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Document 52006PC0055

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien

/* KOM/2006/0055 endg. */

52006PC0055

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien /* KOM/2006/0055 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.02.2006

KOM(2006) 55 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Ziele Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005, (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien. |

Allgemeiner Hintergrund Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1). Beschluss 2001/645/EG der Kommission (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56) zur Annahme der Verpflichtungsangebote von den fünf indischen Unternehmen Ester Industries Limited (Ester), Flex Industries Limited (Flex), Garware Polyester Limited (Garware), MTZ Polyfilms Limited (MTZ) und Polyplex Corporation Limited (Polyplex). |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung die Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Durchführung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine erschöpfende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE DER VORGESCHLAGENEN VERORDNUNG |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 4. Januar 2005 leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der für die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien geltenden Antidumpingzölle ein. Im Rahmen dieser Überprüfung, die sich auf eine Dumpinguntersuchung für die fünf indischen ausführenden Hersteller, von denen Verpflichtungen angenommen worden waren, sowie auf die Höhe des residualen Zolls beschränkte, sollte geprüft werden, ob die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten, aufzuheben oder zu ändern waren. Der beigefügte Vorschlag, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) aus Indien, allerdings in niedrigerer Höhe, aufrechtzuerhalten, stützt sich auf die Ergebnisse der endgültigen Sachaufklärung, die bestätigten, dass die Einfuhren gedumpt waren, wobei die Dumpingspannen aber niedriger waren als die in der ursprünglichen Untersuchung festgestellten Spannen. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005. |

Subsidiaritätsprinzip Die vorgeschlagene Verordnung fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus den folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: |

Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für nationale Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering als möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl der Instrumente |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen und eingestellte Untersuchungen betreffend dieselbe Ware

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999[2] führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET“ abgekürzt) der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 mit Ursprung in Indien ein (nachstehend „endgültige Ausgleichsmaßnahmen“ genannt). Die Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 3,8 % bis 19,1 % auf die Einfuhren von einzeln namentlich genannten Ausführern und in Höhe von 19,1 % auf die Einfuhren von allen übrigen Unternehmen eingeführt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001[3] führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in unter anderem Indien ein (nachstehend „endgültige Antidumpingmaßnahmen“ genannt). Unter den indischen ausführenden Herstellern wurde eine Stichprobe gebildet, und für die Unternehmen in der Stichprobe wurden individuelle Zölle von 0 % bis 62,6 % eingeführt, während den anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zoll auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne von 57,7 % abzüglich ihrer jeweiligen Ausfuhrsubventionsspanne zugestanden wurde. Für alle übrigen Unternehmen wurde ein Zoll in Höhe von 53,3 % festgesetzt. Die ursprüngliche Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2000 (nachstehend „ursprünglicher UZ“ genannt).

(3) Am 22. August 2001 nahm die Kommission mit dem Beschluss 2001/645/EG[4] Verpflichtungsangebote von den fünf indischen Unternehmen Ester Industries Limited (nachstehend „Ester“ genannt), Flex Industries Limited (nachstehend „Flex“ genannt), Garware Polyester Limited (nachstehend „Garware“ genannt), MTZ Polyfilms Limited (nachstehend „MTZ“ genannt) und Polyplex Corporation Limited (nachstehend „Polyplex“ genannt) an. Am 17. Februar 2005 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union[5] die Umfirmierung von MTZ bekannt.

(4) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und 1976/2004[6] weitete der Rat die endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien aus auf die Einfuhren von aus Brasilien und Israel versandten PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht.

(5) Am 28. Juni 2002[7] leitete die Kommission gemäß Artikel 19 der Grundverordnung eine teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 ein, die sich auf die Form der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen und insbesondere auf die Prüfung der Annehmbarkeit des Verpflichtungsangebots eines indischen ausführenden Herstellers beschränkte. Diese Überprüfung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. XXX/2006 des Rates[8] eingestellt.

(6) Am 22. November 2003[9] leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 ein, die sich auf die Form der endgültigen Antidumpingmaßnahmen beschränkte. Mit der Verordnung (EG) Nr. XXX/2006 des Rates[10] wurde diese Interimsüberprüfung abgeschlossen und die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 geändert.

(7) Am 10. Dezember 2004[11] leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. ZZZ/2006 des Rates wurden diese Untersuchung abgeschlossen und die endgültigen Ausgleichsmaßnahmen aufrechterhalten.

(8) Am 23. August 2005[12] leitete die Kommission im Zusammenhang mit dem Antrag eines israelischen Herstellers auf Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen eine Überprüfung der Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und Nr. 1976/2004 ein. Diese Überprüfung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 101/2006 des Rates[13] abgeschlossen.

2. Überprüfungsantrag

(9) Am 5. November 2004 stellten die Gemeinschaftshersteller Du Pont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH und Nuroll SpA (nachstehend „Antragsteller“ genannt) einen Antrag auf eine teilweise, auf die Höhe der Dumpingspanne beschränkte Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates. Auf die Antragsteller entfällt ein erheblicher Teil der PET-Folienproduktion in der Gemeinschaft. Toray Plastics Europe unterstützte den Antrag, war aber kein offizieller Antragsteller.

