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Document 52007PC0025

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 bzw. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates

/* KOM(2007) 25 endgültig */

52007PC0025




[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 25.1.2007

KOM(2007) 25 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 bzw. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005, im Verfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet In dem Bereich, den dieser Vorschlag betrifft, gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung die Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 1. Dezember 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union[1] eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Antidumpingüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan in die Gemeinschaft (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt). Das Verfahren wurde auf einen Überprüfungsantrag hin eingeleitet, der am 30. August 2005 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands „Plastics Europe” (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 90 %, der gesamten Produktion bestimmter Polyethylenterephthalate (PET) in der Gemeinschaft entfällt. Der beiliegende Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates beinhaltet die endgültigen Feststellungen zum Dumping, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten wurden in den Sitzungen des Antidumpingausschusses vom 16. Januar gehört. 25 Mitgliedstaaten befürworteten die vorgeschlagene Vorgehensweise, 2 lehnten sie ab. Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 28. Februar 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005. |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die vorgenannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 bzw. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[2] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

2. Am 27. November 2000[3] führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate (nachstehend „PET“ abgekürzt) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (nachstehend "betroffene Länder" genannt) ein. Die Maßnahmen stützten sich auf eine gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eingeleitete Antidumpinguntersuchung (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt).

3. Am 13. August 2004[4] führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter PET mit Ursprung in Australien und der Volksrepublik China (nachstehend VR China genannt) ein und stellte das Verfahren betreffend die Einfuhren von PET mit Ursprung in Pakistan ein.

4. Die unter Randnummer (1) genannte Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates wurde durch die Verordnungen (EG) Nr. 496/2002[5], 823/2004[6], 83/2005[7] und 1646/2005[8] des Rates geändert. Die Änderungen resultierten entweder aus Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung oder aus Preisverpflichtungen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung angenommen wurden.

2. Überprüfungsanträge

5. Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten[9] erhielt die Kommission am 30. August 2005 einen Antrag auf Überprüfung der geltenden Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (nachstehend „Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens“ genannt) und einen Antrag auf teilweise Überprüfung der Maßnahmen betreffend die Einfuhren aus Taiwan und die Einfuhren dreier ausführender Hersteller in Korea nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung (nachstehend „teilweise Interimsüberprüfung“ genannt).

6. Der Antrag wurde vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss von Plastics Europe (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 90 %, der gesamten PET-Produktion in der Gemeinschaft entfällt.

7. Der Antrag auf Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

8. Der Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Taiwan und den Einfuhren dreier ausführender Hersteller in Korea (Daehan Synthetic Fiber Co. Ltd., SK Chemicals Co. Ltd. und KP Chemical Corp.) wurde damit begründet, dass die Höhe der Maßnahmen dem schädigenden Dumping nicht hinreichend entgegenwirke.

9. Die Kommission gelangte nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung der Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Grundverordnung vorlagen, und leitete am 1. Dezember 2005 diese Überprüfungen ein[10].

10. Am 2. Juni 2006 wurde im Amtsblatt eine Bekanntmachung[11] veröffentlicht, in der klargestellt wurde, dass sich die teilweise Interimsüberprüfung auch auf alle verbundenen Unternehmen erstreckte.

3. Parallele Untersuchung

11. Am 1. Dezember 2005 leitete die Kommission ferner eine Überprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates[12] über die für PET-Einfuhren mit Ursprung in Indien geltenden Ausgleichsmaßnahmen ein.

4. Von der Untersuchung betroffene Parteien

12. Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die Vertreter der Ausfuhrländer, die Einführer, die Gemeinschaftshersteller, die Verwender und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

13. Angesichts der Vielzahl indischer, indonesischer, koreanischer und taiwanischer Hersteller sowie der zahlreichen Gemeinschaftshersteller und -einführer, die in dem Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen aufgeführt waren, und der großen Zahl taiwanischer ausführender Hersteller, die in dem Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung aufgeführt waren, erschien es angezeigt, im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit Stichproben gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die oben genannten Parteien aufgefordert, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfungen mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung angeforderten Informationen zu übermitteln.

14. Nach Prüfung der übermittelten Informationen und angesichts der geringen Zahl indischer, indonesischer, koreanischer und taiwanischer ausführender Hersteller, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass für die Hersteller in diesen vier Ländern kein Stichprobenverfahren erforderlich war.

15. Nach Prüfung der von den Gemeinschaftsherstellern und –einführern übermittelten Informationen und angesichts ihrer nicht zu großen Zahl wurde entschieden, alle in die Untersuchung mit einzubeziehen und auf die Bildung einer Stichprobe zu verzichten.

16. Daher wurden allen bekannten ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern und allen bekannten Einführern, Zulieferern, Gemeinschaftsherstellern und Verwendern Fragebogen zugesandt.

17. Den Fragebogen beantworteten:

18. drei ausführende Hersteller in Indien

19. drei ausführende Hersteller in Indonesien (von denen jedoch nur zwei einem Kontrollbesuch zustimmten)

20. zwei ausführende Hersteller in Malaysia

21. vier ausführende Hersteller in der Republik Korea

22. drei ausführende Hersteller in Taiwan (von denen jedoch nur zwei einem Kontrollbesuch zustimmten)

23. ein ausführender Hersteller in Thailand

24. zwei Zulieferer in der Gemeinschaft

25. zwölf Gemeinschaftshersteller

26. zehn Verarbeiter/Verwender.

Die Untersuchung ergab ferner, dass ein nicht kooperierender indonesischer ausführender Hersteller nach Veröffentlichung der geltenden Maßnahmen seinen Namen geändert hatte. Dabei handelt es sich um das Unternehmen P.T. Bakrie Kasei Corp., das in P.T. Mitsubishi Chemical Indonesia umfirmierte.

27. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte in den Betrieben der nachstehend aufgeführten Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a) Indien

Ausführende Hersteller

- Pearl Engineering Polymers Ltd., Delhi

- SENPET, vormals Elque Polyesters Ltd., Kalkutta

- Futura Polyesters Ltd., Chennai

Verbundener Ausführer

- Plastosen Ltd., Kalkutta, (verbunden mit SENPET, vormals Elque Polyesters Ltd.)

b) Indonesien

Ausführende Hersteller

- P.T. Polypet Karyapersada, Jakarta

- P.T. Petnesia Resindo, Tangerang

c) Malaysia

Ausführende Hersteller

- MPI Polyester Industries Sdn. Bhd., Selangor

- Hualon Corporation (M) Sdn. Bhd., Kuala Lumpur

d) Republik Korea

Ausführende Hersteller

- SK Chemicals Co. Ltd., Seoul

- Huvis Corp., Seoul (verbunden mit SK Chemicals Co Ltd.)

- KP Chemicals Corp., Seoul

- Honam Petrochemicals Corp., Seoul (verbunden mit KP Chemicals Co Ltd)

Verbundene Händler/Einführer in Korea

- SK Networks Ltd., Seoul (verbunden mit SK Chemicals Co Ltd.)

- Lotte Trading Ltd., Seoul, Republik Korea (verbunden mit KP Chemicals Co. Ltd.)

- Lotte Daesan Ltd., Seoul, Republik Korea (verbunden mit KP Chemicals Co. Ltd.)

Verbundene Händler/Einführer in der Gemeinschaft

- SK Networks Deutschland GmbH, Frankfurt/Main, Deutschland (verbunden mit SK Chemicals Co. Ltd.)

- SK Eurochem, Warschau, Polen (verbunden mit SK Chemicals Co. Ltd.)

e) Taiwan

Ausführende Hersteller

- Shinkong Synthetic Fibers Corporation, Taipei

- Far Eastern Textile Ltd., Taipei

f) Thailand

Ausführender Hersteller

- Bangkok Polyester Public company Ltd, Bangkok, Thailand

g) Gemeinschaftshersteller

- Voridian BV (Niederlande)

- M & G Polimeri Italia Spa (Italien)

- Equipolymers Srl (Italien)

- La Seda de Barcelona, SA (Spanien)

- Novapet SA (Spanien)

- Selenis Industria de Polímeros SA (Portugal)

- Selenis Italia Spa (Italien)

h) Zulieferer in der Gemeinschaft

- Interquisa SA (Spanien)

i) Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft

- Global Service International SRL (Italien)

j) Verwender in der Gemeinschaft

- Coca Cola Enterprises Europe Ltd. (Belgien).

- Bei der Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen betraf die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZÜ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). Der Untersuchungszeitraum für die teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren aus Taiwan und der drei ausführenden Hersteller in der Republik Korea deckt sich mit dem UZÜ.

B. BETROFFENE WARE

1. Betroffene Ware

28. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. PET mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in den betroffenen Ländern. Die Ware wird derzeit unter KN-Code 3907 60 20 eingereiht.

2. Gleichartige Ware

29. Wie die Ausgangsuntersuchung und die frühere Überprüfung ergab die Untersuchung, dass die betroffene Ware und die in den betroffenen Ländern und auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften PET sowie die von den Gemeinschaftsherstellern produzierten und verkauften PET dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Diese Waren sind somit als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

1. Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum – Allgemeine Grundsätze

30. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und falls ja, ob ein Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Anhalten des Dumpings führen würde.

Allgemeine Methodik

31. Die unten beschriebene allgemeine Methodik wurde auf alle ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern angewandt und entspricht der in der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methodik. In den Dumpingfeststellungen wird daher jeweils nur auf die für das jeweilige Ausfuhrland spezifischen Aspekte eingegangen.

Normalwert

32. Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe als repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe eines ausführenden Herstellers mindestens 5 % des Gesamtvolumens seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft ausmachte.

33. Anschließend ermittelte die Kommission die von den ausführenden Herstellern mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der betroffenen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

34. Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften PET-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten PET-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZÜ 5 % oder mehr des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren PET-Typs in die Gemeinschaft entsprach.

35. Ferner wurde für jeden PET-Typ geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und für jeden ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum ermittelt.

a) Für diejenigen Warentypen, bei denen über 80 % der auf den Inlandsmarkt abgesetzten Menge nicht unter den Stückkosten verkauft wurden, d. h. bei denen der durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den durchschnittlichen Produktionskosten entsprach, wurde der Normalwert als Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

b) Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Menge nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises derjenigen Verkäufe dieses Typs, deren Preis mindestens den Stückkosten entsprach, ermittelt.

c) Für Warentypen, bei denen weniger als 10 % der auf dem Inlandsmarkt verkauften Menge nicht unter den Stückkosten verkauft wurden, wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft worden war. Daher musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung in diesen Fällen rechnerisch bestimmt werden.

36. In den Fällen, in denen die Normalwerte rechnerisch ermittelt werden mussten, geschah dies gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstellkosten des betreffenden Warentyps, zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ abgekürzt) und einer angemessenen Gewinnspanne. Angesetzt wurden die VVG-Kosten des ausführenden Herstellers für die gleichartige Ware und der von dem ausführenden Hersteller beim Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielte durchschnittliche Gewinn.

Ausfuhrpreis

37. In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

38. Im Falle von über einen verbundenen Einführer oder Händler abgewickelten Verkäufen wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises ermittelt, der den unabhängigen Abnehmern von diesem verbundenen Einführer oder Händler in Rechnung gestellt wurde. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden dabei Berichtigungen für alle von dem Einführer zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf getragenen Kosten einschließlich der VVG-Kosten und zur Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnspanne vorgenommen. Die angemessene Gewinnspanne wurde anhand von Informationen festgelegt, die von auf dem Gemeinschaftsmarkt tätigen unabhängigen kooperierenden Händlern/Einführern bereitgestellt wurden.

Vergleich

39. Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit Beweisen belegt waren.

Dumpingspanne

40. Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jeden kooperierenden Hersteller anhand des Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis die Dumpingspanne berechnet.

41. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen, wurde für Länder mit guter Mitarbeit (über 80 % der während des UZÜ insgesamt in die Gemeinschaft eingeführten Menge), bei denen kein Grund zur Annahme bestand, dass ausführende Hersteller nicht kooperierten, die residuale Dumpingspanne auf dem Niveau der höchsten für einen kooperierenden ausführenden Hersteller festgelegten Dumpingspanne festgesetzt.

42. Für die Länder mit geringer Mitarbeit (weniger als 80 % der während des UZÜ insgesamt in die Gemeinschaft eingeführten Menge) wurde die residuale Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung festgelegt, d. h. auf der Grundlage der verfügbaren Fakten.

2. Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum – Länderspezifische Feststellungen

Indien

Vorbemerkungen

43. Drei der bekannten fünf ausführenden Hersteller arbeiteten an der Untersuchung mit. Auf die beiden nicht kooperierenden Unternehmen entfallen mehr als 80 % der gesamten PET-Produktion Indiens und rund 25 % der indischen PET-Ausfuhren in die Gemeinschaft. Der Anteil der indischen Ausfuhren in die Gemeinschaft am Gemeinschaftsverbrauch betrug im UZÜ 0,3 %. Zwei der drei kooperierenden Ausführer gingen nach der Ausgangsuntersuchung eine Preisverpflichtungen bezüglich ihrer PET-Ausfuhren in die Gemeinschaft ein.

