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Document 52009PC0525
Proposal for a Council Decision on the conclusion, on behalf of the European Community, of an Agreement between the European Community and the Republic of Iceland, the Kingdom of Norway, the Swiss Confederation and the Principality of Liechtenstein on supplementary rules in relation to the External Borders Fund for the period 2007 to 2013
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013
/* KOM/2009/0525 endg. - CNS 2009/0148 */
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 /* KOM/2009/0525 endg. - CNS 2009/0148 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 9.10.2009 KOM(2009)525 endgültig 2009/0148 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 BEGRÜNDUNG POLITISCHER UND RECHTLICHER RAHMEN Am 18. Mai 1999 schlossen der Rat der Europäischen Union sowie die Republik Island und das Königreich Norwegen ein Übereinkommen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands. Am 26. Oktober 2004 schlossen der Rat der Europäischen Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands. Am 21. Juni 2006 wurde zwischen dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands paraphiert. Das Protokoll wurde am 28. Februar 2008 unterzeichnet und wird voraussichtlich 2009 geschlossen. Um separate Verhandlungen zu vermeiden, wurde Liechtenstein aus praktischen Gründen vor Abschluss des Protokolls in die Verhandlungen über eine Beteiligung an dem Fonds einbezogen. Für Liechtenstein gilt das vorliegende Übereinkommen somit erst ab Inkraftsetzung des Protokolls. Nach Artikel 11 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (nachstehend „Entscheidung“)[1] beteiligen sich die an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung an dem Fonds. Darüber hinaus müssen Vereinbarungen geschlossen werden, die die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln enthalten, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten. Mit dem Übereinkommen soll gewährleistet werden, dass im Hoheitsgebiet Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins Regeln zur Anwendung kommen, die es der Kommission ermöglichen, ihrer letztlichen Verantwortung für die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel in diesen Staaten gerecht zu werden. Weder die Entscheidung noch die genannten Schengen-Assoziierungsabkommen enthalten derartige Regeln. Nachdem die Kommission vom Rat am 20. Dezember 2007 grünes Licht erhalten hatte, nahm sie die Verhandlungen mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein auf, die am 30. Juni 2009 mit der Paraphierung des Entwurfs des Übereinkommens abgeschlossen wurden. Die Parteien des Übereinkommens haben vereinbart, dass das Übereinkommen unbeschadet etwaiger verfassungsmäßiger Erfordernisse ab dem ersten Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig gelten soll. Hiervon ausgenommen ist Artikel 6 über die Vollstreckung von finanziellen Verpflichtungen, der in den assoziierten Staaten erst zur Anwendung kommen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Die Mitgliedstaaten wurden über die Ratsgruppen „Grenzen“ und „Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)“ informiert und konsultiert. Rechtsgrundlage des Übereinkommens ist Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Dieser und der damit zusammenhängende Vorschlag bilden das rechtliche Instrumentarium für die Unterzeichnung und den Abschluss des Übereinkommens. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit. Gemäß Artikel 300 Absatz 3 EG-Vertrag muss das Europäische Parlament zum Abschluss des Übereinkommens gehört werden. VERHANDLUNGSERGEBNIS Die Kommission ist der Auffassung, dass die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass der Entwurf des Übereinkommens für die Gemeinschaft annehmbar ist. Der Inhalt des Entwurfs lässt sich wie folgt zusammenfassen: Zweck und Regelungsbereich Das Übereinkommen enthält Regeln, die es der Kommission ermöglichen sollen, der ihr in letzter Instanz obliegenden Verantwortung für die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel in diesen Staaten gerecht zu werden. Im Mittelpunkt stehen daher Aspekte, die für die Verwaltung und Kontrolle der Fondsmittel von grundlegender Bedeutung sind: Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten, notwendige Maßnahmen infolge der Übertragung der Ausführung von EU-Mitteln an die assoziierten Staaten, Vollstreckung von finanziellen Verpflichtungen, Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, Befugnisse des Rechnungshofs, Vergabe öffentlicher Aufträge. Das Übereinkommen regelt außerdem, welchen finanziellen Beitrag diese Staaten zu dem Fonds leisten. Für den Zeitraum 2009-2013 sind