(10) Die Antragsteller behaupteten, dass für die Einfuhren von PET-Folien der fünf indischen Hersteller, von denen mit dem Beschluss 2001/645/EG der Kommission Verpflichtungsangebote angenommen worden waren, die Höhe der geltenden Maßnahmen nicht länger ausreiche, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

3. Untersuchung

(11) Die Kommission kam, nach Anhörung des beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitete am 4. Januar 2005 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union [14] veröffentlichten Bekanntmachung eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

(12) Die Überprüfung beschränkte sich auf eine Dumpinguntersuchung für die fünf indischen ausführenden Hersteller, von denen Verpflichtungen angenommen worden waren, und auf die Höhe des residualen Zolls, um zu prüfen, ob die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten, aufzuheben oder zu ändern waren. Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004.

(13) Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(14) Um die für ihre Untersuchung als erforderlich erachteten Informationen einzuholen, sandte die Kommission Fragebogen an die betroffenen ausführenden Hersteller, die ausnahmslos mitarbeiteten und den Fragebogen beantworteten. In den Betrieben der folgenden ausführenden Hersteller in Indien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Ester Industries Limited, Neu-Delhi

Flex Industries Limited, Neu-Delhi

Garware Polyester Limited, Aurangabad

MTZ Polyfilms Limited, Mumbai

Polyplex Corporation Limited, Neu-Delhi

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(15) Bei der betroffenen Ware handelt es sich der Definition in der ursprünglichen Untersuchung zufolge um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, die gemeinhin den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 zugewiesen werden.

2. Gleichartige Ware

(16) Wie die ursprüngliche Untersuchung ergab auch diese Untersuchung, dass die in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften PET-Folien und die aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführten PET-Folien dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden. Daher sind sie gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

C. DUMPING

1. Normalwert

(17) Zur Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst für jeden ausführenden Hersteller geprüft, ob die Inlandsverkäufe repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, d. h. ob sie mindestens 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Verkaufsmenge der betroffenen Ware entsprachen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge war dies bei allen Unternehmen der Fall.

(18) Dann wurde für jeden Warentyp geprüft, ob die Inlandsverkäufe mindestens 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Verkaufsmenge desselben Typs entsprachen. Für zwei Unternehmen wurde festgestellt, dass sie Folien der zweiten Qualität zwar auf dem Inlandsmarkt, nicht aber in die Gemeinschaft verkauften. Da Folien der zweiten Qualität und Folien der ersten Qualität nicht direkt vergleichbar sind, wurden die Verkäufe von Folien der zweiten Qualität bei der Ermittlung des Normalwerts nicht berücksichtigt. Ein weiteres Unternehmen verkaufte drei verschiedene Qualitäten auf den Inlandsmarkt, in die Gemeinschaft aber nur Folien der besten Qualität. Das Unternehmen verkaufte die drei Qualitäten häufig in großen Mengen zusammen und stellte dabei auch für die erste und die zweite Qualität den Preis der dritten Qualität in Rechnung. Dies wurde mit einer Form des Abbaus von Lagerbeständen begründet. Auch diese Verkäufe wurden bei der Ermittlung des Normalwerts nicht berücksichtigt.

(19) Ein Unternehmen verkaufte zur Ausfuhr bestimmte PET-Folien an Händler auf dem Inlandsmarkt. In Bezug auf diese PET-Folien war ohne Weiteres zu erkennen, dass sie zur Ausfuhr bestimmt waren, weil sie unter eine andere Abgabenregelung fielen als die normalen Verkäufe auf dem Inlandsmarkt. Das Unternehmen konnte nicht angeben, ob die Waren letztendlich für die Gemeinschaft oder für ein Drittland bestimmt waren. Diese Verkäufe wurden daher bei der Ermittlung des Normalwerts nicht berücksichtigt.

(20) Für die Warentypen, deren Inlandsverkäufe mindestens 5 % der Verkäufe desselben in die Gemeinschaft ausgeführten Typs entsprachen, wurde dann geprüft, ob hinreichende Mengen im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung verkauft worden waren. Für jeden Warentyp, dessen Inlandsverkäufe zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe von mindestens den Produktionskosten mehr als 80 % seiner Gesamtverkäufe entsprachen und dessen gewogener durchschnittlicher Preis mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde der Normalwert anhand des bei den Inlandsverkäufen tatsächlich gezahlten Preises ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. Für die Warentypen, deren gewinnbringende Verkäufe 80 % oder weniger, aber nicht weniger als 10 % der Verkäufe ausmachten oder deren gewogener durchschnittlicher Preis unter den Produktionskosten lag, wurde der Normalwert anhand nur des bei den gewinnbringenden Inlandsverkäufen tatsächlich gezahlten gewogenen durchschnittlichen Preises ermittelt.

(21) Für die Warentypen, deren Inlandspreise der ausführenden Hersteller bei der Ermittlung des Normalwerts wegen mangelnder Repräsentativität oder unzureichender Verkäufe im normalen Handelsverkehr nicht zugrunde gelegt werden konnten, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt auf der Grundlage der den fraglichen ausführenden Herstellern entstandenen Fertigungskosten der in die Gemeinschaft ausgeführten Typen zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne.

