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Document 52006DC0626
Report from the Commission to the Council and the European Parliament on the implementation of Regulation (EC) No 1829/2003 of the European Parliament and of the Council on genetically modified food and feed
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
/* KOM/2006/0626 endg. */
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel /* KOM/2006/0626 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 25.10.2006 KOM(2006) 626 endgültig BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1. Einleitung 5 2. Inverkehrbringen von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln seit Geltung der Verordnung 7 2.1. Zulassungsverfahren nach der Verordnung 7 2.1.1. Darstellung des Zulassungsverfahrens 7 2.1.2. GRL, ENGL und Validierung von Nachweismethoden 8 2.1.3. Stellungnahmen der Öffentlichkeit 9 2.1.4. Öffentlicher Zugang 9 2.1.5. Praktische Erfahrungen mit dem Zulassungsverfahren 10 2.1.6. Praktische Verbesserungen beim Zulassungsverfahren 11 2.2. Zulassung von Lebens- und Futtermitteln nach den Übergangsvorschriften des Artikels 46 der Verordnung 13 2.3. Meldung von Erzeugnissen, die vor der Geltung der Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden 13 3. Kennzeichnung von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln 14 3.1. Verbreitung von als genetisch verändert gekennzeichneten Lebensmitteln auf dem Markt 15 3.2. Verbreitung von als genetisch verändert gekennzeichneten Futtermitteln auf dem Markt 15 4. Nicht zugelassene Erzeugnisse 16 4.1. Nicht zugelassene GVO-Papaya 16 4.2. Kontaminierung von aus den USA importiertem GVO-Mais mit nicht zugelassenem GVO-Mais Bt 10 17 4.3. Kontaminierung von Reisimporten aus den Vereinigten Staaten mit der nicht zugelassenen GVO-Reissorte LL601 18 4.4. Fazit 19 5. Lebensmittel- und Veterinäramt: Ergebnisse der in 13 Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen 20 6. Tätigkeiten des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit 21 7. Ausarbeitung von Durchführungsvorschriften und –Empfehlungen 22 8. Verhältnis zwischen der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Bezug auf existierende Erzeugnisse und aus GVO hergestellte Futtermittel 23 9. Massnahmen im Fall des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins von genetisch verändertem und nicht gemeinschaftsrechtlich zugelassenem Material 25 10. Lebens- oder Futtermittel, die durch Fermentation mit Hilfe von im Endprodukt nicht mehr vorhandenen genetisch veränderten Mikroorganismen erzeugt werden 26 10.1. Hintergrund 26 10.2. Klärung des Status von Lebens- oder Futtermitteln, die durch Fermentation mit Hilfe von im Endprodukt nicht mehr vorhandenen genetisch veränderten Mikroorganismen erzeugt werden 27 10.3. Geltung der Klarstellung für Lebensmittelerzeugnisse und Verarbeitungshilfsstoffe 27 10.4. Geltung der Klarstellung für Futtermittelerzeugnisse und Verarbeitungshilfsstoffe 28 10.5. Leitlinien für die Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln oder Futtermitteln, die durch Fermentation unter Verwendung von genetisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden 29 10.6. Fazit 29 11. Klarstellungen zu einigen Aspekten der Kennzeichnungsregelung der Verordnung 30 12. Fazit 32 ANHANG 34 Abkürzungsverzeichnis DNA: Desoxyribonukleinsäure EFSA: European Food Safety Authority (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) ENGL: Europäisches Netz der GVO-Referenzlaboratorien GD SANCO: Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz GRL: Gemeinschaftliches Referenzlabor GVM: genetisch veränderter Mikroorganismus GVO: genetisch veränderte(r) Organismus/Organismen ISO: International Organisation for Standardisation (Internationale Organisation für Normung) LVA: Lebensmittel- und Veterinäramt der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz RASFF: Rapid Alert System for Food and Feed (Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel) 1. EINLEITUNG Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003[1] über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Verordnung) ist seit dem 18. April 2004 anwendbar. Sie gilt für genetisch veränderte Organismen (GVO), die als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden sowie für Lebens- oder Futtermittel, die GVO enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden. Dieser Geltungsbereich ist weit gefasst, da als GVO zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel alle GVO gelten, die als Lebens- oder Futtermittel oder als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden können. Die Verordnung sieht ein zentralisiertes Verfahren für die Zulassung durch die Europäische Kommission vor, das auf einer unabhängigen, von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: Behörde) vorgenommenen Risikobewertung beruht. Ferner enthält sie Bestimmungen für die Kennzeichnung von GVO und Schwellenwerte für das zufällige und technisch nicht vermeidbare Vorhandensein von genetisch verändertem Material. Die in der Verordnung vorgesehene Risikobewertung umfasst insbesondere eine Sicherheitsprüfung der genetisch veränderten Lebensmittel und/oder Futtermittel sowie gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei GVO, die für den Anbau bestimmt sind, bittet die Behörde eine nach der Richtlinie 2001/18/EG zuständige innerstaatliche Stelle um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. In allen Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, muss die Behörde die nach der Richtlinie 2001/18/EG zuständigen innerstaatlichen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten konsultieren. Die Kommission hat die erforderlichen Durchführungsvorschriften und Leitlinien zu erlassen und das Gemeinschaftsregister der genetisch veränderten Lebensmittel und Futtermittel zu erstellen (das der Öffentlichkeit auf der Website der Kommission zugänglich ist[2]). Die Kommission ist außerdem verpflichtet, die Anwendung der Verordnung und ihre Auswirkungen auf Mensch und Tier, den Verbraucherschutz, die Unterrichtung der Verbraucher und das Funktionieren des Binnenmarktes zu überwachen. Nach Artikel 48 der Verordnung hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 47 zu übermitteln[3]. Artikel 48 bestimmt, dass dem Bericht gegebenenfalls ein entsprechender Vorschlag beizufügen ist. Um einen besseren Überblick über die Durchführung der Verordnung zu erhalten, hat die Kommission einen Fragebogen mit Fragen zu den einzelnen Bestimmungen erstellt. Der Fragebogen wurde sämtlichen zuständigen Stellen im Sinne der Verordnung sowie einschlägigen Interessenträgern aller betroffenen Sektoren übermittelt. Die Antworten sowie sonstige Informationsquellen, die die Kommission seit der Geltung der Verordnung bis heute erschließen konnte, wurden sorgfältig analysiert. Der vorliegende Bericht basiert auf den Ergebnissen dieser Anhörung sowie auf den Diskussionen, die im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie im Rat geführt wurden. Im Vordergrund stehen dabei die wesentlichen, von den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern angesprochenen Aspekte, nicht die einzelnen Standpunkte als solche. Im ersten Teil des Berichts wird geschildert, welche Erfahrungen mit der praktischen Durchführung der Verordnung gesammelt worden sind; im zweiten Teil wird hingegen im Einzelnen auf die zusätzlichen Durchführungsmaßnahmen und speziellen Erläuterungen eingegangen, die die Kommission ausgearbeitet hat, um einzelne Punkte der Verordnung zu ergänzen und klarzustellen. Die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003[4] über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG wurde gleichzeitig mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ausgearbeitet und ebenfalls am 22. September 2003 erlassen. Die beiden Verordnungen sind aufeinander abgestimmt und enthalten Verweisungen auf die jeweils andere. Auch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 enthält eine Vorschrift (Artikel 12), nach der die Kommission einen Bericht über die mit der Verordnung gesammelten Erfahrungen vorzulegen hat. Dieser Bericht wurde am 10. Mai 2006 angenommen[5]. Die Kommission hat die Verknüpfung der beiden Verordnungen berücksichtigt und versucht, Überschneidungen in den beiden Berichten zu vermeiden. Der Rechtsrahmen für genetisch veränderte Erzeugnisse gilt in Fachkreisen als kompliziert. Um die Durchführung der einschlägigen Vorschriften zu erleichtern, hat die GD SANCO auf der Website der Kommission Informationen für die Wirtschaftsteilnehmer und die Öffentlichkeit bereitgestellt, auch in Form von „Fragen und Antworten“[6]. Auch eine Reihe von Mitgliedstaaten und Interessenverbänden haben Unterlagen zur Erläuterung der einzelnen Rechtsvorschriften ausgearbeitet. Teil 1: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 2. INVERKEHRBRINGEN VON GENETISCH VERÄNDERTEN LEBENSMITTELN UND FUTTERMITTELN SEIT GELTUNG DER VERORDNUNG 2.1. Zulassungsverfahren nach der Verordnung 2.1.1. Darstellung des Zulassungsverfahrens Das Zulassungsverfahren besteht im Wesentlichen aus drei Verfahrensschritten. Zunächst einmal muss ein Antrag auf Zulassung des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Lebensmitteln oder Futtermitteln gestellt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen einzelstaatlichen Stelle im Sinne der Verordnung zu stellen, die den Erhalt des Antrags bestätigt, unverzüglich die EFSA unterrichtet und ihr die vom Antragsteller gelieferten sonstigen Informationen zur Verfügung stellt. Der zweite Schritt besteht aus der Ausarbeitung und Abgabe einer Stellungnahme durch die EFSA. Sie veröffentlicht Zusammenfassungen der Anträge auf ihrer Website und leitet sie nach Prüfung ihrer Vollständigkeit an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter, die sich binnen drei Monaten dazu äußern können. Sollen die GVO als Saatgut oder anderes pflanzliches Vermehrungsgut verwendet werden, so ersucht die Behörde eine zuständige innerstaatliche Stelle im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG um Durchführung der in der Verordnung vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach der Verordnung bemüht sich die Behörde, ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Monaten abzugeben. Das Verfahren ruht, wenn die Behörde (oder das GRL über die Behörde) den Antragsteller um ergänzende Informationen ersucht. Die Behörde veröffentlicht auf ihrer Website einen Überblick über die eingegangenen Anträge[7]. Bis zum 1. Juli 2006 wurden 34 Anträge eingereicht. Um den intensiven Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erleichtern, hat