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Document 52010PC0247

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (Vorlage der Kommission)

/* KOM/2010/0247 endg. - NLE 2010/0132 */

52010PC0247

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (Vorlage der Kommission) /* KOM/2010/0247 endg. - NLE 2010/0132 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 26.5.2010

KOM(2010)247 endgültig

2010/0132 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen erteilte der Rat am 5. Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen von Abkommen auf EU-Ebene zu ersetzen[1] („horizontales Mandat“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang zu bringen. |

120 | Allgemeiner Kontext Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, die Anhänge dieser Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt. Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Eigentum und unter der tatsächlichen Kontrolle dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von EU-Luftfahrtunternehmen dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Eigentum und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden, und verstößt gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie Staatsangehörige des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Aber auch in anderen Bereichen, z. B. im Hinblick auf die Besteuerung von Flugkraftstoff oder die Tarife, die von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten auf EU-internen Strecken eingeführt wurden, sollte die Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten gewährleistet werden. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der 18 bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Indonesien. |

140 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Das Abkommen dient einem Kernziel der Luftfahrtaußenbeziehungen der Europäischen Union, da es bestehende bilaterale Luftverkehrsabkommen in Einklang mit dem Recht der Europäischen Union bringt. |

2. ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Kreise |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Während der Verhandlungen wurden sowohl die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch die Branche konsultiert. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Branche wurden berücksichtigt. |

3. RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit der Republik Indonesien ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Indonesien ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine EU-Benennungsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union die Ausübung der Niederlassungsfreiheit ermöglicht. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 beseitigt mögliche Widersprüche mit den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der gesamte Vorschlag basiert auf dem „horizontalen Mandat“ des Rates und berücksichtigt die vom Recht der Europäischen Union abgedeckten Aspekte sowie die bilateralen Luftverkehrsabkommen. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union erforderlich ist. |

Wahl des Instruments |

342 | Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien ist das am besten geeignete Instrument, um alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Indonesien in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union zu bringen. |

4. Auswirkungen auf den Haushalt |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. |

5. Weitere Angaben |

510 | Vereinfachung |

511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. |

512 | Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Indonesien werden durch Bestimmungen eines einheitlichen Abkommens der Europäischen Union ersetzt oder ergänzt. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Gemäß dem üblichen Verfahren für die Unterzeichnung und den Abschluss von internationalen Abkommen wird der Rat ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen. |

2010/0132 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[2],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf EU-Ebene zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit der Republik Indonesien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3) Das Abkommen wurde im Namen der Europäischen Union am […] vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss …/…/EG des Rates vom […][4] unterzeichnet.

(4) Das Abkommen sollte genehmigt werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Beschluss 11323/03 des Rates vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

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