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Document 52008PC0173

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und dessen Ausweitung auf Indien, Thailand, Indonesien und Malaysia

/* KOM/2008/0173 endg. */

52008PC0173

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und dessen Ausweitung auf Indien, Thailand, Indonesien und Malaysia /* KOM/2008/0173 endg. */


Brüssel, den 4.4.2008

KOM(2008)173 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und dessen Ausweitung auf Indien, Thailand, Indonesien und Malaysia

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1) KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005, gegenüber Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China. |

120 | Allgemeiner Kontext Der Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach deren inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 600/96 des Rates vom 25. März 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China Verordnung (EG) Nr. 769/2002 des Rates vom 7. Mai 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China Verordnung (EG) Nr. 2272/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht Beschluss 2005/3/EG der Kommission vom 3. Januar 2005 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht Verordnung (EG) Nr. 1650/2006 des Rates vom 7. November 2006 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Indonesien oder Malaysia versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens oder Malaysias angemeldet oder nicht |

141 | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt |

2) ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

211 | Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

212 |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

3) RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung des Vorschlags Am 8. Mai 2007 wurde gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) der seit 1996 geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die Untersuchung bestätigte, dass ein Anhalten bzw. erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich wäre; daher wird vorgeschlagen, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin in der bisherigen Höhe aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten wurden in der Sitzung des Antidumping-Ausschusses am 12. März 2008 konsultiert; 24 sprachen sich für den Vorschlag aus. Deshalb wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 7. Mai 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte. |

310 | Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die Art der Maßnahme wird in der Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

332 |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

E-2742 |

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und dessen Ausweitung auf Indien, Thailand, Indonesien und Malaysia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1], insbesondere auf Artikel 9, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 8 sowie Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

1. Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002[2] einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 3 479 EUR je Tonne auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein, den er mit der Verordnung (EG) Nr. 2272/2004[3] auf aus Indien und Thailand versandte Einfuhren und mit der Verordnung (EG) Nr. 1650/2006[4] auf aus Indonesien und Malaysia versandte Einfuhren ausweitete.

2. Die Kommission nahm im Zusammenhang mit der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin mit ihrem Beschluss vom 3. Januar 2005[5] ein Verpflichtungsangebot eines indischen Herstellers an.

2. Überprüfungsantrag

3. Der Antrag wurde am 8. Februar 2007 vom „European Chemical Industry Council“ (CEFIC, „Antragsteller“) im Namen des einzigen Gemeinschaftsherstellers gestellt, auf den folglich die gesamte Gemeinschaftsproduktion von Cumarin entfällt.

4. Die Antragsteller behaupteten und legten hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass a) ein Anhalten bzw. erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich wären und b) die betroffene Ware weiterhin in erheblichen Mengen und zu gedumpten Preisen aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführt wurde.

5. Ferner hätten sich angeblich das Volumen und die Preise der Einfuhren neben anderen Auswirkungen auch weiterhin negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch dessen Finanz- und Beschäftigungslage sehr nachteilig beeinflusst.

6. Der Antragsteller verwies außerdem darauf, dass die Ausführer/Hersteller der betroffenen Ware in der VR China während der Geltungsdauer der Maßnahmen diese umgangen hatten, wogegen der Rat mit der Ausweitung der Maßnahmen im Wege der Verordnungen (EG) Nr. 2272/2004 und Nr. 1650/2006 vorgegangen sei.

3. Einleitung

7. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses stellte die Kommission fest, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung[6] eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4. Untersuchungszeitraum

8. Die Untersuchung des Anhaltens bzw. erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung des Anhaltens bzw. erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

5. Von der Untersuchung betroffene Parteien

9. Die Kommission unterrichtete den antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China und deren Vertreter, die chinesischen Behörden und die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und Verbände offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die Kommission sandte Fragebogen an die ausführenden Hersteller, einen Hersteller in Indien (Vergleichsland, siehe Randnummer (26)), den einzigen Gemeinschaftshersteller, die bekannten Einführer und Verwender und an diejenigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist gemeldet hatten.

Bildung einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der VR China

10. Angesichts der großen Anzahl der von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller aufgefordert, sich zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten grundlegenden Informationen über ihre Tätigkeiten in Verbindung mit Cumarin im Untersuchungszeitraum zu übermitteln. Zwei Unternehmen in der VR China füllten den Stichprobenfragebogen aus, jedoch erklärte sich nur das folgende Unternehmen zur Zusammenarbeit bereit und füllte den Dumpingfragebogen aus:

11. Nanjing Jingqiao Perfumery/China Tuhsu Flavours & Fragrances Imp. & Exp. Corp.

12. Der Gemeinschaftshersteller und vier Einführer/Verwender beantworteten die Fragebogen. Der Hersteller aus dem Vergleichsland Indien, mit dem die Kommissionsdienststellen Kontakt aufnahmen, war nicht zur Mitarbeit bereit.

