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Document 52007PC0238

Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (Nur der italienische Text ist verbindlich)

/* KOM/2007/0238 endg. */

52007PC0238

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (Nur der italienische Text ist verbindlich) /* KOM/2007/0238 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.5.2007

KOM(2007) 238 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (Nur der italienische Text ist verbindlich)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele Laut Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder –umgehungen zu verhindern. In einem beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Italien um die Genehmigung, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelungen einzuführen. Am 28. Februar 2007 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG über den Antrag Italiens. Am 21. November 2006 teilte die Kommission Italien mit, dass sie alle Angaben erhalten hat, die sie für die Prüfung des Antrags für erforderlich hält. |

120 | Allgemeiner Hintergrund Nach Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer auf Käufe, die zum Zweck besteuerter Umsätze getätigt wurden, abzuziehen. Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen als eine Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln, wenn der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Diese Regelung ermöglicht den Vorsteuerabzug beim ursprünglichen Erwerb sowohl betrieblich als auch privat genutzter Vermögenswerte. Um jedoch zu gewährleisten, dass der Endverbrauch besteuert wird, wird daraufhin die private Nutzung der Erbringung einer Dienstleistung gleichgestellt, wobei die entsprechende MwSt nur Steuerpflichtigen erstattet werden kann. Bei Kraftfahrzeugen bereitet die Anwendung dieser Regelung aus verschiedenen Gründen Schwierigkeiten, vor allem deshalb, weil das Verhältnis zwischen privater und betrieblicher Nutzung nur schwer bestimmt werden kann. Werden Aufzeichnungen geführt, stellen das entsprechende Verfahren und seine Überwachung für Unternehmen und Verwaltung eine zusätzliche Belastung dar. Aufgrund der Zahl der betroffenen Fahrzeuge können selbst geringfügige Steuerumgehungen im Endeffekt zu hohen Summen führen. Als Alternative zu der in der Richtlinie enthaltenen Regelung haben die italienischen Steuerbehörden die Genehmigung beantragt, eine Beschränkung auf einen bestimmten Prozentsatz des ursprünglichen Vorsteuerabzugs vorzunehmen und im Gegenzug das Unternehmen davon zu entbinden, die private Nutzung zu Steuerzwecken anzugeben. Damit wird die Regelung für alle Beteiligten vereinfacht und es wird gewährleistet, dass ein Prozentsatz der Steuer, der ansonsten möglicherweise vorenthalten worden wäre, eingezogen wird. Es wird eine Beschränkung um 60% beantragt. Diese auf Nachforschungen Italiens beruhende Zahl soll dem Vorschlag entsprechend nach zwei Jahren zusammen mit der Funktionsweise der Ausnahmeregelung überprüft werden. Die neue Regelung soll für alle Unternehmen gelten, in denen die Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Der Vereinfachungseffekt eines einzigen Pauschalsatzes würde verlorengehen, wenn die Unternehmen die Möglichkeit hätten, sich gegen die Regelung zu entscheiden. Einige Fahrzeuge wären allerdings von der Beschränkung des Vorsteuerabzugs ausgeschlossen und würden daher unter die normale Regelung fallen, wobei zunächst alle Fahrzeuge mit über neun Sitzplätzen (einschließlich des Fahrersitzes) und ab einem bestimmten Gewicht ausgenommen werden sollen. Dadurch wird der Anwendungsbereich der neuen Regelung in erster Linie auf PKW, Vans, Kleinlastwagen, Motorräder und Mopeds begrenzt. Darüber hinaus sind folgende Fahrzeuge von der Einschränkung des Vorsteuerabzugs ausgenommen, auch wenn sie in den Anwendungsbereich fallen und möglicherweise privat genutzt werden: Fahrzeuge von Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit im An- und Verkauf von Fahrzeugen besteht, zu Leasing- oder Mietzwecken erworbene Fahrzeuge, Taxis, Fahrschulfahrzeuge und Fahrzeuge von Handelsvertretern. |

130 | Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Es gab oder gibt noch andere Ausnahmeregeln, die das Recht auf Vorsteuerabzug bei Kraftfahrzeugen einschränken. Nach einer derzeit für das Vereinigte Königreich geltenden Ausnahmeregelung ist der Vorsteuerabzug bei den Gebühren für Vermietung oder Leasing eines geschäftlich genutzten Personenkraftfahrzeugs durch den steuerpflichtigen Mieter oder Leasingnehmer auf 50 % begrenzt, wenn dieses Kraftfahrzeug auch privat genutzt wird. Außerdem ist das Vereinigte Königreich ermächtigt, die private Nutzung eines solchen dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Nach Artikel 176 der Richtlinie 2006/112/EG legt der Rat fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Bis es so weit ist, sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausschlüsse beizubehalten, die am 1. Januar 1979 vorgesehen waren. Daher gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug bei Kraftfahrzeugen einschränken. |

141 | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen Entfällt. |

KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Konsultation interessierter Kreise |

219 | Entfällt. |

Einholung und Nutzung von Fachwissen Externes Fachwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Da der Vorschlag der MwSt-Umgehung entgegenwirken und das Verfahren zur Mehrwertsteuererhebung vereinfachen soll, dürfte er sich positiv auswirken. Die Lösung wird von Italien als geeignete Maßnahme betrachtet und ist mit früheren und noch geltenden Ausnahmeregelungen vergleichbar. Die beantragte Maßnahme ähnelt auch dem Konzept im Vorschlag der Kommission (KOM (2004) 728) mit Bestimmungen über die Art der Ausgaben, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt werden kann. |

