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Document 52008PC0446

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits

/* KOM/2008/0446 endg. - AVC 2008/0139 */

52008PC0446

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits /* KOM/2008/0446 endg. - AVC 2008/0139 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 10.7.2008

KOM(2008) 446 endgültig

2008/0139 (AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für den Abschluss eines Interim- Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika[1] andererseits:

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-WPA.

Da es nicht möglich war, vor Ende 2007 ein vollständiges WPA mit der gesamten zentralafrikanischen Region[2] abzuschließen, wurde - wie in der Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 23. Oktober 2007 angekündigt - dieses Interim-WPA ausgehandelt, um zu verhindern, dass der Handel zwischen Zentralafrika, das im Rahmen des Interim-WPA einstweilen aus Kamerun besteht, und der Europäischen Gemeinschaft bis zum Abschluss eines umfassenden WPA mit der gesamten zentralafrikanischen Region unterbrochen wird. Im Anschluss an die Paraphierung dieses Interim-WPA am 17. Dezember 2007 wurde Kamerun in die Liste der Länder aufgenommen, die in den Genuss der WPA-Handelsregelung kommen, die der Rat mit seiner am 20. Dezember 2007 angenommenen Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eingeführt hat. In dieser Verordnung ist eine vorzeitige Anwendung der WPA-Handelsregelung vorgesehen. Dadurch wurde sichergestellt, dass der Handel mit Kamerun nach dem Außerkrafttreten der Handelsbestimmungen in Anhang V des Cotonou-Abkommens und der dafür eingeführten WTO-Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2007 nicht unterbrochen wurde.

Da sie zu den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) zählen, sind alle übrigen zentralafrikanischen Länder, außer Gabun und die Republik Kongo, seit 1. Januar 2008 Begünstigte der „Alles-außer-Waffen“-Initiative. Diese Regelung entspricht weitgehend der Übergangsregelung von Cotonou und unterbricht somit nicht den Handel dieser Länder mit der Europäischen Gemeinschaft. Gabun und die Republik Kongo unterliegen seit 1. Januar 2008 der regulären APS-Regelung, wobei den beiden Ländern angeboten wurde, dem Interim-WPA beizutreten. Bislang haben sie sich nicht dazu entschlossen.

Das Interim-WPA enthält Bestimmungen zum Warenhandel, d. h. zu Zöllen und nichttarifären Maßnahmen, handelspolitischen Schutzinstrumenten, zur Zollregelung und zu Handelserleichterungen, technischen Handelshemmnissen, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, Forstwirtschaft und zum Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen. Außerdem enthält es Bestimmungen zur Entwicklungszusammenarbeit, in denen vorrangige Maßnahmenbereiche für die Durchführung des WPA festgelegt sind. Das Interim-WPA schafft den Rahmen für eine auf den Ausbau der Leistungsfähigkeit und die Stärkung der Volkswirtschaften in Zentralafrika ausgerichtete Entwicklungszusammenarbeit. Außerdem ruft es die Absicht der Kommission und der Mitgliedstaaten in Erinnerung, einen Beitrag zu einem regionalen Entwicklungsfonds zu leisten.

Die Verhandlungen über ein umfassendes WPA mit allen zentralafrikanischen Staaten werden im Einklang mit den vom Rat am 12. Juni 2002 angenommenen Verhandlungsrichtlinien für WPA mit den AKP-Staaten fortgesetzt. Das von Kamerun paraphierte Interim-WPA soll der gesamten Region offenstehen. Die 2008 bei den Verhandlungen über ein umfassendes WPA erzielten Ergebnisse werden darin aufgenommen. Daher ist in dem Abkommen die Fortführung der Verhandlungen über Niederlassungen, Dienstleistungen, den elektronischen Geschäftsverkehr und Handelsregelungen auf regionaler Ebene vorgesehen.

Im Interim-WPA ist vorgesehen, dass es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend und steht in Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates; sie ersucht daher den Rat, das Interim-WPA im Namen der Gemeinschaft zu schließen.

Das Europäische Parlament wird um seine Zustimmung zum Abschluss des Interim-WPA ersucht.

Die Mitgliedstaaten sind ebenfalls Vertragsparteien des Interim-WPA, das daher von diesen nach ihren internen Verfahren ratifiziert werden muss.

2008/0139 (AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[3],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten.

(2) Die Verhandlungen über ein Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („Interim-WPA“) wurden abgeschlossen und das Interim-WPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika (Kamerun) andererseits wurde am 17. Dezember 2007 paraphiert.

(3) Das Interim-WPA wird mit Wirkung vom […] bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

(4) Das Interim-WPA sollte im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Zentralafrika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 98 Absatz 2 des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: 12/20

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 16 431 900 000 (HVE 2008)

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten kann die Kommission Kontrollen und Nachprüfungen vor Ort gemäß Artikel 26 des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens durchführen. Falls erforderlich werden Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen. Die Kommission wird sowohl anhand von Unterlagen als auch vor Ort regelmäßig Überprüfungen durchführen.

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

Alle noch verbliebenen Zölle auf Waren mit Ursprung in den AKP-Regionen oder -Staaten, die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder über Abkommen mit WTO-konformen Handelsregelungen abgeschlossen haben, wurden durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates abgeschafft. Daher sind mit diesem Vorschlag keine weiteren finanziellen Auswirkungen verbunden.

[1] Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für die Zwecke des vorliegenden Interim-WPA, besteht die zentralafrikanische Vertragspartei aus Kamerun, das bislang als einziges Land das Interim-WPA paraphiert hat.

[2] Zu dieser Region zählen die Länder Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, der Tschad, die Demokratische Republik Kongo, Kongo, Äquatorialguinea, Gabun sowie São Tomé und Príncipe.

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

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