6. Prüfung der eingegangenen Informationen

13. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie des Gemeinschaftsinteresses für notwendig erachtete, und überprüfte sie. Sie gab den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

14. In den Betrieben folgender Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Gemeinschaftshersteller:

- Rhodia Organics, (Lyon) Frankreich

Einführer/Verwender:

- Henkel KGaA, (Krefeld) Deutschland

B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Betroffene Ware

15. Die betroffene Ware ist dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, also Cumarin, ein weißliches, kristallines Pulver mit dem charakteristischen Duft von frisch gemähtem Heu. Es dient hauptsächlich als Aromat und als Fixiermittel bei der Herstellung von Duftstoffen, die ihrerseits zur Herstellung von Waschmitteln, Kosmetika und Parfums verwendet werden.

16. Cumarin war ursprünglich ein aus Tonkabohnen gewonnenes Naturerzeugnis, das heute synthetisch hergestellt wird. Es kann durch Synthese auf der Basis von Phenol, aus dem Salicylaldehyd (Perkin-Reaktion) gewonnen wird, oder durch Synthese aus Orthocresol (Raschig-Reaktion) hergestellt werden. Die wichtigste physikalische Spezifikation für Cumarin ist seine Reinheit, deren Gradmesser der Schmelzpunkt ist. Der Schmelzpunkt der Standardqualität des in der Gemeinschaft vermarkteten Cumarins liegt zwischen 68°C und 70°C, was einer Reinheit von 99 % entspricht.

17. Die betroffene Ware wird unter den KN-Code ex 2932 21 00 eingereiht.

2. Gleichartige Ware

18. Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wiesen das aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte Cumarin sowie das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Cumarin den Untersuchungsergebnissen zufolge exakt dieselben materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf und waren daher gleichartig im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1. Allgemeines

19. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und falls ja, ob beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen wäre.

20. Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde dieselbe Methodik angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung. Da eine Auslaufüberprüfung keine Untersuchung geänderter Umstände beinhaltet, wurde nicht erneut geprüft, ob den Herstellern Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) zustand oder nicht.

21. Statistischen Daten zufolge wurden aus allen Quellen zusammengenommen rund 214 Tonnen in die Gemeinschaft eingeführt, davon kamen rund 137 Tonnen aus der VR China, was einem Anteil von rund 20 % am Gemeinschaftsverbrauch entspricht.

2. Stichprobenverfahren (Ausführer) und Zusammenarbeit

22. Bekanntlich arbeitete an der vorausgegangenen Untersuchung, deren Ergebnisse im Mai 2002 veröffentlicht wurden, keiner der ausführenden Hersteller in China mit, es wurde auch keinem MWB oder IB gewährt.

23. 21 potenzielle Hersteller/Ausführer in der VR China erhielten Stichprobenformulare, auf die jedoch nur zwei Unternehmen antworteten; von diesen arbeitete nur ein Unternehmen bei der Untersuchung mit und füllte einen Fragebogen aus; daher erübrigte sich ein Stichprobenverfahren. Auf dieses Unternehmen entfielen rund 5 % der chinesischen Einfuhren im UZÜ sowie rund 17 % der gesamten chinesischen Produktionskapazität.

24. Angesichts der äußerst geringen Bereitschaft zur Mitarbeit und der Tatsache, dass ein einziges Unternehmen für den Markt und die Produktion in China nur beschränkt repräsentativ ist, wurde festgestellt, dass von den ausführenden Herstellern keine zuverlässigen Daten über Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im UZÜ zu erhalten sind. Unter diesen Umständen griff die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten, d. h. auf die KN-Code-Daten zurück. Die Angaben aus der einzigen Fragebogenantwort wurden soweit möglich zum Abgleich der gemäß Artikel 18 anhand der verfügbaren Daten gewonnenen Ergebnisse genutzt.

25. Es wurde festgestellt, dass für die meisten Belange dieser Untersuchung die KN-Code-Daten die besten verfügbaren Fakten sind. Die Richtigkeit der KN-Code-Zahlen wurde anhand von TARIC-Daten und Angaben bestätigt, die gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung gesammelt wurden.

