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Document 52008PC0477
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 74/2004 imposing a definitive countervailing duty on imports of cotton-type bedlinen originating in India
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien
/* KOM/2008/0477 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien /* KOM/2008/0477 endg. */
DE Brüssel, den 18.7.2008 KOM(2008) 477 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags · Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004, („Grundverordnung“) in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien. · Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 74/2004 [1] des Rates, geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 2143/2004 [2], Nr. 122/2006 [3] und Nr. 1840/2006 [4] des Rates, zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien. Vorschlag betreffend die Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers der betroffenen Ware in Gemeinschaft. · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt 2. Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung · Anhörung interessierter Parteien Die Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über das Ergebnis der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. · Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. 3. Rechtliche Aspekte · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein. Bei der Ausgangsuntersuchung wurde angesichts der Vielzahl der Ausführer/Hersteller der betroffenen Ware in Indien eine Stichprobe unter den ausführenden Herstellern gebildet. Für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zölle zwischen 4,4 % und 10,4 % eingeführt, während gegen andere mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, ein Zoll in Höhe von 7,6 % verhängt wurde. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zoll von 10,4 % festgesetzt. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates kann ein Ausführer/Hersteller in Indien, der die im betreffenden Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt, so behandelt werden wie die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen („Status eines neuen Ausführers“). Die Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates ist dreimal geändert worden, und zwar durch die Ratsverordnungen (EG) Nr. 2143/2004, Nr. 122/2006 und Nr. 1840/2006. Mit den drei Verordnungen wurden die Namen von Unternehmen, die die betroffene Ware mit Ursprung in Indien ausführten und die in der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates aufgeführten Kriterien erfüllten, in die Liste der ausführenden indischen Hersteller im Anhang der Verordnung aufgenommen. Zwei der 20 indischen Ausführer/Hersteller, die die Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers beantragt hatten, legten Beweise vor, die als hinreichend erachtet wurden, um eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates zu rechtfertigen und die Namen dieser Ausführer/Hersteller in die Liste der Unternehmen aufzunehmen, für die der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 7,6 % gilt. Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die so bald wie möglich im Amtsblatt veröffentlicht werden sollte. · Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004. · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Verordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die vorgenannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [5] („Grundverordnung“), gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates vom 13. Januar 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien [6], auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 [7] („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche der KN-Codes ex 6302 21 00 (TARIC-Codes 6302 21 00 81 und 6302 21 00 89), ex 6302 22 90 (TARIC-Code 6302 22 90 19), ex 6302 31 00 (TARIC-Code 6302 31 00 90) und ex 6302 32 90 (TARIC-Code 6302 32 90 19) mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein. Angesichts der Vielzahl kooperierender ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Indien wurde gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates („Grundverordnung“) [8] unter den indischen ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet, und für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 4,4 % bis 10,4 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 7,6 % festgesetzt wurde. Für alle übrigen Unternehmen wurde ein Zollsatz in Höhe von 10,4% bestimmt. (2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates kann Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung geändert und einem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 7,6 % zugestanden werden, wenn dieser neue ausführende Hersteller in Indien der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) nicht in die Gemeinschaft ausführte („erstes Kriterium“), und mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indien, deren Ware Gegenstand der mit dieser Verordnung eingeführten Antisubventionsmaßnahmen ist, verbunden ist („zweites Kriterium“), und die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist („drittes Kriterium“). (3) Die ursprüngliche Verordnung ist dreimal geändert worden, und zwar durch die Ratsverordnungen (EG) Nr. 2143/2004 [9], Nr. 122/2006 [10] und Nr. 1840/2006 [11]. Mit allen drei Verordnungen wurden die Namen von Unternehmen, die die betroffene Ware ausführten und die in der ursprünglichen Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllten, in den Anhang aufgenommen. B. ANTRÄGE NEUER AUFÜHRER/HERSTELLER (4) Seit Veröffentlichung der letzten Änderungsverordnung beantragten 20 indische Unternehmen so behandelt zu werden wie die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen („Status eines neuen Ausführers“). (5) Es handelte sich um folgende 20 Unternehmen: Name des antragstellenden Unternehmens | Stadt | K.K.P. Textiles Limited | Tamil Nadu | Kashmiri Lal Tarun Khanna PVT LTD | Amritsar | Premier Polyweaves Private Limited | Coimbatore | Home Fashions International | Kerala | Y.J. Enterprises | Mumbai | KaLaM Designs | Ahmedabad | Himatsingka Linens | Bangalore | S.K.T. Textile Mills | Coimbatore | Shetty Garments Private Ltd. | Mumbai | TAVOY Workwear | Mumbai | Orient Craft Limited | Haryana | GHCL Limited | Gujarat | Indo Count Industries Limited | Mumbai | Vijayeswari Textiles Limited | Coimbatore | Nest Exim | Mumbai | Prakash Textiles | Coimbatore | Prakash Woven Private Limited. | Coimbatore | Sotexpa Qualidis Textiles India Private Ltd | Coimbatore | BKS Textiles Pvt. Ltd | Coimbatore | JDA Textiles | Chennai | (6) Elf Unternehmen beantworteten den Fragenbogen, mit dem überprüft werden sollte, ob sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates erfüllten, nicht, so dass ihr Antrag zurückgewiesen werden musste. (7) Die verbleibenden neun Unternehmen übermittelten einen vollständig ausgefüllten Fragebogen und kamen daher für den Status eines neuen Ausführers in Betracht. (8) Zwei der oben genannten indischen ausführenden Hersteller legten ausreichende Beweise dafür vor, dass sie die in der ursprünglichen Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen, so dass ihnen der für kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen geltende Zollsatz (von 7,6 %) gewährt werden konnte; sie werden demzufolge in die Liste der ausführenden Hersteller im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates, zuletzt geändert durch die Ratsverordnungen (EG) Nr. 2143/2004, Nr. 122/2006 und Nr. 1840/2006 hinzugefügt. (9) Die Anträge der sieben verbleibenden Unternehmen auf Zuerkennung des Status eines neuen ausführenden Herstellers wurden aus nachstehend erläuterten Gründen abgelehnt. (10) Zwei Unternehmen blieben den Nachweis schuldig, dass sie die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft exportiert hatten oder unwiderrufliche vertragliche Verpflichtungen zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen waren. Somit erfüllten sie das dritte Kriterium nicht. (11) Ein Unternehmen legte für den Bezugszeitraum kein Verkaufsbuch vor und konnte somit nicht nachweisen, dass es die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Bei einem anderen Unternehmen wurden Ausfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft festgestellt. Somit erfüllten diese Unternehmen das erste Kriterium nicht. (12) Ein Unternehmen übermittelte seine Fragebogenantwort nach Ablauf der Frist; darüber hinaus wurden seinem Antrag ausschlaggebende Unterlagen nicht beigefügt. Ein anderes Unternehmen reagierte nicht auf ein Schreiben zur Anforderung von zusätzlichen Informationen. Diese beiden Unternehmen konnten somit keine ausreichenden Beweise dafür vorlegen, dass sie die in der ursprünglichen Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen. (13) Eines der antragstellenden Unternehmen ist, wie die Untersuchung ergab, mit einem in der ursprünglichen Verordnung genannten Unternehmen verbunden; sein Antrag auf die Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers musste daher zurückgewiesen werden, da es das zweite Kriterien nicht erfüllte. (14) Die Unternehmen, denen die Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers verweigert wurde, wurden über die Gründe für diese Entscheidung unterrichtet und erhielten Gelegenheit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. (15) Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt − HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehend genannten Unternehmen werden in die Liste der ausführenden indischen Hersteller im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates aufgenommen: Unternehmen | Stadt | Home Fashions International | Kerala | GHCL Ltd. | Gujarat | Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] [1] ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1. [2] ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 1. [3] ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 3. [4] ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 4. [5] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12). [6] ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1840/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006., S. 4). [7] ABl. L 12 vom 17.01.2004, S. 1. [8] Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates, ABl. L 228 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12). [9] ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 1. [10] ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 3. [11] ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 4. --------------------------------------------------