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Document 52011PC0409

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou

/* KOM/2011/0409 endgültig - 2011/0178 (NLE) */

52011PC0409

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou /* KOM/2011/0409 endgültig - 2011/0178 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Die Europäische Union beschloss am 31. Januar 2011, nach Artikel 96 des geänderten Abkommens von Cotonou Konsultationen mit der Republik Guinea-Bissau einzuleiten. Dieser Beschluss wurde infolge der Ereignisse vom 1. April 2010 gefasst. An diesem Tag nahm unter der Führung des Vize-Generalstabschefs der Streitkräfte, General Antonio Indjai, eine Gruppe meuternder Militärs den Generalstabschef José Zamora Induta und den Premierminister von Guinea-Bissau fest. Nach dieser Meuterei eignete sich General Indjai de facto das Amt des Generalstabschefs an und wurde am 25. Juni 2010 per Erlass des Präsidenten und auf Vorschlag der Regierung offiziell ernannt.

Die Ernennung von Admiral Bubo Na Tchuto zum Oberbefehlshaber der Marine am 8. Oktober 2010 stellte einen weiteren Rückschlag für die gute Regierungsführung des Landes dar. Admiral Bubo Na Tchuto trug in der Folge der Vorfälle vom 1. April zur Destabilisierung der Lage bei und wurde aufgrund seiner mutmaßlichen Verwicklung in rechtswidrige Taten von den internationalen Partnern mit Sanktionen belegt.

Die Europäische Union ist der Auffassung, dass die Meuterei vom 1. April 2010 und die anschließende Ernennung ihrer Drahtzieher in hohe militärische Ämter eine besonders ernste und flagrante Verletzung der in Artikel 9 des Abkommens von Cotonou genannten wesentlichen Elemente (Achtung der demokratischen Grundsätze) sowie einen besonders dringenden Fall nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b darstellen. Daher wurde am 2. Februar 2011 ein Schreiben an die guinea-bissauische Regierung gerichtet, in der sie zu Konsultationen aufgefordert wird.

Die Regierung Guinea-Bissaus richtete ihrerseits einen Ausschuss zur Vorbereitung der Konsultationen ein, um auf die im Aufforderungsschreiben der EU vorgebrachten Bedenken zu reagieren. Zum Zeitpunkt der Konsultationen konnten gewisse Fortschritte verzeichnet werden. So wurde insbesondere der auf dem ECOWAS-Gipfel vom 23.-24. März 2011 angenommene Fahrplan für die Reform des Sicherheitssektors akzeptiert, ein Plan zur praktischen Umsetzung der Reform des Sicherheitssektors genehmigt sowie eine Mission Angolas (MISSANG) zur Unterstützung dieser Reform offiziell in die Wege geleitet und effektiv gestartet.

Die Sitzung zur Eröffnung der Konsultationen fand am 29. März 2011 in Brüssel statt. Der guinea-bissauischen Delegation gehörten der Premierminister sowie Regierungsmitglieder an. Eine Delegation der AKP-Vertragspartei, zu der befreundete Länder von Guinea-Bissau zählten, sowie die AU, die ECOWAS und die Gemeinschaft portugiesischsprachiger Länder (CPLP) nahmen als Beobachter teil.

Im Laufe des Treffens nahmen die Teilnehmer die Vorschläge zur Kenntnis, die von der guinea-bissauischen Seite unterbreitet wurden, um das Primat der Zivilgewalt kontinuierlich sicherzustellen, die demokratische Regierungsführung zu verbessern, die Achtung der verfassungsmäßigen Ordnung sowie des Rechstaats zu gewährleisten sowie die Straflosigkeit und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen.

