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Document 52006PC0564

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) {SEK(2006) 1227}

/* KOM/2006/0564 endg. - CNS 2006/0194 */

52006PC0564

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) {SEK(2006) 1227} /* KOM/2006/0564 endg. - CNS 2006/0194 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.10.2006

KOM(2006) 564 endgültig

2006/0194 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

(von der Kommission vorgelegt) {SEK(2006) 1227}

BEGRÜNDUNG

Der Internationale Fonds für Irland (IFI) wurde 1986 eingerichtet, um einen Beitrag zur Durchführung von Artikel 10 Buchstabe a des anglo-irischen Abkommens vom 15. November 1985 zu leisten. In diesem Artikel heißt es: „Die beiden Regierungen arbeiten zusammen, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung jener Gebiete in beiden Teilen Irlands zu fördern, die am schwersten unter den Folgen der Instabilität der letzten Jahre gelitten haben; sie prüfen die Möglichkeit, internationale Unterstützung für diese Arbeiten zu erlangen“.

Ziel des Fonds ist es, „den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen“*.

Nach ersten Beiträgen aus den Vereinigten Staaten und anderen Ländern wollte auch die Europäische Gemeinschaft die Initiative konkret unterstützen, da die Ziele des Fonds sich mit den von ihr verfolgten Zielen decken. Somit leistet sie seit 1989 Finanzbeiträge zum IFI. Diese Finanzbeiträge der Gemeinschaft machen inzwischen etwa 48 % der jährlichen Beiträge zum Fonds und 40 % der bisherigen kumulierten Beiträge aus. Die Kommission ist seit Anfang 1989 auf allen Sitzungen des IFI-Verwaltungsrates durch einen Beobachter vertreten.

Das politische Umfeld in der Region hat sich im Laufe der Jahre verändert. 1994 kündigten die wichtigsten paramilitärischen Gruppen einen Waffenstillstand an. Im April 1998 wurde mit dem Abkommen von Belfast („Karfreitagsabkommen“) eine politische Einigung über einen Friedensprozess erzielt, was auch die Übertragung von Befugnissen auf eine „Nordirische Versammlung“ („Northern Ireland Assembly“) und einen Exekutivausschuss („Executive Committee“) einschloss, die Ende 1999 eingerichtet wurden. Dennoch gibt es nach wie vor zahlreiche die Sicherheit bedrohende Vorkommnisse mit sektiererischem Hintergrund, und die psychologische und physische Trennung zwischen den beiden Konfessionsgemeinschaften verschärft sich. Die ,Nordirische Versammlung“ ist derzeit ausgesetzt, was zeigt, wie gefährdet und unsicher der Friedensprozess in der Region noch ist.

Vor diesem Hintergrund ist die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die den Frieden und die Aussöhnung an der Basis fördert, ein langfristiger Prozess. Als ein Instrument zur Verwirklichung dieses Ziels ergänzt der IFI die Tätigkeiten im Rahmen der EU-Programme für Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands („PEACE-I“ 1995-1999, „PEACE-II“ 2000-2006 und „PEACE-III“ 2007-2013).

In dem Bewusstsein, dass die internationale Förderung nicht auf Dauer in der bisherigen Höhe aufrecht erhalten werden kann, hat der IFI jedoch 2005 seine Strukturen und Prioritäten überprüft, um seine Aufgaben angesichts der veränderten Lage neu zu definieren, und einen strategischen Rahmen festgelegt, der vorsieht, dass der Fonds im Jahr 2010 seine Tätigkeit einstellt. Die für diese letzte Tätigkeitsphase des Fonds (2006-2010) festgelegte Strategie trägt den Titel „Sharing this Space“ („den Raum teilen“). In dieser Zeit wird sich der Fonds auf die Bereiche konzentrieren, in denen besonders großer Handlungsbedarf besteht, und dafür sorgen, dass seine Arbeit langfristig eine nachhaltige Wirkung hat.

Entsprechend der Verordnung für die derzeitige Finanzierungsrunde** hat die Europäische Kommission der Haushaltsbehörde kürzlich eine Bewertung der Tätigkeiten des IFI vorgelegt***. Darin wird anerkannt, dass die Tätigkeiten des IFI einen sehr wertvollen und positiven Beitrag zu Frieden und Aussöhnung in der Region leisten und damit den Zielen des Fonds gerecht werden. Die Kommission kommt im Bericht zu dem Schluss, „ auf der Grundlage der Bemerkungen in diesem Bericht auch nach 2006 eine Finanzierung vorzusehen, wobei diesen Bemerkungen in der künftigen Ratsverordnung über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum IFI oder über andere geeignete Wege der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem IFI Rechnung getragen werden könnte “.

