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Document 52008PC0084

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

/* KOM/2008/0084 endg. */

52008PC0084

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland /* KOM/2008/0084 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 15.2.2008

KOM(2008) 84 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005 („Grundverordnung“), in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die derzeit geltenden Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates eingeführt und mit der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter anderem in Russland aufrechterhalten. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 19. Dezember 2006 leitete die Kommission aufgrund eines Antrags zweier verbundener ausführender Hersteller in Russland, die der Open Joint Stock Company „Mineral and Chemical Company Eurochem“ angehören, eine Interimsüberprüfung der für Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland geltenden Maßnahmen ein. Der Antrag wurde mit Anscheinsbeweisen begründet, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, verändert hätten, so dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich sei. Der beiliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich auf die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung, die sich auf die Prüfung der Frage beschränkt, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind. Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum Dumping stattfand. Die festgestellte Dumpingspanne war höher als die im früheren Untersuchungszeitraum, die zur Einführung der endgültigen Zölle geführt hatte. Sie lag zudem über der Schadensbeseitigungsschwelle, die die Grundlage für die derzeit geltenden Maßnahmen bildet. Die Umstände haben sich also keineswegs derart verändert, dass die derzeitigen Maßnahmen zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich wären. Außerdem wurde festgestellt, dass die Umstände im jetzigen Untersuchungszeitraum von dauerhafter Natur waren. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung zur Einstellung der Überprüfung ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen, die spätestens am 18. März 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte, anzunehmen. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005 |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die vorgenannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. GELTENDE MAßNAHMEN

1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000[2] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Die genannte Verordnung wird nachfolgend als „ursprüngliche Verordnung“ und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

2. Nach einer im September 2005 eingeleiteten Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen verlängerte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006[3] diese Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe um fünf Jahre. Bei den Maßnahmen handelt es sich um spezifische Zölle. Die genannte Verordnung wird nachfolgend als „Auslaufverordnung“ und die Untersuchung, die zu den mit der Auslaufverordnung eingeführten Maßnahmen führte, als „Auslaufüberprüfung“ bezeichnet.

2. ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

3. Ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung („diese Überprüfung“) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde von zwei ausführenden Herstellern aus Russland gestellt, die der Joint Stock Company „Mineral and Chemical Company Eurochem“ angehören, nämlich Novomoskovskiy Azot und Nevinnomyssky Azot. Für die Zwecke dieser Überprüfung werden diese beiden Unternehmen aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung als eine einzige juristische Person („Antragsteller“) behandelt. Der Antrag war auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei dem Antragsteller beschränkt.

4. Der Antragsteller behauptete, dass der Vergleich seines eigenen Normalwerts mit - mangels Ausfuhren in die Gemeinschaft - den Preisen seiner Ausfuhren in ein geeignetes Drittland, in diesem Fall die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), ein erheblich unter den derzeitigen Maßnahmen liegendes Dumpingniveau ergeben würde.

3 . UNTERSUCHUNG

5. Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Anscheinsbeweise enthielt, und veröffentlichte am 19. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung[4] über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

6. Die Interimsüberprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei dem Antragsteller. Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

7. Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Verband der Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

8. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

9. Um die für ihre Untersuchung als erforderlich erachteten Informationen einzuholen, sandte die Kommission Fragebogen an die Joint Stock Company „Mineral and Chemical Company Eurochem“ und ihre verbundenen Unternehmen, die fristgerecht beantwortet wurden.

10. Außerdem holte sie alle für die Dumpinguntersuchung für erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie. Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben des Antragstellers und seiner verbundenen Unternehmen durch, d. h. bei:

11. JSC Mineral and Chemical Company (Eurochem), Moskau, Russland;

12. PJSC Azot (NAK Azot), Novomoskovsk, Russland;

13. PJSC Nevinnomyssky Azot (Nevinka Azot), Nevinnomyssk, Russland, und

14. Eurochem Trading GmbH, Zug, Schweiz – (Eurochem Trading).

B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. BETROFFENE WARE

15. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat, einen gemeinhin in der Landwirtschaft verwendeten Flüssigdünger, mit Ursprung in Russland („HAN“). Er besteht aus einer Mischung von Harnstoff, Ammoniumnitrat und Wasser. Der Wassergehalt der Mischung liegt bei rund 70 % (je nach Stickstoffgehalt), der Rest besteht zu gleichen Teilen aus Harnstoff und Ammoniumnitrat. Der Gehalt an Stickstoff (N) ist das wichtigste „Merkmal“ der Ware und schwankt zwischen 28 % und 32 %. Diese Schwankungen ergeben sich daraus, dass der Lösung mehr oder weniger Wasser zugesetzt wird. Gleichwohl weisen alle Lösungen von HAN unabhängig von ihrem Stickstoffgehalt dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden daher für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen. Die betroffene Ware wird unter KN-Code 3102 80 00 eingereiht.