Die von Guinea-Bissau eingegangenen Verpflichtungen umfassen insbesondere Folgendes:

- Durchführung und Abschluss unabhängiger Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Morden vom März und Juni 2009 unter angemessenen Rahmen- und Sicherheitsbedingungen;

- wirksame Umsetzung der Reform des Sicherheitssektors auf der Grundlage der vom nationalen Parlament genehmigten Strategie und des mit der Unterstützung der GSVP-Mission der EU vorbereiteten Gesetzespakets;

- Austausch der Militärführung im Einklang mit den Schlussfolgerungen und den Empfehlungen des Fahrplans der ECOWAS für die Reform des Sicherheitssektors, um sicherzustellen, dass höhere Befehlspositionen mit Personen besetzt werden, die nicht in verfassungswidrige oder illegale Vorfälle oder in Gewalttaten verwickelt waren;

- Genehmigung und Erleichterung einer Expertenmission zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und des Schutzes von Politikern, die unter Mitwirkung der ECOWAS, der CPLP und/oder anderer Partner durchgeführt wird;

- Vorbereitung, Annahme und wirksame Umsetzung der nationalen Pläne zur praktischen Durchführung der Reform des Sicherheitssektors und zur Bekämpfung des Drogenhandels;

- Verbesserung der administrativen und finanziellen Verwaltung der zivilen und der militärischen Mitarbeiter sowie der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Im Rahmen der Schlussfolgerungen am Ende des Austauschs nahm die Europäische Union die vorstehenden Verpflichtungen zur Kenntnis. Sie forderte die Vertreter der Republik Guinea-Bissau auf, unverzüglich Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 1. April 2010 einzuleiten, um die Bekämpfung der Straflosigkeit zu verstärken, und einen genaueren Zeitplan für die Umsetzung der Verpflichtungen im Einklang mit den im Fahrplan der ECOWAS festgesetzten Fristen vorzulegen.

Um die Rückkehr zur Achtung der wesentlichen Elemente des Abkommens von Cotonou zu begleiten, wird vorgeschlagen, im Einklang mit Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens von Cotonou geeignete Maßnahmen für eine schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit zu ergreifen, und so den Prozess zur Stärkung des Rechtsstaats und einer demokratischen Regierungsführung (Einzelheiten in dem beigefügten Entwurf eines Schreibens) zu unterstützen.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen und nach den Artikeln 9 und 96 des geänderten Abkommens von Cotonou schlägt die Kommission dem Rat im Einvernehmen mit der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik vor, die Konsultationen mit der Republik Guinea-Bissau abzuschließen und den nachstehenden Beschluss anzunehmen.

2011/0178 (NLE)

Vorschlag für

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen[1] (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen[2], insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens[3] zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission im Einvernehmen mit der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die in Artikel 9 des Abkommens von Cotonou genannten wesentlichen Elemente des Abkommens wurden verletzt.

2. Nach Artikel 96 des Abkommens von Cotonou wurden am 29. März 2011 in Anwesenheit von Vertretern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, einschließlich der Afrikanischen Union, der ECOWAS (Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten) und der CPLP (Gemeinschaft portugiesischsprachiger Länder), Konsultationen eingeleitet, in deren Rahmen die Vertreter der guinea-bissauischen Regierung zufriedenstellende Verpflichtungsangebote vorgelegt haben.

3. Folglich sollte beschlossen werden, die Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens von Cotonou abzuschließen und geeignete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verpflichtungen zu treffen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Republik Guinea-Bissau geführten Konsultationen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou sind abgeschlossen.

Artikel 2

Die in dem Schreiben im Anhang aufgeführten Maßnahmen werden als geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens von Cotonou genehmigt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er ist ab dem Tag seiner Annahme durch den Rat 18 Monate lang gültig. Er wird regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, vorzugsweise auf der Grundlage von Monitoringmissionen des Europäischen Auswärtigen Dienstes unter Beteiligung der Europäischen Kommission überprüft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG Entwurf eines Schreibens

Sehr geehrter Herr Präsident.

sehr geehrter Herr Premierminister,

die Europäische Union ist der Auffassung, dass die Meuterei vom 1. April 2010 und die anschließende Ernennung ihrer Drahtzieher in hohe militärische Ämter eine besonders ernste und flagrante Verletzung der in Artikel 9 des Abkommens von Cotonou genannten wesentlichen Elemente darstellen. Sie hat mehrfach ihre Besorgnis über die Nichtachtung des Primats der Zivilgewalt und der Grundsätze einer guten demokratischen Regierungsführung in Guinea-Bissau zum Ausdruck gebracht.

Daher hat die Europäische Union auf der Grundlage von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou einen politischen Dialog mit der Regierung aufgenommen, um die Lage und mögliche Lösungen zu prüfen. Da die Regierung Guinea-Bissaus die Einladung zu Konsultationen annahm, wurden diese am 29. März 2011 in Brüssel eröffnet.