Festbeträge vorgesehen. Der Vorteil von Festbeträgen besteht darin, dass sie die Berechnung der dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden Gesamtmittel erleichtern. Die Festbeträge werden jedoch im letzten Jahr des Mehrjahresprogramms einem Berichtigungsverfahren unterzogen; Bemessungsgrundlage ist dabei das BIP entsprechend der in dem Assoziierungsabkommen für das jeweilige Land festgelegten Berechnungsmethode. Des Weiteren sind Anpassungen erlaubt, wenn sich der in Artikel 13 Absatz 1 der Entscheidung genannte Gesamtbetrag ändert oder Änderungen an den jährlich veranschlagten Beträgen vorgenommen werden. Die Beiträge für 2009 sind wegen des voraussichtlichen Zeitpunkts des Abschlusses des Übereinkommens erst 2010 in Form außerordentlicher Zahlungen zu leisten. Ebenso werden die den assoziierten Staaten für 2009 zugedachten Mittel erst 2010 im Rahmen einer außerordentlichen Zahlung fällig. Das Übereinkommen legt auch fest, wann genau die Beiträge zu entrichten sind. Schließlich enthält das Übereinkommen auch einige besondere Vorschriften für die assoziierten Staaten zur Vorlage von Programmen und Berichten, die den Umstand berücksichtigen, dass ihre Beteiligung am Fonds nicht fristgerecht beginnen kann. Erklärungen Dem Übereinkommen ist eine gemeinsame Erklärung zu der Möglichkeit Liechtensteins beigefügt, sich nicht an dem Fonds zu beteiligen, ohne dass dadurch seine Verpflichtung zur Einzahlung in den Fond berührt würde, dessen Zweck eben gerade in einer Lastenverteilung und der Leistung eines finanziellen Beitrags zur Umsetzung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Außengrenzen und der Visapolitik besteht. Ferner gibt es zwischen Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft einen Austausch von Erklärungen zur Anwendung des Grundsatzes der unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft. Dieser Austausch basiert auf den Erklärungen, die dem Assoziierungsüberkommen mit Norwegen beigefügt sind. SCHLUSSFOLGERUNGEN In Anbetracht dessen schlägt die Kommission dem Rat vor, - zu beschließen, dass das Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet wird, und den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen; - das beigefügte Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu genehmigen. 2009/0148 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Artikel 11 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“[3] sieht eine Beteiligung der bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Drittstaaten an dem Fonds entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung vor sowie den Abschluss von Vereinbarungen, die die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln enthalten, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten. 2. Am 20. Dezember 2007 erhielt die Kommission die Genehmigung zur Aufnahme der Verhandlungen mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein, die am 30. Juni 2009 abgeschlossen wurden. 3. Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar ist. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand nach Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieses Beschlusses durch den Rat, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt. 4. Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an der sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem späteren Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland[4] nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist folglich weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. 5. Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, an der sich Irland entsprechend dem Beschluss des Rates 2002/192/EG vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist folglich weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. 6. Das Übereinkommen ist gemäß dem Beschluss …/…/EG des Rates vom …2009 in Erwartung seines späteren endgültigen Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft am ... 2009 unterzeichnet und vorläufig angewandt worden. 