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Document 52009PC0685

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Union in dem mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsausschuss zur Einsetzung neuer Unterausschüsse

/* KOM/2009/0685 endg. - NLE 2009/0182 */

52009PC0685

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Union in dem mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsausschuss zur Einsetzung neuer Unterausschüsse /* KOM/2009/0685 endg. - NLE 2009/0182 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 16.12.2009

KOM(2009)685 endgültig

2009/0182 (NLE)

.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Union in dem mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsausschuss zur Einsetzung neuer Unterausschüsse

BEGRÜNDUNG

1. Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Armenien von 1999 ist die Rechtsgrundlage für die bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Armenien.

2. Der Kooperationsrat EU-Armenien verabschiedete auf seiner Tagung vom 14. November 2006 eine Empfehlung zur Umsetzung eines im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) beschlossenen Aktionsplans. Wie in der Empfehlung dargelegt, nennt der Aktionsplan konkrete Schritte für die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem PKA und bildet eine breitere Grundlage für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Armenien, der im Einklang mit den allgemeinen Zielen des PKA zu einem hohen Maß an wirtschaftlicher Integration und zur Vertiefung der politischen Zusammenarbeit führen soll.

3. Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung vom März 2009 die Einrichtung einer ambitionierten Östlichen Partnerschaft, die ein verstärktes Engagement gegenüber den östlichen Partnern auf bilateraler und multilateraler Ebene mit dem Ziel umfasst, durch die Unterstützung der politischen und sozioökonomischen Reformen der Partnerländer die Voraussetzungen für die Beschleunigung der politischen Assoziierung und der weiteren wirtschaftlichen Integration zu schaffen und damit eine Annäherung an die EU zu erleichtern. Die Gemeinsame Erklärung des Prager Gipfeltreffens vom 7. Mai 2009 zur Östlichen Partnerschaft bekräftigte den Wunsch der EU-Mitgliedstaaten und der osteuropäischen Partner, ihre Beziehungen durch Verwirklichung der genannten Ziele auf eine neue Ebene zu heben.

4. Der ENP-Aktionsplan EU-Armenien sieht in Kapitel 5 (Monitoring) vor, dass die mit dem PKA eingesetzten gemeinsamen Gremien die Umsetzung des Aktionsplans voranbringen und überwachen und dass die mit den einschlägigen Abkommen geschaffenen Strukturen gegebenenfalls überprüft werden sollten, um sicherzustellen, dass alle Prioritäten der ENP gebührend berücksichtigt werden.

5. Die Umsetzung anderer, ähnlicher Abkommen und Aktionspläne mit ENP-Partnerländern wird durch eine institutionelle Struktur unterstützt, die eine Reihe sektoraler Unterausschüsse umfasst, z. B. im Falle Jordaniens (zurzeit 11 Unterausschüsse), Marokko (10), Ukraine (7) und Republik Moldau (4). Der vorliegende Vorschlag folgt einem ähnlichen Konzept und soll eine institutionelle Struktur gewährleisten, mit der die EU und Armenien die in ihren bilateralen Beziehungen behandelten Themenbereiche erweitern können. Bisher ist ein Unterausschuss eingesetzt worden, der den Kooperationsausschuss EU-Armenien bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt: der Unterausschuss für Handels-, Wirtschafts- und damit zusammenhängende Rechtsfragen.

6. Armenien ist bereit, die Zusammenarbeit in den unter das PKA fallenden Bereichen zu verstärken, und hat sein Eintreten für ambitioniertere Beziehungen nach den Grundsätzen der Östlichen Partnerschaft zum Ausdruck gebracht.

7. Um den institutionellen Rahmen für Dialog und Überwachung der Umsetzung des ENP-Aktionsplans zu erweitern und das Ziel des Ausbaus der Beziehungen zwischen der EU und Armenien zu verwirklichen, schlägt die Europäische Kommission dem Rat vor, drei weitere Unterausschüsse mit folgenden Bezeichnungen einzusetzen: 1) Unterausschuss für Recht, Freiheit und Sicherheit, 2) Unterausschuss für Verkehr, Umwelt sowie Energie und nukleare Sicherheit, 3) Unterausschuss für Beschäftigung und Soziales, öffentliche Gesundheit, Ausbildung, Bildung und Jugend, Kultur, Informationsgesellschaft und Politik im audiovisuellen Bereich sowie Wissenschaft und Technologie. Diese Unterausschüsse werden im Rahmen des PKA eingesetzt.

