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Document 52006PC0634

Vorschlag für einen Verordnung des Rates zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Russischen Föderation

/* KOM/2006/0634 endg. */

52006PC0634

Vorschlag für einen Verordnung des Rates zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Russischen Föderation /* KOM/2006/0634 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.10.2006

KOM(2006) 634 endgültig

Vorschlag für einen

VERORDNUNG DES RATES

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Russischen Föderation

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005, (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Russischen Föderation nach Durchführung einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis eines Verfahrens, das gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften. |

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Parteien |

Die interessierten Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während des Verfahrens Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 5. April 2006 kündigte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 82 vom 5.4.2006, S. 64) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Russischen Föderation an. Die Überprüfung war von Sual Kremny Ural LLC, einem russischen ausführenden Hersteller von Silicium, und einem mit dieser Firma verbundenen Unternehmen (nachstehend „Antragsteller“ genannt) beantragt worden und beschränkte sich auf die auf den Antragsteller anzuwendende Dumpingspanne. Am 29. Mai 2006 zog der Antragsteller seinen Antrag offiziell zurück. Da die in diesem Antrag enthaltenen Angaben keinerlei Anhaltspunkte dafür lieferten, dass die Einstellung dieser Überprüfung nicht im Interesse der Gemeinschaft läge, wird dem Rat vorgeschlagen, diese Überprüfung einzustellen und für den Antragsteller den Antidumpingzoll in der bisher geltenden Höhe aufrechtzuerhalten. Daher wird der Kommission vorgeschlagen, den beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates zwecks Übermittlung an den Rat und anschließender Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu genehmigen. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005. |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für einen

VERORDNUNG DES RATES

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Russischen Föderation

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

1.1 Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen

2. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003[2] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland ein. Der für Einfuhren von SKU LLC, Sual-Kremny-Ural, Kamensk, Ural-Region, Russland, und dem mit dieser Firma verbundenen Unternehmen ZAO KREMNY, Irkutsk, Irkutsk-Region, Russland, geltende Antidumpingzoll beträgt 22,7 %. Mit Beschluss 2004/445/EG[3] nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot des Antragstellers an.

1.2 Antrag auf Interimsüberprüfung

3. Am 6. Februar 2006 wurde bei der Kommission ein Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [4] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) gestellt, der die für Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Russischen Föderation geltenden Antidumpingmaßnahmen betraf.

4. Der Antrag wurde von SKU LLC, Sual-Kremny-Ural, Kamensk, Ural-Region, Russland, und dem mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen ZAO KREMNY, Irkutsk, Irkutsk-Region, Russland (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt und war auf die den Antragsteller betreffende Dumpingfeststellung beschränkt.

5. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, sich dauerhaft geändert haben.

6. Dementsprechend leitete die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union [5] eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Russischen Föderation ein, das gegenwärtig unter KN-Code 2804 69 00 eingereiht wird.

7. Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Verband der Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, und an den Antragsteller wurde ein Fragebogen übermittelt.

8. Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006.

2. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DER INTERIMSÜBERPRÜFUNG

9. Am 29. Mai 2006, d. h. bevor er den Fragebogen beantwortete, zog der Antragsteller seinen Antrag offiziell zurück.

10. Es wurde geprüft, ob trotz der Rücknahme des Antrags eine Fortführung der Überprüfung von Amts wegen angezeigt wäre. Da der Antrag jedoch in einem frühen Untersuchungsstadium zurückgezogen wurde, lagen keine Beweise zum oben angegebenen Untersuchungszeitraum vor und es konnten keine vorläufigen Feststellungen getroffen werden, die eine Fortsetzung der Untersuchung ermöglicht hätten.

11. Der Antrag enthielt keine Angaben, die darauf hingedeutet hätten, dass eine Einstellung der Überprüfung nicht im Interesse der Gemeinschaft läge.

12. Alle interessierten Parteien wurden von der geplanten Einstellung der Überprüfung unterrichtet. Eine interessierte Partei brachte vor, der Antragsteller führe die betroffene Ware noch immer zu Dumpingpreisen in die Gemeinschaft aus, deshalb solle die Untersuchung fortgeführt werden. Es ist jedoch anzumerken, dass die Einstellung dieser Überprüfung nicht zur Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen führt, die dazu dienen, wieder faire Wettbewerbsverhältnisse herzustellen. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

13. Zwei andere interessierte Parteien sprachen sich für die Fortführung der Untersuchung zwecks Aufhebung der Maßnahmen aus, mit der Begründung, es gäbe Versorgungsengpässe in der Gemeinschaft. Dieses Argument fällt jedoch nicht in den Gegenstandsbereich dieser Untersuchung, die sich auf die Überprüfung der Dumpingspanne eines Ausführers beschränkt. Die Fortführung dieser Untersuchung würde nichts an der Höhe der Antidumpingzölle, denen andere Ausführer unterliegen, ändern. Mit der Untersuchung könnte folglich die Frage des Versorgungsengpasses nicht in nichtdiskriminierender Weise angegangen werden.

14. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die laufende Interimsüberprüfung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Russischen Föderation eingestellt werden sollte. Die gegenwärtig für den Antragsteller geltenden Antidumpingmaßnahmen sollten aufrechterhalten werden; die Dauer der Maßnahmen sollte unberührt bleiben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

15. Die teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates betreffend die mit Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Russischen Föderation wird eingestellt.

16. Die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber SKU LLC, Sual-Kremny-Ural, Kamensk, Ural-Region, Russland, und ZAO KREMNY, Irkutsk, Irkutsk-Region, Russland, werden aufrechterhalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[2] ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 3.

[3] ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 114.

[4] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[5] ABl. C 82 vom 5.4.2006, S. 64.

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