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Document 52006PC0149

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union

/* KOM/2006/0149 endg. */

52006PC0149

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union /* KOM/2006/0149 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 5.4.2006

KOM(2006) 149 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Rat verabschiedete am 20. September 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit der das Gemeinschaftsrecht, auf dessen Grundlage die Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien geführt wurden, geändert wurde. Diese Verordnung trägt weder den Ergebnissen der Beitrittsverhandlungen noch dem Beitritt selbst Rechnung. Daher müssen sowohl die Beitrittsakte als auch die neue Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums angepasst werden, damit sie miteinander vereinbar sind.

Erforderlich ist insbesondere Folgendes:

- die Anhänge der Beitrittsakte, die sich auf die Entwicklung des ländlichen Raums beziehen, müssen so angepasst werden, dass die Verhandlungsergebnisse mit dem neuen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (wenn sich Verweise in der Beitrittsakte erübrigt haben oder wenn die Verhandlungsergebnisse nicht unmittelbar mit der neuen Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums vereinbar sind);

- die Artikel 29 und 34 der Beitrittsakte müssen insoweit angepasst werden, wie sie sich auf Übergangs- und Durchführungsbestimmungen für die Entwicklung des ländlichen Raums beziehen;

- die neue Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums muss so angepasst werden, dass sie auf Bulgarien und Rumänien angewendet werden kann und, soweit erforderlich, den Ergebnissen der Beitrittsverhandlungen Rechnung trägt.

Leitgedanke bei der Ausarbeitung dieser Änderungen war, dass der Grundcharakter und die Prinzipien der Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen gewahrt und die Anpassungen auf das absolute Mindestmaß begrenzt werden sollten.

Die Vorschläge haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Im Folgenden werden die Vorschläge (zwei Ratsbeschlüsse und eine Ratsverordnung) beschrieben.

Leader – Mindestbeitrag zu Schwerpunkt 4

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einen obligatorischen Schwerpunkt „Leader“ zur Förderung lokal geplanter und durchgeführter Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen, für den ein Mindestprozentsatz des ELER-Beitrags zu dem Programm vorgesehen sein muss. Wegen der mangelnden Erfahrung Bulgariens und Rumäniens mit der Umsetzung des Leader-Konzepts und zum Aufbau einer ausreichenden lokalen Kapazität für Leader, sollte der für die EU-10 geltende durchschnittliche Finanzbeitrag von 2,5 % für den Schwerpunkt Leader für Bulgarien und Rumänien nur im Zeitraum 2010–2013 gelten. Im Rechtsakt wird auch erläutert, wie dieser Prozentsatz zu berechnen ist.

Maßnahmen der Kategorie Leader +

Die mit Bulgarien und Rumänien vereinbarten Maßnahmen zur Förderung der Kompetenzentwicklung, mit denen die Landbevölkerung in die Lage versetzt werden soll, lokale Entwicklungsstrategien zu konzipieren und umzusetzen, unterscheiden sich von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Auf diesem Gebiet sollten die Ergebnisse der Verhandlungen mit Bulgarien und Rumänien beibehalten werden.

Beratungsdienste

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten unterscheiden sich sowohl bezüglich des Anwendungsbereichs als auch der Höhe der Finanzhilfe von denen, die für den Zeitraum 2007–2009 im Beitrittsvertrag festgelegt sind. Um jede Möglichkeit einer Doppelfinanzierung auszuschließen, sollten Bulgarien und Rumänien in den ersten drei Jahren des Programms wählen können, ob sie die in Anhang VIII der Beitrittsakte oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehene Maßnahme umsetzen wollen. Um die gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Bulgarien und Rumänien im Protokoll der Ratstagung vom 19. und 20. September, auf der die politische Einigung über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erzielt wurde, in die Tat umzusetzen, wird vorgeschlagen, die im Beitrittsvertrag vorgesehene Maßnahme für die Erbringung von Beratungsdienstleitungen für Landwirte, die eine Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe erhalten, bis 2013 zu verlängern.

Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen

Die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen sahen für Bulgarien und Rumänien eine Kofinanzierung von Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen in Höhe von 85 % vor. Um die Kohärenz mit der neuen Finanzierungsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sicherzustellen, nach der die Kofinanzierungssätze nicht mehr auf die Maßnahmen, sondern auf die Schwerpunkte bezogen festgesetzt werden, wird vorgeschlagen, für Bulgarien und Rumänien bei Schwerpunkt 2 einen Kofinanzierungssatz von bis zu 82 % (statt der in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen 80 %) für das gesamte Programm und den gesamten Programmplanungszeitraum anzuwenden. Mit diesen 82 %, die auf der erwarteten Gewichtung der Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen in den Gesamtausgaben dieser Länder für Schwerpunkt 2 basieren, kann eine dem Beitrittsvertrag gleichwertige Finanzierung beibehalten werden.

Ergänzung zu einzelstaatlichen Direktzahlungen

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde ein einziger Fonds für die Gemeinschaftsunterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums eingerichtet, der die beiden vorherigen Finanzierungsquellen (EAGFL Ausrichtung und Garantie) ersetzt. Daher muss die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze von 20 % präzisiert werden, die in Anhang VIII der Beitrittsakte für die Beträge der zweiten Säule festgesetzt ist, die übertragen werden können, um als Ergänzungen zu Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen der ersten Säule der GAP verwendet zu werden. In Anbetracht der Notwendigkeit, die Kohärenz mit den für die EU-10 geltenden Bestimmungen zu wahren und des in den beiden Ländern bestehenden Entwicklungsbedarfs im ländlichen Raum sowie der Notwendigkeit, übermäßig hohe Übertragungen von Mitteln der zweiten Säule auf die erste Säule zu vermeiden, wird vorgeschlagen, dass die Obergrenze von 20 % nur auf die Abteilung Garantie des EAGFL angewandt werden sollte.

Übergangs- und Durchführungsbestimmungen

Die Verweise auf Übergangs- und Durchführungsbestimmungen in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollten angepasst werden, damit sie mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Verfahren im Einklang stehen.

Technische Anpassungen

Bulgarien und Rumänien sollten auf die Liste der neuen Mitgliedstaaten gesetzt werden, für die die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen gelten. Außerdem sind aus Anhang VIII der Beitrittsakte die Bestimmungen über die Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe in der Umstrukturierung, für Erzeugergemeinschaften und für technische Unterstützung zu streichen, weil sie nun direkt unter die Verordnung (EG) Nr. 168/2005 fallen. Ebenfalls zu streichen ist die dort enthaltene, nicht mehr geltende Auflage, dass Investitionsbeihilfen nur den landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden dürfen, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit nach der Investition nachgewiesen werden kann.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates[1] wurden die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft im Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 sowie die Schwerpunkte und die Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt.

(2) Diese allgemeinen Bestimmungen und Maßnahmen sollten angepasst werden, damit sie ab dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union in diesen Ländern umgesetzt werden können.

(3) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einen obligatorischen Schwerpunkt „Leader“ umfassen, für den ein Mindestprozentsatz des ELER-Beitrags zu dem Programm vorgesehen sein muss. Wegen der mangelnden Erfahrung Bulgariens und Rumäniens mit der Umsetzung des Leader-Konzepts und zum Aufbau einer ausreichenden lokalen Kapazität für Leader, sollte der durchschnittliche Finanzbeitrag von 2,5% für den Schwerpunkt Leader im Zeitraum 2010–2013 für Bulgarien und Rumänien gelten.

(4) Damit Bulgarien und Rumänien bis 2013 in den Genuss der Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Semisubsistenz-Betriebe und der Gründung von Erzeugergemeinschaften kommen können, sind diese Länder in die Liste der begünstigten Länder aufzunehmen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Für Bulgarien und Rumänien ist im Zeitraum 2010–2013 der Durchschnitt von mindestens 2,5 % der gesamten Beteiligung des ELER für den Schwerpunkt 4 einzuhalten. Bei der Berechnung dieses Prozentsatzes ist jeder im Zeitraum2007–2009 geleistete Beitrag des ELER zu diesem Schwerpunkt zu berücksichtigen.“

2. In Artikel 20 Buchstabe d erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Übergangsmaßnahmen für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei und Slowenien.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

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