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Document 52010PC0137

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea

/* KOM/2010/0137 endg. - NLE 2010/0075 */

52010PC0137

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea /* KOM/2010/0137 endg. - NLE 2010/0075 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 9.4.2010

KOM(2010)137 endgültig

2010/0075 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Die beigefügten Vorschläge sind die Rechtsakte für den Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea (im Folgenden „Korea“ genannt) andererseits:

- Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens.

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Korea wurde im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission über das „globale Europa“ ausgehandelt[1], die sich mit dem Beitrag der EU-Handelspolitik zur europäischen Strategie für Wachstum und Beschäftigung befasste. In der Mitteilung wurde bestätigt, dass die EU der Welthandelsorganisation (WTO) verpflichtet ist, da sie den Handel im Interesse aller bei weitem am wirksamsten auszudehnen und zu steuern vermag. Es wurde auch betont, dass die Doha-Entwicklungsrunde für die EU weiterhin oberste Priorität hat. Ferner sollte sich die EU laut der Mitteilung auf die von der WTO geschaffene Plattform stützen, um durch die Öffnung der Märkte für Handel und Investitionen neue Wachstumsmöglichkeiten zu schaffen. In der Mitteilung wurden eine Reihe miteinander verknüpfter handelspolitischer Initiativen vorgestellt, die die Bemühungen um die Wiederaufnahme von Verhandlungen in der WTO ergänzen. Als Teil dieser Initiativen wurde vorgeschlagen, sorgfältig ausgewählte, umfassende Freihandelsabkommen auszuhandeln.

Nach Verabschiedung der Verhandlungsrichtlinien durch den Rat am 23. April 2007 wurden am 6. Mai 2007 die Verhandlungen mit Korea in Seoul aufgenommen. In der Begründung der Kommission zu ihrer Empfehlung an den Rat, sie zur Aushandlung eines Freihandelsabkommens mit der Republik Korea im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu ermächtigen, war das Ziel vorgegeben, die Verhandlungen binnen zwei Jahren nach deren tatsächlichem Beginn abzuschließen. Die Paraphierung des Freihandelsabkommens durch den EU-Handelskommissar und den koreanischen Handelsminister am 15. Oktober 2009 in Brüssel markierte den Abschluss der Verhandlungen nach weniger als zweieinhalb Jahren.

Die EU-Mitgliedstaaten wurden durch den Ausschuss für Handelspolitik des Rates (Ausschuss nach Ex-Artikel 133) mündlich und schriftlich über den Fortgang der Verhandlungen mit Korea informiert. Auch das Europäische Parlament wurde in dessen Ausschuss für internationalen Handel regelmäßig von den Entwicklungen in Kenntnis gesetzt.

Zur Vorbereitung der Verhandlungen arbeitete die Kommission eine Folgenabschätzung aus, in der die möglichen Auswirkungen eines Freihandelsabkommens mit Südkorea analysiert wurden. In einer ausführlicheren handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung wurden parallel zu den Verhandlungen die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen des Abkommens untersucht. Zusätzlich wurden Studien zur qualitativen und quantitativen Analyse des Freihandelsabkommens erstellt.

Am 13. Dezember 2007 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung über die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Korea – ein wertvoller Beitrag zu den Verhandlungen.

2. Art und Umfang des Abkommens

Nach Maßgabe der Verhandlungsrichtlinien des Rates wurde bei der Aushandlung des Freihandelsabkommens auf ein umfassendes, ausgewogenes Abkommen hingearbeitet, das den Regeln der WTO und den in deren Rahmen übernommenen Verpflichtungen uneingeschränkt gerecht wird. Das Abkommen sollte außerdem für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen sorgen und Regeln zu handelsbezogenen Fragen vorgeben.

Das Freihandelsabkommen der EU mit Korea erreicht diese Ziele; es ist das erste Freihandelsabkommen, dessen Aushandlung im Einklang mit der Strategie für das globale Europa abgeschlossen wurde. Es beinhaltet alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Freihandelszone zu errichten, welche mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) vereinbar ist. Beide Vertragsparteien vereinbarten, ihre Liberalisierungsverpflichtungen früh umzusetzen und binnen 5 Jahren, bezogen auf den Handelswert, 98,7 % der Industrie- und Landwirtschaftszölle abzubauen. Die restlichen Zollanteile werden nach längeren Übergangsfristen fast vollständig abgebaut, außer bei einigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie Reis oder Knoblauch.

