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Document 52006PC0772

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Bulgarien zur Änderung des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums

/* KOM/2006/0772 endg. */

52006PC0772

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Bulgarien zur Änderung des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums /* KOM/2006/0772 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.12.2006

KOM(2006) 772 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Bulgarien zur Änderung des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Für die Zeit bis zum Beitritt ist die Umstrukturierung der bulgarischen Stahlindustrie in dem mit der bulgarischen Regierung geschlossenen Protokoll Nr. 2 zum Europa-Abkommen[1] geregelt. Nach Artikel 9 Absatz 4 dieses Protokolls konnte Bulgarien während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens (d. h. bis Ende 1997) abweichend von Absatz 1 Ziffer iii desselben Artikels für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern a) das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, b) Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise gesenkt werden und c) ein staatlicher Umstrukturierungsplan entwickelt wird, in dem Maßnahmen zum Ausgleich des sich aus den Beihilfen ergebenden Wettbewerbsvorteils festgelegt sind, z. B. ein umfassender Kapazitätsabbau in Bulgarien.

2. Der ursprüngliche Zeitraum von fünf Jahren endete am 31. Dezember 1997. Die bulgarische Regierung stellte im Assoziationsrat einen Antrag auf Verlängerung dieses Zeitraums. Am 21. November 2002 unterzeichneten die Gemeinschaft und Bulgarien ein Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen, mit dem der Zeitraum, in dem Bulgarien unter den Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren durfte, um acht Jahre ab 1. Januar 1998 verlängert wurde. Nach dem Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen ist die Verlängerung an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft: Bulgarien muss der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne übermitteln, die Kommission abschließend prüfen, ob das Programm und die Pläne die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen, und der Rat durch Beschluss feststellen, dass das Programm und die Pläne mit diesem Artikel vereinbar sind.

3. Am 18. März 2004 verabschiedete die bulgarische Regierung für den Zeitraum 1998-2006 den Staatlichen Umstrukturierungsplan für den Stahlsektor (SUP) und den individuellen Geschäftsplan (IGP) für das einzige Unternehmen, das staatliche Beihilfen erhält, Kremikovtzi AD. Die Dienststellen der Kommission kamen bei ihrer Prüfung zu dem Schluss, dass der SUP und der IGP die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 2 über Stahlerzeugnisse zum Europa-Abkommen erfüllten. Im SUP und im IGP war vorgesehen, dass Kremikovtzi AD am Ende des Umstrukturierungszeitraums lebensfähig sein würde. Daher konnte der Rat der Europäischen Union die Verlängerung des Zeitraums, in dem ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewährt werden durften, bis zum 31. Dezember 2005 bzw. bis zum Tag des Beitritts bestätigen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt (Beschluss 2004/746/EG des Rates vom 18. Oktober 2004[2]).

4. Die Europäische Union und Bulgarien haben vereinbart, die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms bis Ende 2007 genau zu überwachen. Die entsprechenden Verpflichtungen sind im Gemeinsamen Standpunkt der EU vom Juni 2004 (CONF-BG 18/04) festgelegt, der zum Abschluss der Beitrittsverhandlungen über das Kapitel Wettbewerb führte.

5. Bei der Überwachung auf der Grundlage halbjährlicher Berichte aus Bulgarien und einer 2005 im Auftrag der Kommission vorgenommenen unabhängigen Prüfung stellte sich heraus, dass Bulgarien erheblich hinter den Vorgaben für die Durchführung des Umstrukturierungsplans zurückgeblieben war. In einer weiteren Analyse gelangten externe Berater im Frühjahr 2006 zu dem Ergebnis, dass die Leistung des staatliche Beihilfen erhaltenden Unternehmens, Kremikovtzi AD, nicht den Erwartungen entsprach und dass Kremikovtzi AD unter den derzeitigen Marktbedingungen nicht, wie im Umstrukturierungsplan vorgesehen, bis Ende 2006 lebensfähig sein würde.

6. Nach Beratungen mit der Kommission und der bulgarischen Regierung beschloss die Global Steel Holding, die seit August 2005 die Mehrheit der Anteile an Kremikovtzi AD besitzt[3], einen neuen IGP auszuarbeiten, der im Mai 2006 vorgelegt wurde. In diesem neuen Plan wird die Änderung des Investitions- und Marketingplans des Unternehmens und die Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums bis Ende 2008 vorgeschlagen.

7. Anschließend arbeitete die bulgarische Regierung einen geänderten SUP aus, der am 13. September 2006 von der Regierung verabschiedet und am 19. September 2006 förmlich der Kommission notifiziert wurde. In diesem SUP wird die Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums und der Fortbestand des Lenkungsausschusses und des Überwachungsverfahrens bis Mai 2009 bestätigt. Bulgarien beantragt jedoch keine Verlängerung des Zeitraums für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen über den 31. Dezember 2005 hinaus. Ferner haben die bis dahin gewährten Beihilfen die in dem früheren SUP festgelegte Grenze nicht überschritten. Wenn die Kommission aufgrund der Überwachung erhebliche Abweichungen von den Vorausschätzungen der makroökonomischen Entwicklungen, der finanziellen Lage des betreffenden Unternehmens und der Rentabilitätsbewertung feststellt, kann sie Bulgarien auffordern, geeignete Maßnahmen zur Verstärkung oder Änderung der Umstrukturierungsmaßnahmen des Unternehmens Kremikovtzi AD zu treffen. Schließlich ist im geänderten SUP auch festgelegt, dass die bulgarische Regierung von dem Unternehmen staatliche Beihilfen in angemessener Höhe zurückfordert, wenn die wichtigsten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht, wie von Kremikovtzi AD in seinem aktualisierten IGP vorgesehen, bis Ende 2008 abgeschlossen sind.

8. Das Vorliegen eines geänderten SUP für den Stahlsektor und die neuen Verpflichtungen Bulgariens hinsichtlich der Rückforderung zu Unrecht gezahlter staatlicher Beihilfen machen eine Änderung des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen erforderlich.

9. Die Kommission schlägt einen Beschluss des Rates vor, in dem der Standpunkt der Gemeinschaft zu der erforderlichen Änderung des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen festgelegt wird.

10. Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Bulgarien zur Änderung des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen anzunehmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Bulgarien zur Änderung des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 94/908/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits[4], insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 21. November 2002 unterzeichneten die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Bulgarien andererseits das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums. Das Zusatzprotokoll wurde durch den Beschluss Nr. 1/2004 des Assoziationsrates EG-Bulgarien vom 28. September 2004[5] geändert.

(2) Das Zusatzprotokoll kann nach seinem Artikel 4 durch Beschluss des Assoziationsrates geändert werden –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Bulgarien eingesetzten Assoziationsrat beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates EG-Bulgarien.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Beschluss Nr. xxx/2006 des Assoziationsrates EG-Bulgarien

vom <Datum>

zur Änderung des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums (2006/xxx/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT –

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits [1],

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums[2], insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) arien hat vor kurzem erklärt, nicht in der Lage zu sein, die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen auf der Grundlage des derzeitigen staatlichen Umstrukturierungsprogramms und des derzeitigen individuellen Geschäftsplans zu erfüllen. Die bulgarische Regierung hat der Europäischen Kommission daher ein geändertes Umstrukturierungsprogramm und einen geänderten Geschäftsplan vorgelegt. Für den Fall, dass sich bei der Überwachung der Umstrukturierung herausstellt, dass die einschlägigen Voraussetzungen des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen nicht erfüllt und die wichtigsten Umstrukturierungsmaßnahmen (einschließlich aller getätigten Investitionen) nicht abgeschlossen sind oder dass Bulgarien der Stahlindustrie und insbesondere Kremikovtzi AD im Umstrukturierungszeitraum zusätzliche staatliche Beihilfen gewährt hat, ist in dem Umstrukturierungsprogramm vorgesehen, dass Bulgarien die unter Missachtung dieser Voraussetzungen gewährten Beihilfen gemäß dem vor bzw. nach seinem Beitritt zur Europäischen Union geltenden Recht zurückfordert.

(2) Kommission hat das geänderte Umstrukturierungsprogramm und den geänderten Geschäftsplan, die von Bulgarien vorgelegt worden sind, geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und des Geschäftsplans es dem betreffenden Unternehmen ermöglichen wird, unter normalen Marktbedingungen lebensfähig zu werden und die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen zu erfüllen.

(3) Europäische Union und Bulgarien müssen vereinbaren, die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms genau zu überwachen. Wenn die Kommission aufgrund der Überwachung erhebliche Abweichungen von den Vorausschätzungen der makroökonomischen Entwicklungen, der finanziellen Lage des betreffenden Unternehmens und der Rentabilitätsbewertung feststellt, muss sie Bulgarien im Namen der Europäischen Gemeinschaft auffordern können, geeignete Maßnahmen zur Verstärkung oder Änderung der Umstrukturierungsmaßnahmen des Unternehmens Kremikovtzi AD zu treffen.

(4) Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums ist daher entsprechend zu ändern –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Europäische Kommission überwacht im Namen der Europäischen Gemeinschaft regelmäßig die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und der Pläne nach Artikel 2. Das Finanzministerium erfüllt diese Aufgabe im Namen Bulgariens. Die Europäische Kommission kann Bulgarien auffordern, geeignete Maßnahmen zur Änderung des Umstrukturierungsplans für das Unternehmen Kremikovtzi AD zu treffen, falls unwahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllt werden.

Die Europäische Kommission stellt fest, ob das Umstrukturierungsprogramm und die Pläne vollständig durchgeführt sind und die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen.

Stellt sich bei der Überwachung der Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und der Pläne heraus, dass die einschlägigen Voraussetzungen des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen nicht erfüllt und die wichtigsten Umstrukturierungsmaßnahmen, einschließlich aller getätigten Investitionen, nicht abgeschlossen sind oder dass Bulgarien der Stahlindustrie und insbesondere Kremikovtzi AD im Umstrukturierungszeitraum zusätzliche staatliche Beihilfen gewährt hat, so fordert Bulgarien die unter Missachtung dieser Voraussetzungen gewährten Beihilfen vor oder nach seinem Beitritt zur Europäischen Union von dem Empfänger zurück.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am <Datum> 2006

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

[1] ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3.

[2] Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2004 des Assoziationsrates EG-Bulgarien (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 41).

[1] ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 91.

[2] ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 101.

[3] Die öffentliche Hand behält 25 % der Anteile.

[4] ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 1.

[5] ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 41.

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