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Document 52006PC0436

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea

/* KOM/2006/0436 endg. */

52006PC0436

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea /* KOM/2006/0436 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 31.7.2006

KOM(2006) 436 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Ziele Der Vorschlag betrifft die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Entfällt. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung die Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 2. Juni 2005 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea ein. Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware gedumpt war, was den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt hat. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass keine zwingenden Gründe des Gemeinschaftsinteresses gegen die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen sprechen. Es wird daher vorgeschlagen, dass der Rat den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen annimmt. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21.Dezember 2005. |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: |

Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Andere Instrumente wären nicht angemessen, da die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

2. Am 2. Juni 2005 leitete die Kommission mit der Veröffentlichung einer Bekanntmachung[2] ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea in die Gemeinschaft ein. Am 1. März 2006 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 355/2006[3] (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) für die betroffene Ware einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

B. WEITERES VERFAHREN

3. Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war, nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

4. Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für die endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und überprüfte sie.

5. Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in Korea und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollten. Ferner wurde ihnen nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die Einführung endgültiger Maßnahmen stützt, eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

6. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der betroffenen Parteien wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

C. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

7. Der unter den Randnummern (11) und (12) der vorläufigen Verordnung genannte ausführende Hersteller wiederholte seine Argumente hinsichtlich der Warendefinition und führte sie weiter aus.

8. Insbesondere machte der Ausführer geltend, dass alle großen Kühl-Gefrierkombinationen mit einem Inhalt von mehr als 400 l in die Warendefinition hätten einbezogen werden müssen, da eine Herausnahme dieser Geräte der bisherigen Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen zuwiderlaufe, sich über die von anderen interessierten Parteien vorgelegten Fakten hinwegsetze und nicht der Marktrealität entspreche (Vorbringen (i)).

9. Derselbe Ausführer machte ferner geltend, dass bei einer Zurückweisung von Vorbringen (i) jeder Versuch einer Segmentierung des Marktes für große Kühl-Gefrierkombinationen zu einem Ausschluss dreitüriger Side-by-Side-Modelle (wie unter Randnummer (12) der vorläufigen Verordnung beschrieben) aus der Definition der betroffenen Ware führen müsste. Kern der Argumentation dieses Ausführers ist, dass nicht die äußeren Merkmale (nämlich die Türen) sondern die Innenausstattung ausschlaggebend sind. Nach Auffassung des Ausführers ist das Nebeneinander von Kühl- und Gefrierteil das wichtigste Unterscheidungsmerkmal einer Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombination (Vorbringen (ii)).

1. Vorbringen (i)

10. Üblicherweise berücksichtigen die Gemeinschaftsinstitutionen bei der Definition der betroffenen Ware in erster Linie die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften des fraglichen Produkts. Modelle unterschiedlicher Produktsegmente werden normalerweise als eine einzige Ware angesehen, sofern zwischen den verschiedenen Segmenten keine klaren Unterscheidungsmerkmale bestehen.

11. Nach sorgfältiger Prüfung aller Anmerkungen, die die interessierten Parteien in diesem Verfahren vorbrachten, kam die Kommission im Laufe der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Markt für große Kühl-Gefrierkombinationen traditionell 3 Segmente umfasst: die so genannten Bottomfreezer, bei denen sich der Gefrierteil unter dem Kühlteil befindet, die Topfreezer, bei denen sich der Gefrierteil über dem Kühlteil befindet und die so genannten Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen, bei denen zwei nebeneinander angebrachte Türen den Kühl- bzw. den Gefrierteil verschließen. Die Einteilung des Marktes in diese drei Segmente ist unstrittig und allen Wirtschaftsteilnehmern in diesem Wirtschaftszweig geläufig. Auch der genannte Ausführer hat dies in mehreren schriftlichen Stellungnahmen bestätigt. Bei seiner Argumentation, die auf von anderen interessierten Parteien vorgelegten Fakten basiert, bezieht sich dieser Ausführer lediglich in Auszügen auf eine Anmerkung eines Haushaltsgeräteherstellers, der zwar Maßnahmen befürwortet, aber die betroffene Ware selbst nicht herstellt (vgl. Randnummern (10) und (104) der vorläufigen Verordnung). Dieser Haushaltsgerätehersteller hatte angegeben, dass sich die gedumpten Einfuhren negativ auf seine Verkäufe nicht gleichartiger Ware in der Gemeinschaft auswirkten. Gleichwohl lässt der Umstand, dass dieser Hersteller solche negativen Auswirkungen gespürt haben dürfte, an sich nicht den Schluss zu, dass alle großen Kühl-Gefrierkombinationen mit einem Inhalt über 400 l als betroffene Ware angesehen werden müssten, ungeachtet ihrer Zughörigkeit zu den oben beschriebenen Marktsegmenten. Tatsächlich stellte die Kommission fest, dass sich die beiden Waren in ihren technischen und materiellen Eigenschaften grundsätzlich unterscheiden.

12. Es wird daher davon ausgegangen, dass es eine klare Unterscheidung zwischen den drei Segmenten gibt, die den Gesamtmarkt der Kühl-Gefrierkombinationen bilden. Es wird festgestellt, dass es keinen Grund gibt, die Definition der betroffenen Ware, wie von dem betroffenen Ausführer gefordert, auf alle Kühl-Gefrierkombinationen zu erweitern. Vorbringen (i) musste damit zurückgewiesen werden.

2. Vorbringen (ii)

13. Mit Vorbringen (ii) fordert derselbe Ausführer, ein bestimmtes Modell einer Kühl-Gefrierkombination (nachfolgend „das dreitürige Modell“ genannt), das bereits unter Randnummer (12) der vorläufigen Verordnung beschrieben wurde, aus der Definition der betroffenen Ware auszuklammern.

14. Bereits zu Beginn des Verfahrens hatte die Kommission die Warendefinition anhand der äußeren Merkmale, nämlich mindestens zwei getrennte, nebeneinander angebrachte Türen, festgelegt. Diese Definition erschien sowohl im Hinblick auf die materiellen Eigenschaften als auch im Hinblick auf die Verbraucherwahrnehmung sinnvoll. Die beiden nebeneinander angebrachten Türen wurden als die offensichtlichste materielle Eigenschaft angesehen. Ein Hauptargument im Zusammenhang mit der Verbraucherwahrnehmung war die Tatsache, dass der Antragsteller selbst das dreitürige Modell wiederholt als Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombination vermarktet und beworben hatte. Nach Informationen der Kommission ist die innere Aufteilung einer typischen Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombination anders als bei einem dreitürigen Modell; diese Unterscheidung wurde jedoch nicht als hinreichend angesehen, um die dreitürigen Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen aus der Warendefinition auszuklammern, da für einen solchen Ausschluss keine schlüssigen Argumente vorgebracht worden waren. Auf der Grundlage der ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen hatte die Kommission unter Randnummer (14) der vorläufigen Verordnung festgestellt, „dass es keine allgemein verwendete Definition von Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen gibt“.

15. Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde dieser Punkt weiter geprüft. Der genannte Ausführer präsentierte weitere Fakten, die für eine Definition der Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen auf der Grundlage der inneren Anordnung der Kühl- und Gefrierteile und nicht auf der Grundlage der Anordnung der Außentüren sprachen. Nach der abschließenden Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse und im Lichte weiterer Argumente desselben Ausführers wurden die Auffassungen einiger führender Forschungsinstitute und Klassifizierungsstellen, die zum überwiegenden Teil Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen anhand der inneren Einteilung und nicht anhand der Anbringung der Türen definieren, nochmals geprüft. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt der materiellen Eigenschaften das dreitürige Modell nicht, wie unter Randnummer (10) angegeben, als zum Side-by-Side-Segment zugehörig angesehen werden kann. Was die Verbraucherwahrnehmung angeht, so haben sowohl der Antragsteller als auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Kundenbefragungen vorgelegt, die ihre jeweiligen gegensätzlichen Standpunkte unterstützen. Daher kann in diesem Punkt keine eindeutige Schlussfolgerung in die eine oder andere Richtung gezogen werden.

16. Den obigen Ausführungen zufolge sollte das dreitürige Modell dem Segment der Bottomfreezer und nicht dem Segment der Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen zugerechnet werden. Dem Vorbringen (ii) wurde daher stattgegeben.

17. Es war somit angezeigt, die in der vorläufigen Verordnung festgelegte Warendefinition zu ändern. Die betroffene Ware wird dementsprechend endgültig definiert als kombinierte Kühl-Gefrierschränke mit einem Inhalt von mehr als 400 l und nebeneinander liegenden Kühl- und Gefrierteilen, mit Ursprung in der Republik Korea, die derzeit dem KN-Code ex 8418 10 20 zuzuordnen sind.

D. DUMPING

1. Normalwert

18. Da keine Anmerkungen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (18) bis (22) der vorläufigen Verordnung bezüglich des Normalwerts bestätigt.

2. Ausfuhrpreis

19. Wie unter Randnummer (23) der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wurde der Ausfuhrpreis für Verkäufe in der Gemeinschaft über verbundene Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des dem ersten unabhängigen Abnehmer fakturierten Weiterverkaufspreises ermittelt. Bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises wurde die Gewinnspanne eines Unternehmens zugrunde gelegt, das als unabhängiger Einführer der betroffenen Ware angesehen wurde. Nach der abschließenden Unterrichtung der interessierten Parteien über die Untersuchungsergebnisse machte ein ausführender Hersteller geltend, dass das für die Festlegung der Gewinnspanne herangezogene Unternehmen kein unabhängiger Einführer, sondern ein erster unabhängiger Abnehmer eines seiner verbundenen Einführer sei. Das Vorbringen wurde sorgfältig geprüft und es wurde festgestellt, dass das betreffende Unternehmen tatsächlich nicht als unabhängiger Einführer angesehen werden kann. Somit wurde beschlossen, die Gewinnspanne dieses Unternehmens nicht zur Ermittlung der Ausfuhrpreise heranzuziehen. Für die Ermittlung einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung musste eine andere Quelle gefunden werden. Im Rahmen dieser Untersuchung konnten keine Gewinninformationen anderer unabhängiger Einführer erhoben werden. Die Kommission hielt es daher für sinnvoll, für dieses Verfahren auf die 5 %ige Gewinnspanne aus dem Antidumpingverfahren betreffend Mikrowellenherde[4] zurückzugreifen, da beide Waren zu demselben Haushaltsgerätesektor gehören und von denselben koreanischen Ausführern hergestellt werden.

20. Da keine weiteren Anmerkungen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (23) bis (24) der vorläufigen Verordnung bezüglich der Festlegung des Ausfuhrpreises bestätigt.

3. Vergleich

21. In den Fällen, in denen Exportmodelle und inländische Modelle nicht unmittelbar miteinander verglichen werden konnten, wurden, um den Normalwert soweit wie möglich auf der Grundlage der inländischen Verkäufe der ausführenden Hersteller ermitteln zu können, gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung Berichtigungen an den für einige Modelle ermittelten Normalwerten vorgenommen, um dem Marktwert der materiellen Unterschiede zwischen dem im Inland verkauften und dem exportierten Modell Rechnung zu tragen (Randnummer (26)). Zwei der ausführenden Hersteller erhoben Einwände gegen die im vorläufigen Verfahren vorgenommene Berichtigung.

22. Ein ausführender Hersteller argumentierte, dass die Berichtigung nicht erforderlich gewesen wäre, da, selbst wenn sich die Exportmodelle und die im Inland verkauften Modelle in einigen materiellen Eigenschaften unterscheiden würden, diese Unterschiede keinen Einfluss auf den Marktpreis hätten. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da sich die Zahl der Unterschiede zwischen den für den Vergleich vorgeschlagenen Exportmodellen und Inlandsmodellen auf sieben belief und es sich dabei häufig um wichtige Merkmale handelte, wie beispielsweise Eiswürfel- und Wasserbereiter, die Verarbeitung der Tür und das Temperaturkontrollsystem. Unter Zugrundelegung einer normalen wirtschaftlichen Logik sollten sich solche Unterschiede schon im Marktwert dieser Modelle niederschlagen.

23. Um den Marktwert der materiellen Unterschiede gebührend widerzuspiegeln, hat die Kommission im vorläufigen Verfahren eine Berichtigung an den von dem anderen ausführenden Hersteller vorgelegten Werten für diese Unterschiede vorgenommen; gegen die sich daraus ergebende Berechnung wurden von dem betreffenden ausführenden Hersteller Einwände erhoben. Nach der abschließenden Unterrichtung verwies das Unternehmen auf einige Punkte in der Vorgehensweise der Kommission, die zu Verzerrungen bei dem auf diese Weise berechneten Normalwert führen könnten und beantragte, den Normalwert für die ausgeführten Modelle, für die es keine entsprechenden Inlandsverkäufe gab, rechnerisch zu ermitteln. Das Vorbringen wurde geprüft und es wurde festgestellt, dass die aufgrund des Vorbringens des Unternehmens von der Kommission vorgenommenen Berichtigungen an den materiellen Eigenschaften zu verzerrten Normalwerten geführt haben könnten. Es wurde daher beschlossen, in den Fällen, in denen kein direkter Vergleich zwischen exportierten und im Inland verkauften Modellen möglich war, gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung Normalwerte für dieses Unternehmen zu ermitteln.

24. Alle drei ausführenden Hersteller erhoben Einwände gegen die vorläufige Feststellung, keine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g der Grundverordnung für die im Zusammenhang mit den Inlandsverkäufen angeblich entstandenen Kreditkosten vorzunehmen. Die drei Ausführer machten geltend, dass die Kreditkonditionen von den Unternehmen vertraglich vereinbart und durchgesetzt worden waren. Darüber hinaus wurde gezeigt, dass Rechnungen mit Zahlungen in Verbindung gebracht werden konnten. Angesichts dieser Argumente wurde festgestellt, dass die inländischen Kreditkosten wie in Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gefordert die Preisvergleichbarkeit beeinflussen, und somit beschlossen, für diese Kosten Berichtigungen vorzunehmen.

25. Ein ausführender Hersteller forderte, dass die Verkäufe seines verbundenen Einführers von schadhaften und/oder nichtfunktionierenden Geräten aus der Dumping-Berechnung herausgerechnet werden. Diese Verkäufe, die lediglich einen sehr geringen Teil der Verkäufe dieses Unternehmens auf dem Gemeinschaftsmarkt ausmachten, waren getrennt ausgewiesen und bei Kontrollen vor Ort überprüft worden. Dabei stellte sich heraus, dass sich diese Verkäufe tatsächlich auf nichtfunktionierende oder schadhafte Waren bezogen, und das Abnehmer und Preise dieser Waren sich vollständig von den Abnehmern und Preisen regulärer Ware unterschieden. Da auf dem Inlandsmarkt des Unternehmens keine vergleichbaren Verkäufe getätigt wurden, konnte im Hinblick auf diese Verkäufe kein aussagekräftiger Vergleich gezogen werden. Dem Vorbringen wurde daher stattgegeben.

26. Derselbe ausführende Hersteller erhob Einwände gegen die vorläufige Feststellung der Kommission, die ausgewiesenen Seefrachtkosten bei der Berichtigung des Exportpreises gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung nicht miteinzubeziehen. Die ausgewiesenen Seefrachtkosten wurden nicht berücksichtigt, da sie dem Ausführer von einem verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden. Der ausführende Hersteller konnte nachweisen, dass es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Logistikunternehmen handelte, dass die Transportdienstleistung an unabhängige Schifffahrtsunternehmen vergab. Darüber hinaus legte er Beweise dafür vor, dass das verbundene Unternehmen dem Ausführer die tatsächlichen Frachtkosten in Rechnung stellte, die ihm von den unabhängigen Schifffahrtsunternehmen berechnet wurden zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für seine Dienstleistungen. Die ausgewiesenen Seefrachtkosten wurden daher als zuverlässig angesehen und die Berechnungen wurden entsprechend korrigiert.

27. Abgesehen von den unter den Randnummern (22) bis (25) dieser Verordnung beschriebenen Berichtigungen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (25) bis (30) der vorläufigen Verordnung bezüglich des Vergleichs zwischen Normalwert und Exportpreis bestätigt.

4. Dumpingspanne

28. Alle drei Unternehmen erhoben Einwände gegen die von der Kommission bei der Berechnung der Dumpingspanne verwendete Methodik. Wie unter den Randnummern (31) bis (34) der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit den Preisen aller einzelnen Ausfuhren in die Gemeinschaft verglichen. Auf diese Weise sollte die Berechnung des Dumpings die Ausfuhrpreisgefüge widerspiegeln, die sich je nach Region erheblich unterschieden; außerdem hätte ein Vergleich entweder der gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen oder der einzelnen Ausfuhrgeschäfte mit den Inlandsverkäufen nicht den vollen Umfang des Dumpings wiedergegeben. Bei allen drei ausführenden Herstellern bestätigte sich, dass zwischen den einzelnen Regionen erhebliche Preisunterschiede bestehen und dass es, aus den bereits in der vorläufigen Verordnung unter Randnummer (31) bis (34) genannten Gründen, sehr wohl berechtigt war, den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit den Preisen aller einzelnen Ausfuhrgeschäfte en in die Gemeinschaft zu vergleichen. Die Vorbringen der ausführenden Hersteller werden somit zurückgewiesen.

29. Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Berichtigungen und nach der Korrektur einiger Berechnungsfehler wird die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wie folgt festgelegt:

Daewoo Electronics Corporation | 3,4% |

LG Electronics Corporation | 12,2% |

Samsung Electronics Corporation | geringfügig |

E. GEMEINSCHAFTSPRODUKTION UND WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

30. Da in diesem besonderen Punkt keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (37) bis (40) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F. SCHÄDIGUNG

31. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde die Warendefinition wie unter Randnummer (16) erläutert geändert. Dementsprechend wurden die das dreitürige Modell betreffenden Daten bei der Schadensanalyse nicht mehr berücksichtigt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ diesen Warentyp nicht hergestellt hat und in dieser Zeit nur geringfügige Mengen an dreitürigen Modellen aus der Republik Korea eingeführt wurden.

Einfuhren aus dem betroffenen Land

32. Da die Dumpingspanne der Samsung Electronics Corporation („Samsung“) während des UZ als geringfügig angesehen wurde (vgl. Randnummer (28), müssen diese Einfuhren von den restlichen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea unterschieden werden. Letztere werden nachfolgend als „gedumpte Einfuhren“ bezeichnet. Die Randnummern (44) bis (47) der vorläufigen Verordnung werden daher durch die folgenden Erwägungen ersetzt. Zur Wahrung der Vertraulichkeit wurden die Importdaten der beiden verbleibenden koreanischen Hersteller indexiert.

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33. Gemessen an diesen Angaben nahm das Volumen der gedumpten Einfuhren zwischen 2002 und dem UZ sprunghaft zu (um 266 %). Zwischen 2002 und 2003 stieg es um 83 %, 2004 um weitere 153 Prozentpunkte und im UZ schließlich noch einmal um 30 Prozentpunkte. Während des UZ bewegte sich die Menge der gedumpten Einfuhren zwischen 180 000 und 250 000 Stück.

34. Der Marktanteil dieser gedumpten Einfuhren nahm zwischen 2002 und dem UZ um rund 20 % zu und schwankte im UZ zwischen 42 % und 50 %. Gemessen an den Indizes stieg der Marktanteil 2003 um 21 %, im Jahr 2004 um weitere 43 Prozentpunkte und im UZ um 6 Prozentpunkte. Insgesamt hat sich der Marktanteil zwischen 2002 und dem UZ um 70 % vergrößert.

35. Die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren fielen zwischen 2002 und dem UZ um rund 5 %; bei einem Modellvergleich lagen die Preise der gedumpten Einfuhren je nach betroffenem Ausführer zwischen 34,4 % und 42 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

36. Analog wird Randnummer (68) der vorläufigen Verordnung durch folgenden Text ersetzt: Das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Republik Korea erhöhte sich zwischen 2002 und dem UZ drastisch um 266 %, der Marktanteil der gedumpten Einfuhren nahm im gleichen Zeitraum um 20 Prozentpunkte zu. Die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren lagen über den gesamten Bezugszeitraum hinweg unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Ein Vergleich der gewogenen Durchschnittspreise einzelner Modelle ergab, dass die Preise der gedumpten Einfuhren je nach betroffenem Ausführer zwischen 34,4 % und 42 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen; bei einigen Modellen war die Preisunterbietungsspanne noch größer.

37. Da zum Punkt der Schädigung keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Randnummern (41) bis (71) der vorläufigen Verordnung bestätigt; ausgenommen sind die Randnummern (44) bis (47) sowie Randnummer (68), die oben behandelt wurden.

G. SCHADENSURSACHE

1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

38. Es wurde festgestellt, dass die Dumpingspanne von Samsung während des UZ geringfügig war. Gleichwohl fielen der drastische Anstieg des Volumens der gedumpten Einfuhren um 266 % zwischen 2002 und dem UZ, die Zunahme des entsprechenden Marktanteils um rund 20 Prozentpunkte sowie die Preisunterbietung mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

2. Auswirkungen anderer Faktoren

Einfuhren der von Samsung hergestellten betroffenen Ware

39. Da die Dumpingspanne von Samsung während des UZ geringfügig war, galt es zu prüfen, ob Einfuhren von Samsunggeräten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hätten dennoch schädigen können. Zur Wahrung der Vertraulichkeit wurden die Daten über Samsung indexiert.

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40. Das Volumen der Einfuhren von Samsunggeräten stieg zwischen 2002 und dem UZ um 88 %. Zwischen 2002 und 2003 stieg es um 56 %, 2004 um weitere 27 Prozentpunkte und im UZ schließlich noch einmal um 5 Prozentpunkte. Während des UZ bewegte sich das Volumen der Einfuhren von Samsunggeräten zwischen 100 000 und 170 000 Stück.

41. Der Marktanteil der Einfuhren von Samsunggeräten ging zwischen 2002 und dem UZ um rund 5 % zurück und bewegte sich im UZ zwischen 28 % und 36 %. Gemessen an den Indizes stieg der Marktanteil 2003 um 3 %, ging im Jahr 2004 aber um 13 Prozentpunkte zurück und im UZ um weitere 2 Prozentpunkte. Insgesamt verringerte sich der Marktanteil zwischen 2002 und dem UZ um 12 %.

42. Die Durchschnittspreise der Einfuhren von Samsunggeräten fielen zwischen 2002 und dem UZ um rund 14 %, im Modellvergleich lagen die Preise der Einfuhren von Samsunggeräten um 34,1 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

43. Angesichts der Zunahme des Importvolumens von Samsunggeräten und der festgestellten Preisunterbietungsspanne ist nicht auszuschließen, dass diese Einfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Gleichwohl ist Folgendes festzustellen: (i) die Einfuhren von Samsunggeräten stiegen zwischen 2002 und dem UZ bedeutend langsamer als die übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea; (ii) im Gegensatz zu den übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea schrumpfte der Marktanteil der Einfuhren von Samsunggeräten zwischen 2002 und dem UZ um 5 Prozentpunkte; (iii) während des UZ hatten die Importe von Samsunggeräten auf dem Gemeinschaftsmarkt sowohl hinsichtlich ihres Volumens als auch hinsichtlich ihres Marktanteils eine deutlich geringere Bedeutung als die übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea; und (iv) der Preisvergleich für einzelne Modelle ergab, dass die Samsungpreise, obwohl sie unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, über den gesamten Zeitraum hinweg höher waren als die der übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea.

44. Somit stellt die Kommission fest, dass Einfuhren von Samsunggeräten zwar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, aber in einem weitaus geringeren Umfang als die gedumpten Einfuhren der übrigen koreanischen Hersteller. Die Auswirkungen der Einfuhren von Samsunggeräten werden daher als nicht hinreichend betrachtet, um den kausalen Zusammenhang zwischen gedumpten Einfuhren und der daraus resultierenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu widerlegen.

45. Da keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (72) bis (96) der vorläufigen Verordnung mit Ausnahme des ersten Satzes von Randnummer (73) bestätigt.

H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

46. Da in diesem besonderen Punkt keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (97) bis (114) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

I. ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

47. Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sowie im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der festgelegten Dumpingspanne eingeführt werden, der jedoch nicht höher sein sollte als die unter Randnummer (119) der vorläufigen Verordnung beschriebenen und in dieser Verordnung bestätigten Schadensspanne. Da die Schadensspannen immer über den Dumpingspannen lagen, sollten sich die Maßnahmen auf die Dumpingspannen stützen.

48. Die endgültigen Zölle lauten wie folgt:

Hersteller | Schadens-spanne | Dumpingspanne | Vorgeschlagener Zollsatz |

Daewoo Electronics Corporation | 98,5% | 3,4% | 3,4% |

LG Electronics Corporation | 74,8% | 12,2% | 12,2% |

Samsung Electronics Corporation | 66,3% | geringfügig | 0% |

Alle übrigen Unternehmen | 98,5% | 12,2% | 12,2% |

J. ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

49. Wegen der Höhe der für die ausführenden Hersteller in der Republik Korea festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen. Da das dreitürige Modell aus der Warendefinition herausgenommen wurde (vgl. Randnummern (12) bis (16)) und die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die vorläufigen Sicherheitsleistungen, die für Einfuhren des dreitürigen Modells erfolgt sind oder die endgültigen Zollsätze übersteigen, freigegeben.

50. Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zölle daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

51. Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Für Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen, d. h. kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit einem Inhalt von mehr als 400 l und nebeneinander angebrachten Kühl- und Gefrierteilen, mit Ursprung in der Republik Korea, die dem KN-Code ex 8418 10 20 (TARIC-Code 8418 10 20 91) zuzuordnen sind, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen | Zollsatz | TARIC-Zusatzcode |

Daewoo Electronics Corporation, 686 Ahyeon-dong, Mapo-gu, Seoul | 3,4% | A733 |

LG Electronics Corporation, LG Twin Towers, 20, Yeouido-dong, Yeongdeungpo-gu, Seoul | 12,2% | A734 |

Samsung Electronics Corporation, Samsung Main Bldg, 250, 2-ga, Taepyeong-ro, Jung-gu, Seoul | 0% | A735 |

Alle übrigen Unternehmen | 12,2% | A999 |

3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1. Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 355/2006 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen, d. h. kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit einem Inhalt von mehr als 400 l mit mindestens zwei separaten, nebeneinander angebrachten Außentüren, die von Samsung Electronics Corporation hergestellt werden und dem KN-Code ex 8418 10 20 zuzuordnen sind, werden freigegeben.

2. Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 355/2006 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren kombinierter Kühl- und Gefrierschränke mit einem Inhalt von mehr als 400 l, die aus einem oben angebrachten zweitürigen Kühlteil und einem darunter angebrachten eintürigen Gefrierteil bestehen und dem KN-Code ex 8418 10 20 zuzuordnen sind, werden freigegeben.

3. Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 355/2006 der Kommission eingeführten Antidumpingzoll auf Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen, d. h. kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit einem Inhalt von mehr als 400 l und nebeneinander angebrachten Kühl- und Gefrierteilen, mit Ursprung in der Republik Korea, die dem KN-Code ex 8418 10 20 zuzuordnen sind, werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten endgültigen Zollsätze übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[2] ABl. C 135 vom 2.6.2005, S. 4.

[3] ABl. L 59 vom 1.3.2006, S. 12.

[4] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2041/2000 des Rates (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 33, Randnummer 26).

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