Im Laufe des Treffens erörterten die Parteien die Maßnahmen, die notwendig sind, um das Primat der Zivilgewalt sicherzustellen, die demokratische Regierungsführung zu verbessern, die Achtung der verfassungsmäßigen Ordnung und des Rechstaats zu gewährleisten sowie die Straflosigkeit und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen. Während der Vorbereitung der Konsultationen hatte die guinea-bissauische Seite ein Memorandum mit Vorschlägen zur Ausräumung der im Aufforderungsschreiben der Europäischen Union angeführten Bedenken vorgelegt.

Während der Konsultationen hat die Europäische Union die Verpflichtungen der guinea-bissauischen Seite zur Kenntnis genommen, die insbesondere Folgendes betreffen:

- Durchführung und Abschluss unabhängiger Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Morden vom März und Juni 2009 unter angemessenen Rahmen- und Sicherheitsbedingungen;

- wirksame Durchführung der Reform des Sicherheitssektors auf der Grundlage der vom nationalen Parlament genehmigten Strategie und des mit der Unterstützung der GSVP-Mission der Europäischen Union vorbereiteten Gesetzespakets;

- Austausch der Militärführung im Einklang mit den Schlussfolgerungen und den Empfehlungen des Fahrplans der ECOWAS für die Reform des Sicherheitssektors, um sicherzustellen, dass höhere Befehlspositionen mit Personen besetzt werden, die nicht in verfassungswidrige oder illegale Vorfälle oder in Gewalttaten verwickelt waren;

- Genehmigung und Erleichterung einer Expertenmission zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und des Schutzes von Politikern, die mit der Unterstützung der ECOWAS, der CPLP und/oder anderer Partner durchgeführt wird;

- Vorbereitung, Annahme und wirksame Umsetzung der nationalen Pläne zur praktischen Durchführung der Reform des Sicherheitssektors und zur Bekämpfung des Drogenhandels;

- Verbesserung der administrativen und finanziellen Verwaltung der zivilen und der militärischen Mitarbeiter sowie der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

In ihren Schlussfolgerungen am Ende der Konsultationen hat die Europäischen Union die Vertreter der Republik Guinea-Bissau aufgefordert, unverzüglich Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 1. April 2010 einzuleiten, um die Bekämpfung der Straflosigkeit zu verstärken, und einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der vorstehend aufgeführten Verpflichtungen im Einklang mit den im Fahrplan der ECOWAS festgesetzten Fristen vorzulegen.

Die europäische Seite hat die von Guinea-Bissau eingegangenen Verpflichtungen insgesamt als aussichtsreich eingestuft. Daher hat sie beschlossen, die Konsultationen abzuschließen und im Einklang mit Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens von Cotonou geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Die schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit wird, um die Rückkehr zur Achtung der wesentlichen Elemente des Abkommens von Cotonou zu begleiten, im Einklang mit Anhang I ( Ablauf der Verpflichtungen ) in folgenden Etappen vollzogen:

1. Die Europäische Union finanziert weiterhin die laufenden Verträge und humanitäre Maßnahmen, Soforthilfemaßnahmen, Maßnahmen zur unmittelbaren Unterstützung der Bevölkerung, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und Maßnahmen zur Unterstützung der Konsolidierung der Demokratie. Guinea-Bissau ist im Rahmen der MDG–Initiative des EEF förderfähig. Die Zuweisung von Finanzmitteln aus regionalen Projekten, die Guinea-Bissau abdecken, und aus anderen EEF-Fazilitäten (Wasser, Energie, usw.) sowie der Start vorbereitender Maßnahmen für künftige Projekte sind im Einzelfall zu prüfen.

