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Document 52005PC0688

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen

/* KOM/2005/0688 endg. */

52005PC0688

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen /* KOM/2005/0688 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.12.2005

KOM(2005) 688 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004, (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen. |

120 | Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung festgelegten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften. |

141 | Übereinstimmung mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

219 | Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung die Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Durchführung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine erschöpfende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Nach der Einleitung eines Antidumpingverfahrens am 23. Oktober 2004 führte die Kommission am 23. April 2005 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen ein (nachstehend „Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls“ genannt). Die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen, bei denen es sich um Zölle in Höhe von 6,8 % bis 24,5 % des Wertes der eingeführten Waren handelt, gelten seit dem 27. April 2005. Am 1. Juli 2005 wandelte die Kommission die Maßnahmen in einen Mindesteinfuhrpreis (nachstehend „MEP“ abgekürzt) um und verlängerte die Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen um weitere drei Monate, indem sie die Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls änderte. Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle setzte die Kommission ihre Untersuchung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse fort. Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls stützt sich auf die endgültigen Feststellungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse. Vorgeschlagen wird, endgültige Antidumpingzölle auf die Zuchtlachseinfuhren in Form eines MEP von 2,80 EUR/kg Ganzfischäquivalent einzuführen. Da durch Einfuhren aus Norwegen zu oder über dem MEP die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden, sollte der MEP für alle Einfuhren aus Norwegen gelten, außer für die Einfuhren von einem Unternehmen, für das eine geringfügige Dumpingspanne festgestellt wurde. Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen werden freigegeben, da die Vereinnahmung der Wertzölle in keinem Verhältnis zur Beseitigung des schädigenden Dumpings stünde, weil die Marktpreise während der Geltungsdauer der Wertzölle erheblich über dem MEP lagen und der MEP im Hinblick auf neue und unvorhersehbare Marktentwicklungen eingeführt wurde. Die Differenz zwischen den Sicherheitsleistungen für den vorläufigen MEP und dem endgültigen MEP wird freigegeben. Um die Gefahr von Falschangaben des Zollwerts der Waren auf ein Mindestmaß zu beschränken, ist nach Auffassung der Kommission eine besondere Vorkehrung notwendig, damit sichergestellt ist, dass die Unternehmen den MEP einhalten und kein Anreiz zur Falschangabe des Zollwerts der Waren besteht. Damit der MEP tatsächlich eingehalten wird, sollten die Einführer darauf hingewiesen werden, dass jegliche Falschangabe des Zollwerts der Waren zu einer rückwirkenden Anwendung eines festen Zolls für die entsprechenden Geschäftsvorgänge führt. In diesem Kontext sei auch auf Artikel 78 des Zollkodex verwiesen, dem zufolge die Zollbehörden die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen können. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen. Die Kommission verpflichtet sich, die Entwicklungen auf dem Zuchtlachsmarkt der Gemeinschaft zu überwachen. Ergibt diese Überwachung Anscheinsbeweise dafür, dass die geltende Maßnahme zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht länger erforderlich ist oder ausreicht, kann die Kommission in Erwägung ziehen, eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten und die Untersuchung unverzüglich durchzuführen. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zu genehmigen, die spätestens am 21. Januar 2006 zu erlassen und im Amtsblatt zu veröffentlichen ist. |

310 | Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: |

331 | Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für nationale Entscheidungen. |

332 | Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl der Instrumente |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Die vorgenannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Verfahren

1.1. Vorläufige Maßnahmen

(1) Nach der Einleitung[2] eines Antidumpingverfahrens am 23. Oktober 2004 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 628/2005[3] vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen ein (nachstehend „Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls“ oder „vorläufige Verordnung“ genannt). Die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen, bei denen es sich um Zölle in Höhe von 6,8 % bis 24,5 % des Wertes der eingeführten Waren handelt, gelten seit dem 27. April 2005.

(2) Am 1. Juli 2005 änderte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen[4] (nachstehend „Änderungsverordnung“ genannt) die Form der vorläufigen Maßnahmen, indem sie anstelle der Wertzölle einen Mindesteinfuhrpreis (nachstehend „MEP“ abgekürzt) in Höhe von 2,81 EUR je kg Ganzfischäquivalent einführte, und verlängerte die Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen um weitere drei Monate.

1.2. Weiteres Verfahren

(3) Nach der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls wurden die Parteien über die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die vorläufige Verordnung stützte, unterrichtet. Einige Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung durch die Kommission.

(4) Nach der Veröffentlichung der Änderungsverordnung wurden alle Parteien über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf denen die Änderung der vorläufigen Verordnung beruhte, unterrichtet. Einige Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung durch die Kommission.

(5) Ferner wurden alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen und die Modalitäten für die Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen. Ferner wurde ihnen eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(6) Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der interessierten Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls bei den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.

(7) Die Kommission holte weiter alle für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein. Es sei darauf hingewiesen, dass außer den Kontrollbesuchen in den Betrieben der unter Randnummer (7) der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen noch weitere Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Verwender und Verwenderverbände in der Gemeinschaft durchgeführt wurden:

- Norlax, Outrup, Dänemark;

- SIF France, Boulogne sur Mer, Frankreich;

- Verband dänischer Fischerverarbeiter und -ausführer, Kopenhagen, Dänemark;

- Bundesverband der Deutschen Fischindustrie und des Fischgroßhandels, Hamburg, Deutschland;

- Polnischer Fischverarbeiterverband, Koszalin, Polen;

- Syndicat Saumon et Truite fume, Paris, Frankreich.

2. Ware und gleichartige Ware

(8) Da keine Bemerkungen zur Ware und zur gleichartigen Ware vorgebracht wurden, werden der Inhalt und die vorläufigen Schlussfolgerungen unter den Randnummern (10) bis (14) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3. Dumping

3.1. Stichprobenverfahren

(9) Wie unter Randnummer (18) der vorläufige Verordnung dargelegt, konnte im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung für zwei Unternehmen keine individuelle Dumpingspanne ermittelt werden. Wie aber bereits in Aussicht gestellt, befasste sich die Kommission im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung weiter mit dieser Angelegenheit. Die fraglichen beiden Unternehmen übermittelten im weiteren Verlauf die Informationen, die für die sie betreffenden endgültigen Feststellungen erforderlich waren.

(10) Da keine weiteren Stellungnahmen zu dem Stichprobenverfahren übermittelt wurden, werden die Feststellungen zum Gemeinschaftsverbrauch unter den Randnummern (16) bis (17) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2. Normalwert

(11) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen gingen keine Stellungnahmen zur Methode für die Ermittlung des Normalwerts für die norwegischen Ausführer ein. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen unter den Randnummern (19) bis (31) der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

(12) Zur Behandlung bestimmter Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwert nach der unter Randnummer (26) der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode gingen hingegen einige Stellungnahmen ein.

3.2.1. Allgemeine Anmerkungen

(13) Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts errechnete die Kommission die Kosten für die Herstellung der betroffenen Ware im UZ. In den Fällen, in denen die Kosten direkt zugewiesen werden konnten, wurden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt. War dies nicht möglich, wurden die Kosten auf der Grundlage der bisherigen Kostenaufteilung des betreffenden Unternehmens aufgeteilt, sofern darüber Informationen vorlagen und das Unternehmen Beweise für deren bisherige Anwendung erbrachte. In Ermangelung entsprechender Angaben wurden die Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf der Grundlage des Umsatzes aufgeteilt.

(14) Konnten bestimmte Kosten nicht unmittelbar für den UZ errechnet werden, wurden sie anhand der jüngsten verfügbaren geprüften Abschlüsse bewertet.

3.2.2. Außerordentliche Kosten

(15) Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung berücksichtigte die Kommission sämtliche, von den Unternehmen für die betroffene Ware angegebenen außerordentlichen Kosten im UZ. Unter diese außerordentlichen Kosten fielen zwar auch einige unternehmensspezifische Kosten, in der Regel handelte es sich dabei aber um Abschreibungen von Sachanlagen, Kosten aufgrund der Schließung von Zucht-, Schlacht- und Verarbeitungsanlagen sowie Abfindungszahlungen an Beschäftigte. Mehrere Unternehmen fochten diese Vorgehensweise aus zwei Gründen an. Erstens wurde geltend gemacht, dass außerordentliche Kosten überhaupt nicht berücksichtigt werden dürften, weil es sich angeblich um nicht wiederkehrende Kosten handele, die vollständig von den normalen Produktionskosten für Lachs abgezogen werden müssten. Zweitens wurde die Auffassung vertreten, dass diese Kosten, wenn sie berücksichtigt würden, über den tatsächlichen Zeitraum, in dem sie anfielen, verteilt werden müssten, beispielsweise über die Nutzungsdauer einer Verarbeitungsanlage, wenn sich die außerordentlichen Kosten auf einen solchen Anlagegegenstand beziehen.

