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Document 52007DC0082
Report from the Commission to the Council - Anti-dumping proceeding concerning imports of pentaerythritol originating in the People’s Republic of China, Russia, Turkey, Ukraine and the United States of America
Bericht der Kommission an den Rat - Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika
Bericht der Kommission an den Rat - Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika
/* KOM/2007/0082 endg. */
Bericht der Kommission An den Rat - Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika /* KOM/2007/0082 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 5.3.2007 KOM(2007) 82 endgültig BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika Dieser Bericht geht zurück auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1). Artikel 9 dieser Verordnung besagt: „Abschluss ohne Maßnahmen; Einführung endgültiger Zölle 1. Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. 2. Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, und werden im Beratenden Ausschuss keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheidet.“ (Hervorhebung durch den Verfasser) Nach den Konsultationen über den Vorschlag zur Verfahrenseinstellung wurden im Beratenden Ausschuss Einwände erhoben. Der Vorschlag zur Verfahrenseinstellung und die Erläuterungen zur Konsultation sind als Anlage beigefügt. Anlagen: 3. Zusammenfassung der Stellungnahmen in und nach der Sitzung des Beratenden Ausschusses (Vorlage nur in englischer Sprache und auf vertraulicher Basis mit der Einstufung EU - nur für den Dienstgebrauch ). 4. Entwurf des Beschlusses der Kommission mit den Gründen für die Einstellung des betreffenden Verfahrens (Vorlage in allen Sprachen).