8. Mit der oben dargelegten Struktur würden günstige Rahmenbedingungen dafür geschaffen, die Umsetzung des ENP-Aktionsplans voranzubringen und zu überwachen. Der Dialog im Rahmen der Unterausschüsse wird einen Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf Sachverständigenebene beinhalten und dazu beitragen, Vertrauen zwischen der Europäischen Kommission und den Sachverständigen der Partnerländer aufzubauen und eine engere Zusammenarbeit zwischen ihnen zu entwickeln.

9. Der Dialog in den Unterausschüssen wird den Austausch mit Armenien verstärken und konsistente Informationen über seine Fortschritte und sein Engagement liefern. Ferner können auf diesem Wege Bereiche ermittelt werden, in denen Armenien Unterstützung benötigt (z. B. bei der Verbesserung der Verwaltungskapazitäten mit Hilfe der Umfassenden Programme für den Aufbau von Institutionen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft).

10. Wie in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Abschluss des PKA vorgesehen, ist der Wortlaut des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Union im Kooperationsausschuss EU-Armenien zur Einsetzung neuer Unterausschüsse beigefügt. Die Ziele, die von den einzelnen Unterausschüssen behandelten Themen und die Durchführungsverfahren sind in den beigefügten Geschäftsordnungen enthalten.

2009/0182 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Union in dem mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsausschuss zur Einsetzung neuer Unterausschüsse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 31. Mai 1999[1] über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (nachstehend „PKA“ genannt),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. November 2006 verabschiedete der Kooperationsrat EU-Armenien eine Empfehlung zur Umsetzung des Aktionsplans EU-Armenien.

(2) Nach Artikel 80 des PKA wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt.

(3) Am 12. Oktober 1999 legte der Kooperationsrat EU-Armenien die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses EU-Armenien fest[2], in der er diesem die Befugnis übertrug, Unterausschüsse einzusetzen und ihr Mandat festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Union in dem mit Artikel 80 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsausschuss zur Einsetzung neuer Unterausschüsse beruht auf dem Anhang dieses Beschlusses.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

DER KOOPERATIONSAUSSCHUSS EU-ARMENIEN –

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 10 seiner Geschäftsordnung[3] kann der Kooperationsausschuss Unterausschüsse einsetzen und ihr Mandat festlegen.

(2) Der im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) beschlossene Aktionsplan EU-Armenien (Kapitel 5) sieht vor, dass die mit dem Abkommen eingesetzten gemeinsamen Gremien die Umsetzung des Aktionsplans voranbringen und überwachen und dass die mit den einschlägigen Abkommen geschaffenen Strukturen gegebenenfalls überprüft werden sollten, um sicherzustellen, dass alle Prioritäten der ENP gebührend berücksichtigt werden.

(3) In der Gemeinsamen Erklärung des Prager Gipfeltreffens vom 7. Mai 2009 zur Östlichen Partnerschaft wird der gemeinsame Wunsch hervorgehoben, die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und ihren osteuropäischen Partnern zu vertiefen und zu intensivieren –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Es werden die in Anhang A aufgeführten Unterausschüsse eingesetzt. Die in Anhang B dargelegten Mandate der Unterausschüsse werden angenommen.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Kooperationsausschusses EU-Armenien

Für Armenien

Für die Europäische Union

Anhang A

Kooperationsausschuss EU-Armenien

Neu eingesetzte Unterausschüsse

1. Unterausschuss für Recht, Freiheit und Sicherheit

2. Unterausschuss für Verkehr, Umwelt sowie Energie und nukleare Sicherheit

3. Unterausschuss für Beschäftigung und Soziales, öffentliche Gesundheit, Ausbildung, Bildung und Jugend, Kultur, Informationsgesellschaft und Politik im audiovisuellen Bereich sowie Wissenschaft und Technologie

Anhang B

Mandat des Unterausschusses für Recht, Freiheit und Sicherheit nach dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

DER KOOPERATIONSAUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits,

gestützt auf die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses, die am 12. Oktober 1999 vom Kooperationsrat als Anhang seiner eigenen Geschäftsordnung festgelegt wurde, insbesondere auf Artikel 10 –

hat einen Unterausschuss für Recht, Freiheit und Sicherheit mit folgendem Mandat eingesetzt:

