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Document COM:2007:426:FIN

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa - Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

/* KOM/2007/0426 endg. - CNS 2007/0149 */

52007PC0426(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa /* KOM/2007/0426 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 18.7.2007

KOM(2007) 426 endgültig

2007/0149 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. POLITISCHER UND RECHTLICHER HINTERGRUND

Die Bedeutung eines Dialogs über Visaangelegenheiten für die Republik Montenegro sowie für alle anderen westlichen Balkanstaaten wurde in den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten am 21. Juni 2003 in Thessaloniki bekräftigt, auf dem auch die europäische Perspektive der westlichen Balkanstaaten bestätigt wurde. In Bezug auf die Visaangelegenheiten wurde in der „Agenda von Thessaloniki“ bekräftigt, dass die Liberalisierung der Visabestimmungen für die westlichen Balkanstaaten ein langfristiges Ziel ist und davon abhängt, ob die betreffenden Länder bei der Durchführung wichtiger Reformen in Bereichen wie der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und der illegalen Einwanderung sowie der Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung beim Grenz- und Dokumentenschutz Fortschritte erzielen.

In Anbetracht der europäischen Perspektive konzentrierten die Behörden der Republik Montenegro sich auf mögliche Erleichterungen bei den Verfahren zur Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa für die Bürger ihres Landes als unmittelbare Übergangslösung bis zur mittelfristig angestrebten Aufhebung der Visumpflicht.

Für die Europäische Gemeinschaft stellen Visaerleichterungsabkommen ein neues Instrument im Rahmen der europäischen Politik für Kurzaufenthaltsvisa dar. So werden im Haager Programm der Rat und die Kommission ersucht, im Hinblick auf die Ausarbeitung eines gemeinsamen Konzepts zu prüfen, „ob es im Kontext der europäischen Rückübernahmepolitik angebracht wäre, fallweise die Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa an Drittstaatsangehörige, wenn immer möglich und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, als Teil einer echten Partnerschaft in den Außenbeziehungen unter Einschluss der Migrationsangelegenheiten zu fördern“. Die EU hat dieses Instrument zum ersten Mal in ihren Beziehungen mit der Russischen Föderation und der Ukraine entwickelt und genutzt.

Im Dezember 2005 einigten sich die Mitgliedstaaten im AStV auf ein gemeinsames Konzept für die Entwicklung einer EU-Politik zur Erleichterung der Visaerteilung und nannten die wichtigsten Aspekte, die bei der Entscheidung über die Aufnahme von Verhandlungen über Visaerleichterungen mit Drittstaaten zu berücksichtigen sind.

Auf der Grundlage des vom Rat am 13. November 2006 erteilten Mandats nahm die Kommission am 15. Dezember 2006 in Brüssel Verhandlungen mit der Republik Montenegro über die Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa parallel zu den Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen auf. Zwei weitere Verhandlungsrunden folgten am 6. Februar 2007 und am 11. April 2007 in Brüssel parallel zu den Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EG und Montenegro. Außerdem fanden informelle Sachverständigensitzungen zur Vorbereitung der förmlichen Verhandlungen statt.

In der letzten förmlichen Verhandlungsrunde am 11. April 2007 wurde der endgültige Wortlaut des Visaerleichterungsabkommens und des Rückübernahmeabkommens auf der Arbeitsebene paraphiert. Am 13. April 2007 wurde das Abkommen in Zagreb auf der politischen Ebene feierlich paraphiert.

Die Europäische Kommission hat bereits mit zwei Drittstaaten (Russische Föderation und Ukraine) Visaerleichterungsabkommen ausgehandelt. Die dabei gesammelten Erfahrungen waren bei den Verhandlungen mit der Republik Montenegro nützlich.

Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Rates in allen Phasen der Verhandlungen regelmäßig informiert und konsultiert.

Die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft für das Abkommen ist Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 EG-Vertrag.

Die beigefügten Beschlussvorschläge sind die Rechtsakte für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Das Europäische Parlament muss gemäß Artikel 300 Absatz 3 EG-Vertrag vor Abschluss des Abkommens angehört werden.

Der vorgeschlagene Beschluss über den Abschluss des Abkommens enthält die notwendigen internen Regelungen für die Anwendung des Abkommens. So ist darin festgelegt, dass die Europäische Kommission mit Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten die Gemeinschaft in dem in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss vertritt.