2. GLEICHARTIGE WARE

16. Diese Überprüfung bestätigte, dass es sich bei HAN um ein reines Grunderzeugnis handelt, dessen Qualität und grundlegende materielle Eigenschaften unabhängig vom Ursprungsland identisch sind. Die vom Antragsteller hergestellten und auf seinem Inlandsmarkt in Russland verkauften und die – in Ermangelung von Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft – in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführten HAN-Lösungen weisen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden im Wesentlichen denselben Verwendungen zugeführt. Diese Waren sind somit als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen. Da sich diese Überprüfung auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beim Antragsteller beschränkte, wurden keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware gezogen.

C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1. VORBEMERKUNGEN

17. Da der Antragsteller im UZÜ keine Ausfuhrverkäufe von HAN in die Europäische Gemeinschaft tätigte, wurde, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, im Rahmen dieser Überprüfung zunächst festgestellt, inwieweit die Entscheidung, ob sich die für die Einführung der geltenden Maßnahmen maßgebliche Grundlage geändert hat und ob diese Veränderung dauerhafter Natur ist, anhand von Preisen für Ausfuhren in ein Drittland getroffen werden sollte.

18. Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Ware im UZÜ aufgrund der geltenden Zölle nicht zur Ausfuhr auf den Gemeinschaftsmarkt verkauft werden konnte. Er legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise für Ausfuhren in die USA, einen repräsentativen Drittmarkt, nicht gedumpt waren oder das Dumping zumindest unter der für Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft festgestellten Dumpingspanne lag und dass die Verwendung der Preise für Ausfuhren in die USA angemessen sei. Aus den unter Randnummer (43) ff. dargelegten Gründen wurden die Preise der Ausfuhren in das Drittland USA für geeignet befunden, da der US-Markt mit dem Gemeinschaftsmarkt vergleichbar und daher repräsentativ war.

19. Es sei darauf hingewiesen, dass die derzeit geltenden Maßnahmen zum Teil auf Daten beruhen, die sich nicht auf die eigene Produktion des Antragstellers und seine eigenen Verkäufe der betroffenen Ware bezogen, während in diesem UZÜ überprüfte Informationen zu den eigenen Daten des Antragstellers in Bezug auf Normalwert und Ausfuhrpreise, wenn auch für Ausfuhren auf einen Drittlandsmarkt, zur Verfügung standen. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die im jetzigen UZÜ festgestellte Dumpingspanne die Lage des Antragstellers im UZÜ genauer widerspiegelt als die derzeit geltenden Maßnahmen.

20. In diesem Zusammenhang wurde auch berücksichtigt, dass das Ziel eines Antidumpingzolls nicht darin besteht, den Gemeinschaftsmarkt gegen Einfuhren aus Drittländern abzuschotten, sondern vielmehr darin, wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen.

21. Angesichts der vorstehend dargelegten besonderen Umstände wurde daher der Schluss gezogen, dass die Berechnung der Dumpingspanne im UZÜ auf der Grundlage der Preise des Antragstellers für seine Ausfuhren in die USA angemessen ist.

2. NORMALWERT

22. Zur Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob der Gesamtumfang der Inlandsverkäufe des Antragstellers repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Da der Antragsteller im UZÜ keine Ausfuhrverkäufe von HAN in die Europäische Gemeinschaft tätigte, wurde die Gesamtmenge seiner Inlandsverkäufe mit der Gesamtmenge seiner HAN-Ausfuhren in die Vereinigten Staaten verglichen. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung sind Inlandsverkäufe als repräsentativ anzusehen, wenn die verkaufte Gesamtmenge 5 % oder mehr der entsprechenden Ausfuhrverkäufe, in diesem Fall in die Vereinigten Staaten, ausmacht. Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller keine repräsentativen Mengen von HAN auf dem Inlandsmarkt verkaufte.

23. Da die Inlandspreise des Antragstellers auf dieser Grundlage nicht zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung anhand der dem Antragsteller entstehenden Herstellkosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) sowie Gewinne berechnet.

24. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass Gaskosten einen Großteil der Herstellkosten ausmachen und einen bedeutenden Anteil an den gesamten Produktionskosten haben. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufzeichnungen des Antragstellers die mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln.

