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Document 52007PC0837

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

/* KOM/2007/0837 endg. */

52007PC0837

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) /* KOM/2007/0837 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 20.12.2007

KOM(2007) 837 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1) KONTEXT DES VORSCHLAGS

110

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 und den Beschluss 2001/886/JI beauftragte der Rat die Kommission mit der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II).

Ziel dieses Vorschlags - und eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates zu dem gleichen Thema – ist die Festlegung von Bestimmungen über die Prüfungen, in denen der Nachweis erbracht werden soll, dass das SIS II im Betrieb den technischen und den funktionsbezogenen Anforderungen entspricht, die in den SIS-II-Rechtsakten festgelegt wurden, und dass es auch den nicht funktionsbezogenen Anforderungen (u.a. in Bezug auf die Robustheit, die Verfügbarkeit und das Leistungsniveau) gerecht wird.

120

- Allgemeiner Kontext

Auf der Grundlage von zwei Rechtsakten[1], die die Entwicklung des SIS II regeln, wurden Vorschläge für Maßnahmen entsprechend dem Regelungsverfahren nach Artikel 6 des Ratsbeschlusses 2001/886/JI vorgelegt:

Artikel 4 besagt: „Die zur Entwicklung des SIS II erforderlichen Maßnahmen, die die nachstehenden Bereiche betreffen, werden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen:

c) die technischen Aspekte, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltspläne der Mitgliedstaaten oder erhebliche technische Auswirkungen auf die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten haben.“

Es gibt nur sehr wenige Elemente eines IT-Vorhabens, die so kostspielig und zeitaufwändig sind wie seine Prüfung. Die Prüfung des SIS II ist ein umfangreiches technisches Unterfangen mit erheblichen Kosten und technischen Konsequenzen für die Mitgliedstaaten. Die Kommission war daher verpflichtet, Vorschläge für Komitologiebeschlüsse gemäß dem Regelungsverfahren vorzulegen.

Da der vorgeschlagene Beschluss und die vorgeschlagene Entscheidung nicht die Zustimmung des SIS-II-Komitologieausschusses gefunden haben, muss die Kommission nunmehr dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für das weitere Vorgehen unterbreiten und das Parlament in Kenntnis setzen.

130

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

- Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006,

- Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/1007/JI des Rates vom 21. Dezember 2006,

- Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II),

- Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II),

- Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II),

- Entscheidung 2007/170/EG bzw. Beschluss 2007/171/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation.

- Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2) ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Im SIS-II-Ausschuss wurden Vertreter des Ratsvorsitzes und der Mitgliedstaaten angehört.

Nach der ablehnenden Stellungnahme des SIS-II-Ausschusses wurden Gespräche mit dem amtierenden und mit dem kommenden Ratsvorsitz sowie mit den vom amtierenden Ratsvorsitz eingeladenen Vertretern der Mitgliedstaaten geführt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Bei der Vorlage dieses Vorschlags hat die Kommission den Ergebnissen der Gespräche mit dem Ratsvorsitz und den vom Ratsvorsitz eingeladenen Vertretern der Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

229

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten wurden umfassend konsultiert, und es wurden drei Runden schriftlicher Kommentare organisiert. Alle vereinbarten Änderungen sind in den Dokumenten vorgenommen worden.

Nach der ablehnenden Stellungnahme des SIS-II-Ausschusses hat die Kommission ihren Vorschlag geändert, um den Bedenken der Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen.

230

- Folgenabschätzung

Für diesen Vorschlag, der nicht im Arbeitsprogramm der Kommission für 2007 aufgeführt ist, ist keine Folgenabschätzung erforderlich. Die Vorlage des Vorschlags erfolgt aufgrund der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 des Ratsbeschlusses 2001/886/JI vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II).

3) RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

305

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel des Vorschlags ist die Festlegung der Art und Weise, in der die Prüfungen des SIS II durchgeführt werden sollen, um zu ermitteln ob das SIS II im Betrieb den technischen und den funktionsbezogenen Anforderungen entspricht, die in den SIS-II-Rechtsakten festgelegt wurden, und ob es auch den nicht funktionsbezogenen Anforderungen (u.a. in Bezug auf die Robustheit, die Verfügbarkeit und das Leistungsniveau) gerecht wird.

310

- Rechtsgrundlage

Dieser Entwurf eines Beschlusses gründet sich rechtlich auf den Beschluss 2001/886/JI[2] des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) , insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 6.

- Subsidiaritätsprinzip

321

Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, die Festlegung von Bestimmungen über die Prüfungen des SIS II, kann nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten erreicht werden.

Das SIS II ist erforderlich für die Umsetzung gemeinsamer Maßnahmen der Europäischen Union.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

331

Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, da die Mitgliedstaaten für die Umsetzung der nationalen SIS-II-Systeme zuständig sind.