Nach Artikel 12 Absatz 4 kann sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben. Der diesbezügliche Standpunkt der Gemeinschaft wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

EU-Bürger[1] sind von der Visumpflicht in der Republik Montenegro ausgenommen. Artikel 1 Absatz 2 des Entwurfs des Visaerleichterungsabkommens sieht hierzu vor, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger durch die Republik Montenegro die in dem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Montenegro vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten würden.

2. ERGEBNIS DER VERHANDLUNGEN

Nach Ansicht der Kommission wurden die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vorgegebenen Ziele erreicht, und der Entwurf des Visaerleichterungsabkommens kann von der Europäischen Gemeinschaft so angenommen werden.

Der Inhalt des Abkommens lässt sich wie folgt zusammenfassen:

- Im Regelfall muss innerhalb von zehn Kalendertagen entschieden werden, ob ein Visumantrag bewilligt wird. Diese Frist kann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist. In dringenden Fällen kann die Frist auf drei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

- Für die Bearbeitung der Visumanträge montenegrinischer Staatsangehöriger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben. Diese Gebühr gilt für alle von montenegrinischen Staatsangehörigen beantragten Einfach- und Mehrfachvisa. Außerdem sind bestimmte Personengruppen ganz von den Visumgebühren befreit: enge Verwandte, Staatsbedienstete auf Dienstreisen, Studenten, Behinderte, Richter, Journalisten, Vertreter der Religionsgemeinschaften, Vertreter der Zivilgesellschaft, Angehörige der freien Berufe, Zugpersonal, Rentner, Kinder unter 6 Jahren, aus humanitären Gründen Reisende und Personen, die an kulturellen oder bildungsbezogenen Austauschprogrammen bzw. an Sport- oder Kulturveranstaltungen teilnehmen.

- Die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks wurden für bestimmte Personengruppen vereinfacht: enge Verwandte, Geschäftsleute, Mitglieder offizieller Delegationen, Studenten, Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Journalisten, Besucher von Soldatengräbern oder zivilen Gräbern, Vertreter der Religionsgemeinschaften, Vertreter der Zivilgesellschaft, Angehörige der freien Berufe, Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern, Richter und Personen, die aus medizinischen Gründen reisen. Von diesen Personengruppen werden nur die im Abkommen genannten Unterlagen zur Rechtfertigung des Reisegrundes verlangt. Es müssen keine weiteren Gründe angegeben, keine Einladung oder in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehene Bestätigungen vorgelegt werden.

- Für folgende Personengruppen gelten darüber hinaus vereinfachte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa:

a) für Mitglieder der Staatsregierung und des Parlaments, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Präsidenten des Berufungsgerichts und den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, ständige Mitglieder offizieller Delegationen sowie Ehepartner und Kinder von Staatsangehörigen der Republik Montenegro, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind: bis zu fünfjährige Gültigkeit der Visa (oder kürzer, begrenzt auf die Gültigkeitsdauer ihres Mandats bzw. der Aufenthaltsgenehmigung).

b) für Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen, offiziellen Austauschprogrammen und sportlichen Veranstaltungen, Journalisten, Geschäftsleute, Vertreter der Religionsgemeinschaften, Vertreter der Zivilgesellschaft, Angehörige der freien Berufe, Richter, Lkw-/Busfahrer und Zugpersonal, Studenten sowie Personen, die aus medizinischen Gründen reisen, vorausgesetzt, sie haben in den beiden Vorjahren ein ein Jahr gültiges Mehrfachvisum ordnungsgemäß genutzt und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums bestehen nach wie vor: zwei- bis fünfjährige Gültigkeit der Visa.

- Staatsangehörige der Republik Montenegro mit gültigem Diplomatenpass sind bei Kurzaufenthalten von der Visumpflicht befreit.

- Für Staatsangehörige der Republik Montenegro mit gültigen Dienstpässen gelten vor dem 1. Januar 2007 unterzeichnete bilaterale Abkommen für weitere fünf Jahre. Eine dem Abkommen beigefügte Erklärung sieht vor, dass die Dienstpassregelung spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zu überprüfen ist.