(16) Zu der Behauptung, dass alle außerordentlichen Kosten außer Acht gelassen werden müssten, merkt die Kommission an, dass die Lachsindustrie in Norwegen seit einigen Jahren Umstrukturierungsmaßnahmen durchführt. Dementsprechend wurden von vielen Unternehmen für eine ganze Reihe von Geschäftsjahren außerordentliche Kosten ausgewiesen. Deshalb liegt auf der Hand, dass die fraglichen außerordentlichen Kosten keine einmaligen, nicht wiederkehrenden Kosten einiger weniger Unternehmen sind. Es handelt sich vielmehr um systemische Kosten in Verbindung mit der Lachsproduktion. Infolge einer Nichtberücksichtigung all dieser Kosten würden die tatsächlichen Produktionskosten zu niedrig ausfallen, so dass diese Behauptung zurückgewiesen werden musste.

(17) In Bezug auf die zweite Behauptung weist die Kommission darauf hin, dass die außerordentlichen Kosten, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung berücksichtigt wurden, den von den Unternehmen für den UZ angegebenen tatsächlichen Kosten entsprechen, die auf von ihnen selbst getroffenen Finanzentscheidungen beruhten. Deshalb folgte auch die Kommission dem Ansatz, der von den Unternehmen selbst verfolgt wurde.

(18) Allerdings trifft es zu, dass eine Aufteilung der Kosten über einen bestimmten Zeitraum etwaige Verzerrungen aufgrund der Unternehmensentscheidungen, diese Kosten zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuweisen, beseitigen würde. Idealerweise sollten alle, separat für jeden Anlagegegenstand ausgewiesenen außerordentlichen Kosten über die Nutzungsdauer des betreffenden Anlagegegenstands verteilt werden, um zu den durchschnittlichen Jahreskosten zu gelangen. Allerdings taten die Unternehmen dies ausnahmslos nicht. Stattdessen beschloss die Kommission, die von den Stichprobenunternehmen für die letzten drei Jahre ausgewiesenen außerordentlichen Kosten, ausgehend von den jüngsten verfügbaren Jahresabschlüssen, zugrunde zu legen und ein Drittel dieser Kosten, auf Umsatzbasis, der Lachsproduktion im UZ zuzurechnen. Drei Jahre wurden als angemessener Zeitraum angesehen, weil es im Durchschnitt so lange dauert, bis ein Sälmling zum erntereifen Fisch herangewachsen ist.

3.2.3. Abschreibung von Lizenzen und Finanzierungskosten

(19) Mehrere Unternehmen behaupteten auch, dass Abschreibungen von Lachszuchtlizenzen und Finanzierungskosten bei den Lachsproduktionskosten nicht berücksichtigt werden dürften. Was die Abschreibung von Lizenzen angeht, so sei darauf hingewiesen, dass in Norwegen für die Lachszucht eine gültige Lizenz gesetzlich vorgeschrieben ist. Zur Abschreibung von Finanzierungskosten ist zu bemerken, dass diese Kosten hauptsächlich im Zusammenhang mit der Verwendung freier Mittel anfallen, und zwar häufig im Wege von Darlehen an verbundene, ebenfalls in der Lachsindustrie tätige Unternehmen, und dass die betreffenden Unternehmen keine Investmentgesellschaften sind.

(20) Aus diesen Gründen bestätigt die Kommission, dass diese Abschreibungen tatsächlich entstandene und von den betreffenden Unternehmen zu tragende Kosten betreffen. Ferner wird bestätigt, dass diese Kosten den Hauptgeschäftstätigkeiten, zu denen die Lachszucht zählt, zuzurechnen sind, und folglich wird das Vorbringen zurückgewiesen. Wie bei den außerordentlichen Kosten auch wurde davon ausgegangen, dass die Zurechnung eines Drittels aller den betreffenden Unternehmen in den letzten drei Jahren entstandenen Kosten zur Lachsproduktion auf Umsatzbasis angemessen ist.

3.2.4. Abschreibung von Biomasse

(21) Zwei Stichprobenunternehmen behaupteten, dass Abschreibungen von Biomasse nicht in die Lachsproduktionskosten einfließen dürften. Angeblich handelte es sich bei den Abschreibungen um buchtechnische Berichtigungen auf der Grundlage von Lachsverkaufswertprognosen und nicht um echte Kosten.

(22) In den Fällen, in denen die Unternehmen nachweisen konnten, dass diese Abschreibungen in der Tat lediglich auf sich verändernde Marktwerte und nicht auf andere Faktoren wie Entweichungen, Sterblichkeit oder Krankheiten zurückzuführen waren, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Kosten bei der Ermittlung des Normalwerts nicht zu berücksichtigen waren, so dass dem Vorbringen der Stichprobenunternehmen in diesem Hinblick gefolgt wurde.

3.2.5. Rohstoffverrechnungspreise

(23) Es wurde geltend gemacht, dass die Gewinnspanne der verbundenen Unternehmen bei der Ermittlung der Kosten der von diesen Parteien bezogenen Rohstoffe abgezogen werden müsse. Dies entspräche dem Ansatz, der im Falle von integrierten Unternehmen verfolgt werde, für die nur die Produktionskosten, ohne Gewinne, bei der Ermittlung der Kosten für die fertige Ware berücksichtigt würden. Bei dieser Behauptung geht es hauptsächlich um die Smolteinkäufe von Unternehmen, die mit den Stichprobenunternehmen verbunden sind.

(24) In Erwiderung auf diese Behauptung sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaftsinstitutionen die Produktionskosten des Smolts nicht verifizieren konnten, weil die Unternehmen keine Angaben darüber übermittelten. Folglich konnte nicht beurteilt werden, welche Gewinne bzw. Verluste bei diesen Verkäufen zwischen verbundenen Unternehmen gemacht wurden. Zudem lagen keine Beweise dafür vor, dass die Zuverlässigkeit des rechnerisch ermittelten Normalwerts für Lachs durch die Zugrundelegung dieser Verrechnungspreise beeinträchtigt würde. Daher musste diese Behauptung zurückgewiesen werden.

3.2.6. Futterkosten

(25) Es wurde behauptet, dass für einige Unternehmen die Futterkosten zu hoch angesetzt worden waren. So seien insbesondere die Futterkosten für vor der Ernte gestorbene Fische sowohl bei den Futterkosten für den geernteten Fisch als auch bei den Kosten im Zusammenhang mit der Sterblichkeit berücksichtigt worden.

(26) Dieses Vorbringen wurde geprüft, und in den Fällen, in denen eine doppelte Berücksichtigung der Futterkosten festgestellt wurde, wurde eine entsprechende Berichtigung vorgenommen.

3.3. Ausfuhrpreis

(27) Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (32) bis (34) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4. Vergleich

(28) Da keine Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer (35) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5. Dumpingspanne

3.5.1. Stichprobenunternehmen

(29) Für die zehn Stichprobenunternehmen wurden endgültige individuelle Dumpingspannen nach der unter Randnummer (36) der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode ermittelt, die gegebenenfalls berichtigt wurden, um den unter den Randnummern (11) bis (26) dargelegten Vorbringen Rechnung zu tragen.

3.5.2. Nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

(30) Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung der Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (38) und (39) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.3. Nicht kooperierende Unternehmen

(31) Da zur Ermittlung der Dumpingspanne für nicht kooperierende Unternehmen auch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (40) und (41) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.4. Dumpingspanne

(32) Auf dieser Grundlage erreichen die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:

Unternehmen | Endgültige Dumpingspanne |

Marine Harvest Norway AS, Postbox 4102 Dreggen, N-5835 Bergen, Norwegen | 11,2 % |

Fjord Seafood Sales AS and Fjord Seafood Norway AS, Toftsundet, 8900 Brønnøysund, Norwegen | 15,0 % |

Pan Fish Norway AS, Grimmergata 5, 6002 Ålesund, Norwegen | 17,7 % |

Stolt Sea Farm AS, Grev Wedels plass 5, 0151 Oslo, Norwegen | 10,0 %. |

Follalaks AS, 8286 Nordfold, Norwegen | 20,0 % |

Nordlaks Oppdrett AS, Boks 224, 8455 Stokmarknes, Norwegen | 0,8 % |

Hydrotech AS, Bentnesveien 50, N-6512 Kristiansund, Norwegen | 18,0 % |

Grieg Seafood AS, C. Sundtsgt 17/19, 5804 Bergen, Norwegen | 20,9 % |

Sinkaberg-Hansen AS, Postbox 134, N-7901 Rørvik, Norwegen | 2,4 % |

Seafarm Invest AS, N-8764 Lovund, Norwegen | 11,2 % |

Gewogener Durchschnitt für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Unternehmen | 14,8 % |

Alle übrigen Unternehmen | 20,9 % |

(33) Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung wird der Schluss gezogen, dass die Dumpingspanne für das Unternehmen Nordlaks Oppdrett AS geringfügig ist, da sie unter 2 % liegt.