(22) Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurde der Betrag für die VVG-Kosten anhand der Zahlen festgesetzt, die die ausführenden Hersteller bei den Inlandsverkäufen der betroffenen Ware, die den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ waren, tatsächlich verzeichnete. Der Betrag für Gewinne wurde für jedes Unternehmen auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne der Warentypen festgesetzt, die auf dem Inlandsmarkt in ausreichenden Mengen im normalen Handelsverkehr verkauft wurden.

(23) Nach der Unterrichtung erhob ein ausführender Hersteller Einwände gegen die Berichtigung des Preises wegen eines bestimmten Rohstoffes. Die angefochtene Berichtigung wurde überprüft, woraufhin die Höhe der Berichtigung geändert und die Dumpingspanne entsprechend neu berechnet wurden.

(24) Ein weiteres Unternehmen behauptete, dass bei den Berechnungen auch Folien von minderer Qualität berücksichtigt und entsprechende „Berichtigungen“ vorgenommen werden müssten, um deren Vergleichbarkeit mit den Folien erster Qualität zu erreichen. Ferner wäre außer der Berücksichtigung dieser Geschäftsvorgänge auch eine Neuberechnung der Gewinnspanne erforderlich.

(25) Die Folien zweiter und dritter Qualität, die bei den Berechnungen nicht berücksichtigt worden waren, entsprachen gemessen an der Menge weniger als 3 % der Inlandsverkäufe. Aus diesem Grund wird davon ausgegangen, dass die anderen inländischen Geschäftsvorgänge für eine präzise Berechnung des Normalwerts hinreichend repräsentativ sind. Daher erübrigte sich eine Neuberechnung der Gewinnspanne.

(26) Die ausführenden Hersteller wurden über die Ergebnisse der Berechnungen unterrichtet und brachten Anmerkungen vor. Die Kommission prüfte diese Anmerkungen und nahm gegebenenfalls entsprechende Berichtigungen an den Berechnungen vor.

2. Ausfuhrpreis

(27) In Bezug auf die Ermittlung der Ausfuhrpreise sei daran erinnert, dass in dieser Untersuchung festgestellt werden sollte, ob sich die Höhe der Dumpingspannen geändert hat und ob diese Veränderungen als dauerhaft angesehen werden können. Vor diesem Hintergrund durfte sich die Untersuchung nicht nur auf das bisherige Verhalten der Ausführer beschränken, sondern musste auch der wahrscheinlichen künftigen Entwicklung der Ausfuhrpreise Rechnung tragen. Mit anderen Worten musste also geprüft werden, ob die bisherigen Ausfuhrpreise zuverlässige Anhaltspunkte für die wahrscheinlichen künftigen Ausfuhrpreise sind. Daher wurde angesichts der Tatsache, dass Verpflichtungen angenommen worden waren, insbesondere geprüft, ob sich diese Verpflichtungen auf die bisherigen Ausfuhrpreise auswirkten und letztere deswegen keine zuverlässige Grundlage für das künftige Ausfuhrverhalten darstellten.

(28) Bei der Prüfung, ob die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft zuverlässig waren, wurden die Preise mit den in den Verpflichtungen festgelegten Mindesteinfuhrpreise (nachstehend „MEP“ abgekürzt) verglichen. Denn es musste festgestellt werden, ob die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft hauptsächlich wegen der in den Verpflichtungen festgesetzten MEP in einer bestimmten Höhe festgesetzt wurden, und aufgrund dieses Sachverhalts, ob sie dauerhaft waren oder nicht. Deshalb wurde für jedes Unternehmen geprüft, ob die gewogenen durchschnittlichen Preise bei Verkäufen in die Gemeinschaft deutlich über den MEP lagen oder nicht unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Ware und der Märkte, auf denen sie im UZ verkauft wurde, und in welchem Verhältnis diese Preise zu den Preisen der Ausfuhren in Drittländer standen. Lagen die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft eines Unternehmens im Durchschnitt deutlich über den MEP, wurde davon ausgegangen, dass diese Ausfuhrpreise in hinreichendem Maße unabhängig von den Verpflichtungen festgesetzt worden und somit ein zuverlässiger Anhaltspunkt für das wahrscheinliche zukünftige Preisbildungsverhalten des Ausführers waren. Lagen die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft hingegen im Durchschnitt nicht in ausreichendem Maße über den MEP und auch nicht deutlich über den Ausfuhrpreisen in Drittländer, wurde davon ausgegangen, dass sie durch die Verpflichtungen beeinflusst und somit nicht zuverlässig genug waren, um sie − gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung − bei der Dumpingberechnung im Kontext einer Interimsüberprüfung zugrunde zu legen.

(29) Für die beiden indischen Ausführer Flex und Polyplex ergab die Untersuchung, dass die Preise ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft deutlich über den MEP lagen. Daher wurden diese Ausfuhrpreise als zuverlässig angesehen und bei den Dumpingberechnungen zugrunde gelegt.

