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Document 52009PC0702

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007)

    /* KOM/2009/0702 endg. - NLE 2009/0187 */

    52009PC0702

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007) /* KOM/2009/0702 endg. - NLE 2009/0187 */


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 17.12.2009

    KOM(2009)702 endgültig

    2009/0187 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007)

    BEGRÜNDUNG

    - Der Rat Justiz und Inneres ermächtigte auf seiner Tagung vom 23. Juli 2007 den Vorsitz des Rates der Europäischen Union, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) zu unterzeichnen. Das Abkommen wurde am 23. Juli 2007 von der Europäischen Union und am 26. Juli 2007 von den Vereinigten Staaten unterzeichnet und wird seit dem 26. Juli 2007 vorläufig angewandt.

    - Das Abkommen soll in erster Linie den Austausch von Informationen (Passenger Name Record – PNR) über Fluggäste aus der Europäischen Union mit dem United States Department of Homeland Security gewährleisten, das anhand dieser Informationen bewertet, ob Fluggäste möglicherweise ein Sicherheitsrisiko für die Vereinigten Staaten von Amerika darstellen.

    - Das Abkommen bildet die Rechtsgrundlage für den Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen bzw. Fluggastdatensätzen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung des Terrorismus und damit zusammenhängender grenzüberschreitender Straftaten, einschließlich der organisierten Kriminalität; es bietet Fluglinien, Fahrgästen und Datenschutzbehörden Rechtssicherheit und gewährleistet gleichzeitig den Schutz der Privatsphäre der Bürger und ihre physische Sicherheit. Darüber hinaus ermöglicht ein EU-Abkommen die einheitliche Anwendung eines solchen Verfahrens innerhalb der Europäischen Union, damit sichergestellt ist, dass das Recht von Einzelpersonen auf Privatsphäre gewahrt wird und damit keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen Fluggesellschaften entstehen.

    ****

    - Das Abkommen dient der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte, insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security zielt auf die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ab.

    - Gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat bei Übereinkünften in Bereichen, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.

    ****

    - Daher empfiehlt die Kommission dem Rat, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments den Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security zu erlassen.

    2009/0187 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    vom [xx.xx.2010]

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Am 22. Februar 2007 beschloss der Rat, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein langfristiges Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) aufzunehmen.

    2. Gemäß dem Beschluss 2007/551/GASP/JI des Rates vom 23. Juli 2007[2] wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) am … vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

    3. Nach Ziffer 9 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

    4. Das Abkommen wurde noch nicht abgeschlossen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 werden die diesbezüglichen Verfahren der Europäischen Union durch Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt.

    5. Das Übereinkommen sollte geschlossen werden.

    6. [Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigten Königreich und Irland an der Annahme dieses Beschlusses.]

    7. Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder an das Abkommen gebunden noch zu dessen Anwendung verpflichtet -

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS)[3] mit dem zugehörigen Schreiben des DHS und der Antwort der Europäischen Union wird hiermit geschlossen.

    Der Wortlaut des zu schließenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, den Austausch der Genehmigungsurkunden nach Artikel 9 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident […]

    ANHANG

    [1] ABl. C […] vom […], S. […].

    [2] ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 16.

    [3] ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 18.

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