44. Der Untersuchung zufolge entsprachen bei zwei kooperierenden Unternehmen die Preise für die Ausfuhren in die Gemeinschaft den in den Verpflichtungen festgelegten Mindestpreisen. Diese Preise lagen deutlich über den Preisen für Verkäufe in Drittländer. Letztere waren mengenmäßig weit umfangreicher als die Ausfuhren in die Gemeinschaft. Dies lässt darauf schließen, dass die den Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Preise nicht das normale Preisbildungsverhalten der indischen Unternehmen widerspiegeln, die Preisverpflichtungen eingegangen sind.

Dumpingspanne

45. Bei den Ausfuhren in die Gemeinschaft ergab die Untersuchung für die drei kooperierenden ausführenden Hersteller Dumpingspannen zwischen 0 % und 17 %. Es sein darauf hingewiesen, dass der ausführende Hersteller, für den kein Dumping festgestellt wurde, eine Preisverpflichtung eingegangen war und seine Ausfuhren in die Gemeinschaft im Vergleich zu seinen Ausfuhren in Drittländer mengenmäßig sehr gering waren (weniger als 10 %). Sowohl in der Ausgangsuntersuchung als auch in den nachfolgenden Überprüfungen wurden Dumpingspannen zwischen 14,7 % und 51,5 % festgestellt[13]. Da die eingeführten Mengen aber sehr gering waren, konzentrierte sich die Analyse auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.

Indonesien

Vorbemerkungen

46. Den Untersuchungsergebnissen zufolge gab es in Indonesien während des UZÜ fünf PET-Hersteller. Wie unter Randnummer (16) erwähnt, beantworteten drei Unternehmen den Fragebogen, aber nur zwei von ihnen erklärten sich mit Kontrollbesuchen in ihren Betrieben einverstanden. Da es aus diesem Grund nicht möglich war, die Richtigkeit der von dem dritten Unternehmen übermittelten Fragebogenantworten zu überprüfen, arbeitete dieses Unternehmen nicht angemessen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung an der Untersuchung mit. Das Unternehmen wurde entsprechend benachrichtigt und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

47. Eines der kooperierenden Unternehmen hatte nur eine sehr geringe Zahl von Verkäufen in die EU, doch gingen diese ausnahmslos an einen bestimmten Verwender im medizinischen Bereich. Daher wurden weder die Menge noch der Stückpreis dieser Verkäufe als repräsentativ angesehen. Abgesehen von diesen äußerst geringen Mengen verzeichnete Eurostat keine weiteren Verkäufe aus Indonesien auf dem EU-Markt.

Normalwert, Ausfuhrpreis und Dumpingspanne

48. Da die beiden kooperierenden Unternehmen im UZÜ keine repräsentativen Verkäufe in die EU tätigten und die Eurostat-Einfuhrstatistik keine weiteren Einfuhren aus Indonesien auswies, konnte keine Dumpingspanne ermittelt werden.

Malaysia

Vorbemerkungen

49. Zwei malaysische PET-Hersteller arbeiteten an der Untersuchung mit. Lediglich einer von ihnen tätigte Ausfuhren in die Gemeinschaft, die 100 % der gesamten malaysischen PET-Ausfuhren in die Gemeinschaft ausmachten. Insgesamt waren die Einfuhren der betroffenen Ware aus Malaysia gemessen am Gemeinschaftsmarkt insgesamt eher gering: Sie bewegten sich zwischen 2000 und 4000 tonnes.

Normalwert

50. Die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware des ausführenden Herstellers, der im UZÜ Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigte, waren repräsentativ. Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern in Malaysia tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

51. Die Untersuchung ergab, dass die von dem Unternehmen angegebenen Herstellkosten zu niedrig angesetzt waren, da die tatsächlichen Fertigungsgemeinkosten (einschließlich Abschreibungen, Mieten, Löhnen und Wartung) während des UZÜ den VVG-Ausgaben zugeordnet wurden. Das Unternehmen erklärte diese Vorgehensweise damit, dass es der geringen Kapazitätsauslastung seiner Produktionsanlagen Rechnung tragen wolle. Zu den tatsächlichen Kosten zählen indessen auch die den VVG zugeordneten Fertigungsgemeinkosten. Der Umstand, dass das Unternehmen nur einen Bruchteil seiner Produktionskapazität nutzte, bedeutet nicht, dass die Produktionsanlagen keine Kosten verursachen. Solche Kosten wurden auch in den Rechnungslegungsunterlagen des Unternehmens verbucht, und da sie unmittelbar mit der Produktion der gleichartigen Ware verknüpft waren, mussten die angegebenen Herstellkosten berichtigt werden.

Ausfuhrpreis

52. Für denselben ausführenden Hersteller wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich zahlten.

Vergleich

53. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Kreditkosten vorgenommen.

Dumpingspanne

54. Zur Berechnung der Dumpingspanne wurden die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen in die Gemeinschaft verglichen.

55. Für den einen ausführenden Hersteller, der im UZÜ Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigte, ergab der Vergleich eine Dumpingspanne von rund 5 %. Da die eingeführten Mengen jedoch äußerst gering waren, konzentrierte sich die Analyse im Wesentlichen auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftreten des Dumpings.

Korea

Vorbemerkungen

56. Bekanntlich beschränkte sich die Interimsüberprüfung auf das Dumping durch die Unternehmen Daehan Synthetic Fiber Co. Ltd., SK Chemicals Co. Ltd. und KP Chemicals Corp. Alle drei Unternehmen beantworteten den Fragebogen vollständig.

57. Darüber hinaus meldeten sich auch Unternehmen, die mit einem der vorgenannten ausführenden Hersteller verbunden sind. Dabei handelt es sich um die ausführenden Hersteller Honam Petrochemicals and Huvis Corp., die den Fragebogen ebenfalls beantworteten.

58. Vor dem Kontrollbesuch informierte Daehan Synthetic Fiber Co. Ltd. die Kommission über seine Entscheidung, die PET-Produktion in Korea einzustellen, und sagte den geplanten Kontrollbesuch ab. Da das Unternehmen hiermit nicht im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung kooperierte, sollte die residuale Dumpingspanne für dieses Unternehmen gelten.

59. Dem Antrag zufolge gibt es in Korea zehn Hersteller, die in der Lage sind, PET herzustellen. Von diesen zehn meldeten sich fünf (einschließlich Daehan Synthetic Fiber Co. Ltd.) bei der Kommission und beantworteten ihre Fragebogen. Von den übrigen fünf nicht kooperierenden Herstellern hatte einer an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet.

60. Das Ausfuhrvolumen der vier kooperierenden ausführenden Hersteller und die nicht überprüften Ausfuhrmengen von Daehan Synthetic Fiber Co. Ltd. machten Eurostat-Angaben zufolge fast 100 % aller koreanischen Ausfuhren im UZÜ in die Gemeinschaft aus.

61. Wie aus den Randnummern (16) und (17) ersichtlich, handelt es sich bei den vier kooperierenden ausführenden Herstellern, die umfassend an der Untersuchung mitarbeiteten, um:

62. SK Chemicals Co. Ltd., Seoul

63. Huvis Corp., Seoul (verbunden mit SK Chemicals Co Ltd.)

64. KP Chemicals Corp., Seoul

65. Honam Petrochemicals Corp., Seoul (verbunden mit KP Chemicals Co. Ltd.)

66. Um etwaige künftige Umgehungspraktiken auszuschließen, wurden die Dumpingspannen jeweils für die gesamte Unternehmensgruppe berechnet.

Normalwert

67. Für alle von den koreanischen ausführenden Herstellern verkauften PET-Typen konnte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermitteln.

Ausfuhrpreis

68. Zwei der koreanischen ausführenden Hersteller tätigten ihre Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft sowohl direkt an unabhängige Abnehmer als auch über verbundene Unternehmen in Korea und über verbundene Einführer in der Gemeinschaft. In letzterem Fall wurde der Ausfuhrpreis daher gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ermittelt.

Vergleich

69. Soweit gerechtfertigt und entsprechend belegt, wurde Unterschieden bei Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten, bei Provisionen, bei Kredit- und Verpackungskosten sowie bei Zöllen (Rückerstattung) und Bankgebühren Rechnung getragen.

Berichtigung für Erstattung der Einfuhrabgaben und für Kreditkosten

70. Zwei koreanische ausführende Hersteller beantragten eine Berichtigung für die Erstattung von Einfuhrabgaben mit der Begründung, dass die Einfuhrabgaben entrichtet wurden, wenn die gleichartige Ware für den Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt war, aber erstattet wurden, wenn die Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurde. In allen Fällen war den Feststellungen zufolge der beantragte Betrag höher als der für die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt entrichtete Zoll; folglich wurden entsprechende Berichtigungen vorgenommen. Die bei dieser Untersuchung verwendete Methodik genügte den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung insofern als sie die tatsächliche Höhe der Einfuhrabgaben auf die gleichartige Ware exakt widerspiegelte.

71. Zudem beantragten die beiden ausführenden Hersteller Berichtigungen für Kreditkosten auf der Grundlage der tatsächlichen Kreditlaufzeit, die die Abnehmer im Rahmen des auf dem koreanischen Inlandsmarkt angewandten Kontokorrent/Revolving-Systems in Anspruch nahmen. Den Feststellungen zufolge räumten die ausführenden Hersteller im Rahmen dieses Systems in der Regel keine spezifischen Kreditlaufzeiten ein, und zudem konnten die in Anspruch genommenen Kreditlaufzeiten nicht genau bestimmt werden, da die Zahlungsbestätigungen und Rechnungen einander nicht zugeordnet werden konnten. Daher konnten diese Berichtigungen nicht vorgenommen werden.

Dumpingspanne

72. Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte der in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der entsprechenden Typen verglichen.

73. Für die ausführenden Hersteller, die im UZÜ Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigten, ergab der Vergleich eine geringfügige Dumpingspanne.

Taiwan

Vorbemerkungen

74. Zwei der bekannten vier ausführenden Hersteller arbeiteten an der Untersuchung mit. Auf die beiden kooperierenden Unternehmen entfallen mehr als 80 % der gesamten PET-Produktion Taiwans und rund 99 % aller taiwanischen PET-Ausfuhren in die Gemeinschaft. Der Anteil der taiwanischen Ausfuhren in die Gemeinschaft am Gemeinschaftsverbrauch betrug im UZÜ 1,2 %.

75. Ein dritter taiwanischer ausführender Hersteller füllte zwar den Fragebogen aus, beendete die Mitarbeit aber vor dem Kontrollbesuch. Die Weigerung des Unternehmens, die Fragebogenantworten von Kommissionsbediensteten vor Ort kontrollieren zu lassen, ist gleichbedeutend mit mangelnder Mitarbeit an der Untersuchung. Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung sollte dieses Unternehmen daher der residualen Dumpingspanne unterliegen.

Normalwert

76. Für alle von den taiwanischen ausführenden Herstellern verkauften PET-Typen konnte die Kommission die Normalwerte gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermitteln.

Ausfuhrpreis

77. Beide kooperierenden taiwanischen ausführenden Hersteller tätigten Ausfuhrverkäufe direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Die Ausfuhrpreise konnten gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen Abnehmern gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt werden.

Vergleich

78. Berichtigungen wurden für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Kredit- und Verpackungskosten sowie für Bankgebühren vorgenommen.

Dumpingspanne

79. Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte der in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der entsprechenden Typen verglichen.

80. Im Falle von Far Eastern Textile lag die anhand dieses Vergleichs ermittelte Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle. Im Falle von Shinkong betrug die Dumpingspanne 6,5 %. Gleichwohl ergab die Untersuchung im Fall von Far Eastern Textile, dass der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise das Dumping nicht in seinem ganzen Ausmaß widerspiegelte. So wurde festgestellt, dass bedeutende Mengen (rund 25 % aller Ausfuhren in die Gemeinschaft) zu äußerst niedrigen Preisen getätigt wurden und an einen einzigen Abnehmer gingen. Darüber hinaus sanken in den letzten vier Monaten des UZÜ die Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft insgesamt im Vergleich zu den ersten acht Monaten des UZÜ erheblich. Aus diesem Grund musste eine andere Vergleichsmethode angewandt werden. Dabei wurde festgestellt, dass die anhand eines Vergleichs der Durchschnittswerte ermittelten Dumpingspannen erheblich von den anhand eines Vergleichs des durchschnittlichen Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte ermittelten Spannen abweichen. Ein Vergleich einzelner Ausfuhrgeschäfte wurde nicht für eine sinnvolle Alternative gehalten, da die für einen derartigen Vergleich erforderliche Auswahl einzelner Geschäftsvorgänge in diesem Fall als willkürlich betrachtet wurde. Daher wurden gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung die Preise einzelner Ausfuhrgeschäfte mit dem durchschnittlichen Normalwert verglichen. So ergab sich ein klares Bild der Ausfuhren, das je nach Abnehmer und Zeit differierte.

81. Dementsprechend wird für die Feststellung, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist, die Dumpingspanne zugrunde gelegt, die anhand des obigen Vergleichs ermittelt wurde. Im Falle von Shinkong war der Unterschied zwischen den nach den beiden Methoden ermittelten Dumpingspannen gering und es wurden keine Muster festgestellt. Daher sollte für dieses Unternehmen die Dumpingspanne aus dem Vergleich der Durchschnittswerte herangezogen werden.