4. SCHÄDIGUNG

4.1. Definition von Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(34) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wurde eine Vielzahl von Stellungnahmen und Behauptungen zur Ermittlung der Gemeinschaftsproduktion, der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Bildung der Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern übermittelt. Daraufhin vertiefte die Kommission die Schadensuntersuchung und nahm weitere Analysen der Daten von allen Gemeinschaftsherstellern vor. Zudem wurden erforderlichenfalls eingehendere Informationen von den Unternehmen angefordert, die im Rahmen der vorläufigen Untersuchung den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildeten. Dies ermöglichte, endgültige Feststellungen über die Gemeinschaftsproduktion und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu treffen sowie die Genauigkeit und Stimmigkeit der Daten zu verbessern, die zur Bewertung der Schadensindikatoren herangezogen wurden.

(35) Mehrere ausführende Hersteller und mit norwegischen Ausführern verbundene Hersteller bekräftigten ihre Behauptung, dass ihre Produktion bei der Definition der Gemeinschaftsproduktion berücksichtigt werden müsse.

(36) Die Kommission prüfte erneut alle Argumente, die bereits in der vorläufigen Untersuchung für diese Behauptung vorgebracht worden waren. Angesichts der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass sich die fraglichen verbundenen Hersteller aufgrund ihrer Beziehung zu den Ausführern oder Einführern der gedumpten Ware anders verhielten als unabhängige Hersteller.

(37) Es sei daran erinnert, dass fünf Hersteller in der EU, die zu großen, an Produktion und Verkauf der betroffenen Ware beteiligten norwegischen Gruppen gehören, schriftliche Stellungnahmen und Antworten auf den Fragebogen übermittelten. Die schriftlichen Stellungnahmen spiegelten im Wesentlichen die im Rahmen der Untersuchung von norwegischen Herstellern vorgebrachten Argumente wider. Den Untersuchungsergebnissen zufolge litten diese EU-Unternehmen zwar auch unter dem Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren aus Norwegen und büßten Marktanteile ein, sprachen sich aber gegen die Einleitung der Untersuchung und die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus. Dieses Verhalten dürfte weitgehend auf ihre Verbindung zu norwegischen Ausführern zurückzuführen sein. Folglich wurde die Produktion dieser verbundenen Gemeinschaftshersteller gemäß der Grundverordnung bei der Ermittlung der Gemeinschaftsproduktion nicht berücksichtigt. Die Feststellungen unter Randnummer (44) der vorläufigen Verordnung werden somit bestätigt.

(38) Die weitere Untersuchung bestätigte, dass sich die geschätzte Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware im UZ insgesamt auf rund 22 000 Tonnen belief.

(39) In Bezug auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ergab die ausführliche Analyse der von der Lachsindustrie übermittelten Daten, dass einige Unternehmen die Lachsproduktion aufgegeben haben oder im UZ keinen Lachs produzierten oder ausschließlich bestimmte Lachstypen ausführten oder im UZ Konkurs anmeldeten oder keine Daten in dem vorgegebenen Format übermittelten. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass nur die Daten, die von 15 antragstellenden oder den Antrag ausdrücklich unterstützenden Gemeinschaftsherstellern übermittelt wurden, für die Zwecke der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt werden konnten. Dies wirkte sich auf die für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermittelten makroökonomischen Schadensindikatoren wie insbesondere Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsvolumen, Marktanteil, Beschäftigung und Produktivität aus. Die neuen Daten werden unter den Randnummern (61) bis (75) ausführlich beschrieben.

(40) Die weitere Untersuchung zeigte, dass die 15 kooperierenden antragstellenden Gemeinschaftshersteller im UZ rund 18 000 Tonnen Lachs erzeugt hatten. Dies entspricht rund 82 % der geschätzten Gesamtproduktion der betroffenen Ware in der Gemeinschaft (vgl. Randnummer (38)), und stellt folglich einen erheblichen Anteil der Gemeinschaftsproduktion dar. Somit bilden die antragstellenden Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

4.2. Stichprobenverfahren bei der Beurteilung der Schädigung

(41) Es sei daran erinnert, dass angesichts der Vielzahl von Lachszüchtern in der Gemeinschaft in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens vorgesehen war, bei der Beurteilung der Schädigung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

(42) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen behaupteten einige interessierte Parteien, dass die Stichprobe der Gemeinschaftshersteller nicht repräsentativ sei. Angeblich seien bestimmte Unternehmen auf die Zucht von Biolachs, der sich von herkömmlichen Lachs unterscheide, spezialisiert und völlig davon abhängig, und die Schadensindikatoren seien nicht genau ermittelt worden.

(43) Die Kommission nahm zusätzliche Analysen der von den Gemeinschaftsherstellern, darunter alle Stichprobenunternehmen, übermittelten Daten vor. Diese Analysen bestätigten, dass die Gemeinschaftshersteller weiterhin hauptsächlich herkömmlichen Lachs züchteten. Allerdings wurde die Auffassung vertreten, dass die Produktion der Stichprobenunternehmen, die den Untersuchungsergebnissen zufolge Biolachs züchteten, im Rahmen dieser Untersuchung nicht berücksichtigt werden sollte, da die Produktionskosten und der Verkaufspreis von Biolachs im Allgemeinen höher sind. Aus diesem Grund wurden alle nachstehenden Schadensindikatoren unter Ausschluss der Biolachsproduktion neu bewertet.

4.3. Schadensuntersuchung und Stichprobenverfahren

(44) Einige ausführende Hersteller bemerkten, dass bestimmte Schadensindikatoren anhand der Informationen ermittelt wurden, die auf der Ebene der Stichprobe verifiziert worden waren, und andere anhand der Daten über den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Auf dieser Grundlage sei die Schadensanalyse angeblich nicht objektiv durchgeführt worden.

(45) Diese Behauptung ist zurückzuweisen. Bei Stichprobenverfahren werden die mikroökonomischen und leistungsbezogenen Schadensindikatoren stets auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller und die makroökonomischen Schadensindikatoren auf der Grundlage von Informationen über den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bewertet und analysiert.

(46) Bekanntlich basierte die Schadensanalyse auf

a) den Schadensindikatoren wie Verkaufspreisen, Lagerbeständen, Rentabilität, Kapitalrendite (RoI), Cashflow, Investitionen, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhnen, die anhand von auf der Stichprobenebene verifizierten Daten ermittelt werden, und

b) den anderen Schadensindikatoren wie Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsvolumen, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne, die auf der Grundlage von Informationen über den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermittelt werden.

(47) Die unter Buchstabe b) genannten Informationen können aus verschiedenen Quellen wie dem Antrag oder den Antworten einzelner Hersteller auf den Fragebogen eingeholt und mit Daten von Herstellerverbänden oder aus Regierungsquellen abgeglichen werden. Die ausführenden Hersteller übermittelten keine Beweise oder Erläuterungen, warum und inwiefern die Schadensuntersuchung anhand der unter den Buchstaben a) und b) genannten Indikatoren nicht objektiv war oder welcher Schadensfaktor nicht objektiv untersucht wurde. Auf dieser Grundlage musste ihr Vorbringen zurückgewiesen werden.

(48) Einige interessierte Parteien behaupteten ferner, dass die Vorgehensweise der Kommission bei der Ermittlung der Schädigung zu unrepräsentativen Ergebnissen geführt haben könnte, weil im Rahmen der vorläufigen Untersuchung Daten eines Stichprobenunternehmens, Celtic Atlantic Salmon, nur zur Berechnung der Unterbietungs- und der Zielpreisunterbietungsspanne, nicht aber der anderen Schadensindikatoren herangezogen worden waren. Nach sorgfältiger Prüfung dieser Behauptung und einer Vertiefung der Untersuchung, wurde festgestellt, dass die Unterbietungs- und die Zielpreisunterbietungsspanne unter Ausschluss der Daten über dieses Stichprobenunternehmen ermittelt werden mussten, weil dieser Hersteller im Bezugszeitraum die betroffene Ware nicht herstellte und deshalb einige der im Fragebogen angeforderten Daten und Informationen für diesen Hersteller nicht verfügbar waren. Die Nichtberücksichtigung der von diesem Unternehmen vorgelegten Daten änderte die Berechnung der Unterbietungs- und der Zielpreisunterbietungsspanne jedoch nicht wesentlich.