26. Soweit angezeigt, wurden der Kommission vorliegende Angaben über Ausfuhrpreise von mitarbeitenden Herstellern sowie chinesische Ausfuhrstatistiken (in denen auch andere Waren als die betroffene Ware erfasst waren) ergänzend berücksichtigt.

3. Vergleichsland

27. Cumarin ist ein Duftstoff, der weltweit nur in einigen wenigen Ländern hergestellt wird; folglich war die Auswahl für ein Vergleichsland äußerst begrenzt. Den bei der Untersuchung vorliegenden Angaben zufolge wurde Cumarin im UZÜ lediglich in Frankreich, China und Indien hergestellt. Bei der vorausgegangenen Untersuchung wurden die USA als Vergleichsland herangezogen, doch das amerikanische Unternehmen hat seine Produktion zwischenzeitlich eingestellt. In der Einleitungsbekanntmachung wurde Indien als Vergleichsland vorgeschlagen, es hatte sich jedoch kein indischer Hersteller zur Mitarbeit bereit erklärt.

28. Aus den genannten Gründen musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung „auf jeder anderen angemessenen Grundlage“ ermittelt werden. Die Daten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden für diesen Zweck als angemessen erachtet.

4. Dumping während des Untersuchungszeitraums

29. Aus den unter Randnummer (23) aufgeführten Gründen wurden die Dumpingspannen anhand von KN-Code-Daten berechnet, die mit den Angaben des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers in China abgeglichen wurden. Die Ausfuhrpreise der Einfuhren aus China wurden angepasst, um ihre Vergleichbarkeit mit dem Normalwert sicherzustellen. Mit diesen Anpassungen wurde gewährleistet, dass die Berechnungen auf der Stufe ab Werk erfolgten; die Differenz zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert wurde als Prozentsatz des cif-Ausfuhrpreises angegeben. Die so berechnete Dumpingspanne betrug im UZÜ rund 45 %.

5. Preisvergleiche

30. Es war davon auszugehen, dass die chinesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich große Mengen auf dem riesigen Gemeinschaftsmarkt verkaufen würden. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf folgende bei der Untersuchung errechnete Zahlen:

i) Die chinesischen Inlandspreise waren im UZÜ um rund 25 % niedriger als die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt.

ii) Die chinesischen Hersteller verkaufen den Großteil ihrer Produktion auf Exportmärkten, da der chinesische Inlandsmarkt ihre Gesamtproduktion nicht aufnehmen kann und da die Inlandspreise mit den Preisen vergleichbar sind, die auf Drittlandsmärkten erzielt werden können.

iii) Die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt waren höher als die Preise, die die chinesischen ausführenden Hersteller bei der Ausfuhr in Drittländer erzielten. Dies legt nahe, dass auch auf anderen Drittlandsmärkten gedumpte Waren verkauft werden und dass die Hersteller in der VR China einen starken Anreiz hätten, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft umzuleiten.

6. Kapazitätsreserven und Lagerbestände in der VR China

31. Die im Mai 2002 abgeschlossene Untersuchung ergab, dass China über enorme Kapazitätsreserven verfügt (zwischen 50 % und 60 % der Produktionskapazität). Da die ausführenden Hersteller in China nur in geringem Maße zur Mitarbeit bereit waren, standen für die Untersuchung nur sehr wenige Angaben zu den derzeit vorhandenen Kapazitätsreserven und Lagerbeständen in der VR China zur Verfügung.

32. Das einzige mitarbeitende Unternehmen verfügte jedoch seiner Fragebogenantwort zufolge über erhebliche Kapazitätsreserven. Die Lager dieses Herstellers wiesen zum Ende des UZÜ einen Bestand von rund 500 Tonnen auf, was über 70 % des Gemeinschaftsmarktes im UZÜ entsprach. Die Tatsache, dass auf diesen Hersteller lediglich zwischen 15 % und 20 % der chinesischen Produktionskapazität entfallen, legt nahe, dass weit größere Lagerbestände bereitstehen, um bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen den Gemeinschaftsmarkt zu durchdringen.