82. Folgende Dumpingspannen wurden für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelt:

Far Eastern Textile Ltd. | 3,5 % |

Shinkong Synthetic Fibers Corp. | 6,5 % |

Diese Spannen entsprechen folgenden unternehmensspezifischen Zöllen:

Far Eastern Textile Ltd. | 36,3 EUR/t |

Shinkong Synthetic Fibers Corp. | 67 EUR/t |

Da keine Änderung der Umstände festgestellt wurde, sollte der residuale Zoll auf dem derzeit für Taiwan geltenden residualen Zoll basieren, der 143,4 EUR/t beträgt.

83. Bei den beiden Unternehmen, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, sollten gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Diesen beiden Unternehmen sollte der Residualzoll auferlegt werden.

Thailand

Vorbemerkungen

84. Lediglich ein thailändischer PET-Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit, tätigte aber während des UZÜ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft. Laut Eurostat waren die Einfuhrmengen mit Ursprung in Thailand im UZÜ unerheblich. Allerdings waren im UZÜ in Thailand mindestens drei weitere PET-Hersteller tätig, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten.

85. Da der einzige kooperierende Hersteller keine PET-Ausfuhren in die Gemeinschaft verzeichnete, konnte für ihn keine Dumpingspanne berechnet werden.

3. Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

Vorbemerkungen

86. Um festzustellen, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre, wurden die Preispolitik der kooperierenden ausführenden Hersteller auf anderen Ausfuhrmärkten sowie ihre Produktion, ihre Produktionskapazität und ihre Lagerbestände untersucht. Die Analyse basierte auf den verfügbaren Informationen, d. h. auf den Angaben, die von den in Abschnitt A.4 genannten kooperierenden Herstellern in den Fragebogen gemacht und von der Kommission überprüft wurden. Untersucht wurden ferner die Preispolitik, die Produktion und die Produktionskapazität anderer ausführender Hersteller in den betroffenen Ländern. Diese Analyse basierte auf Daten aus Marktuntersuchungen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die ausführenden Hersteller bereitgestellt hatten, sowie auf der Eurostat-Einfuhrstatistik und, wo verfügbar, auf den Ausfuhrstatistiken der betroffenen Länder.

Indien

Vorbemerkungen

87. Das mögliche Szenario bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen basiert auf folgenden Angaben:

88. den überprüften Fragebogenantworten der drei kooperierenden ausführenden Hersteller, die umfassend an der Untersuchung mitarbeiteten, und

89. einer Marktuntersuchung eines unabhängigen Beratungsunternehmens, die vom Antragsteller vorgelegt wurde.

Verhältnis zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Preisen in Indien

90. Die Preise in der Gemeinschaft waren generell niedriger als die indischen Inlandspreise. Die Ausfuhren werden wahrscheinlich zu Preisen getätigt, die zumindest geringfügig unter den derzeitigen Gemeinschaftspreisen liegen. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen dürften, unter der Annahme, dass das Preisniveau beibehalten wird, die Ausfuhren in die Gemeinschaft zu gedumpten Preisen erfolgen.

Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in Indien

91. Die Preise der indischen Ausfuhren in Drittländer waren generell niedriger als die indischen Inlandspreise. Die Preisdifferenz betrug bis zu 24 % des Ausfuhrpreises. Dies deutet darauf hin, dass die Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in gleichem Umfang gedumpt sein könnten. Die festgestellten Dumpingspannen sind höher als das oben beschriebene Dumping der Ausfuhren in die Gemeinschaft. Es sei darauf hingewiesen, dass (1) das derzeitige Dumping der Ausfuhren in die Gemeinschaft auf der Grundlage kleiner Ausfuhrvolumen ermittelt wurde und (2) einige Ausfuhren im Rahmen einer Preisverpflichtung erfolgten, die korrigierend auf die Ausfuhrpreise wirkte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Dumpingspanne noch vergrößern würde.

Verhältnis zwischen den Preisen der indischen Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

92. Die Preise der indischen Ausfuhren in Drittländer waren generell niedriger als die Preise in der Gemeinschaft. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, dürften die indischen Ausführer daher PET in größeren Mengen in die Gemeinschaft ausführen, und zwar zu annähernd den Preisen, die im UZÜ für Ausfuhren in Drittländer in Rechnung gestellt wurden. Es ist daher wahrscheinlich, dass sich das für die Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZÜ festgestellte Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen noch erhöhen würde.

Ungenutzte Produktionskapazität und Lagerbestände

93. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die beiden größten indischen Hersteller an der Untersuchung nicht mitarbeiteten. Gleichwohl konnte festgestellt werden, dass ihre Produktionskapazität rund 23 % des Gemeinschaftsverbrauchs während des UZÜ entsprach. Den verfügbaren Informationen zufolge liegen bei diesen Unternehmen mit 80 000 bis 130 000 Tonnen noch erhebliche Kapazitäten brach. Darüber hinaus haben auch die drei kooperierenden Hersteller noch ungenutzte Produktionskapazitäten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Indien über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt. Ferner gibt es auf dem indischen Markt einen Angebotsüberschuss. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen könnten die Hersteller also überschüssige Mengen zu noch stärker gedumpten Preisen in die Gemeinschaft umleiten.

Schlussfolgerung zu Indien

94. Es ist davon auszugehen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die ungenutzten Kapazitäten in die Gemeinschaft umgeleitet würden. Angesichts der festgestellten Preisunterschiede, vor allem zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Preisen in Indien, ist davon auszugehen, dass diese Ausfuhren in die Gemeinschaft zu Dumpingpreisen erfolgen würden.

Indonesien

Verhältnis zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Preisen in Indonesien

95. Die Preise in der Gemeinschaft waren generell höher als die Preise, die die beiden kooperierenden indonesischen ausführenden Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt erzielten. Dies lässt darauf schließen, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen für die indonesischen ausführenden Hersteller durchaus ein Anreiz bestünde, ihre Verkäufe in die Gemeinschaft umzulenken.

Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in Indonesien

96. Die Inlandspreise des Unternehmens Polypet, das auf allen Märkten mit Verlust arbeitete, wurden nicht als zuverlässig angesehen; daher musste der Normalwert anhand der Produktionskosten zuzüglich einer normalen Gewinnspanne ermittelt werden. Zu diesem Zweck wurde eine Gewinnspanne von 7 %, die bereits in der Ausgangsuntersuchung verwendet wurde, angesetzt. Der Preisunterschied zwischen dem auf diese Weise ermittelten Normalwert und dem Preis für Ausfuhren in Drittländer betrug 25 %. Die Tatsache, dass die Ausfuhrpreise so weit unter dem Normalwert lagen, lässt vermuten, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen, erneut Ware zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt ausgeführt würde.

97. Für das Unternehmen Petnesia, dass im UZÜ an der Rentabilitätsschwelle arbeitete, wurde der Normalwert anhand der Inlandsverkäufe und eines rechnerischen Normalwerts bestimmt, der anhand der bereits für Polypet verwendeten Methode ermittelt wurde. Der Unterschied zwischen den Normalwerten und dem Preis für Ausfuhren in Drittländer lag bei diesen Verfahren zwischen 5 % und 10 %. Die Tatsache, dass die Ausfuhrpreise den Normalwert in diesem Umfang unterschritten, lässt vermuten, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen, erneut Ware zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt ausgeführt würde.

Verhältnis zwischen den Preisen der indonesischen Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

98. Der Preis der Gemeinschaftshersteller für Verkäufe in der EU betrug im UZÜ 1058 €. Im selben Zeitraum berechneten die indonesischen Ausführer auf Drittlandsmärkten 911 €. Damit waren die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt um 16 % teurer als auf anderen Märkten. Dies lässt darauf schließen, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen für die indonesischen ausführenden Hersteller durchaus ein Anreiz bestünde, ihre Verkäufe in die Gemeinschaft umzulenken.

Ungenutzte Produktionskapazität und Lagerbestände

99. Bekanntlich waren im UZÜ fünf Hersteller in Indonesien tätig. Marktdaten zufolge wurden in Indonesien 324 000 Tonnen PET hergestellt, davon entfielen rund 47 % auf die kooperierenden Hersteller. Laut den Angaben der kooperierenden Hersteller und der Marktuntersuchung lagen die Kapazitätsreserven bei etwa 37 000 Tonnen, was rund 10 % der Gesamtkapazität entspricht. Dies sind ca. 1,5 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

100. Den Angaben der kooperierenden Hersteller zufolge waren die Lagerbestände an PET gering.

101. Angesichts der ungenutzten Kapazitäten und der Lagerbestände könnte eine erhebliche Menge an PET zusätzlich auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen.

Schlussfolgerungen zu Indonesien

102. Die Prüfung der oben genannten Faktoren ergab einen erheblichen Unterschied zwischen den Preisen, die die indonesischen Hersteller auf Drittlandsmärkten erzielten, und dem Normalwert.

103. Außerdem waren die Ausfuhrpreise der kooperierenden ausführenden Hersteller auf Drittlandsmärkten und auf dem indonesischen Inlandsmarkt deutlich niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Verkäufe in der Gemeinschaft. Diese Umstände in Verbindung mit den ungenutzten Produktionskapazitäten sind für die indonesischen Hersteller ein Anreiz, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen stärker auf den Gemeinschaftsmarkt zu drängen, wobei sie ihre Ware wahrscheinlich zu gedumpten Preise verkaufen würden.

Malaysia

Vorbemerkungen

104. Die Gesamtproduktion und die Verkäufe der betroffenen Ware durch die malaysischen Hersteller wird auf rund 120 000 Tonnen geschätzt, verbraucht werden in Malaysia aber lediglich 60 000 Tonnen. Bei einem Inlandsmarkt, der nur die Hälfte der Gesamtproduktion und Verkäufe aufnehmen kann, sind die malaysischen Hersteller der betroffenen Ware natürlich auf Ausfuhren angewiesen, wenn sie ihre Produktionskapazitäten beibehalten wollen.

Verhältnis zwischen den Preisen auf dem Inlandsmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft

105. Die Untersuchung ergab, dass die Inlandspreise rund 10 bis 20 % niedriger waren als die auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellten Durchschnittspreise. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass sich dies bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ändern würde.

Verhältnis zwischen den Inlandspreisen und den Preisen für Ausfuhren in Drittländer

106. Laut den Angaben der beiden in Randnummer (17) genannten kooperierenden Ausführer wurden im UZÜ große Mengen in Drittländer ausgeführt, die insgesamt 67 % der gesamten Verkäufe in diesem Zeitraum ausmachten.

107. Bei einem malaysischen Ausführer, der Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigte, lag der gewogene durchschnittliche Preis für Exporte in Drittländer unter den gewogenen durchschnittlichen Normalwerten, die im Rahmen der Dumpingfeststellung ermittelt wurden, und auch unter den Preisen für Verkäufe in die Gemeinschaft. Dies deutet darauf hin, dass dieser malaysische Ausführer sein PET auch auf Drittlandsmärkten zu wahrscheinlich gedumpten Preisen verkauft, und die Preisdifferenz hier noch größer ist als zwischen dem Normalwert und dem Preis für den europäischen Markt.

108. Die Preise des zweiten Ausführers, der im UZÜ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft verzeichnete, für Ausfuhren in Drittländer lagen den Untersuchungsergebnissen zufolge, unter den Produktionskosten was darauf schließen lässt, dass die gleichartige Ware auch auf Drittlandsmärkten gedumpt wird.

109. Es ist mithin sehr wahrscheinlich, dass es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut zu gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft kommt.

Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

110. Den Angaben der beiden unter Randnummer (17) genannten kooperierenden Herstellern zufolge waren die gewogenen Durchschnittspreise für Ausfuhren in Drittländer deutlich niedriger als die Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft in Rechnung stellte.

111. Es kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bei dem derzeitigen Preisniveau die Gemeinschaft für ausführende Hersteller in Malaysia einen attraktiven Markt darstellt. Daher wird die Auffassung vertreten, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein wirtschaftlicher Anreiz bestünde, Ausfuhren von Drittlandsmärkten auf den gewinnträchtigeren Gemeinschaftsmarkt zu lenken. Sollte dies geschehen, würden die Waren wahrscheinlich zu gedumpten Preisen verkauft.

Ungenutzte Produktionskapazität und Lagerbestände

112. Die Untersuchung ergab, dass die beiden einzigen kooperierenden Hersteller ihre Produktionskapazitäten nur zu einem geringen Teil nutzten, d. h. zwischen 30 % und 80 %. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es in Malaysia erhebliche Kapazitätsreserven gibt. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen könnte für die malaysischen ausführenden Hersteller der Anreiz bestehen, die Kapazitätsreserven zu nutzen und ihre Ausfuhren, vor allen in die Gemeinschaft, zu steigern.

113. Die Lagerbestände der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller bewegten sich den Untersuchungsergebnissen zufolge auf einem normalen Niveau. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Indikator angesehen werden können, weil die PET-Produktion in Malaysia überwiegend auf der Grundlage von Kundenbestellungen erfolgt. Bei diesen Beständen handelt es sich deshalb hauptsächlich um PET, das bereits einen Abnehmer hat, aber noch nicht versandt wurde.

Schlussfolgerung zu Malaysia

114. Die Untersuchung ergab, dass einer der kooperierenden Hersteller seine Dumpingpraktiken trotz der geltenden Maßnahmen fortsetzte.