Angesichts dieser Bewertung wird vorgeschlagen, dass die EU für weitere vier Jahre einen Beitrag von jeweils 15 Mio. EUR pro Jahr leistet. Der vorgeschlagene neue Zeitraum läuft somit bis 2010, d. h. bis zur Auflösung des IFI.

In der neuen Verordnung des Rates sollten auch die Anmerkungen im Kommissionsbericht berücksichtigt werden, vor allem in Bezug auf die bessere Ausschöpfung von Synergien bei den Zielen und bei der Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen (insbesondere dem Programm PEACE) sowie in Bezug auf die Beendigung der Initiative.

Das Vorschlagspaket, das der Kommission zur Annahme vorgelegt wird, umfasst Folgendes:

- ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010),

- eine Mitteilung der Kommission – Bericht über den Internationalen Fonds für Irland gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates.

2006/0194 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Internationale Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“ genannt) wurde 1986 durch das Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden „Abkommen“ genannt) errichtet, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen und damit eines der im anglo-irischen Abkommen vom 15. November 1985 genannten Ziele zu verwirklichen.

(2) Die Gemeinschaft leistet seit 1989 finanzielle Beiträge zum Fonds. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über die Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland[3] wurden in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 15 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt. Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2006.

(3) Die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 durchgeführten Bewertungen haben bestätigt, dass die Tätigkeiten des Fonds weiter unterstützt werden sollten, wobei die Ausschöpfung der Synergien in Bezug auf die Ziele und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen der Gemeinschaft weiter verbessert werden sollte; dies gilt insbesondere für das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden „Programm PEACE“ genannt), das auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds[4] eingerichtet wurde.

(4) Der Friedensprozess in Nordirland erfordert, dass die Unterstützung der Gemeinschaft für den Fonds über den 31. Dezember 2006 hinaus weitergewährt wird. Gemäß Anhang II Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999[5] wurden dem Programm PEACE in Anerkennung der außergewöhnlichen Bemühungen um den Friedensprozess in Nordirland für den Zeitraum 2007-2013 zusätzliche Fördermittel aus den Strukturfonds zugewiesen.

(5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 2005 die Kommission dazu aufgerufen, die notwendigen Schritte im Hinblick auf eine Fortsetzung der Unterstützung der EU für den Fonds zu ergreifen, da dieser nun in die entscheidende Phase seiner Tätigkeit bis 2010 eintritt.

(6) Die finanzielle Unterstützung des Fonds durch die Gemeinschaft sollte in Form von jährlichen Beiträgen für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 erfolgen und somit zeitgleich mit dem Fonds auslaufen.

(7) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte vom Fonds vorrangig für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise verwendet werden, dass die im Zeitraum 2007-2010 im Rahmen des Programms PEACE finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden.

(8) Gemäß dem Abkommen nehmen alle Geldgeber des Fonds an den Treffen des Verwaltungsrates des Internationalen Fonds für Irland als Beobachter teil.

(9) Es ist unerlässlich, eine angemessene Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Fonds und den Tätigkeiten sicherzustellen, die im Rahmen der Strukturfondsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 159 EG-Vertrag und insbesondere im Rahmen des Programms PEACE finanziert werden.

(10) Die Unterstützung aus dem Fonds sollte nur in dem Maße als wirksam erachtet werden, wie sie eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung bewirkt und nicht als Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dient.

(11) Bis zum 1. Juli 2008 sollte eine Bewertung vorgenommen werden, um die Bestimmungen zur Auflösung des Fonds zu überprüfen.

(12) Unbeschadet der im EG-Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde ist in dieser Verordnung für die gesamte Laufzeit des Programms ein Höchstbetrag festgelegt, der gemäß Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[6] als Bezugsgröße dient.

(13) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Fonds sollte sich für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 auf jeweils 15 Mio. EUR zu derzeitigen Werten belaufen.

(14) Diese Unterstützung wird zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern beitragen.

(15) Der EG-Vertrag sieht für den Erlass dieser Verordnung nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vor –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Als finanzielle Bezugsgröße für den Beitrag zum Internationalen Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“ genannt) wird für den Zeitraum 2007 bis 2010 ein Betrag von 60 Mio. EUR festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 2

Der Finanzbeitrag ist vom Fonds entsprechend dem Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden „Abkommen“ genannt) zu verwenden.

