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Document 52008PC0677

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

/* KOM/2008/0677 endg. - COD 2008/0201 */

52008PC0677

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft /* KOM/2008/0677 endg. - COD 2008/0201 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.10.2008

KOM(2008) 677 endgültig

2008/0201 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) spielen eine wichtige Rolle für das Wachstum der Produktivität und des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in der EU, und sie verändern unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften grundlegend und in noch nie dagewesener Weise. Sie sind nach wie vor ein wichtiger Motor der Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft. Die Gemeinschaft hat einen proaktiven Politikansatz gewählt, damit eine Informationsgesellschaft entsteht, an der alle teilhaben und die sich auf den umfassenden Einsatz der IKT in den öffentlichen Diensten, den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und den privaten Haushalten stützt. Bei der Überwachung der Gemeinschaftspolitik und der Fortschritte auf dem Weg zu den Zielen der erneuerten Lissabon-Strategie spielt Benchmarking eine zentrale Rolle. Für dieses Benchmarking sind harmonisierte, zuverlässige, qualitativ hochwertige und aktuelle Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft erforderlich. |

120 | Allgemeiner Kontext In der Mitteilung „i2010 – eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“[1], in der sich die Kommission für eine offene und wettbewerbsfähige digitale Wirtschaft ausspricht und die Rolle der IKT als Motor von Integration und Lebensqualität unterstreicht, wird eine umfassende Strategie für den IKT- und den Medienbereich vorgelegt. Im Zusammenhang mit dieser Strategie wird dem Benchmarking eine zentrale Rolle bei der Überwachung der Fortschritte auf dem Weg zu den Zielen der erneuerten Lissabon-Strategie zugewiesen. Die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den i2010-Benchmarking-Rahmen[2] ausgearbeitet, der eine Liste von Schlüsselindikatoren für einen entsprechenden Überwachungsprozess enthält. Diese Indikatoren sind nach den wichtigsten Zielen der i2010-Strategie zusammengefasst, d. h. Überwachung des europäischen Informationsraums, IKT-Forschung und -Innovation in den Unternehmen, gesellschaftliche Integration, öffentliche Dienste und Lebensqualität. Der Bedarf an einschlägigen statistischen Daten hält an, denn die IKT beeinflussen die europäischen Unternehmen und Gesellschaften weiterhin nachhaltig. Die Entwicklung hin zum partizipativen Internet, zum weltweiten Computer-Grid, zum „Internet der Dinge“ und zur allgegenwärtigen Konnektivität sowie die Netze der nächsten Generation lassen den Bedarf an statistischen Informationen zur Informationsgesellschaft deutlich zu Tage treten. Die IKT und die Innovation im IKT-Bereich gelten zudem als grundlegende Voraussetzungen für die Entwicklung einer wissensbasierten Wirtschaft. Das Internet verwandelt sich von einer Informationsquelle in ein zunehmend partizipatives weltweites Netz. Der Beitrag der Bürger zum Internet wächst, etwa durch Bloggen, Media-Sharing und Social Networking. Es gibt deutliche Anzeichen dafür, dass sich das Internet zu einem weltweiten Computer-Grid entwickeln wird, das den Zugriff auf sichere Rechnerressourcen auf Just-in-time-Basis ermöglicht. Diese Entwicklung ist vor allem für die europäischen Unternehmen interessant, denn sie lässt beträchtliche Produktivitätssteigerungen durch eine bessere Ressourcenallokation erwarten. In Zukunft werden immer mehr Geräte, Sensoren und Objekte durch feste oder drahtlose Netze miteinander verbunden sein. Sie werden in der Lage sein, mit der Umwelt zu interagieren und anderen Geräten eigenständig Informationen zu senden. Diese Entwicklung hin zum „Internet der Dinge“ wird sich auf den Verkehr, die Umwelt, die Gesundheitsversorgung, die Nachhaltigkeit und die Sicherheitssysteme auswirken und zu großen Effizienzsteigerungen in der Volkswirtschaft führen. Mobile Geräte werden immer intelligenter, und mehrere Funktionen werden zunehmend in einem mobilen Gerät vereint. Die Bürger nutzen diese mobilen Geräte, die einen drahtlosen Internetzugang ermöglichen, immer häufiger zum Abrufen und Versenden von Informationen. Diese Tendenz wird die Entwicklung des partizipativen Internet und von standortbezogenen Diensten fördern. Eine Folge dieser Entwicklungen ist die Zunahme des Datenverkehrs, die die Umstellung auf Breitbandverbindungen der zweiten Generation, die auf dem Internet-Protokoll basieren und deutlich höhere Geschwindigkeiten bieten, fördern wird. Die Entwicklung hin zu den Netzen der nächsten Generation wird in den kommenden Jahren zu den wichtigsten Herausforderungen der elektronischen Kommunikation gehören. Die Kommission hat in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten einen Breitbandversorgungsindex entwickelt; mit ihm soll festgestellt werden, wie die einzelnen Mitgliedstaaten bei einer Reihe von Kriterien abschneiden, zu denen verschiedene sozioökonomische Dimensionen ebenso gehören wie die Verbreitung von fortgeschrittenen Diensten. Für die fortlaufende Überwachung der Entwicklung auf diesem Gebiet sind statistische Daten von zentraler Bedeutung. Die in den jährlichen Frühjahrsbericht an den Europäischen Rat eingehenden Strukturindikatoren setzen Indikatoren voraus, die auf kohärenten statistischen Daten über die Informationsgesellschaft basieren. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft[3] sieht die Lieferung jährlicher statistischer Daten über die beiden Module „Unternehmen und die Informationsgesellschaft“ und „Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft“ vor, und zwar maximal fünf Jahre lang ab Inkrafttreten der Verordnung. Unter den wichtigsten Stakeholdern besteht Einvernehmen darüber, dass die Hauptziele der Verordnung weitgehend erreicht wurden. Der entsprechende EU-weite Harmonisierungsprozess hat die Entwicklung der IKT-Statistiken weltweit stark beeinflusst, so dass das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und das Europäische Statistische System in dieser Hinsicht jetzt eine führende Rolle spielen. Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird die Bereitstellung statistischer Daten über die IKT-Nutzung durch Einzelpersonen, private Haushalte und Unternehmen für die Zwecke des Benchmarking-Rahmens und seiner Weiterentwicklung als Teil der Lissabon-Strategie gewährleisten. Gleichzeitig sollen durch die Änderung die Themen, über die Daten bereitzustellen sind, an die neuen Entwicklungen im IKT-Bereich angepasst werden. Im Interesse einer besseren Nutzung der statistischen Daten und der Verringerung der Belastung der Auskunftgebenden würden zudem die Möglichkeiten für die Datenanalyse verbessert. Zu diesem Zweck sollen im Rahmen des geplanten Programms zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)[4] neue Verfahren der Datenanalyse eingeführt werden. Die vorgeschlagene Verordnung steht in Einklang mit dem neuen Ansatz der Kommission zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur Verbesserung der Rechtsetzung, wie er in den Mitteilungen vom 14. November 2006 über „Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“[5] bzw. die „Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik“[6] dargestellt ist. Sie gehört zu den in Anhang III der Mitteilung vom 24. Januar 2007 über ein „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union“[7] genannten Schnellmaßnahmen. |