- In einem Protokoll wurde vereinbart, dass die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, Schengen-Visa und Aufenthaltserlaubnisse, die montenegrinischen Staatsangehörigen ausgestellt wurden, zur Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet im Einklang mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006[2] einseitig anerkennen können. Außerdem wird auf die künftige Einbeziehung Bulgariens und Rumäniens in die Entscheidung Nr. 895/2006/EG hingewiesen.

- Ferner wird eine Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über den Zugang von Antragstellern zu Informationen und die Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa beigefügt.

- Auf Wunsch der Republik Montenegro sind dem Abkommen Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft über Erleichterungen für Familienangehörige (die nicht unter die rechtsverbindlichen Bestimmungen des Abkommens fallen), für Bona-Fide-Antragsteller und für Seeleute beigefügt.

Bei allen Aspekten, die in dem Abkommen nicht geregelt sind, kommen weiterhin die Schengen-Bestimmungen und die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung, wie bei der Ablehnung von Visumanträgen, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Möglichkeit, Antragsteller in Zweifelsfällen zu einer persönlichen Anhörung vorzuladen, aber auch bei den bereits bestehenden Möglichkeiten für Bona-Fide-Reisende.

In der Präambel und in zwei dem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärungen wird auf die besondere Situation Dänemarks, des Vereinigten Königreichs und Irlands hingewiesen. Der engen Beteiligung Islands und Norwegens an der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wird ebenfalls in einer gemeinsamen Erklärung zum Abkommen Rechnung getragen.

Da das Rückübernahmeabkommen und das Visaerleichterungsabkommen miteinander verknüpft sind, sollten die beiden Abkommen gleichzeitig unterzeichnet und abgeschlossen werden und in Kraft treten.

3. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Daher schlägt die Kommission dem Rat vor,

- zu beschließen, dass das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet wird, und den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen;

- das beigefügte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu genehmigen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Beschluss vom 13. November 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa auszuhandeln.

(2) Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 15. Dezember 2006 aufgenommen und am 11. April 2007 abgeschlossen.

(3) Das Abkommen, das am 11. April in Brüssel auf der Arbeitsebene und am 13. April 2007 in Zagreb auf der politischen Ebene paraphiert wurde, sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(4) Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten somit nicht bindend oder anwendbar ist.

(5) Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend oder anwendbar ist –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sowie die dazugehörigen Dokumente bestehend aus dem Wortlaut des Abkommens, einem Protokoll und den Erklärungen zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am ………..…………2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

2007/a0149 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[4],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Montenegro zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa ausgehandelt.

(2) Dieses Abkommen ist gemäß dem Beschluss …/…/EG des Rates vom […] am … 2007 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3) Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4) Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5) Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten somit nicht bindend oder anwendbar ist.

(6) Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend oder anwendbar ist –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor[6].

Artikel 3

Die Kommission vertritt mit Unterstützung der Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festlegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am ………..………… 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Anhang

ABKOMMEN

zwischen

der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro

zur Erleichterung der Visaerteilung

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE REPUBLIK MONTENEGRO,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

eingedenk der europäischen Perspektive der Republik Montenegro und der Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro,

in Bekräftigung der Absicht, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten in Thessaloniki vom 21. Juni 2003 im Rahmen der künftigen SAA-Strukturen eng zusammenzuarbeiten, um die zwischen der Republik Montenegro und der Europäischen Union geltenden Visabestimmungen zu liberalisieren,

in dem Wunsch, durch einen ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visumpflicht die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsangehörige der Republik Montenegro erleichtert werden,

in dem Bewusstsein , dass alle Bürger der EU bei Reisen in die Republik Montenegro von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Montenegro von der Visumpflicht befreit sind,

in Anerkennung der Tatsache, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger durch die Republik Montenegro die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Montenegro vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten,

in der Erkenntnis , dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

unter Berücksichtigung des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

unter Berücksichtigung des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 – Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsangehörige der Republik Montenegro für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

2. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch die Republik Montenegro gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Montenegro vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger.

