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Document 52007PC0572

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums {KOM(2007) 578 endgültig}

/* KOM/2007/0572 endg. - COD 2007/0202 */

52007PC0572

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums {KOM(2007) 578 endgültig} /* KOM/2007/0572 endg. - COD 2007/0202 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.10.2007

KOM(2007) 572 endgültig

2007/0202 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums

(von der Kommission vorgelegt) {KOM(2007) 578 endgültig}

BEGRÜNDUNG

( Hintergrund

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten oder nach deren Einführung oder Wiedereinführung in das Gebiet der Gemeinschaft aus einem Drittland harmonisiert. Die am 13. Juni 2003 veröffentlichte Verordnung trat am 3. Juli 2003 in Kraft und gilt für Heimtiere, die ihre Eigentümer begleiten.

Die Verordnung schreibt unter anderem einen Heimtierausweis für Katzen, Hunde und Frettchen vor, der bei deren Verbringung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen mitgeführt werden muss, und aus dem hervorgeht, dass das Tier gegen Tollwut geimpft wurde. Dies ist die einzige Anforderung, die für die Verbringung von Heimtieren in alle Mitgliedstaaten gilt.

Die Verordnung sieht jedoch spezifische Ausnahmeregelungen für die Verbringung von Heimtieren in bestimmte Mitgliedstaaten vor, die während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung, d. h. bis zum 3. Juli 2008, gelten. Diese Ausnahmeregelungen sollten bis zum Ablauf dieses Zeitraums vor dem Hintergrund der in den Mitgliedstaaten mit der Durchsetzung der Artikel 6, 8 und 16 der Verordnung gesammelten Erfahrung sowie eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) überprüft werden.

Zu diesem Zweck und gemäß Artikel 23 der Verordnung wurde die Kommission aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Februar 2007 einen Bericht zu der Frage vorzulegen, ob der serologische Test beibehalten werden muss, zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der nach der Übergangszeit anzuwendenden Regelung.

( Problembeschreibung

Da die wissenschaftliche Auswertung mehr Zeit als veranschlagt in Anspruch nahm, hat sich die Erstellung des Kommissionsberichts verzögert. Damit die Schlussfolgerungen des Berichts in ausreichendem Umfang berücksichtigt werden können, sollte der genannte Übergangszeitraum verlängert werden.

( Ziel des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags der Kommission ist die Verlängerung des Übergangszeitraums und die entsprechende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

Dieser Kommissionsvorschlag ist verbunden mit dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken.

2007/0202 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken[4] werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

2. Des Weiteren unterliegt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ab Inkrafttreten der genannten Verordnung die Einführung von Hunden und Katzen in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs speziellen Anforderungen, womit der besonderen Tollwutsituation dieser Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.

3. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dürfen während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten der genannten Verordnung diejenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über besondere Vorschriften zur Kontrolle der Echinokokkose und der Zecken verfügen, die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an dieselben Voraussetzungen knüpfen. Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich wenden bei der Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet spezifische Vorschriften in Bezug auf die Echinokokkose an; Malta, Irland und das Vereinigte Königreich stellen die Anforderung, dass Hunde und Katzen einer zusätzlichen Zeckenbehandlung unterzogen werden müssen, die auch im Ausweis des Tiers zu bescheinigen ist.

4. Die Übergangsregelungen nach den Artikeln 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enden am 3. Juli 2008. Gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung sollten die Übergangsregelungen vor Ablauf des Übergangszeitraums überprüft werden.

5. Zu diesem Zweck und gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurde die Kommission aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Februar 2007 einen Bericht zu der Frage vorzulegen, ob der serologische Test beibehalten werden muss, zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der Regelung, die nach Ablauf der Übergangsregelungen gemäß den Artikeln 6, 8 und 16 der genannten Verordnung anzuwenden ist. Dieser Bericht sollte sich auf die bislang gesammelten Erfahrungen und auf eine Risikoanalyse stützen, die auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu erstellen war.

6. Auf Ersuchen der Kommission gab die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten ab, um die Kommission beim Vorschlag geeigneter, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierender Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zu unterstützen. Des Weiteren hatte die Kommission auch Berichte der Mitgliedstaaten über ihre Erfahrungen mit der Durchführung der Artikel 6, 8 und 16 der genannten Verordnung zu berücksichtigen.

7. Da die wissenschaftliche Auswertung jedoch mehr Zeit als veranschlagt in Anspruch nahm, hat sich die Erstellung des Kommissionsberichts verzögert. Damit die Schlussfolgerungen des Berichts in ausreichendem Umfang berücksichtigt werden können, sollte die Frist für die Übergangsregelungen verlängert werden.

8. Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert:

(1) Der Einleitungssatz von Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 31. August 2009 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:“

(2) Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 31. August 2009 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Echinokokkose sowie Irland und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an die besonderen Vorschriften knüpfen, über die sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügen.“

(3) In Artikel 23 wird das Datum „1. Januar 2008“ durch das Datum „1. September 2009“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 133.

[4] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 245/2007 der Kommission (ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 9).

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