25. Anhand der Daten international anerkannter und auf Energiemärkte spezialisierter Quellen wurde festgestellt, dass die vom Antragsteller gezahlten Preise ungewöhnlich niedrig waren. Sie betrugen zwischen einem Fünftel und einem Viertel des Ausfuhrpreises für russisches Erdgas. Alle verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die russischen Inlandsgaspreise reguliert waren und weit unter den Marktpreisen lagen, die auf nicht regulierten Märkten für Erdgas gezahlt werden. Da die Aufzeichnungen des Antragstellers die Gaskosten nicht in angemessener Weise widerspiegelten, mussten diese Kosten entsprechend berichtigt werden. Angesichts der Tatsache, dass für den russischen Inlandsmarkt keine unverzerrten Gaspreise verfügbar waren, mussten die Gaspreise gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung „auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten“ ermittelt werden.

26. Für die Preisberichtigung wurde der Durchschnittspreis für russisches Gas bei der Ausfuhr an der deutsch/tschechischen Grenze (Grenzübergang Waidhaus), abzüglich Transportkosten und berichtigt um die örtlichen Verteilungskosten, herangezogen. Waidhaus ist der Hauptumschlagplatz für russische Gaslieferungen in die EU, die den größten Abnehmer für russisches Erdgas darstellt und in der die Preise die Kosten angemessen widerspiegeln; daher kann dieser Markt als repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden.

27. Nach seiner Unterrichtung machte der Antragsteller geltend, dass eine Berichtigung des von ihm auf dem Inlandsmarkt gezahlten Gaspreises nicht gerechtfertigt sei, da seine Buchführung die mit der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im Ursprungsland verbundenen Kosten in vollem Umfang widerspiegele. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Antragsteller eine Studie eines unabhängigen Beratungsunternehmens vor, derzufolge der vom Antragsteller gezahlte Gaspreis den Gesamtkosten entspricht, die dem Erdgasversorger durch die Produktion und den Verkauf von Gas entstehen. Es sollte zunächst beachtet werden, dass, wie in der Studie selbst festgestellt wird, sowohl die Gaskosten als auch die Kosten für die Lieferung des Gases an den Antragsteller, die für den Vergleich herangezogen wurden, Schätzwerte und somit nicht die im UZÜ tatsächlich entstandenen Kosten waren. Außerdem ist unklar, ob die so ermittelten Kosten die vollständigen Kosten gemäß der Grundverordnung waren, d. h. einschließlich der vollständigen Herstellkosten und der vollständigen mit der Produktion und dem Verkauf von Gas verbundenen VVG-Kosten. Und schließlich ist anzumerken, dass die verfügbaren Informationen über die Kosten des Erdgasversorgers im Rahmen dieses Verfahrens nicht überprüft werden konnten.

28. Auf jeden Fall wird die Auffassung vertreten, dass gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung die Tatsache, dass der vom Gaslieferanten seinem Abnehmer in Rechnung gestellte Gaspreis kostendeckend ist, für sich allein genommen kein Kriterium darstellt, anhand dessen sich beurteilen ließe, ob die in der Buchführung des Unternehmens ausgewiesenen Produktionskosten der gleichartigen Ware die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln. Aus den unter Randnummer (21) dargelegten Gründen wurde befunden, dass dies nicht der Fall ist. Der Antragsteller ging nicht auf den erheblichen sichtbaren Unterschied zwischen dem auf dem russischen Inlandsmarkt gezahlten Gaspreis und dem Ausfuhrpreis von Erdgas aus Russland einerseits und dem von den Gemeinschaftsherstellern gezahlten Preis andererseits ein. Er berücksichtigte außerdem nicht die Tatsache, dass die Inlandspreise für Erdgas in Russland reguliert waren, so dass nicht davon auszugehen war, dass sie in angemessener Weise einen Preis widerspiegeln, der auf einem Markt ohne Verzerrungen normalerweise zu zahlen wäre. Selbst wenn der vom Antragsteller gezahlte Gaspreis die seinem Lieferanten bei der Produktion und dem Verkauf von Gas entstehenden Stückkosten deckt, ist dieses Argument daher gegenstandslos, da der Marktpreis von Gas nicht zwangsläufig direkt an die Kosten von Produktion und Verkauf des Gases geknüpft ist. Der Preis, zu dem der Antragsteller das Gas im UZÜ bezog, ist nach wie vor staatlich reguliert und liegt erheblich unter dem Preisniveau auf nicht regulierten Märkten, wie unter Randnummer (21) erläutert. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