Darüber hinaus wurden besondere Anhänge für die Wirtschaftszweige Elektronik, Kraftfahrzeuge und Teile, Arzneimittel und Medizinprodukte sowie chemische Erzeugnisse ausgehandelt, um nichttarifäre Hemmnisse zu beseitigen. Das Freihandelsabkommen enthält getrennte Kapitel zu handelspolitischen Schutzmaßnahmen, technischen Handelshemmnissen, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen sowie Zoll- und Handelserleichterungen.

Es beinhaltet ferner ein Kapitel zum Dienstleistungshandel, zur Niederlassung und zum elektronischen Geschäftsverkehr mit zugehörigen Verpflichtungslisten, die beträchtlich über die Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) hinausgehen und im Einklang mit dessen Artikel V stehen. Schließlich enthält es noch ein Kapitel zu Zahlungen und Kapitalverkehr.

Die Regeln des Freihandelsabkommens beinhalten weitreichende Verpflichtungen im Bereich des Wettbewerbs, unter anderem in Bezug auf staatliche Hilfen, auf geistiges Eigentum und die Durchsetzung diesbezüglicher Rechte sowie auf das öffentliche Beschaffungswesen. Verbesserte, verbindliche bereichsübergreifende Bestimmungen zur Regulierungstransparenz in Bereichen, die für den bilateralen Handel und die gegenseitigen Investitionen von Bedeutung sind, wurden ebenfalls in das Abkommen aufgenommen.

Das Abkommen umfasst Protokolle über Ursprungsregeln und über Amtshilfe im Zollbereich, welche Bestimmungen zur Ermittlung des Ursprungs der Erzeugnisse enthalten, der für die Festlegung der Handelszölle auf diese Erzeugnisse erforderlich ist, ferner Bestimmungen zu den „Ursprungsnachweisen“ sowie Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen.

Das Freihandelsabkommen beinhaltet des Weiteren ein eigenes Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit; darin wird der Rahmen für den politischen Dialog und die Zusammenarbeit abgesteckt, um den Austausch bei kulturellen Tätigkeiten zu erleichtern. Für seine Umsetzung sind institutionelle Strukturen zu schaffen, die nicht dem Freihandelsabkommen unterliegen, insbesondere ein eigens einzurichtender Ausschuss sowie ein besonderes Streitbeilegungsverfahren.

Schließlich wurde noch ein Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung ausgehandelt, das den sozialen und den ökologischen Bereich abdeckt. Dieses Kapitel enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit und schafft ein neuartiges Beobachtungsinstrument, das die Zivilgesellschaft über ein zivilgesellschaftliches Forum einbindet.

Die institutionellen Bestimmungen sehen die Einsetzung eines Handelsausschusses vor, der die Umsetzung des Freihandelsabkommens überwacht und nach Wegen sucht, die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen. Ein wirksames Streitbeilegungsverfahren ist ebenfalls vorgesehen. Der Handelsausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und Koreas zusammen. Er erstattet dem Gemischten Ausschuss, der mit der Aktualisierung des Rahmenabkommens eingerichtet wurde, Bericht über seine eigene Tätigkeit sowie die Tätigkeit der Fachausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien. Das aktualisierte Rahmenabkommen und das Freihandelsabkommen sind sichtbare Zeichen für eine bedeutende Aufwertung der Beziehungen zwischen der EU und Korea. Wie vom Rat gefordert, sind die beiden Abkommen rechtlich und institutionell miteinander verknüpft.

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Korea in größtmöglichem Maße sowohl den vom Rat verabschiedeten Verhandlungsrichtlinien gerecht wird als auch den Empfehlungen, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 13. Dezember 2007 ausgesprochen hat.

3. VERFAHREN

Im Freihandelsabkommen ist vorgesehen, dass es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend; deshalb ersucht sie den Rat,

- das Freihandelsabkommen im Namen der Union zu schließen.

Das Europäische Parlament wird um seine Zustimmung zum Abschluss des Freihandelsabkommens ersucht.

Die Mitgliedstaaten sind ebenfalls Vertragsparteien des Abkommens; daher muss es von diesen nach ihren internen Verfahren ratifiziert werden.

2010/0075 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 3 sowie Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Kommission[2],

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea auszuhandeln.

(2) Die Verhandlungen sind nun abgeschlossen; das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde am 15. Oktober 2009 paraphiert.

(3) Das Abkommen wurde am […] im Namen der Europäischen Union unterzeichnet und wird bis zu seinem späteren Abschluss vorläufig angewandt.