(30) Für die anderen drei ausführenden Hersteller, Ester, Garware und MTZ, wurde festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft den MEP nahezu entsprachen. Zudem ergab die Untersuchung, dass die Preise der Ausfuhren dieser drei Unternehmen in andere Drittländer je nach Warentyp erheblich niedriger waren als jene der Ausfuhren in die Gemeinschaft, so dass die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft ohne Verpflichtungen wahrscheinlich an die Preise der Ausfuhren derselben Typen in andere Drittländer angeglichen würden. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass in dieser Interimsüberprüfung die Preise der Ausfuhren dieser drei Unternehmen in die Gemeinschaft nicht zur Ermittlung zuverlässiger Ausfuhrpreise im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Grundverordnung herangezogen werden konnten.

(31) Allerdings wurde die Auffassung vertreten, dass das Fehlen eines zuverlässigen Preises für diese drei indischen Ausführer, das in diesem Fall auf die Verpflichtungen zurückzuführen war, nicht zu Einstellung der Überprüfung für diese Ausführer führen sollte, sofern dennoch auf andere Weise eine dauerhafte Veränderung der Umstände bezüglich ihres Dumpingverhaltens und insbesondere der Ausfuhrpreise festgestellt werden könne. Zu diesem Zweck wurde auch angesichts der Tatsache, dass die ausführenden Hersteller die betroffene Ware auf dem Weltmarkt verkauften, entschieden, den Ausfuhrpreis für die in die Gemeinschaft verkauften Typen anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der Ausfuhren in alle Drittländer zu ermitteln.

(32) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates vorgeschlagen werden sollte, nahmen einige Parteien Stellung.

(33) Eine Reihe indischer ausführender Hersteller und die indische Regierung behaupteten, dass Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung keine Rechtsgrundlage dafür böte, die Ausfuhrpreise anhand der Preise von Ausfuhren in Drittländer zu bestimmen. Sie machten geltend, dass die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft bekannt waren und nicht zufriedenstellend nachgewiesen worden war, dass die Nichtzugrundelegung jener Preise gerechtfertigt war. Sie behaupteten, dass die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft zuverlässig wären und deshalb anstelle der Preise von Ausfuhren in Drittländer hätten zugrunde gelegt werden müssen.

(34) Bezüglich der Zugrundelegung von Ausfuhrpreisen in Drittländer ist zu sagen, dass diese Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung dazu dient festzustellen, ob die Maßnahmen zum Ausgleich des Dumpings weiter aufrechterhalten werden müssen. Um zu untersuchen, in welchem Ausmaß die betreffenden Ausführer dumpen, muss die Dumpingspanne mit der zuvor ermittelten Dumpingspanne verglichen werden. Die Zugrundelegung der Preise in Drittländer anstelle jener in die Gemeinschaft für die drei indischen ausführenden Hersteller stützt sich nicht auf Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung. Wie unter den Randnummern 27 und 28 dargelegt, ist diese Vorgehensweise gerechtfertigt, weil festgestellt werden muss, ob diese Preise auch in Zukunft beibehalten werden und somit ob ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich ist.

(35) Das Ergebnis dieser Bewertung war, dass die Preise der Ausfuhren von drei indischen ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft durch die MEP beeinflusst worden waren, da sie ihnen nahezu entsprachen. Folglich waren sie nicht aufgrund des freien Spiels der Marktkräfte festgesetzt worden und würden in Zukunft wahrscheinlich nicht auf demselben Niveau gehalten. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft ausnahmslos nicht zur Berechnung der Dumpingspanne herangezogen werden konnten. In Ermangelung verwendbarer Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft wurde davon ausgegangen, dass zur Ermittlung der Ausfuhrpreise für den Untersuchungszeitraum und für die Dumpingberechnung die Preise von Ausfuhren in Drittländer eine angemessene und vertretbare Alternative waren.

(36) Ein indischer ausführender Hersteller machte geltend, dass die Nichtberücksichtigung der Preise seiner Verkäufe in die Gemeinschaft und die Zugrundelegung der Preise seiner Ausfuhren in Drittländer insofern eine Diskriminierung darstellten, als er nicht so behandelt wurde wie diejenigen Ausführer, deren tatsächliche Verkaufspreise in die Gemeinschaft herangezogen wurden.

(37) Hierzu ist zu bemerken, dass bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise keine Diskriminierung stattfand, weil für alle indischen Ausführer nach derselben Vorgehensweise verfahren wurde. Für jeden ausführenden Hersteller wurde geprüft, ob die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft für die Zwecke der Dumpingberechnung geeignet waren. Dies geschah durch einen für jeden ausführenden Hersteller vorgenommenen Vergleich der Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft mit den MEP, um festzustellen, ob davon ausgegangen werden konnte, dass die Preise unabhängig von den MEP festgesetzt worden waren. Wie unter Randnummer 28 dargelegt, wurde in den Fällen, in denen die Preise in ausreichendem Maße über den MEP lagen, der Schluss gezogen, dass sie nicht durch die MEP beeinflusst worden waren und dass die Preise bei der Dumpingberechnung zugrunde gelegt werden konnten, da sie ein zuverlässiger Indikator für das wahrscheinliche zukünftige Preisbildungsverhalten des ausführenden Herstellers waren.