Artikel 1

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans EU-Armenien in den nachstehend aufgeführten Bereichen:

- Grenzmanagement

- Steuerung der legalen und illegalen Migration (einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Rückübernahme, Visa, Sicherheit der Reisepapiere und Asyl)

- Binnenvertriebene

- Bekämpfung der organisierten Kriminalität (unter anderem Menschenhandel, Computerkriminalität, Kindesmissbrauch, Finanz- und Wirtschaftskriminalität einschließlich Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Nachahmung, Korruption im privaten und im öffentlichen Sektor, illegale Drogen, illegaler Waffenhandel und andere Formen rechtswidriger Handlungen)

- Bekämpfung des Terrorismus (einschließlich der Finanzierung des Terrorismus)

- Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit

- Rechtsstaatlichkeit und Justizreform

- Schutz personenbezogener Daten

- Ausbau der grenzübergreifenden und regionalen Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit

Der Unterausschuss kann auch Themen oder einzelne Projekte im Zusammenhang mit der Umsetzung der Östlichen Partnerschaft, der Schwarzmeersynergie oder anderer Initiativen erörtern, die einen Bezug zu der entsprechenden bilateralen Zusammenarbeit aufweisen.

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Kooperationsausschuss angefügt werden.

Artikel 2

Der Unterausschuss untersteht dem Kooperationsausschuss. Nach jeder Sitzung erstattet er dem Kooperationsausschuss Bericht und übermittelt ihm seine Schlussfolgerungen.

Artikel 3

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

Nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien können gegebenenfalls Sachverständige zu einzelnen Punkten gehört werden, die auf der Tagesordnung des Unterausschusses stehen.

Artikel 4

Der Vorsitz im Unterausschuss wird nach den Vorschriften über den alternierenden Vorsitz im Kooperationsausschuss[4] von den Vertragsparteien abwechselnd geführt.

Artikel 5

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung der Republik Armenien fungieren gemeinsam als Ständige Sekretäre des Unterausschusses. Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind dem Ständigen Sekretär zu übermitteln.

Artikel 6

Der Unterausschuss tritt auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Ort und Termin der Sitzungen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Der Unterausschuss tritt erst dann zum ersten Mal zusammen, wenn die folgenden Schritte erfolgreich abgeschlossen sind:

- Beantwortung eines Fragebogens über den Stand von Fragen im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit durch Armenien,

- ein Seminar über Mobilitätsfragen, einschließlich Verhinderung der illegalen Migration, Steuerung der legalen Migration, Rückübernahme und Informationsaustausch über Visafragen,

- ein Bericht an die Mitgliedstaaten.

Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

In besonders dringenden Fällen kann eine Unterausschusssitzung kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.

Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Die Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Ständigen Sekretären gemeinsam im Benehmen mit den Sekretären des Kooperationsausschusses einberufen.

Artikel 7

Die Punkte, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind den Ständigen Sekretären mindestens 15 Arbeitstage vor der betreffenden Unterausschusssitzung mitzuteilen. Unterlagen sind den Ständigen Sekretären mindestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.

Auf der Grundlage dieser Punkte wird eine vorläufige Tagesordnung aufgestellt und spätestens fünf Arbeitstage vor der Unterausschusssitzung zusammen mit den vorliegenden Unterlagen den Sekretären des Kooperationsausschusses und den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt. In Ausnahmefällen können Punkte mit schriftlicher Zustimmung der beiden Ständigen Sekretäre kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Artikel 8

In seinen Sitzungen kann der Unterausschuss einige der in Artikel 1 aufgeführten Bereiche oder alle behandeln.

Artikel 9

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.

Artikel 10

Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Eine Kopie des Protokolls und der Schlussfolgerungen jeder Sitzung wird den Sekretären des Kooperationsausschusses übermittelt. Kopien werden auch den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt.

