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Document 52008PC0574

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuss betreffend einen Beschluss zur Mittelzuweisung aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds an Somalia

/* KOM/2008/0574 endg. */

52008PC0574

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuss betreffend einen Beschluss zur Mittelzuweisung aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds an Somalia /* KOM/2008/0574 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 25.9.2008

KOM(2008) 574 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuss betreffend einen Beschluss zur Mittelzuweisung aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds an Somalia

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Somalia gehörte bis zum Sturz der Regierung Ende 1991 zu den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachstehend „AKP-Staaten“ genannt). Seither gab es in Somalia keine anerkannte Regierung mehr, so dass das Land nicht in der Lage war, das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten zu ratifizieren, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005 geändert wurde. Das geänderte Abkommen ist nach Angaben des Generalsekretariats des Rates am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. In Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens heißt es: „Der Ministerrat kann beschließen, den AKP-Staaten, die zu den Vertragsparteien früherer AKP-EG-Abkommen gehören, die jedoch mangels nach den normalen Verfahren eingesetzter Staatsorgane dieses Abkommen nicht unterzeichnen oder ratifizieren können, eine besondere Unterstützung zu gewähren.“

Auf der Grundlage der mit dem Beschluss K(2007) 3617 der Kommission vom 1. August 2007 angenommenen Kriterien für die Hilfezuweisung wurden mit dem Beschluss K(2007) 5223 der Kommission vom 30. Oktober 2007 Beträge von 212 Mio. EUR für programmierbare Maßnahmen (Finanzrahmen A) und 3,8 Mio. EUR für unvorhergesehenen Bedarf (Finanzrahmen B) zugewiesen. Diese Zuweisungen müssen noch vom AKP-EG-Ministerrat bestätigt werden.

Das Programm zur besonderen Unterstützung von Somalia 2008-2013, in dem die mit diesen Mitteln durchzuführenden Maßnahmen dargelegt sind, und das Strategiepapier von der EU und Norwegen für Somalia 2008-2013 wurden am 10. Juni von den Mitgliedstaaten im Ausschuss des Europäischen Entwicklungsfonds genehmigt.

Daher schlägt die Kommission vor, dass der Rat den beigefügten Beschluss über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuss annimmt.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuss betreffend einen Beschluss zur Mittelzuweisung aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds an Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Mit dem Beschluss Nr. 3/2001 des AKP-EG-Ministerrates vom 20. Dezember 2001[1] wurden auf der Grundlage von Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für die Zusammenarbeit mit Somalia bei der Entwicklungsfinanzierung bis Ende 2007 150 Mio. EUR aus dem 8. und 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bereitgestellt. Laut dem genannten Absatz kann der Ministerrat beschließen, den AKP-Staaten, die zu den Vertragsparteien früherer AKP-EG-Abkommen gehören, die jedoch mangels nach den normalen Verfahren eingesetzter Staatsorgane dieses Abkommen nicht unterzeichnen oder ratifizieren können, eine besondere Unterstützung zu gewähren.

2. Mit dem Beschluss Nr. 3/2007 des AKP-EG-Ministerrates vom 25. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2001[2] wurde diese Mittelzuweisung an Somalia um 39 Mio. EUR aus dem 9. EEF erhöht.

3. Das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen[3] ist einschließlich des in seinem Anhang Ib aufgeführten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008-2013[4] am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens trifft nach wie vor auf Somalia zu.

4. Um die Fortsetzung der Unterstützung der somalischen Bevölkerung zu gewährleisten, ist es angebracht, Mittel aus dem 10. EEF für den Zeitraum 2008-2013 bereitzustellen.

Somalia sollte in gleichem Maße Mittel aus dem 10. EEF erhalten wie AKP-Staaten, die das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ratifiziert haben. Eine Anwendung des Modells für die Hilfezuweisung[5], das auf den in Artikel 3 von Anhang IV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen dargelegten Bedarfs- und Leistungskriterien beruht, auf Somalia ergäbe eine Mittelzuweisung von 212 Mio. EUR für die gesamtwirtschaftliche Unterstützung, die sektorbezogene Politik und die Unterstützungsprogramme und -projekte in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe und von 3,8 Mio. EUR für unvorhergesehenen Bedarf im Sinne dieses Artikels; entsprechende Beträge sind für die besondere Unterstützung bereitzustellen.