(38) Diejenigen Preise in die Gemeinschaft, die den Untersuchungsergebnissen zufolge durch die geltenden MEP beeinflusst worden waren, wurden nicht als zuverlässiger Indikator für das wahrscheinliche zukünftige Preisbildungsverhalten des ausführenden Herstellers angesehen und bei der Dumpingberechnung nicht zugrunde gelegt, so dass als Alternative Preise in Drittländer herangezogen wurden. Die Tatsache, dass für einige Ausführer die Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft und für andere die Ausfuhrpreise in Drittländer herangezogen wurden, stellt keine Ungleichbehandlung der Ausführer dar.

(39) Eine Reihe indischer ausführender Hersteller focht die Schlussfolgerung an, der zufolge ihre Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft den MEP nahezu entsprachen und deswegen bei der Dumpingberechnung nicht zugrunde gelegt werden konnten. Ihrer Auffassung nach lagen ihre Preise hinreichend über den MEP, und sie machten geltend, dass sie gemäß der Preisverpflichtung lediglich die MEP nicht unterschreiten durften. Ein Ausführer behauptete, der Vergleich mit den MEP sei keine zufrieden stellende Grundlage für die Feststellung, ob die Preise in die Gemeinschaft angemessen und zuverlässig waren, und dass ein Vergleich mit den Preisen anderer indischer ausführender Hersteller oder des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geeigneter sei.

(40) Jedoch überstiegen, wie unter Randnummer 30 dargelegt, die Preise von drei ausführenden Herstellern den Feststellungen der Gemeinschaftsorgane zufolge die MEP nicht in einem solchen Maße, dass davon ausgegangen werden konnte, dass sie unabhängig von den MEP festgesetzt worden waren. Aus diesem Grund waren sie keine geeignete Grundlage für die Dumpingberechnung. Deshalb wurde die Tatsachenbehauptung, dass die ausführenden Hersteller gemäß den Preisverpflichtungen lediglich verpflichtet waren, die MEP nicht zu unterschreiten, nicht nur nicht angefochten, sondern für diese Art von Analyse als nicht relevant angesehen.

(41) Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Preise in die Gemeinschaft durch die geltenden MEP beeinflusst worden waren, sei darauf hingewiesen, dass im Falle von Verpflichtungen geprüft werden muss, ob die Ausfuhrpreise zuverlässig und eine geeignete Grundlage für die Berechnung der Dumpingspanne sind. Wenn die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft durch andere Faktoren als die Marktkräfte beeinflusst werden, wie z. B. die im Rahmen der Verpflichtung geltenden MEP, dann werden diese Preise als nicht geeignet bzw. zuverlässig angesehen. Im vorliegenden Fall wurde ein Vergleich mit den Preisen der einzelnen ausführenden Hersteller in andere Drittländer (vgl. Randnummer 28) für die Ermittlung des Preisbildungsverhaltens einzelner ausführender Hersteller als geeigneter angesehen als ein Vergleich mit den Preisen anderer indischer ausführender Hersteller oder des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, da dies einen größeren Einblick in das Geschäftsgebaren der einzelnen ausführenden Hersteller ermöglichte.

(42) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass angesichts der verzerrenden Wirkung der im Rahmen der Verpflichtung geltenden MEP die tatsächlichen Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft hätten außer Acht gelassen und stattdessen für alle indischen ausführenden Hersteller die Preise in andere Drittländer hätten zugrunde gelegt werden müssen. Er äußerte ferner Bedenken, dass diejenigen indischen ausführenden Hersteller, für die anhand der Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft niedrige Dumpingspannen ermittelt wurden waren, ihre Preise künftig nicht auf demselben Niveau festsetzen würden.

(43) Auf dieses Argument ist zu erwidern, dass, wie unter Randnummer 32 dargelegt, für alle indischen ausführenden Hersteller dieselbe Vorgehensweise gewählt wurde. Die Entscheidung, ob die Ausfuhrpreise der einzelnen Ausführer in die Gemeinschaft zugrunde gelegt wurden oder nicht, richtete sich nach dem Ergebnis der Prüfung, ob die betreffenden Preise durch die geltenden MEP beeinflusst worden waren, sowie nach der Differenz zwischen den Ausfuhrpreisen in die Gemeinschaft und jenen in Drittländer (vgl. Randnummer 28).

(44) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte ferner geltend, die Tatsache, dass zur Feststellung, ob die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft für das künftige Preisbildungsverhalten repräsentativ und eine zuverlässige Grundlage für die Dumpingberechnung waren, die gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise mit den MEP verglichen wurden, stehe im Widerspruch zu den Ergebnissen der Überprüfung der Maßnahmenform, denen zufolge die MEP nicht länger angemessen waren.