(4) Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(5) Dieses Abkommen lässt das Recht von Investoren aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unberührt, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die ein Abkommen über Investitionen vorsieht, bei dem ein Mitgliedstaat und Korea Vertragsparteien sind.

(6) Es ist zweckmäßig, wenn der Rat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ermächtigt, bestimmte begrenzte Änderungen des Abkommens zu billigen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, den nach Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit begründeten Leistungsanspruch bei Koproduktionen zu widerrufen, es sei denn, der Anspruch sollte nach dem Dafürhalten der Kommission aufrechterhalten werden und der Rat genehmigt dies in einem Sonderverfahren, da dieser Punkt in dem von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten abzuschließenden Abkommen besonders sensibel ist. Des Weiteren sollte die Kommission ermächtigt werden, Änderungen zu genehmigen, die von der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ nach Artikel 10.25 des Abkommens anzunehmen sind.

(7) Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.

(8) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union ist die Kommission verpflichtet, die Verfahren im Zusammenhang mit der Begrenzung der Rückerstattung, mit Schutzmaßnahmen und mit der Beilegung von Streitigkeiten in Gang zu setzen, sofern die Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen erfüllt sind. Bei der Durchführung von Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des im Abkommen enthaltenen Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ist die Erklärung zu beachten, die die Kommission bei der Annahme dieses Beschlusses abgegeben hat –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea wird im Namen der Europäischen Union geschlossen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die Notifikation nach Artikel 15.10 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen, mit der die Europäische Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt.

Artikel 3

1. Die Kommission setzt Korea von der Absicht der Europäischen Union in Kenntnis, die Frist für den Leistungsanspruch bei Koproduktionen nach Artikel 5 des Protokolls über die kulturelle Zusammenarbeit nur dann nach dem Verfahren von dessen Artikel 5 Absatz 8 zu verlängern, wenn der Rat vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieses Anspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung dieses Anspruchs zu, kommt diese Bestimmung zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung. Bei Verlängerung der Anspruchsfrist beschließt der Rat einstimmig.

2. Im Rahmen der Anwendung des Artikels 10.25 des Abkommens sind Änderungen am Abkommen aufgrund von Beschlüssen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ von der Kommission im Namen der Europäischen Union zu genehmigen. Erzielen die Interessenträger nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 4

1. Ein nach Kapitel 10 Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

2. Die Organe der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten setzen den Schutz nach den Artikeln 10.18 bis 10.23 des Abkommens auch auf Ersuchen eines Interessenträgers durch.

Artikel 5

Welche Position im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit bei Entscheidungen mit Rechtswirkung zu vertreten ist, legt der Rat in Übereinstimmung mit dem Vertrag fest. Die Europäische Union wird im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit durch hochrangige Beamte aus den Verwaltungen der Kommission sowie der Mitgliedstaaten vertreten, die über Fachkompetenz und Erfahrung in Kulturfragen und kulturellen Gegebenheiten verfügen und die Position der Europäischen Union in Übereinstimmung mit dem Vertrag vertreten.

Artikel 6

Für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang IIa des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 maßgebend.

Artikel 7

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. TITEL DES VORSCHLAGS

BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: 12 0

Für das Ende der Umsetzungsfrist veranschlagter Betrag

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie | Einnahmen[4] | Zwölfmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ | [Jahr n] |

Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel | 801,2 |

Stand nach der Maßnahme |

[n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] |

Artikel … |

Artikel … |

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Zum Schutz der Eigenmittel der Europäischen Union enthält das Abkommen Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass das Partnerland die Voraussetzungen korrekt erfüllt, die zwecks Anwendung der Handelszugeständnisse nach Ziffer 3 „Finanzielle Auswirkungen“ aufgestellt wurden, insbesondere in Protokoll 1 über Ursprungsregeln und Protokoll 2 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. Diese Bestimmungen ergänzen die für alle eingeführten Waren geltenden Zollvorschriften der EU (insbesondere den Zollkodex der EU und seine Durchführungsbestimmungen) sowie die Vorschriften über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kontrolle der Eigenmittel (vornehmlich die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates).

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

Diese Schätzung stützt sich auf die durchschnittlichen Einfuhren im Zeitraum 2004-2006. Dies sollte die Entwicklung der Einfuhren aus Korea realistischer wiedergeben. Dabei bleibt jedoch der zu erwartende Anstieg der Einfuhren von Waren unberücksichtigt, deren Zölle stufenweise gesenkt werden, wodurch die Einnahmeverluste teilweise ausgeglichen werden.

[1] „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt“ – KOM(2006) 567 vom 4.10.2006.

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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