Bei der Verwendung des Finanzbeitrags berücksichtigt der Fonds vorrangig grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise, dass die aus den Strukturfonds finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden, insbesondere die Tätigkeiten im Rahmen des Programms PEACE für Nordirland und die Grenzbezirke Irlands.

Der Beitrag ist so zu verwenden, dass eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung in den betreffenden Gebieten erreicht wird. Er darf nicht als Ersatz für andere öffentliche und private Ausgaben dienen.

Artikel 3

Die Kommission nimmt für die Gemeinschaft an den Treffen des Verwaltungsrates des Fonds (im Folgenden „Verwaltungsrat“ genannt) als Beobachter teil.

Der Fonds ist auf den Treffen des Begleitausschusses des Programms PEACE und gegebenenfalls der Begleitausschüsse anderer Strukturfondsinterventionen als Beobachter vertreten.

Artikel 4

Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Verfahren fest, um die Koordination auf allen Ebenen zwischen dem Fonds und den Verwaltungsbehörden bzw. Durchführungsstellen zu fördern, die im Rahmen der einschlägigen Strukturfondsinterventionen und insbesondere des Programms PEACE eingerichtet wurden.

Artikel 5

Die Kommission legt gemeinsam mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Publizitäts- und Informationsmaßnahmen fest, um die Beteiligung der Gemeinschaft an den Projekten, die aus dem Fonds finanziert werden, bekannt zu machen.

Artikel 6

Der Fonds legt der Kommission spätestens bis zum 30. Juni 2008 seine Strategie für die Beendigung der Tätigkeiten des Fonds vor, die Folgendes umfasst:

a) einen Aktionsplan mit den veranschlagten Zahlungen und dem vorgesehenen Auflösungsdatum;

b) ein Verfahren für die Aufhebung der Mittelbindungen;

c) die Modalitäten für die Verwendung eventueller zum Zeitpunkt der Auflösung des Fonds vorhandener Restbeträge und Zinserträge.

Die Genehmigung der Strategie durch die Kommission ist Voraussetzung für die weiteren Zahlungen an den Fonds. Wird die Strategie für die Beendigung der Tätigkeiten nicht bis zum 30. Juni 2008 vorgelegt, werden die Zahlungen an den Fonds bis zum Eingang der Strategie ausgesetzt.

Artikel 7

1. Die Kommission verwaltet die Beiträge.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der jährliche Beitrag ratenweise wie folgt ausgezahlt:

a) Ein erster Vorschuss in Höhe von 40 % wird ausgezahlt, nachdem die Kommission eine vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Fonds unterzeichnete Verpflichtungserklärung erhalten hat, wonach der Fonds die gemäß dieser Verordnung für die Gewährung des Finanzbeitrags geltenden Bedingungen einhalten wird;

b) ein zweiter Vorschuss in Höhe von 40 % wird sechs Monate später ausgezahlt;

c) die Schlusszahlung in Höhe von 20 % erfolgt, nachdem die Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds und den geprüften Rechnungsabschluss für das betreffende Jahr erhalten und angenommen hat.

2. Vor Auszahlung einer Rate führt die Kommission auf der Grundlage des Kassenmittelbestands des Fonds zu dem für die jeweilige Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt eine Beurteilung des Finanzbedarfs des Fonds durch. Falls nach dieser Beurteilung der Finanzbedarf des Fonds die Zahlung einer oder mehrerer Raten nicht rechtfertigt, wird die betreffende Zahlung ausgesetzt. Die Kommission überprüft diese Entscheidung anhand vom Fonds übermittelter neuer Informationen und setzt die Zahlungen fort, sobald sie diese für gerechtfertigt erachtet.

Artikel 8

Ein Beitrag des Fonds zu einer Maßnahme, die eine Finanzhilfe im Rahmen einer Strukturfondsintervention erhält oder erhalten soll, darf nur geleistet werden, wenn die Summe, die sich aus 40 % des Fondsbeitrags und dem Beitrag aus den Strukturfonds ergibt, 75 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht überschreitet.

Artikel 9

Sechs Monate vor dem in der Strategie für die Beendigung der Aktivitäten des Fonds gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehen Auflösungsdatum oder sechs Monate nach der letzten Zahlung der Gemeinschaft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, ist der Kommission ein Abschlussbericht vorzulegen, der alle erforderlichen Angaben enthält, damit die Kommission die Verwendung der Finanzhilfen und die Erreichung der Ziele bewerten kann.

Artikel 10

Der Beitrag für das letzte Jahr wird auf Grundlage der Beurteilung des Finanzbedarfs gemäß Artikel 7 Absatz 2 und unter der Bedingung ausgezahlt, dass der Fonds die Strategie zur Beendigung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 einhält.