115. Ferner lagen die gewogenen durchschnittlichen Preise des kooperierenden ausführenden Herstellers für Exporte in Drittländer und die Preise der Inlandsverkäufe deutlich unter den Preisen in der Gemeinschaft. Angesichts dieser Umstände und der niedrigen Kapazitätsauslastung besteht für die malaysischen ausführenden Hersteller ein Anreiz, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft zu steigern, was wahrscheinlich zu gedumpten Preisen geschehen würde.

Korea

Verhältnis zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Preisen in Korea

116. Wie unter Randnummer (60) erläutert lagen die Dumpingspannen für alle vier kooperierenden ausführenden Hersteller unter der Geringfügigkeitsschwelle. Bekanntlich wurden die Ausfuhren in einem Zeitraum getätigt, in dem zwei der kooperierenden Hersteller zollfrei in die Gemeinschaft exportieren konnten. Da die Ausfuhren der vier ausführenden Hersteller laut Eurostat nahezu 100 % aller PET-Einfuhren im UZÜ ausmachten, ist ein erneutes Auftreten des Dumpings durch einen der kooperierenden ausführenden Hersteller wenig wahrscheinlich.

117. Die Untersuchung ergab, dass die Preise, die die kooperierenden Unternehmen auf dem koreanischen Inlandsmarkt in Rechnung stellten, höher waren als die Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft verlangte. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass die Inlandspreise der kooperierenden Hersteller nicht repräsentativ waren oder dass nicht kooperierende ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt zu deutlich niedrigeren Preisen verkaufen als die kooperierenden Unternehmen. Ferner dürften die nicht kooperierenden Unternehmen, die nicht in die Gemeinschaft verkauften, auf dem Gemeinschaftsmarkt zu niedrigen Preisen verkaufen, um dort verlorene Marktanteile wieder zurückzugewinnen. Dies legt den Schluss nahe, dass es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut zu gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft seitens der nicht kooperierenden Unternehmen kommen könnte. Es sei noch darauf hingewiesen, dass diese nicht kooperierenden Unternehmen im UZ der Ausgangsuntersuchung nicht unerhebliche Mengen in die Gemeinschaft ausführten.

Verhältnis zwischen den Preisen für Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Republik Korea

118. Der Unterschied zwischen den Preisen, die die kooperierenden ausführenden Hersteller auf dem koreanischen Inlandsmarkt berechneten, und den Preisen für ihre Ausfuhren in Drittländer betrug rund 5 %. Angesichts der Tatsache, dass sie die Möglichkeit hatten, PET in unbegrenzten Mengen zollfrei in die Gemeinschaft einzuführen, erscheint die Gefahr einer Umleitung der Handelsströme in die Gemeinschaft jedoch relativ gering.

119. Allgemeine Angaben über die Preise für Ausfuhren in Drittländer lagen ebenfalls vor und enthielten auch die von den nicht kooperierenden Herstellern berechneten Preise. Letztere waren niedriger als die Inlandspreise der kooperierenden Hersteller. Dieser Preisunterschied deutet wieder darauf hin, dass die Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gedumpt werden könnten.

Verhältnis zwischen den Preisen der koreanischen Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

120. Den Untersuchungsergebnissen zufolge verkauften die kooperierenden ausführenden Hersteller in Korea erhebliche Mengen in Drittländer. Angesichts der Tatsache, dass SK Chemicals und KP Chemicals die Möglichkeit hatten, PET in unbegrenzten Mengen zollfrei in die Gemeinschaft einzuführen, erscheint die Gefahr, dass die kooperierenden ausführenden Hersteller ihre Handelsströme in die Gemeinschaft umleiten, jedoch relativ gering.

121. Für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller wurden die Daten einer Marktuntersuchung sowie die Angaben des statistischen Amtes von Korea herangezogen.

122. Nimmt man die vom koreanischen statistischen Amt gemeldeten Gesamtausfuhren aller koreanischen ausführenden Hersteller in Drittländer im UZÜ (727 Kt) und zieht die Ausfuhren der kooperierenden ausführenden Hersteller (320 Kt) ab, ergibt sich für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller ein Ausfuhrvolumen von 407 Kt.

123. Die Aufschlüsselung des Ausfuhrvolumens der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller nach Bestimmungsland ergab sich aus dem Gesamtausfuhrvolumen je Bestimmungsland abzüglich der Ausfuhren der kooperierenden ausführenden Hersteller in das jeweilige Bestimmungsland. Demnach haben die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in folgende fünf Länder die größten Mengen exportiert: Volksrepublik China, gefolgt von der Ukraine, Japan, Tunesien und der Islamischen Republik Iran.

124. Ausgehend von den vom koreanischen statistischen Amt vorgelegten Exportdaten wurde der gewogene Durchschnittspreis für die fünf Bestimmungsländer mit den meisten Ausfuhren auf 759 EUR/t festgelegt. Dieser Preis basiert zwar auf rohen nicht überprüften statistischen Daten (die zum Teil Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller und möglicherweise auch Preise für Ausfuhren an verbundene Unternehmen sowie Preise ohne Seefracht enthalten), aber der Durchschnittspreis liegt immer noch deutlich (25 %) unter den durchschnittlichen Preisen (cif-Preise) für die Einfuhr in die Gemeinschaft.

125. Angesichts des erheblichen Ausfuhrvolumens der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in Drittländer und der Tatsache, dass die Preise für Ausfuhren der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in die fünf bedeutendsten Bestimmungsländer deutlich unter dem Durchschnittspreis für Einfuhren in die Gemeinschaft liegen, besteht die große Gefahr, dass die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Handelsströme in die Gemeinschaft umleiten. Angesichts der beträchtlichen Dumpingspanne von 55 %, die bei der Ausgangsuntersuchung für die größten nicht kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde, ist es sehr wahrscheinlich, dass die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Dumpingpraktiken wieder aufnehmen würden.

Ungenutzte Produktionskapazität und Lagerbestände

126. Für alle kooperierenden ausführenden Hersteller wurden normale Lagerbestände und eine fast vollständige Kapazitätsauslastung festgestellt. Daher erscheint die Gefahr eines erneuten Auftretens des Dumpings hier sehr gering.

127. Die entsprechenden Angaben für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gehen auf eine Marktuntersuchung zurück, in der die Gesamtkapazität aller koreanischen ausführenden Hersteller verzeichnet ist. Über Lagerbestände liegen keine Informationen vor. Zieht man von der Gesamtkapazität aller koreanischen ausführenden Hersteller die Kapazität der kooperierenden ausführenden Hersteller ab, ergibt sich für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller ein Schätzwert in Höhe von 550 kt, was einem Anteil von 23 % am gesamten Gemeinschaftsverbrauch entspräche.

128. Ausgehend von der Marktuntersuchung wurde die Restkapazität für Korea insgesamt auf rund 200 000 Tonnen geschätzt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller, die noch über Kapazitätsreserven verfügen, erneut dumpen würden.

Schlussfolgerung zu Korea

129. Auch wenn es offensichtlich nicht wahrscheinlich ist, dass die vier kooperierenden Unternehmen ihre Dumpingpraktiken wieder aufnehmen würden, ergab die Untersuchung, dass dagegen bei den nicht kooperierenden Unternehmen sehr wohl die Gefahr des erneuten Dumpings besteht. Dies offenbarte ein Vergleich der koreanischen Inlandspreise mit den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie ein Vergleich der koreanischen Inlandspreise mit dem durchschnittlichen Preis für Ausfuhren in Drittländer.

130. Das hohe Risiko einer Umleitung der Handelsströme wird auch deutlich, wenn man die großen Mengen an PET betrachtet, die sie in Drittländer verkaufen, und zwar zu Preisen die erheblich unter denen liegen, zu denen PET in die Gemeinschaft eingeführt wird. Mit Blick auf die Dumpingspanne von 55 %, die für die nicht kooperierenden Unternehmen in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, besteht kein Grund zu der Annahme, dass diese Unternehmen bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Dumpingpraktiken nicht wieder aufnehmen würden.

Taiwan

Verhältnis zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Preisen in Taiwan

131. Die taiwanischen Inlandspreise der kooperierenden und der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller waren generell niedriger als die Gemeinschaftspreise, jedoch durchaus gewinnbringend. Dies bedeutet, dass auch der Gemeinschaftsmarkt aufgrund des Preisniveaus für taiwanische ausführende Hersteller sehr attraktiv wäre. Angesichts des festgestellten Preisunterschieds liegen wahrscheinlich auch die taiwanischen Ausfuhrpreise deutlich unter den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Durchschnittspreisen.

Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in Taiwan

132. Die Preise eines kooperierenden Herstellers für Ausfuhren in Drittländer waren erheblich niedriger als die taiwanischen Inlandspreise. Im Falle des anderen kooperierenden Herstellers, der hauptsächlich nach Japan verkaufte, lagen die Preise für Ausfuhren in Drittländer über den Inlandspreisen. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass die Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft dem Trend der taiwanischen Preise für Ausfuhren in andere Länder (mit Ausnahme von Japan) folgen würden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten. Vor diesem Hintergrund ist mit einem erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen. Diese Einschätzung beruht auf den von den kooperierenden Herstellern vorgelegten Angaben, da keine anderen Daten erlangt werden konnten.

Verhältnis zwischen den Preisen der taiwanischen Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

133. Die Preise der taiwanischen Ausfuhren in Drittländer waren deutlich niedriger als die Preise in der Gemeinschaft. Taiwanische Ausfuhren in andere Länder unterlagen während des UZÜ keinen Antidumpingzöllen. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft der Entwicklung der Preise für Ausfuhren auf andere Märkte folgen. Künftige Ausfuhren in die Gemeinschaft würden also zu gedumpten Preisen getätigt werden. Auch diese Einschätzung basiert auf Angaben der kooperierenden Hersteller. Da keine Informationen darauf hinweisen, dass die Preise für Ausfuhren in Drittländer oder die Inlandspreise der kooperierenden Unternehmen nicht für alle taiwanischen ausführenden Hersteller repräsentativ sind, kann der Schluss gezogen werden, dass auch künftige Ausfuhren der nicht kooperierenden Unternehmen in die Gemeinschaft wahrscheinlich zu gedumpten Preisen getätigt werden würden.

Ungenutzte Produktionskapazität und Lagerbestände

134. Während ein kooperierendes Unternehmen seine Kapazitäten im UZÜ voll ausschöpfte, nutzte das andere Unternehmen nur einen kleinen Teil seiner gesamten Produktionskapazität. Die Unternehmen, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, verfügen offenbar über ungenutzte Kapazitäten in einer Größenordnung von 400 000 bis 500 000 Tonnen. Das entspricht 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZÜ. Angesichts der attraktiven Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt ist davon auszugehen, dass die Kapazitätsreserven zur Produktion für die Gemeinschaft genutzt würden, falls die Maßnahmen außer Kraft träten.

Schlussfolgerung zu Taiwan

135. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die vorhandenen Kapazitätsreserven bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in die Gemeinschaft umgeleitet würden. Angesichts der niedrigen Preise für Ausfuhren in Drittländer, mit Ausnahme von Japan, ist darüber hinaus anzunehmen, dass diese Ausfuhren zu gedumpten Preisen getätigt würden. Die Gemeinschaftspreise würden wahrscheinlich unter Druck geraten, sobald größere Mengen in die Gemeinschaft eingeführt würden. Ein solcher Preisrückgang würde das für den UZÜ ermittelte Dumping noch verstärken.

Thailand

Vorbemerkungen

136. Wie unter Randnummer (71) erläutert, waren im UZÜ in Thailand mindestens drei weitere PET-Hersteller tätig, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. Für diese nicht kooperierenden Hersteller wurden Informationen von Eurostat und aus anderen Quellen zugrunde gelegt.

137. Die Angaben über Lagerbestände und Verkäufe auf Drittlandsmärkten beziehen sich nur auf den kooperierenden ausführenden Hersteller. Aufgrund von Daten über die gesamte Produktionskapazität in Thailand und einer Marktuntersuchung konnte das Produktionsvolumen aller ausführenden Hersteller in Thailand geschätzt werden. In dieser Hinsicht befand die Kommission, dass die Feststellungen für die nicht kooperierenden Unternehmen nicht günstiger ausfallen könnten als für die kooperierenden Unternehmen.

Verhältnis zwischen den Preisen auf dem Inlandsmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft

138. Die Untersuchung ergab, dass die Inlandspreise 10 % bis 20 % niedriger waren als die auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellten Durchschnittspreise. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass sich dies bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ändern würde.

Verhältnis zwischen den Inlandspreisen und den Preisen für Ausfuhren in Drittländer

139. Laut den Angaben des in Randnummer (17) genannten kooperierenden Ausführers, der nicht in die Gemeinschaft ausführte, wurden große Mengen in Drittländer ausgeführt, die über 80 % der gesamten Verkäufe im UZÜ ausmachten. Ferner ergab die Untersuchung, dass die durchschnittlichen Preise für Ausfuhren in Drittländer nicht kostendeckend waren, was darauf hindeutet, dass die Ware auf Drittlandsmärkten zu gedumpten Preisen verkauft wird. Ferner gibt es keine Informationen, die darauf hindeuten, dass die Preispolitik der nicht kooperierenden Unternehmen auf dem thailändischen Inlandsmarkt oder den Drittlandsmärkten anders aussähe; es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch sie in Drittländer billiger verkaufen als auf ihrem Inlandsmarkt.

Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

140. Den Angaben des kooperierenden Herstellers zufolge, der nicht in die Gemeinschaft exportierte, waren die gewogenen Durchschnittspreise für Ausfuhren in Drittländer deutlich niedriger als die Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft in Rechnung stellte.

141. Es kann daher, wenn man davon ausgeht, dass sich das Preisniveau in der Gemeinschaft nicht verändert, der Schluss gezogen werden, dass die Gemeinschaft für die ausführenden Hersteller in Thailand einen attraktiven Markt darstellen würde. Daher wird die Auffassung vertreten, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein wirtschaftlicher Anreiz bestünde, Ausfuhren von Drittlandsmärkten auf den gewinnträchtigeren Gemeinschaftsmarkt umzulenken.

Ungenutzte Produktionskapazität und Lagerbestände

142. Es gibt in Thailand erhebliche Kapazitätsreserven. Den Untersuchungsergebnissen zufolge nutzte der kooperierende ausführende Hersteller seine Produktionskapazität im UZÜ bei weitem nicht aus.

143. In der Markuntersuchung wird die Kapazität der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller auf rund 500 000 Tonnen geschätzt, wobei tatsächlich rund 430 000 Tonnen produziert wurden. Damit bliebe eine ungenutzte Kapazität von ungefähr 70 000 Tonnen, die rund 2,9 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs entspräche, wenn die entsprechende Produktion auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft würde.

144. Laut Marktuntersuchungsbericht kann der thailändische Inlandsmarkt keine 94 000 Tonnen oder 25 % der inländischen PET-Produktion aufnehmen. Folglich sind die thailändischen Hersteller der betroffenen Ware stark von Ausfuhren abhängig, wenn sie ihre Produktion mit der derzeitigen Kapazitätsauslastung weiterführen wollen. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren in die Gemeinschaft zunehmen würden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die thailändischen ausführenden Hersteller ihre Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft auf das Niveau ihrer Preise für Ausfuhren in Drittstaaten senken würden, um verlorene Marktanteile zurückzugewinnen. Es ist somit möglich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller erneut dumpen würden.

145. Die Lagerbestände des kooperierenden ausführenden Herstellers bewegten sich den Untersuchungsergebnissen zufolge auf einem normalen Niveau. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Indikator angesehen werden können, weil die PET-Produktion in Thailand überwiegend auf der Grundlage von Kundenbestellungen erfolgt. Bei diesen Beständen handelt es sich deshalb hauptsächlich um PET, das bereits einen Abnehmer hat, aber noch nicht versandt wurde.

Schlussfolgerungen zu Thailand

146. Da der einzige kooperierende ausführende Hersteller keine Ausfuhren in die Gemeinschaft verzeichnete, konnte nicht festgestellt werden, ob das Dumping trotz der geltenden Maßnahmen anhielt.

147. Allerdings lagen die gewogenen durchschnittlichen Preise des kooperierenden ausführenden Herstellers für Ausfuhren in Drittländer und die Preise der Inlandsverkäufe deutlich unter den Preisen, zu denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft verkaufte. Die Verkaufspreise lagen unter den Produktionskosten. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ware wahrscheinlich zu gedumpten Preisen verkauft würde. Ferner wäre die Gemeinschaft angesichts der dort herrschenden Preise bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein attraktiver Markt für die thailändischen ausführenden Hersteller.

148. Vergleicht man die Inlandsnachfrage und die bedeutenden Mengen an PET, die in Drittländer ausgeführt werden, drängt sich die Befürchtung auf, dass die nicht kooperierenden Hersteller ihre Handelsströme umleiten würden. Bekanntlich sind die thailändischen Hersteller (vgl. Randnummer (127) ff.) sehr stark von Ausfuhren abhängig, und es gibt insgesamt beträchtliche freie Kapazitäten, die zur Produktion für den Gemeinschaftsmarkt genutzt werden könnten. Angesichts der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Dumpingspanne von 32,5 % besteht im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen die Gefahr eines Wiederauftretens des Dumpings.

4. Schlussfolgerung zu der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens von Dumping

Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand

149. Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten und/oder erneut auftreten würde. Es wird daher vorgeschlagen, die Maßnahmen betreffend die Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand aufrechtzuerhalten.

Republik Korea

150. Angesichts der für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller vorliegenden Informationen ist hier ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich. Diese Annahme basiert im Wesentlichen auf Daten, die auf erhebliche Produktions- und Ausfuhrkapazitäten der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller hinweisen, die sich, wie die in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Dumpingpraktiken gezeigt haben, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit in gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft niederschlagen würden.

151. Es wird daher vorgeschlagen, die Maßnahmen betreffend die Einfuhren von PET mit Ursprung in Korea aufrechtzuerhalten.

D. DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

152. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob die gegenüber der Ausgangsuntersuchung veränderten Umstände in Bezug auf das Dumping gerechtfertigterweise als dauerhaft angesehen werden konnten.

Republik Korea

153. Bekanntlich beschränkte sich die Interimsüberprüfung gegenüber der Republik Korea auf die Dumpingspannen der drei Unternehmen SK Chemicals Co. Ltd., KP Chemicals Corp. und Daehan Synthetic Fibres Co. Ltd. und die mit ihnen verbundenen Unternehmen.

Kooperierende ausführende Hersteller (SK Chemicals Co. Ltd. und KP Chemicals Corp.)

154. Der Interimsüberprüfung zufolge lag die Dumpingspanne der kooperierenden ausführenden Hersteller, die im UZÜ PET in die Gemeinschaft ausführten, nach wie vor unter der Geringfügigkeitsschwelle. Das lag vor allem daran, dass entsprechend dem Anstieg der Normalwerte und der Inlandspreise dieser Unternehmen im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung auch die Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt angezogen hatten.

155. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Veränderungen, die eine geringfügige Dumpingspanne bewirkten, nicht von Dauer sein würden, zumal alle kooperierenden ausführenden Hersteller den Untersuchungsergebnissen zufolge ihre Kapazitäten zu über 90 % nutzten. Darüber hinaus beabsichtigte keiner von ihnen, seine Produktionskapazitäten in der Republik Korea zu erhöhen. Einer von ihnen, SK Chemicals, hat in der Gemeinschaft eine Produktionsstätte errichtet und wird seine Ausfuhren aus der Republik Korea wohl eher senken.

Andere ausführende Hersteller (Daehan Synthetic Fibres Co. Ltd.)

156. Keine der Angaben zum ausführenden Hersteller Daehan konnte überprüft werden, da er, wie unter Randnummer (49) bereits erwähnt, letztendlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete.

157. Die Schlussfolgerungen betreffend dieses Unternehmen mussten sich daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten stützten, d. h. auf den Antrag und die ungeprüften Fragebogenantworten.

Schlussfolgerung zu Korea

158. Bei den beiden kooperierenden ausführenden Herstellergruppen, SK Chemicals and KP Chemicals, können die Umstände, unter denen die Dumpingspannen in dieser Untersuchung ermittelt wurden, als dauerhaft angesehen werden.

159. Der dritte ausführende Hersteller, Daehan Synthetic Fibres, arbeitete bekanntlich nicht an der Untersuchung mit, weshalb sich die Analyse auf die verfügbaren Fakten stützen musste, die auf ein Anhalten des Dumpings hindeuten. Aus diesem Grund sollte für dieses Unternehmen der Residualzoll gelten, der in der Ausgangsuntersuchung festgelegt und in der jüngsten Überprüfung bestätigt wurde.

Taiwan

160. An diesem Verfahren arbeiteten lediglich zwei taiwanische ausführende Hersteller mit. Die Analyse bezüglich der Dauerhaftigkeit der geänderten Umstände muss sich daher auf diese beiden Unternehmen beschränken.

161. Mit Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 83/2005 des Rates[14] galt für Far Eastern Textiles kein Zoll mehr. Für den anderen kooperierenden ausführenden Hersteller, Shinkong Synthetic Fibres, wurde in derselben Verordnung eine Dumpingspanne von 3,1 % festgelegt.

162. Auf der Grundlage der Dumpinguntersuchung für den UZÜ wurden neue Dumpingspannen ermittelt, und zwar 3,5 % für Far Eastern und 6,5 % für Shinkong.

163. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass bei beiden kooperierenden Herstellern, die im UZÜ in die Gemeinschaft exportierten, die Veränderungen zwischen der jetzigen Untersuchung und den früheren Überprüfungen, insbesondere die Veränderungen bei den Preisen für Ausfuhren in die Gemeinschaft und bei den Normalwerten, die die Änderung der Dumpingspannen bewirkten, nicht von dauerhafter Natur sind. In Bezug auf das Unternehmen, bei dem Dumping festgestellt wurde, ergab die Untersuchung, dass dieses Unternehmen erhebliche Mengen an einen neuen Abnehmer zu Preisen verkauft hatte, die deutlich unter seinem normalen Ausfuhrpreis lagen. Da das Unternehmen nicht angab, die Verkäufe an diesen Abnehmer einstellen oder seine Ausfuhrpreise anpassen zu wollen, kann die Kommission den Schluss ziehen, dass dieses Dumping anhalten wird. Im Übrigen nutzte das Unternehmen während des UZÜ seine Produktionskapazität fast vollständig aus. Wesentliche Veränderungen in der Verkaufsstruktur des Unternehmens, die sich auf das Preisniveau und damit auf die Normalwerte und die Ausfuhrpreise auswirken würden, sind somit nicht zu erwarten.

164. Die beim zweiten kooperierenden Unternehmen beobachteten Veränderungen waren gering: da die Normalwerte etwas stärker anstiegen als die Ausfuhrpreise, vergrößerte sich die Dumpingspanne von 3,1 % auf 6,5 %. Dieser Umstand wird sich wahrscheinlich nicht ändern, da sich die Ölpreise, die bei der PET-Herstellung einen bedeutenden Kostenfaktor darstellen, auf einem hohen Niveau eingependelt haben.

165. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die für beide Unternehmen festgestellten Dumpingspannen, die auf der Grundlage von bei dieser Überprüfung vorgelegten Daten berechnet wurden, zuverlässig und die festgestellten Änderungen dauerhafter Natur sind.

E. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

1. Gemeinschaftsproduktion

166. In der Gemeinschaft wird PET von folgenden Unternehmen hergestellt:

167. Hersteller, die die Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen beantragten, den Antrag unterstützten und an der Untersuchung mitarbeiteten (vgl. Randnummer (154))

168. zwei Hersteller, die die Überprüfung zwar beantragten, aber nicht an dieser Untersuchung mitarbeiteten

169. ein in der Gemeinschaft ansässiges Tochterunternehmen eines koreanischen Herstellers, das bei der Untersuchung mitarbeitete und den Antrag unterstützte.

170. Die PET-Produktion all dieser Unternehmen bildet die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

2. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

171. Die Kommission überprüfte, ob die kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die den Antrag eingereicht hatten bzw. ihn unterstützten, einen wesentlichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion an PET ausmachten. Auf diese Gemeinschaftshersteller entfielen 88 % der gesamten PET-Produktion in der Gemeinschaft. Diejenigen Gemeinschaftshersteller, die nicht umfassend an der Untersuchung mitarbeiteten, wurden aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeklammert. Nach Auffassung der Kommission bilden daher die umfassend kooperierenden Unternehmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. In den Ausgangsuntersuchungen entfielen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mehr als 85 % der damaligen PET-Produktion in der Gemeinschaft.

172. Die folgenden zwölf Gemeinschaftshersteller, die zum Teil bereits unter Randnummer (16) erwähnt wurden, bilden den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft:

Voridian BV (Niederlande), M & G Polimeri Italia Spa (Italien), Equipolymers Srl (Italien), La Seda de Barcelona SA (Spanien), Novapet SA (Spanien), Selenis Industria de Polimeros SA (Portugal), Aussapol Spa (Italien), Advansa Ltd (Vereinigtes Königreich), Wellman BV (Niederlande), Boryszew subsidiary Elana Wse (Polen), V.P.I. SA (Griechenland), SK Eurochem (Polen).

F. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

1. Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

173. Der Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, von Schätzungen der Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt, die auf Daten aus der Antragsphase beruhen, sowie auf Eurostat-Daten über alle Gemeinschaftseinfuhren aus Drittländern.

174. Zwischen 2002 und dem UZÜ stieg der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware kontinuierlich an und erreichte im UZÜ 2 400 000 Tonnen. Insgesamt betrug der Anstieg über diesen Zeitraum 18 %. Die Zunahme war teilweise auf neue Verwendungen (z. B. Bier, Wein) und teilweise auf den Verbrauchsanstieg in den Ländern, die der EU 2004 beitraten, zurückzuführen.

Tabelle 1 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Gemeinschaftsverbrauch (in t) Index | 2 041 836 100 | 2 213 157 108 | 2 226 751 109 | 2 407 387 118 |

2. Einfuhren aus den betroffenen Ländern

2.1. Kumulierung

175. In der Ausgangsuntersuchung wurden die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumuliert bewertet. Es wurde geprüft, ob eine kumulierte Bewertung auch in dieser Untersuchung vertretbar war.

