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Document 52011PC0591

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten auf der zehnten Tagung der Vertragsparteienkonferenz zu vertreten ist

/* KOM/2011/0591 endgültig - 2011/0252 (NLE) */

52011PC0591

/* KOM/2011/0591 endgültig - 2011/0252 (NLE) */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten auf der zehnten Tagung der Vertragsparteienkonferenz zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1. Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals - CMS, auch als „Bonner Übereinkommen“ bezeichnet) dient der Erhaltung wandernder Tierarten in ihrem gesamten Lebensraum auf dem Land, im Wasser und in der Luft. Dieses im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen geschlossene zwischenstaatliche Übereinkommen soll auf globaler Ebene die Erhaltung wild lebender Tierarten und ihrer Lebensräume fördern. Die Europäische Union ist seit dem 1. November 1983[1] Vertragspartei des Bonner Übereinkommens.

2. Die zu erhaltenden wandernden Arten sind in Anhang I (gefährdete Arten) und Anhang II (Arten, für die Abkommen zu schließen sind) des Übereinkommens aufgeführt.

3. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das beschlussfassende Organ des Übereinkommens; sie ist befugt, den Erhaltungszustand wandernder Arten zu beurteilen und daraufhin die Anhänge I und II des Übereinkommens zu ändern.

4. Nach Artikel XI des Übereinkommens können Änderungen von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. Eine Änderung der Anhänge tritt neunzig Tage nach der Tagung der Vertragsparteienkonferenz, auf der sie beschlossen wurde, für alle Vertragsparteien, die keinen Vorbehalt geltend gemacht haben, in Kraft.

5. Die zehnte Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens findet vom 20. bis 25. November 2011 in Bergen (Norwegen) statt. Für die anstehende Vertragsparteienkonferenz hat eine Reihe von Vertragsparteien Vorschläge eingereicht, wonach durch Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens weitere Arten unter Schutz gestellt werden sollen.

6. Zwei dieser Vorschläge stammen von der Europäischen Union und wurden gemäß Ratsbeschluss[2] beim Sekretariat des Übereinkommens eingereicht. Es wurde bereits festgestellt, dass diese Vorschläge mit den Zielen der Vogelschutzrichtlinie[3] und der Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[4] übereinstimmen. Daher sollte die EU die Annahme dieser von ihr selbst eingereichten Vorschläge aktiv unterstützen.

7. Andere Vertragsparteien des Übereinkommens haben sechs Vorschläge für Änderungen der Anhänge I und II eingereicht. Keiner der Vorschläge für Vogel- oder Säugetierarten würde Änderungen am EU-Recht erforderlich machen. Die Vorschläge für die Fischart Manta birostris würden eine Änderung an den EU-Rechtsvorschriften für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich machen, um den Schutz dieser Art zu gewährleisten. Die EU sollte diese Vorschläge auf Grund folgender Erwägungen unterstützen: 1) die Aufnahme dieser Arten beruht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen; 2) sie tragen zur Konsistenz zwischen internen und externen Maßnahmen bei; und 3) die Europäische Union ist zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt verpflichtet.

8. Der Rat muss daher einen Beschluss erlassen, mit dem der Standpunkt festgelegt wird, der im Namen der Europäischen Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf die Änderungsvorschläge zu vertreten ist.

2011/0252 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten auf der zehnten Tagung der Vertragsparteienkonferenz zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Kommission[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Als Vertragspartei des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten[6] kann die Europäische Union Änderungen der Anhänge des Übereinkommens vorschlagen, in denen die zu erhaltenden Arten aufgeführt sind.

2. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das beschlussfassende Organ des Übereinkommens, und die ihr übertragenen Kompetenzen schließen die Befugnis ein, den Erhaltungszustand wandernder Arten zu beurteilen und daraufhin die Anhänge I und II des Übereinkommens zu ändern.

3. Nach Artikel XI des Übereinkommens tritt eine Änderung der Anhänge neunzig Tage nach der Tagung der Vertragsparteienkonferenz, auf der sie beschlossen wurde, für alle Vertragsparteien, die keinen Vorbehalt geltend gemacht haben, in Kraft.

4. Für die zehnte Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die vom 20. bis 25. November in Bergen (Norwegen) stattfinden wird, hat die EU dem Sekretariat des Übereinkommens Vorschläge[7] zur Änderung von Anhang I (Aufnahme der Arten Falco cherrug und Falco vespertinus ) übermittelt.

5. Andere Vertragsparteien haben ebenfalls Vorschläge eingereicht, wonach durch Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens weitere Arten unter Schutz gestellt werden sollen.

6. Die EU sollte diese Vorschläge unterstützen, denn sie beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, stehen mit dem EU-Recht in Einklang und entsprechen der gemäß Artikel 5 des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt[8] bestehenden Verpflichtung der EU zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt sowie den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien, insbesondere dem auf der zehnten Konferenz vereinbarten globalen Ziel: „Bis 2020 wird das Aussterben von Arten, die bekanntermaßen bedroht sind, verhindert und ihr Erhaltungszustand – insbesondere der Zustand der am stärksten rückläufigen Arten – verbessert und aufrechterhalten.“

7. Keiner der Änderungsvorschläge für Vogel- oder Säugetierarten würde Änderungen am EU-Recht erforderlich machen.

8. Die Vorschläge für die Fischart Manta birostris würden eine Änderung an den EU-Rechtsvorschriften für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich machen, um den Schutz dieser Art zu gewährleisten.

9. Soweit das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten sowohl in die Zuständigkeit der EU als auch in die der Mitgliedstaaten fällt, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Annahme der Änderungen an den Anhängen des Übereinkommens eng zusammenarbeiten, um die Einheit der EU international zu zeigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vertritt die Kommission bei der in Bezug auf die Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II dieses Übereinkommens den folgendermaßen festgelegten Standpunkt der EU:

10. Die Kommission wird ermächtigt, die Aufnahme folgender Arten in Anhang I zu unterstützen:

11. Falco cherrug;

12. Falco vespertinus;

13. Numenius madagascariensis;

14. Numenius tahitiensis;

15. Manta birostris.

16. Die Kommission wird ermächtigt, die Aufnahme folgender Arten in Anhang II zu unterstützen:

17. Ovis ammon;

18. Dolichonyx oryzivorus;

19. Manta birostris.

Geschehen zu

Im Namen des Rates

Der Präsident [..]

[1] Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten, ABl. L 210 vom 24.6.1982, S. 10.

[2] Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Europäischen Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einen Vorschlag zur Änderung des Anhangs I des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten einzureichen (am 23. Juni 2011 im schriftlichen Verfahren angenommen) (Dok. 11078/11 ENV 432).

[3] Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

[4] Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten, ABl. L 210 vom 24.6.1982, S. 10.

[7] Vorschläge angenommen gemäß dem Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Europäischen Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einen Vorschlag zur Änderung des Anhangs I des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten einzureichen (am 23. Juni 2011 im schriftlichen Verfahren angenommen) (Dok. 11078/11 ENV 432).

[8] Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.

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