29. Ferner machte der Antragsteller geltend, dass durch die Vornahme einer Gaspreisberichtigung de facto eine in der Grundverordnung nicht vorgesehene Methodik zur Ermittlung des Normalwertes angewandt worden sei. Indem die Gaskosten auf dem Inlandsmarkt durch die unter Randnummer (22) beschriebenen Kosten ersetzt worden seien und aufgrund der Tatsache, dass diese Kosten einen Großteil der Gesamtkosten der gleichartigen Ware und somit auch des rechnerisch ermittelten Normalwertes ausmachten, sei der Normalwert de facto anhand von Daten aus einem „repräsentativen“ Drittmarkt bestimmt worden. Die Grundverordnung hingegen, so der Antragsteller, sehe für Marktwirtschaftsländer nur die folgenden Methoden zur Ermittlung des Normalwertes vor: i) anhand des Inlandspreises der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr bzw., wenn die Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird, ii) anhand der Herstellkosten im Ursprungsland (zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne) oder iii) anhand repräsentativer Preise bei der Ausfuhr der gleichartigen Ware in ein geeignetes Drittland. Der Antragsteller zog den Schluss, dass der Normalwert demzufolge nicht auf Daten aus einem repräsentativen Drittmarkt beruhen sollte.

30. In diesem Zusammenhang und wie auch unter den Randnummern (18) bis (42) dargelegt, sollte zunächst darauf hingewiesen werden, dass der Normalwert nach den in Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung festgelegten Methoden ermittelt wurde. Um jedoch festzustellen, ob die Inlandsverkäufe nach den Preisen zu urteilen als im normalen Handelsverkehr getätigt anzusehen sind, d. h. ob sie gewinnbringend waren, muss zunächst ermittelt werden, ob die Kosten des Antragstellers eine zuverlässige Grundlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung darstellten. Erst nach der zuverlässigen Ermittlung der Kosten kann bestimmt werden, welche Methode zur Ermittlung des Normalwertes angewandt werden sollte. Es ist daher falsch zu behaupten, durch die Ermittlung zuverlässiger Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung sei eine neue Methode zur Bestimmung des Normalwertes eingeführt woren. Die diesbezüglichen Argumente des Antragstellers mussten deshalb zurückgewiesen werden.

31. Der Antragsteller brachte des Weiteren vor, sogar dann, wenn seine Erdgaskosten auf dem Inlandsmarkt berichtigt werden müssten, stelle der Waidhaus-Preis für russisches Erdgas keine zuverlässige Grundlage für eine solche Berichtigung dar, da dieser Preis in langfristigen Erdgaslieferverträgen festgesetzt sei, deren Preisberechnungsformel an die Preise für Erdölerzeugnisse geknüpft und mithin von den Kosten für die Produktion und Lieferung von Gas an den Antragsteller in Russland unabhängig sei. Ferner machte der Antragsteller geltend, dass der Waidhaus-Preis für russisches Gas nicht zuverlässig sei, da er durch die übermäßig hohen und möglicherweise nicht wettbewerbskonformen Gaspreise auf dem deutschen Inlandsmarkt beeinflusst sei, die derzeit von den deutschen Kartellbehörden untersucht würden.

32. Erstens ist zu betonen, dass bei der Wahl der Grundlage zur Ermittlung der Gaspreise eines der Hauptkriterien war, dass diese Grundlage in angemessener Weise einen auf einem Markt ohne Verzerrungen normalerweise zu zahlenden Preis widerspiegelt. Es ist unstrittig, dass die Preise am Grenzübergang Waidhaus diese Bedingung erfüllen. Zudem wird die weitaus größte Menge von Gas aus Russland über den Umschlagplatz Waidhaus eingeführt, der mithin eine geeignete Grundlage für eine Berichtigung darstellt. Daher wurde Waidhaus als ein repräsentativer Markt und eine angemessene Grundlage für die Ermittlung der Gaskosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen. Zweitens ist es, wie unter Randnummer (24) ausgeführt, für sich allein genommen unerheblich, ob der Preis kostenbestimmt ist, solange er in angemessener Weise einen Preis widerspiegelt, der auf einem Markt ohne Verzerrungen normalerweise zu zahlen wäre. Was den Preis des über Waidhaus eingeführten Gases anbelangt, so ist diese Bedingung erfüllt, da es keine Hinweise auf eine staatliche Einflussnahme auf die Preisgestaltung gibt. Zur Behauptung schließlich, die inländischen Gaspreise in Deutschland seien nicht wettbewerbskonform, ist anzumerken, dass die Untersuchung des Bundeskartellamts, auf die sich der Antragsteller bezog, noch andauert und dass bislang keine Schlussfolgerungen gezogen wurden. Im Übrigen betrifft diese Untersuchung die Preise, zu denen die wichtigsten deutschen Gasanbieter das Gas auf dem deutschen Inlandsmarkt verkaufen, nicht aber den Preis, den sie für das aus Russland eingeführte Gas bezahlen. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Antragstellers hängen diese beiden Preise nicht unbedingt miteinander zusammen, da die wirtschaftlichen Interessen der Gasanbieter und ihrer Abnehmer genau entgegengesetzt sind. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass die Anbieter darauf bedacht sind, den Weiterverkaufspreis auf dem höchstmöglichen Niveau zu halten, während es gleichzeitig in ihrem wirtschaftlichen Interesse liegt, den Einkaufspreis so niedrig wie möglich zu halten, um ihre Gewinne zu maximieren. Das Argument des Antragstellers, die deutschen Anbieter hätten keinen Anreiz, niedrige Waidhaus-Preise für russisches Importgas auszuhandeln, ist eine reine Vermutung, die durch keinerlei Tatsachen belegt ist. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