7. Potenzielle Absorptionskapazität von Drittlandsmärkten bzw. des chinesischen Inlandsmarktes

33. Angesichts der oben genannten Preisvergleiche, Kapazitätsreserven und Lagerbestände kann kaum geltend gemacht werden, dass die chinesische Produktion von Drittlandsmärkten und dem chinesischen Inlandsmarkt absorbiert wird. Der Verbrauch auf den Drittlandsmärkten blieb während der letzten zehn Jahre relativ konstant und wird es erwartungsgemäß auch künftig bleiben. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass die chinesischen Hersteller weiterhin auf die Ausfuhren in die Gemeinschaft angewiesen sein dürften, denn der Gemeinschaftsmarkt ist aufgrund seines Umfangs und seiner relativ hohen Preise weltweit einer der attraktivsten Märkte. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, werden sicherlich noch größere Mengen an gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt umgeleitet.

8. Umgehungspraktiken

34. Wie unter Randnummer (1) erläutert, wurden die Maßnahmen, die Gegenstand der Überprüfung sind, aufgrund einer Umgehungsuntersuchung auf Indien, Thailand, Malaysia und Indonesien ausgeweitet. Diese Tatsache zeigt, dass die chinesischen Hersteller ein starkes Interesse an der Durchdringung des Gemeinschaftsmarktes haben und dass sie bereit sind, dies ungeachtet geltender Antidumpingmaßnahmen auch durchzusetzen. Die Umgehungspraktiken untermauern daher die Schlussfolgerung, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit erneut größere Mengen gedumpter Waren in die Gemeinschaft eingeführt würden.

9. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens des Dumpings

35. Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten würde.

D. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

36. Das vom Antragsteller vertretene Unternehmen war im Untersuchungszeitraum der einzige Cumarinhersteller in der Gemeinschaft. Dieser Gemeinschaftshersteller wird daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

E. UNTERSUCHUNG DER LAGE IN DER GEMEINSCHAFT

1. Gemeinschaftsverbrauch[7]

37. Die Ware, die Gegenstand dieser Überprüfung ist, wird als Bestandteil eines einzigen KN-Codes aufgeführt. Um innerhalb dieses KN-Codes die Menge der Waren zu ermitteln, die nicht auf die betroffene Ware entfällt, verglichen die Kommissionsdienststellen die KN-Daten mit Daten aus anderen verfügbaren statistischen Quellen (siehe Randnummer (23)). Der Vergleich ergab, das es sich bei nahezu 100 % der unter diesem KN-Code eingeführten Waren um die betroffene Ware handelte.

38. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs wurden daher die gesamten KN-Code-Daten für die Einfuhren in die Europäische Gemeinschaft zu den in der Fragebogenantwort angegebenen Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt addiert.

39. Insgesamt ging der sichtbare Cumarinverbrauch im Bezugszeitraum um 8 % zurück, wobei bis 2005 ein Rückgang und anschließend ein Anstieg zu verzeichnen war. Die Verbrauchsmengen dürften sich inzwischen stabilisiert haben.

40. Der Gemeinschaftsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZÜ |

Gemeinschaftsverbrauch (Index 2003=100) | 100 | 91,4 | 82,4 | 90 | 92,3 |

2. Einfuhren aus dem betroffenen Land

a) Menge und Marktanteil

41. Wie unter Randnummer (36) erläutert, wurde der KN-Code 2932 21 00 als Quelle für die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft verwendet.

42. Bei den Einfuhren aus China sind die nachgewiesenen Umgehungspraktiken zu berücksichtigen, die zur Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren von Cumarin aus Indien, Thailand, Indonesien und Malaysia führten. Infolge der Antiumgehungsmaßnahmen sind die Einfuhren mit Ursprung in der VR China sowie die aus anderen Ländern versandten Einfuhren mit Ursprung in der VR China im Bezugszeitraum zurückgegangen. Wenn auch immer noch erhebliche Mengen mit Ursprung in der VR China eingeführt werden, so zeigt der Rückgang doch, dass die Maßnahmen gegen die Umgehung gegriffen haben.

43. Wie unter Randnummer (38) erläutert, ging der sichtbare Verbrauch im Bezugszeitraum zurück. Die Einfuhren aus China gingen noch weiter zurück als der Verbrauch, was zu einem Verlust an Marktanteilen in der Gemeinschaft zugunsten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte. Die Menge der Einfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft blieb im Bezugszeitraum konstant.