- Wahl des Instruments

341

Vorgeschlagene Instrumente: eine Verordnung des Rates für die unter den EG-Vertrag fallenden Aspekte und ein Beschluss des Rates für die unter den EU-Vertrag fallenden Aspekte.

Der Rat kann Beschlüsse für die Zwecke annehmen, die mit den Zielen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union in Einklang stehen, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Andere Rechtsakte wäre nicht dazu geeignet, das Ziel zu verwirklichen.

4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

401

Für die Prüfungen des SIS II werden keine weiteren Mittel als die im HVE (Haushaltsvorentwurf) 2008 veranschlagten Beträge erforderlich sein.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[3], insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission [4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Kommission ist durch die Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates[5] und den Beschluss 2001/886/JI des Rates[6] vom 6. Dezember 2001 vom Rat mit der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) beauftragt worden. Die Netzanforderungen für das SIS II sind in der Entscheidung 2007/170/EG[7] der Kommission und in dem Beschluss 2007/171/EG[8] der Kommission festgelegt worden.

2. Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[9] sowie durch den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007[10] über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation geschaffen.

3. Es ist erforderlich, eine Reihe von Prüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das SIS II im Betrieb den technischen und den funktionsbezogenen Anforderungen entspricht, die in den SIS-II-Rechtsakten festgelegt wurden.

4. Bei den Prüfungen sollte zudem ermittelt werden, ob auch die nicht funktionsbezogenen Anforderungen (u.a. in Bezug auf die Robustheit, die Verfügbarkeit und das Leistungsniveau) erfüllt werden.

5. Es ist erforderlich, dass die Kommission prüft, ob das zentrale SIS II an die innerstaatlichen Systeme der Mitgliedstaaten angeschlossen werden kann und dass die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten die erforderlichen technischen Vorkehrungen treffen, damit SIS-II-Daten verarbeitet und ergänzende Informationen ausgetauscht werden können.

6. Es ist erforderlich, näher zu klären, welche Aufgaben von den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Prüfung des SIS II durchzuführen sind.

7. Es ist erforderlich, die Anforderungen in Bezug auf die Definition, die Entwicklung und die Anwendung der technischen Spezifikationen sowie die Art und Weise der Prüfungsvalidierung festzulegen.

8. Der Ausschuss, der die Kommittee gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2001/886/JI des Rates bei der Entwicklung unterstützen soll, hat sich gegen die Vorschläge der Kommission ausgesprochen. Gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses 2001/886/JI hat die Kommission daher dem Rat einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreitet und das Europäische Parlament unterrichtet.

9. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[11].

10. Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[12].

11. Dieser Beschluss ist ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005.

12. Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[13] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen

13. Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens[14] genannten Bereich fallen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die technischen Spezifikationen für die Prüfung des SIS II, insbesondere für den Umfang, die Ziele, die Anforderungen und die Durchführung der Prüfungen, werden im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Brüssel, den […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

AN HANG

UMFANG DER SIS-II-PRÜFUNGEN

Die SIS-II-Prüfungen sollen den Nachweis erbringen, dass das zentrale SIS II (CS-SIS), die Kommunikationsinfrastruktur des SIS II und die Schnittstelle zu den nationalen Systemen des SIS II (N.SIS II) im Betrieb den technischen und den funktionsbezogenen Anforderungen entsprechen, die in den SIS-II-Rechtsakten festgelegt wurden.

Die SIS-II-Prüfungen sollen ferner den Nachweis erbringen, dass das SIS II im Betrieb auch den nicht funktionsbezogenen Anforderungen (u.a. in Bezug auf die Robustheit, die Verfügbarkeit und das Leistungsniveau) gerecht wird.

ABLAUF, UMFANG UND AUFBAU DER SIS-II-PRÜFUNGEN

Bezüglich der Abfolge, der Ziele, des Umfangs und des Aufbaus der SIS-II-Prüfungen gilt Folgendes:

Die erste Prüfungsphase umfasst die Netzanschluss- und Belastbarkeitsprüfung der Kommunikationsinfrastruktur des SIS II.

Die zweite Prüfungsphase umfasst die Prüfung des zentralen SIS II ohne N.SIS II.

Die dritte Prüfungsphase umfasst die Prüfung des zentralen SIS II und einiger N.SIS II sowie die Prüfung der Übereinstimmung der einzelnen nationalen Systeme mit den Spezifikationen in der Referenzfassung des Schnittstellendokuments.

Die vom SIS-II-Ausschuss eingesetzte beratende Prüfungsgruppe[15] berichtet dem SIS-II-Ausschuss über die Ergebnisse der Prüfungen. Die beratende Prüfungsgruppe identifiziert, kategorisiert und beschreibt etwaige von ihr aufgedeckte Probleme und schlägt mögliche Lösungen vor. Die Kommissionsdienststellen und die Sachverständigen der Mitgliedstaaten stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, die die beratende Prüfungsgruppe zur Erledigung ihrer Aufgabe benötigt.