33. Der Antragsteller machte außerdem geltend, wenn seine auf dem Inlandsmarkt entstandenen Erdgaskosten berichtigt werden müssten, sollte diese Berichtigung auf nicht regulierten Gaspreisen in Russland beruhen. Erstens bedeutet die Tatsache, dass die Kommission eine andere Grundlage hätte wählen können, nicht, dass die Wahl von Waidhaus unangemessen wäre. Das Hauptkriterium bei der Wahl der Grundlage zur Ermittlung des Gaspreises ist, dass sie in angemessener Weise einen Preis widerspiegelt, der auf einem Markt ohne Verzerrungen normalerweise zu zahlen wäre. Es ist unstrittig, dass die Preise am Grenzübergang Waidhaus diese Bedingung erfüllen. Zweitens spricht die Tatsache, dass im UZÜ nur eine geringe Gasmenge zu nicht regulierten Preisen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde und die betreffenden Preise erheblich näher am regulierten Inlandspreis lagen als an dem durch das freie Spiel der Marktkräfte zustande gekommenen Ausfuhrpreis, stark dafür, dass diese nicht regulierten Preise durch die vorherrschenden regulierten Preise verzerrt waren. Aus diesem Grund konnten die nicht regulierten Inlandspreise nicht herangezogen werden.

34. Der Antragsteller machte auch geltend, dass die vom Staat regulierten Inlandspreise für Erdgas in Russland kontinuierlich anstiegen und Niveaus erreichten, die die Gasproduktionskosten deckten. Daher könne der Preis auf dem Inlandsmarkt nicht als nicht wettbewerbskonform oder unangemessen niedrig betrachtet werden.

35. Dieses Argument entbehrt jeder Grundlage, da ein repräsentativer Markt nicht danach ausgewählt wird, ob die Preise an sich gewinnbringend sind, sondern danach, ob sie, wie unter Randnummer (29) erläutert, in angemessener Weise einen Preis widerspiegeln, der auf einem Markt ohne Verzerrungen normalerweise zu zahlen wäre. Dies ist bei staatlich regulierten Preisen nicht der Fall. Zudem widerspricht dieses Argument den öffentlich abgegebenen Erklärungen des russischen Gaslieferanten (die in seinen geprüften veröffentlichten Abschlüssen bestätigt wurden), denen zufolge die Gaspreise auf dem russischen Inlandsmarkt die Produktions-, Transport- und Verkaufskosten nicht decken. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

36. Der Antragsteller schlug ferner vor, als alternative Grundlage für die Berichtigung den Preis der russischen Ausfuhren auf die benachbarten Märkte heranzuziehen, ohne indessen weitere Informationen oder Belege über diese Märkte vorzulegen. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die Preise für die Ausfuhren von russischem Gas in die baltischen Staaten, über die einige Preisinformationen vorlagen, aufgrund der relativ geringen Ausfuhrmengen in diese Länder nicht repräsentativ genug waren. Im Übrigen standen die notwendigen Angaben zu den Transport- und Verteilungskosten nicht zur Verfügung, so dass es ohnehin nicht möglich war, zuverlässige Preise für die Ausfuhren in die baltischen Staaten zu ermitteln. Daher konnten diese Preise nicht als Grundlage für die Berichtigung herangezogen werden.

37. Des Weiteren machte der Antragsteller geltend, dass im Falle der Verwendung des Ausfuhrpreises am Grenzübergang Waidhaus der für alle Ausfuhren zu entrichtende russische Ausfuhrzoll vom Waidhaus-Preis hätte abgezogen werden müssen, da er auf dem Inlandsmarkt nicht anfalle.