7. Das Übereinkommen sollte geschlossen werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt. Der Wortlaut des Übereinkommens und der damit verbundenen Schriftstücke sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft rechtsverbindlich zu hinterlegen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und DIE REPUBLIK ISLAND, nachstehend „Island“ genannt, DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, nachstehend „Norwegen“ genannt, DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „die Schweiz“ genannt, DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, nachstehend „Liechtenstein“ genannt, im Folgenden „assoziierte Staaten“ genannt, andererseits im Folgenden „Parteien des Übereinkommens“ genannt, GESTÜTZT auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands („Assoziierungsübereinkommen mit Norwegen und Island“), GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands („Assoziierungsabkommen mit der Schweiz“), GESTÜTZT auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands („Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein“), IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: (1) Innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ richtete die Europäische Gemeinschaft mit der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates den Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 („Fonds“) ein. (2) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Norwegen und Island, des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar. (3) Artikel 11 der Entscheidung sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Drittstaaten an dem Fonds beteiligen und dass Vereinbarungen geschlossen werden sollten, die die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln enthalten, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten. (4) Der Fonds ist ein spezielles Instrument des Schengen-Besitzstands, dessen Zweck darin besteht, die Umsetzung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Außengrenzen und der Visumpolitik in den Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen und eine Lastenverteilung vorzunehmen. (5) Um die Berechnung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Staaten, die sich an dem Fonds beteiligen, sowie die Mehrjahresplanung für die assoziierten Staaten zu erleichtern, werden in dem Übereinkommen die jährlichen Finanzbeiträge der assoziierten Staaten in Form von Festbeträgen festgelegt, die im letzten Jahr des Mehrjahresprogramms einem Berichtigungsverfahren unterzogen werden– SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Regelungsbereich Dieses Übereinkommen legt gemäß der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ („Entscheidung“) die für die Beteiligung der assoziierten Staaten an dem Fonds nötigen zusätzlichen Regeln fest. Artikel 2 Finanzverwaltung und -kontrolle 8. Die assoziierten Staaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) und im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht niedergelegten einschlägigen Vorschriften zur Finanzverwaltung und –kontrolle beachtet werden. 9. Die Vorschriften, auf die Absatz 1 verweist, sind folgende: 10. Artikel 248 Absätze 1 bis 3, die Artikel 256 und 274 sowie Artikel 280 Absätze 1 bis 3 EG-Vertrag 11. die Artikel 27, 28a und 52, Artikel 53 Buchstabe b, Artikel 72 Absatz 2 sowie Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5] 12. die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[6] 13. Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[7] und 14. Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF). 15. Die Parteien des Übereinkommens können diese Liste im gegenseitigen Einvernehmen ändern. 16. Die assoziierten Staaten wenden die in Absatz 2 genannten Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesem Übereinkommen an. Artikel 3 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Die Verwendung der Fondsmittel im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten erfolgt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Artikel 4 Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten Den Finanzakteuren und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten. Artikel 5 Pflichten im Zuge der Übertragung der Mittelausführung Die assoziierten Staaten ergreifen die zum Schutze der finanziellen Interessen der Gemeinschaften erforderlichen gesetzgeberischen, verwaltungsrechtlichen oder sonstigen Maßnahmen, um ihren Verpflichtungen aus Artikel 53 Buchstabe b und Artikel 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung Genüge zu tun. Artikel 6 Vollstreckung Entscheidungen der Kommission, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten vollstreckbare Titel. Die Vollstreckung erfolgt nach der Zivilprozessordnung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, der Entscheidung beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der innerstaatlichen Behörde, die die Regierungen der assoziierten Staaten zu diesem Zweck bestimmen und der Kommission gegenüber benennen. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Vollstreckung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft. Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig. Artikel 7 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften 17. In Übereinstimmung mit Artikel 280 EG-Vertrag obliegt es den assoziierten Staaten, 18. Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen zu bekämpfen, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken, 19. die gleichen Maßnahmen zu ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten, und 20. ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zu koordinieren. 21. Zu diesem Zweck ergreifen die assoziierten Staaten Maßnahmen, die mit den von der Gemeinschaft gemäß Artikel 280 Absatz 4 EG-Vertrag ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens in Kraft befindlichen Maßnahmen gleichwertig sind. Für den Fall, dass die Gemeinschaft gemäß diesem Artikel weitere Maßnahmen ergreift, beschließen die Parteien des Übereinkommens in gegenseitigem Einvernehmen gleichwertige Maßnahmen. Artikel 8 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission Unbeschadet ihrer Rechte gemäß den Artikeln 35 und 47 der Entscheidung kann die Kommission (OLAF) im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten im Zusammenhang mit dem Fonds Kontrollen und Überprüfungen vor Ort auf der Grundlage der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten vornehmen. Die Behörden der assoziierten Staaten erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden können. Artikel 9 Rechnungshof Gemäß Artikel 248 Absatz 3 EG-Vertrag und gemäß dem ersten Teil, Titel VIII, Kapitel 1 der Haushaltsordnung kann der Europäische Rechnungshof im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten im Zusammenhang mit dem Fonds in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen. Die Prüfung des Rechnungshofs in den assoziierten Staaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane der assoziierten Staaten arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen. Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäß den Artikeln 35 und 47 der Entscheidung und Artikel 8 dieses Übereinkommens zustehen. Artikel 10 Öffentliche Auftragsvergabe 22. Norwegen, Island und Liechtenstein wenden ihr Vergaberecht in Übereinstimmung mit Anhang XVI des EWR-Abkommens an. 23. Die Schweiz wendet ihr Vergaberecht in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen an. Die Schweiz übermittelt der Kommission eine Beschreibung ihrer Vergabeverfahren und des dazugehörigen Verwaltungs- und Kontrollsystems. Außerdem liefert sie in jedem Abschlussbericht über die Umsetzung des Mehrjahresprogramms Informationen über die durchgeführten Vergabeverfahren. Artikel 11 Finanzbeiträge und Mittelzuweisungen 24. Die von den assoziierten Staaten jährlich zu entrichtenden Beiträge zu dem Fonds ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen: in Tausend Euro | 2009 | EG-Haushaltsmittel | 185 500 | Norwegen | 5 100 | Island | 260 | Schweiz | 5 565 | Die Beiträge für das Jahr 2009 sind unveränderlicher Festbeträge[8]. in Tausend Euro | Index[9] | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Veranschlagte EG-Haushaltsmittel | % | 207 500 | 253 500 | 349 100 | 481 200 | Norwegen | 2,61 | 5 408 | 6 607 | 9 099 | 12 542 | Island | 0,04 | 79 | 96 | 132 | 183 | Schweiz | 3,35 | 6 943 | 8 483 | 11 682 | 16 102 | Liechtenstein | 0,03 | 62 | 76 | 105 | 144 | Für die Jahre 2010 bis 2013 werden auf die zu zahlenden Beiträge vorbehaltlich Absatz 4 die oben genannten Indizes angewandt. 25. In den Jahren 2011 bis 2013 erfolgt die Zahlung der Beiträge bis 15. Februar des betreffenden Haushaltsjahres, nachdem die Kommission bis 15. Dezember des vorangegangenen Jahres die Einziehungsanordnungen ausgestellt hat. 26. Die Beiträge für 2009 werden 2010 in Form von Sonderbeitragszahlungen geleistet. Sie sind zusammen mit dem Beitrag für 2010 bis 15. Februar 2010 zu entrichten. Im Falle der Schweiz wird der Beitrag spätestens einen Monat nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens fällig. Die Zuweisung der von der Kommission gemäß den Artikeln 14 und 15 der Entscheidung errechneten Mittel für das Jahr 2009 an die betreffenden assoziierten Staaten erfolgt erst 2010 in Form von Sonderzuweisungen, die sich wie folgt verteilen: Norwegen: 1 611 049 EUR. Island: 62 148 EUR Schweiz 2 282 112 EUR. Die Mittelzuweisungen für 2010 und die Sonderzuweisungen für das Jahr 2009 werden zusammen im Jahresprogramm für 2010 erfasst. Von 2010 an erfolgt die Berechnung der Mittelzuweisungen an die assoziierten Staaten auf Jahresbasis auf der Grundlage der Artikel 14 und 15 der Entscheidung. 