Tabelle 2

2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZÜ |

Menge der gedumpten Einfuh-ren (Index 2003 = 100) | 100 | 99,4 | 49,7 | 47 | 50,1 |

Menge der Einfuhren aus Drittländern | 100 | 78 | 74,7 | 65,5 | 66,6 |

Marktanteil der gedumpten Ein-fuhren | 30 %-40 % | 40 %-50 % | 20 %-30 % | 10 %-20 % | 20 %-30 % |

b) Preise

44. Im Bezugszeitraum lagen die durchschnittlichen cif-Preise für aus China eingeführtes Cumarin kontinuierlich weit unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

3. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Produktion

45. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste seine Produktionsmenge der betroffenen Ware zwischen 2003 und dem UZÜ um 25 % verringern, da sein Verkaufsvolumen ab 2003 aufgrund der Umgehungspraktiken rückläufig war. Außerdem ging auch das Verkaufsvolumen der Ausfuhren in Drittländer zurück, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch auf den Ausfuhrmärkten der Drittländer durch die chinesischen Niedrigpreiseinfuhren unter Druck geriet.

b) Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

46. Wie unter den Randnummern (36) bis (39) erläutert, blieben die Verkäufe der betroffenen Ware, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft tätigte, im gesamten Bezugszeitraum relativ stabil. Im gleichen Zeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft allerdings einen drastischen Rückgang der Ausfuhrmengen in Drittländer. Um seine Kapazitätsauslastung zu optimieren, musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Kapazitäten abbauen. Dennoch blieb die Kapazitätsauslastung relativ niedrig.

Tabelle 3

2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZÜ |

Produktion | 100 | 63,4 | 66,3 | 70,3 | 75,4 |

Produktionskapazität | 100 | 63,5 | 63,5 | 63,5 | 63,5 |

Kapazitätsauslastung | 100 | 99,8 | 104,4 | 110,8 | 118,8 |

c) Verkäufe in der Gemeinschaft

47. Das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der EU erhöhte sich im Bezugszeitraum um 36 %. Diese Entwicklung wurde aufgrund der Verlängerung der Maßnahmen um weitere fünf Jahre und der effizienten Unterbindung der Umgehungspraktiken ermöglicht. Im gleichen Zeitraum gingen daraufhin die chinesischen Einfuhren zurück (siehe Randnummer (41)). Die Einfuhren aus Indien, dem einzigen Drittland, das bekanntermaßen ebenfalls Cumarin herstellt, beschränkten sich auf die in der Verpflichtung festgelegten Mengen.

d) Lagerbestände

48. Im Bezugszeitraum waren die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft rückläufig.

e) Marktanteile

49. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seinen Marktanteil im Bezugszeitraum ausbauen. Wie unter den Randnummern (41) und (42) erläutert, war dies auf die Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen zurückzuführen. Der Ausbau des Marktanteils um 22 Prozentpunkte im Bezugszeitraum stand eindeutig mit der Unterbindung der Umgehungspraktiken im Zusammenhang.

f) Preise

50. Der durchschnittliche Nettoverkaufspreis für Cumarin ging 2004 auf dem Gemeinschaftsmarkt im Vergleich zum Vorjahrespreis um 10 % zurück. Nach 2004 stiegen die Preise allmählich wieder an, erreichten jedoch im UZÜ nicht mehr das Niveau von 2003. Erwartungsgemäß haben sich die Preise bislang noch nicht vollständig erholt.

51. Die Preissituation verdeutlicht den starken Druck, den die chinesischen Einfuhren ausübten. Im Bezugszeitraum lagen die durchschnittlichen cif-Preise für Einfuhren aus China kontinuierlich weit unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Aufgrund der geltenden Maßnahmen wurde Cumarin mit Ursprung in China im UZÜ zum gleichen Preis verkauft wie das Cumarin des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Damit stellten die Preise der chinesischen Ausfuhren einen Höchstpreis dar, an den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise anpassen musste. Als Folge davon stehen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter erheblichem Druck und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs ist gering.

52. Um festzustellen, ob die Preisunterbietung durch Cumarin mit Ursprung in China anhält, wurden die Ab-Werk-Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer mit den cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft anhand der KN-Code-Daten verglichen (siehe Randnummer (23)). Der Vergleich ergab, dass die Preise der Einfuhren zwar dicht an dem den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht schädigenden Preis lagen, die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch nicht unterboten.