38. Tatsächlich ist der Marktpreis am Grenzübergang Waidhaus, der als repräsentativer Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen wurde, der Preis nach Ausfuhrabgaben und nicht der Preis vor diesen Abgaben. Aus der Sicht des Käufers ist der von ihm am Grenzübergang Waidhaus zu zahlende Preis relevant, und dabei ist es unerheblich, welcher Prozentanteil dieses Preises eine Ausfuhrabgabe darstellt und welcher Prozentanteil an den Gaslieferanten gezahlt wird. Letzterer wird andererseits immer versuchen, seinen Preis zu maximieren, und daher den höchsten Preis in Rechnung stellen, den seine Abnehmer zu zahlen bereit sind. Da dieser Preis stets deutlich über den Produktionskosten liegt und so dem Gaslieferanten große Gewinne ermöglicht, wird seine Preisgestaltung nicht in erster Linie durch die Höhe der Ausfuhrabgaben bestimmt, sondern vielmehr durch den Preis, den die Abnehmer zu zahlen bereit sind. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Preis einschließlich der Ausfuhrabgabe und nicht der Preis vor dieser Abgabe der unverzerrte, marktbestimmte Preis ist. Infolgedessen wurde das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen.

39. In diesem Zusammenhang brachte der Antragsteller auch vor, die Handelsspanne des örtlichen Versorgungsunternehmens solle nicht zum Ausfuhrpreis in Waidhaus hinzugerechnet werden, da die Gewinne der Versorgungsunternehmen bereits im Waidhaus-Preis berücksichtigt seien. Da es sich bei den örtlichen Versorgungsunternehmen in Russland um hundertprozentige Tochtergesellschaften des Gaslieferanten handle, würde ihr Gewinn möglicherweise doppelt berücksichtigt. Zudem machte der Antragsteller geltend, der natürliche komparative Vorteil Russlands solle berücksichtigt werden. Er führte außerdem an, aufgrund der Tatsache, dass Gas in Russland in großem Umfang verfügbar sei, in der Gemeinschaft dagegen nicht, sei es nur natürlich, dass die Inlandspreise in Russland niedriger seien als der Preis des ausgeführten Gases; dies hätte bei der Festsetzung der Berichtigung der auf dem Inlandsmarkt gezahlten Gaspreise berücksichtigt werden sollen.

40. Zunächst ist anzumerken, dass die Handelsspanne örtlicher Versorgungsunternehmen nicht nur ihre Gewinnspanne, sondern auch ihre zwischen Ankauf und Weiterverkauf des Erdgases anfallenden Kosten beinhaltet.

41. Außerdem konnte der Einwand nicht mehr hinreichend überprüft werden. Grund dafür ist die Tatsache, dass der russische Gaslieferant und seine Tochtergesellschaften nicht Gegenstand dieser Untersuchung waren und deshalb keine ausreichenden Informationen über das Unternehmen und seine Kostenstrukturen verfügbar waren. Außerdem ist die Situation in Russland u. a. aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Gaslieferanten und der russischen Regierung nicht transparent genug, um einen hinreichenden Zugang zu den erforderlichen Nachweisen zu ermöglichen.

42. Der Antragsteller, bei dem die Beweislast liegt, konnte zudem keinerlei weitere Informationen oder Beweise vorlegen, aus denen hervorgegangen wäre, ob und inwieweit die Verteilungskosten tatsächlich im Waidhaus-Preis inbegriffen sind. Da jedoch die inländischen Abnehmer Gas von örtlichen Versorgern kauften, war anzunehmen, dass sie örtliche Verteilungskosten zahlen mussten, die als solche nicht im unberichtigten Waidhaus-Preis enthalten sind. Daher war zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens davon auszugehen, dass die Berichtigung gerechtfertigt war; der Einwand wurde folglich zurückgewiesen.

43. Die Gemeinschaftsinstitutionen berücksichtigten allerdings auch, dass die Auswirkungen dieser Berichtigung auf die Berechnung der Dumpingspanne erheblich sein dürften. Aufgrund der unter Randnummer (37) erläuterten besonderen Situation zog die Kommission daher diesbezüglich eine Wiederaufnahme der Untersuchung unter der Bedingung in Erwägung, dass der Antragsteller hinreichend nachprüfbare Beweise vorlegt.

44. Was die angeblichen komparativen Vorteile im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Erdgas in Russland anbelangt, so ist anzumerken, wie unter Randnummer (28) erwähnt, dass das Hauptkriterium bei der Wahl der Waidhaus-Preise als Grundlage zur Ermittlung der Gaspreise darin besteht, in angemessener Weise einen Preis widerzuspiegeln, der auf einem Markt ohne Verzerrungen normalerweise zu zahlen wäre. Die auf dem Inlandsmarkt herrschenden Bedingungen sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

45. VVG-Kosten und Gewinne konnten nicht gemäß Artikel 2 Absatz 6 erster Satz der Grundverordnung ermittelt werden, da der Antragsteller nach der unter Randnummer (22) beschriebenen Berichtigung des Gaspreises keine repräsentativen Inlandsverkäufe der betroffenen Ware im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung aufweisen konnte. Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung konnte nicht angewandt werden, da nur der Antragsteller Gegenstand der Untersuchung ist. Auch Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b war nicht anwendbar, da für Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe Erdgas ebenfalls der weitaus wichtigste Rohstoff ist und daher die Herstellkosten aus den unter Randnummer (21) genannten Gründen höchstwahrscheinlich ebenfalls berichtigt werden müssten. Im Rahmen dieser Interimsüberprüfung standen keine Informationen zur Verfügung, die es erlaubt hätten, eine solche Berichtigung ordnungsgemäß zu quantifizieren und VVG-Kosten und die entsprechenden Gewinnspannen beim Verkauf der Waren nach einer solchen Berichtigung zu ermitteln. Mithin wurden die VVG-Kosten und die Gewinne entsprechend Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt.