176. In Bezug auf die Einfuhren der beiden mitarbeitenden Unternehmen in Korea ergab die Untersuchung entweder gar kein Dumping oder ein Dumping unter der Geringfügigkeitsschwelle. Deshalb konnten die betroffenen Einfuhren gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung nicht kumulativ bewertet werden. Hingegen ergab die Untersuchung für die Einfuhren aus Indien, Malaysia und Taiwan Dumpingspannen oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Einfuhren aus Indonesien und Thailand erwiesen sich in der Untersuchung als nicht repräsentativ, deshalb konnte hier keine Dumpingspanne ermittelt werden. Es wurde allerdings auch der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. In Bezug auf die von den sechs betroffenen Ländern jeweils ausgeführten Mengen wurde die Auffassung vertreten, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen die jeweiligen Einfuhren aus den betroffenen Ländern weit über die im UZÜ eingeführten Mengen hinaus zunehmen und mit Sicherheit die Geringfügigkeitsschwelle übersteigen würden. In Bezug auf die Wettbewerbsbedingungen hat die Untersuchung bestätigt, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführten PET-Chips in allen wesentlichen materiellen und technischen Eigenschaften übereinstimmten. Darüber hinaus waren diese Chips mit den in der Gemeinschaft hergestellten austauschbar, und sie wurden während desselben Zeitraums, über ähnliche Vertriebskanäle und unter ähnlichen Handelsbedingungen in der Gemeinschaft vermarktet. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die eingeführten PET-Chips miteinander und mit den in der Gemeinschaft hergestellten PET-Chips konkurrierten.

177. Die Kommission gelangte folglich zu der Auffassung, dass für die Einfuhren aus Indien, Malaysia, Thailand, Indonesien und Taiwan sowie die gedumpten Einfuhren aus Korea alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung niedergelegten Kriterien erfüllt waren. Die Einfuhren aus den sechs betroffenen Ländern wurden daher kumulativ beurteilt, mit Ausnahme der nicht gedumpten Einfuhren, die von den beiden mitarbeitenden ausführenden Herstellern in Korea hergestellt wurden.

2.2. Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren

178. Die Entwicklung der Mengen, Marktanteile und Durchschnittspreise der Einfuhren aus den sechs betroffenen Ländern ist im Folgenden dargelegt. Die Angaben stützen sich auf Eurostat-Statistiken. Bei diesen Zahlen sollten nicht gedumpte Einfuhren aus Korea im Prinzip unberücksichtigt bleiben. Sie wurden jedoch aus Gründen der Vertraulichkeit bewusst mitberücksichtigt. Es würde sich jedoch im Wesentlichen derselbe Trend ergeben, wenn die nicht gedumpten koreanischen Einfuhren herausgerechnet würden.

179. Zwischen 2002 und dem UZÜ gingen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 13 % von 192 000 t auf 167 000 t zurück. 2003 blieben sie gegenüber 2002 stabil, um dann 2004 um 3 % und im UZÜ um weitere 10 % zu sinken.

Tabelle 2 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Menge Index | 192 192 100 | 191 455 100 | 186 892 97 | 166 982 87 |

Marktanteil | 9,4 % | 8,6 % | 8,4 % | 7,0 % |

Preise (EUR/t) Index | 850 100 | 803 94 | 854 100 | 1030 121 |

G. LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

1. Vorbemerkungen

180. Zu Beginn der Überprüfung wurde die Bildung einer Stichprobe für die Gemeinschaftshersteller ins Auge gefasst, da deren Zahl jedoch nicht über Gebühr groß war, wurde entschieden, sie alle in die Untersuchung einzubeziehen. Die Schadensfaktoren wurden mithin auf der Grundlage von Daten für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beurteilt.

181. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.

1.1. Produktion

182. Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von rund 1 465 000 Tonnen im Jahr 2002 auf ca. 1 760 000 Tonnen im UZÜ und damit insgesamt um 20 %. Der Anstieg betrug 4,8 % im Jahr 2003 und 4,6 % im Jahr 2004. Eine weitere deutliche Zunahme war im UZÜ mit einer Produktionssteigerung um 150 000 t oder 10,8 % zu verzeichnen. Das war auf die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs zurückzuführen, die dazu diente, die Produktionskosten besser in den Griff zu bekommen und so vom wachsenden Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt zu profitieren, der sich, wie bereits ausgeführt, zwischen 2002 und dem UZÜ um 19 % (von 2 Millionen auf 2,4 Millionen t) erhöht hatte.

Tabelle 3 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Produktion (in Tonnen) Index | 1 464 522 100 | 1 534 480 105 | 1 602 086 109 | 1 760 828 120 |

1.2. Kapazität und Kapazitätsauslastung

183. Die Produktionskapazität erhöhte sich zwischen 2002 und dem UZÜ um 22 % von 1 760 000 t auf 2 156 000 t. Der Anstieg erfolgte hauptsächlich im UZÜ, als die Produktionskapazität gegenüber 2004 um 300 000 t oder 16,7 % ausgeweitet wurde. Dieser deutliche Anstieg der Produktionskapazität erfolgte parallel zum Produktionsanstieg im selben Zeitraum (siehe Randnummer 164). Die Ausweitung der Produktionskapazität war das Ergebnis von zusätzlichen Investitionen in Produktionslinien, mit denen vom wachsenden Markt profitiert werden sollte. Die Kapazitätsauslastung stieg 2003 um 4 Prozentpunkte, hielt sich 2004 auf diesem Niveau und sank anschließend im UZÜ um 5 Prozentpunkte auf 82 %. Der Rückgang zwischen 2004 und dem UZÜ ist auf die deutliche Ausweitung der Produktionskapazität in diesem Zeitraum zurückzuführen. Im UZÜ ging folglich ein im Vergleich zu 2004 gestiegenes Produktionsvolumen mit einer niedrigeren Kapazitätsauslastung einher.

Tabelle 4 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Produktionskapazität (in t) Index | 1 760 332 100 | 1 762 378 100 | 1 848 315 105 | 2 156 294 122 |

Kapazitätsauslastung Index | 83 % 100 | 87 % 105 | 87 % 104 | 82 % 98 |

1.3. Absatz und Marktanteil

184. Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzte Menge erhöhte sich zwischen 2002 und dem UZÜ um 21 %. Auf eine Zunahme um 2 % im Jahr 2003 folgte 2004 und im UZÜ ein Anstieg um 8 bzw. 11 Prozentpunkte. Trotz des gestiegenen Absatzvolumens aufgrund des höheren Verbrauchs sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2003 um 4 Prozentpunkte, um dann schrittweise anzusteigen, um 5 Prozentpunkte im Jahr 2004 und 1 Prozentpunkt im UZÜ.

Tabelle 5 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Verkäufe in der Gemeinschaft (in t) Index | 1 306 768 100 | 1 333 976 102 | 1 438 883 110 | 1 586 902 121 |

Marktanteil | 64 % | 60 % | 65 % | 66 % |

1.4. Wachstum

185. Insgesamt stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 2 %, sein Wachstum blieb also hinter dem Verbrauchsanstieg auf dem Gesamtmarkt zurück.

1.5. Beschäftigung

186. Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum um 18 %. Die Hauptzunahme erfolgte 2003 (11 Prozentpunkte) und 2004 (weitere 6 Prozentpunkte). Dieser Aufwärtstrend setzte sich zwar im UZÜ fort, hier betrug die Zunahme aber lediglich 2 Prozentpunkte. Dieser Beschäftigungszuwachs von 18 % über den gesamten Bezugszeitraum hängt mit dem 20 %-igen Anstieg der Produktion zusammen.

Tabelle 6 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Beschäftigte Index | 1010 100 | 1124 111 | 1170 116 | 1190 118 |

1.6. Produktivität

187. Insgesamt erhöhte sich während des Bezugszeitraums die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Output (t) je Beschäftigten und Jahr. Von 2002 auf 2003 war zunächst ein Produktivitätsrückgang um 6 % zu verzeichnen, 2004 eine Stabilisierung auf diesem Niveau und im UZÜ dann ein deutlicher Anstieg gegenüber 2004 um mehr als 8 %.

Tabelle 7 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Produktivität (t/Beschäftigten) Index | 1450 100 | 1365 94 | 1369 94 | 1480 102 |

1.7. Löhne

188. Es ist zu beachten, dass die Herstellung von PET-Chips kapitalintensiv ist und die Arbeitskosten daher für die Produktionskosten insgesamt nur eingeschränkte Bedeutung haben. Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Löhne um 12 %, während die Gesamtproduktionskosten um 20 % stiegen. Ein anderer wichtiger Indikator sind die Lohnkosten je produzierte Tonne. Sie gingen im Bezugszeitraum um 6 % zurück.

Tabelle 8 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Löhne (in Mio. EUR) Index Löhne je produzierte Tonne (in EUR) Index | 62,3 100 44,4 100 | 63,0 101 42,9 96 | 66,3 106 43,6 98 | 69,5 112 41,9 94 |

1.8. Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von den Auswirkungen früheren Dumpings

189. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden.

1.9. Verkaufspreise und Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussen

190. Die Verkaufspreise je Mengeneinheit stiegen von 924 EUR/t im Jahr 2002 auf 1058 EUR/t im UZÜ. Insgesamt ging der Trend nach oben (+15 % über den Gesamtzeitraum). Dieser Zuwachs ist zum Großteil auf den Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen, der wiederum durch die Erhöhung der Ölpreise verursacht wurde. Zwar erhöhte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise, es war ihm jedoch nicht möglich, den Preisanstieg an die nachgelagerten Branchen weiterzugeben und den Anstieg der Rohstoffpreise vollständig auf seine Verkaufspreise überzuwälzen. Das war in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Rohstoffpreise sich stärker erhöhten als die PET-Preise. Außerdem stand der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter dem Einfuhrdruck. Er konnte seine Preise nur moderat erhöhen, wollte er keine Marktanteile einbüßen, d. h. er stand unter Preisdruck.

Tabelle 9 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Gewogener Durchschnittspreis (EUR/t) Index | 924 100 | 902 98 | 1006 109 | 1058 115 |

1.10. Produktionskosten der wichtigsten Rohstoffe

191. Für die Herstellung einer Tonne PET werden etwa 850 kg reine Terephthalsäure (PTA) und 350 Kilo Monoethylenglykol (MEG) als Hauptrohstoffe benötigt, und die Rohstoffkosten (PTA und MEG) erhöhten sich zwischen 2002 und dem UZÜ um 67 % bzw. 31 % auf 770 EUR/t (PTA) bzw. 721 EUR/t (MEG) (Durchschnittswerte des UZÜ). Zwar war im dritten Quartal 2005 ein geringfügiger Rückgang der PTA-Preise auf 700 EUR/t zu verzeichnen und der MEG-Preis war weitgehend stabil, aber die Rohstoffe werden im Voraus auf der Grundlage langfristiger Verträge beschafft. Deshalb war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum, trotz des geringfügigen Preisrückganges bei PTA gegen Ende des UZÜ nach wie vor mit den Folgen des drastischen Kostenanstiegs konfrontiert. Hinzu kommt, dass angesichts der Situation auf dem Weltölmarkt unvorhersehbare Schwankungen der Preise für die PET-Rohstoffe eintreten können, wobei es jedoch am wahrscheinlichsten ist, dass die Preise sich auf hohem Niveau halten. All diese Faktoren tragen zu einer erhöhten Anfälligkeit der PET-Hersteller in der Gemeinschaft bei.

Tabelle 10 Durchschnittspreis (EUR/t) | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

- PTA Index - MEG Index | 460 100 551 100 | 566 123 550 100 | 718 156 650 118 | 770 167 721 131 |

192. Zum Vergleich die Durchschnittskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft je produzierte Tonne PET-Chips:

Tabelle 11 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Gewogene Durchschnittskosten (EUR/t) Index | 899 100 | 918 102 | 1013 113 | 1092 121 |

193. Wie in Tabelle 10 und 11 dargestellt, hat sich der Preis der Hauptrohstoffe im Bezugszeitraum kontinuierlich erhöht (PTA um 67 %, MEG um 31 %), wenngleich sich die Gesamtproduktionskosten nur um 21 % erhöhten. Wie aus Tabelle 9 hervorgeht, erhöhten sich die Preise jedoch lediglich um 15 %, weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Anstieg nicht an die nachgelagerten Branchen weitergeben und den Rohstoffpreisanstieg nicht vollständig auf seine Verkaufspreise überwälzen konnte.

1.11. Lagerbestände

194. Die Lagerbestände gingen über den gesamten Zeitraum hinweg, d. h. von 2002 bis zum UZÜ, um 10 % zurück. Die Lagerbestände sollten jedoch, wie in der Ausgangsuntersuchung, angesichts der während des ganzen Jahres zu beobachtenden saisonalen Schwankungen auf dem PET-Markt nicht als aussagekräftiger Indikator für vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestelltes PET angesehen werden. Die Lagerbestände entsprechen rund 5/6 % des Outputs.

Tabelle 12 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Bestände (in t) Index | 101 554 100 | 110 695 109 | 90 422 89 | 91 123 90 |

1.12. Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

195. Bei der Rentabilität handelt es sich um die mit dem Verkauf der betroffenen Ware in der Gemeinschaft erzielten Gewinne. Die „Gesamtkapitalrendite“ und der „Cashflow“ konnten gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung nur auf der Ebene der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe von Waren gemessen werden. Die RoI wurde anhand der Gesamtkapitalrendite ermittelt, da Letztere für die Analyse der Entwicklung als aussagekräftiger angesehen wurde.