27. Die Parteien des Übereinkommens berichtigen die in den Haushaltsjahren 2010, 2011, 2012 und 2013 von den assoziierten Staaten geleisteten Beiträge anhand der neuesten zum 1. Mai 2012 verfügbaren BIP-Zahlen. Die Berichtigungen werden auf den 2013 zu leistenden Beitrag angerechnet. Für den zum Zwecke der Berichtigungen zu berechnenden Prozentsatz des BIP des jeweiligen assoziierten Staates gilt Folgendes: Für Norwegen und Island bestimmt sich gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Norwegen und Island der Prozentsatz ihres BIP im Verhältnis zum BIP aller teilnehmenden Staaten. Für die Schweiz bestimmt sich gemäß Artikel 11 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz der Prozentsatz ihres BIP im Verhältnis zum BIP aller teilnehmenden Staaten. Für Liechtenstein bestimmt sich gemäß Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein der Prozentsatz seines BIP im Verhältnis zum BIP aller teilnehmenden Staaten. 28. Im Falle einer Änderung der in Artikel 13 Absatz 1 der Entscheidung genannten Gesamtfinanzausstattung oder von Änderungen der in der Tabelle in Absatz 1 ausgewiesenen jährlichen Mittel, die die EG-Haushaltsbehörde gemäß Ziffer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung [10]im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 beschließt, werden die Zahlen in der in Absatz 1 enthaltenen Tabelle von den Parteien des Übereinkommens entsprechend angepasst. Jede Anpassung muss proportional zur Änderung der Gesamtfinanzausstattung beziehungsweise der jeweiligen jährlichen Mittelansätze erfolgen und gilt für das oder die von der Änderung betroffenen Haushaltsjahre. Zu diesem Zweck teilt die Kommission den assoziierten Staaten schriftlich mit, wie sich die Anpassungen auf die Höhe ihrer Finanzbeiträge auswirken und wie bei etwaigen Nachzahlungen oder Rückerstattungen zu verfahren ist. 29. Liechtenstein leistet nur für die Jahre von dem in Artikel 13 Absatz 6 genannten Tag an einen Beitrag. 30. Die Kommission kann jährlich bis zu 300 000 EUR der von den assoziierten Staaten geleisteten Zahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die die assoziierten Staaten bei der Umsetzung der Entscheidung und dieses Übereinkommens unterstützen. 31. Für 2009 und 2010 nimmt die Kommission die Mittelbindungen für das betreffende Haushaltsjahr auf der Grundlage der den assoziierten Staaten von der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 14 und 15 der Entscheidung zugewiesenen Mittel vor. Artikel 12 Vertrauliche Behandlung von Informationen Die aufgrund dieses Übereinkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den die für die Organe der Gemeinschaft geltenden Vorschriften sowie das Recht der assoziierten Staaten für vergleichbare Informationen vorsieht. Informationen dieser Art dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder den assoziierten Staaten aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden. Artikel 13 Inkrafttreten 32. Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. 33. Die Europäische Gemeinschaft, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein genehmigen dieses Übereinkommen nach ihren eigenen Verfahren. 34. Das Übereinkommen tritt erst in Kraft, wenn es von der Europäischen Gemeinschaft und mindestens einer weiteren unterzeichnenden Partei genehmigt worden ist. 35. Das Übereinkommen tritt für jede Partei des Übereinkommens am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft. 36. Unbeschadet etwaiger verfassungsmäßiger Erfordernisse wenden die Europäische Gemeinschaft, Norwegen, Island und die Schweiz das Übereinkommen mit Ausnahme von Artikel 6 ab dem ersten Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig an. 37. Die Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein wenden dieses Übereinkommen ab dem Tag vorläufig an, an dem die Vorschriften des Artikels 2 des Protokolls über die Assoziierung Liechtensteins gemäß Artikel 10 des Protokolls in Kraft treten. Artikel 14 Programmabwicklung 38. Die assoziierten Staaten teilen der Kommission spätestens einen Monat nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens mit, welche Behörden mit der Durchführung ihres Mehrjahresprogramms und ihrer Jahresprogramme betraut sind. 39. Die assoziierten Staaten unterbreiten der Kommission spätestens drei Monate nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens den Entwurf ihres Mehrjahresprogramms 2010-2013. 40. Die assoziierten Staaten unterbreiten der Kommission spätestens fünf Monate nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens den Entwurf ihres Jahresprogramms für 2010. 41. Die assoziierten Staaten legen spätestens drei Monate nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme nach Maßgabe von Artikel 34 Absatz 2 der Entscheidung vor. 42. Die Kommission billigt das Mehrjahresprogramm innerhalb von drei Monaten und das Jahresprogramm für 2010 innerhalb eines Monats nach ihrer förmlichen Einreichung nach den in der Entscheidung genannten Verfahren, sofern sich die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 34 der Entscheidung davon überzeugt hat, dass die assoziierten Staaten die Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 26 bis 32 der Entscheidung eingerichtet haben. 