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Ermächtigung Italiens, eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, um das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug bei Ausgaben für nicht ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen einzuschränken. Bei eingeschränktem Vorsteuerabzug entbindet eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a abweichende Regelung den Steuerpflichtigen davon, über die private Nutzung des Fahrzeugs zu Steuerzwecken Buch zu führen. Die Regelung ist auf Fahrzeuge unter einer bestimmten Sitzkapazität und unter einem bestimmten Gewicht begrenzt, und es ist ferner eine begrenzte Anzahl von Fällen vorgesehen, in denen die Regelung nicht anwendbar ist. Die Einschränkung liegt bei einem Pauschalsatz von 60 %; zwei Jahre nach Inkrafttreten der Ausnahmeregelung überprüft Italien diesen Satz sowie die Notwendigkeit der Regelung und erstattet darüber Bericht. Die Geltungsdauer der Entscheidung endet an dem in der Entscheidung genannten Tag oder an dem Tag, an dem bezüglich der Einschränkung des Vorsteuerabzugs in diesem Bereich Gemeinschaftsvorschriften in Kraft treten, je nachdem, welches Datum früher liegt. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang: |

331 | Die Entscheidung betrifft eine Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar. |

332 | Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. |

Wahl des Rechtsinstruments |

341 | Vorgeschlagene Instrumente: Sonstige |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angebracht: Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen MwSt-Systems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Eine Entscheidung des Rates ist das einzig angemessene Rechtsinstrument, da sie an einen einzelnen Mitgliedstaat gerichtet werden kann. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE INFORMATIONEN |

Überprüfungs-, Revisions-, Verfallsklausel |

531 | Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. |

533 | Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. |

1. Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [1], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem vom 9. Oktober 2006 datierten und im Generalsekretariat der Kommission am 11. Oktober 2006 registrierten Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung zur Einführung einer von den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Richtlinie 2006/112/EG) abweichenden Regelung hinsichtlich des Rechts eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug sowie der Besteuerung von für den privaten Bedarf genutzten Gegenständen eines Unternehmens.

(2) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 28. Februar 2007 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 21. November 2006 teilte die Kommission Italien mit, dass ihr alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen vorliegen.

(3) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist bei der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf Mehrwertsteuer abzuführen.

(4) Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs lässt sich nur schwer mit Genauigkeit feststellen und das Verfahren ist oft umständlich. Durch die beantragte Regelung soll für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendeten Kraftfahrzeugen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen halten die italienischen Behörden einen Satz von 40 % für gerechtfertigt. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, soll parallel dazu das Erfordernis, auf die private Nutzung eines Fahrzeugs MwSt abzuführen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der genannten Einschränkung des Vorsteuerabzugs unterliegt. Diese Maßnahmen werden durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das Verfahren für die Abführung der MwSt zu vereinfachen und eine Steuerumgehung durch ungenaue Aufzeichnungen zu verhindern.

(5) Da der vorgeschlagene Prozentsatz auf ersten Erkenntnissen über die geschäftliche Nutzung von Fahrzeugen beruht, sollten diese abweichenden Maßnahmen zeitlich begrenzt sein, damit ihre Wirksamkeit und der angemessene Prozentsatz beurteilt werden können.

(6) Am 29. Oktober 2004 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG ( jetzt 2006/112/EG) in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug vorgelegt [3]. Die Geltungsdauer der abweichenden Regelung sollte mit dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Richtlinie enden, wenn dessen Datum vor dem in der Entscheidung genannten Datum liegt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ist Italien zudem gehalten, die Nutzung von dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Kraftfahrzeugen für den privaten Bedarf nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen, wenn für das Fahrzeug nach dieser Entscheidung der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist.

Artikel 3

Von der Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausgenommen sind Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus einer der folgenden Gruppen:

2. das Fahrzeug gehört zu den Betriebsmitteln des Steuerpflichtigen im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit;

3. das Fahrzeug wird als Taxi eingesetzt;

4. das Fahrzeug wird als Schulfahrzeug einer Fahrschule eingesetzt;

5. das Fahrzeug wird vermietet oder verleast;

6. das Fahrzeug wird von Handelsvertretern benutzt.

Artikel 4

Als Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen gelten die Aufwendungen für den Kauf des Fahrzeugs, einschließlich Ausgaben für dessen Montage u.Ä., Herstellung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Leasing oder Miete, Umbau, Reparatur oder Wartung, sowie die Ausgaben für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen und deren Nutzung, einschließlich Schmiermittel und Kraftstoffe.

Artikel 5

Die Artikel 1 und 2 gelten für alle Kraftfahrzeuge außer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die gewöhnlich für die Beförderung von Personen oder Gegenständen im Straßenverkehr eingesetzt werden, deren zulässige Höchstmasse 3 500 kg nicht übersteigt und die außer dem Fahrersitz höchstens acht weitere Sitze haben.

Artikel 6

Der Kommission ist nach zweijähriger Anwendungsdauer dieser Entscheidung, auf alle Fälle jedoch bis zum 31. Dezember 2009, eine Bewertung der beiden ersten Jahre der Anwendung der Entscheidung vorzulegen, die auch eine Überprüfung des für die Einschränkung zugrunde gelegten Prozentsatzes einschließt.

Artikel 7

Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am Tag des Inkrafttretens von Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2010.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S.1.

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10. KOM(2004) 728.

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