(49) Auf dieser Grundlage wird bestätigt, dass die Schadensindikatoren sowie die Unterbietungs- und die Zielpreisunterbietungsspanne im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung nunmehr auf der Grundlage der Angaben von den anderen, unter Randnummer (7) der vorläufigen Verordnung genannten fünf Herstellern in der Gemeinschaft ermittelt wurden.

(50) Die weitere Untersuchung zeigte, dass auf die Produktion der fünf Stichprobenhersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, rund 48 % der Zuchtlachsproduktion des den Antrag unterstützenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfielen. Daher wird bestätigt, dass die Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern gemäß Artikel 17 der Grundverordnung ausgehend von der größten repräsentativen Produktionsmenge gebildet wurde, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte, und dass die Stichprobe uneingeschränkt repräsentativ war.

4.4. Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien verfügbare Informationen

(51) Einige norwegische ausführende Hersteller machten geltend, dass die meisten der zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien verfügbaren Unterlagen der Gemeinschaftshersteller nicht vollständig waren. Sie merkten an, dass einige Gemeinschaftshersteller (darunter auch in die Stichprobe einbezogene Unternehmen) das Stichprobenformular, auf dessen Grundlage die Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern gebildet werden sollte, nicht ausfüllten. Außerdem behaupteten sie, dass zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen den Antidumpingfragebogen für Gemeinschaftshersteller nicht in der vorgegebenen Form beantworteten. Daraus zogen die ausführenden Hersteller den Schluss, dass die Einbeziehung dieser beiden Unternehmen in die Stichprobe nicht angemessen und die Stichprobe daher nicht repräsentativ sei.

(52) Es sei daran erinnert, dass die Kommission im Lichte der im Verlauf der Untersuchung und nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen eingegangenen Stellungnahmen ihre Untersuchung vertiefte und alle Parteien aufforderte, ihre Unterlagen im Einklang mit Artikel 19 der Grundverordnung zu vervollständigen. Die Unternehmen, die die erforderlichen Informationen nicht übermittelten oder keine detaillierteren Auskünfte erteilten, wurden von der Untersuchung ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang sei jedoch daran erinnert, dass bei allen Stichprobenunternehmen Kontrollbesuche durchgeführt und dass alle fehlenden Informationen im weiteren Verlauf der Untersuchung vorgelegt wurden. Ferner wurden die öffentlichen Fassungen der vollständigen Unterlagen allen interessierten Parteien zugänglich gemacht, und einige Parteien nahmen mehrfach Einsicht in diese Unterlagen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Einbeziehung jener Gemeinschaftshersteller in die Stichprobe gerechtfertigt war und dass die Stichprobe der Gemeinschaftshersteller repräsentativ ist.

4.5. Gemeinschaftsverbrauch

(53) Da keine Stellungnahmen zum Verbrauch übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern (50) bis (53) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.6. Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft

(54) Da keinen neuen Informationen oder Beweise übermittelt wurden, werden die Feststellungen zu den Einfuhren aus Norwegen in die Gemeinschaft (Volumen, Marktanteil und Durchschnittspreise) unter den Randnummern (54) bis (59) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.7. Preisunterbietung

(55) Zur Ermittlung der Höhe der Preisunterbietung im UZ wurde die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung angewandte Methode auch bei der endgültigen Untersuchung herangezogen. Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufpreise der fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller wurden je Warentyp mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der in die Stichprobe einbezogenen norwegischen ausführenden Hersteller verglichen. Der Vergleich wurde für vergleichbare Typen von Zuchtlachs auf derselben Handelsstufe und auf der Stufe der Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer vorgenommen, nach Abzug sämtlicher Preisnachlässe und Mengenrabatte, und bei den Einfuhrpreisen handelte es sich um die cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

(56) Zugrunde gelegt wurden die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller auf der Stufe ab Werk, d. h. ohne Transportkosten, und auf Handelsstufen, die mit jenen der betroffenen Einfuhren vergleichbar waren. Im Falle derjenigen in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, die ihren Fisch ab Zuchtbetrieb unter Nachlass des an Verarbeitungsbetriebe gezahlten Betrags direkt verkauften, wurden die Preise für Unterschiede bei den Verarbeitungs- und Verpackungskosten nach oben berichtigt, damit die Preise mit denen anderer Hersteller in der Stichprobe und denen der untersuchten Einfuhren vergleichbar waren. Grundlage für diese Berichtigung war der tatsächlich an den Verarbeitungsbetrieb gezahlte Betrag bzw. die Kosten der anderen Stichprobenhersteller für diese Tätigkeiten.

(57) Der Preisvergleich ergab, dass die Preise von Lachs mit Ursprung in Norwegen im UZ erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die durchschnittliche Unterbietungsspanne betrug, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, rund 12 % und war damit, ebenso wie im vorläufigen Stadium des Verfahrens, erheblich.

4.8. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(58) Unter Randnummer (89) der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitten hatte.

(59) Mehrere ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen die Auslegung der Daten über die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummern (63) bis (89) der vorläufigen Verordnung). Ihrer Auffassung nach ließen die Daten nicht auf eine bedeutende Schädigung schließen, weil sich einige Schadensindikatoren wie Produktion, Produktionskapazität, Verkaufsvolumen und Lagerbestände positiv entwickelten. Sie räumten zwar ein, dass die Zukunftsaussichten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht sehr positiv sind, behaupteten aber gleichzeitig, dies rechtfertige insgesamt nicht die Schlussfolgerung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(60) Angesichts dieser Behauptungen setzte die Kommission ihre Schadensuntersuchung fort. Es sei daran erinnert, dass, wie unter Randnummer (40) erwähnt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft inzwischen 15 antragstellende Gemeinschaftshersteller angehören und dass, wie unter Randnummer (49) erwähnt, fünf antragstellende Gemeinschaftshersteller in die Stichprobe einbezogen wurden. Die folgenden Feststellungen wurden auf dieser Grundlage getroffen.

4.8.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(61) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 1: Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Produktion (in Tonnen) | 17 448 | 18 879 | 18 612 | 18 271 |

Index | 100 | 108 | 107 | 105 |

Produktionskapazität (in Tonnen) | 32 445 | 36 900 | 39 442 | 39 342 |

Index | 100 | 114 | 122 | 121 |

Kapazitätsauslastung | 54 % | 51 % | 47 % | 46 % |

Index | 100 | 95 | 88 | 86 |

Quelle: Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(62) Wie die vorstehende Tabelle zeigt, erhöhte sich die Produktion im Bezugszeitraum insgesamt um 5 %. Von 2001 bis 2002 stieg sie zunächst um 8 %, ging dann aber um rund 1 % und im UZ um weitere um 2 % zurück und blieb unter dem Niveau von 2002. Diese Trends entsprechen jenen, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung festgestellt wurden.

(63) Im Bezugszeitraum stieg die Produktionskapazität um 21 %. Der Hauptanstieg erfolgte 2002 (+14 %). Die Lachszucht in der Gemeinschaft ist bekanntlich durch Regierungslizenzen reglementiert, in denen die Höchstmenge an lebendem Fisch festgelegt ist, die am jeweiligen Ort und zur jeweiligen Zeit im Wasser gehalten werden darf. Somit spiegeln die vorstehenden Kapazitätszahlen die theoretische Kapazität auf der Grundlage der zugelassenen Höchstmengen und nicht des tatsächlichen Fischbestands des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Deshalb sind diese Kapazitätszahlen für die Analyse nicht ausschlaggebend, da die tatsächliche Produktionskapazität geringer ist.

(64) Die Kapazitätsauslastung ging von 2001 bis 2002 zunächst um 5 %, 2003 dann weiter um rund 7 % und im UZ um rund 2 % zurück.

4.8.2. Verkaufsmenge, Marktanteile, durchschnittliche Stückpreise in der EG und Wachstum

(65) In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgewiesen.

Tabelle 2: Verkaufsmengen, Marktanteile, durchschnittliche Verkaufsstückpreise in der EG

2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Verkaufsmenge (Tonnen) | 15 719 | 16 185 | 18 142 | 16 825 |

Index | 100 | 103 | 115 | 107 |

Marktanteil | 2,98 % | 2,94 % | 2,97 % | 2,77 % |

Index | 100 | 99 | 100 | 93 |

Durchschnittlicher Stückpreis (EUR/kg) | 3,03 | 3,00 | 2,64 | 2,77 |

Index | 100 | 99 | 87 | 91 |

Quelle: − Verkaufsmengen und Marktanteil: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, − durchschnittliche Verkaufsstückpreise ab Zuchtbetrieb: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(66) Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen von 2001 bis zum UZ um 7 %. Anders ausgedrückt konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufsmengen in diesem Zeitraum um rund 1 100 Tonnen erhöhen. Dies ist auch im Zusammenhang mit der Zunahme des Gemeinschaftsverbrauchs in diesem Zeitraum um 80 000 Tonnen zu sehen.