Tabelle 13 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Gewinn vor Steuern bei Verkäufen in der Gemeinschaft | 2,7 % | -1,8 % | -0,7 % | -3,2 % |

Gesamtkapitalrendite | 2,0 % | -1,4 % | -0,6 % | -2,4 % |

Cashflow (in % des Gesamtumsatzes) | 18,1 % | 5,5 % | 10,1 % | -2,6 % |

196. Angesichts des 2002 beginnenden Drucks auf die Preise und eines gleichzeitigen starken Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, sodass er 2003 in die Verlustzone geriet. Nach einer kurzen Erholung 2004 dank der gegen die VR China und Australien verhängten Maßnahmen erhöhten sich die Verluste im UZÜ auf -3,2 %. Es ist mithin ein eindeutiger Abwärtstrend zu beobachten.

197. Die Trends bei Gesamtkapitalrendite und Cashflow waren ähnlich, d. h. nach einer relativ guten Situation 2002 war 2003 eine Verschlechterung festzustellen, gefolgt von einer kurzen Erholung 2004 und einer weiteren Verschlechterung im UZÜ.

1.13. Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 14 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Investitionen (in 1000 EUR) Index | 31 779 100 | 42 302 133 | 63 986 201 | 50 397 159 |

198. Die Investitionen dienten teilweise der Kapazitätsausweitung und teilweise der Verbesserung des Produktionsverfahrens. Das Gros der Ausgaben wurde 2004 und im UZÜ getätigt und fiel somit mit der Kapazitätsausweitung und den Bemühungen um eine Aufrechterhaltung des Marktanteils bei gestiegenem Verbrauch zusammen. Die gegenwärtige Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Entwicklung in der Gemeinschaft und auf den Weltmärkten für PET, die durch mangelnde Rentabilität gekennzeichnet sind, waren indessen kein Anreiz für über Gebühr hohe Investitionen. Die Gemeinschaftshersteller waren zwar unter bestimmten Bedingungen in der Lage, Kapital zu beschaffen (vor allem von verbundenen Unternehmen), die mangelnde Rentabilität von PET war jedoch Investitionen nicht förderlich, und in einigen Fällen wurden Entscheidungen verschoben.

2. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

199. Der konstante Verbrauchsanstieg, zum Teil aufgrund neuer Anwendungen (u. a. Bier und Wein) und zum Teil dank des Verbrauchsanstiegs in den Ländern, die der EU 2004 beitraten, zwang den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Ausweitung seiner Kapazitäten und seiner Produktion, wollte er keine Marktanteile verlieren. Zu diesem Zweck erfolgte 2004 und im UZÜ eine groß angelegte Umstrukturierung, die von häufigen Eigentümerwechseln bei den verschiedenen Herstellern begleitet war. Parallel dazu wurde die Zahl der Produktionslinien allgemein erhöht, um mit dem gestiegenen Verbrauch Schritt zu halten und gleichzeitig Größenvorteile zu erzielen. Einige Wirtschaftsindikatoren, nämlich Verbrauch, Produktionskapazität, Produktion, EU-Verkäufe und Beschäftigung wiesen daher einen positiven Trend auf.

200. Allerdings konnten alle beschriebenen Umstrukturierungsbemühungen die Auswirkungen des konstanten, massiven Anstiegs der Rohstoffpreise im Bezugszeitraum nicht ausgleichen. Die höheren Rohstoffkosten konnten nicht in dem Umfang an die nachgelagerten Branchen weitergegeben werden, wie dies für den Erhalt einer gewissen Rentabilität notwendig gewesen wäre. Diese Situation fiel mit den Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern zusammen, die eindeutig einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausübten. Deshalb verschlechterte sich trotz der offensichtlich positiven Entwicklung bei Produktion, Verkäufen und Verkaufspreis die finanzielle Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, was sich in der negativen Entwicklung der Rentabilität (von einem Plus von 2,7 % im Jahr 2002 zu einem Minus von 3,2 % im UZÜ), der Ausfuhrverkäufe, der Produktionskosten, der RoI und des Cashflow niederschlug.

201. Der Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist daher, trotz einiger offenbar positiver Entwicklungen bei den Schadensindikatoren nach wie vor weit von der Situation entfernt, die erwartet werden könnte, wenn er sich von der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schädigung erholt hätte.

202. Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zu dem Zeitraum vor der Einführung der Maßnahmen zwar leicht verbessert hat, er aber weiterhin sehr anfällig und gefährdet ist. Außerdem konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund des von den Einfuhren ausgehenden Preisdrucks den Anstieg der Rohstoffkosten nicht vollständig auf seine Verkaufspreise überwälzen.

3. Einfuhren aus anderen Ländern

3.1. Sonstige von Antidumpingmaßnahmen betroffene Länder

203. Wie unter Randnummer (2) erläutert, gelten seit August 2004 auch endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET mit Ursprung in Australien und der VR China.

204. Während des Bezugszeitraums erhöhte sich das Gesamtvolumen der Einfuhren aus diesen Ländern um 12 % (von 65 000 t auf 73 000 t). Zwar war im Jahr 2003 ein beträchtlicher Anstieg des Marktanteils zu verzeichnen (um 4 Prozentpunkte), aber 2004 kehrte sich dieser Aufwärtstrend um, und der Anteil dieser Einfuhren ging auf 2,4 % zurück. Im UZÜ war ein geringfügiger Anstieg um 0,6 % festzustellen, der auf die Einfuhren aus China zurückzuführen war. Die Wirkung der endgültigen Antidumpingzölle zeigte sich ab 2004. Während die Einfuhren aus Australien vollständig zum Erliegen kamen, erhöhte sich das Volumen der Einfuhren aus China 2003 stetig um 130 %, ging 2004 aufgrund der Maßnahmen zurück und stieg während des UZÜ wieder um 47 % an. Die australischen Preise sanken 2003 um 7 % und 2004 um weitere 6 %. Die chinesischen Preise stiegen 2003 und 2004 langsam an und erhöhten sich dann im UZÜ um 24 % von 827 auf 1022 EUR/t. Die Schlussfolgerung lautet, dass aus diesen beiden Ländern erhebliche Mengen zu Preisen eingeführt wurden, die konstant unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, und dass diese Einfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

Tabelle 15 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Australien Menge (in t) Preise (EUR/t) Marktanteil | 17 179 851 0,8 % | 18 727 789 0,8 % | 2 842 741 0,1 % | - - - |

Volksrepublik China Menge (in t) Preise (EUR/t) Marktanteil | 47 875 804 2,3 % | 131 343 806 5,9 % | 49 678 827 2,2 % | 72 814 1022 3 % |

Tonnen insgesamt Marktanteil insgesamt | 65 054 3,1 % | 150 070 6,8 % | 52 520 2,4 % | 72 814 3 % |

3.2. Weitere Drittländer

205. Bei diesen Zahlen sollten nicht gedumpte Einfuhren aus Korea im Prinzip mitberücksichtigt werden. Sie blieben jedoch aus Gründen der Vertraulichkeit bewusst unberücksichtigt. Es würde sich jedoch im Großen und Ganzen der gleiche Trend ergeben, würden die nicht gedumpten Einfuhren aus Korea berücksichtigt.

206. Zwischen 2002 und im UZÜ erhöhten sich die Gesamteinfuhren von PET mit Ursprung in anderen Ländern um 136 % auf 174 000 t. Ihr Marktanteil in der EU erhöhte sich von 3,6 % auf 7,1 % im Bezugszeitraum. Die nachstehende Tabelle verdeutlicht diese Entwicklung.

Tabelle 16 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Gesamtmenge (in t), davon Pakistan USA Mexiko Türkei Sonstige Marktanteil | 73 549 28 558 20 570 1 476 7 208 15 737 3,6 % | 119 973 83 208 16 105 20 17 001 3 639 5,4 % | 182 687 55 125 49 763 32 112 24 032 21 655 8,2 % | 173 597 73 426 50 393 20 501 15 374 13 903 7,1 % |

207. Die Einfuhren aus Pakistan erhöhten sich im Bezugszeitraum um 157 %, wobei eine besonders deutliche Zunahme nach der Einstellung des diese Einfuhren betreffenden Verfahrens im Jahr 2004 festzustellen war. Die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten nahmen erheblich zu, nämlich um 144 % auf 50 000 t im UZÜ. Die Einfuhren aus Mexiko stiegen von 1500 t im Jahr 2002 auf 20 000 t im UZÜ, das entspricht einer Zunahme um 1390 %. Die Einfuhren aus der Türkei nahmen zwischen 2002 und 2004 erheblich zu (um 244 %), gingen jedoch anschließend im UZÜ wieder um 36 % zurück. Es muss beachtet werden, dass die Preise der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten, Mexiko und der Türkei sich erhöhten und über den Preisen anderer Einfuhren wie auch denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Hinzu kommt, dass es sich bei den Einfuhren aus den USA aller Wahrscheinlichkeit nach um PET-G, einen besonderen PET-Typ, handelt, für den höhere Anforderungen hinsichtlich der Viskosität gelten und dessen Verkaufspreis im Durchschnitt 50 % über dem von normalem PET liegt. Die Preise der Einfuhren aus Pakistan lagen von 2002 bis 2004 unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im UZÜ stiegen die Preise der Einfuhren aus Pakistan auf das Niveau der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Deshalb wird die Schlussfolgerung gezogen, dass diese Einfuhren die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen konnten.

3.3. Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

208. Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren im Bezugszeitraum rückläufig, ihr Anteil an den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt sank von 7,9 % auf 4,9 %. Lediglich 2003 verbesserte sich die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nennenswert, wahrscheinlich aufgrund niedriger EU-Verkaufspreise. Im UZÜ machten sie indessen weniger als 5 % der gesamten Verkäufe aus. Zu beachten ist, dass die Ausfuhrpreise konstant über den Verkaufspreisen in der Gemeinschaft lagen.

Tabelle 17 | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

Ausfuhrverkäufe (in t) Index % der gesamten Verkäufe Preis pro Tonne Index | 111 381 100 7,9 % 959 100 | 141 627 127 9,6 % 942 98 | 97 686 87 6,3 % 1026 107 | 82 388 74 4,9 % 1096 114 |

H. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

209. Wie bereits dargelegt, haben die ausführenden Hersteller in Indien, Indonesien, Thailand, der Republik Korea, Taiwan und Malaysia die Möglichkeit, das Volumen ihrer Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zu erhöhen.

210. Die cif-Ausfuhrpreise von PET mit Ursprung in Indien, Thailand und Malaysia waren höher als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der Preisunterschied war jedoch nicht signifikant, was zu der Schlussfolgerung führt, dass diese Länder ohne Antidumpingzölle noch stärkeren Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausüben könnten. Außerdem lagen die Preise der koreanischen, taiwanischen und indonesischen Einfuhren in die Gemeinschaft unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im Falle Koreas und Taiwans war der Unterschied gering (3-4 %), im Falle Indonesiens hingegen beträchtlich (27 %). Deshalb gibt es einen klaren Anhaltspunkt dafür, dass ein Anhalten oder Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

211. Wie oben dargelegt, wurde die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auch ganz erheblich durch die Einfuhren aus der VR China beeinträchtigt. Die Preise diese Einfuhren lagen unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (1022 EUR/t gegenüber 1058 EUR/t). Mengenmäßig entsprachen die Einfuhren aus der VR China mit 73 000 t einem Marktanteil von 3 % im UZÜ.

212. Im Übrigen kann hinsichtlich der Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern der Schluss gezogen werden, dass diese sich aller Voraussicht nach aufgrund der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern beträchtlich erhöhen würden (vgl. Randnummer (196)).

213. Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass ohne Antidumpingmaßnahmen die Einfuhrpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt höchstwahrscheinlich niedriger wären, da die Hersteller in diesen Ländern wahrscheinlich versuchen würden, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen oder ihre gegenwärtigen Marktanteile zu erhöhen. Eine solche Preispolitik würde, zumal die ausführenden Hersteller in diesen Ländern gleichzeitig in der Lage wären, erhebliche Mengen von PET auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen, aller Wahrscheinlichkeit nach den Preisdruck verstärken, was die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter beeinträchtigen dürfte.

214. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass in allen sechs betroffenen Ländern erhebliche Kapazitätsreserven ermittelt wurden, die sich zwischen 37 000 t in Malaysia und 400 000 t in Taiwan bewegen und insgesamt etwa 1 000 000 t, d. h. 45 % der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausmachen. Im Übrigen lagen die jeweiligen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum leicht über oder unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. So sanken beispielsweise die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Taiwan, dem Land mit der bei weitem höchsten Kapazitätsreserve, in dem Zeitraum, in dem Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren, unter das Niveau der Gemeinschaftspreise. Außerdem macht das Preisniveau in der Gemeinschaft die EU zu einem attraktiven Markt. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für die Hersteller in den betroffenen Ländern ein starker Anreiz bestünde, ihre Verkäufe zu niedrigen Preisen auf den EU-Markt umzulenken.

215. Außerdem geht aus neueren, allgemein verfügbaren Informationen hervor, dass Wirtschaftsbeteiligte in Bulgarien und Rumänien ungewöhnliche Mengen an PET-Chips aus den asiatischen Ländern, die Gegenstand der Untersuchung sind, gekauft haben. Die Versendung sollte im November und Dezember 2006 erfolgten. Diese Information ist ein Indiz für ein wahrscheinliches Wiederauftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, denn sie belegt eindeutig, dass ohne Antidumpingmaßnahmen erheblich mehr Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen würden.