(45) Hierzu ist zu bemerken, dass es im Rahmen der Überprüfung der Form der Antidumpingmaßnahmen um die Frage ging, ob die Preisverpflichtungen für die in ihrem Rahmen ausgeführten Waren weiterhin angemessen oder geeignet (d. h. ob sie dieselbe Wirkung zeigten wie ein Antidumpingzoll) waren (vgl. Randnummer 8 der Verordnung (EG) Nr. XXX des Rates). Jene Überprüfung ergab, dass sich in einigen Warengruppen das Spektrum der Preise in die Gemeinschaft im Vergleich zu den im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung festgestellten Preisen verändert (entweder verbreitert oder verringert) hatte, und es wurde der Schluss gezogen, dass die spezifischen MEP auf der Grundlage der ursprünglichen Preise inzwischen zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht länger geeignet waren. Im Rahmen dieser Überprüfung sollte festgestellt werden, ob die Preise in die Gemeinschaft durch die im Rahmen der Verpflichtungen geltenden MEP beeinflusst wurden, d. h. ob sie dauerhaft sind. Es wird davon ausgegangen, dass in den Fällen, in denen die Preise die MEP deutlich überschreiten, sie nicht durch die MEP beeinflusst werden. Dies ist auch unabhängig davon gültig, ob Preisverpflichtungen eine angemessene Maßnahmenform für die Ware darstellen. Denn in diesem Fall werden die Preise durch das freie Spiel der Marktkräfte bestimmt und bilden eine geeignete Grundlage für die Bewertung des Dumpingverhaltens. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

3. Vergleich

(46) Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden dabei gebührende Berichtigungen für die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Sofern die entsprechenden Anträge gerechtfertigt und mit verifizierten Beweisen belegt waren, wurden Berichtigungen für Unterschiede aufgrund von Preisnachlässen und Rabatten, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackung, Kreditkosten und Provisionen zugestanden. Der Ausfuhrpreis bestimmter Warentypen der Unternehmen Ester, Garware und MTZ wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften zwischen der in Drittländer und der in die Gemeinschaft verkauften Ware berichtigt.

(47) Zwei ausführende Hersteller beantragten ferner für eine begrenzte Anzahl von Ausfuhrgeschäften eine Berichtigung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung wegen der im Rahmen der „Duty Entitlement Passbook“-Regelung (nachstehend „DEP-Regelung“ genannt) auf Nachausfuhrbasis entstandenen Vorteile. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass im Rahmen jener Regelung die bei der Ausfuhr der betroffenen Ware ausgestellten Gutschriften gegen die Einfuhrabgaben beliebiger Waren aufgerechnet oder aber ohne Weiteres an andere Unternehmen verkauft werden konnten. Außerdem müssen die eingeführten Waren nicht zur Herstellung der Ausfuhrware verwendet werden. Die Hersteller wiesen somit nicht nach, dass sich die aus der DEP-Regelung auf Nachausfuhrbasis erwachsenden Vorteile auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten, und insbesondere nicht, dass die Abnehmer wegen der DEP-Vorteile auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlten. Daher wurde der Antrag zurückgewiesen.

4. Dumpingspanne

(48) Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. Basierten die Ausfuhrpreise auf den Preisen von Ausfuhren in Drittländer, wurden je Warentyp angemessene cif-Werte errechnet auf der Grundlage des Ab-Werk-Preises der Ausfuhren in Drittländer zuzüglich der gewogenen durchschnittlichen Differenz zwischen dem Ab-Werk-Preis und dem cif-Preis der Ausfuhren in die Gemeinschaft.

(49) Da dieser Vergleich deutlich niedrigere individuelle Dumpingspannen ergab als die ursprüngliche Untersuchung, wurde es als angemessen angesehen, auch den residualen Zoll zu ändern. Letzterer wurde gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der höchsten, für die fünf von dieser Überprüfung betroffenen indischen ausführenden Hersteller festgesetzt, da die fünf fraglichen Unternehmen hinsichtlich der Ausfuhrmengen, auf deren Grundlage der ursprüngliche residuale Zoll ermittelt worden war, als repräsentativ für die kooperierenden Hersteller der Stichprobe angesehen wurden.

(50) Die Dumpingspannen erreichen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:

Ester Industries Ltd. | 29,3 % |

Flex Industries Ltd. | 3,2 % |

Garware Polyester Ltd. | 20,1 % |

MTZ Polyfilms Ltd. | 26,7 % |

Polyplex Corporation Ltd. | 3,7 % |

Alle übrigen Unternehmen | 29,3 % |

D. DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(51) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Annahme vertretbar ist, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings dauerhaft verändert haben.

(52) Hierzu ist zu bemerken, dass der Normalwert anhand der von den Antragstellern verzeichneten Kosten und Preise ermittelt wurde. Der indische Inlandsmarkt für die betroffene Ware ist bedeutend, und die Inlandspreise sind im Vergleich zur ursprünglichen Untersuchung gestiegen. Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass der in dieser Überprüfung ermittelte Normalwert nicht als dauerhaft angesehen werden kann.