46. In diesem Zusammenhang wurden öffentlich verfügbare Informationen über größere Unternehmen aus dem Stickstoffdüngemittelsektor berücksichtigt. Für den Untersuchungszweck am besten geeignet waren Daten nordamerikanischer Hersteller (USA und Kanada), da über börsennotierte Unternehmen aus diesem Teil der Welt sehr viele zuverlässige und vollständige Finanzdaten öffentlich zugänglich sind. Darüber hinaus zeichnete sich der nordamerikanische Markt durch ein erhebliches Volumen an Inlandsverkäufen und durch einen starken Wettbewerb sowohl seitens inländischer als auch seitens ausländischer Unternehmen aus. Mithin wurden VVG-Kosten und Gewinne anhand der gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne dreier nordamerikanischer Hersteller, die zu den größten Unternehmen auf dem Düngemittelsektor gehören, ermittelt, und zwar in Bezug auf ihre in Nordamerika getätigten Verkäufe der gleichen allgemeinen Warengruppe (Stickstoffdünger). Die drei Hersteller wurden als repräsentativ für den Stickstoffdüngemittelsektor angesehen (auf sie entfielen durchschnittlich mehr als 78,15 % des Umsatzes in diesem Wirtschaftssektor), und ihre VVG-Kosten und Gewinne wurden als repräsentativ erachtet für die Kosten, die normalerweise von Unternehmen zu tragen sind, die in diesem Sektor erfolgreich tätig sind. Zudem lässt nichts darauf schließen, dass der so ermittelte Betrag für die Gewinne den Gewinn übersteigt, der normalerweise von russischen Herstellern bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem russischen Markt erzielt wird.

3. AUSFUHRPREIS

47. Wie unter Randnummer (13) ausgeführt, tätigte der Antragsteller im UZÜ keine Ausfuhrverkäufe von HAN in die Europäische Gemeinschaft. Aus den unter den Randnummern (14) bis (17) dargelegten Gründen wurde es daher für angemessen erachtet, für die Berechnung der Dumpingspanne das Preisbildungsverhalten des Antragstellers bei Verkäufen auf andere Ausfuhrmärkte zu untersuchen. In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung war vorgesehen, die USA als geeigneten Markt für Vergleichzwecke heranzuziehen, da sie der wichtigste Ausfuhrmarkt des Antragstellers sind, auf den im UZÜ mehr als 70 % seiner Ausfuhrmengen entfielen.

48. Keine der interessierten Parteien äußerte sich zur Wahl der USA als dem für Vergleichszwecke am besten geeigneten Markt. Die Untersuchung bestätigte, dass der US-amerikanische Markt für HAN für Vergleiche am besten geeignet ist, da die Europäische Gemeinschaft und die USA die beiden wichtigsten HAN-Märkte der Welt und sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Preise vergleichbar sind.

49. Da die Ausfuhrverkäufe des Antragstellers in die USA im UZÜ über einen verbundenen Händler in der Schweiz erfolgten, musste der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ermittelt werden. Daher wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Preise errechnet, die dem Antragsteller vom ersten unabhängigen Abnehmer in den USA, seinem wichtigsten Exportmarkt, tatsächlich gezahlt wurden oder zu zahlen waren. Von diesen Preisen wurde eine fiktive Provision in Höhe der Handelsspanne des verbundenen Händlers, dessen Rolle mit der eines auf Provisionsbasis tätigen Akteurs verglichen werden kann, abgezogen.

4. VERGLEICH

50. Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Sofern die entsprechenden Anträge gerechtfertigt und durch verifizierte Beweise untermauert waren, wurden Berichtigungen für unterschiedliche Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten zugestanden.

5. DUMPINGSPANNE

51. Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

52. Dieser Vergleich ergab, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei nordamerikanische Grenze, unverzollt, eine Dumpingspanne von 31,59 %.

6. DAUERHAFTIGKEIT DER IM UZÜ VORLIEGENDEN UMSTÄNDE

53. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geprüft, ob sich die Umstände, auf denen die derzeitige Dumpingspanne basiert, verändert haben und ob diese Veränderung dauerhaft war.

