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Document 52006PC0713
Proposal for a Council Decision concerning the provisional prohibition of the use and sale in Hungary of genetically modified maize (Zea mays L. line MON810) expressing the Bt cryIA(b) gene, pursuant to Directive 2001/18/EC of the European Parliament and of the Council (Only the Hungarian text is authentic)
Vorschlag für eine Entscheidung des RATES über die Maßnahmen Ungarns zum vorübergehenden Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L. Linie MON-810), in den das Gen Bt cryIA(b) eingeführt wurde, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Nur der ungarische Text ist verbindlich)
Vorschlag für eine Entscheidung des RATES über die Maßnahmen Ungarns zum vorübergehenden Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L. Linie MON-810), in den das Gen Bt cryIA(b) eingeführt wurde, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Nur der ungarische Text ist verbindlich)
/* KOM/2006/0713 endg. */
Vorschlag für eine Entscheidung des RATES über die Maßnahmen Ungarns zum vorübergehenden Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L. Linie MON-810), in den das Gen Bt cryIA(b) eingeführt wurde, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Nur der ungarische Text ist verbindlich) /* KOM/2006/0713 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 23.11.2006 KOM(2006) 713 endgültig Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über die Maßnahmen Ungarns zum vorübergehenden Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L. Linie MON-810), in den das Gen Bt cryIA(b) eingeführt wurde, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Mit der Entscheidung 98/294/EG vom 22. April 1998 hat die Kommission gemäß der Richtlinie 90/220/EWG beschlossen, dass das Inverkehrbringen der genetisch veränderten Maissorte Zea mays L. Linie MON-810 genehmigt wird. 2. Die französischen Behörden haben das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses am 3. August 1998 genehmigt. Gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG darf es demnach in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden. 3. Die ungarischen Behörden haben die Kommission am 20. Januar 2005 gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EWG über ihren Beschluss unterrichtet, die Verwendung und den Verkauf von genetisch verändertem Mais vorübergehend zu verbieten, und diese Entscheidung begründet. 4. Am 8. Juni 2005 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss, die von Ungarn bereit gestellten Informationen stellten keine neuen wissenschaftlichen Informationen dar, die die Umweltverträglichkeitsprüfung von Zea mays L. Linie MON-810 entkräften und damit ein Verbot der Verwendung und des Verkaufs dieses Produkts in Ungarn rechtfertigen würden. 5. Am 24. Juni 2005 hat der Rat Umwelt mit qualifizierter Mehrheit seine Ablehnung des Vorschlags, Österreich solle seine Schutzmaßnahmen gegenüber Zea mays Linie MON-810 wieder aufheben, zum Ausdruck gebracht. 6. In seiner Erklärung stellte der Rat fest, dass hinsichtlich der einzelstaatlichen Schutzmaßnahmen auf dem Markt der genetisch veränderten Maissorte[] [...] MON- 810 noch Unsicherheiten bestünden, und ersuchte die Kommission, zusätzliches Beweismaterial zu der betreffenden GMO zusammenzutragen und zudem zu prüfen, ob die [von Österreich] ergriffene Maßnahme zur Aussetzung des Inverkehrbringens als zeitweilige Vorsorgemaßnahme gerechtfertigt [sei], und ob die Zulassung [eines] solche[n] Organism[us] nach der Richtlinie 90/220/EWG nach wie vor die Sicherheitsvorschriften der Richtlinie 2001/18/EG erfülle. 7. Im November 2005 wurde die EFSA daher zu der Frage konsultiert, ob es eine wissenschaftliche Grundlage für die Annahme gebe, dass das weitere Inverkehrbringen der den Schutzmaßnahmen unterliegenden GVO, einschließlich Zea mays L . Linie MON-810, unter den Bedingungen der Zulassung eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt darstellen könnte; insbesondere wurde gebeten, etwaige weitere wissenschaftliche Daten zu berücksichtigen, die nach Erstellung der früheren wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit dieses GVO gewonnen wurden. 8. Wegen der möglichen Auswirkungen auf die vorangegangene Bewertung vom Juni 2005 erschien es sinnvoll, das neue Gutachten der EFSA zu Zea mays L. Linie MON-810 abzuwarten, bevor Maßnahmen zu der betreffenden von Ungarn notifizierten Schutzmaßnahme ergriffen werden. 9. Die EFSA kam in ihrem (am 11. April 2006 veröffentlichten) Gutachten vom 29. März 2006 zu dem Schluss, dass es keinen Grund gebe, weshalb das weitere Inverkehrbringen von Zea mays L. Linie MON-810 unter den Bedingungen der jeweiligen Zulassungen eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt mit sich bringen könnte. 10. Aus diesem Grund muss die Kommission gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG eine Entscheidung nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie treffen; hierfür gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG, unter Beachtung von dessen Artikel 8. 11. Da die EFSA zu dem Schluss kam, dass das Erzeugnis keine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, hat die Kommission einen Entscheidungsentwurf erarbeitet, in dem Ungarn aufgefordert wird, die Maßnahmen betreffend Zea mays L. Linie MON-810 aufzuheben. 12. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG wurde dem nach Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingerichteten Ausschuss ein Entwurf der zu treffenden Maßnahmen zur Stellungnahme vorgelegt. 