Artikel 11

Förderfähig sind Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2013 anfallen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

Politikbereich: REGIO Tätigkeit: Sonstige regionale Maßnahmen |

BEZEICHNUNG DER MAßNAHME: FINANZBEITRÄGE DER GEMEINSCHAFT ZUM INTERNATIONALEN FONDS FÜR IRLAND (2007-2010) |

1. HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG)

13.03.12

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 60 Mio. € für Mittelbindungen

2.2. Geltungsdauer: 2007-2010

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) ( vgl. Ziffer 6.1.1 )

in Mio. € (bis zur 3. Dezimalstelle)

Jahr [n] 2007 | [n+1] 2008 | [n+2] 2009 | [n+3] 2010 | [n+4] | [n+5 und folg. Jahr] | Insgesamt |

Verpflichtungsermächtigungen | 15 | 15 | 15 | 15 | 60 |

Zahlungsermächtigungen | 15 | 15 | 15 | 12 | 3 | 60 |

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben ( vgl. Ziffer 6.1.2 )

Verpflichtungsermächtigungen |

Zahlungsermächtigungen |

Zwischensumme a+b |

Verpflichtungsermächtigungen | 15 | 15 | 15 | 15 | 60 |

Zahlungsermächtigungen | 15 | 15 | 15 | 12 | 3 | 60 |

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

Verpflichtungsermächtigungen / Zahlungsermächtigungen | 0,042 | 0,042 | 0,042 | 0,042 |

a+b+c insgesamt |

Verpflichtungsermächtigungen | 15,042 | 15,042 | 15,042 | 15,042 | 60,168 |

Zahlungsermächtigungen | 0,042 | 15,042 | 15,042 | 15,042 | 12 | 3 | 60,168 |

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag hat keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

NOA | Diff. | Nein | Nein | Nein | 1A |

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 308 EG-Vertrag

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1. Ziele

Unterstützung der Kontakte, des Dialogs und der Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland und Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts der beiden Bevölkerungsgruppen.

5.1.2. Begründung der Maßnahme

Die Europäische Gemeinschaft hat konkrete Unterstützung geleistet (15 Mio. € jährlich seit 1989; 20 Mio. € jeweils für die Jahre 1995, 1996 und 1997; 17 Mio. € jeweils für 1998 und 1999; 15 Mio. € für die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006), da die Ziele des Fonds den von ihr verfolgten Zielen entsprechen.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 2005 die Kommission dazu aufgerufen, die notwendigen Schritte im Hinblick auf eine Fortsetzung der Unterstützung der EU für den Fonds zu ergreifen, da dieser nun in die entscheidende Phase seiner Tätigkeit bis 2010 eintritt.

Mit der Weitergewährung dieses Beitrags für vier weitere Jahre bis zur Auflösung des IFI wird gezeigt, dass die Gemeinschaft den Friedensprozess in Nordirland eindeutig unterstützt.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zulasten des Gemeinschaftshaushalts

- Ziele: Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts sowie Unterstützung der Kontakte, des Dialogs und der Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland.

- Der Fonds ist vor allem in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands tätig. Die Maßnahmen sind auf die ausgewiesenen benachteiligten Gebiete konzentriert.

- Genaue Angaben zur Tätigkeit des Fonds siehe Bericht der Kommission und Anhang KOM(2006) 563 / SEK(2006) 1226 vom 12.10.2006.

5.3. Durchführungsmodalitäten

Vorbehaltlich einer Beurteilung des Finanzbedarfs des Fonds wird der jährliche Beitrag in der Regel wie folgt ratenweise ausgezahlt: ein erster Vorschuss in Höhe von 40% wird ausgezahlt, nachdem die Kommission eine vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Fonds unterzeichnete Verpflichtungserklärung erhalten hat, wonach der Fonds die Bedingungen gemäß dieser Verordnung einhalten wird; ein zweiter Vorschuss in Höhe von 40 % wird sechs Monate später ausgezahlt und die Schlusszahlung in Höhe von 20% erfolgt, nachdem die Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds und den geprüften Rechnungsabschluss für das betreffende Jahr erhalten und angenommen hat.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1. Finanzielle Intervention

VE in Mio. € (bis zur 3. Dezimalstelle)

Aufschlüsselung | Jahr [n] 2007 | [n+1] 2008 | [n+2] 2009 | [n+3] 2010 | [n+4] | [n+5 und folg. Jahre] | Insgesamt |

Maßnahme 1 | 15 | 15 | 15 | 15 | 60 |

Maßnahme 2 |

usw. |

INSGESAMT | 15 | 15 | 15 | 15 | 60 |

6.1.2. Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen)

Entfällt.