Mandat des Unterausschusses für Verkehr, Umwelt sowie Energie und nukleare Sicherheit nach dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

DER KOOPERATIONSAUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits,

gestützt auf die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses, die am 12. Oktober 1999 vom Kooperationsrat als Anhang seiner eigenen Geschäftsordnung festgelegt wurde, insbesondere auf Artikel 10 –

hat einen Unterausschuss für Verkehr, Umwelt sowie Energie und nukleare Sicherheit mit folgendem Mandat eingesetzt:

Artikel 1

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans EU-Armenien in den nachstehend aufgeführten Bereichen:

- Verkehr, insbesondere: Verkehrsstrategien, einschließlich Modernisierung der Infrastruktur, und Angleichung der Rechts- und Regulierungsrahmen an die europäischen und internationalen Normen; Maßnahmen und Reformen im Straßen-, Schienen- und Luftverkehr; Sicherheit bei allen Verkehrsträgern; Förderung intelligenter Verkehrssysteme und Einsatz der Informationstechnologie bei allen Verkehrsträgern; regionale Zusammenarbeit im Verkehrsbereich; Durchführung des horizontalen Luftverkehrsabkommens zwischen der EU und Armenien

- Umwelt, insbesondere: verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich, einschließlich horizontaler Umweltvorschriften; Angleichung der Rechts- und Regulierungsrahmen an die europäischen und internationalen Normen; Klimawandel; Luftqualität; Abfallwirtschaft; Wasserqualität und integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen; Naturschutz und Artenvielfalt; Desertifikation; Verschmutzung durch Industrieanlagen und Risikomanagement; Chemikalien und genetisch veränderte Organismen; Lärm; regionale Zusammenarbeit, unter anderem in Wasserfragen und im Rahmen des Regionalen Umweltzentrums für den Kaukasus (REC Caucasus)

- Energie und nukleare Sicherheit, insbesondere: Annäherung in der Energiepolitik; Annäherung im Rechts- und Regulierungsbereich; Energienetze; Energieinfrastruktur, nukleare Sicherheit und Sicherheit von Strahlenquellen; Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energiequellen; regionale Zusammenarbeit im Energiebereich

- einschlägige Hilfe der EU

Der Unterausschuss kann auch Themen oder einzelne Projekte im Zusammenhang mit der Umsetzung der Östlichen Partnerschaft, der Schwarzmeersynergie oder anderer Initiativen erörtern, die einen Bezug zu der entsprechenden bilateralen Zusammenarbeit aufweisen.

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Kooperationsausschuss angefügt werden.

Artikel 2

Der Unterausschuss untersteht dem Kooperationsausschuss. Nach jeder Sitzung erstattet er dem Kooperationsausschuss Bericht und übermittelt ihm seine Schlussfolgerungen.

Artikel 3

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

Nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien können gegebenenfalls Sachverständige zu einzelnen Punkten gehört werden, die auf der Tagesordnung des Unterausschusses stehen.

Artikel 4

Der Vorsitz im Unterausschuss wird nach den Vorschriften über den alternierenden Vorsitz im Kooperationsausschuss[5] von den Vertragsparteien abwechselnd geführt.

Artikel 5

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung der Republik Armenien fungieren gemeinsam als Ständige Sekretäre des Unterausschusses. Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind dem Ständigen Sekretär zu übermitteln.

Artikel 6

Der Unterausschuss tritt auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Ort und Termin der Sitzungen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

In besonders dringenden Fällen kann eine Unterausschusssitzung kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.

Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Die Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Ständigen Sekretären gemeinsam im Benehmen mit den Sekretären des Kooperationsausschusses einberufen.

Artikel 7

Die Punkte, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind den Ständigen Sekretären mindestens 15 Arbeitstage vor der betreffenden Unterausschusssitzung mitzuteilen. Unterlagen sind den Ständigen Sekretären mindestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.

Auf der Grundlage dieser Punkte wird eine vorläufige Tagesordnung aufgestellt und spätestens fünf Arbeitstage vor der Unterausschusssitzung zusammen mit den vorliegenden Unterlagen den Sekretären des Kooperationsausschusses und den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt. In Ausnahmefällen können Punkte mit schriftlicher Zustimmung der beiden Ständigen Sekretäre kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Artikel 8

In seinen Sitzungen kann der Unterausschuss einige der in Artikel 1 aufgeführten Bereiche oder alle behandeln.

Artikel 9

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.

Artikel 10

Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Eine Kopie des Protokolls und der Schlussfolgerungen jeder Sitzung wird den Sekretären des Kooperationsausschusses übermittelt. Kopien werden auch den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt.

