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Document 52011PC0137

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

/* KOM/2011/0137 endg. - COD 2008/0090 */

52011PC0137

/* KOM/2011/0137 endg. - COD 2008/0090 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 21.3.2011

KOM(2011) 137 endgültig

2008/0090 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

BEGRÜNDUNG

1. Am 30. April 2008 hat die Kommission einen Vorschlag zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgelegt[1]. Das Europäische Parlament hat einen Bericht angenommen, der eine große Zahl von Änderungsanträgen enthält, hat aber entschieden, über die dazugehörige legislative Entschließung nicht abzustimmen. Infolgedessen liegt kein Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung vor.

2. Nach den Europawahlen im Juni 2009 setzte das neugewählte Parlament gemäß Artikel 214 seiner Geschäftsordnung die Bearbeitung der Gesetzesvorlage fort. Im Mai 2010 wurde ein geänderter Berichtsentwurf im Parlament in Umlauf gebracht. Am 30. November und 1. Dezember 2010 haben die Ausschüsse für konstitutionelle Fragen und für Petitionen ihre Stellungnahmen abgegeben. Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres hat noch keinen Berichtsentwurf angenommen. Für die Annahme eines Standpunkts des Parlaments in erster Lesung ist noch kein Datum festgelegt.

3. Der Vertrag von Lissabon ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Die Rechtsgrundlage für den Zugang zu Dokumenten ist nunmehr Artikel 15 Absatz 3 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Durch diese neue Vorschrift wurde das Zugangsrecht auf Dokumente aller Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ausgedehnt. Für den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank gilt diese Vorschrift nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die geltende Verordnung ist direkt nur für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission anwendbar. Jedoch wurde ihre Anwendung durch Sonderregelungen in den jeweiligen Gründungsakten auf die Agenturen ausgedehnt. Weiterhin haben eine Reihe von Organen und Einrichtungen von sich aus Rechtsakte erlassen, in denen sie Regeln für den Zugang zu ihren Dokumenten aufstellen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 identisch oder vergleichbar sind.

4. Um diese Ausdehnung des institutionellen Anwendungsbereichs des Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu berücksichtigen, hat die Kommission ihren Vorschlag vom 30. April 2008 für eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in ihre Mitteilung über die Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren[2] aufgenommen. Die Gesetzgeber könnten daher diese Anpassung an den neuen Vertrag in das laufende ordentliche Gesetzgebungsverfahren integrieren.

5. Mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon besteht noch immer keine Aussicht auf Verabschiedung einer neuen Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten als Ersatz für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Die Debatten im Europäischen Parlament und im Rat haben gezeigt, dass die Meinungen zur Novellierung dieser Verordnung weit auseinander gehen.

6. Auch wenn in der Praxis die meisten Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 oder ähnliche Regeln auf freiwilliger Basis anwenden, besteht gemäß dem Vertrag eine Rechtspflicht, das Zugangsrecht auf all diese Gremien auszudehnen.

7. Da die meisten EU-Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen die Verordnung oder ähnliche Regelungen bereits anwenden, kann der institutionelle Anwendungsbereich der geltenden Verordnung auf sie alle ausgedehnt werden, allerdings unter Berücksichtigung der Einschränkungen, die der Vertrag hinsichtlich des Gerichtshofs, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Investitionsbank vorsieht.

8. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ohne weitere Verzögerung geändert werden sollte, um ihren institutionellen Anwendungsbereich gemäß der neuen Rechtsgrundlage für den Zugang zu Dokumenten in Artikel 15 Absatz 3 AEUV auszudehnen. Diese Änderung lässt das laufende Verfahren zur Neufassung der Verordnung (EG) 1049/2001 auf Grundlage des Kommissionsvorschlages von April 2008 unberührt.

2008/0090 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

9. Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[3] festgelegt, die auf der Grundlage von Artikel 255 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen wurde.

10. Entsprechend diesem Artikel regelt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nur das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

11. Bei Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.

12. Die neue Vorschrift gewährt jedem Unionsbürger und jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedsstaat ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger, vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach diesem Artikel festzulegen sind. Jedoch gilt das Zugangsrecht hinsichtlich des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Investitionsbank nur dann, wenn diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

13. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sollte daher entsprechend geändert werden

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a) die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten der in Artikel 3 Buchstabe c definierten Organe der Europäischen Union so festzulegen, dass der Öffentlichkeit ein größtmöglicher Zugang zu Dokumenten gewährt wird,“

2. In Artikel 2 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3) Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs im Sinne von Artikel 3, Buchstabe c, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden. Hinsichtlich des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Investitionsbank gilt diese Verordnung nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.“

3. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) „Organe“: alle Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, einschließlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] KOM(2008) 229.

[2] KOM(2009) 665.

[3] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

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