(67) Weil dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft das Marktwachstum nicht in vollem Umfang zugute kam, ging sein Marktanteil insgesamt um 7 % zurück. Nachdem er zunächst zwischen 2001 und 2002 gesunken war, nahm er 2003 leicht zu, ging dann aber im UZ wieder stark zurück und blieb weit unter dem Niveau von 2001. Angesichts des ohnehin geringen Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, hat jeder wenn auch noch so geringe Verlust große Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage.

(68) In der Zeit von 2001 bis zum UZ sanken die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 9 %. Der stärkste Preisrückgang war zwischen 2002 und 2003 zu verzeichnen.

(69) Im Bezugszeitraum stieg der Gemeinschaftsverbrauch um 15 %, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft steigerte seine Verkaufsmengen um 7 %. Allerdings sanken in diesem Zeitraum die Verkaufspreise in der Gemeinschaft (-9 %) und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (-7 %). Gleichzeitig stiegen die Einfuhren aus Norwegen um rund 35 %, und die gedumpten Billigeinfuhren konnten ganze 8,6 Prozentpunkte an Markanteil gewinnen. Dies bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen nur sehr geringen Anteil an dem Wachstum des Marktes im Bezugszeitraum hatte.

4.8.3. Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

(70) Die Rentabilität der Gemeinschaftsverkäufe spiegelt die mit den Zuchtlachsverkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielten Gewinne der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller wider. Die RoI und der Cashflow konnten gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung nur auf der Ebene der kleinsten, die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe von Waren gemessen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auf Zuchtlachs über 95 % der Wirtschaftstätigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfallen.

Tabelle 3: Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Rentabilität bei EG-Verkäufen | 8,0 % | -6,9 % | -9,0 % | -5,0 % |

Kapitalrendite (RoI) | 38,9 % | -18,0 % | -26,2 % | -21,1 % |

Cashflow (in ′000 EUR) | 2 749 | -53 | 827 | 984 |

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(71) Wie aus der vorstehenden Tabelle hervorgeht, erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2001 positive Ergebnisse mit einer Rentabilität von 8,0 %. Von 2001 bis 2002 sank die Rentabilität um ganze 14,9 Prozentpunkte in den negativen Bereich auf -6,9 %. Ab diesem Zeitpunkt machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Lage von 2002 bis 2003 weiter verschlechterte (-9 % des Umsatzes) und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft somit weitere 2,1 Prozentpunkte einbüßte. Im UZ hielt die Nachfrage nach Lachs an, und infolge des Inkrafttretens vorläufiger Schutzmaßnahmen konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise von 2003 bis zum UZ um rund 5 % erhöhen. Dadurch gingen die Verluste zurück, blieben aber weiterhin bedeutend (-5 %). Über den Bezugszeitraum ging die Rentabilität insgesamt um 13 Prozentpunkte zurück.

(72) Kapitalrendite und Cashflow folgten im Bezugszeitraum einem negativen Trend, der mit jenem der Rentabilität vergleichbar ist.

4.8.4. Beschäftigung und Produktivität

Tabelle 4: Beschäftigung und Produktivität

2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Zahl der Beschäftigen | 227 | 247 | 238 | 221 |

Index | 100 | 109 | 105 | 97 |

Produktivität (Tonne/Beschäftigten) | 76,9 | 76,4 | 78,2 | 82,7 |

Index | 100 | 100 | 101 | 108 |

Quelle: Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(73) Von 2001 bis zum UZ ging die Zahl der direkt in der Lachszucht Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (insgesamt) um 3 % zurück. Die Zunahme von 2001 bis 2002 (+9 %) lässt sich durch die Steigerung der Produktion im selben Zeitraum erklären. Wie die vorstehende Tabelle zeigt, konnte der Beschäftigungsanstieg im Jahr 2002 nicht gehalten werden, weil sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte. Ferner wurde eine verstärkte Automatisierung im Bezugszeitraum festgestellt. Die Zahl der direkt in der Lachszucht Beschäftigten bei nicht mit norwegischen Ausführern verbundenen Gemeinschaftsherstellern ist vor dem Hintergrund des unter Randnummer (112) dargelegten Gemeinschaftsinteresses zu bewerten.

(74) Infolge der Produktionssteigerung und des Beschäftigungsrückgangs konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Rentabilität im Bezugszeitraum um 8 % erhöhen.

4.8.5. Löhne

Tabelle 5: Löhne

2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Löhne (in ′000 EUR) | 4 517 | 4 147 | 3 941 | 3 915 |

Index | 100 | 92 | 87 | 87 |

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(75) Angesichts der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mussten die Löhne im Bezugszeitraum um 13 % gesenkt werden. Die Entwicklung der Gesamtlöhne spiegelt zwar auch den Beschäftigungsrückgang wider, lässt aber ebenfalls einen Rückgang der Durchschnittslöhne je Beschäftigten in der Lachsindustrie erkennen.

4.8.6. Übrige Schadensindikatoren

(76) Die weitere Untersuchung änderte nichts an den Feststellungen zu den übrigen Schadensindikatoren. Daher werden die Feststellungen zu Lagerbeständen, Investitionen, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Erholung von früherem Dumping und Höhe der Dumpingspanne unter den Randnummern (68), (78), (79), (83) und (84) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.9. Schlussfolgerung zur Schädigung

(77) Im Bezugszeitraum war der Gemeinschaftsmarkt zwar durch einen deutlichen Nachfrageanstieg gekennzeichnet und der Verbrauch stieg um 15 % bzw. 80 000 Tonnen, die Preise der gedumpten Einfuhren gingen aber um 16 % zurück. Aus dem führenden Ausfuhrland Norwegen wurden kontinuierlich große und sogar noch weiter steigende Mengen Lachs zu gedumpten Billigpreisen in die Gemeinschaft ausgeführt (+35 %). Infolgedessen stieg der norwegische Marktanteil um 17 % bzw. 8,6 Prozentpunkte. Von 2002 bis 2003 waren der Anstieg der Einfuhrmengen aus Norwegen (+20 %) und der Rückgang der Preise (-13 %) besonders ausgeprägt. Die Untersuchung ergab, dass die Lachspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt seither sehr niedrig geblieben sind.

(78) Die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich den Ergebnissen einer Untersuchung der Schadensindikatoren insgesamt zufolge im Bezugszeitraum nach und nach. Einige Faktoren entwickelten sich im Bezugszeitraum zwar positiv (Produktion, Produktionskapazität, Verkaufsmengen), die Mehrzahl folgte aber einem negativen Trend: Verkaufspreise (-9 %), Marktanteil (-7 %), Rentabilität (-13 Prozentpunkte), Beschäftigung (-3 %), Löhne (-13 %) sowie Cashflow und RoI. Die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich weitgehend von 2002 bis 2003.

(79) Was die insgesamt positive Entwicklung von Produktion (+5 %) und Verkaufsmengen (+7 %) angeht, so ergab die Untersuchung, dass diese Zunahmen zeitlich mit der gestiegenen Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt (+15 %) zusammenfielen. Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kam das Marktwachstum nur bedingt zugute und es ermöglichte ihm lediglich, höhere Marktanteileinbußen im UZ zu verhindern.

(80) Hierzu ist zudem zu bemerken, dass der Anstieg der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit einem erheblichen Rückgang der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt zusammenfiel. Dadurch ging auch die Rentabilität erheblich zurück, und zwar von 8,0 % im Jahr 2001 auf -5 % im UZ, so dass außer 2001 in den übrigen Jahren des Bezugszeitraums erhebliche Verluste zu verzeichnen waren. Kapitalrendite und Cashflow folgten einem Trend, der mit jener der Rentabilität vergleichbar ist. Auch die Löhne gingen im Bezugszeitraum zurück (-13 %).

(81) Der Rückgang der Rentabilität (-2,1 Prozentpunkte) und der Verkaufsmengen (-12 %) war von 2002 bis 2003 am ausgeprägtesten.

(82) Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren wird der endgültige Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

5. SCHADENSURSACHE

5.1. Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern

(83) Mehrere interessierte Parteien erhoben Einwände gegen die Auslegung der Daten über die Einfuhren mit Ursprung in Drittländern (vgl. Randnummern (94) bis (99) der vorläufigen Verordnung). Sie machten geltend, dass den Daten zufolge ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Billigeinfuhren aus einigen Drittländern und der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand. Diese Parteien behaupteten, dass der Durchschnittspreis der Einfuhren aus allen anderen Drittländern als Norwegen insgesamt und der Durchschnittspreis der Einfuhren aus bestimmten Ländern unter dem Preis der Einfuhren aus Norwegen lagen. Ferner behaupteten sie, die Kommission hätte keinen Beweis dafür erbracht, dass die Einfuhren von Wildlachs keine Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten und dass Wildlachs und Zuchtlachs nicht austauschbar sind.