Tabelle 4

2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZÜ |

Lagerbestände | 100 | 50,3 | 31 | 20,9 | 3,7 |

Marktanteile des Wirtschafts-zweigs der Gemeinschaft | 100 | 98 | 136,5 | 149,3 | 148 |

Preise | 100 | 90,4 | 93,7 | 96,6 | 97,3 |

g) Rentabilität

53. Die Rentabilität der Verkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft war im UZÜ offensichtlich leicht positiv. Ab 2004 war sie negativ mit einem geringfügigen Anstieg ab 2006. Die geringe Rentabilität ist, wie unter den Randnummern (49) und (50) erläutert, zum Teil auf gedrückte Verkaufspreise zurückzuführen, die mit einem Anstieg der Kosten, insbesondere der Rohstoffkosten, einhergingen. Die Produktivitätssteigerung konnte die negativen Auswirkungen dieser Faktoren auf die Rentabilität nur zum Teil ausgleichen. Insgesamt lag der Gewinn im gesamten Bezugszeitraum weit unter dem normalen Gewinn.

h) Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

54. Die Entwicklung des Cashflows des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zu den Verkäufen der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt gibt die Entwicklung der Rentabilität an. Hierzu ist anzumerken, dass der Cashflow zwar gering war, im Bezugszeitraum jedoch im positiven Bereich blieb.

55. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinerlei Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hat und dass die Kapitalausgaben im Bezugszeitraum sehr gering waren. Allerdings können die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten bei dieser Untersuchung nicht als aussagekräftiger Indikator angesehen werden, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine große Unternehmensgruppe ist, für die die Cumarinherstellung lediglich einen geringen Anteil an ihrer Gesamtproduktion darstellt. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten sind eher im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit der Unternehmensgruppe insgesamt zu sehen als mit der auf die betroffene Ware bezogenen Leistung.

i) Beschäftigung, Produktivität und Löhne

56. Im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war die Beschäftigung im Bezugszeitraum insbesondere ab 2004 rückläufig. Der Rückgang war darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sein Herstellungsverfahren für Cumarin umstellte. Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen als Produktionsmenge je Beschäftigten stieg im Bezugszeitraum deutlich an.

57. Die Lohnkosten insgesamt waren als unmittelbare Folge der unter Randnummer (55) erwähnten Umstellung rückläufig. Die Durchschnittslöhne je Beschäftigten blieben im Bezugszeitraum konstant.

Tabelle 5

2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZÜ |

Beschäftigte | 100 | 86 | 61 | 57 | 57 |

Löhne | 100 | 89,6 | 65,5 | 63,4 | 63,4 |

Produktivität | 100 | 76,4 | 111,8 | 129,4 | 135,3 |

j) Investitionen und Kapitalrendite (RoI)

58. Im Bezugszeitraum erreichten die Investitionen 2004 einen Höhepunkt und waren danach rückläufig. Unter den derzeitigen Marktbedingungen konzentriert sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eher darauf, bestehende Produktionsanlagen zu erhalten, als die Produktionskapazitäten auszubauen.

59. Vor diesem Hintergrund gibt die Kapitalrendite, ausgedrückt als das Verhältnis zwischen dem Nettogewinn des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dem Buchwert seiner Sachanlagen, die Entwicklung der Rentabilität an (siehe Randnummer (52)).

k) Wachstum

60. Da - wie ab Randnummer (36) erläutert - seine Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt stark angestiegen waren, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen erheblichen Marktanteil zurückerobern.

l) Höhe der Dumpingspanne

61. Bei der Untersuchung der Höhe der Dumpingspanne wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bereits Maßnahmen zur Unterbindung des schädigenden Dumpings in Kraft sind. In Anbetracht der Einfuhrmengen im UZÜ sowie der beträchtlichen Höhe des ermittelten Dumpings (siehe Randnummer (28)) können die Auswirkungen des Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht als geringfügig eingestuft werden.

m) Erholung von früherem Dumping

62. Es ist zu berücksichtigen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2002 nicht in der Lage gewesen wäre, sich vom früheren Dumping zu erholen, da Umgehungspraktiken angewandt wurden, gegen die erst 2004 und 2006 Maßnahmen ergriffen wurden. Vor Einführung der Antiumgehungsmaßnahmen gegen Indien, Thailand, Indonesien und Malaysia durch den Rat und die Annahme der Verpflichtung 2005 durch die Kommission wurden erhebliche Mengen aus den vorgenannten Ländern eingeführt, die eine Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vom früheren Dumping verhinderten.

4. Schlussfolgerung zur Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt

63. Die Einführung der Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China und die Ausweitung der Maßnahmen auf die Länder, über die eine Umgehung festgestellt wurde, hatte insofern positive Auswirkungen, als sie eine teilweise Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von einer schwierigen Wirtschaftslage ermöglichten. Die anhaltenden Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Form von Kostensenkungen und Steigerung der Produktivität je Beschäftigten konnten den Anstieg der Rohstoffpreise und den Rückgang der Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt nur knapp ausgleichen.