140 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Dienste der Informationsgesellschaft gelten als entscheidende Voraussetzung für die Entwicklung des europäischen Binnenmarktes.[8] Insbesondere mit dem elektronischen Geschäftsverkehr sind beträchtliche Beschäftigungsmöglichkeiten verbunden; er fördert das Wachstum und die Innovationsinvestitionen der Unternehmen und kann zu mehr Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Daher ist es wichtig, dass seine Entwicklung im Binnenmarkt anhand statistischer Indikatoren überwacht wird. Kohärente statistische Informationen sind nützlich für die Festlegung von Indikatoren für die IKT-Kenntnisse und die einschlägige Berichterstattung und damit für die Ausarbeitung eines kohärenten Indikator- und Benchmark-Rahmens zur Überwachung der Fortschritte bei den Lissabon-Zielen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung[9]. Der Vorschlag steht in Einklang mit den Prioritäten der Kommission und der Initiative für eine bessere Rechtsetzung, eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und eine Verringerung der Belastung der Auskunftgebenden. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Der Vorschlag wurde innerhalb des Europäischen Statistischen Systems in der zuständigen Arbeitsgruppe mit den Datenproduzenten sowie mit den Leitern der statistischen Ämter und den für die Unternehmens- und Sozialstatistik zuständigen Abteilungsleitern bzw. Direktoren erörtert. Außerdem wurden die zuständigen Generaldirektionen und Dienststellen der Kommission gehört (GD INFSO, GD ENTR, GD MARKT, GD SANCO, GD REGIO, GD EAC, GD EMPL und GFS), und der Vorschlag wurde mit internationalen Organisationen erörtert (OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Der vorliegende Vorschlag ist das Ergebnis intensiver Gespräche zwischen allen Betroffenen. Angesichts des sich rasch verändernden Charakters der IKT wurde es als wichtig erachtet, den Vorschlag in Bezug auf die Themen, über die statistische Daten bereitzustellen sind, flexibel zu gestalten. Gleichzeitig müssen die statistischen Daten rasch geliefert werden. Die Themen wurden so aktualisiert, dass sie auf die erwartete Entwicklung der Technologien der Informationsgesellschaft abgestimmt sind. Es wurde dafür gesorgt, dass die Harmonisierung mit anderen Sozialstatistiken gewährleistet ist. Durch die Bereitstellung von Einzeldatensätzen werden die Möglichkeiten für die statistische Datenanalyse verbessert. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