die Behörde ein elektronisches System (das „GMO EFSAnet“) eingerichtet, das eine sichere Datenkommunikationsplattform darstellt. Alle Beteiligten sind sich darüber einig, dass dieses System zum reibungslosen Ablauf des Zulassungsverfahrens beiträgt. Die Behörde arbeitet kontinuierlich an der weiteren Verbesserung des Systems; so will sie insbesondere für einen effektiveren Zugang der Beteiligten zu den Daten sorgen. Die wissenschaftlichen Stellungnahmen, die das GVO-Gremium der Behörde abgibt, werden auf der EFSA-Website veröffentlicht[8]. Fällt die Stellungnahme der Behörde positiv aus, so wird die wissenschaftliche Stellungnahme des GVO-Gremiums durch sonstige Informationen ergänzt (darunter ein Vorschlag für die Kennzeichnung, Bedingungen oder Einschränkungen, die für das Inverkehrbringen gelten sollten, eine vom GRL validierte Nachweismethode, eine Angabe des Ortes, an dem das Referenzmaterial zugänglich ist, und – wenn sich der Antrag auf das Inverkehrbringen eines GVO bezieht – ein Umweltüberwachungsplan und Angaben zum Protokoll von Cartagena); alle diese Unterlagen bilden dann zusammen die von der Verordnung vorgeschriebene Stellungnahme. Die wissenschaftlichen Stellungnahmen des GVO-Gremiums dürfen daher nicht mit der vorgeschriebenen Gesamtstellungnahme der Behörde im Sinne der Verordnung verwechselt werden. Im dritten Verfahrensschritt wird dann eine Entscheidung über den Antrag ausgearbeitet und erlassen. In den 30 Tagen nach Veröffentlichung der Gesamtstellungnahme der Behörde kann die Öffentlichkeit gegenüber der Kommission dazu Stellung nehmen. Der Abschnitt 2.1.3 dieses Berichts befasst sich im Einzelnen mit der Organisation dieser Frist und dem Umgang mit den eingegangenen Beiträgen. Die Kommission legt dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit binnen drei Monaten nach Eingang der Gesamtstellungnahme der Behörde einen Entscheidungsentwurf vor. Für den Erlass der Entscheidung gelten die Komitologievorschriften[9]. 2.1.2. GRL, ENGL und Validierung von Nachweismethoden Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission wurde als Gemeinschaftliches Referenzlabor bezeichnet. Dieses hat die Aufgabe, im Rahmen des zentralisierten Zulassungsverfahrens quantitative Nachweis- und Identifizierungsmethoden für genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel fachlich zu evaluieren und zu validieren. Die Vereinbarung über das European Network of GMO laboratories (ENGL) wurde im Jahr 2002 geschlossen; ihm gehören über 70 nationale Kontrolllaboratorien an. Am 18. April 2004 veröffentlichte das GRL „explanatory notes to applicants“ (Erläuterungen für Antragsteller), um den Antragstellern praktische Hinweise zu der dem GRL durch die Verordnungen (EG) 1829/2003 und (EG) 641/2004[10] übertragenen Aufgabe im Bereich der Methodenvalidierung zu geben (siehe Punkt 7 dieses Berichts). Diese Erläuterungen wurden durch weitere Unterlagen ergänzt, die sich vor allem auf die Beschreibung des Validierungsverfahrens des GRL und die Definition der Mindestanforderungen an Analyseverfahren bei GVO-Tests beziehen. Diese Unterlagen sind auf der Website des GRL verfügbar[11]. Bis zum 1. Juli 2006 sind 16 Methoden vom GRL validiert worden. Die entsprechenden Berichte finden sich auf der Website des GRL[12] und sind Bestandteil der Stellungnahmen der Behörde. 2.1.3. Stellungnahmen der Öffentlichkeit Die Artikel 6 Absatz 7 und 18 Absatz 7 der Verordnung sehen vor, dass die Öffentlichkeit innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Gesamtstellungnahme der Behörde dazu Stellung nehmen kann. Die Stellungnahmen sind an die Kommission zu richten. Um dies zu vereinfachen, hat die Kommission eine spezielle Seite auf dem der Verordnung gewidmeten Teil ihrer Website[13] eingerichtet. Auf dieser Seite wird deutlich erklärt, wann zu einem bestimmten Antrag Stellung genommen werden kann. Der Öffentlichkeit steht eine Maske zur Verfügung, damit die Stellungnahmen in strukturierter Form abgegeben werden können. Ein Link führt zu der betreffenden Stellungnahme der Behörde. Während der gesamten Frist wird auf der ersten Seite der Website „Lebensmittelsicherheit – vom Erzeuger bis zum Verbraucher“[14] darauf hingewiesen, dass Gelegenheit zur Abgabe von Kommentaren zu einem bestimmten GVO besteht. Außerdem wird der Beginn der Frist über den „sanco news“-E-Mail-Service angekündigt. Auf die Webseite der GD SANCO wird ein Link zur EFSA-Webseite gesetzt, wo die Gesamtstellungnahmen veröffentlicht werden. Nach Ablauf der Frist werden die eingegangenen Kommentare unverzüglich den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten übermittelt. Folglich können sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten diese Stellungnahmen in der letzten Phase des Zulassungsverfahrens berücksichtigen. Die Kommentare werden der Öffentlichkeit auf derselben Webseite zugänglich gemacht, sofern die betreffenden Verfasser damit einverstanden sind. Seit Geltung der Verordnung hat die Behörde gemäß den Verordnungsvorschriften sechs Gesamtstellungnahmen abgegeben. Bisher konnten daher nur in diesen Fällen Erfahrungen mit der Möglichkeit der Abgabe von Kommentaren seitens der Öffentlichkeit und deren Berücksichtigung durch die Behörden im Rahmen der Verordnung gesammelt werden. 2.1.4. Öffentlicher Zugang Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wendet die Behörde bei der Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der Behörde befinden, die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[15] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission an. Dementsprechend hat die Behörde die erforderlichen Instrumente und Verfahren eingeführt, die es ihr erlauben, Anträge auf Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten gemäß der Verordnung zu bearbeiten. Bis Mai 2006 sind bei der Behörde 26 Einzelanträge auf Zugang zu insgesamt 73 separaten Dokumenten oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingereichte Anträgen eingegangen. 18 der 26 Einzelanträge wurden von fünf verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NRO) gestellt. Meist handelte es dabei um Umwelt-NRO, von denen zwei die überwiegende Zahl der Anträge stellten. Darüber hinaus haben das Europäische Parlament und nationale Parlamente drei Anträge gestellt, zwei Anträge stammen von nationalen Behörden und drei von anderen Interessenträgern. Außerdem sind bei der Kommission drei Anträge auf Akteneinsicht oder gemäß der Verordnung eingegangen, und zwar zwei von NRO und einer von einem Mitglied des Europäischen Parlaments. 2.1.5. Praktische Erfahrungen mit dem Zulassungsverfahren Bislang wurde nach diesem Verfahren eine Zulassung erteilt[16] (für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aus der genetisch veränderten Maissorte 1507 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen wurden). Andere Erzeugnisse wurden nach den Übergangsvorschriften der Verordnung zugelassen (siehe Abschnitt 2.2 dieses Berichts). Nach ihrer Zulassung werden die Erzeugnisse in das Gemeinschaftsregister der genetisch veränderten Lebens- und Futtermittel[17] eingetragen, das die Kommission eingerichtet hat. Einige Antragsteller angemerkt, die Behörde benötige zu viel Zeit für die Prüfung eines Antrags auf seine Zulässigkeit. Dies kann auf die Unvollständigkeit der Angaben im Antrag zurückzuführen sein. Die Behörde fordert dann diese Angaben nach und erklärt den Antrag erst dann für zulässig, wenn sie vorliegen. Nach Auffassung der Kommission sollte – sofern alle verlangten Daten vorliegen – möglichst wenig Zeit vergehen, bis der Antrag für zulässig erklärt wird. Die Kommission möchte betonen, dass Antragsteller unbedingt darauf achten sollten, dass ihre Anträge den Anforderungen der Verordnung und den Leitlinien der Behörde entsprechen. Im Normalfall sollte es gar nicht notwendig sein, dass die Behörde weitere Angaben nachfordert, bevor sie den Antrag als zulässig ansieht. Nach den Bestimmungen der Verordnung soll die Behörde ihre Stellungnahmen möglichst innerhalb von sechs Monaten fertigstellen. Diese Frist kann jedoch verlängert werden, wenn im Verlauf der wissenschaftlichen Prüfung oder der Validierung einer Nachweismethode zusätzliche Angaben gefordert werden. In den meisten Fällen müssen zusätzliche Informationen/Klarstellungen beim Antragsteller angefordert werden, bevor bestimmte, vom GVO-Gremium oder von den Mitgliedstaaten aufgeworfene Fragen gelöst werden können und das GVO-Gremium seine Risikobewertung abschließen kann. Falls die wissenschaftliche Stellungnahme des GVO-Gremiums oder die Validierungsmethode fertig sind, die anderen Bestandteile der Gesamtstellungnahme jedoch noch nicht, veröffentlicht die Behörde im Interesse der Transparenz diese wissenschaftliche Stellungnahme oder die Validierungsmethode auf ihrer Website. Die Validierungsmethoden werden auch auf der GFS-Website veröffentlicht, sobald das Verfahren abgeschlossen ist. Die Gesamtstellungnahme wird später mit allen Einzelbestandteilen veröffentlicht. Dies hat dazu geführt, dass mitunter nicht klar ist, in welcher Phase sich das Zulassungsverfahren befindet. Es wurden deshalb geeignete Maßnahmen ergriffen, um klarzustellen, dass das Verfahren mit der Vorlage der wissenschaftlichen Stellungnahme des GVO-Gremiums noch nicht abgeschlossen ist, sondern dass bis zur Fertigstellung der Gesamtstellungnahme der Behörde noch weitere Verfahrensschritte erforderlich sind. Geht bei der Behörde ein Antrag ein, der unter Umweltverträglichkeitsgesichtspunkten zu prüfen ist, so hat die Behörde nach Eingang eines Antrags die zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/18/EG zu konsultieren. Die Behörde hat diese Konsultation unabhängig vom Geltungsbereich der einschlägigen Rechtsvorschriften auf alle Mitglieder des GMO-EFSAnet ausgedehnt (zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG und im Sinne der Verordnung sowie von den Mitgliedstaaten bezeichnete Stellen) ausgedehnt. Dieser Anhörungsprozess erlaubt es der Behörde, vor der Fertigstellung der wissenschaftlichen Stellungnahme des GVO-Gremiums alle wissenschaftlichen Stellungnahmen aus den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Nach den Artikeln 6 Absatz 3 Buchstabe c und 18 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung ersucht die Behörde eine zuständige innerstaatliche Stelle, die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Antrag GVO betrifft, die als Saatgut oder anderes pflanzliches Vermehrungsgut verwendet werden sollen. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Behörde einen Aufruf zur Interessenbekundung in den Mitgliedstaaten, um so auf der Grundlage einer bestimmten Kultur und eines besonderen Merkmals, der Verfügbarkeit der zuständigen Behörde und ihrer Erfahrung mit GVO-Risikobewertungen eine zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG auszuwählen, die die Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt. Es ist für die EFSA nicht leicht, eine zuständige Behörde zu finden, die bereit ist, bei solchen Anträgen die erste Risikobewertung vorzunehmen. 2.1.6. Praktische Verbesserungen beim Zulassungsverfahren In Anbetracht der bisher gesammelten praktischen Erfahrungen mit dem Inverkehrbringen von GVO und der Forderungen der Mitgliedstaaten nach einem strafferen Verfahren hat die Kommission im April 2006 beschlossen, das System unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Kohärenz und Transparenz von Entscheidungen über GVO, die gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung ergehen, in der Praxis zu verbessern; damit soll auch ein Konsens aller Beteiligten gefördert werden. Diese Verbesserungen sollen innerhalb des vorhandenen Rechtsrahmens erfolgen und der Tatsache Rechnung tragen, dass ein effizientes, dem EG-Recht entsprechendes Entscheidungsverfahren beizubehalten ist. Insbesondere soll vermieden werden, dass sich die abschließende Entscheidung unnötig verzögert. Um für mehr Konsens und Transparenz zu sorgen, hat die Kommission folgende Maßnahmen vorgeschlagen und dabei unterstrichen, welche Bedeutung der Wahrung der wissenschaftlichen Glaubwürdigkeit, Qualifikation und Unabhängigkeit der Behörde beizumessen ist: In der Phase der wissenschaftliche Evaluierung ( soll die Behörde aufgefordert werden, enger mit den einzelstaatlichen wissenschaftlichen Gremien zusammenzuarbeiten, damit im Fall divergierender wissenschaftlicher Meinungen eine Lösung mit den Mitgliedstaaten gefunden werden kann; ( soll die Behörde aufgefordert werden, in ihren Stellungnahmen zu Einzelanträgen näher zu begründen, warum sie wissenschaftlich begründete Einwände, die von zuständigen nationalen Behörden vorgebracht werden, ablehnt; ( wird die Kommission ihre in den grundlegenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Regulierungsbefugnisse in vollem Umfang wahrnehmen, um den Rechtsrahmen für die Bewertungen der Behörde abzustecken; ( soll die Behörde aufgefordert werden, zu klären, welche spezifischen Protokolle von Antragstellern für wissenschaftliche Studien (z. B. zur Toxikologie) zum Nachweis der Sicherheit verwendet werden sollten; ( sollen Antragsteller und die Behörde auch aufgefordert werden, sich in ihren Risikobewertungen für die Zwecke des Inverkehrbringens von GVO eingehender mit möglichen langfristigen Wirkungen und Fragen der biologischen Vielfalt auseinanderzusetzen. In der Phase der Entscheidungsfindung ( wird die Kommission außerdem speziellen Risiken, die in der Risikobewertung ausgemacht oder von den Mitgliedstaaten substantiiert geltend gemacht werden, dadurch Rechnung tragen, dass sie in ihren Entscheidungsentwürfen zum Inverkehrbringen von GVO-Erzeugnissen im Einzelfall gegebenenfalls zusätzliche Risikomanagementmaßnahmen vorsieht; ( könnte die Kommission, wenn nach ihrer Einschätzung die Stellungnahme eines Mitgliedstaats wichtige neue Fragen aufwirft, die in der Stellungnahme der Behörde nicht angemessen oder vollständig beantwortet werden, das Verfahren aussetzen und die Frage zur weiteren Prüfung an die Behörde zurückverweisen. Im Juni 2006 hat die Behörde ihre derzeitige Strategie bei der Bewertung von GVO und ihre Initiativen im Hinblick auf eine engere Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorgestellt[18]. 2.2. Zulassung von Lebens- und Futtermitteln nach den Übergangsvorschriften des Artikels 46 der Verordnung Vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte die Zulassung von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Richtlinie 2001/18/EG. Damit der Übergang zur neuen Zulassungsregelung reibungslos vonstatten gehen kann, sieht Artikel 46 der Verordnung Übergangsmaßnahmen vor, nach denen Anträge, die bereits ein fortgeschrittenes Stadium des Zulassungsverfahrens erreicht haben, weiterhin nach den einschlägigen Rechtsvorschriften geprüft und beschieden werden können. Bis zum 1. Juli 2006 wurden nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vier Entscheidungen über die Zulassung des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Lebensmitteln und nach der Richtlinie 2001/18/EG vier Entscheidungen über die Zulassung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die GVO enthalten oder daraus bestehen, erlassen. Beim Erlass dieser Zulassungsentscheidungen wurde – obgleich sich die Entscheidungen auf den älteren Rechtsrahmen für genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel stützen – den Bestimmungen der Verordnung über die Koordinierung der denselben GVO betreffenden Zulassungsverfahren für Lebens- und Futtermittel, sowie über die Verfügbarkeit einer validierten Nachweismethode und des Referenzmaterials Rechnung getragen. Der Anhang enthält einen Überblick über die Erzeugnisse, die im Rahmen dieser Übergangsmaßnahmen zugelassen worden sind. 2.3. Meldung von Erzeugnissen, die vor der Geltung der Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden Bestimmte genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel konnten bereits seit 1997 legal in der EU verkauft werden, da sie nach anderen Rechtsvorschriften zugelassen worden waren oder nicht speziell zugelassen werden brauchten. Um auch diese genetisch veränderten Erzeugnisse abzudecken, sehen die Artikel 8 und 20 der Verordnung vor, dass Unternehmer, die ein „existierendes Erzeugnis“ weiterhin vermarkten wollen, dies der Kommission melden und ihr bis zum 18. Oktober 2004 detaillierte Angaben dazu machen müssen. Die Verordnung (EG) Nr. 641/2004 enthält detaillierte Durchführungsvorschriften für die Meldung existierender Erzeugnisse. Die Kommission hat daraufhin die Zulässigkeit dieser Meldungen geprüft und die Eintragung von 26 GVO in einen speziellen Abschnitt des Gemeinschaftsregisters für genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel erlaubt. Ist ein „existierendes Erzeugnis“ in dieses Register eingetragen, so darf es für einen bestimmten Zeitraum (drei bis neun Jahre) auf dem Markt bleiben; danach muss der Unternehmer einen Antrag auf erneute Erteilung der Zulassung stellen. In Punkt 8 dieses Berichts wird auf spezielle Aspekte dieses Verfahrens bei bereits nach älteren Rechtsvorschriften zugelassenen GVO eingegangen. Die Kommission möchte in diesem Zusammenhang weiter klarstellen, dass sich die Meldepflicht auch auf zuvor zugelassenes GVO-Saatgut zur Verwendung in der Lebens- und Futtermittelerzeugung erstrecken sollte. In der Tat gelten die Artikel 8 und 20 abweichend von den Artikeln 4 Absatz 2 und 16 Absatz 2 der Verordnung, die sich auch auf genetisch verändertes Saatgut und sonstiges genetisch verändertes Vermehrungsmaterial für die Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln beziehen. Gentechnisch verändertes Saatgut fällt also in den Geltungsbereich der Artikel 8 und 20. Obgleich das von den Kommissionsdienststellen ausgearbeitete Meldeformular zu gewissen Missverständnissen geführt hat, weil Saatgut in der Liste der meldefähigen Erzeugnisse, die sich nur auf Lebens- und Futtermittelerzeugnisse bezieht, nicht ausdrücklich aufgeführt ist, ist die Kommission aufgrund der Angaben der Unternehmen und der Prüfung des tatsächlichen Inhalts ihrer Meldungen zu dem Schluss gelangt, dass Saatgut ordnungsgemäß gemeldet werden kann. Dies wurde am 11. Juli 2005 im Gemeinschaftsregister durch eine spezielle Fußnote klargestellt. Generell stellte die Meldung existierender Erzeugnisse einen wichtigen Schritt bei der Umsetzung des durch die Verordnung geschaffenen Rechtsrahmens dar, da sie zur Klärung der Rechtslage bei aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermittelerzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt beiträgt. 3. KENNZEICHNUNG VON GENETISCH VERÄNDERTEN LEBENSMITTELN UND FUTTERMITTELN ARTIKEL 13 der Verordnung regelt, unter welchen Umständen das Vorhandensein von GVO in Lebensmitteln gekennzeichnet sein muss. Artikel 12 sieht hingegen vor, dass diese Anforderungen an die Kennzeichnung nicht für Lebensmittel gelten, die Material enthalten, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 Prozent der einzelnen Lebensmittelzutaten oder des Lebensmittels, wenn es aus einer einzigen Zutat besteht, vorausgesetzt, dieser Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu vermeiden. Die Artikel 24 und 25 enthalten ähnliche Vorschriften für Futtermittel. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass der Verordnung führte, wurde umfassend über die Frage diskutiert, welche Erzeugnisse zwingend einer GVO-Kennzeichnungspflicht unterliegen sollten. Zwar stellen die meisten Teilnehmer an der Anhörung das Spektrum der erfassten Erzeugnisse nicht in Frage, jedoch halten einige dieses Spektrum für zu weit (d. h. Erzeugnisse, die keine DNA oder Proteine enthalten, sollten nicht als genetisch verändert gekennzeichnet werden) oder zu eng gefasst (d. h. Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie Fleisch, Milch oder Eier sollten als genetisch verändert gekennzeichnet werden, wenn die Tiere mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden). 3.1. Verbreitung von als genetisch verändert gekennzeichneten Lebensmitteln auf dem Markt Verschiedenen Berichten ist zu entnehmen, dass derzeit nur wenige als genetisch verändert gekennzeichnete Lebensmittelerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt sind. Die Lage ist jedoch nicht in der gesamten EU einheitlich, denn in einigen Mitgliedstaaten ist die Zahl der genetisch veränderten Erzeugnisse zu vernachlässigen, in anderen hingegen sind sie öfter anzutreffen. Die Verordnung als solche hat sich nicht auf den Absatz von als genetisch verändert gekennzeichneten Erzeugnissen ausgewirkt. Der Absatz solcher Erzeugnisse hängt in erster Linie von Faktoren ab, die nichts mit dem einschlägigen Rechtsrahmen zu tun haben, sondern eher mit der Nachfrage der Verbraucher oder den Marktstrategien der Produzenten und Einzelhändler. Nach Prüfung der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Probenahmen wird die Häufigkeit von Verstößen gegen die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung EU-weit auf unter 2 % geschätzt (113 von 7129 Proben). Ferner ist zu unterstreichen, dass sich diese Zahl auf Kontrollen bezieht, die oft speziell auf Erzeugnisse abzielen, die GVO oder GVO-Derivate enthalten könnten, und dass sowohl die Zahl der insgesamt durchgeführten Tests als auch der Prozentsatz der festgestellten Verstöße in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich waren. 