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Document 52011PC0130

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokolls über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

/* KOM/2011/0130 endg. - NLE 2011/0055 */

52011PC0130

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokolls über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit /* KOM/2011/0130 endg. - NLE 2011/0055 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 21.3.2011

KOM(2011) 130 endgültig

2011/0055 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Unterzeichnung des Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokolls über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

BEGRÜNDUNG

1. Das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit ist am 11. September 2003 in Kraft getreten. Das Protokoll bietet auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips einen Rechtsrahmen für die sichere Verbringung, Handhabung und Verwendung gentechnisch veränderter Organismen, die mit Hilfe der modernen Biotechnologie erzeugt wurden und die sich möglicherweise nachteilig auf den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und auf die menschliche Gesundheit auswirken könnten. Ein Schwerpunkt des Protokolls liegt auf der grenzüberschreitenden Verbringung.

2. Der Rat fasste am 25. Juni 2002 einen Beschluss über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft. Die Ratifikationsurkunde der Gemeinschaft wurde am 27. August 2002 hinterlegt.

3. Nach Artikel 27 des Cartagena-Protokolls waren die Vertragsparteien gehalten, auf ihrer ersten Tagung (COP/MOP1) einen Prozess der Erarbeitung internationaler Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung für Schäden anzustoßen, die durch die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen entstehen, und diesen Prozess innerhalb von vier Jahren zu einem Abschluss zu bringen.

4. In der unbefristeten Ad-hoc-Arbeitsgruppe juristischer und technischer Experten für Haftungs- und Wiedergutmachungsfragen wurden Verhandlungen aufgenommen. Die Arbeitsgruppe trat zwischen Mai 2005 und März 2008 fünfmal zusammen. Ein politischer Durchbruch in den Verhandlungen wurde in Deutschland auf der vierten Sitzung (COP/MOP4) im Mai 2008 in Bonn erzielt. Die Vertragsparteien einigten sich, auf der fünften Sitzung (COP/MOP5) im Oktober 2010 in Nagoya, Japan, ein Rechtsinstrument zur Annahme vorzulegen, das sich auf einen administrativen Haftungsansatz stützt. Außerdem wurde vereinbart, Leitlinien für die zivilrechtliche Haftung auszuarbeiten.

5. Die abschließenden Verhandlungen über das rechtsverbindliche Instrument und die Leitlinien zur zivilrechtlichen Haftung fanden in einer "Friends of the Co-Chairs" (FoC)-Gruppe statt, in der 26 der 160 Vertragsparteien des Cartagena-Protokolls sowie Vertreter anderer Parteien mitwirkten. Die EU war mit zwei Stimmen am Verhandlungstisch vertreten. Zwischen COP/MOP4 und COP/MOP5 fanden vier FoC-Sitzungen statt.

6. Die Kommission vertrat die EU in den Verhandlungen über das Rechtsinstrument auf der Grundlage eines förmlichen Mandats, das der Rat im Juni 2007 erlassen hatte und das nach COP/MOP4 entsprechend verlängert wurde. Die Verhandlungsrichtlinien wurden im Zuge neuer Verhandlungsergebnisse mehrfach geändert, zuletzt auf der Tagung des Umweltrates vom 11. Juni 2010. Die Kommission war gehalten, auf Übereinstimmung der Verhandlungsergebnisse mit dem einschlägigen EU-Recht sowie den einzelstaatlichen Rechtsgrundsätzen über Haftung und Wiedergutmachung zu achten, um eine Umsetzung dieser Ergebnisse in der EU ohne Verabschiedung neuer oder Änderung wesentlicher Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung zu ermöglichen. Die Kommission führte die Verhandlungen in enger Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten.

7. Am 11. Oktober 2010 unterstützte die EU-Koordinierung auf COP/MOP5 in Nagoya, Japan, einstimmig den Kompromiss, der mit dem Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit abschließend erzielt worden war, da er sich mit den innerhalb der EU ausgehandelten Standpunkten und den Verhandlungsrichtlinien der Kommission deckte.

8. Am 15. Oktober 2010 wurde das Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit auf der Abschlusstagung COP/MOP5 erfolgreich verabschiedet. Das Protokoll wird vom 7. März 2011 bis zum 6. März 2012 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufliegen.

9. In dem COP/MOP5-Beschluss zur Annahme des Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokolls werden die Vertragsparteien des CBD aufgefordert, das Protokoll so rasch wie möglich zu unterzeichnen und die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder gegebenenfalls Beitrittsurkunden baldmöglichst zu hinterlegen.

10. Der Rat hat den Abschluss des Nagoya-Kuala Lumpur-Protokolls auf seiner Tagung vom 20. Dezember 2010[1] begrüßt.

11. Es ist daher angezeigt, dass ein Vertreter der EU das Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit - vorbehaltlich seines Abschlusses - unterzeichnet.

2011/0055 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Unterzeichnung des Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokolls über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

12. Nach Artikel 27 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit beschließt die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien zum Protokoll dient, auf ihrer ersten Tagung ein Verfahren zur geeigneten Erarbeitung internationaler Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung für Schäden, die durch die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen entstehen.

13. Im Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission mit einem Beschluss, im Namen der Europäischen Union für Belange, die in ihre Zuständigkeit fallen, nach Maßgabe bestimmter Verhandlungsrichtlinien an den Verhandlungen über Haftung und Wiedergutmachung teilzunehmen. Diese Ermächtigung wurde im Oktober 2008 verlängert, um auch noch die abschließende Verhandlungsrunde abzudecken.

14. Auf der EU-Koordinierungssitzung vom 11. Oktober 2010 während der fünften Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien zum Protokoll dient, in Nagoya, Japan, fand der Kompromiss, der mit dem Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit abschließend erzielt worden war, einstimmige Unterstützung, da er sich mit den Standpunkten, die innerhalb der EU ausgehandelt worden waren, und den Verhandlungsrichtlinien der Kommission deckte.

15. Am 15. Oktober 2010 wurde das Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit auf der Abschlusstagung der fünften Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien zum Protokoll dient, erfolgreich verabschiedet.

16. Das Protokoll wird vom 7. März 2011 bis zum 6. März 2012 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufliegen.

17. Der Rat hat den Abschluss des Nagoya-Kuala Lumpur-Protokolls auf seiner Tagung vom 20. Dezember 2010[2] begrüßt.

18. Das Protokoll sollte vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person oder Personen zu bestimmen, die bevollmächtigt ist/sind, das Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Convention on Biological Diversity: outcome of and follow-up to the Nagoya Conference (11-29 October 2010)“ vom 20. Dezember 2010, Abschnitt 2.

[2] Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Convention on Biological Diversity: outcome of and follow-up to the Nagoya Conference (11-29 October 2010)“ vom 20. Dezember 2010, Abschnitt 2.

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