221 | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Die nationalen Vertreter und die Vertreter der Kommission (GFS, GD INFSO, GD ENTR, GD MARKT, GD SANCO), die an den Sitzungen der Taskforce und der Arbeitsgruppe von Eurostat zum Thema „Statistiken zur Informationsgesellschaft“ teilgenommen haben, waren ausschließlich Sachverständige, die mit den geltenden Rechtsvorschriften, den nationalen Systemen zur Erhebung und Erstellung von Statistiken zur Informationsgesellschaft und den neuen Entwicklungen auf der Gebiet der IKT vertraut waren. |

222 | Methodik Die Sachverständigen haben zur Ausarbeitung des Vorschlags in Sitzungen der zuständigen Taskforce bzw. Arbeitsgruppe sowie im Rahmen der schriftlichen Anhörung beigetragen. |

223 | Konsultierte Organisationen/Sachverständige Die wichtigsten Sachverständigen kamen aus den nationalen statistischen Ämtern sowie der GFS, der GD INFSO, der GD ENTR, der GD MARKT, der GD SANCO, der GD REGIO, der GD EAC und der GD EMPL. |

2249 | Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihrer Berücksichtigung Auf potenziell schwerwiegende Risiken mit unumkehrbaren Folgen wurde nicht hingewiesen. |

225 | Die Sachverständigen haben bei der Festlegung von neuen Themen im Zusammenhang mit der Nutzung von Computern und Internet mitgewirkt, über die in Zukunft statistische Daten erhoben werden sollen. |

226 | Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Arbeitsunterlagen und Protokolle der Taskforce- und Arbeitsgruppensitzungen liegen in CIRCA vor. |