3.2. Verbreitung von als genetisch verändert gekennzeichneten Futtermitteln auf dem Markt Im Gegensatz zu Lebensmitteln kommen als genetisch verändert gekennzeichnete Mischfuttermittel auf dem Gemeinschaftsmarkt wesentlich häufiger vor; Berichten zufolge sind sie auf EU-Ebene sogar vorherrschend. Dies ist weitgehend auf die Dominanz von genetisch verändertem Soja bei der weltweiten Erzeugung von Soja und den Preisunterschied zwischen nicht genetisch verändertem Soja und GVO-Soja zurückzuführen. Es liegen Berichte über Praktiken wie zum Beispiel die systematische Kennzeichnung mit einer Angabe wie „kann GVO enthalten“ vor. Derartige Praktiken sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 nicht vereinbar, denn diese schreiben bei Lebens- und Futtermitteln, die GVO enthalten, eine eindeutige Formulierung vor. Zweideutige Formulierungen wie „kann GVO enthalten“ sind somit nicht zulässig. Außerdem berichten mehrere Mitgliedstaaten über Praktiken wie die systematische Kennzeichnung von Futtermitteln als genetisch verändert – unabhängig davon, ob sie es tatsächlich sind. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 sind die Wirtschaftsteilnehmer systematisch darüber aufzuklären, ob die Futtermittel, die sie kaufen, genetisch verändert sind oder nicht. Auch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 bestimmt, dass die Unternehmer geeignete Schritte unternehmen müssen, um das Vorhandensein von GVO in Futtermitteln zu vermeiden, wenn sie nicht wollen, dass ihre Erzeugnisse im Falle eines zufälligen oder technisch nicht vermeidbaren Vorhandenseins von GVO als genetisch veränderte Erzeugnisse gekennzeichnet werden müssen. Diese Bestimmung lässt sich aber nach Ansicht der Kommission nicht dahin auslegen, dass die Unternehmer Erzeugnisse als genetisch verändert kennzeichnen dürfen, ohne dass ein plausibler Grund dafür besteht. Geht man von den Ergebnissen der Probenahmen in den Mitgliedstaaten aus, so dürfte die Häufigkeit von Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für die Kennzeichnung von Futtermitteln EU-weit bei circa 6 % liegen (153 von 2478 Proben). Ferner ist zu unterstreichen, dass sich diese Zahl auf Kontrollen bezieht, die oft speziell auf Erzeugnisse abzielen, die GVO oder GVO-Derivate enthalten könnten, und dass sowohl die Zahl der insgesamt durchgeführten Tests als auch der Prozentsatz der festgestellten Verstöße in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich waren. 4. NICHT ZUGELASSENE ERZEUGNISSE Drei Fälle, in denen nicht zugelassene GVO-Erzeugnisse in die EU gelangt sind, verdienen eine eingehendere Schilderung. 4.1. Nicht zugelassene GVO-Papaya In einem Mitgliedstaat wurden bei sieben Kontrollen der zuständigen Behörden (drei davon fanden nach dem Geltungsbeginn der Verordnung statt) nicht zugelassene GVO-Papayas aus den USA (Hawaii) entdeckt. Diese Fälle wurden den anderen Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem für Lebensmittel (RASFF) gemeldet; die Gemeinsame Forschungsstelle stellte eine spezielle Nachweismethode zur Verfügung. Die von den Zollbehörden getroffenen Maßnahmen, die sicherstellen sollten, dass Papaya-Importe aus Hawai an den Grenzkontrollstellen auf genetische Veränderungen getestet werden, damit positive Ergebnisse den anderen Mitgliedstaaten gemeldet und die betreffenden Importe zurückgewiesen werden können, erwiesen sich als wirksam. Seit Juli 2005 wurde dem RASFF kein weiterer Fall nicht zugelassener GVO-Papaya gemeldet. 4.2. Kontaminierung von aus den USA importiertem GVO-Mais mit nicht zugelassenem GVO-Mais Bt 10 Am 22. März 2005 wurde die Kommission von der US-Vertretung bei der EU über die unbeabsichtigte Freisetzung der nicht zugelassenen GVO-Maissorte Bt10 in den USA informiert, die dort irrtümlich als zugelassene Sorte Bt11[19] vertrieben worden war. Dies geschah drei Monate nach der Unterrichtung der US-Behörden durch das Unternehmen, von dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht worden war. Nach Angaben der US-Behörden war es wahrscheinlich, dass mit Bt10 kontaminierte Maiserzeugnisse seit 2001 in die EU exportiert worden waren und noch exportiert wurden. Nach Mitteilung der unbeabsichtigten Freisetzung traf die Kommission eine Reihe von Maßnahmen, um zu verhindern, dass das nicht zugelassene Erzeugnis auf den Gemeinschaftsmarkt gelangt. Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten erließ die Kommission insbesondere am 18. April 2005 die Entscheidung 2005/317/EG[20]. Danach muss jede Sendung von Erzeugnissen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit genetisch verändertem „Bt10-Mais“ kontaminiert sind – wie z. B. aus den USA stammende Maisgluten-Futtermittel und Treber zur Verwendung als Futtermittel – auf dem Gemeinschaftsmarkt nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ein Analysebericht vorgelegt wird, mit dem belegt wird, dass die Erzeugnisse nicht mit dem nicht zugelassenen GVO-Mais kontaminiert sind. Außerdem sieht die Entscheidung vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen für Erzeugnisse treffen, die sich bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt befinden. In den USA wurden von April bis September 2005 1600 analytische Tests an Maisgluten-Futtermitteln durchgeführt, die für den Export in die EU bestimmt waren. Gleichzeitig wurden in den Mitgliedstaaten über 1400 Kontrollen an Einfuhren oder an bereits auf dem Markt befindlichen Erzeugnissen durchgeführt. Es gab keine positiven Ergebnisse. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Notfallmaßnahmen negativ auf Exporte von Maiserzeugnissen aus den USA in die EU ausgewirkt hätten. Der von der Kommission zugrunde gelegte Ansatz fand bei den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit allgemein breite Unterstützung, da er als wirksam und verhältnismäßig angesehen wurde. Die Mitgliedstaaten haben keine Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Entscheidung gemeldet. Die Angemessenheit der in der Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen wird regelmäßig überprüft. 4.3. Kontaminierung von Reisimporten aus den Vereinigten Staaten mit der nicht zugelassenen GVO-Reissorte LL601 Am 18. August 2006 wurde die Kommission von den US-Behörden über die unbeabsichtigte Freisetzung der nicht zugelassenen GVO-Reissorte LL601[21] in den USA informiert. Dies geschah drei Wochen, nachdem das für diesen GVO-Reis zuständige Unternehmen die US-Behörden offiziell über die Kontaminierung unterrichtet hatte. Nach Angaben der US-Behörden war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, in welchem Umfang die Lieferkette kontaminiert worden war und ob Ausfuhren in die Gemeinschaft kontaminiert sein könnten. Die Kommission ergriff daraufhin eine Reihe von Maßnahmen, um zu verhindern, dass das nicht zugelassene Erzeugnis auf den Gemeinschaftsmarkt gelangt. So erließ die Kommission insbesondere am 23. August die Entscheidung 2006/578/EG der Kommission vom 23. August 2006 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen[22], um das Inverkehrbringen dieser kontaminierten Erzeugnisse zu verhindern. In dieser Entscheidung ist festgelegt, dass jede Sendung von Erzeugnissen, bei denen eine Kontaminierung mit der Reissorte LL601 wahrscheinlich ist, d. h. bei Langkornreis aus den USA, von einem Analysebericht begleitet sein muss, der belegt, dass sie keinen nicht zugelassenen GVO-Reis enthält; erst danach dürfen die Erzeugnisse auf den Gemeinschaftmarkt in Verkehr gebracht werden. Ferner sieht die Entscheidung vor, dass die Mitgliedstaaten die entsprechenden Kontrollmaßnahmen für Erzeugnisse treffen, die bereits auf den Gemeinschaftsmarkt gelangt sind. Diese Maßnahmen wurden mit der Entscheidung 2006/601/EG[23] bestätigt. Zudem bat die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um Vorlage eines wissenschaftlichen Berichts zu dieser Frage. Die Behörde gab am 14. September eine Stellungnahme ab. Die Behörde kam zwar zu dem Schluss, dass die vorliegenden Informationen für die Erstellung einer umfassenden Risikoabschätzung nicht ausreichten, konnte jedoch feststellen, dass der Verzehr von importiertem Langkornreis, der Spuren von LLRICE601 enthält, wahrscheinlich kein unmittelbares Sicherheitsrisiko für Mensch oder Tier darstellt. Im Fall der Entdeckung von mit LL601 kontaminierten Erzeugnissen wurden die anderen Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel hierüber informiert, so dass Erzeugnisse, die in andere Mitgliedstaaten gelangt waren, vom Markt genommen werden konnten. Nach Maßgabe dieser Entscheidung wird die Wirksamkeit dieser Maßnahmen von den Mitgliedstaaten überwacht. Bis zum 28. Februar 2007 sind sie zu überprüfen. 4.4. Fazit Aus den Erfahrungen mit GVO-Papaya, Bt10-Mais und LL601-Reis lassen sich einige Schlussfolgerungen ziehen. Wie die drei Fälle zeigen, lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass nicht zugelassene GVO-Erzeugnisse an die Grenzen der EU gelangen. Die Reaktion der Kommission in diesen Fällen hat in der Vergangenheit – und wird auch in Zukunft – stets darauf abzielen, dass das EU-Recht besonders auf dem Gebiet des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes in vollem Umfang eingehalten wird. Erforderlich sind rasche Einzelfallprüfungen und eine enge Zusammenarbeit der Kommission mit den für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zuständigen Mitgliedstaaten. Insoweit hat sich das Schnellwarnsystem RASFF als wirksames Kommunikationsinstrument erwiesen, das rechtzeitige Reaktionen ermöglicht. In den Fällen Bt10 und LL601 ist auch anzuerkennen, dass die Behörde und die Gemeinsame Forschungsstelle eine wichtige Rolle gespielt haben, erstere aufgrund der Qualität ihrer wissenschaftlichen Sicherheitsbewertungen, und letztere als Gemeinschaftliches Referenzlabor (GRL) für GVO in Bezug auf die Validierung der benötigten Nachweismethoden. Zu beachten ist allerdings, dass in derartigen Fällen, in denen das Inverkehrbringen der betreffenden GVO nicht beabsichtigt ist, eine vollständige, den EU-Standards entsprechende Sicherheitsbewertung kaum vorgenommen werden kann. Ebenso ist es unwahrscheinlich, dass stets eine spezielle, zuverlässige Nachweismethode rechtzeitig zur Verfügung stehen wird. Steht sie zur Verfügung, so ist die Fähigkeit des GRL zur raschen Validierung von Nachweismethoden von strategischer Bedeutung für den Nachweis kontaminierter Erzeugnisse. In jedem Fall ist eine wirksame und verhältnismäßige Reaktion nur möglich, wenn die einschlägigen Informationen, Daten und Unterlagen unverzüglich auf transparente und effiziente Weise ausgetauscht werden. Gleichermaßen wichtig ist die Bereitschaft der Hersteller von GVO und der Behörden der exportierenden Länder, über etwaige Probleme rasch zu informieren und mit den EU-Behörden zusammenzuarbeiten, damit geeignete Lösungen gefunden werden können. Schließlich setzt die Verhinderung der Einfuhr nicht zugelassener GVO-Erzeugnisse in die EU voraus, dass die Wirtschaftsteilnehmer und die Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Wachsamkeit an den Tag legen. Nur so können Versuche, nicht zugelassene Erzeugnisse auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen, frühzeitig aufgedeckt werden. Ferner müssen die für die betreffenden GVO zuständigen Unternehmen sowie die Ausfuhrländer, in denen zuerst eine Kontaminierung festgestellt wird, unverzüglich darüber informieren. Generell ist daher eine bessere Zusammenarbeit auf internationaler Ebene dringend erforderlich. Die Kommission wird diese drei Fälle auswerten und auf dieser Grundlage prüfen, ob konkrete Maßnahmen getroffen werden müssen. 5. LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMT: ERGEBNISSE DER IN 13 MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN Nach dem Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 organisierte das Lebensmittel- und Veterinäramt der GD SANCO eine Reihe von Inspektionen in den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, an Ort und Stelle die offiziellen Kontrollsysteme zur Durchführung dieser Verordnungen zu bewerten. Dementsprechend evaluierten die Inspektionsteams die Kontrollen auf zentraler und regionaler Ebene, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Verarbeitung und dem Einzelhandel mit Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder hergestellt werden, darunter Lebensmittel, Futtermittel und Saatgut. Bislang haben 13 Inspektionen in den Mitgliedstaaten stattgefunden. Vorläufige Ergebnisse: ( Alle Mitgliedstaaten haben Behörden bezeichnet, die für GVO-Kontrollen bei Lebensmitteln und Futtermitteln zuständig sind. Normalerweise sind für Lebensmittel und Futtermittel unterschiedliche Behörden zuständig. ( In allen Mitgliedstaaten gab es angemessene Kontrollen zur Durchführung der Entscheidung 2005/317/EG über BT10. ( Die meisten in den Mitgliedstaaten festgestellten Verstöße betrafen die fehlerhafte Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln. ( Wie bei anderen Inspektionen des Lebensmittel- und Veterinäramts gab es Hinweise darauf, dass in Mitgliedstaaten mit weitgehender Autonomie der Regionen die Koordinierung zwischen den Regionen und der zentralen Ebene nicht so gut funktionierte; dies zeigte sich an unzureichenden Gesamtergebnissen der Kontrollen. ( Der Umfang der von den Mitgliedstaaten angegebenen Probenahmen war bei Lebensmitteln, Futtermitteln und Saatgut sehr unterschiedlich. So wurden in sechs Mitgliedstaaten an den Grenzübergängen keine Lebensmittel- oder Futtermittelproben genommen. Den Angaben für 2004/2005 zufolge haben drei Mitgliedstaaten keine Saatgutproben genommen, um diese auf das zufällige Vorhandensein von GVO zu prüfen. ( Die Empfehlung 2004/787/EG der Kommission für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von genetisch veränderten Organismen und von aus genetisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wurde in den besuchten Mitgliedstaaten nicht routinemäßig beachtet. In vielen Fällen wandten die Mitgliedstaaten andere Probenahmestrategien an wie z. B. die internationale Norm ISO 2859 oder sonstige Gemeinschaftsvorschriften (Richtlinie 76/371/EWG bei der Kontrolle von Futtermitteln oder die Richtlinie 98/53/EC über Mykotoxinprobenahmen). Die zuständigen Behörden bezeichneten insbesondere die Anwendung der Empfehlung bei großen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln als schwierig. ( Die mit GVO-Analysen befassten amtlichen Kontrolllabore waren in der Regel nach ISO-Normen zugelassen (entweder ISO 17025 oder ISO 45000), obgleich es noch einige nicht zugelassene Labore gab. Die meisten Labore konnten diejenigen GVO, für die zertifiziertes Referenzmaterial zur Verfügung stand, qualitativ und quantitativ analysieren, obgleich die Anzahl der analysierten Ereignisse von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variierte. ( Vier Mitgliedstaaten verfügten jedoch nur über begrenzte oder gar keine Kapazitäten in Bezug auf die Quantifizierung von GVO in Lebensmitteln oder Futtermitteln. Das bedeutet, dass sie nicht feststellen konnten, ob Proben von Lebens- oder Futtermitteln, die positiv auf das Vorhandensein von GVO getestet worden waren, über dem Schwellenwert von 0,9 % lagen. Sie waren somit auch nicht in der Lage, die Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 12 der Verordnung durchzusetzen. ( Sechs Mitgliedstaaten ergriffen bei positivem Ergebnis von Tests an Saatgutsendungen (Spuren) nicht in allen Fällen entsprechende Maßnahmen. Teil 2: Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen und spezielle Klarstellungen 6. TÄTIGKEITEN DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES FÜR DIE LEBENSMITTELKETTE UND TIERGESUNDHEIT Seit Inkrafttreten der Verordnung am 7. November 2004 fanden acht Sitzungen der Fachgruppe für genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel des Ausschusses statt. Die Tagesordnungen und Protokolle dieser Sitzungen werden auf der Seite „Food and Feed Safety“ der Website der Kommission veröffentlicht[24]. Außer zur Verordnung (EG) Nr. 641/2004 (siehe Punkt 7 dieses Berichts) hat der Ausschuss auch eine positive Stellungnahme zum Entwurf für eine Entscheidung der Kommission über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, genetisch veränderten Organismus „Bt10“ in Maiserzeugnissen abgegeben, der dann als Entscheidung 2005/317/EG[25] erlassen wurde. Dagegen nahm der Ausschuss nicht Stellung zum Entwurf für eine Entscheidung über die Zulassung von Lebensmitteln, die aus der Maissorte 1507 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen wurden. In den Sitzungen des Ausschusses wurde mehrfach über einige klärungsbedürftige Aspekte der Verordnung diskutiert. Die Kommission stellt einige dieser Aspekte in den folgenden Abschnitten dieses Bericht klar. 7. AUSARBEITUNG VON DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN UND –EMPFEHLUNGEN Am 6. April 2004 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 641/2004[26] mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist. Die konkreten Einzelheiten der Antragstellung gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung sind in Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 geregelt. Diese Vorschriften werden ergänzt durch Auslegungsleitlinien der Behörde (auf die wir im Folgenden noch eingehen). Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 enthält die Vorschriften für die Meldung existierender Erzeugnisse. In diesem Kapitel ist nicht nur festgelegt, welche Unterlagen das Meldedossier unbedingt enthalten muss; vielmehr wird auch klargestellt, wie die Verordnung mit älteren Rechtsakten der Gemeinschaft zusammenspielt, nach denen genetisch veränderte Erzeugnisse bereits zugelassen werden konnten. Schließlich enthält dieses Kapitel die Vorschriften für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem ein Erzeugnis erstmals in Verkehr gebracht wurden. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 enthält Durchführungsbestimmungen zu Artikel 47 der Verordnung, der für zufälliges oder technisch nicht zu vermeidendes Vorhandensein von genetisch verändertem Material, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist, Übergangsmaßnahmen vorsieht. Diese Maßnahmen gelten bis zum 18. April 2007. Die Kommission hat gemäß den Vorschriften dieses Kapitels eine Liste veröffentlicht, in der unterschieden wird zwischen Material, das alle Voraussetzungen von Artikel 47 erfüllt und Material, für das keine allgemein bekannte Nachweismethode vorliegt. Die Kommission wird diese Liste bis zum 18. April 2007 weiterhin aktualisieren. Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 legen die technischen Vorschriften für die Validierung der Nachweismethode und das Referenzmaterial fest. Darüber hinaus ergingen am 14. Januar 2004 die Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen[27] und am 4. Oktober 2004 die Empfehlung 2004/787/EG der Kommission für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von genetisch veränderten Organismen und von aus genetisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003[28]. Diese ergänzen die Verordnung in Bezug auf die Bestimmung des GVO durch einen spezifischen Erkennungsmarker und das Testen von GVO und genetisch veränderten Erzeugnissen im Kontext amtlicher Kontrollen. Wie diese Bestimmungen durchgeführt worden sind, wird im Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 näher dargestellt. Gemäß den Artikeln 5 Absatz 8 und 17 Absatz 8 der Verordnung hat die Europäische Kommission die Behörde aufgefordert, einen detaillierten Leitfaden für die Ausarbeitung und Einreichung von Anträgen auf Zulassung von genetisch veränderten Lebensmitteln und/oder Futtermitteln zu veröffentlichen. Am 8. November 2004 stellte das Wissenschaftliche Gremium für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium) nach umfassenden Anhörungen den ersten Leitfaden für die Risikobewertung von genetisch veränderten Pflanzen und daraus gewonnenen Lebens- und Futtermitteln im Hinblick auf die Ausarbeitung und Einreichung von Anträgen fertig[29]. Der im Dezember 2005 aktualisierte EFSA-Leitfaden enthält auch einen Abschnitt über die allgemeine Überwachung unerwarteter Auswirkungen von genetisch veränderten Pflanzen im Rahmen der Umweltüberwachung nach Inverkehrbringen[30]. Einen zweiten Leitfaden für die Risikobewertung von genetisch veränderten Mikroorganismen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, die für die Verwendung in Lebens- und Futtermitteln bestimmt sind, hat das GVO-Gremium am 17. Mai 2006 angenommen[31]. 