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Document COM:2006:754:FIN
Proposal for COUNCIL DECISION on the signature of a Protocol between the European Community, the Swiss Confederation and the Principality of Liechtenstein on the accession of the Principality of Liechtenstein to the Agreement between the European Community and the Swiss Confederation concerning the criteria and mechanisms for establishing the State responsible for examining a request for asylum lodged in a Member State or in Switzerland Proposal for COUNCIL DECISION on the conclusion of a Protocol between the European Community, the Swiss Confederation and the Principality of Liechtenstein on the accession of the Principality of Liechtenstein to the Agreement between the European Community and the Swiss Confederation concerning the criteria and mechanisms for establishing the State responsible for examining a request for asylum lodged in a Member State or in Switzerland
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags /* KOM/2006/0754 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 04.12.2006 KOM(2006)754 endgültig 2006/0252(CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG I. EINLEITUNG Am 26. Oktober 2004 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (das „Dublin/Eurodac-Abkommen mit der Schweiz“).[1] Das Abkommen sieht eine etwaige Assoziierung Liechtensteins am Dublin/Eurodac-Besitzstand vor; so kann Liechtenstein dem Abkommen gemäß Artikel 15 im Wege eines Protokolls beitreten, in dem die Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragsparteien geregelt werden. Liechtenstein hatte bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 Interesse daran bekundet, sich der Schweiz als Vertragspartei eines etwaigen Schengen- und Dublin-Abkommens anzuschließen, da die Schweiz und Liechtenstein beim Personenverkehr seit Jahrzehnten eine Politik der offenen Grenzen betreiben. Da jedoch kein Abkommen über die Besteuerung von Sparerträgen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein bestand, wurde Liechtenstein nicht an den Verhandlungen mit der Schweiz beteiligt. Später schlossen die Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein ein solches Abkommen, das nunmehr seit 1. Juli 2005 in Kraft ist. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 bekräftigte Liechtenstein seinen Wunsch, am Schengen- und Dublin/Eurodac-Besitzstand assoziiert zu werden. Nachdem der Rat der Kommission am 27. Februar 2006 eine entsprechende Ermächtigung erteilt hatte, nahm diese Verhandlungen mit Liechtenstein und der Schweiz auf. Am 21. Juni 2006 wurden die Verhandlungen abgeschlossen und der Entwurf des Protokolls über die Assoziierung Liechtensteins am Dublin/Eurodac-Abkommen mit der Schweiz[2] paraphiert. Die beigefügten Vorschläge stellen die Rechtsgrundlagen für die Unterzeichnung bzw. den Abschluss des Protokolls dar. Rechtsgrundlage des Protokolls ist Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Vor Abschluss des Protokolls wird gemäß Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das Europäische Parlament angehört. II. VERHANDLUNGSERGEBNIS Nach Auffassung der Kommission wurden die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vorgegebenen Ziele erreicht und ist das im Entwurf vorliegende Protokoll für die Gemeinschaft annehmbar. Der Inhalt des Protokolls in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: - Liechtenstein tritt dem Dublin/Eurodac-Abkommen mit der Schweiz bei und muss den gesamten Dublin/Eurodac-Besitzstand sowie seine Entwicklung übernehmen. Werden künftige Entwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands von Liechtenstein nicht übernommen, so tritt das Protokoll außer Kraft. - Liechtenstein wird im Gemeinsamen Ausschuss vertreten und berechtigt sein, seine Meinung in diesem Rahmen darzulegen und den Ausschussvorsitz zu führen. - Das Inkrafttreten des Dublin/Eurodac-Protokolls ist an das Inkrafttreten des Schengen-Protokolls sowie an das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Liechtenstein über die Beteiligung Dänemarks und des Dublin/Eurodac-Abkommens zwischen Liechtenstein einerseits und Norwegen und Island andererseits gekoppelt. - Es werden besondere Bestimmungen festgelegt, die Folgendes regeln: die Frist, die Liechtenstein zur Umsetzung einer Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands benötigt, sofern es verfassungsrechtlichen Erfordernissen nachkommen muss (18 Monate), und den Finanzbeitrag, den Liechtenstein wie die Schweiz zu den Verwaltungs- und Betriebskosten für die Einrichtung und den Betrieb der Eurodac-Zentraleinheit leisten muss. Im Falle Liechtensteins sind dies 0,071 % der Errichtungskosten in Höhe von 11 675 000 EUR und ab dem Haushaltsjahr 2004 ein Jahresbeitrag von 0,071 % der jeweiligen Haushaltsmittel für das betreffende Jahr. Die Assoziierung Liechtensteins am Dublin/Eurodac-Besitzstand hat für die EU daher keine finanziellen Auswirkungen. III. FAZIT In Anbetracht dessen schlägt die Kommission dem Rat vor, - zu beschließen, dass das Protokoll im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet wird, und den Ratspräsidenten zu ermächtigen, die Person zu bestellen, die befugt ist, es im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen, - das beigefügte Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu genehmigen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission[3], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Ermächtigung der Kommission am 27. Februar 2006 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über ein Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags abgeschlossen. (2) Das Protokoll sieht die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sollten bis zum Inkrafttreten des Protokolls vorläufig angewendet werden. (3) Das am 21. Juni 2006 in Brüssel paraphierte Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden. (4) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. (5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend und ihm gegenüber nicht anwendbar ist — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Protokolls und der damit zusammenhängenden Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Protokolls gelten Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des Protokolls sowie die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 bis 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls auf vorläufiger Basis. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident 2006/0252(CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission[4], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Ermächtigung der Kommission am 27. Februar 2006 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über ein Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags abgeschlossen. (2) Gemäß dem Beschluss des Rates …/…/EG vom […] wurde das Protokoll vorbehaltlich seines späteren endgültigen Abschlusses am […] 2006 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. (3) Das Protokoll sollte genehmigt werden. (4) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. (5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend und ihm gegenüber nicht anwendbar ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags und die damit zusammenhängenden Dokumente werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls und der damit zusammenhängenden Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft auszudrücken, an dieses Protokoll gebunden zu sein. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident Anhang Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt - GESTÜTZT AUF das am 26. Oktober 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[6] (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz“ genannt) und Artikel 15 dieses Abkommens, wonach das Fürstentum Liechtenstein dem Abkommen im Wege eines Protokolls beitreten kann, EINGEDENK der geografischen Lage des Fürstentums Liechtenstein, EINGEDENK des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit den in den Dublin- und Eurodac-Verordnungen niedergelegten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (nachstehend „Dublin/Eurodac-Besitzstand“ genannt) assoziiert zu werden, IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens am 19. Januar 2001 mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein Übereinkommen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags[7] geschlossen hat, IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, das Fürstentum Liechtenstein gleichermaßen wie Island, Norwegen und die Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands zu assoziieren, IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll geschlossen werden sollte, das für Liechtenstein ähnliche Rechte und Pflichten vorsieht, wie sie zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Island und Norwegen sowie der Schweiz andererseits vereinbart wurden, IN DER ERWÄGUNG, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind, dass es der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein einerseits und Dänemark andererseits jedoch ermöglicht werden sollte, die materiellen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in ihren Beziehungen untereinander anzuwenden, IN DER ERWÄGUNG, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Gemeinschaft eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands hergestellt hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden, IN DER ERWÄGUNG, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Dublin/Eurodac-Besitzstands verlangt, dass dieses Protokoll und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands assoziierten Parteien, die die Beziehungen dieser Parteien untereinander regeln, gleichzeitig zur Anwendung gelangen, IN DER ERWÄGUNG, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[8] bei der Verarbeitung von Daten für die Zwecke dieses Protokolls vom Fürstentum Liechtenstein in derselben Weise anzuwenden ist, in der sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden, GESTÜTZT AUF das Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von Eurodac und der Schengen-Besitzstand miteinander verknüpft sind, IN DER ERWÄGUNG, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung von Eurodac gleichzeitig angewendet werden müssen - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1) Im Einklang mit Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz“ genannt) tritt das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend „Liechtenstein“ genannt) diesem Abkommen zu den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen bei. (2) Dieses Protokoll begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß den darin vorgesehenen Bestimmungen und Verfahren. Artikel 2 (1) Die Bestimmungen - der Dublin-Verordnung[9], - der Eurodac-Verordnung[10], - der Eurodac-Durchführungsverordnung[11] und - der Dublin-Durchführungsverordnung[12] werden von Liechtenstein umgesetzt und in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Schweiz angewendet. (2) Unbeschadet des Artikels 5 werden die Rechtsakte und Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen sowie die Entscheidungen, die nach den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren getroffen werden, von Liechtenstein ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet. (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schließen Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auch Liechtenstein ein. Artikel 3 Die in Artikel 2, Artikel 3 Absätze 1 bis 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz niedergelegten Rechte und Pflichten gelten für Liechtenstein in derselben Weise wie für die Schweiz. Artikel 4 Ein Vertreter der Regierung Liechtensteins wird Mitglied des gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses. Das Amt des Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses wird abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten von dem Vertreter der Europäischen Kommission und dem Vertreter der Regierung Liechtensteins oder der Schweiz wahrgenommen. Artikel 5 (1) Nimmt der Rat Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 2 an und werden Rechtsakte oder Maßnahmen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren angenommen, so werden diese Rechtsakte oder Maßnahmen, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 vom selben Zeitpunkt an von den Mitgliedstaaten und Liechtenstein angewendet. (2) Die Kommission notifiziert Liechtenstein unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1. Liechtenstein entscheidet, ob es deren Inhalt akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen notifiziert. (3) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für Liechtenstein erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet es die Kommission davon zum Zeitpunkt der Notifizierung. Liechtenstein unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Ist kein Referendum erforderlich, so erfolgt die Notifizierung spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist. Ist ein Referendum erforderlich, so verfügt Liechtenstein für die Notifizierung über eine Frist von höchstens 18 Monaten ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Liechtenstein festgelegt ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet Liechtenstein den Inhalt des Rechtsakts oder der Maßnahme, wenn möglich, vorläufig an. (4) Kann Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Maßnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemeinsamen Ausschuss geprüft. Die Europäische Gemeinschaft kann in Bezug auf Liechtenstein Maßnahmen treffen, die verhältnismäßig und notwendig sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit zu gewährleisten. (5) Akzeptiert Liechtenstein Rechtsakte und Maßnahmen nach Absatz 1, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen Liechtenstein, der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (6) Für den Fall, dass a) Liechtenstein seinen Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 1, auf den beziehungsweise die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren, b) Liechtenstein