230 | Analyse der Auswirkungen und Folgen Zwei Optionen wurden ermittelt: Option 1: (Die geltende Verordnung läuft 2009 aus.) Die Erhebungen über die IKT-Nutzung in Unternehmen und privaten Haushalten könnten nicht durchgeführt werden und auf EU-Ebene harmonisierte, auf europäischen Rechtsvorschriften basierende Daten lägen nicht vor. Die Folge wäre die schrittweise Rückkehr zur Situation vor 2005. Die statistischen Indikatoren der verschiedenen Länder wären nicht harmonisiert und damit nicht vergleichbar. Der Indikatorsatz wäre nicht auf den Bedarf der EU-Politik abgestimmt. Da hinsichtlich der IKT-Nutzung zwischen den Mitgliedstaaten noch erhebliche Unterschiede bestehen, würden sich die Mitgliedstaaten höchstwahrscheinlich auf unterschiedliche IKT-Indikatoren konzentrieren. Die Veröffentlichung von Daten auf europäischer Ebene würde mit einem beträchtlichen zeitlichen Abstand zu ihrer Erhebung auf nationaler Ebene erfolgen. Die angewandten Qualitätsstandards wären von Land zu Land unterschiedlich. Die beschriebene Entwicklung würde dazu führen, dass Daten aus getrennten statistischen Erhebungen (höchstwahrscheinlich des privaten Sektors) amtliche statistische Daten auf europäischer Ebene ersetzen würden; die Folge wäre ein Verlust an Glaubwürdigkeit der statistischen Daten auf EU- und auf nationaler Ebene. Ein abgestimmtes Vorgehen der europäischen Institutionen und der Mitgliedstaaten würde zunehmend schwierig. Option 2: (Die geltende Verordnung wird geändert.) Die Änderung der geltenden Verordnung würde die fortlaufende Bereitstellung von statistischen Daten über die Informationsgesellschaft sicherstellen. Die einschlägigen statistischen Indikatoren wären innerhalb der EU einheitlich definiert. Die Festlegung eines gemeinsamen Musterfragebogens und die Aktualisierung des Methodenhandbuchs, in dem auch gemeinsame Qualitätsgrundsätze festgelegt wären, würden eine zusätzliche Harmonisierung bedeuten. Der Indikatorsatz wäre auf den Bedarf der EU-Politik abgestimmt. Der Zeitraum der Datenerhebung wäre innerhalb der EU vereinheitlicht, was für den Ausgleich saisonaler Effekte wichtig ist. Die rasche Veröffentlichung statistischer Daten auf EU-Ebene wäre gewährleistet. Akzeptanz und Glaubwürdigkeit der statistischen Daten wären auf EU- und auf nationaler Ebene größer als bei Option 1. Das Benchmarking der europäischen und der nationalen Maßnahmen würde erheblich erleichtert. Durch das Auslaufen der geltenden Verordnung würde sich die Belastung der Auskunftgebenden nicht wesentlich verringern, denn die Mitgliedstaaten würden auf nationaler Ebene weiterhin statistische Daten zur Informationsgesellschaft erheben. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung des Vorschlags Die Änderung der Verordnung soll gewährleisten, dass der vorhandene gemeinsame Rahmen für die systematische Erstellung von zuverlässigen, harmonisierten, aktuellen und qualitativ hochwertigen Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft weiterbesteht und dass jährliche statistische Daten über die IKT-Nutzung in Unternehmen und privaten Haushalten bereitgestellt werden. Außerdem soll sie die Aktualisierung der Verordnung entsprechend dem Bedarf eines sich rasch entwickelnden statistischen Bereichs ermöglichen. |

310 | Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistiken ist Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich sind. In dem Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung. |

320 | Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden: |

321 | Das Ziel des Vorschlags, d. h. die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. |

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: |

324 | Die Ziele lassen sich besser auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft erreichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, während die eigentliche Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Statistiken zur Informationsgesellschaft von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden kann. Daher kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen. |

325 | Die Konzeption von Maßnahmen auf europäischer Ebene und das Benchmarking dieser europäischen Maßnahmen werden erheblich erleichtert. Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Benchmarking werden einfacher. |

327 | Ziel der Verordnung ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft auf EU-Ebene. Dieses Ziel wird am besten durch eine Koordinierung auf europäischer Ebene erreicht. |

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich diese Verordnung auf das zur Erreichung des Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Durch die Verordnung wird den Mitgliedstaaten nicht die Art der Datenerhebung vorgeschrieben, sondern es werden lediglich die zu liefernden Daten festgelegt, damit die Einheitlichkeit der Struktur und des zeitlichen Ablaufs gewährleistet ist. |

332 | Durch die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das System der Erstellung von Statistiken zur Informationsgesellschaft zu ändern. Der Vorschlag beinhaltet, was einen gemeinsamen Satz von sozioökonomischen Hintergrundvariablen betrifft, eine Anpassung an andere Sozialstatistiken. Die Bereitstellung von Einzeldatensätzen würde eine geringere Belastung für die nationalen statistischen Ämter bedeuten. Die Belastung der Unternehmen würde konstant bleiben, nachdem sie sich, was die Durchführungsmaßnahmen 2007 betrifft, deutlich verringert hat.[10] |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung |

342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Die Wahl des Instruments richtet sich nach dem Ziel der Rechtsvorschrift. Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei der Gemeinschaftsstatistik dahin, als grundlegende Rechtsakte Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, denn sie setzt in der gesamten Gemeinschaft das gleiche Recht, und ihre korrekte und umfassende Anwendung durch die Mitgliedstaaten ist gewährleistet. Sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Richtlinien hingegen, die auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften abzielen, sind zwar im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, überlassen jedoch den nationalen Behörden die Wahl der Methoden, die sie zur Erreichung dieser Ziele anwenden. Außerdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwendung einer Verordnung steht im Einklang mit anderen seit 1997 erlassenen statistischen Rechtsvorschriften. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

401 | Die Datenerhebung hat keine neuen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

510 | Vereinfachung |

511 | Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für (EU- und einzelstaatliche) Behörden und für juristische und natürliche Personen vereinfacht. |

513 | In dem Vorschlag werden die Themen, über die Daten zur Informationsgesellschaft zu erheben sind, sowie Aufgliederungen der bereitzustellenden Daten und zugehörige sozioökonomische Hintergrundvariablen festgelegt. Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass die jährliche Datenlieferung ausschließlich für eine Teilmenge von Themen und Aufgliederungen gilt. Dadurch, dass für das Modul zu den Einzelpersonen/privaten Haushalten keine aggregierten Daten, sondern Einzeldatensätze bereitzustellen sind, verringert sich die Belastung für die nationalen statistischen Ämter, da sie keine Aggregate erstellen müssen. |

514 | Der Vorschlag gehört zu den in Anhang III der Mitteilung über ein „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union“ genannten Schnellmaßnahmen. In ihrem Arbeitsdokument KOM(2008) 35 stellt die Kommission fest, dass die Belastung der Unternehmen durch Vereinfachung und Verkürzung der Indikatorliste in der Durchführungsverordnung 2007 beträchtlich verringert wurde. |

E-13485 |

2008/0201 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[11],

nach Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates[12] eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[13],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die jährliche Bereitstellung von Statistiken zur Informationsgesellschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004[14] ist auf höchstens fünf Bezugsjahre ab Inkrafttreten der Verordnung begrenzt; sie wird 2009 auslaufen. Auf europäischer Ebene besteht jedoch weiterhin Bedarf an einer jährlichen Bereitstellung von kohärenten statistischen Informationen zur Informationsgesellschaft.

2. Auf seiner Frühjahrstagung im März 2005 unterstrich der Europäische Rat die Notwendigkeit des Aufbaus einer Informationsgesellschaft, an der alle teilhaben und die sich auf den umfassenden Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in den öffentlichen Diensten, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und privaten Haushalten stützt.

3. Auf seiner Frühjahrstagung im März 2006 erkannte der Europäische Rat an, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass Informations- und Kommunikationstechnologien in Unternehmen und Verwaltungsorganisationen produktiver eingesetzt werden, und forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die i2010-Strategie energisch durchzuführen. Mit dieser Strategie wird eine offene und wettbewerbsfähige digitale Wirtschaft befürwortet und die Rolle der IKT als Motor von Integration und Lebensqualität unterstrichen. Sie gilt ferner als zentraler Faktor für die erneuerte Lissabon-Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung.

4. Im April 2006 befürwortete die Hochrangige Sachverständigengruppe i2010 den i2010-Benchmarking-Rahmen, der eine Liste von Schlüsselindikatoren für das Benchmarking der Entwicklung der Europäischen Informationsgesellschaft entsprechend der i2010-Strategie enthält.

5. Der Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)[15] leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskapazität in der Gemeinschaft, zur Entwicklung der Wissensgesellschaft und zur nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums. Dem Beschluss zufolge sollte sich die Gemeinschaft in den betroffenen Bereichen eine solide analytische Grundlage schaffen, um die Politikgestaltung zu unterstützen. Maßnahmen im Interesse von Analysen auf der Grundlage amtlicher Statistiken werden aus dem Programm unterstützt.

6. Im Dezember 2007 wurde das Thema „digitale Integration“ auf Ministerebene erörtert; dabei wurde die Mitteilung der Kommission über eine europäische Initiative zur digitalen Integration „An der Informationsgesellschaft teilhaben“[16] in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes befürwortet. Die Förderung der digitalen Integration wurde als wichtiges europäisches Ziel anerkannt. Die Kommission und die zuständigen Minister wurden insbesondere aufgefordert, die digitale Integration zu einer neuen Dimension der Sozialpolitik zu machen. Die Maßnahmen zur Förderung der digitalen Integration sollten darauf abzielen, Barrieren für den IKT-Zugang abzubauen, Lücken in der digitalen Kompetenz zu füllen und die wirksame Beteiligung derjenigen zu fördern, die den Anschluss an die Informationsgesellschaft verloren haben.