(53) Nun könnte sich die Entwicklung der sehr stark von den Erdölpreisen abhängigen Rohstoffpreise zwar erheblich auf den Normalwert auswirken, aber es wurde davon ausgegangen, dass die Rohstoffe Waren sind, deren Preise international festgelegt werden, und etwaige Preiserhöhungen sich somit auf alle Akteure auf dem Markt und folglich sowohl auf den Normalwert als auch auf den Ausfuhrpreis auswirken würden.

(54) Wie bereits unter den Randnummern 22 und 23 erwähnt, mussten bei der Prüfung, ob die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft als dauerhaft angesehen werden konnten oder nicht, letztere wegen der Verpflichtungen mit den darin festgelegten MEP verglichen werden. Darüber hinaus wurden die Preise der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft auch mit jenen bei der Ausfuhr in Drittländer im Untersuchungszeitraum verglichen. Wie unter Randnummer 23 erläutert, wurde, wenn die Preise der Ausfuhren nicht in hinreichendem Maße über den MEP, aber deutlich über den Preisen der Ausfuhren in Drittländer lagen, davon ausgegangen, dass sie keine zuverlässigen Anhaltspunkte für das wahrscheinliche künftige Preisbildungsverhalten der Ausführer waren. In diesen Fällen wurden die Preise der Ausfuhren in Drittländer herangezogen, um künftige Ausfuhrpreise zu ermitteln, die als dauerhaft angesehen werden konnten.

(55) Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung veränderten Umstände hinsichtlich des Dumpings gerechtfertigterweise als dauerhaft angesehen werden können, mit der Besonderheit, dass für drei indische Ausführer, wie unter Randnummer 26 dargelegt, die dauerhafte Veränderung der Umstände hinsichtlich ihres Dumpingverhaltens und vor allem der Ausfuhrpreise für die in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der Ausfuhren in andere Drittländer und nicht anhand der Preise ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft festgestellt werden musste.

(56) Die im Vergleich zu den ursprünglichen Maßnahmen deutlich niedrigeren individuellen Dumpingspannen der Unternehmen in der Stichprobe und deren dauerhafte Veränderung können auch für alle übrigen Unternehmen als repräsentativ angesehen werden. Deshalb musste der residuale Zoll, wie unter Randnummer 30 erläutert, entsprechend geändert werden.

E. SCHLUSSFOLGERUNG

(57) In Anbetracht der Schlussfolgerung zum Dumping und der dauerhaften Veränderung der Umstände und gestützt auf die Schlussfolgerungen in der Verordnung (EG) Nr. XXX/2006 des Rates[15] betreffend die Form der Antidumpingmaßnahmen (Widerruf der Annahme der geltenden Verpflichtungen) sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien geändert werden, um den festgestellten neuen Dumpingspannen Rechnung zu tragen.

(58) Da gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Ware nicht zugleich Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen, wurde der geltende, den Ausfuhrsubventionen entsprechende Ausgleichszoll von dem anzuwendenden Antidumpingzoll abgezogen. Im Falle des residualen Zolls entspricht der Abzug der Höhe der Ausfuhrsubvention des Unternehmens, dessen Dumpingspanne die Grundlage für die Festsetzung der residualen Dumpingspanne war.

(59) Auf der Grundlage des Vorstehenden und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der endgültigen Ausgleichszölle (Verordnung (EG) Nr. ZZZ/2006 des Rates) werden folgende Zölle, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, vorgeschlagen:

Unternehmen | Ausfuhr-subven-tions-spanne | Subven-tions-spanne ins-gesamt | Dumping-spanne | AS-Zoll | AD-Zoll | Zoll insgesamt |

Ester Industries Ltd. | 12,0 % | 12,0 % | 29,3 % | 12,0 % | 17,3 % | 29,3 % |

Flex Industries Ltd. | 12,5 % | 12,5 % | 3,2 % | 12,5 % | 0 % | 12,5 % |

Garware Polyester Ltd. | 2,7 % | 3,8 % | 20,1 % | 3,8 % | 17,4 % | 21,2 % |

MTZ Polyfilms Ltd. | 8,7 % | 8,7 % | 26,7 % | 8,7 % | 18,0 % | 26,7 % |

Polyplex Corporation Ltd. | 19,1 % | 19,1 % | 3,7 % | 19,1 % | 0 % | 19,1 % |

Alle übrigen Unternehmen | 12,0 % 1 | 19,1 % | 29,3 % | 19,1 % | 17,3 % | 36,4 % |

(1) Für die Zwecke der Festsetzung des endgültigen Antidumpingzolls für „alle übrigen Unternehmen“ wurde die Ausfuhrsubventionsspanne des Unternehmens, auf der die Dumpingspanne für „alle übrigen Unternehmen“ basiert, zugrunde gelegt.

(60) Wie unter Randnummer 4 dargelegt, wurden die geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren von aus Brasilien und Israel versandten PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Die geänderten Antidumpingmaßnahmen (vgl. Randnummer 59) sollten weiterhin auf die Einfuhren von aus Brasilien und Israel versandten PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ausgeweitet bleiben. Die brasilianischen und israelischen ausführenden Hersteller, die von den mit der Verordnung (EG) Nr. 1975/2004 ausgeweiteten und mit der Verordnung (EG) Nr. 101/200613 des Rates geänderten Maßnahmen befreit waren, sollten auch von den mit dieser Verordnung geänderten Maßnahmen befreit werden.