Prüfungsdokumente

Die genauen Spezifikationen der Prüfungen werden von der Kommission festgelegt. Die Kommission stellt den teilnehmenden Mitgliedstaaten den Entwurf und die endgültige Fassung der Prüfungsspezifikationen und die Bestimmungen über die Leitung und Koordinierung der Prüfungen gemäß einem mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten vereinbarten Zeitplan zur Verfügung.

Koordination des Vorschlags

Alle in der Prüfungsdokumentation vorgesehenen Prüfungen werden von der Kommission koordiniert. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission eng mit der beratenden Prüfungsgruppe zusammen, die sich aus Vertretern der Kommission und Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Die beratende Prüfungsgruppe kann Ad-hoc-Sachverständige zu Rate ziehen.

Die beratende Prüfungsgruppe tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, befasst sich insbesondere mit zeitlichen Planung der Prüfungen und unterbreitet Lösungsvorschläge für etwaige bei den Prüfungen auftauchende Probleme.

Durchführung der Prüfungen

Die Kommission führt die Prüfungen zusammen mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Prüfungsspezifikationen und des mit der Kommission vereinbarten Zeitplans durch und weist nach, dass die Prüfungsergebnisse den in den Prüfungsspezifikationen vorgesehenen Ergebnissen entsprechen.

Bei den Komformitätsprüfungen der N.SIS II führt jeder Mitgliedstaat die betreffenden Prüfungen mit Unterstützung der Kommission durch und trägt dafür Sorge, dass die Prüfungen reibungslos verlaufen und der vorgesehene Zeitplan eingehalten wird.

Validierung der Prüfungen

Die beratende Prüfungsgruppe berichtet dem SIS-II-Ausschuss über die Ergebnisse der Prüfungen. Sie identifiziert, kategorisiert und beschreibt etwaige von ihr aufgedeckte Probleme und schlägt mögliche Lösungen vor. Die Kommissionsdienststellen und die Sachverständigen der Mitgliedstaaten stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, die die beratende Prüfungsgruppe zur Erledigung ihrer Aufgabe benötigt.

Die Ergebnisse der Prüfungen des SIS II werden von der Kommission validiert. In den Fällen, in denen die Prüfungsdokumentation die Aufteilung der Prüfungen in mehrere Phasen vorsieht, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse der einzelnen Phasen jeweils vor Beginn der folgenden Phase mit.

Bei der Validierung der Konformitätsprüfungen der N.SIS II wird der von einem durch die Mitgliedstaaten ernannten Sachverständigen zu erstellende Bericht mit einer ausführlichen Analyse der Prüfungsergebnisse und Schlußfolgerungen zur Validierung der nationalen Systeme der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Prüfungen der Kommunikationsinfrastruktur

Ziel der Netzanschlussprüfungen ist der Nachweis, dass die Kommunikationsinfrastruktur des SIS II bis hin zur einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS) im Betrieb den Anforderungen der Kommissionsentscheidung 2007/170/EG und des Kommissionsbeschlusses 2007/171/EG gerecht wird. Diese Prüfung umfaßt die Netzanschluss- und Belastbarkeitsprüfung der Kommunikationsinfrastruktur des SIS II zwischen dem CS-SIS und den einzelnen NI-SIS und zwischen der Zentraleinheit und der Backup-Zentraleinheit sowie die Belastbarkeitsprüfung der lokalen nationalen Schnittstellen und, falls vorhanden, der lokalen nationalen Backup-Schnittstellen.

Das zentrale SIS II und die einzelstaatlichen Konformitätsprüfungen

Gesamtziel aller Prüfungen des zentralen SIS II ist die Ermittlung, ob das zentrale SIS II den funktionsbezogenen und den nicht funktionsbezogenen Spezifikationen in der Referenzfassung des Schnittstellenkontrolldokuments und den genauen technischen Spezifikationen entspricht.

Die N.SIS-II-Konformitätsprüfung dient dazu, die Kompatibilität der einzelnen N.SIS II zum CS-SIS sicherzustellen und zu überprüfen, ob die nationalen Systeme der Referenzfassung des Schnittstellenkontrolldokuments und den genauen technischen Spezifikationen entsprechen. Die Konformitätsprüfungen für die N.SIS II können parallel zu den Prüfungen des zentralen SIS II erfolgen.

Nach der erfolgreichen Durchführung der Prüfungen des SIS II teilt die Kommission den Sachverständigen der Mitgliedstaaten im SIS-II-Ausschuss mit, dass die Ergebnisse der Prüfungen der Kommunikationsinfrastruktur und des zentralen SIS II den in den Prüfungsspezifikationen vorgesehenen Ergebnissen entsprechen.