2. Die Aussetzung der Projekte und Programme des Schwerpunktbereichs „Konfliktvorbeugung“ (mit Ausnahme von PROJUST, PARACEM und der Auszahlung der Beiträge für den RSS-Rentenfonds im Rahmen von PARSS), des Schwerpunktbereichs „Wasser und Energie“ (Projekt zur Elektrifizierung Guinea-Bissaus) sowie außerhalb der Schwerpunktbereiche (Projekt zur Unterstützung der nachhaltigen Verwaltung des Straßenverkehrssektors und Programm zur Unterstützung der Privatsektors) wird aufgehoben, sobald

i) ein genauer Zeitplan für die Umsetzung der Verpflichtungen im Hinblick auf die Reform des Sicherheitssektors im Einklang mit dem Fahrplan der ECOWAS vorgelegt wurde,

ii) die Rahmengesetze für die Reform des Sicherheitssektors, die mit der Unterstützung der GSVP-Mission der EU (EU RSS) vorbereitet wurden, fertig gestellt, angenommen, verkündet und veröffentlicht wurden;

iii) eine Expertenmission zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und des Schutzes von Politikern, die mit der Unterstützung der ECOWAS, der CPLP und/oder anderer Partner durchgeführt wird, genehmigt und erleichtert wurde;

iv) nationale Pläne zur effektiven Umsetzung der Reform des Sicherheitssektors sowie zu Bekämpfung des Drogenhandels und der Geldwäsche vorbereitet und angenommen wurden sowie angelaufen sind.

3. Die Auszahlung des ersten EEF-Beitrags zum Rentenfonds für die Pensionierung überzähliger älterer Mitarbeiter im Sicherheitssektor (PARSS-Programm, 9. EEF) könnte unter Vorbehalt der tatsächlichen Mittelzuweisung durch die Regierung und die ECOWAS und der Wiederaufnahme des neuen Programms zur Unterstützung des Justizsektors (PROJUST, Schwerpunktbereich „Konfliktvorbeugung“) erfolgen, sofern

i) unabhängige Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Morden vom März und Juni 2009 unter angemessenen Rahmen- und Sicherheitsbedingungen durchgeführt und abgeschlossen werden sowie

ii) die administrative und finanzielle Verwaltung der zivilen und der militärischen Staatsbedienstete in Guinea-Bissau verbessert wird.

4. Die Europäische Union wird die Wiederaufnahme ihrer Budgethilfe und der Vorbereitung eines neuen Programms zur Förderung der zivilen und militärischen der Reformen (PARACEM, Schwerpunktbereich „Konfliktvorbeugung“) in Erwägung ziehen, nachdem

i) nationale Pläne zur praktischen Durchführung der Reform des Sicherheitssektors sowie zur Bekämpfung des Drogenhandels und der Geldwäsche weiter effektiv umgesetzt wurden,

ii) Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 1. April 2010 eingeleitet wurden und

iii) die Militärführung im Einklang mit den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Fahrplans der ECOWAS für die Reform des Sicherheitssektors ausgetauscht wurde, indem sichergestellt wurde, dass höhere Befehlspositionen mit Personen besetzt wurden, die nicht in verfassungswidrige oder illegale Vorfälle oder in Gewalttaten verwickelt waren.

Die Europäische Union behält sich das Recht vor, diese Maßnahmen je nach der Entwicklung der politischen Situation und der Erfüllung der Verpflichtungen zu ändern.

Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 96 des Abkommens von Cotonou wird die Europäische Union die Lage in Guinea-Bissau während eines Zeitraums von 18 Monaten aufmerksam verfolgen. Dabei wird im Rahmen von Artikel 8 des Abkommens von Cotonou ein intensiver Dialog mit der Regierung geführt, um die Rückkehr zur Achtung der wesentlichen Elemente des Abkommens von Cotonou zu begleiten. Darüber hinaus wird die Lage von der EU regelmäßig überprüft; eine erste Monitoringmission wird grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten stattfinden.

Die beiden Seiten verpflichten sich, im Rahmen von Artikel 8 des Abkommens von Cotonou einen regelmäßigen politischen Dialog über Reformen im Bereich politische, justizielle und wirtschaftliche Führung zu führen, wobei der Reform des Sicherheitssektors, der Bekämpfung der Straflosigkeit und der organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, besonderes Augenmerk geschenkt wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für den Rat | Für die Kommission |