Artikel 2 - Allgemeine Bestimmung

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Republik Montenegro, die nicht bereits durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

2. Bei Aspekten, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, kommen die Vorschriften der Republik Montenegro oder der Mitgliedstaaten oder das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung, wie bei der Ablehnung von Visumanträgen, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung oder bei Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3 - Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „ Mitgliedstaat “ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs.

b) „ Bürger der Europäischen Union “ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates im Sinne von Buchstabe a.

c) „ Staatsangehöriger der Republik Montenegro “ ist, wer die Staatsangehörigkeit der Republik Montenegro besitzt.

d) „ Visum “ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist:

- für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage nicht überschreitet;

- für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten.

e) „ rechtmäßig wohnhafte Person “ ist ein Staatsangehöriger der Republik Montenegro, der aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4 – Nachweis des Reisezwecks

1. Folgende Gruppen von Staatsangehörigen der Republik Montenegro haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Montenegro gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

- ein von einer Behörde der Republik Montenegro ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

b) Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

- eine von einer Handelskammer, des Arbeitgeberverbandes der Republik Montenegro oder der Montenegro Business Alliance bestätigte schriftliche Einladung von einer gastgebenden juristischen Person oder einem gastgebenden Unternehmen, von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

c) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Montenegro angemeldet sind:

- eine schriftliche Aufforderung des Verkehrsunternehmensverbands der Republik Montenegro zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

d) Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten:

- eine schriftliche Aufforderung der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Republik Montenegro mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

e) Journalisten:

- eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person qualifizierter Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt;

f) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

- eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;

g) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

- eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der gastgebenden Hochschule, Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

h) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal:

- eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;

i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

- eine schriftliche Einladung eines Verwaltungsleiters/Bürgermeisters einer Partnerstadt;

j) enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder –, die Staatsangehörige der Republik Montenegro besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind:

- eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

k) Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

- ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

l) Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

- ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;

m) Teilnehmer an Beerdigungen:

- ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

n) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

- eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde nach montenegrinischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;

o) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

- eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

p) Richter, die an internationalen Austauschprogrammen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Fortbildungsveranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

- eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;

q) Vertreter der Religionsgemeinschaften in der Republik Montenegro:

- eine schriftliche Aufforderung einer in der Republik Montenegro eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

r) Touristen:

- Bescheinigung oder Voucher eines von Mitgliedstaaten im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros oder Reiseveranstalters zur Bestätigung der Buchung einer organisierten Reise.

2. Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen enthalten folgende Angaben:

a) zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der Kinder, die den Gast begleiten;

b) zur einladenden Person: Name, Vorname und Anschrift bzw.

c) zur juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung, die bzw. das die Einladung ausstellt: vollständige Bezeichnung und Anschrift und,

- wenn die Einladung von einer Einrichtung ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

- wenn die Einladung von einer juristischen Person oder einem Unternehmen bzw. von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer juristischen Person oder eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Registernummer.

3. Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen weiteren Angaben zum Reisegrund noch eine weitere Einladung oder Bestätigung des Reisezwecks nötig sind.

Artikel 5 - Mehrfachvisa

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:

a) Mitgliedern der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, dem Präsidenten des Berufungsgerichts und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt;

b) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Montenegro gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

c) Ehepartnern und Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch, die Staatsangehörige der Republik Montenegro besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit.

2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr aus, falls die betreffende Person im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten hat, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt hat und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Montenegro gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

b) Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

c) Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Montenegro angemeldet sind;

d) Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

e) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

f) Teilnehmern an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

g) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal;

h) Journalisten;

i) Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

j) Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

k) Personen, die aus medizinischen Gründen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

l) Vertretern der in der Republik Montenegro eingetragenen Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

m) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

n) Richtern, die an internationalen Austauschprogrammen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen.

3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, die betreffende Person hat in den beiden vorangegangenen Jahren das ein Jahr gültige Mehrfachvisum gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

4. Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Artikel 6 - Antragsbearbeitungsgebühren

1. Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen der Republik Montenegro wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.

Sollte die Republik Montenegro die Visumpflicht für EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von der Republik Montenegro erhobene Bearbeitungsgebühr 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird.

2. Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a) Mitglieder der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, der Präsident des Berufungsgerichts, der Präsident des Verwaltungsgerichts und die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Personen, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

b) enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder –, die Staatsangehörige der Republik Montenegro besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind;

c) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Montenegro gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

d) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen;

e) Behinderte und gegebenenfalls erforderliche Begleitpersonen;

f) Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen;

g) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;

h) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

j) Journalisten;

k) Rentner und Pensionäre;

l) Richter, die an internationalen Austauschprogrammen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen;

m) Vertreter der in der Republik Montenegro eingetragenen Religionsgemeinschaften;

n) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die an Sitzungen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen teilnehmen;

o) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

p) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Montenegro angemeldet sind;

q) Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

r) Kinder unter 6 Jahren.