Nach der erfolgreichen Durchführung der Prüfungen des SIS II richtet die Kommission eine Migrationsumgebung für das zentrale SIS II ein. Diese Umgebung muss so stabil und so beschaffen sein, dass sie für die Migration verwendet werden kann.

REFERENZFASSUNG DES SCHNITTSTELLENKONTROLLDOKUMENTS UND GENAUE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE PRÜFUNGEN

Das zentrale SIS II und die einzelstaatlichen Systeme (N.SIS II) sind in jedem Mitgliedstaat gegen dieselben Spezifikationen zu prüfen.

In den von der Kommission erstellten genauen technischen Spezifikationen werden die funktionsbezogenen und die nicht funktionsbezogenen Spezifikationen des zentralen SIS II festgelegt.

Das von der Kommission erstellte Schnittstellenkontrolldokument enthält die Definition der Schnittstelle zwischen dem zentralen SIS II und den nationalen Systemen. Es enthält zudem die technischen Spezifikationen der Interaktion zwischen den Systemen (übermittelte Daten und Mitteilungen, verwendete Protokolle, festgelegte Ereigniszeitpunkte und -abfolge).

Die im Schnittstellendokument festgelegten Spezifikationen und die genauen technischen Spezifikationen bleiben für einen gegebenen Zeitraum unverändert. Die Aktualisierungsintervalle werden für beide Systeme in einem Freigabeplan festgelegt, in dem die Referenzfassung für eine gegebene Prüfungsphase definiert wird. Bei den Prüfungen festgestellte Fehler müssen nach Maßgabe eines Freigabeplans und eines damit verbundenen Änderungsmanagementplans gemeldet, analysiert und behoben werden. Der Freigabeplan und der damit verbundene Änderungsmanagementplan werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Sachverständigen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

ERFOLGSERKLÄRUNG AUFGRUND DER ERGEBNISSE DER PRÜFUNGEN DES SIS II

Die Prüfungen des SIS II müssen so beschaffen sein, dass das SIS II nach der erfolgreichen Durchführung sämtlicher oben beschriebener Prüfungsphasen die Qualifikation aufweist, sämtliche technischen und funktionsbezogenen Anforderungen aus den SIS-II-Rechtsakten zu erfüllen. Für die Prüfungen sind Gebrauchsfälle und Szenarien vorzusehen, die eine hinreichende Szenarienabdeckung sicherstellen.

Durch die Prüfungen des SIS II muss der Nachweis erbracht werden, dass die Kommission die erforderlichen technischen Vorkehrungen für den Anschluss des zentralen SIS II an die N.SIS II der betroffenen Mitgliedstaaten getroffen hat.

Nach Abschluss der gesamten Prüfungsreihe erklärt die Kommission aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen des SIS II und gemäß dem ihr übertragenen Mandat[16] den erfolgreichen Abschluss aller SIS-II-Prüfungen.

Mit der oben genannten, von der Kommission vorgenommenen Erfolgserklärung aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen des SIS II wird in keiner Weise der Validierung des vorgeschlagenen Prüfungsergebnisses der umfassenden Prüfung des SIS II vorgegriffen, welche anschließend von den vorbereitenden Gremien des Rates durchgeführt wird[17].

Zur Erleichterung dieser Arbeiten berichtet die Kommission den vorbereitenden Gremien des Rates in regelmäßigen Abständen über den aktuellen Stand des Vorhabens und teilt ihnen spezifische Informationen über die Ergebnisse der Prüfungen und die diesbezüglich im SIS-II-Ausschuss mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten geführten Erörterungen mit.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten organisieren im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und insbesondere nach Maßgabe des der Kommission übertragenen Mandats[18] etwaige zusätzliche Prüfungen bzw. Maßnahmen, die erforderlich sind, um den vorbereitenden Gremien des Rates eine vollständige Validierung zu ermöglichen.

[1] Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) und Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 des Rates bzw. den Beschluss 2006/1007/JI des Rates.

[2] ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

[3] ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

[6] ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

[7] ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 20.

[8] ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 29.

[9] ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

[10] ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

[11] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[12] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

[13] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[14] ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

[15] Die am 27. April 2007 gemäß Artikel 7 der Geschäftsordnung des SIS-II-Ausschusses eingesetzte beratende Prüfungsgruppe berichtet dem SIS-II-Ausschuss nach jeder erfolgten Prüfung zwecks Unterstützung der vorbereitenden Arbeiten für einen Beschluss bezüglich des erfolgreichen Abschlusses der Prüfung des SIS II.

[16] Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und Beschluss 2001/886/JI des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II).

[17] Nach Maßgabe von Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) sowie von Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II).

[18] Siehe Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (geändert).

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