216. Wie bereits dargelegt, hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar im Vergleich zu der Zeit vor Einführung der Antidumpingmaßnahmen leicht verbessert, er bleibt aber anfällig und gefährdet. Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit größeren Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern zu gedumpten Preisen konfrontiert würde, dürfte sich seine finanzielle Lage verschlechtern, und seine Rentabilität würde höchstwahrscheinlich weiter sinken. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber Indien, Indonesien, Thailand, Südkorea, Taiwan und Malaysia aller Wahrscheinlichkeit nach wieder auftreten würde.

I. GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1. Einleitung

217. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt. Diese Untersuchung bezieht sich auf eine Situation, in der Antidumpingmaßnahmen bereits eingeführt waren, und ermöglicht die Beurteilung etwaiger unerwünschter negativer Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien.

218. Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

219. Wie oben dargelegt, besteht bei Außerkrafttreten der Maßnahmen eindeutig die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des schädigenden Dumpings. Alle Gemeinschaftshersteller bis auf zwei arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit und signalisierten ihre Unterstützung für die geltenden Maßnahmen. Ein mit einem koreanischen Ausführer verbundener Gemeinschaftshersteller befürwortete die Maßnahmen ebenfalls. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Muttergesellschaft dieses Unternehmens zu einem Zollsatz von 0 % ausführt.

220. Die Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus den betroffenen Ländern würde die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Erreichen einer angemessenen Rentabilität verbessern. Wichtiger noch, sie würde verhindern, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vom Markt gedrängt wird. Es ist nämlich sehr wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten schädigendes Dumping in erheblichem Umfang erfolgen würde, dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht standhalten könnte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hätte also weiterhin Vorteile von der Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen, vor allem da nunmehr auch Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Australien und der VR China in Kraft sind.

3. Interesse der Einführer

221. Die Kommission sandte Fragebogen an 18 Einführer/Händler der betroffenen Ware. Die Mitarbeit der Einführer/Händler, die hauptsächlich in den betroffenen Ländern einkaufen und auf die etwa 5 % des EU-Verbrauchs entfallen, war indessen sehr gering. Lediglich ein Einführer/Händler machte Angaben, und in diesem Fall handelt es sich um ein Unternehmen, das seine Ware hauptsächlich vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezog. Es kaufte nur sehr geringe Mengen in den betroffenen Ländern oder in anderen Ausfuhrländern. Dieser Einführer/Händler würde einen Markt ohne Zölle bevorzugen, obwohl er gegenwärtig gute Geschäftsergebnisse erzielt. Da die geltenden Maßnahmen die Einführer nicht nennenswert beeinträchtigten, wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Indien, Indonesien, Thailand, Malaysia, Südkorea und Taiwan keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Lage der Einführer in der Gemeinschaft hätte.

4. Interesse der Verarbeiter/Verwender

222. Die Kommission sandte Fragebogen an 47 ihr bekannte Verarbeiter/Verwender, aber nur 10 Verarbeiter/Verwender mit einer insgesamt niedrigen Repräsentativität beantworteten den Fragebogen.

223. Ihren Angaben über die Käufe zufolge entfielen auf die mitarbeitenden Verarbeiter/Verwender im UZÜ etwa 20 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PET. Sie kauften im UZÜ 95 % ihres PET bei Gemeinschaftsherstellern und den Rest deckten sie durch Einfuhren mit Ursprung in Ländern, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind. Es wurde eine Reihe von Argumenten gegen die Verhängung von Zöllen vorgebracht.

224. Fünf Verarbeiter (die PET-Chips zu Vorformlingen und Flaschen verarbeiten und auf die 10 % des Verbrauchs entfallen) beantworteten den Fragebogen. Die Kosten für PET-Chips schlagen mit 55 % bei ihrem Endprodukt (überwiegend Vorformlinge) zu Buche. Es wurde festgestellt, dass sie nur unerhebliche Mengen aus den betroffenen Ländern und anderen Drittländern einführen. Dennoch lehnen sie Zölle ab mit dem Argument, die Verlängerung der Maßnahme könne zu einer künstlichen Erhöhung der Preise in Europa führen.

225. Fünf Verwender, auf die etwa 10 % des Verbrauchs entfallen, lieferten recht unvollständige Daten. Die geringe Bereitschaft zur Mitarbeit bei den großen Verwendern dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die letzte Untersuchung zu Einfuhren aus der VR China, Australien und Pakistan erst zwei Jahre zurückliegt. PET-Kosten haben einen Anteil von etwa 6/7 % an den Gesamtkosten und sind daher nur von eingeschränkter Bedeutung. Obwohl die Verwender keine Einfuhren aus den betroffenen Ländern angegeben haben, ähnlich wie die Verarbeiter, lehnen sie Zölle mit dem Argument ab, diese könnten die Preise in Europa künstlich erhöhen.

226. Angesichts der, im Gegensatz zur Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, recht soliden finanziellen Lage der nachgelagerten Branchen brachte kein Verarbeiter/Verwender vor, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Zölle den Verlust von Arbeitsplätzen oder die Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland nach sich ziehen könnte.

227. Im Übrigen hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion an den gestiegenen Verbrauch angepasst, und es ist daher sehr wahrscheinlich, dass die ungenutzten Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Einfuhrmengen vollständig abdecken könnten.

228. Da auch weiterhin alternative Lieferquellen, die nicht mit Dumpingzöllen belegt sind, zur Verfügung stehen, nämlich Mexiko, die Türkei, die USA, Brasilien, Pakistan, Iran und Saudi-Arabien, könnten die Verwender in der Gemeinschaft außerdem auf verschiedene andere Lieferer zurückgreifen (oder zu diesen wechseln).

229. In Bezug auf die Leistung der Verwenderbranchen hat die Untersuchung ergeben, dass die mitarbeitenden Verwender im Bezugszeitraum ihren Umsatz steigerten, das Beschäftigungsniveau aufrechterhielten und ihre Gesamtrentabilität tendenziell verbesserten. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Antidumpingmaßnahmen für sie keine negativen Auswirkungen hatten.

230. Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Indien, Indonesien, Thailand, Malaysia, Südkorea und Taiwan keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Lage der Verwender in der Gemeinschaft hätte.

5. Interesse der Lieferer

231. Die Lieferer der Rohstoffe Monoethylenglykol (MEG), reine Terephthalsäure (PTA), DMT und Isophthalsäure (IPA), bei denen es sich ausnahmslos um petrochemische Naphthaderivate handelt, signalisierten eindeutig Unterstützung für die Maßnahmen. Sie hätten Vorteile, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich wie erwartet von den Auswirkungen des Dumpings erholt und könnten ihre Ergebnisse steigern.

6. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

232. Unter Berücksichtigung aller oben erläuterten Faktoren wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

J. VERBINDUNG ZWISCHEN ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSMAßNAHMEN

233. Für ein Ausfuhrland, nämlich Indien, wurde parallel eine Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt (siehe Randnummer (10)). Diese Untersuchung bestätigte die Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen in unveränderter Höhe. Diese Untersuchung hat ebenfalls ergeben, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Ausfuhren aus Indien in unveränderter Höhe aufrechterhalten werden sollten. Diesbezüglich wird auf Randnummer (125) der Verordnung verwiesen, mit der die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden[15]. Da die jetzt vorgeschlagenen Maßnahmen gegenüber Ausfuhren von PET aus Indien keine Änderung vorsehen, werden die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2026/97 des Rates[16] erfüllt.

K. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

234. Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen bzw., wo angezeigt, die Anpassung ihrer Höhe zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Ein indischer Ausführer brachte vor, es sei nicht wahrscheinlich, dass Indien bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen Verkäufe in die Gemeinschaft umleiten werde. Neue Wachstumsmärkte in aufstrebenden Volkswirtschaften seien attraktiver als die Gemeinschaft, die Nachfrage in Indien steige schnell an und daher sei keine Kapazitätsreserve vorhanden. Es muss jedoch beachtet werden, dass zwar ein Nachfrageanstieg auf dem indischen Markt festzustellen ist, die Untersuchung auf Unternehmensebene jedoch Kapazitätsreserven ergab, die über den Nachfragezuwachs auf dem indischen Markt hinausgehen, was auch durch die unter Randnummer (74) erwähnte Marktuntersuchung bestätigt wurde. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass keine dieser Stellungnahmen die in dieser Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen widerlegen konnte.

235. Die Antidumpingzölle werden daher aufrechterhalten bzw. ihre Höhe wird, wo dies angezeigt ist, geändert -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand, das unter KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

2. Außer in den in Artikel 2 beschriebenen Fällen gelten für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land | Unternehmen | Antidumpingzoll (EUR/t) | TARIC-Zusatzcode |

Indien | Pearl Engineering Polymers Ltd | 130,8 | A182 |

Indien | Reliance Industries Ltd | 181,7 | A181 |

Indien | SENPET Ltd | 200,9 | A183 |

Indien | Futura Polyesters Ltd | 161,2 | A184 |

Indien | South Asian Petrochem Ltd | 88,9 | A585 |

Indien | Alle übrigen Unternehmen | 181,7 | A999 |

Indonesien | P.T. Mitsubishi Chemical Indonesia | 187,7 | A191 |

Indonesien | P.T. Indorama Synthetics Tbk | 92,1 | A192 |

Indonesien | P.T. Polypet Karyapersada | 178,9 | A193 |

Indonesien | Alle übrigen Unternehmen | 187,7 | A999 |

Malaysia | Hualon Corp. (M) Sdn. Bhd. | 36,0 | A186 |

Malaysia | MpI Polyester Industries Sdn. Bhd. | 160,1 | A185 |

Malaysia | Alle übrigen Unternehmen | 160,1 | A999 |

Republik Korea | SK Chemicals Group: SK Chemicals Co., Ltd Huvis Corp. | 0 0 | A196 A196 |

Republik Korea | KP Chemicals Group: Honam Petrochemicals Corp. KP Chemicals Corp. | 0 0 | A195 A195 |

Republik Korea | Alle übrigen Unternehmen | 148,3 | A999 |

Taiwan | Far Eastern Textile Ltd | 36,3 | A808 |

Taiwan | Shinkong Synthetic Fibers Corp. | 67,0 | A809 |

Taiwan | Alle übrigen Unternehmen | 143,4 | A999 |

Thailand | Thai Shingkong Industry Corp. Ltd | 83,2 | A190 |

Thailand | Indo Pet (Thailand) Ltd | 83,2 | A468 |

Thailand | Alle übrigen Unternehmen | 83,2 | A999 |

3. Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993[17] mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des vorgenannten Betrags berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

4. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

5. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

1. Von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit sind Waren, die von den in Absatz 3 aufgeführten Unternehmen hergestellt und von ihnen direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. fakturiert und versandt) und unter dem zutreffenden TARIC-Zusatzcode angemeldet werden, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

2. Bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Zollbefreiung davon abhängig, dass den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats eine gültige „Verpflichtungsrechnung“ vorgelegt wird, die von den in Absatz 3 aufgeführten Unternehmen ausgestellt wurde und die im Anhang aufgeführten wesentlichen Angaben enthält. Die Zollbefreiung ist außerdem davon abhängig, dass die bei den Zollstellen angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der „Verpflichtungsrechnung“ genau entsprechen.

3. Die Einfuhren, für die eine „Verpflichtungsrechnung“ vorgelegt wird, sind unter folgenden TARIC-Zusatzcodes anzumelden:

Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |

Indien | Pearl Engineering Polymers Ltd | A182 |

Indien | Reliance Industries Ltd | A181 |

Indien | Futura Polyesters Ltd | A184 |

Indien | South Asian Petrochem Ltd | A585 |

Indonesien | P.T. Polypet Karyapersada | A193 |

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

ANHANG

Auf der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verpflichtungsrechnung zu machende Angaben:

236. Nummer der Verpflichtungsrechnung

237. TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebene Ware an den Grenzen der Gemeinschaft zollrechtlich abgefertigt werden kann (wie in der Verordnung angegeben)

238. Genaue Beschreibung der Ware, einschließlich:

239. Waren-Kennnummer (product reporting code number/PRC) (wie im Rahmen der Verpflichtung des betreffenden ausführenden Herstellers festgelegt)

240. KN-Code

241. Menge (in Einheiten)

242. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

243. Preis pro Einheit

244. Zahlungsbedingungen

245. Lieferbedingungen

246. Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

247. Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen die Ware direkt fakturiert

248. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von ... [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2000/745/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

[1] ABl. C 304 vom 1.12.2005, Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung (2005/C 304/04), S. 9.

[2] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[3] Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates vom 30.11.2000, S. 21.

[4] Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates vom 19.8.2004, S. 1.

[5] ABl. L 78 vom 21.3.2002, S. 4.

[6] ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 7.

[7] ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 1.

[8] ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 10.

[9] ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 2.

[10] ABl. C 304 vom 1.12.2005, S. 9.

[11] ABl. C 129 vom 2.6.2006, S. 23.

[12] Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1) über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

[13] Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates vom 27.11.2000, Randnummer (125) und Verordnung (EG) Nr. 496/2002 des Rates vom 18.3.2002, Randnummer (19).

[14] ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 6, Randnummer (58).

[15] Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates vom 30.11.2000, S. 36.

[16] Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1) über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

[17] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

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