5. Die Europäische Gemeinschaft sollte diese Zuweisung von EEF-Mitteln an Somalia befürworten –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Gemeinschaft vertritt im AKP-EG-Botschafterausschuss betreffend die Mittelzuweisung aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds an Somalia den Standpunkt, dass der im Entwurf beigefügte Beschluss des AKP-EG-Ministerrates zu befürworten ist.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident [...]

ANHANG

Entwurf eines Beschlusses des AKP-EG-Ministerrates über eine Mittelzuweisung aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds an Somalia

DER AKP-EG-MINISTERRAT –

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen[6], insbesondere auf Artikel 93 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

6. Mit dem Beschluss Nr. 3/2001 des AKP-EG-Ministerrates vom 20. Dezember 2001[7] wurden auf der Grundlage von Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, dem zufolge der AKP-EG-Ministerrat den AKP-Staaten, die zu den Vertragsparteien früherer AKP-EG-Abkommen gehören, die jedoch mangels nach den normalen Verfahren eingesetzter Staatsorgane dieses Abkommen nicht unterzeichnen oder ratifizieren können, eine besondere Unterstützung gewähren kann, für die Zusammenarbeit mit Somalia bei der Entwicklungsfinanzierung bis Ende 2007 150 Mio. EUR aus dem 8. und 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bereitgestellt.

7. Mit dem Beschluss Nr. 3/2007 des AKP-EG-Ministerrates vom 25. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2001[8] wurde diese Mittelzuweisung an Somalia um 39 Mio. EUR aus dem 9. EEF erhöht.

8. Das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen[9] ist einschließlich des in seinem Anhang Ib aufgeführten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008-2013 am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens trifft nach wie vor auf Somalia zu.

9. Um die Fortsetzung der Unterstützung der somalischen Bevölkerung zu gewährleisten, ist es angebracht, Mittel aus dem 10. EEF für den Zeitraum 2008-2013 bereitzustellen.

10. Somalia sollte in gleichem Maße Mittel aus dem 10. EEF erhalten wie AKP-Staaten, die das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ratifiziert haben. Eine Anwendung des Modells für die Hilfezuweisung[10], das auf den in Artikel 3 von Anhang IV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen dargelegten Bedarfs- und Leistungskriterien beruht, auf Somalia ergäbe eine Mittelzuweisung von 212 Mio. EUR für die gesamtwirtschaftliche Unterstützung, die sektorbezogene Politik und die Unterstützungsprogramme und -projekte in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe und von 3,8 Mio. EUR für unvorhergesehenen Bedarf im Sinne dieses Artikels; für die besondere Unterstützung sollten dieselben Beträge bereitgestellt werden.

11. Der AKP-EG-Ministerrat hat am 25. Mai 2007 beschlossen, dem Botschafterausschuss die Befugnis zum Abschluss der Arbeiten an der Änderung des Programms zur besonderen Unterstützung von Somalia im Rahmen des 10. EEF zu übertragen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

12. Im Einklang mit Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens werden aus der Reserve des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für nationale und regionale Zusammenarbeit 215,8 Mio. EUR zur besonderen Unterstützung von Somalia bereitgestellt. Davon werden

13. 212 Mio. EUR für den Verwaltungsaufbau und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung verwendet, wobei insbesondere den Bedürfnissen der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen wird. Diese Mittel sind im Rahmen einer Strategie zur besonderen Unterstützung zu programmieren;

14. 3,8 Mio. EUR für unvorhergesehenen Bedarf z. B. in Fällen von Nothilfe verwendet, wenn eine Finanzierung der Unterstützung aus EU-Mitteln nicht möglich ist.

15. Gemäß Artikel 4 Absatz 5 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens übernimmt die Kommission die Aufgaben des Nationalen Anweisungsbefugten für die Programmierung und Abwicklung dieser Mittelzuweisung.

Artikel 2

Die Europäische Kommission wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses zu ergreifen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident des AKP-EG-Botschafterausschusses […]

[1] ABl. L 56 vom 27.2.2002, S. 23.

[2] ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 36.

[3] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

[4] ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22.

[5] K(2007) 3617 vom 1.8.2007.

[6] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

[7] ABl. L 56 vom 27.2.2002, S. 23.

[8] ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 36.

[9] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

[10] K(2007) 3617 vom 1.8.2007.

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