7. Die Indikatoren für das Benchmarking der Entwicklung der Informationsgesellschaft, die in politischen Strategien der Gemeinschaft wie dem zur i2010-Strategie gehörenden i2010-Benchmarking-Rahmen und seiner Weiterentwicklung als Teil der Lissabon-Strategie ihren Niederschlag finden, müssen auf kohärenten statistischen Informationen basieren.

8. Die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird wie folgt geändert:

9. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die zu erstellenden Statistiken umfassen Informationen, die für das Benchmarking politischer Strategien der Gemeinschaft zur Entwicklung des europäischen Informationsraums, der Innovationstätigkeit der Unternehmen und der europäischen Informationsgesellschaft, etwa für den i2010-Benchmarking-Rahmen und seine Weiterentwicklung als Teil der Lissabon-Strategie, erforderlich sind, die für die Strukturindikatoren nützlichen Informationen sowie andere Daten, die als einheitliche Grundlage für die Analyse der Informationsgesellschaft benötigt werden.“

10. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen verlangten Daten und Metadaten, einschließlich vertraulicher Daten, unter Wahrung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen. Diese Gemeinschaftsbestimmungen gelten auch für die Behandlung der Ergebnisse, sofern sie vertrauliche Daten enthalten.“

11. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmaßstäbe:

12. „Relevanz“; sie bezeichnet das Maß, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

13. „Genauigkeit“; sie bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten;

14. „Aktualität“; sie bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Informationen und dem von ihnen beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

15. „Pünktlichkeit“; sie bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin;

16. „Zugänglichkeit“ und „Klarheit“; sie beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

17. „Vergleichbarkeit“; sie bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;

18. „Kohärenz“; sie bezeichnet die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen.

Im Rahmen der Anwendung der Qualitätsbewertungsmaßstäbe entwickelt die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten genaue Kriterien für die Qualitätsbewertung sowie gemeinsame Standards zur Sicherung der Qualität der gelieferten Daten. Diese Standards werden im Methodenhandbuch veröffentlicht.“

19. Die Anhänge I und II erhalten die Fassung der Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

„ANHANG I

Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft

20. ZWECK

Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Unternehmen und die Informationsgesellschaft. Es bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich und die Periodizität, die erfassten Themen, die Aufschlüsselung und die Art der bereitgestellten Daten sowie alle notwendigen Pilotstudien.

21. Erfassungsbereich

Mit diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N und R sowie der Abteilung 95 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) erfasst.

Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt.

22. Periodizität der Datenbereitstellung

Die Statistiken werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung jährlich bereitgestellt. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Datenbereitstellung für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der in Artikel 8 genannten Durchführungsmaßnahmen einvernehmlich festgelegt.

23. Erfasste Themen

Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:

- IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen,

- Nutzung von Internet und anderen elektronischen Netzen durch Unternehmen,

- elektronischer Geschäftsverkehr (E-Commerce),

- E-Business-Prozesse und organisatorische Aspekte,

- Nutzung von IKT durch Unternehmen für den Austausch von Informationen und Dienstleistungen mit staatlichen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (E-Government),

- IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen,

- Hemmnisse für die Nutzung von IKT, Internet und anderen elektronischen Netzen sowie von E-Commerce- und E-Business-Prozessen,

- IKT-Ausgaben und -Investitionen,

- IKT-Sicherheit und Vertrauen in IKT,

- IKT und nachhaltige Entwicklung,

- Auswirkungen der IKT auf Produktivität, Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Unternehmensorganisation und Umwelt,

- Nutzung von IKT zur Erleichterung der nationalen und internationalen wirtschaftlichen Integration,

- Zugang zu und Nutzung von Internet und anderen Netztechnologien zur Verbindungen von Objekten und Geräten (Internet der Dinge),

- Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität).

Es müssen nicht unbedingt jedes Jahr alle Themen erfasst werden.