64. Die unter Randnummer (33) erläuterten Umgehungspraktiken der chinesischen Hersteller untermauern die Schlussfolgerung, dass die ausführenden Hersteller in China großes Interesse daran haben, ihre Waren auf den Gemeinschaftsmarkt zu bringen.

65. Nach der vorstehenden Analyse ist der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft immer noch in einer prekären Lage, wenn die Maßnahmen auch dazu beigetragen haben, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings einzudämmen. Jeder Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen würde jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach diese Lage verschlechtern und alle Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zunichtemachen, der sehr wahrscheinlich gezwungen wäre, die Cumarinproduktion einzustellen.

F. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG

1. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

66. Zur Ermittlung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Auslaufens der geltenden Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden im Einklang mit den Feststellungen unter den Randnummern (28) bis (34) die nachstehenden Faktoren berücksichtigt.

67. Infolge der geltenden Maßnahmen konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt steigern. Die Daten verdeutlichen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil auf einem Markt erheblich ausbauen konnte, auf dem der Verbrauch im Bezugszeitraum um 8 % zurückging. Dennoch war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch weiterhin dem Preisdruck ausgesetzt.

68. Obschon der Cumarinverbrauch um 8 % sank, ist Schätzungen zufolge für den weltweiten Cumarinverbrauch - abgesehen von gewissen Modetrends – mit keinen größeren Schwankungen zu rechnen (siehe Randnummer (38)). Es gibt eindeutige Anzeichen dafür, dass ohne Antidumpingmaßnahmen weiterhin erhebliche Mengen aus China zu Dumpingpreisen eingeführt werden. Außerdem legen die umfangreichen Kapazitätsreserven in China nahe, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit noch größere Mengen in die Gemeinschaft eingeführt würden.

69. Die Ausweitung der Maßnahmen im Anschluss an das Antiumgehungsverfahren trug wesentlich dazu bei, die Umgehungspraktiken im Zusammenhang mit der aus Indien, Thailand, Indonesien und Malaysia versandten betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China zu unterbinden. Wahrscheinlich werden die ausführenden Hersteller in China als Ausgleich für den Marktanteil am Gemeinschaftsmarkt, der ihnen nach der Unterbindung der Umgehung verlorenging, aggressive Preispraktiken anwenden müssen.

70. Wie unter Randnummer (29) festgestellt, ergab die Untersuchung, dass die chinesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich große Mengen in die Gemeinschaft umleiten würden. Sie hätten damit die Möglichkeit, einen Teil ihrer Überkapazitäten zu nutzen.

71. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung wird außerdem dadurch untermauert, dass die Preise in der Gemeinschaft höher sind als die chinesischen Ausfuhrpreise in andere Drittländer. Die chinesischen Hersteller würden höchstwahrscheinlich dazu ermutigt, ihre Aktivitäten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu intensivieren.

72. Darüber hinaus dürfte das Aufheben der Maßnahmen zu erhöhten Einfuhren zu niedrigeren Preisen führen, was wiederum höchstwahrscheinlich stark schädigende Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben dürfte. Unter diesen Umständen müsste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entweder ebenfalls die Preise senken, um seinen Marktanteil zu halten, oder aber seine Verkaufspreise in der jetzigen Höhe beibehalten und dafür den Verlust von Abnehmern und letztendlich auch Absatzeinbußen in Kauf nehmen. Im ersten Fall würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit Verlust arbeiten, im zweiten Fall hätten die geringeren Verkaufsmengen letztendlich steigende Kosten und damit ebenfalls Verluste zur Folge.

73. Die Untersuchung ergab, dass im Falle der zu erwartenden höheren Einfuhren infolge eines Auslaufens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der sich bereits in einer prekären Lage befindet, sehr wahrscheinlich ist. Kurz gesagt, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft müsste die Herstellung von Cumarin einstellen.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Einleitung

74. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler und der Verwender von Cumarin. Um die voraussichtlichen Auswirkungen der Aufrechterhaltung bzw. des Außerkrafttretens der Maßnahmen beurteilen zu können, holte die Kommission von allen vorgenannten interessierten Parteien Informationen ein.

75. Auf deren Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings und des erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

76. Es wäre eindeutig im Interesse des einzigen Gemeinschaftsherstellers, wenn er die Cumarinproduktion fortführen könnte.

77. Außerdem wird davon ausgegangen, dass das Dumping bei einem Aufheben der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten und sogar verstärkt auftreten und damit die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kontinuierlich verschlechtern würde, bis der Wirtschaftszweig mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem Aus steht.