8. VERHÄLTNIS ZWISCHEN DER RICHTLINIE 2001/18/EG UND DER VERORDNUNG (EG) NR. 1829/2003 IN BEZUG AUF EXISTIERENDE ERZEUGNISSE UND AUS GVO HERGESTELLTE FUTTERMITTEL Die Verordnung sieht im Hinblick auf die Zulassung des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln, z. B. für so genannte „existierende Erzeugnisse“, mehrere Übergangsmaßnahmen vor. Existierende Erzeugnisse sind Erzeugnisse, die vor dem 18. April 2004 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, und zwar entweder auf der Grundlage einer auf die Richtlinie 90/220/EWG, Richtlinie 2001/18/EG, Verordnung (EG) Nr. 258/97, Richtlinie 70/524/EWG oder Richtlinie 82/471/EWG gestützten Entscheidung oder weil für die betreffenden Erzeugnisse keine spezielle Zulassung erforderlich war. Solche Erzeugnisse dürfen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach Geltungsbeginn der Verordnung als „bereits existierende Erzeugnisse“ im Sinne der Verordnung (d. h. Oktober 2004) gemeldet wurden, weiter verwendet werden. Nach den Artikeln 8 Absatz 4 und 20 Absatz 4 der Verordnung unterliegt das Inverkehrbringen bereits existierender Erzeugnisse dem Verfahren für die Erneuerung der Zulassung, das entsprechend angewandt wird. ( Antragsteller, die eine Erneuerung der Zulassung für bereits existierende, unter die Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung fallende Erzeugnisse beantragen wollen (insbesondere Erzeugnisse, die schon vor der Geltung der Verordnung in Verkehr gebracht werden durften, darunter nach der Richtlinie 90/220/EG oder der Richtlinie 2001/18/EG zugelassene GVO) sollten ihre Anträge nicht vor dem 18. April 2007 stellen, da dies der frühestmögliche Zeitpunkt ist (drei Jahre nach Geltungsbeginn der Verordnung). - Die Anträge für Erzeugnisse, deren Neunjahreszeitraum für das Inverkehrbringen vor diesem Zeitpunkt abläuft, sind am 18. April 2007 zu stellen. - Bei anderen Erzeugnissen kann die Frist länger sein, sofern sie neun Jahre seit dem ersten Inverkehrbringen nicht übersteigt. ( Antragsteller, die eine Erneuerung der Zulassung für bereits existierende, unter die Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung fallende Erzeugnisse beantragen wollen (Erzeugnisse, für die vor der Geltung der Verordnung keine Zulassung erforderlich war) sollten ihre Anträge vor dem 18. April 2007 einreichen. Aus dem Gemeinschaftsregister der genetisch veränderten Lebensmittel und Futtermittel geht eindeutig hervor, ob ein bestimmtes Erzeugnis nach den Artikeln 8 Absatz 1 Buchstabe a, 8 Absatz 1 Buchstabe b, 20 Absatz 1 Buchstabe a oder 20 Absatz 1 Buchstabe b gemeldet wurde. Werden diese Rechtsvorschriften eingehalten, so dürfen die betreffenden Erzeugnisse rechtmäßig solange auf dem Markt bleiben, bis eine Entscheidung auf der Grundlage der Verordnung erlassen wird (siehe die Artikel 11 Absatz 4 und 23 Absatz 4), und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Ablaufs der nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung. Sinnvoll ist auch eine Klärung der Situation mehrerer GVO (z. B. NK603, GT73, 1507 und MON 863), die vor kurzem aufgrund einer positiven Bewertung ihrer Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Rahmen der Genehmigung nach der Richtlinie 2001/18/EG zugelassen wurden, u. a. zur Verwendung als Futtermittel gemäß den Übergangsvorschriften der Verordnung. Da sich die Notwendigkeit der Erteilung einer Zulassung für das Inverkehrbringen von aus GVO hergestellten Futtermitteln aus einer neuen, durch die Verordnung eingeführten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ergibt (siehe den siebten Erwägungsgrund der Verordnung, der diese Situation widerspiegelt), wird nach der Verordnung für die aus diesen GVO hergestellten Futtermittel eine weitere Zulassung erforderlich sein. Die aus den vorgenannten GVO hergestellten Futtermittel wurden alle als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet, wobei die Meldenden deutlich gemacht haben, dass sie sich der Lage bewusst sind. Die Meldungen betreffen aus GVO hergestellte Lebensmittel- bzw. Futtermittel-Zusatzstoffe und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse. Diese Erzeugnisse dürfen also als existierende Erzeugnisse auf dem Markt bleiben; allerdings ist innerhalb der in Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung angegebenen Frist das Verfahren im Hinblick auf die Erneuerung der Zulassung durchzuführen. 9. MASSNAHMEN IM FALL DES ZUFÄLLIGEN ODER TECHNISCH UNVERMEIDBAREN VORHANDENSEINS VON GENETISCH VERÄNDERTEM UND NICHT GEMEINSCHAFTSRECHTLICH ZUGELASSENEM MATERIAL Nach Artikel 47 der Verordnung gilt das Vorhandensein von Material in Lebensmitteln oder Futtermitteln, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,5 Prozent, nicht als Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2, die vor dem Inverkehrbringen von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln die Beantragung einer Zulassung vorschreiben. Dieser Schwellenwert gilt nur bei zufälligem oder technisch nicht zu vermeidendem Vorhandensein von genetisch verändertem Material, zu dem die vor dem 18. April 2004 vorgenommene Risikobewertung eines Wissenschaftlichen Ausschusses der Gemeinschaft oder der Behörde befürwortend ausgefallen ist, und sofern der entsprechende Zulassungsantrag nicht nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften abgelehnt worden ist und ein Nachweisverfahren öffentlich verfügbar ist. Die Schwellenwerte können insbesondere für GVO, die direkt an den Endverbraucher verkauft werden, nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren gesenkt werden. Von dieser letzteren Möglichkeit wurde noch kein Gebrauch gemacht. Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 641/2004 erlassen, die detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Artikel 47 enthält. Auf dieser Grundlage hat die Kommission am 18. April 2004 eine Liste veröffentlicht, die vier genetisch veränderte Lebensmittel und neun genetisch veränderte Futtermittelerzeugnisse enthält, die den vorgenannten Anforderungen genügten; hinzu kamen drei genetisch veränderte Futtermittelerzeugnisse, für die kein Nachweisverfahren öffentlich verfügbar ist. Eine aktualisierte Liste findet sich derzeit auf der Website der Kommission[32]. Seit der Veröffentlichung dieser Liste sind vier Entscheidungen über die Zulassung des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Lebensmitteln erlassen worden (vgl. Anhang). Folglich bezieht sich Artikel 47 derzeit nur auf ein Lebensmittelerzeugnis, nämlich Lebensmittel, die den GV-Mais GA21 enthalten oder daraus bestehen. Auch die Liste der genetisch veränderten Futtermittel wurde nach der Zulassung des Inverkehrbringens von zwei genetisch veränderten Futtermittelerzeugnissen geändert. Artikel 47 bleibt nach dem Inkrafttreten der Verordnung drei Jahre lang anwendbar, also bis zum 18. April 2007. Es wäre zu erwägen, ob bei anderen Erzeugnissen, bei denen eine ähnliche Risikobewertung vorgenommen wurde, ein entsprechender Ansatz zugrunde gelegt werden könnte. Zulassungen für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Erzeugnissen werden für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt, und es kann vorkommen, dass der Antragsteller keinen Antrag auf Erneuerung stellt. Nach Ablauf des Zulassungszeitraums können diese rechtmäßig in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auf verschiedenen Ebenen der Lebensmittel- und Futtermittelkette vorzufinden sein. Deshalb sollte gewährleistet werden, dass die Ausphasung der betreffenden Erzeugnisse nicht dazu führen darf, dass die unvermeidbare Herstellung oder Verwendung dieser Erzeugnisse oder von Spuren derselben illegal wird. Zu überlegen ist ferner, wie mit Erzeugnissen umzugehen ist, die in Drittländern nach einer Sicherheitsbewertung, die der für die EU-Zulassung vorgeschriebenen Bewertung entspricht, zugelassen worden sind. Die Akzeptanz solcher Erzeugnisse würde sicherlich die Einführung eines entsprechenden Verfahrens sowie einen umfassenden Informationsaustausch zwischen der EU und Drittländern voraussetzen. Erste Diskussionen über diese Frage auf internationaler Ebene haben im Januar 2005 während der fünften Tagung der Codex Ad Hoc Intergovernmental Task Force on Foods Derived from Biotechnology stattgefunden[33]. Diese Maßnahmen könnten – wie das derzeit der Fall ist – nur unter bestimmten Umständen angewandt werden, nämlich wenn sichergestellt wäre, dass das zufällige Vorhandensein von GVO mit einem hohen Schutzniveau des Lebens und der Gesundheit des Menschen, der Gesundheit und des Wohlergehens der Tiere sowie der Belange der Umwelt vereinbar wäre und dass die Durchsetzung solcher Maßnahmen durch Risikomanagementmaßnahmen gesichert wäre. 10. LEBENS- ODER FUTTERMITTEL, DIE DURCH FERMENTATION MIT HILFE VON IM ENDPRODUKT NICHT MEHR VORHANDENEN GENETISCH VERÄNDERTEN MIKROORGANISMEN ERZEUGT WERDEN 10.1. Hintergrund Bei der Annahme des gemeinsamen Standpunkts zum Vorschlag für eine Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel wurde folgende Erklärung abgegeben: „Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass der Status der Lebensmittel, die durch Fermentation mit Hilfe im Endprodukt nicht mehr vorhandener genetisch veränderter Mikroorganismen erzeugt werden, der Klärung bedarf, spätestens im Zusammenhang mit dem von der Kommission nach Artikel 48 der Verordnung vorzulegenden Bericht.“ Die Antworten der Mitgliedstaaten und der Interessenträger lassen den Schluss zu, dass nach allgemeiner Meinung diese Art von Erzeugnissen vor ihrem Inverkehrbringen zwingend einer Sicherheitsbewertung unterzogen werden sollten. Es wurde auch ausgeführt, dass ein Großteil dieser Erzeugnisse (z. B. Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe) bereits ein Zulassungsverfahren durchlaufen habe, das eine Sicherheitsbewertung einschließe. Alle Interessenträger waren gegen eine Kennzeichnung solcher Erzeugnisse als genetisch verändert. Nur wenige Mitgliedstaaten waren dafür, andere hingegen strikt dagegen. 10.2. Klärung des Status von Lebens- oder Futtermitteln, die durch Fermentation mit Hilfe von im Endprodukt nicht mehr vorhandenen genetisch veränderten Mikroorganismen erzeugt werden Der Status von Lebens- oder Futtermitteln, die durch Fermentation mit Hilfe von im Endprodukt nicht mehr vorhandenen genetisch veränderten Mikroorganismen erzeugt werden, ist anhand des 16. Erwägungsgrunds der Verordnung zu klären. Wird der genetisch veränderte Mikroorganismus als Verarbeitungshilfsstoff verwendet, so fallen die aus einem solchen Produktionsprozess hervorgehenden Lebensmittel und Futtermittel nicht in den Geltungsbereich der Verordnung. 10.3. Geltung der Klarstellung für Lebensmittelerzeugnisse und Verarbeitungshilfsstoffe In Artikel 1 der Richtlinie 89/107/EG[34] werden Verarbeitungshilfsstoffe definiert als „Stoffe, die nicht selbst als Lebensmittelzutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, dass diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken“. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Mikroorganismen nach der Fermentation entfernt werden und das hergestellte Lebensmittel im Produktionsprozess weiter gereinigt wird oder wenn die Mikroorganismen so mit einem Träger bzw. einer Matrix verbunden sind, dass sie während der Behandlung oder Verarbeitung des Lebensmittels verwendet werden, jedoch nicht als solche oder in veränderter Form auf das Enderzeugnis übergehen. Werden die genetisch veränderten Mikroorganismen im Produktionsprozess nicht beseitigt, so handelt es sich nicht um Verarbeitungshilfsstoffe. Dann fallen die hergestellten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten in den Geltungsbereich der Verordnung und sind entsprechend zuzulassen und zu kennzeichnen. Es ist darauf hinzuweisen, dass für eine ganze Reihe von Lebensmitteln, die unter Verwendung von genetisch veränderten Mikroorganismen als Verarbeitungshilfsstoffe hergestellt werden, Vorschriften über eine Risikobewertung und eine Genehmigung vor ihrer Markteinführung entweder bereits existieren in der nahen Zukunft erlassen werden. Dies ist der Fall bei Lebensmittelzusatzstoffen (sie unterliegen der Richtlinie 89/107/EG, geänderte Fassung), Aromen (Richtlinie 88/388/EG[35]) und Lebensmittelenzymen. Zu diesen drei Arten von Stoffen wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in nächster Zeit Vorschläge vorlegen. Dasselbe könnte für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten gelten, die mit neuen genetisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, sofern sie in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97[36] und insbesondere des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung fallen: „Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt worden ist und bei denen dieses Verfahren eine bedeutende Veränderung ihrer Zusammensetzung oder der Struktur der Lebensmittel oder der Lebensmittelzutaten bewirkt hat, was sich auf ihren Nährwert, ihren Stoffwechsel oder auf die Menge unerwünschter Stoffe im Lebensmittel auswirkt“. 10.4. Geltung der Klarstellung für Futtermittelerzeugnisse und Verarbeitungshilfsstoffe In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung werden Verarbeitungshilfsstoffe definiert als „ an sich nicht als Futtermittel verwendete Stoffe, die bei der Verarbeitung von Futtermitteln oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen absichtlich zu dem Zweck verwendet werden, während der Be- oder Verarbeitung einen technologischen Zweck zu erfüllen, was zum Vorhandensein nicht beabsichtigter, aber technisch unvermeidbarer Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis führen kann, sofern sich diese Rückstände weder schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt noch technologisch auf das Enderzeugnis auswirken “ . Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung sind Futtermittelzusatzstoffe „Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 3 [der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ] genannten Funktionen zu erfüllen“. Sind in Futtermitteln noch genetisch veränderte Mikroorganismen vorhanden oder werden sie im Produktionsprozess nicht beseitigt, so handelt es sich nicht um Verarbeitungshilfsstoffe. Dann fallen die hergestellten Futtermittel in den Geltungsbereich der Verordnung und sind entsprechend zuzulassen und zu kennzeichnen. Sind genetisch veränderte Mikroorganismen als solche in Futtermitteln vorhanden, und zwar entweder als unter die Begriffsbestimmung des Futtermittelzusatzstoffes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallendes Erzeugnis oder als Bestandteil eines solchen, so muss dieses Erzeugnis ebenfalls nach dieser Verordnung zugelassen werden, bevor es in Verkehr gebracht und verwendet werden darf. Bestimmte Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die durch Fermentation mit Bakterien, Algen, Hefen oder niedrigen Pilzen hergestellt und als Proteinquelle verwendet werden, müssen bewertet und zugelassen werden, bevor sie in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Die Richtlinie 82/471/EWG[37] des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (geänderte Fassung) legt die Bedingungen für die Zulassung solcher Erzeugnisse fest. Folglich unterliegen zahlreiche Futtermittel, die unter Verwendung von genetisch veränderten Mikroorganismen als Verarbeitungshilfsstoffe hergestellt werden, hinsichtlich ihrer Sicherheit und der Rechtmäßigkeit ihres Inverkehrbringens den speziellen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Richtlinie 82/471/EWG, weil die Futtermittel als Zusatzstoffe oder Proteinquelle verwendet und durch bestimmte technische Verfahren hergestellt werden. 10.5. Leitlinien für die Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln oder Futtermitteln, die durch Fermentation unter Verwendung von genetisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden Das GVO-Gremium der Behörde hat am 17. Mai 2006 seinen Leitfaden für die Risikobewertung genetisch veränderter Mikroorganismen und daraus gewonnener Erzeugnisse, die zur Verwendung in Lebens- und Futtermitteln bestimmt sind, angenommen[38]. Der Leitfaden war vom 15. Juli bis 30. September 2005 Gegenstand einer Anhörung. Darin geht es um alle Arten der Verwendung von genetisch veränderten Mikroorganismen und daraus gewonnener Erzeugnisse, die zur Verwendung in Lebens- und Futtermitteln bestimmt sind; es spielt also keine Rolle, ob sie als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden oder nicht. Dies wird für die Sicherheitsbewertung aller Verwendungsarten von genetisch veränderten Mikroorganismen und daraus gewonnener Lebens- und Futtermittel von Bedeutung sein, und zwar unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich der Verordnung oder einer der anderen oben zitierten Rechtsvorschriften fallen. 10.6. Fazit Lebens- oder Futtermittel, die unter Verwendung von genetisch veränderten Mikroorganismen als Verarbeitungshilfsmittel hergestellt werden, fallen derzeit nicht in den Geltungsbereich der Verordnung. Eine ganze Reihe dieser Erzeugnisse unterliegt jedoch bereits einem gleichwertigen Zulassungsverfahren nach anderen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und damit auch entsprechenden Anforderungen an die Sicherheit der Lebens- und Futtermittel. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Bestimmungen der Verordnung für solche Erzeugnisse derzeit nicht überarbeitet werden müssen. Die Notwendigkeit einer Überarbeitung wird erneut geprüft werden, falls sich aufgrund weiterer Erfahrungen mit der Verordnung und eines besseren Kenntnisstandes eine neue Sachlage ergeben sollte. Dabei dürfte sich besonders die Ausarbeitung von speziell auf diese Art von Erzeugnissen zugeschnittenen Kennzeichnungsvorschriften als sinnvoll erweisen. 11. KLARSTELLUNGEN ZU EINIGEN ASPEKTEN DER KENNZEICHNUNGSREGELUNG DER VERORDNUNG Funktionsweise des Schwellenwerts für die Kennzeichnungspflicht In den Artikeln 12 und 24 der Verordnung ist festgelegt, unter welchen Bedingungen genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel gekennzeichnet werden müssen. Die Artikel 12 Absatz 2 und 24 Absatz 2 sehen eine Ausnahme für das zufällige und technisch unvermeidbare Vorhandensein von GVO in Lebens- und Futtermitteln vor, wenn deren Anteil 0,9 % nicht übersteigt. Besteht das Lebensmittel/Futtermittel nur aus einem Lebensmittel/Futtermittel (z. B. aus einer Zutat oder einem Ausgangserzeugnis), so ist der Schwellenwert auf der Grundlage dieses Lebensmittels/Futtermittels zu berechnen. Wird das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von Material, das aus genetisch veränderten Organismen besteht, diese enthält oder daraus hergestellt worden ist, (im Folgenden: genetisch verändertes Material) in zusammengesetzten Futtermitteln oder aus mehr aus einer Zutat bestehenden Lebensmitteln nachgewiesen, so sind die einzelnen Zutaten/Futtermittelbestandteile zu untersuchen, um festzustellen, woher dieses Material stammt. Wird der Schwellenwert von 0,9 % in einem dieser Bestandteile des Lebensmittels/Futtermittels überschritten, so ist das Vorhandensein des genetisch veränderten Materials in diesem konkreten Bestandteil des Lebensmittels/Futtermittels auf dem Etikett anzugeben. Kennzeichnung alkoholischer Getränke Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Etikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG legt der Rat die Einzelheiten der Angabe der Zutaten von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent auf der Etikettierung fest. Da der Rat dies nicht getan hat, wird die Bestimmung derzeit dahin ausgelegt, dass eine Kennzeichnung der Zutaten alkoholischer Getränke nicht erfolgen muss. Der Rat und das Parlament haben jedoch spezielle Kennzeichnungsvorschriften für genetisch veränderte Lebensmittel in der Verordnung festgelegt. Genetisch veränderte Zutaten alkoholischer Getränke sind somit nach den Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung auf dem Etikett anzugeben. Kennzeichnung von Trägerstoffen Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommene Trägerstoffe für Lebensmittelzutaten sollten auch von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sein, wenn sie aus einem GVO hergestellt wurden, und zwar deshalb, weil nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung die Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung für Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Etikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG gelten. Sind die Vorschriften von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer iii dieser Richtlinie erfüllt, so gilt der Trägerstoff nicht als Zutat, so dass eine Kennzeichnung auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn sie aus einem GVO hergestellt wurde. Trägerstoffe, die in Vormischungen von Futtermittelzusatzstoffen verwendet werden, gelten jedoch als Futtermittel-Ausgangsstoffe und sind daher als genetisch verändert zu kennzeichnen, wenn sie aus GVO hergestellt wurden. Kennzeichnungspflichten der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung Die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung gelten nicht für Lebensmittel, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung konsumiert werden, sofern diese Lebensmittel zubereitet oder verarbeitet wurden. Sie gelten jedoch für Lebensmittel, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung bezogen und von diesen als solche an den Endverbraucher abgegeben werden. Diese Auslegung entspricht der herkömmlichen Auslegung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, der ähnlich formuliert ist[39]. Regelung für die Kennzeichnung als „GVO-frei“ Was die Praxis angeht, Lebensmittel- oder Futtermittelerzeugnisse als „GVO-frei“ zu kennzeichnen, so sind folgende