24. Aufschlüsselung der bereitgestellten Daten

Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden der folgenden Liste entnommen und im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:

- nach Größenklassen,

- nach NACE-Positionen,

- nach Regionen: Die regionale Aufschlüsselung ist auf nicht mehr als drei Gruppierungen zu begrenzen.

- Art der bereitgestellten Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) aggregierte Daten.

25. Pilotstudien

Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt, ist eine unzureichende Datenqualität zu erwarten oder werden komplexe neue Indikatoren benötigt, so legt die Kommission Pilotstudien oder Testmaßnahmen fest, die von den Mitgliedstaaten vor jeder Datenerhebung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Bei diesen Pilotstudien wird beurteilt, inwieweit die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei der Nutzen, der sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergibt, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind. Die Ergebnisse der Pilotstudien bzw. Testmaßnahmen gehen in die Definition neuer Indikatoren ein.

ANHANG II

Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft

26. ZWECK

Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft. Es bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich und die Periodizität, die erfassten Themen, die Aufschlüsselung und die Art der bereitgestellten Daten sowie alle notwendigen Pilotstudien.

27. Erfassungsbereich

Mit diesem Modul werden Statistiken zu Einzelpersonen und Haushalten erfasst.

28. Periodizität der Datenbereitstellung

Die Statistiken werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung jährlich bereitgestellt. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Datenbereitstellung für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der in Artikel 8 genannten Durchführungsmaßnahmen einvernehmlich festgelegt.

29. Erfasste Themen

Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:

- Zugang zu und Nutzung von IKT durch Einzelpersonen und/oder Haushalte,

- Nutzung von Internet und anderen elektronischen Netzen für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte,

- IKT-Sicherheit und Vertrauen in IKT,

- IKT-Kompetenz und -Kenntnisse,

- Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet,

- Auswirkungen der IKT-Nutzung auf Einzelpersonen und/oder Haushalte,

- Nutzung von IKT durch Einzelpersonen für den Austausch von Informationen und Dienstleistungen mit staatlichen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (E-Government),

- Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität).

Es müssen nicht unbedingt jedes Jahr alle Themen erfasst werden.

30. Sozioökonomische Hintergrundvariablen zu den bereitgestellten Daten

Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Hintergrundvariablen bereitzustellen; die jeweils bereitzustellenden Hintergrundvariablen werden der folgenden Liste entnommen und im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:

31. Für Statistiken über Haushalte:

32. nach Haushaltstypen,

33. nach Einkommensgruppen,

34. nach Regionen.

35. Für Statistiken über Einzelpersonen:

36. nach Altersgruppen,

37. nach Geschlecht,

38. nach Bildungsniveau,

39. nach Stellung im Erwerbsleben,

40. nach De-facto-Familienstand,

41. nach Geburtsland, Staatsangehörigkeit,

42. nach Regionen.

43. Art der bereitgestellten Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Einzeldatensätze, die keine direkte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten ermöglichen.

44. Pilotstudien

Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt, ist eine unzureichende Datenqualität zu erwarten oder werden komplexe neue Indikatoren benötigt, so legt die Kommission Pilotstudien oder Testmaßnahmen fest, die von den Mitgliedstaaten vor jeder Datenerhebung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Bei diesen Pilotstudien wird beurteilt, inwieweit die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei der Nutzen, der sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergibt, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind. Die Ergebnisse der Pilotstudien bzw. Testmaßnahmen gehen in die Definition neuer Indikatoren ein.“

[1] KOM(2005) 229 endg.

[2] http://ec.europa.eu/information_society/eeurope/i2010/benchmarking/index_en.htm

[3] ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.

[4] KOM(2007) 433 endg.

[5] KOM(2006) 689 endg.

[6] KOM(2006) 693 endg.

[7] KOM(2007) 23 endg.

[8] ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).

[9] KOM(2007) 61 endg.

[10] KOM(2008) 35 endg. Arbeitsdokument der Kommission vom 30. Januar 2008: „Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union – Bericht über die 2007 erzielten Fortschritte und Ausblick auf das Jahr 2008“.

[11] ABl. C vom , S. .

[12] ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

[13] ABl. C vom , S. .

[14] ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

[15] ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

[16] KOM(2007) 694 endg.

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