C. ASHTON Präsidentin | A. PIEBALGS Kommissionsmitglied |

Anhang I: Übersicht über die Verpflichtungen

Verpflichtungen der Partner: |

Guinea-Bissau | Europäische Union |

DERZEITIGER STAND | Weitere Finanzierung der laufenden Verträge und von humanitären Maßnahmen, Soforthilfemaßnahmen, Maßnahmen zur unmittelbaren Unterstützung der Bevölkerung, im Zusammenhang mit der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Unterstützung der Konsolidierung der Demokratie. Programme und Maßnahmen, die Gegenstand geeigneter Maßnahmen sind, sind eingefroren. Im Rahmen der MDG-Initiative förderfähiges Land. Zuweisungen von Finanzmitteln aus regionalen Projekten, die Guinea-Bissau abdecken, und anderen EEF-Fazilitäten (Wasser, Energie, usw.) sowie der Start vorbereitender Maßnahmen für künftige Projekte sind im Einzelfall zu prüfen. |

ERSTER SCHRITT Vorlage eines genauen Zeitplans für die Umsetzung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors im Einklang mit dem Fahrplan der ECOWAS Abschluss, Annahme, Verkündung und Veröffentlichung der Rahmengesetze1 für die Reform des Sicherheitssektors, die mit Unterstützung der GSVP-Mission der EU (EU RSS) vorbereitet wurden Genehmigung und Erleichterung einer Expertenmission zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und des Schutzes von Politikern, die mit der Unterstützung der ECOWAS, der CPLP und/oder anderer Partner durchgeführt wird Vorbereitung, Annahme und Start der effektiven Umsetzung nationaler Pläne zur Reform des Sicherheitssektors sowie zur Bekämpfung des Drogenhandels und der Geldwäsche | Wiederaufnahme von Projekten und Programmen des Schwerpunktbereichs „Konfliktvorbeugung“ (ausgenommen PROJUST, PARACEM und die Auszahlung des Beitrags zum RSS-Rentenfonds im Rahmen von PARSS) des Schwerpunktbereichs „Wasser und Energie“ (Projekt zur Elektrifizierung Guinea-Bissaus) außerhalb der Schwerpunktbereiche (Projekt zur Unterstützung der nachhaltigen Verwaltung des Straßenverkehrssektors und Programm zur Unterstützung der Privatsektors) |

ZWEITER SCHRITT Durchführung und Abschluss unabhängiger Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Morden vom März und Juni 2009 unter angemessenen Rahmen- und Sicherheitsbedingungen Verbesserung der administrativen und finanziellen Verwaltung der zivilen und der militärischen Mitarbeiter in Guinea-Bissau | Wiederaufnahme des Programms zur Unterstützung des Justizsektors – PROJUST (Schwerpunktbereich „Konfliktvorbeugung“) Auszahlung des Beitrags zum Rentenfonds für die Pensionierung überzähliger älterer Mitarbeiter im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors – PARSS (Schwerpunktbereich „Konfliktvorbeugung“) unter Vorbehalt der tatsächlichen Mittelzuweisung durch die Regierung und die ECOWAS |

DRITTER SCHRITT Effektive Umsetzung der nationalen Pläne zur Reform des Sicherheitssektors sowie zur Bekämpfung des Drogenhandels und der Geldwäsche Einleitung von Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 1. April 2010 Austausch der Militärführung im Einklang mit den Schlussfolgerungen und den Empfehlungen des Fahrplans der ECOWAS für die Reform des Sicherheitssektors, indem sichergestellt wird, dass höhere Befehlspositionen mit Personen besetzt werden, die nicht in verfassungswidrige oder illegale Vorfälle oder in Gewalttaten verwickelt waren | Wiederaufnahme der Programme zur Unterstützung der Reform der zivilen und der militärischen Verwaltung – PARACEM (Schwerpunktbereich „Konfliktvorbeugung“) für Budgethilfe |

1 Rahmengesetze zur Reform des Sicherheitssektors (nicht erschöpfende Aufzählung):

Strategisches Konzept zur nationalen Verteidigung, Organgesetz über die nationale Verteidigung, Organgesetz über die Organisation der Streitkräfte, Organgesetz über den Generalstab der Streitkräfte, Organgesetz über das Heer, Organgesetz über die Marine, Organgesetz über die Luftwaffe, Organgesetz über das Verteidigungsministerium, Gesetz über das Militär (Revision des Gesetzes Nr. 3/99), Gesetz über den Militärdienst (Revision des Gesetzes 4/99), Organgesetz über das Innenministerium.

[1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[2] ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

[3] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376. Geändert durch ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48.

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