78. Allgemein lässt dies den Schluss zu, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen ganz klar im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

3. Interesse der Einführer und Verwender

79. Die Kommissionsdienststellen nahmen mit 13 Einführern und 10 industriellen Verwendern Kontakt auf und versandten Fragebogen. Vier Unternehmen sandten die ausgefüllten Fragebogen zurück und erklärten sich zur Mitarbeit bereit.

80. Von ihnen sprach sich ein Einführer gegen die Maßnahmen aus, da er vor allem Bedenken hinsichtlich des Kaufpreises der betroffenen Ware hatte. Allerdings gab er auch an, dass der Anteil der Cumarinkosten an seinen Produktionskosten insgesamt sehr gering ist.

81. Obschon die betroffene Ware in anderen Wirtschaftszweigen verwendet wird und dort häufig auch nicht ersetzt werden kann, ist ihre Bedeutung für die Zusammensetzung der fertigen Ware sowohl mengenmäßig als auch preislich sehr begrenzt, sie beträgt meist weniger als ein Prozent. Daher sind die Auswirkungen des Zolls auf die Verwender sowie auch auf die Endabnehmer äußerst gering.

82. Einige Verwender erklärten, sie würden das in der Gemeinschaft hergestellte Cumarin aufgrund der besseren Qualität auf jeden Fall bevorzugen. Für diese Verwender hätte es ernsthafte Folgen, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion infolge der Aufhebung der Maßnahmen einstellen würde.

83. Bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses sollte der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Bekanntlich ist der Cumarinweltmarkt auf einige wenige Hersteller konzentriert, von denen die größten in China und in der Gemeinschaft ansässig sind. Vor diesem Hintergrund sollte die Erhaltung mehrerer Lieferquellen (einschließlich des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft) als wichtiger Faktor angesehen werden. Darüber hinaus sei daran erinnert, dass die Antidumpingmaßnahmen nicht dazu dienen, Lieferungen von Quellen außerhalb der Gemeinschaft zu begrenzen, und dass Cumarin mit Ursprung in China weiterhin in ausreichenden Mengen in die Gemeinschaft eingeführt werden kann.

84. Die vorstehenden Erwägungen und die geringe Bereitschaft zur Mitarbeit bestätigen, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaftslage der Einführer und Verwender hatten. Bei der Untersuchung konnte auch nicht festgestellt werden, dass etwaige negative Auswirkungen durch eine Verlängerung der Maßnahmen verstärkt würden.

4. Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

85. Unter Berücksichtigung aller oben genannten Faktoren wird der Schluss gezogen, dass sich aus dem Gemeinschaftsinteresse keine zwingenden Gründe ergeben, die gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen.

H. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

86. Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden soll. Es wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

87. Die derzeit gegenüber Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen sollten aufrechterhalten werden.

88. Wie unter Randnummer (1) dargelegt, wurden die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China geltenden Antidumpingzölle auf die aus Indien, Thailand, Indonesien und Malaysia versandten Einfuhren von Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens, Thailands, Indonesiens und Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Der gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aufrechtzuerhaltende Antidumpingzoll sollte auf die aus Indien, Thailand, Indonesien und Malaysia versandten Einfuhren von Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens, Thailands, Indonesiens und Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet bleiben. Der unter Randnummer (2) genannte ausführende Hersteller in Indien, der aufgrund einer von der Kommission angenommenen Verpflichtung von den Maßnahmen befreit war, sollte auch weiterhin von den durch die vorliegende Verordnung eingeführten Maßnahmen zu denselben Bedingungen befreit bleiben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Auf die Einfuhren von Cumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 (TARIC-Code 2932 21 00 19) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2. Der Zollsatz wird auf 3 479 EUR je Tonne festgesetzt.

3. Der endgültige Antidumpingzoll von 3 479 EUR je Tonne gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in China wird auf die aus Indien, Thailand, Indonesien und Malaysia versandten Einfuhren der in Absatz 1 genannten Ware, ob als Ursprungserzeugnis Indiens, Thailands, Indonesiens und Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 2932 21 00 11, 2932 21 00 15 und 2932 21 00 16), ausgeweitet.

Artikel 2

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des genannten Betrags berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[2] ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1854/2003 (ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 1).

[3] ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 18.

[4] ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 1.

[5] ABl. L 1 vom 4.1.2005, S. 15.

[6] ABl. C 103 vom 8.5.2007, S. 15.

[7] Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus einem einzigen Gemeinschaftshersteller besteht, werden in dieser Verordnung aus Gründen der Vertraulichkeit indexierte oder angenäherte Zahlen angegeben.

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