(61) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates vorgeschlagen werden sollte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(62) Die in dieser Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(63) Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(64) Um die ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls zu gewährleisten, sollte der residuale Zoll nicht nur für die nicht kooperierenden Ausführer gelten, sondern auch für diejenigen Unternehmen, die im UZ keine Ausfuhren tätigten.

(65) Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Anschrift des indischen Ausführers MTZ ab Juli 2005 geändert hat, die Besitzverhältnisse, die Struktur und die Tätigkeit des Unternehmens aber unverändert blieben. Deshalb sollte die Anschrift des Unternehmens in Artikel 1 Absatz 2 geändert werden.

(66) Im Interesse der Transparenz und gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. XXX/2006 des Rates, die am selben Tag erlassen wurde wie diese Verordnung und ebenfalls eine Überprüfung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen betrifft, sollte eine neue konsolidierte Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in den verfügenden Teil dieser Verordnung aufgenommen werden −

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 erhält folgende Fassung:

1. Auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) der KN-Codes ex 3920 62 19 ( TARIC-Codes 3920 62 19 03, 3920 62 19 06, 3920 62 19 09, 3920 62 19 13, 3920 62 19 16, 3920 62 19 19, 3920 62 19 23, 3920 62 19 26, 3920 62 19 29, 3920 62 19 33, 3920 62 19 36, 3920 62 19 39, 3920 62 19 43, 3920 62 19 46, 3920 62 19 49, 3920 62 19 53, 3920 62 19 56, 3920 62 19 59, 3920 62 19 63, 3920 62 19 69, 3920 62 19 76 und 3920 62 19 94) und ex 3920 62 90 (TARIC-Codes 3920 62 90 33 und 3920 62 90 94) mit Ursprung in Indien und der Republik Korea wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2. Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land | Unternehmen | Endgültiger Zoll | TARIC- Zusatzcode |

Indien | Ester Industries Limited 75-76, Amrit Nagar, Behind South Extension Part-1, New Delhi 110 003, Indien | 17,3 % | A026 |

Indien | Flex Industries Limited A-1, Sector 60, Noida 201 301, (U.P.), Indien | 0,0 % | A027 |

Indien | Garware Polyester Limited Garware House, 50-A, Swami Nityanand Marg, Vile Parle (East), Mumbai 400 057, Indien | 17,4 % | A028 |

Indien | Jindal Poly Films Limited 56 Hanuman Road New Delhi 110 001, Indien | 0,0 % | A030 |

Indien | MTZ Polyfilms Limited New Indian Centre, 5th floor, 17th Co-operage Road, Mumbai 400 039, Indien | 18,0 % | A031 |

Indien | Polyplex Corporation Limited B-37, Sector-1, Noida 201 301, Dist. Gautam Budh Nagar, Uttar Pradesh, Indien | 0,0 % | A032 |

Indien | Alle übrigen Unternehmen | 17,3 % | A999 |

Korea | Kolon Industries Inc. Kolon Tower, 1-23, Byulyang-dong, Kwacheon-city, Kyunggi-do, Korea | 0,0 % | A244 |

Korea | SKC Co. Ltd. Kyobo Gangnam Tower, 1303-22, Seocho 4 Dong, Seocho Gu, Seoul 137-074, Korea | 7,5 % | A224 |

Korea | Toray Saehan Inc. 17F, LG Mapo B/D 275 Kongdug-Dong Mapo-Gu Seoul 121-721 Korea | 0,0 % | A222 |

Korea | HS Industries Co. Ltd. Kangnam Building, 5th floor 1321, Seocho-Dong Seocho-Ku Seoul Korea | 7,5 % | A226 |

Korea | Hyosung Corporation 450, Kongduk-Dong Mapo-Ku Seoul Korea | 7,5 % | A225 |

Korea | KP Chemical Corporation No. 89-4, Kyungun-Dong Chongro-Ku Seoul Korea | 7,5 % | A223 |

Korea | Alle übrigen Unternehmen | 13,4 % | A999 |

3. Legt eine Partei der Kommission hinreichende Beweise dafür vor,

- dass sie die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht ausführte,

- dass sie mit keinem Ausführer oder Hersteller, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, verbunden ist und

- dass sie die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder dass sie eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit Artikel 1 Absatz 2 ändern und jene Partei in die Liste der den Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Unternehmen in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 aufnehmen.

4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[2] ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

[3] ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

[4] ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56.

[5] ABl. C 40 vom 17.2.2005, S. 8.

[6] ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 1 und S. 8.

[7] ABl. C 154 vom 28.6.2002, S. 2.

[8] ABl.

[9] ABl. C 281 vom 22.11.2003, S. 4.

[10] ABl.

[11] ABl. C 306 vom 10.12.2004, S. 2.

[12] ABl. L 218 vom 23.5.2005, S. 3.

[13] ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 1.

[14] ABl. C 1 vom 4.1.2005, S. 5.

[15] ABl.

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