Klarstellungen erforderlich: Die Verordnung enthält Bestimmungen für die Kennzeichnung des Vorhandenseins von GVO. Sie verbietet jedoch nicht zusätzliche Angaben, denen die Verbraucher entnehmen können, dass nicht nur das EU-Recht eingehalten wurde, sondern dass darüber hinaus spezielle Maßnahmen getroffen wurden, die gewährleisten, dass bestimmte Lebensmitttel- oder Futtermittelerzeugnisse keine GVO enthalten. Insoweit sind zwei Arten von Erzeugnissen zu unterscheiden: 1) Lebensmittel, die bisher nicht genetisch verändert wurden: Eine Etikettierung solcher Lebensmittel als GVO-frei würde den Eindruck erwecken, als besäßen sie eine spezielle Eigenschaft, obgleich alle vergleichbaren Lebensmittel dieselbe Eigenschaft besitzen. In diesem Fall handelt es sich um eine irreführende Angabe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/13/EG. 2) Lebensmittelerzeugnisse, die genetisch verändert sein können oder auch nicht: Solche Lebensmittel können ohne GVO-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn sie weniger als 0,9 % genetisch verändertes Material enthalten oder dessen Vorhandensein unbeabsichtigt und technisch unvermeidbar ist. Bei solchen Lebensmitteln ist eine Etikettierung als GVO-frei nicht grundsätzlich untersagt. Einige Mitgliedstaaten haben nationale Regelungen für diese Art von Etikettierung erlassen. Nach Kenntnis der Kommission sehen diese Regelungen meist vor, dass der Schwellenwert für das zufällige und technisch unvermeidbare Vorhandensein von genetisch verändertem Material in GVO-freien Erzeugnissen unter dem mit gängigen Analysemethoden nachweisbaren Wert liegen soll. 12. FAZIT Die Verordnung ist noch nicht lange anwendbar, so dass nur sehr wenige Erfahrungen mit ihrer Durchführung gesammelt werden konnten. Dieser Bericht kann folglich lediglich vorläufigen Charakter haben; ein realistisches Bild von der Durchführung der Verordnung werden somit erst weitere Berichte vermitteln können, in denen mehr Erfahrungen ausgewertet werden. Für Vorschläge zur Änderung der derzeitigen Fassung der Verordnung ist es deshalb noch zu früh. Die Konzeption der in der Verordnung vorgesehenen Verfahren für die Bearbeitung gestellter Anträge ist auf eine Straffung des Zulassungsverfahrens ausgerichtet. Die Behörde spielt dabei eine entscheidende Rolle, da sie nach ordnungsgemäßer Anhörung der Bewertungsstellen der Mitgliedstaaten Stellungnahmen abgibt, auf denen die Zulassungen basieren. Nach Erteilung der ersten Zulassung hat die Kommission im April 2006 praktische Verbesserungen beschlossen, um bei der Zulassung von genetisch veränderten Erzeugnissen nach der Verordnung oder nach der Richtlinie 2001/18/EG für mehr Konsens und Transparenz zu sorgen; auch die Behörde verpflichtete sich zu einer verstärkten Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Risikobewertung von GVO. Die hohe Zahl der Anträge (über 30) zeigt, dass ständig neue genetisch veränderte Erzeugnisse entwickelt werden und dass die Hersteller bereit sind, ihre Erzeugnisse der für die Vermarktung auf dem europäischen Markt unerlässlichen eingehenden Sicherheitsbewertung unterziehen zu lassen. Die Rechtslage unterscheidet sich heute insoweit von der früheren, als nunmehr alle aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermittel als genetisch verändert oder als aus GVO hergestellt gekennzeichnet werden müssen. Dies stellt eine von den europäischen Verbrauchern geforderte wesentliche Verbesserung dar, die es ihnen ermöglicht, sich bewusst für oder gegen den Kauf von genetisch veränderten Erzeugnissen zu entscheiden. Was den Anteil dieser Erzeugnisse am EU-Markt angeht, so stellt sich die Situation bei Lebensmitteln und Futtermitteln unterschiedlich dar. Auf dem Markt sind wesentlich mehr gekennzeichnete GVO-Futtermittel als GVO-Lebensmittel zu finden. Dies hat meist nichts mit dem geltenden Rechtsrahmen zu tun, sondern ist auf andere Faktoren zurückzuführen, darunter die Nachfrage der Verbraucher, die relative Verfügbarkeit und die Kosten der verschiedenen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt oder die Strategien der Produzenten und Einzelhändler von Lebensmitteln. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der EFSA weiterhin die ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung gewährleisten. Das Lebensmittel- und Veterinäramt der GD SANCO wird seine Inspektionen in den Mitgliedstaaten fortsetzen, um an Ort und Stelle nachzuprüfen, wie deren Systeme zur Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel funktionieren. Bei Hinweisen auf das Inverkehrbringen von nicht zugelassenen genetisch veränderten Erzeugnissen sollen auch in Zukunft geeignete, auf den Einzelfall zugeschnittene Maßnahmen ergriffen werden. Ein zweiter Bericht über die Verordnung sollte erst ausgearbeitet werden, wenn mehr Informationen über die verschiedenen Aspekte der Durchführung der Verordnung vorliegen. ANHANG ZULASSUNGEN UNTER RICHTLINIE 2001/18/EG ODER VERORDNUNG (EG) NR. 258/97 GEMÄß DER ÜBERGANGSMAßNAHMEN VON ARTIKEL 46. Entscheidung der Kommission 2004/657/EG vom 19. Mai 2004 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Süßmais aus der genetisch veränderten Maissorte Bt11 als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl L 300, 25.9.2004, S. 48] Entscheidung der Kommission 2004/643/EG vom 19. Juli 2004 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, glyphosattoleranten Maisprodukts (Zea mays L., Linie NK603) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl L 295, 18.9.2004, S. 35] Entscheidung der Kommission 2005/448/EG vom 3. März 2005 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der gentechnisch veränderten Maissorte NK 603 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl L 158, 21.6.2005, S. 20] Entscheidung der Kommission 2005/608/EG vom 8. August 2005 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen den Maiswurzelbohrer resistenten Maisprodukts (Zea mays L.-Linie MON 863) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl L 207, 10.8.2005, S. 17] Entscheidung der Kommission 2005/635/EG vom 31. August 2005 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegenüber Glyphosat-Herbiziden toleranten Ölrapsprodukts (Brassica napus L., Linie GT73) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl L 228, 3.9.2005, S. 11] Entscheidung der Kommission 2005/772/EG vom 3. November 2005 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten und gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium toleranten Maisprodukts (Zea mays L., Linie 1507) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl L 291, 5.11.2005, S. 42] Entscheidung der Kommission 2006/68/EG vom 13. Januar 2006 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 863 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl, L 34, 7.2.2006, S. 26] Entscheidung der Kommission 2006/69/EG vom 13. Januar 2006 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte GA21 Roundup Ready erzeugten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl L 34, 7.2.2006, S. 29] [1] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. [2] http://europa.eu.int/comm/food/dyna/gm_register/index_en.cfm [3] Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sieht unter bestimmten Umständen Übergangsmaßnahmen vor bei zufälligem oder technisch nicht zu vermeidendem Vorhandensein von genetisch verändertem Material, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist. [4] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24. [5] KOM(2006) 197 endgültig(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2006/com2006_0197de01.pdf) [6] http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/gmfood/index_en.htm und http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/gmfood/qanda_de.pdf. Es sei daran erinnert, dass nur die Gemeinschaftsgerichte das EG-Recht verbindlich auslegen können. [7] http://www.efsa.eu.int/science/gmo/gm_ff_applications/catindex_en.html [8] http://www.efsa.eu.int/science/gmo/gmo_opinions/catindex_en.html [9] Siehe im Einzelnen Artikel 35 der Verordnung Nr. (EG) 1829/2003 und den Beschluss 1999/468/EG. [10] ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 14. [11] http://gmo-crl.jrc.it/guidancedocs.htm [12] http://gmo-crl.jrc.it/statusofdoss.htm [13] http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/authorisation/public_comments_de.htm [14] http://ec.europa.eu/food/index_de.htm [15] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. [16] ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 82. [17] http://europa.eu.int/comm/food/dyna/gm_register/index_en.cfm [18] Einzelheiten dazu unter: http://www.efsa.europa.eu/science/gmo/109/gmo_actionplan1.pdf [19] Bt10 ist eine gegen den Europäischen Maiszünsler resistente genetisch veränderte Maissorte, die in den 90er-Jahren zusammen mit der Maissorte Bt 11 von dem Unternehmen Syngenta entwickelt wurde. Die Entwicklung der Sorte Bt10 wurde vor der Erteilung der Zulassung abgebrochen. Zu der unbeabsichtigten Freisetzung kam es, weil einige Partien der Sorte Bt 10 irrtümlich als Bt11 gekennzeichnet wurden. [20] ABl. L 101 vom 21.4.2005, S. 14. [21] LL601 ist eine GVO-Reissorte, der zum Zweck der besseren Resistenz gegen das Liberty®-Herbizid entwickelt wurde. Er ähnelt der GVO-Reissorte LL62, deren Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 beantragt wurde. Die Entwicklung von LL601 wurde im Jahr 2001 noch vor Erreichen des Zulassungsstadiums abgebrochen. [22] ABl. L 230 vom 24.8.2006, S. 8. [23] ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 27. [24] http://ec.europa.eu/food/committees/regulatory/scfcah/modif_genet/index_en.htm [25] ABl. L 101 vom 21.4.2005, S. 14. [26] ABl. L 102 vom 7.4.2004, S.14. [27] ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5. [28] ABl. L 348 vom 24.11.2004, S. 18. [29] http://www.efsa.eu.int/science/gmo/gmo_guidance/660_en.html [30] http://www.efsa.eu.int/science/gmo/gmo_guidance/1275_en.html [31] Wird auf der EFSA-Website veröffentlicht. [32] http://europa.eu.int/comm/food/food/biotechnology/gmfood/events_en.pdf [33] Der Bericht über diese Tagung ist zu fnden unter :http://www.codexalimentarius.net/web/archives.jsp?lang=EN [34] ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. [35] ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61. [36] ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. [37] ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. [38] Wird auf der EFSA-Website veröffentlicht. [39] Diese Klarstellung erfolgte in einer Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 4049/03 eines Mitglieds des Europäischen Parlaments.