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Document 52007PC0110
Proposal for a Council Decision on the signing and provisional application of a Protocol to the Partnership and Cooperation Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Kazakhstan, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Bulgaria and Romania to the European Union
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
/* KOM/2007/0110 endg. */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union /* KOM/2007/0110 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 16.3.2007 KOM(2007) 110 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, ein „gemischtes“ Abkommen, ist am 1. Juli 1999, also vor der Erweiterung der Union um die Republik Bulgarien und Rumänien in Kraft getreten. Daher ist ein Protokoll zum PKA erforderlich, damit die neuen Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags vom 25. April 2005 dem Abkommen beitreten können. Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der Republik Kasachstan über den Abschluss eines Protokolls zum PKA einzuleiten. Die Verhandlungen mit der Republik Kasachstan sind inzwischen abgeschlossen. Der Wortlaut des ausgehandelten Protokolls ist beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind Vorschläge für 1) einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls und 2) einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls. Die Kommission schlägt dem Rat vor, - einen Beschluss über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu fassen; - das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu schließen und seine Zustimmung zum Abschluss des Protokolls durch die Europäische Atomgemeinschaft zu erteilen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2 und die Artikel 93, 94, 133 und 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit der Republik Kasachstan ein Protokoll zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auszuhandeln. (2) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das am *[ Datum ]* paraphierte Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. (3) Das Protokoll ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zum Abschluss der für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden – BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEITzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (PKA) über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum PKA DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einerseits und die REPUBLIK KASACHSTAN andererseits, für die Zwecke dieses Protokolls nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, GESTÜTZT AUF den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, der am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, IN ANBETRACHT der sich aus dem Beitritt zweier neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ergebenden neuen Lage in den Beziehungen zwischen der Republik Kasachstan und der Europäischen Union, die neue Möglichkeiten und neue Aufgaben für die Zusammenarbeit zwischen der Republik Kasachstan und der Europäischen Union mit sich bringt, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Vertragsparteien, die Verwirklichung der Ziele und die Umsetzung der Grundsätze des PKA zu gewährleisten, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) und nehmen das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, die Briefwechsel und die Erklärung der Republik Kasachstan, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, sowie das Protokoll zum Abkommen vom 30. April 2004, das am 1. Juni 2006 in Kraft getreten ist, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an bzw. zur Kenntnis. Artikel 2 Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Artikel 3 1 Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Kasachstan nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. 2 Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 4 1 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. 2 Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt. Artikel 5 1 Das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sowie das Protokoll zum Abkommen vom 30. April 2004 sind in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst. 2 Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens, der Schlussakte und der ihr beigefügten Dokumente sowie des Protokolls zum Abkommen vom 30. April 2004. Artikel 6 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kasachischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu … am … 2007 FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE REPUBLIK KASACHSTAN [1] ABl. C […] vom […], S. […].