(84) Hierzu ist zu bemerken, dass die interessierten Parteien keine Einwände gegen die Daten über die Preise und die absoluten Mengen der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern erhoben, sondern gegen deren Auslegung. Sie bestritten auch nicht, dass die Einfuhrstatistiken nicht zwischen Wildlachs und Zuchtlachs unterscheiden und dass der Preis von Wildlachs niedriger ist als der von Zuchtlachs.

(85) Folglich ist zu bedenken, dass in den Einfuhrstatistiken nicht zwischen Zuchtlachs und Wildlachs unterschieden wird. Allerdings unterscheidet sich der Geschmack von Wildlachs den Untersuchungsergebnissen zufolge erheblich von jenem von Zuchtlachs. Wichtiger noch ist, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge Wildlachs im Gegensatz zu Zuchtlachs praktisch nicht als frische Ware angeboten, sondern überwiegend in Dosen verkauft wird. Somit liegt auf der Hand, dass diese Waren nicht direkt miteinander konkurrieren. Dies ist der Grund dafür, dass der Preis von Wildlachs niedriger ist als jener von Zuchtlachs und dass diese Waren sind für Verwender und Verbraucher nicht austauschbar sind. Abschließend ist zu bemerken, dass keine dieser interessierten Parteien Beweise für die angebliche Austauschbarkeit von Wildlachs und Zuchtlachs vorbrachte. Auf dieser Grundlage musste ihr Vorbringen zurückgewiesen werden.

(86) Die Betrachtung der Durchschnittspreise der Einfuhren aus einigen Ländern wie den USA oder Kanada für sich genommen ergibt, dass sie anscheinend unter dem Preis der Einfuhren aus Norwegen liegen. Den im Verlauf der Untersuchung eingeholten Informationen zufolge handelt es sich bei den Einfuhren aus den USA und Kanada überwiegend um Wildlachs, der wie bereits erläutert, billiger ist als Zuchtlachs und nicht gegen Zuchtlachs ausgetauscht werden kann. Angesichts der Feststellungen unter Randnummer (85) ist es unwahrscheinlich, dass sich die Einfuhren aus diesen beiden Ländern nennenswert auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten.

(87) In Bezug auf andere, nicht betroffene Ausfuhrländer ergab die Untersuchung, dass im UZ der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Chile über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag, der Preis der Einfuhren von den Färöern aber niedriger war als die Preise, die die norwegischen ausführenden Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt fakturierten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Einfuhrmengen aus Chile und von den Färöern im Bezugszeitraum um 7 % (-1 895 Tonnen) bzw. 8 % (-3 397 Tonnen) zurückgingen, während die Einfuhren aus Norwegen um 35 % (+ 93 366 Tonnen) stiegen. Diese Entwicklungen sind auch im Lichte der Entwicklung des Verbrauchs zu sehen, der im selben Zeitraum um 15 % zunahm.

(88) Außerdem folgten die Einfuhren aus Chile und von den Färöern von 2001 bis 2003, als sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am stärksten verschlechterte, einer ähnlichen Entwicklung wie die Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Während die Einfuhren aus Chile erheblich zurückgingen (-26 % bzw. -6 987 Tonnen) und die Einfuhren von den Färöern um nur 2 % und damit deutlich weniger stiegen als der Verbrauch (+16 %), nahmen die Einfuhren aus Norwegen im selben Zeitraum um 31 % (+82 631 Tonnen) zu. Angesichts des Vorstehenden sei darauf hingewiesen, dass zwar nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Billigeinfuhren aus diesen beiden Ländern Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt hatten, diese Auswirkungen aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen den großen und noch weiter gestiegenen Mengen gedumpter Einfuhren aus Norwegen und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegen.

5.2. Auswirkung der Änderung der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Tabelle 6: Ausfuhrvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Ausfuhren (Tonnen) | 184 | 212 | 386 | 484 |

Index | 100 | 116 | 210 | 263 |

Quelle: Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(89) Im Rahmen der endgültigen Untersuchung wurden auch gewisse Schwankungen in der Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt, wie der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist.

(90) Einige interessierte Parteien machten geltend, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die 2003 von den USA eingeführten Einfuhrbeschränkungen für Zuchtlachs beeinträchtigt wurde. Sie folgerten, dass eine etwaige, durch eine schwache Ausfuhrtätigkeit verursachte Schädigung nicht den Einfuhren aus Norwegen angelastet werden dürfe.

(91) Hierzu ist zu bemerken, dass keine Beweise für US-amerikanische Einfuhrbeschränkungen übermittelt wurden. Sofern es sie überhaupt gab, wirkten sie sich nicht nennenswert auf die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Außerdem waren die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum begrenzt. 2001 machten sie rund 1 % und im UZ weniger als 3 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Die vorstehende Tabelle zeigt eindeutig, dass die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entgegen den Behauptungen im Bezugszeitraum erheblich zunahmen. In Anbetracht dieser Feststellungen und der schwierigen Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt kann die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf eine Veränderung seiner Ausfuhrmengen zurückgeführt werden.

(92) Die bei der Schadensbewertung zugrunde gelegten Daten über Preise und Rentabilität basieren ohnehin ausschließlich auf den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer. Daher musste das Argument, die Veränderung der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätte sich schädigend auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgewirkt, für das keine Beweise erbracht wurden, zurückgewiesen werden.

5.3. Auswirkung einer wissenschaftlichen Veröffentlichung über Verkaufsmengen und Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(93) Eine interessierte Partei behauptete, die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie, der zufolge schottischer Lachs angeblich ein sehr hohes Maß an Schadstoffen aufwies, könnte zu erheblichen Einbußen bei den Verkaufsmengen geführt und sich nachteilig auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum ausgewirkt haben.

(94) Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Produktion und Verkäufe der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft und zur Ausfuhr im Bezugszeitraum stiegen.

(95) Ausgehend von den vorgenannten Tatsachen und da keine weiteren Beweise erbracht wurden, musste diese Behauptung zurückgewiesen werden.

5.4. Auswirkung erhöhter Fischsterblichkeit auf Produktion und Verkaufsmengen

(96) Eine interessierte Partei behauptete erneut, eine außergewöhnlich hohe Fischsterblichkeit in Irland und der Ausbruch von Krankheiten im Vereinigten Königreich und Irland in den Jahren 2002 und 2003 hätten zu beträchtlichen Produktions- und Verkaufsausfällen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt.

(97) Die Untersuchung ergab jedoch, dass sich diese Vorkommnisse auf eine kleine Anzahl von Zuchtbetrieben beschränkten und sich nicht nennenswert auf die Verkaufs- und Produktionszahlen in der Gemeinschaft insgesamt auswirkten, weil nur geringe Mengen betroffen waren. Wie bereits auch unter den Randnummern (62) und (65) erläutert, nahmen Produktion und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2002 und 2003 zu.

(98) Aus diesem Grund und in Ermangelung von Beweisen musste dieses Argument zurückgewiesen werden.

5.5. Schlussfolgerung zur Schadensursache

(99) Auf der Grundlage der vorstehenden Fakten und Erwägungen und in Ermangelung von Beweisen oder anderen belegten Stellungnahmen zur Schadensursache, werden die diesbezüglichen Schlussfolgerungen unter den Randnummern (90) bis (111) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

6.1. Vorbemerkung

(100) Es sei daran erinnert, dass sich die Analyse des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen der vorläufigen Untersuchung auf die geringe Mitarbeit der Verarbeiter (Verwender) stützen musste. Die Kommission setzte die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses daher fort und forderte die Verarbeiter (Verwender) dazu auf, weitere aussagekräftige Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln, führte zusätzliche Kontrollbesuche in den Betrieben der Verwender und bei den Verwenderverbänden, die unter Randnummer (7) genannt sind, durch und holte weitere Informationen ein.

(101) Außerdem gingen nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen zahlreiche Stellungnahmen von interessierten Parteien, insbesondere Verarbeitern und Verarbeiterverbänden ein, aufgrund deren insbesondere die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf deren Tätigkeit sowie die Form der Maßnahmen weiter analysiert werden mussten.

(102) In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nach der Unterrichtung über die Absicht der Kommission, die Form des vorläufigen Zolls zu ändern, im Allgemeinen positive Reaktionen auf die Einführung eines Mindesteinfuhrpreises in Form eines variablen Zolls (nachstehend „MEP“ abgekürzt) eingingen.

6.2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(103) Einige interessierte Parteien machten geltend, dass angesichts der geringen Beschäftigtenzahl im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einerseits und der hohen Beschäftigtenzahl in den Verwenderindustrien andererseits zum Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt, sondern alternative Möglichkeiten wahrgenommen werden sollten.

(104) Hierzu ist zu bemerken, dass mögliche Alternativen zu Antidumpingmaßnahmen einen anderen rechtlichen Kontext aufweisen und andere Zwecke verfolgen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde bekanntlich durch die gedumpten Billigeinfuhren von Zuchtlachs aus Norwegen geschädigt. Angesichts der Art der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird die Auffassung vertreten, dass ohne Antidumpingmaßnahmen eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unabwendbar ist. In Anbetracht der Verluste im Bezugszeitraum wird ein Verzicht auf Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einer weiteren Schädigung und mittelfristig möglicherweise zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs führen. Daher gilt, ausgehend von den Untersuchungsergebnissen für den UZ, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als gefährdet, wenn keine Maßnahmen gegen die gedumpten Einfuhrpreise ergriffen werden. Da das Vorliegen schädigenden Dumpings festgestellt wurde, ist die Einführung von Antidumpingmaßnahmen angemessen, und Alternativen sind daher nicht zweckdienlich.

(105) Wird auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet, wird die Gefahr bedeutender Einfuhren gedumpten norwegischen Lachses auf dem Gemeinschaftsmarkt zunehmen. Dies würde die erforderliche langfristige Stabilität unterminieren, die für die Erholung der Lachszüchter in der Gemeinschaft von den derzeitigen Dumpingpraktiken von entscheidender Bedeutung ist, und alle bisherigen Umstrukturierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährden. Angesichts der Vielzahl von Zuchtbetrieben, die in den letzten Jahren in der EU stillgelegt wurden, ist nach Auffassung der Kommission ohne Maßnahmen zur Beseitigung des schädigenden Dumpings die Gefahr groß, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mittelfristig aufgeben muss.

(106) Die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen würde hingegen die Wiederherstellung fairer Handelsbedingungen auf dem Markt bewirken und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könnte aus seinen Umstrukturierungsbemühungen in den letzten Jahren Nutzen ziehen. Unter diesen Bedingungen wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft existenzfähig bleiben, weiterhin hochwertigen Zuchtlachs anbieten und wahrscheinlich expandieren können. Im Einzelnen wird auch damit gerechnet, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wieder Gewinne erzielt, wie es bereits 2001 der Fall war. In der Zwischenzeit sollte angesichts der Produktionskapazität der Zuchtbetriebe, die sich im Bezugszeitraum zur Aufgabe gezwungen sahen, nicht ausgeschlossen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil verdoppeln könnte.

(107) Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird sich in mehrfacher Hinsicht positiv auf die Verwender und Verbraucher von Lachs auswirken. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wird allen Verwendern und Verbrauchern weiterhin hochwertige Ware anbieten können. Ferner ist die Annahme vertretbar, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach der Umstrukturierung und mit einem höheren Marktanteil auch in der Lage sein wird, seine Kosten und Gewinne aufgrund von Größenvorteilen besser unter Kontrolle zu halten, was er angesichts des Drucks durch die gedumpten Einfuhren nicht konnte. Dies wird sich in einer Stärkung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, einem effektiveren Wettbewerb und stabilen Lachspreisen zum Vorteil aller Parteien auf dem Gemeinschaftsmarkt niederschlagen.

(108) Und schließlich ist zu bedenken, dass eine Reihe von Gemeinschaftsherstellern in entlegenen ländlichen Gebieten der EU ansässig ist, in denen die direkte und indirekte Beschäftigung in der Lachszucht für die örtliche Bevölkerung äußerst wichtig ist. Diese Beschäftigungsmöglichkeiten dürften nicht mehr gegeben sein, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht vor gedumpten Billigeinfuhren aus Norwegen geschützt wird. Sollten hingegen Maßnahmen eingeführt werden, ist aufgrund der voraussichtlichen Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft damit zu rechnen, dass auch die Beschäftigung zunimmt.

(109) Da keine weiteren mit Beweisen untermauerten Stellungnahmen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (113) bis (116) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.3. Interesse der unabhängigen Einführer und Verarbeiter (Verwender)

(110) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen und der endgültigen Untersuchung gingen, wie unter Randnummer (101) erwähnt, einige Stellungnahmen von Zuchtlachsverarbeitern ein. Ferner übermittelten im Rahmen der endgültigen Untersuchung Einführer und Verarbeiter weitere Informationen. Auf die Unternehmen, die im Rahmen der endgültigen Untersuchung dann aussagekräftige Antworten übermittelten, entfielen rund 18 % der Einfuhren aus Norwegen im UZ und circa 11 % des Verbrauchs (im Vergleich zu 9 % bzw. 6 % bei der vorläufigen Untersuchung).

(111) Die Einführer und Verarbeiter (Verwender) machten geltend, dass Wertzölle zu einer Erhöhung ihrer Kosten, Einbußen bei Verkaufsmengen und Rentabilität und eventuell zu Arbeitsplatzverlusten und sogar Betriebsumsiedelungen führen würden. Sie argumentierten ferner, dass die Zahl der Beschäftigten in der verarbeitenden Industrie weit über jener in der Fischzucht liege und sie zum Teil in Regionen mit geringen Beschäftigungsmöglichkeiten Arbeitsplätze böten. Die Verarbeiter hoben ferner hervor, dass Verbraucher und Händler weiterhin Zugang zu Zuchtlachs guter Qualität zu niedrigen Preisen haben müssten. Allerdings sahen sie den MEP im Vergleich zu einem Wertzoll allgemein als annehmbarere Maßnahmenform an.

(112) Der Hauptteil der Kosten, die beim Räuchern oder anderen Verarbeitungsvorgängen entstehen, entfällt auf den Einkauf und die Arbeit. Was die Arbeitskosten angeht, so wurden der Kommission im Rahmen der endgültigen Untersuchung unterschiedliche Zahlen in einer Reihe von Studien oder Stellungnahmen unterbreitet. Diese Studien und Stellungnahmen sind für die Zwecke dieser Untersuchung nur begrenzt verwendbar. Denn sie beziehen sich auf andere Zeiträume als den UZ, decken nicht genau die betroffene Ware ab und stützen sich zum Teil auf Parameter, die nicht mit jenen in dieser Untersuchung übereinstimmen. Daher führte die Kommission auch Kontrollbesuche bei einschlägigen Verbänden durch. Der bestmöglichen Schätzung auf der Grundlage aller eingeholten Informationen zufolge sind in der Gemeinschaft rund 7 500 Arbeitnehmer direkt in der Lachs verarbeitenden Industrie beschäftigt.

(113) Den endgültigen Untersuchungsergebnissen zufolge entfallen auf den Zuchtlachseinkauf rund 48 % bis 54 % und auf Löhne rund 6 % bis 12 % der Gesamtkosten der Verarbeiter. Unter normalen Marktbedingungen (d. h. angemessenen Rohstoffpreisen und guten Einzelhandelspreisen) gehen die Verarbeiter von Reingewinnen zwischen 5 % und 12 % aus. Dies wurde durch die von den kooperierenden Verarbeitern übermittelten Rentabilitätsdaten bestätigt. Die endgültige Untersuchung ergab, dass in guten Zeiten sogar noch höhere Gewinne erzielt werden können. Die Einzelhändler am Ende der Vertriebskette können von einer Gewinnspanne zwischen 6 % und 11 % ausgehen.

(114) Die Bedenken, denen die Verwender Ausdruck verliehen, sind legitim, da sie nachteilige Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf ihre Kosten und infolgedessen eine verringerte Rentabilität befürchten. Allerdings werden sich die Maßnahmen unter den jetzigen Umständen und angesichts des vorgeschlagenen MEP wahrscheinlich nur geringfügig oder aber überhaupt nicht auf die Kosten der Verwender auswirken.

(115) Im günstigsten Fall bleiben die Marktbedingungen unverändert, d. h. die Preise liegen weiterhin deutlich über dem MEP. In diesem Fall wird der MEP keinerlei Auswirkungen auf die Kosten der Verwender haben. Wird die Ware zu einem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft eingeführt, der mindestens dem festgesetzten MEP entspricht, wäre kein Zoll zu entrichten.