13. Der am 18. September 2006 konsultierte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben, so dass die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen vorlegt und das Europäische Parlament unterrichtet (Unterrichtung am 19. September 2006 erfolgt). Das Europäische Parlament könnte es für sinnvoll halten, in Übereinstimmung mit Artikel 8 des genannten Beschlusses Stellung zu nehmen 14. Nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG kann der Rat gegebenenfalls innerhalb einer gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG festgesetzten Frist von drei Monaten über einen solchen etwaigen Vorschlag befinden. Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag; hat der Rat dagegen nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen.. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über die Maßnahmen Ungarns zum vorübergehenden Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L. Linie MON-810), in den das Gen Bt cryIA(b) eingeführt wurde, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates[1], insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 98/294/EG der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON-810) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates[2] wurde beschlossen, dass das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses genehmigt werden sollte. (2) Am 3. August 1998 haben die zuständigen Behörden in Frankreich diese Genehmigung erteilt. (3) Am 20. Januar 2005 hat Ungarn der Kommission mitgeteilt, dass es gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG ein vorübergehendes Verbot der Verwendung und des Verkaufs von Zea Mays L . Linie MON-810 erlassen habe, und seine Entscheidung begründet. (4) Die Kommission hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit[3] zu den von Ungarn vorgelegten Informationen das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eingeholt. (5) Am 8. Juni 2005 kam die EFSA nach Prüfung der in den ungarischen Unterlagen angeführten Nachweise zu dem Schluss, dass die derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse die von Ungarn vorgebrachten Argumente nicht stützen und die von Ungarn vorgelegten Informationen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellen, die ausreichen, um die Umweltverträglichkeitsprüfung der Maissorte Zea Mais L. Linie MON-810 gemäß der Richtlinie 90/220/EWG zu entkräften und damit ein Verbot der Verwendung und des Verkaufs dieses Erzeugnisses in Ungarn zu rechtfertigen. (6) Am 24. Juni 2005 hat der Rat Umwelt mit qualifizierter Mehrheit seine Ablehnung des Vorschlags, Österreich solle seine Schutzmaßnahmen gegenüber MON-810 wieder aufheben, zum Ausdruck gebracht. (7) In seiner Erklärung stellte der Rat fest, dass hinsichtlich der einzelstaatlichen Schutzmaßnahmen auf dem Markt der genetisch veränderten Maissorte[] [...] MON- 810 noch Unsicherheiten bestünden, und ersuchte die Kommission, zusätzliches Beweismaterial zu der betreffenden GMO zusammenzutragen und zudem zu prüfen, ob die [von Österreich] ergriffene Maßnahme zur Aussetzung des Inverkehrbringens als zeitweilige Vorsorgemaßnahme gerechtfertigt [sei], und ob die Zulassung [eines] solche[n] Organism[us] nach der Richtlinie 90/220/EWG nach wie vor die Sicherheitsvorschriften der Richtlinie 2001/18/EG erfülle. (8) Im November 2005 wurde die EFSA zu der Frage konsultiert, ob es eine wissenschaftliche Grundlage für die Annahme gebe, dass das weitere Inverkehrbringen von Zea mays L . Linie MON-810 unter den Bedingungen der Zulassung eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt darstellen könnte; insbesondere wurde gebeten, etwaige weitere wissenschaftliche Daten zu berücksichtigen, die nach Erstellung der früheren wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit dieser GVO gewonnen wurden. (9) In ihrem Gutachten vom 29. März 2006 bekräftigte die EFSA die Bewertung mehrerer Anträge für Hybriden mit MON-810-Mais und kam zu dem Schluss, dass es keinen Grund gebe, weshalb das weitere Inverkehrbringen von Zea mays L . Linie MON-810 unter den Zulassungsbedingungen eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt mit sich bringen könne. (10) Folglich gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass das Erzeugnis eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnte. (11) Deshalb sollte Ungarn die Schutzmaßnahmen für Zea mays L. Linie MON-810 aufheben. (12) Der Ausschuss gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG hat zu den im Entscheidungsentwurf der Kommission vorgesehenen Richtlinie nach seiner Konsultation vom 18. September 2006 gemäß dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 der genannten Richtlinie keine Stellung genommen. (13) Die Kommmission sollte gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreiten und das Europäische Parlament unterrichten (Unterrichtung am 19. September 2006 erfolgt) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen Ungarns zum Verbot der Verwendung und des Verkaufs des genetisch veränderten Maiserzeugnisses Zea mays Linie L. MON-810 mit dem Gen Bt cry IA(b), dessen Inverkehrbringen mit der Entscheidung 98/294/EG genehmigt wurde, sind nach der Richtlinie 2001/18/EG nicht gerechtfertigt. Artikel 2 Ungarn ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung spätestens 20 Tage nach ihrer Mitteilung nachzukommen. Arti kel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident [pic][pic][pic][pic][pic][pic] [1] ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. [2] ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 32. [3] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).