die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt, oder c) Liechtenstein die Notifizierung nicht spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von 18 Monaten vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 3 sorgt, wird dieses Protokoll ausgesetzt. (7) Der Gemeinsame Ausschuss prüft die Angelegenheit, die zur Aussetzung geführt hat, und wirkt darauf hin, dass die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung oder der Ratifizierung binnen 90 Tagen behoben werden. Nach Prüfung aller weiteren Möglichkeiten zur Wahrung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Protokolls, einschließlich der Möglichkeit, das Vorliegen gleichwertiger Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zur Kenntnis zu nehmen, kann der Ausschuss einstimmig die Wiedereinsetzung des Protokolls beschließen. Bleibt das Protokoll jedoch nach 90 Tagen ausgesetzt, so gilt es als beendet. Artikel 6 Was die Verwaltungs- und Betriebskosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Eurodac-Zentraleinheit betrifft, so zahlt Liechtenstein jährlich in den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften 0,071 % eines vorläufigen Referenzbetrags von 11 675 000 EUR und ab dem Haushaltsjahr 2004 einen Jahresbeitrag von 0,071 % der für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel ein. Artikel 7 Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und der Schweiz, soweit sie mit dem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang. Artikel 8 (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Die Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates als Verwahrer dieses Protokolls hinterlegt. (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer den Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die letzte Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde. (3) Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls finden Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 dieses Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 bis 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz auf Liechtenstein vorläufig Anwendung. Artikel 9 Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 5 Absatz 2 letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls. Artikel 10 (1) Dieses Protokoll wird nur angewendet, wenn die von Liechtenstein zu schließenden Übereinkünfte nach Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ebenfalls angewendet werden. (2) Außerdem wird dieses Protokoll nur angewendet, wenn das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ebenfalls angewendet wird. Artikel 11 (1) Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren; sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam. (2) Im Falle der Kündigung dieses Protokolls oder des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz durch die Schweiz oder im Falle der Beendigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in Bezug auf die Schweiz bleiben das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und dieses Protokoll hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Liechtenstein andererseits in Kraft. (3) Dieses Protokoll gilt als beendet, wenn Liechtenstein eine der in Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz genannten von Liechtenstein geschlossenen Übereinkünfte oder das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Protokoll beendet. Artikel 12 Dieses Protokoll ist in drei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt. Geschehen zu Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu einem engen Dialog Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung eines engen und produktiven Dialogs zwischen all jenen, die an der Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen teilnehmen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz lädt die Kommission Sachverständige der Mitgliedstaaten zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses ein, um mit Liechtenstein über alle von dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz erfassten Fragen einen Meinungsaustausch zu führen. Die Vertragsparteien nehmen die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, derartige Einladungen anzunehmen und am Meinungsaustausch mit Liechtenstein über alle von dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz erfassten Fragen teilzunehmen. Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 3 (Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) Die in Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Frist von höchstens 18 Monaten schließt sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Maßnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte: - die Vorbereitung, - das parlamentarische Verfahren, - die 30tägige Referendumsfrist, - gegebenenfalls das Referendum (Organisation und Abstimmung), - die Sanktionierung durch den amtierenden Fürsten. Die Regierung Liechtensteins unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts. Die Regierung Liechtensteins verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können. Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen der Gemeinsamen Ausschüsse Die Delegation der Europäischen Kommission, die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten, die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt, die Delegation, die die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vertritt, nehmen zur Kenntnis, dass Liechtenstein im Wege eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags dem durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss beitritt, haben beschlossen, die Sitzungen der Gemeinsamen Ausschüsse nach Maßgabe des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags einerseits und des durch das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags andererseits gemeinsam abzuhalten, stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäß dem durch das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags oder dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird, nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des durch das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Rates Der Präsident [1] Am selben Tag unterzeichneten die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (das „Schengen-Abkommen mit der Schweiz“). [2] Gleiches gilt für den Entwurf des Protokolls über Liechtensteins Betritt zum Schengen-Abkommen mit der Schweiz und den Entwurf des Protokolls über Dänemarks Teilnahme am Dublin-Eurodac-Abkommen mit der Schweiz und Liechtenstein. [3] ABl. C … [4] ABl. C … [5] ABl. C … [6] ASILE 54, 13049/04. [7] ABl. L 93 vom 3.4.2001, S.38. [8] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [9] Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. [10] Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. [11] Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, um die Bestimmung der gemäß dem Dubliner Übereinkommen für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Vertragspartei zu erleichtern. [12] Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens.