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Document 52006PC0168

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

/* KOM/2006/0168 endg. - COD 2005/0127 */

52006PC0168

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums /* KOM/2006/0168 endg. - COD 2005/0127 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.4.2006

KOM(2006) 168 endgültig

2005/0127 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Begründung des Vorschlags

Mit diesem Richtlinienvorschlag wird der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2005/0127 COD) entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2005 (KOM(2005) 583 endgültig) über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rs. C-176/03, Kommission gegen Rat) geändert. Diesem Urteil zufolge fallen die zur wirksamen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen strafrechtlichen Bestimmungen unter den EG-Vertrag. In der Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass die Kommission bei Bedarf die notwendigen Änderungen in ihre Vorschläge aufnehmen wird. Ausdrücklich erwähnt werden der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Ahndung der Verletzung geistigen Eigentums (KOM(2005) 276 endgültig) Daraufhin hat die Kommission den Rahmenbeschlussvorschlag zurückgezogen und einen Vorschlag zur Änderung des Richtlinienvorschlags über strafrechtliche Maßnahmen ausgearbeitet.

Die Bestimmungen über den Strafrahmen und die erweiterten Einziehungsbefugnisse, die im Rahmenbeschlussvorschlag enthalten waren, sind jetzt in den neuen Richtlinienvorschlag übernommen worden.

Nicht übernommen wurden nur die Bestimmungen des Artikels 5 des Rahmenbeschlussvorschlags über die Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung. Die Kommission verfolgt in diesem Bereich einen horizontalen Ansatz, wie aus ihrem Grünbuch über Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in idem in Strafverfahren vom 23.12.2005[1] deutlich wird. Sie hält daher eine besondere Regelung zum Schutz geistigen Eigentums nicht für erforderlich.

Nachahmung und Produktpiraterie und ganz allgemein die Verletzung geistigen Eigentums sind ein Phänomen, das zunehmend an Bedeutung gewinnt und dessen internationale Dimension für die einzelnen Staaten und ihre Volkswirtschaft inzwischen eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Die unterschiedlichen Sanktionsregelungen beeinträchtigen nicht nur das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, sie erschweren auch die wirksame Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie. Über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen hinaus werfen Nachahmung und Produktpiraterie auch Probleme beim Verbraucherschutz auf, besonders wenn die Gesundheit oder die Sicherheit auf dem Spiel steht. Die Entwicklung und Nutzung des Internet haben inzwischen einen Grad erreicht, der einen sofortigen globalen Vertrieb von Raubkopien ermöglicht. Immer häufiger tritt dieses Phänomen auch in Verbindung mit der organisierten Kriminalität auf. Für die Gemeinschaft ist die Bekämpfung solcher Rechtsverletzungen daher von grundlegender Bedeutung. Nachahmung und Produktpiraterie sind ebenso lohnende Betätigungsfelder geworden wie andere in großem Maßstab organisierte Straftaten wie etwa der Drogenhandel. Es winken hohe Gewinne, ohne dass nennenswerte Sanktionen zu befürchten wären. Die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums muss somit um strafrechtliche Bestimmungen ergänzt werden, die ein wirksameres und entschiedeneres Vorgehen gegen Nachahmung und Produktpiraterie ermöglichen. Zusätzlich zu den zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen bzw. Ersatzleistungen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, stellen in geeigneten Fällen auch strafrechtliche Sanktionen ein Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dar[2].

Erste Harmonisierungsansätze enthält das TRIPS-Übereinkommen in Form von Mindestvorschriften für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, soweit es um handelsbezogene Aspekte geht. Zur Durchsetzung dieser Schutzrechte sind strafrechtliche Verfahren und Sanktionen vorgesehen, doch weist die Rechtslage in der Gemeinschaft große Unterschiede auf, so dass die Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum nicht überall in der Gemeinschaft dasselbe Schutzniveau vorfinden. Bei den strafrechtlichen Sanktionen sind insbesondere hinsichtlich des Strafmaßes erhebliche Unterschiede festzustellen.

Im Hinblick auf Grundrechtsauswirkungen ist hervorzuheben, dass diese Initiative auf eine Umsetzung von Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte abzielt, der das „geistige Eigentum“ schützt. Dies geschieht durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtssysteme und –traditionen der Mitgliedstaaten und der anderen von der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze. Die Art der Strafen wurde, unter Anwendung von Artikel 49 Absatz 3 der Charta, wonach das Strafmaß nicht unverhältnismäßig zur Straftat sein darf, im Hinblick auf die Schwere des jeweils unter Strafe zu stellenden Verhaltens bestimmt.

Da das angestrebte Ziel besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

Inhalt des Vorschlags

Artikel 1

In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt. Es handelt sich um strafrechtliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Wie in der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ sämtliche Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums. Der strafrechtliche Schutz gilt nach dem Vorbild des Artikels 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach geistiges Eigentum geschützt wird, allgemein.

Die Richtlinie gilt für sämtliche Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht (z. B. Richtlinie 2004/48/EG) und/oder im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. In der Erklärung 2005/295/EG der Kommission zu Artikel 2 der Richtlinie 2004/48/EG sind die betreffenden Schutzrechte einzeln aufgeführt[3]. Auf diese Weise soll für eine größere Rechtssicherheit in Bezug auf den Anwendungsbereich der Richtlinie gesorgt werden. Etwaige strengere einzelstaatliche Bestimmungen bleiben von der Richtlinie unberührt.

Artikel 2

Dieser Artikel enthält eine Definition des Begriffs der juristischen Person im Sinne der Richtlinie.

Artikel 3

Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, jede vorsätzliche Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums strafrechtlich zu ahnden, sofern die Verletzung in gewerbsmäßigem Umfang begangen wird. Dies gilt auch für den Versuch, die Beihilfe und die Anstiftung zu solchen Rechtsverletzungen. Das Kriterium „gewerbsmäßig“ wurde Artikel 61 des am 15. April 1994 geschlossenen Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) entnommen, an das alle Mitglieder der Welthandelsorganisation gebunden sind. Artikel 61 TRIPS-Übereinkommen lautet wie folgt: „Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren oder vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren in gewerbsmäßigem Umfang Anwendung finden. Die vorgesehenen Sanktionen umfassen zur Abschreckung ausreichende Haft- und/oder Geldstrafen entsprechend dem Strafmaß, das auf entsprechend schwere Straftaten anwendbar ist. In geeigneten Fällen umfassen die vorzusehenden Sanktionen auch die Beschlagnahme, die Einziehung und die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und allen Materials und aller Werkzeuge, die überwiegend dazu verwendet wurden, die Straftat zu begehen. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und in gewerbsmäßigem Umfang begangen werden.“

Die Tat – unabhängig ob vollendete Schutzrechtsverletzung, Versuch, Beihilfe oder Anstiftung - muss vorsätzlich begangen worden sein. Die speziellen Haftungsregelungen wie die Haftung für Anbieter von Internet-Diensten nach den Artikeln 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG[4] bleiben hiervon unberührt.

Artikel 4

Dieser Artikel betrifft die Art der Sanktionen. Neben Haftstrafen für natürliche Personen sind eine ganze Reihe von Sanktionen vorgesehen, die sowohl gegen natürliche als auch juristische Personen verhängt werden können: Geldstrafen, Einziehung von Gegenständen, die dem Verurteilten gehören u. a. rechtsverletzende Waren sowie Material, Werkzeuge und Vorrichtungen, die überwiegend zur Herstellung oder zum Vertrieb der betreffenden Waren verwendet wurden. In geeigneten Fällen kommen weitere Sanktionen in Betracht wie die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren sowie der Gegenstände, die überwiegend zu ihrer Herstellung verwendet wurden, die vorübergehende oder endgültige völlige oder teilweise Schließung des Betriebs oder des Geschäfts, in dem die Rechtsverletzung überwiegend begangen wurde. Vorgesehen sind darüber hinaus auch eine dauerhafte oder zeitweilige Gewerbeuntersagung, die Unterstellung unter richterliche Aufsicht oder die gerichtliche Auflösung der juristischen Person sowie der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und Beihilfen. Ferner können Gerichtsentscheidungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen hat zum einen abschreckende Wirkung, kann aber auch zur Information der Rechtsinhaber und der Öffentlichkeit allgemein dienen.

Artikel 5

Dieser Artikel legt den Strafrahmen der Sanktionen fest: Straftaten – zumindest solche, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden - müssen mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sein. Gleiches gilt für Straftaten, von denen eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit von Personen ausgeht. Das Strafmaß von vier Jahren Freiheitsentzug entspricht generell dem Kriterium einer schweren Straftat. Es findet sich sowohl in der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI, dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (KOM(2005) 6 endgültig) als auch in dem UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Die Sanktionen für natürliche oder juristische Personen, die einer Straftat im Sinne des Artikels 3 haftbar gemacht werden, umfassen strafrechtliche und nicht strafrechtliche Geldstrafen mit einem Höchstbetrag von mindestens 100 000 EUR für alle Straftaten bis auf die besonders schweren Straftaten und einem Höchstbetrag von mindestens 300 000 EUR für Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden oder von denen eine schwere Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht. Dieser Umstand muss berücksichtigt werden können, wenn die Gefährdung nachweislich besteht, auch wenn das gefährliche Erzeugnis noch keinen Schaden verursacht hat.

Das Kriterium „Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen“ betrifft den Fall, dass von den in Verkehr gebrachten nachgeahmten Waren ein unmittelbares Krankheits- oder Unfallrisiko ausgeht.

Artikel 6

Diesem Artikel zufolge können Gegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer unter den in Artikel 5 genannten Umständen begangenen Straftat verurteilt worden ist, ganz oder teilweise eingezogen werden. Er folgt in der Formulierung Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten[5].

Artikel 7

Der Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 stellt den notwendigen Rahmen für die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen bereit. Um strafrechtliche Ermittlungen gegen Schutzrechtsverletzungen zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten den betroffenen Rechtsinhabern oder dessen Vertretern sowie Sachverständigen die Möglichkeit geben, bei den von diesen Gruppen durchgeführten Ermittlungen mitzuwirken. Im Bereich des geistigen Eigentums ist es sehr schwer, solche Ermittlungen durchzuführen, so dass die aktive Mitwirkung der Geschädigten, der Vertreter der Rechtsinhaber oder von Sachverständigen häufig unerlässlich ist, insbesondere um die Nachahmung der Produkte nachweisen zu können. Im Zweifelsfall können die Geschädigten oder ihre Vertreter rasch feststellen, ob es sich bei den sichergestellten Produkten tatsächlich um Nachahmungen handelt. Hier geht es darum, die Suche nach Beweisen für Schutzrechtsverletzungen im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten verfügen hier über ein recht weites Ermessen.

Artikel 8

Mit diesem Artikel soll gewährleistet werden, dass die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat gegen die Nachahmung von Waren oder Produktpiraterie – zumindest wenn die Straftat im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde - nicht von der Aussage oder Anzeige geschädigter Personen abhängt. Eine solche Maßnahme ist notwendig, damit die Ermittlungen gegen Schutzrechtsverletzungen auf einer soliden Basis geführt werden können. Häufig werden ganze Lagerbestände mutmaßlich nachgeahmter Waren entdeckt, aber es ist nicht immer leicht, den betreffenden Rechtsinhaber im Binnenmarkt ausfindig zu machen oder sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Bei den geschädigten Unternehmen handelt es sich nicht nur um Großunternehmen, die bekannte Marken vertreiben, sondern auch um kleine und mittlere Unternehmen irgendwo in der Gemeinschaft. Es wäre den Ermittlungen abträglich, wenn sie erst auf der Grundlage einer Klage des Geschädigten eingeleitet werden könnten. Schutzrechtsverletzungen werden häufig ohne Wissen des Rechtsinhabers begangen, so dass das Fehlen einer Klage in diesem Bereich nicht als Fahrlässigkeit zu werten ist.

Artikel 9

Dieser Artikel betrifft die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht. Die Umsetzungsfrist von achtzehn Monaten folgt den Vorgaben anderer Richtlinien.

Artikel 10

Dieser Artikel bestimmt, dass die Richtlinie gemäß Artikel 254 Absatz 1 EG-Vertrag am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.

Artikel 11

Dieser Artikel bestimmt als Adressaten dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten.

2005/0127 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission[6],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[8],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[9],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wie die Kommission in ihrem Grünbuch vom 15. Oktober 1998 über die Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie im Binnenmarkt feststellte, sind Nachahmungen und Produktpiraterie inzwischen ein in der ganzen Welt verbreitetes Phänomen mit erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft, den sozialen Bereich und den Verbraucherschutz, insbesondere was die öffentliche Gesundheit und Sicherheit anbelangt. Im Anschluss an das Grünbuch arbeitete die Kommission einen Aktionsplan aus, den sie zusammen mit einer Mitteilung am 30. November 2000 an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss richtete.

(2) Auf seiner Brüsseler Tagung vom 20./21. März 2003 rief der Europäische Rat die Kommission und die Mitgliedstaaten in seinen Schlussfolgerungen dazu auf, die Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Weiterentwicklung von Maßnahmen gegen Produktnachahmung und –piraterie zu verbessern.

(3)(1) Auf internationaler Ebene sind die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft in Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, an das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums gebunden (TRIPS-Übereinkommen). Die Gemeinschaft hat dem Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation durch Beschluss 94/800/EG des Rates zugestimmt[10]. Das TRIPS-Übereinkommen enthält unter anderem auf internationaler Ebene anwendbare einheitliche strafrechtliche Bestimmungen. Die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sind jedoch nach wie vor so groß, dass nicht wirksam gegen Schutzrechtsverletzungen, insbesondere gegen besonders schwerwiegende Verletzungen, vorgegangen werden kann. Dies untergräbt das Vertrauen der Wirtschaft in den Binnenmarkt und bremst somit Investitionen in Innovation und geistiges Schaffen.

(4) Im November 2004 verabschiedete die Kommission eine Strategie zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum in Drittländern.

(5)(2) Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums[11] sieht zivil- und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Verfahren und Ersatzleistungen vor. Sie muss durch ausreichend abschreckende und gemeinschaftsweit anwendbare strafrechtliche Bestimmungen ergänzt werden. Eine Angleichung bestimmter strafrechtlicher Bestimmungen ist notwendig, um im Binnenmarkt wirksam gegen Nachahmung und Produktpiraterie vorgehen zu können. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann strafrechtliche Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz des geistigen Eigentums erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten.

(6) Ausgehend von der Mitteilung der Kommission über eine Antwort des Zolls auf jüngste Entwicklungen bei der Nachahmung von Waren und der Produktpiraterie vom Oktober 2005 [12] nahm der Rat am 13. März 2006 eine Entschließung an, in der er unterstrich, dass die Ziele der Lissabon-Strategie nur durch einen gutfunktionierenden Binnenmarkt verwirklicht werden können und dass dazu angemessene Maßnahmen zur Förderung der Investitionen in die wissensbasierte Wirtschaft gehören. Dabei stellte er auch fest, dass die wissensbasierte Wirtschaft der Union und insbesondere die Gesundheit und die Sicherheit durch die erhebliche Zunahme von nachgeahmten Waren und Produktpiraterie bedroht werden.

(7) Eine Rechtsangleichung ist insbesondere in Bezug auf die Höhe der Strafen erforderlich, die gegen natürliche und juristische Personen, die einschlägige Straftaten begangen haben oder denen diese Straftaten zuzurechnen sind, verhängt werden können. Dies gilt für Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen.

(8) Es müssen Vorschriften zur Erleichterung strafrechtlicher Ermittlungen eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die betroffenen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder ihre Vertreter sowie Sachverständige an den von gemeinsamen Ermittlungsgruppen geleiteten Untersuchungen mitwirken können.

(9) Um strafrechtliche Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Schutzrechtsverletzungen zu erleichtern, darf die Einleitung solcher Maßnahmen nicht von der Aussage oder Anzeige eines Geschädigten abhängig gemacht werden.

(10)(3) Diese Richtlinie lässt die speziellen Haftungsregelungen für die Anbieter von Internet-Diensten nach den Artikeln 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr[13] unberührt.

(11)(4) Da sich das Ziel der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreichen lässt und besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)(5) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie soll insbesondere im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Charta die uneingeschränkte Achtung geistigen Eigentums sicherstellen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Richtlinie legt die strafrechtlichen Maßnahmen fest, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind.

Diese Maßnahmen gelten für die Rechte des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

Artikel 2Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln, sowie internationale Organisationen des öffentlichen Rechts.

Artikel 3Straftat

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede vorsätzliche, in gewerblichem Umfang begangene Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, der Versuch einer solchen Rechtsverletzung sowie die Beihilfe und Anstiftung dazu als Straftat gilt.

Artikel 4 Art der Sanktionen

1. Die Mitgliedstaaten sehen für Straftaten im Sinne von Artikel 3 folgende Sanktionen vor:

a) für natürliche Personen: Freiheitsstrafen;

b) für natürliche und juristische Personen:

i) Geldstrafen,

ii) die Einziehung des Tatgegenstands, der Tatwerkzeuge und Erträge aus den Straftaten oder von Vermögensgegenständen, die im Wert diesen Erträgen entsprechen.

2. Die Mitgliedstaaten sehen in geeigneten Fällen für Straftaten im Sinne von Artikel 3 außerdem folgende Sanktionen vor:

a) die Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände;

b) die völlige oder teilweise, endgültige oder vorübergehende Schließung der Betriebsstätte, die überwiegend zur Begehung der Rechtsverletzung gedient hat;

c) die dauerhafte oder vorübergehende Gewerbeuntersagung;

d) die Unterstellung unter richterliche Aufsicht;

e) die gerichtliche Auflösung;

f) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und Beihilfen;

g) die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen.

Artikel 5 Strafrahmen

3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die sich einer Straftat im Sinne von Artikel 3 schuldig gemacht haben, eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von vier Jahren verhängt werden kann, zumindest wenn diese Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses … zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität begangen wurde oder wenn von dieser Straftat eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht.

4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche oder juristische Personen, denen eine Straftat im Sinne des Artikels 3 zuzurechnen ist, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. Diese Sanktionen umfassen strafrechtliche und nicht strafrechtliche Geldstrafen

a) im Höchstmaß von mindestens 100 000 EUR für alle Fälle mit Ausnahme der besonders schweren Fälle,

b) im Höchstmaß von mindestens 300 000 EUR für die Fälle nach Absatz 1.

Artikel 6 Erweiterte Einziehungsbefugnisse

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände einer verurteilten natürlichen oder juristischen Person ganz oder teilweise nach Maßgabe von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten eingezogen werden können, zumindest wenn die Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses … zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität begangen worden sind oder wenn von diesen Straftaten eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht.

Artikel 7 Gemeinsame Ermittlungsgruppen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffenen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder ihre Vertreter sowie Sachverständige an den von gemeinsamen Ermittlungsgruppen geleiteten Untersuchungen von Straftaten im Sinne von Artikel 3 mitwirken können.

Artikel 8 Einleitung der Strafverfolgung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Möglichkeit, strafrechtliche Ermittlungen oder eine Strafverfolgung gegen Straftaten im Sinne von Artikel 3 einzuleiten, zumindest wenn die Tat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, nicht von der Aussage oder Anzeige eines Geschädigten abhängig gemacht wird.

Artikel 5 9 Umsetzung

5. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am ... [achtzehn Monate nach ihrem Erlass] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen Vorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

6. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6 10 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] KOM(2005) 696 endgültig.

[2] In Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004 heißt es: „Zusätzlich zu den zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, stellen in geeigneten Fällen auch strafrechtliche Sanktionen ein Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dar“.

[3] ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 37.

[4] ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

[5] ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49.

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[7] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[8] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[9] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[10] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

[11] ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.

[12] KOM(2005) 479 endgültig vom 11.10.2005.

[13] ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

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