EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52011PC0210
Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EC) No 1425/2006 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of certain plastic sacks and bags originating in the People's Republic of China and Thailand, and terminating the proceeding on imports of certain plastic sacks and bags originating in Malaysia
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia
/* KOM/2011/0210 endg. - NLE 2011/0088 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia /* KOM/2011/0210 endg. - NLE 2011/0088 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 18.4.2011 KOM(2011) 210 endgültig 2011/0088 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 2. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern. - Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand - Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt 3. ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG 4. Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. - Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. - Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. 5. RECHTLICHE ASPEKTE 6. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der beigefügte Vorschlag für eine Ratsverordnung stützt sich auf die endgültige Feststellung, dass ein chinesischer ausführender Hersteller alle Kriterien eines neuen ausführenden Herstellers erfüllt und daher für ihn der gewogene durchschnittliche Antidumpingzoll von 8,4 % gilt. - Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern - Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahmen wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. - Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. 7. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union. 2011/0088 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates[2], insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORGESCHICHTE 8. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen in die Union mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Angesichts der Vielzahl kooperierender ausführender Hersteller in der VR China war im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung des Antidumpingzolls geführt hatte („Ausgangsuntersuchung“), unter den chinesischen ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet worden; für in die Stichprobe einbezogene Unternehmen wurden anschließend unternehmensspezifische Zollsätze von 4,8 % bis 12,8 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 8,4 % festgesetzt wurde. Durch die Verordnung (EG) Nr. 249/2008 wurde für ein bestimmtes Unternehmen ein Zollsatz von 4,3 % festgelegt. Für diejenigen Unternehmen aus der VR China, die sich entweder nicht gemeldet oder bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten, wurde ein Zollsatz von 28,8 % eingeführt. 9. Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 gilt Folgendes: Legt ein neuer ausführender Hersteller aus der VR China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er: 10. die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. April 2004 bis 31. März 2005) („Untersuchungszeitraum“) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hat (erstes Kriterium), 11. mit keinem der Ausführer oder Hersteller aus der VR China, deren Waren Gegenstand der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen sind, verbunden ist (zweites Kriterium) und 12. die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist (drittes Kriterium), 13. dann kann Artikel 1 dieser Verordnung geändert und einem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz, in diesem Fall 8,4 %, zugestanden werden. 14. Die Liste der Unternehmen, für die der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 8,4 % für kooperierende Unternehmen gilt, wurde durch die Verordnungen (EG) Nr. 249/2008[3] und (EG) Nr. 189/2009[4] sowie die Verordnung (EU) Nr. XXX des Rates geändert. B. ANTRÄGE AUF EINSTEIFUNG ALS NEUE AUSFÜHRENDE HERSTELLER 15. Sechs chinesische Unternehmen haben die Gleichbehandlung mit den in der Ausgangsuntersuchung kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beantragt („Behandlung als neue ausführende Hersteller“). 16. Es wurde geprüft, ob diese sechs Antragsteller die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erfüllen, um als neue ausführende Hersteller eingestuft werden zu können. 17. Allen sechs Antragstellern wurde ein Fragebogen übermittelt; sie wurden aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass sie die drei obengenannten Kriterien erfüllen. 18. Ein Unternehmen, das die Behandlung als neuer ausführender Hersteller beantragt hatte, übermittelte die erforderlichen Informationen nicht. Es ließ sich daher nicht feststellen, ob es die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erfüllt; sein Antrag musste daher zurückgewiesen werden. 19. Ein Unternehmen zog seinen Antrag zurück. 20. Ein Unternehmen hatte nach dem Untersuchungszeitraum weder die betroffene Ware in die Union ausgeführt noch war es eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen. Da es somit das dritte Kriterium nicht erfüllte, wurde sein Antrag zurückgewiesen. 21. Ein Unternehmen wurde nicht als neuer ausführender Hersteller angesehen, da es mit einem ausführenden Hersteller aus der VR China verbunden ist, der den mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt. Da es somit das zweite Kriterium nicht erfüllte, wurde sein Antrag zurückgewiesen. 22. Ein Unternehmen übermittelte irreführende Informationen über sein Gründungsdatum. Dies ließ insgesamt Zweifel an der Zuverlässigkeit der vorgelegten Informationen aufkommen, was auch für den Zeitraum gilt, in dem die betroffene Ware möglicherweise in die EU ausgeführt wurde. Der Antrag wurde daher zurückgewiesen. 23. Der verbleibende chinesische ausführende Hersteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass er die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erfüllt. Diesem ausführenden Hersteller kann daher der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 8,4 % gewährt werden; folglich kann er in die Liste der ausführenden Hersteller in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 aufgenommen werden. 24. Die Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über das Ergebnis der Untersuchung informiert; ferner wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. 25. Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das nachstehend genannte Unternehmen wird in die Liste der ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 aufgenommen: Unternehmen | Standort | TARIC-Zusatzcode | Xiamen Good Plastic Co., Ltd. | Xiamen | B109 | Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4. [3] ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 8. [4] ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 5.