6.2. Berechnung der Kosten, aufgeschlüsselt nach in Teil B geplanten Maßnahmen (im gesamten Programmplanungszeitraum)

Entfällt.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

Art der Stellen | Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzendes vorhandenes und/oder zusätzliches Personal | Insgesamt | Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der Maßnahme auszuführen sind |

Zahl der Dauerplanstellen | Zahl der Planstellen auf Zeit |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit | A B C | 0,2 0,1 | 0,2 0,1 | Eine ausführlichere Aufgabenbeschreibung kann erforderlichenfalls beigefügt werden. |

Sonstige Humanressourcen |

Insgesamt | 0,3 | 0,3 |

7.2. Gesamtkosten für Humanressourcen

Art des Personals | Betrag (in EUR) | Berechnungsweise * |

Beamte Bedienstete auf Zeit | 32400 | 0,3 * 108000 € |

Sonstige Humanressourcen (Angabe der Haushaltslinie) |

Insgesamt | 32400 |

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

Haushaltslinie (Nr. und Bezeichnung) | Betrag in € | Berechnungsweise |

Gesamtmittelausstattung (Titel A-7) A0701 - Dienstreisen A07030 - Sitzungen A07031 - Obligatorische Ausschüsse A07032 - Nichtobligatorische Ausschüsse A07040 - Konferenzen A0705 - Untersuchungen und Konsultationen Sonstige Ausgaben (im einzelnen anzugeben) Audit | 8000 1600 | 800€ * 10 jährlich. (5 Dienstreisen von durchschnittlich je 2 Tagen) 800€ * 2 jährlich |

Informationssysteme (A-5001/A-4300) |

Andere Ausgaben - Teil A (im Einzelnen anzugeben) |

Insgesamt | 9600 |

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3) II. Dauer der Maßnahme III. Gesamtaufwand für die Maßnahme (I x II) | 42000€ 4 Jahre 168000€ |

8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

8.1. Begleitung

Die Kommission wird die Tätigkeit des Fonds im Rahmen ihres Beobachterstatus im Verwaltungsrat überwachen. Sie wird über alle vorgeschlagenen Fonds-Beschlüsse unterrichtet, bevor diese dem Verwaltungsrat vorgelegt werden. Die Maßnahmen des Fonds werden zudem von den Audit- und Kontrolldiensten der GD REGIO kontrolliert. Ergebnisindikatoren sind die Zahl und der Wert der vom IFI genehmigten Vorhaben.

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Der IFI legt der Kommission seine Jahresbilanz und einen Tätigkeitsbericht vor, deren Genehmigung durch die Kommission die Voraussetzung ist für weitere Zahlungen an den Fonds. Außerdem führt die Kommission vor jeder Zahlung eine Beurteilung des Finanzbedarfs des Fonds auf der Grundlage seines Kassenmittelbestands zu dem für die jeweilige Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt durch.

Da der Fonds im Jahr 2010 aufgelöst wird, hat er der Kommission bis Juni 2008 eine Strategie für die Beendigung seiner Tätigkeiten vorzulegen. Die Genehmigung der Strategie durch die Kommission ist Voraussetzung für weitere Zahlungen an den Fonds.

Sechs Monate vor dem in der Strategie für die Beendigung der Aktivitäten des Fonds vorgesehen Auflösungsdatum (Artikel 6 Buchstabe a dieser Verordnung) oder sechs Monate nach der letzten Zahlung der Gemeinschaft – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt – ist der Kommission ein Abschlussbericht vorzulegen, der alle erforderlichen Angaben enthält, damit die Kommission die Verwendung der Finanzmittel und die Erreichung der Ziele bewerten kann.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Die Kommission ist im Verwaltungsrat des Fonds vertreten; der volle jährliche Beitrag wird erst nach Eingang und Annahme des Jahresberichts und des geprüften Jahresabschlusses des Fonds gezahlt. Die Maßnahmen des Fonds werden zudem von den Audit- und Kontrolldiensten der GD REGIO kontrolliert.

* Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Irland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (zuletzt geändert am 10. Oktober 2000); UK Treaty Series No 58 (1987) Cm 266 / Republic of Ireland No 1 (1986) Cmnd 9908.

** Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1).

*** KOM(2006) 563 vom 12.10.2006.

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1.

[4] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 ( ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3), ab dem 1. Januar 2007 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 210).

[5] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

[6] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

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