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Document 52007PC0634
Proposal for a Council Regulation amending Council Regulation (EC) No 1425/2006 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of certain plastic sacks and bags originating in the People's Republic of China and Thailand, and terminating the proceeding on imports of certain plastic sacks and bags originating in Malaysia
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia
/* KOM/2007/0634 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia /* KOM/2007/0634 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 23.10.2007 KOM(2007) 634 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates[1] über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005[2], in dem Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Thailand. | 120 | Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. | 139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 1425/2006[3] zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia Vorschlag betreffend die Zuerkennung des Status eines neuen ausführenden Herstellers | 141 | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt | ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung interessierter Parteien | 219 | Die mitarbeitenden Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über das Ergebnis der Untersuchung informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | 229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. | 230 | Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. | RECHTLICHE ASPEKTE | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Thailand ein und stellte das Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia ein. Angesichts der großen Zahl von Ausführern/Herstellern der betroffenen Ware in der VR China und in Thailand wurde in der Ausgangsuntersuchung für die ausführenden Hersteller eine Stichprobe gebildet. Für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zölle zwischen 4,8 % und 14,3 % eingeführt, während gegen die anderen mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, ein Zoll in Höhe von 8,4 % (VR China) bzw. 7,9 % (Thailand) verhängt wurde. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zoll von 28,8 % (VR China) bzw. 14,3 % (Thailand) festgelegt. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 können chinesische und thailändische ausführende Hersteller, die die im betreffenden Artikel aufgeführten Kriterien erfüllen, so behandelt werden wie die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen („Status eines neuen Ausführers“). Ein thailändisches Unternehmen, das eine Behandlung als neuer Ausführer beantragte, legte hinreichende Beweise dafür vor, dass es die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates erfüllt; das Unternehmen sollte daher in die Liste der Unternehmen aufgenommen werden, die dem gewogenen durchschnittlichen Zollsatz von 7,9 % unterliegen. Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die so bald wie möglich im Amtsblatt veröffentlicht werden sollte. Die Kommission erhielt ferner davon Kenntnis, dass die Formulierung ‚Dicke eines Beutels’ bei der zollrechtlichen Abfertigung zu Missverständnissen führen könnte. Es wird daher vorgeschlagen, in der Verordnung über die Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers diesen Punkt zu klären. Schließlich wird vorgeschlagen, bei dieser Gelegenheit auch den falschen Verweis in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zu berichtigen. | 310 | Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005 | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | 331 | Die Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. | 332 | Wahl des Instruments | 341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung | 342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die vorgenannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. | 1. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates[4] vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates[5] vom 25. September 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN 2. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 führte der Rate einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Thailand ein, die unter den KN-Codes ex 3923 21 00 (TARIC-Code 3923 21 00 20), ex 3923 29 10 (TARIC-Code 3923 29 10 20) und ex 3923 29 90 (TARIC-Code 3923 29 90 20) eingereiht werden. Angesichts der Vielzahl kooperierender Parteien wurde jeweils eine Stichprobe chinesischer und thailändischer ausführender Hersteller gebildet; für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 4,8 % bis 14,3 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 8,4 % (VR China) bzw. 7,9 % (Thailand) festgesetzt wurde. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zoll von 28,8 % (VR China) bzw. 14,3 % (Thailand) eingeführt. 3. Legt ein neuer ausführender Hersteller in der VR China oder Thailand der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. April 2004 bis 31. März 2005) nicht in die Gemeinschaft ausführte („erstes Kriterium“), dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der VR China oder Thailand, deren Ware Gegenstand der mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen ist, verbunden ist („zweites Kriterium“) und dass er die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist („drittes Kriterium“), kann gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates Artikel 1 der Verordnung geändert und dem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 8,4 % für chinesische Unternehmen bzw. in Höhe von 7,9 % für thailändische Unternehmen zugestanden werden. B. ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER 4. Neun Unternehmen (sechs chinesische und drei thailändische) haben die Gleichbehandlung mit den in der Ausgangsuntersuchung kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beantragt („Behandlung als neuer ausführender Hersteller“). 5. Es wurde geprüft, ob die Antragsteller die nachfolgend aufgeführten Kriterien des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllen, d. h. ob sie: 6. die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. April 2004 bis 31. März 2005) nicht in die Gemeinschaft ausführten; 7. nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der VR China oder Thailand, deren Ware Gegenstand der mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden sind und 8. die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen sind. 9. Allen neun Antragstellern wurde ein Fragebogen übermittelt; ferner wurden sie aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass sie die drei genannten Kriterien erfüllen. 10. Unternehmen, die die drei genannten Kriterien erfüllen, kann im Wege einer Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz gewährt werden, d. h. 8,4 % für chinesische Unternehmen bzw. 7,9 % für thailändische Unternehmen. 11. Vier der antragstellenden Unternehmen (zwei chinesische und zwei thailändische) beantworteten den Fragebogen nicht. Es ließ sich daher nicht feststellen, ob sie die Kriterien des Artikels 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 1425/2006 erfüllten; ihr Antrag musste daher zurückgewiesen werden. 12. Zwei Unternehmen beantworteten den Fragebogen nur unvollständig. Es ließ sich daher nicht feststellen, ob sie die Kriterien des Artikels 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 1425/2006 erfüllten; ihr Antrag musste daher zurückgewiesen werden. 13. Eines der antragstellenden chinesischen Unternehmen ist, wie die Untersuchung ergab, mit einem Unternehmen verbunden, das den mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt; sein Antrag musste zurückgewiesen werden, da es eines der genannten Kriterien nicht erfüllte. 14. Der Antrag eines weiteren chinesischen Unternehmens wurde zurückgewiesen, da es über keine eigenen Produktionsstätten verfügt und daher nicht als ausführender Hersteller angesehen werden konnte. 15. Die von dem noch verbliebenen ausführenden Hersteller (ein thailändisches Unternehmen) vorgelegten Beweise wurden als hinreichend angesehen, um ihm den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatz zu gewähren (d. h. 7,9 % für thailändische Unternehmen); es wird demzufolge in die Liste der ausführenden Hersteller in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 hinzugefügt. 16. Die mitarbeitenden Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über das Ergebnis der Untersuchung informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. 17. Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt. C. KLÄRUNG UND BERICHTIGUNG 18. Die Kommission erhielt davon Kenntnis, dass die Formulierung bezüglich der Dicke eines Beutels bei der zollrechtlichen Abfertigung zu Missverständnissen führen könnte. Es wurde daraufhin beschlossen, im Rahmen der vorliegenden Verordnung diesen Punkt zu klären und einen falschen Verweis in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates zu berichtigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das nachstehend genannte Unternehmen wird in die Liste der ausführenden thailändischen Hersteller in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates aufgenommen: Unternehmen | Ort | POLY PLAST (THAILAND) CO., LTD | Samutsakorn | Artikel 2 In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates wird die Formulierung „mit einer Dicke von höchstens 100 Mikrometer“ durch die Formulierung „mit einer Foliendicke von höchstens 100 Mikrometer (µm)“ ersetzt. Artikel 3 Der Verweis in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates lautet „Artikel 1 Absatz 2“ anstatt „Artikel 1 Absatz 3“. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel, am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. [2] ABl. L 340 vom 23.11.2005, S. 17. [3] ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4. [4] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17). [5] ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4.