Artikel 7- Antragsbearbeitungszeit

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

2. Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

3. Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf drei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8 – Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Republik Montenegro, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Montenegro bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. der Republik Montenegro ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9 - Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Staatsangehörigen der Republik Montenegro, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Artikel 10 - Diplomatenpässe

1. Staatsangehörige der Republik Montenegro mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

2. Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 11 - Territorial begrenzte Gültigkeit der Visa

Vorbehaltlich der Bestimmungen und Vorschriften der Mitgliedstaaten zur nationalen Sicherheit und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehörige der Republik Montenegro das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Bürger der Europäischen Union.

Artikel 12 - Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

1. Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

2. Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Überwachung der Durchführung des Abkommens;

b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;

c) Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13 – Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro

1. Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.

2. Die Bestimmungen der vor dem 1. Januar 2007 unterzeichneten bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro, mit denen Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht befreit werden, gelten weitere fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Montenegro, die bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen.

Artikel 14 - Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen wird nach den Verfahren der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

2. Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

3. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.

4. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

5. Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

6. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Geschehen zu XXX am XXX in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft Für die Republik Montenegro

ANHANG

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltserlaubnisse für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet im Einklang mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen.

Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, wird die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vorschlagen, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Verfahren zur Erteilung von Visa durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

Daher sollten die Regierungen Dänemarks und der Republik Montenegro nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND ZU IRLAND

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für die Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.

Daher sollten die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Irlands und der Republik Montenegro nach Möglichkeit bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung abschließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher sollten die Regierungen Islands, Norwegens und der Republik Montenegro nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND ZU LIECHTENSTEIN ( falls erforderlich )

Wenn das Abkommen zwischen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die Protokolle zu diesem Abkommen betreffend Liechtenstein bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Republik Montenegro in Kraft getreten sind, wird auch eine entsprechende Erklärung zur Schweiz und zu Liechtenstein abgegeben.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR ÜBERPRÜFUNG DER VISUMPFLICHT FÜR INHABER VON DIENSTPÄSSEN

Da die Befreiung der Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht aufgrund von bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro, die vor dem 1. Januar 2007 unterzeichnet wurden, nur fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültig bleibt, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Montenegro, diese bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen, wird die Europäische Gemeinschaft die Situation der Inhaber von Dienstpässen spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf eine etwaige diesbezügliche Änderung des Abkommens gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erneut prüfen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU INFORMATIONEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG SOLCHER VISA VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde und die Frage des Zugangs von Antragstellern zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelt.

Was die Information von Antragstellern anbelangt, ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:

- Generell sollten die grundlegenden Informationen über die Antragsverfahren und -bedingungen und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden.

- Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus der Republik Montenegro einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Diese Informationen einschließlich der Liste der im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros und Reiseveranstalter sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE UND BONA-FIDE-ANTRAGSTELLER

Die Europäische Gemeinschaft nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Republik Montenegro, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die die Republik Montenegro Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsangehörigen der Republik Montenegro mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des gemeinschaftlichen Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa.

Außerdem fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeiten zur Erleichterung der Erteilung von Visa an Bona-Fide-Antragsteller zu nutzen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER SEELEUTE

Im Einklang mit den internationalen Übereinkommen über die Mobilität von zivilem Schiffspersonal fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des gemeinschaftlichen Besitzstands zur Erleichterung der Erteilung von Transitvisa an Seeleute aus Montenegro uneingeschränkt zu nutzen. Dazu gehören insbesondere die Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises und die Ausstellung von Mehrfachtransitvisa.

***

[1] Die Republik Montenegro hat angekündigt, dass sie rumänische Staatsangehörige einseitig von der Visumpflicht befreien will. Eine Erklärung der Gemeinschaft ist dem Abkommen beigefügt, wonach die Ratifizierung des Visaerleichterungsabkommens erst erfolgt, wenn die Republik Montenegro den Beschluss zur Befreiung rumänischer Staatsangehöriger von der Visumpflicht angenommen hat.

[2] ABl. L 167 vom 20.6.2006, S. 1.

[3] ABl. C ... vom …, S. …

[4] ABl. C …

[5] ABl. C …

[6] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird [vom Generalsekretariat des Rates] im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

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