54. Es gab keine Hinweise darauf, dass der für den Antragsteller im Rahmen dieser Untersuchung ermittelte Normalwert oder Ausfuhrpreis nicht als dauerhaft anzusehen wäre. Zwar könnte sich die Entwicklung der Preise für Erdgas als dem wichtigsten Rohstoff maßgeblich auf den Normalwert auswirken, von den Auswirkungen einer Preiserhöhung wären jedoch alle Marktteilnehmer betroffen und daher sowohl der Normalwert als auch der Ausfuhrpreis.

55. Der Preis der Ausfuhren des Antragstellers in die Vereinigten Staaten von Amerika, den wichtigsten Ausfuhrmarkt des Antragstellers, entsprach im UZÜ etwa demjenigen seiner Ausfuhren in andere Länder.

56. Daher gibt es Grund zu der Annahme, dass die festgestellte Dumpingspanne auf dauerhaft veränderten Umständen beruht.

57. Zudem erbrachte diese Überprüfung keinerlei Anhaltspunkte oder Beweise dafür, dass sich die Grundlage, auf die sich die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle in der Ausgangsuntersuchung stützte, in absehbarer Zukunft wesentlich verändern wird.

58. Obwohl sich die der Ermittlung des Dumpings zugrunde liegenden Umstände seit der Einführung der endgültigen Zölle, die zu einer gegenüber dem ursprünglichen UZ höheren Dumpingspanne im UZÜ führte, verändert haben, und obwohl es Grund zu der Annahme gibt, dass die festgestellte Dumpingspanne auf dauerhaft veränderten Umständen beruht, sollte die Höhe des geltenden Antidumpingzolls unverändert bleiben. Denn wie unter den Randnummern (55) und (56) dargelegt wurden die endgültigen Antidumpingzölle in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt, die in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden war.

D. EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG

59. Es sei daran erinnert, dass gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung und wie unter Randnummer (49) der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates ausgeführt, der endgültige Zoll in der Ausgangsuntersuchung in Höhe der ermittelten Schadensspanne festgesetzt wurde, die niedriger war als die Dumpingspanne, da die Auffassung vertreten wurde, dass ein niedrigerer Zoll ausreiche, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts sollte der in dieser Überprüfung festgelegte Zollsatz die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne nicht übersteigen.

60. In dieser teilweisen Interimsüberprüfung kann keine unternehmensspezifische Schadensspanne ermittelt werden, da nur das Dumping beim Antragsteller untersucht wird. Daher wurde die im Rahmen dieser Überprüfung festgestellte Dumpingspanne mit der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensspanne verglichen. Da Letztere niedriger war als die in dieser Untersuchung festgestellte Dumpingspanne, sollte die Überprüfung ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden.

E. VERPFLICHTUNG

61. Der Antragsteller bekundete zwar sein Interesse an einem Verpflichtungsangebot, legte aber innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Fristen kein hinreichend fundiertes Verpflichtungsangebot vor. Folglich konnte die Kommission kein Verpflichtungsangebot annehmen. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass in Anbetracht der Komplexität der Sachlage – und zwar 1) der starken Schwankungen des Preises der betroffenen Ware, die indexierte Mindestpreise in irgendeiner Form erfordern würden, ohne dass sie sich hingegen in hinreichendem Maße durch den wichtigsten kostentreibenden Faktor erklären ließen, und 2) der besonderen Marktsituation für die betroffene Ware (unter anderem aufgrund der Tatsache, dass im UZÜ keine Waren des Ausführers, der Gegenstand dieser Überprüfung ist, eingeführt wurden) – weiterhin geprüft werden muss, ob eine Verpflichtung praktikabel wäre, die eine Kombination von indexiertem Mindestpreis und einer Höchstmenge vorsieht.

62. Wie oben erwähnt, konnte der Antragsteller aufgrund der Komplexität dieser Fragen innerhalb der vorgegebenen Frist kein annehmbares Verpflichtungsangebot vorlegen. Aufgrund dieser Sachlage ist der Rat der Auffassung, dass dem Antragsteller ausnahmsweise gestattet werden sollte, sein Verpflichtungsangebot nach Ablauf der vorgenannten Frist, jedoch innerhalb von zehn Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung, zu vervollständigen.

F. UNTERRICHTUNG

63. Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage diese Überprüfung eingestellt und der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten betroffenen Ware beibehalten werden sollte. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Sofern gerechtfertigt und hinreichend begründet, wurden die Stellungnahmen berücksichtigt –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung mit Ursprung in Russland, die derzeit unter dem KN-Code 3102 80 00 eingereiht werden, wird ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[2] ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15.

[3] ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 26.

[4] ABl. C 311 vom 19.12.2006, S. 51.

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