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Document COM:2006:777:FIN

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

52006PC0777(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union /* KOM/2006/0777 endg. - CNS 2006/0259 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 5.12.2006

KOM(2006) 777 endgültig

2006/0259 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union ist der Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum Abkommen EG-Mexiko über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit in einem zweiten Zusatzprotokoll zum Abkommen zu regeln. In diesem Artikel ist auch ein besonderes Verfahren vorgesehen, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird. Dieses Verfahren gilt unbeschadet der eigenen Zuständigkeiten der Gemeinschaft.

Am 23. Oktober 2006 erteilte der Rat der Kommission das Mandat, mit Mexiko ein solches Protokoll auszuhandeln. Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.

Beigefügt sind Vorschläge für 1) einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Zweiten Zusatzprotokolls und 2) einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Zweiten Zusatzprotokolls.

Der Wortlaut des Protokolls ist beigefügt. Die wichtigsten Aspekte des Protokolls sind die Bestimmungen über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum Abkommen EG-Mexiko und die Einbeziehung der neuen Amtssprachen der Union.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Freihandelszone EG-Mexiko durch eine Reihe von Beschlüssen des Gemischten Rates EG-Mexiko errichtet wurde. Die notwendigen Anpassungen zu den Handelsbestimmungen werden daher ebenfalls durch Beschlüsse des Gemischten Rates vorgenommen und sind nicht Gegenstand des Protokolls.

Die Kommission ersucht den Rat, die beigefügten Vorschläge für Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und den Abschluss des Zweiten Zusatzprotokolls anzunehmen.

Das Europäische Parlament wird um seine Stellungnahme zum Protokoll ersucht.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 133 Absätze 1 und 5 und Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat ermächtigte die Kommission am 23. Oktober 2006 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit Mexiko ein Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auszuhandeln.

(2) Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.

(3) Der Wortlaut des Zweiten Zusatzprotokolls sieht vor, dass dieses bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

(4) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das Zweite Zusatzprotokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Zweiten Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen des Zweiten Zusatzprotokolls vorbehaltlich seines späteren Inkrafttreten vorläufig an.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

2006/0259 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 133 Absätze 1 und 5 und Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wurde am […] im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet.

(2) Das Zweite Zusatzprotokoll ist zu genehmigen –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt. Der Wortlaut des Zweiten Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ZWEITES ZUSATZPROTOKOLL

zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ genannt,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN,

nachstehend „Mexiko“ genannt,

und

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

RUMÄNIEN,

nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mexiko andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass das (erste) Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mexiko andererseits in Mexiko-Stadt am 2. April 2004 und in Brüssel am 29. April 2004 unterzeichnet wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend „Beitrittsvertrag“ genannt) am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach dem Beitrittsvertrag und insbesondere nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union die Einbeziehung der neuen Mitgliedstaaten in das Abkommen in einem Protokoll zum Abkommen förmlich zu regeln ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 55 des Abkommens wie folgt lautet: „lm Sinne dieses Abkommens sind Vertragsparteien die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Mexiko andererseits“,

IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 56 des Abkommens wie folgt lautet: „Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits“,

IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 59 des Abkommens wie folgt lautet: „Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist“,

IN DER ERWÄGUNG, dass das (erste) Zusatzprotokoll dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union Rechnung trägt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Fassungen des Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich geworden sind wie die Fassungen in den ursprünglichen Sprachen des Abkommens,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft dieses Protokoll angesichts des Termins für den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union möglicherweise anwenden muss, bevor sie alle für sein Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass es Artikel 5 Absatz 3 dieses Protokolls der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ermöglicht, dieses Protokoll vorläufig anzuwenden, bevor sie ihre internen Verfahren abgeschlossen haben, die für sein Inkrafttreten erforderlich sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden als Vertragsparteien in das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits einbezogen.

Artikel 2

Innerhalb von sechs Monaten nach Paraphierung dieses Protokolls übermittelt die Europäische Gemeinschaft den Mitgliedstaaten und Mexiko die Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls werden die neuen Sprachfassungen unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die derzeitigen Sprachfassungen des Abkommens.

Artikel 3

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 5

(1) Dieses Protokoll wird von der Europäischen Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von den Vereinigten Mexikanischen Staaten nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3) Für die Zeit bis zum Abschluss der internen Verfahren der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten für das Inkrafttreten dieses Protokolls kommen die Vertragsparteien ungeachtet des Absatzes 2 überein, dieses Protokoll während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben und Mexiko den Abschluss seiner für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen Verfahren notifiziert hat.

(4) Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer des Abkommens ist.

Geschehen zu … am … 2006

und zu ... am ... 2006

Für die Europäische Gemeinschaft Name, Funktion | Für Mexiko Name, Funktion |

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