Mandat des Unterausschusses für Beschäftigung und Soziales, öffentliche Gesundheit, Ausbildung, Bildung und Jugend, Kultur, Informationsgesellschaft und Politik im audiovisuellen Bereich sowie Wissenschaft und Technologie nach dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

DER KOOPERATIONSAUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits,

gestützt auf die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses, die am 12. Oktober 1999 vom Kooperationsrat als Anhang seiner eigenen Geschäftsordnung festgelegt wurde, insbesondere auf Artikel 10 –

hat einen Unterausschuss für Beschäftigung und Soziales, öffentliche Gesundheit, Ausbildung, Bildung und Jugend, Kultur, Informationsgesellschaft und Politik im audiovisuellen Bereich sowie Wissenschaft und Technologie mit folgendem Mandat eingesetzt:

Artikel 1

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans EU-Armenien in den nachstehend aufgeführten Bereichen:

- Sozial- und Beschäftigungspolitik, einschließlich Sozialreformen, Sozialschutz und soziale Eingliederung, Förderung von Frauen im sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben

- öffentliche Gesundheit

- Bildung, Ausbildung und Jugend (insbesondere: Reform und Modernisierung der Bildungs- und Ausbildungssysteme, Berufsbildungsprogramme, Qualifikationsentwicklung und Mobilität)

- Kultur

- Informationsgesellschaft

- Politik im audiovisuellen Bereich

- Wissenschaft und Technologie, Forschung und Entwicklung

- regionale Zusammenarbeit in den genannten Bereichen

- einschlägiger Regulierungsrahmen und einschlägige Hilfe der EU in den genannten Bereichen

Der Unterausschuss kann auch Themen oder einzelne Projekte im Zusammenhang mit der Umsetzung der Östlichen Partnerschaft, der Schwarzmeersynergie oder anderer Initiativen erörtern, die einen Bezug zu der entsprechenden bilateralen Zusammenarbeit aufweisen.

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Kooperationsausschuss angefügt werden.

Artikel 2

Der Unterausschuss untersteht dem Kooperationsausschuss. Nach jeder Sitzung erstattet er dem Kooperationsausschuss Bericht und übermittelt ihm seine Schlussfolgerungen.

Artikel 3

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

Nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien können gegebenenfalls Sachverständige zu einzelnen Punkten gehört werden, die auf der Tagesordnung des Unterausschusses stehen.

Artikel 4

Der Vorsitz im Unterausschuss wird nach den Vorschriften über den alternierenden Vorsitz im Kooperationsausschuss[6] von den Vertragsparteien abwechselnd geführt.

Artikel 5

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung der Republik Armenien fungieren gemeinsam als Ständige Sekretäre des Unterausschusses. Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind dem Ständigen Sekretär zu übermitteln.

Artikel 6

Der Unterausschuss tritt auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Ort und Termin der Sitzungen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

In besonders dringenden Fällen kann eine Unterausschusssitzung kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.

Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Die Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Ständigen Sekretären gemeinsam im Benehmen mit den Sekretären des Kooperationsausschusses einberufen.

Artikel 7

Die Punkte, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind den Ständigen Sekretären mindestens 15 Arbeitstage vor der betreffenden Unterausschusssitzung mitzuteilen. Unterlagen sind den Ständigen Sekretären mindestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.

Auf der Grundlage dieser Punkte wird eine vorläufige Tagesordnung aufgestellt und spätestens fünf Arbeitstage vor der Unterausschusssitzung zusammen mit den vorliegenden Unterlagen den Sekretären des Kooperationsausschusses und den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt. In Ausnahmefällen können Punkte mit schriftlicher Zustimmung der beiden Ständigen Sekretäre kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Artikel 8

In seinen Sitzungen kann der Unterausschuss einige der in Artikel 1 aufgeführten Bereiche oder alle behandeln.

Artikel 9

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.

Artikel 10

Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Eine Kopie des Protokolls und der Schlussfolgerungen jeder Sitzung wird den Sekretären des Kooperationsausschusses übermittelt. Kopien werden auch den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt.

[1] ABl. L 239 vom 9.9.1999, S. 1.

[2] ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 24.

[3] ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 28.

[4] ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 27.

[5] ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 27.

[6] ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 27.

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