43. Der in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung vorgesehene Bewertungsbericht braucht nicht vorgelegt zu werden. Artikel 15 Gültigkeit und Beendigung des Übereinkommens 44. Das Übereinkommen kann von der Gemeinschaft oder einem assoziierten Staat durch Notifizierung gegenüber den verbleibenden Parteien des Übereinkommens beendet werden. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Notifizierung der Beendigung außer Kraft. Zum Zeitpunkt der Beendigung noch laufende Projekte und Maßnahmen werden entsprechend den in diesem Übereinkommen niedergelegten Bedingungen fortgeführt. Sonstige Folgen der Beendigung werden von den Parteien des Übereinkommens in gegenseitigem Einvernehmen geregelt. 45. Im Falle Norwegens und Islands tritt dieses Übereinkommen außer Kraft, wenn das Assoziierungsübereinkommen mit Norwegen und Island gemäß dessen Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 16 beendet wird. Im Falle der Schweiz tritt dieses Übereinkommen außer Kraft, wenn das Assoziierungsabkommen mit der Schweiz gemäß dessen Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 17 beendet wird. Im Falle Liechtensteins tritt dieses Übereinkommen außer Kraft, wenn das Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein gemäß dessen Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 beendet wird. Artikel 14 Sprachen Dieses Übereinkommen und die ihr beigefügten Erklärungen sind in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer sowie in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und Liechtensteins zur Beteiligung Liechtensteins am Außengrenzenfonds in Anwendung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG Die Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein, - eingedenk dessen, dass Liechtenstein aufgrund seiner geografischen Besonderheiten weder über Außengrenzen noch über ein konsularisches Netz verfügt und ihm mithin die Voraussetzungen für die Konzipierung eines Programms zur Durchführung des Fonds fehlen, - in Anerkenntnis der Verpflichtung Liechtensteins, sich die Ziele des Schengen-Besitzstands zu eigen zu machen und Solidarität mit den Staaten zu üben, die die Schengener Bestimmungen über die Außengrenzen anwenden, vereinbaren, das Liechtenstein beschließen kann, sich nicht an der Durchführung des Fonds zu beteiligen, sofern es sich finanziell nach Maßgabe von Artikel 11 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 beteiligt. Liechtenstein wird daher in den Fonds einzahlen, aber auf das Recht auf Zuwendungen aus dem Fonds nach Maßgabe der Artikel 14 und 15 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG verzichten. Sollte sich Liechtenstein zu einem späteren Zeitpunkt beteiligen wollen, setzt es die Kommission frühzeitig hiervon in Kenntnis; die praktischen Vorkehrungen, die nötig sind, um die Anwendung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG, der Durchführungsbestimmungen sowie dieses Übereinkommens zu gewährleisten, werden im Wege eines Briefwechsels festgelegt. Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden Die Parteien des Übereinkommens werden darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Verfassung Norwegens nicht vorsieht, dass Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, unmittelbar vollstreckt werden können. Norwegen erkennt an, dass derartige Entscheidungen auch weiterhin unmittelbar an solche Unternehmen gerichtet werden und dass diese ihre Verpflichtungen nach der gegenwärtigen Praxis erfüllen sollten. Die genannten verfassungsrechtlichen Beschränkungen der unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen gelten nicht für Tochtergesellschaften und Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft, die in Norwegen ansässigen Unternehmen gehören. Sollten Schwierigkeiten auftreten, so ist Norwegen bereit, in Konsultationen einzutreten und auf eine alle Teile befriedigende Lösung hinzuarbeiten. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die in der einseitigen Erklärung Norwegens beschriebene Lage beobachten. Sie kann jederzeit Konsultationen mit Norwegen einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden. [1] ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22. [2] ABl. C … [3] ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22. [4] ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70. [5] ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1). [6] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13). [7] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [8] Berechnet anhand des BIP des Jahres 2007. [9] Die Indexzahlen sind aufgerundet. [10] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.