(116) Im ungünstigsten Fall entstehen den Verwendern aufgrund der Maßnahmen Rohstoffkosten in Höhe des MEP, d. h. der tatsächlichen Kosten der Hersteller zuzüglich eines angemessenen Betrags für die Zulieferung in der Gemeinschaft. Obwohl dieser Fall nicht den gegenwärtigen Marktbedingungen entspricht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einführung von Antidumpingzöllen gewisse nachteilige Auswirkungen auf die Einführer und Verarbeiter haben wird, da etwaige Zölle unabhängig von der Höhe des Einfuhrpreises direkt zum Zeitpunkt der Einfuhr zu entrichten wären. In diesem Zusammenhang sei aber daran erinnert, dass es sich bei der vorgeschlagenen Maßnahme um einen MEP handelt, der lediglich sicherstellen soll, dass die Gemeinschaftshersteller ihren Lachs in der Gemeinschaft, auf der Grundlage der Regel des niedrigeren Zolls, zu Preisen verkaufen können, die es ihnen ermöglichen, ihre Kosten zu decken und eine Gewinnspanne zu erzielen, von der sie ohne gedumpte Einfuhren normalerweise ausgehen könnten. Die Zölle werden nur in etwaigen Ausnahmefällen vereinnahmt, wenn der Preis der Einfuhren aus Norwegen frei Grenze der Gemeinschaft unter dem MEP liegt und dann auch nur in Höhe der Differenz zwischen dem Einfuhrpreis und dem MEP. Außerdem werden auf dem gesamten Lachsmarkt von der Herstellung bis zur Abgabe an den Verbraucher faire Wettbewerbsbedingungen herrschen. Aufgrund dieser Bedingungen können sich die Kosten auf jeder Ebene der Vertriebskette gebührend in den Verkaufspreisen widerspiegeln. Die Verwender können auch mit einem größeren Angebot aus EU-Quellen und aus anderen Drittländern rechnen, sobald sich der Markt von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings erholt. Wenn alle Wirtschaftsbeteiligten auf dem Markt in den Genuss nachhaltiger und fairer Markt- und Wettbewerbsbedingungen kommen, ist das Angebot an Waren und Qualitäten aus verschiedenen Quellen am größten. Nach Marktsignalen festgesetzte Preise dürften sich positiv auf Produktions- und Vertriebsketten auswirken, so dass die Preise und Kosten stabiler und vorhersehbarer sind.

(117) Wird hingegen auf Maßnahmen verzichtet, so dass die Preise der Ausfuhren aus Norwegen wieder auf das frühere gedumpte Niveau zurückgehen können, könnten die Verwender hiervon eine gewisse Zeit lang profitieren. Der Markt wird diese Situation aber nicht lange tragen. Verwender können Lachs zu Preisen einkaufen, die unter den Kosten der Hersteller in der Gemeinschaft liegen. Sollte das Dumping wiederauftreten können, verdrängen die Einfuhren aus Norwegen, auf die rund 60 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfällt, Ausfuhren zu nicht gedumpten Preisen aus Drittländern. Die Verwender können dann nicht mehr zwischen alternativen Bezugsquellen und Qualitäten wählen. Die Tatsache, dass die Preise nicht mehr auf Marktsignalen beruhen, wird zu Preisschwankungen führen und sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken. Dies kann letztendlich auch die Rentabilität der Verarbeiter beeinträchtigen.

(118) Daher wird sich die Anwendung eines MEP nur geringfügig auf die Kosten der Einführer und Verwender auswirken. Und wenn die Marktpreise weiterhin über dem MEP liegen, werden keinerlei finanzielle Auswirkungen eintreten. Andererseits wird davon ausgegangen, dass entsprechende Marktbedingungen auch etwaige Betriebsumsiedelungen verhindern, weil für verarbeiteten Lachs hohe Einfuhrzölle gelten. Daher sollte die verarbeitende Industrie in der Gemeinschaft weiterhin Zugang zu einem angemessenen Rohstoffangebot haben.

(119) Wie unter Randnummer (140) dargelegt, verpflichtet sich die Kommission, die Entwicklungen auf dem Zuchtlachsmarkt in der Gemeinschaft zu überwachen. Ergibt diese Überwachung Anscheinsbeweise dafür, dass die geltende Maßnahme zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht länger erforderlich ist oder ausreicht, kann die Kommission in Erwägung ziehen, eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten und die Untersuchung unverzüglich durchzuführen. Dies wird der Kommission ermöglichen, rasch auf einen anhaltenden Rückgang der Marktpreise unter den MEP zu reagieren.

(120) Die Frage der künftigen Beschäftigtenzahlen wurde mit interessierten Parteien erörtert. Jedoch liegen, wie bei der Analyse der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kosten, keine Beweise dafür vor, dass sich etwaige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Lachs aus Norwegen mehr als nur geringfügig auf die Beschäftigung in diesem Sektor auswirken werden.

(121) Die Ergebnisse der endgültigen Untersuchung bestätigten, dass ein MEP in der vorgeschlagenen Höhe die geeignetste Maßnahmenform darstellt (vgl. Randnummer (128)). Deshalb wird davon ausgegangen, dass die voraussichtlichen Nachteile eines MEP für die Einführer/Verarbeiter/Verwender, sofern überhaupt welche entstehen, nicht mehr Gewicht haben als die erwarteten Vorteile, die sich für die Gemeinschaftshersteller infolge der Antidumpingmaßnahmen ergeben, die als das zur Beseitigung der bedeutenden Schädigung und Verhinderung einer weiteren Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller erforderliche Mindestmaß angesehen werden. Außerdem werden weiterhin verschiedene Bezugsquellen auch in anderen Drittländern verfügbar sein.

(122) Da keine weiteren mit Beweisen untermauerten Stellungnahmen zum Interesse der unabhängigen Einführer und Verarbeiter (Verwender) eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer (128) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.4. Interesse der mit norwegischen Herstellern/Einführern verbundenen Smolt- und Futtermittelhersteller, Zulieferer und Hersteller in der Gemeinschaft

(123) Da keine mit Beweisen untermauerten Stellungnahmen zum Interesse der mit norwegischen Herstellern/Einführern verbundenen Smolt- und Futtermittelhersteller, Zulieferer und Hersteller in der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (117) bis (121) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.5. Interesse der Verbraucher

(124) Da es sich bei der betroffenen Ware um ein Konsumgut handelt, unterrichtete die Kommission auch verschiedene Verbraucherorganisationen über die Einleitung des Verfahrens. Von einer Partei ging eine Antwort ein, in der sie behauptete, dass die ernährungsphysiologischen Vorzüge von Lachs allgemein anerkannt seien und eine künstliche Preiserhöhung Verbrauchern die Entscheidung für dieses wertvolle Nahrungsmittel erschweren würde. Außerdem wurden Bedenken geäußert, dass durch höhere Preise Zuchtlachs weniger erschwinglich und das Marktwachstum in jenen Mitgliedstaaten mit einem unterdurchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) erstickt würde.

(125) Es wird davon ausgegangen, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Falle der Einführung von Maßnahmen weiterhin unbeschränkten Zugang zu Einfuhren haben werden, allerdings zu fairen Preisen. Außerdem werden sich die Maßnahmen angesichts der großen Spannen zwischen den Preisen für ganze Fische ab Zuchtbetrieb und den Einzelhandelspreisen für verarbeitete Lachserzeugnisse voraussichtlich nicht in nennenswertem Maße auf die Einzelhandelspreise niederschlagen, weil es unwahrscheinlich ist, dass die Preiserhöhung, wenn überhaupt, in vollem Umfang an die Verbraucher weitergegeben wird. Bei den jetzigen Marktpreisen, die deutlich über dem MEP liegen, käme es zu keinerlei Auswirkungen. Die Auswirkungen auf die Verbraucher wären selbst im ungünstigsten Fall wahrscheinlich gering. Außerdem dürften verlustbringende Preise ohnehin mittel- bis langfristig nicht haltbar sein. Auf dieser Grundlage wird nicht davon ausgegangen, dass die Antidumpingmaßnahmen nennenswert nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher hätten.

6.6. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(126) In Anbetracht der Schlussfolgerungen in der vorläufigen Verordnung und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der verschiedenen Parteien sowie der Ergebnisse der endgültigen Untersuchung wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen sprechen. Daher wird die Schlussfolgerung unter Randnummer (131) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7. Endgültige Antidumpingmaßnahmen

7.1. Form der endgültigen Maßnahmen

(127) Angesichts der endgültigen Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. Den festgestellten Dumpingspannen und der Höhe des zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft notwendigen Betrags wurde Rechnung getragen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen alle Schadensspannen über 2,0 %, so dass sie nicht als geringfügig angesehen werden konnten. Die gewogene durchschnittliche Schadensspanne, die unter der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne lag, betrug den Untersuchungsergebnissen zufolge 14,6 %.

(128) Nach der Unterrichtung über die Fakten, die zum Erlass der Änderungsverordnung führten, sprachen sich einige interessierte Parteien ausdrücklich gegen Wertzölle aus und befürworteten die Einführung eines MEP. In Anbetracht dieser Stellungnahmen und der Ergebnisse der endgültigen Untersuchung wird der MEP daher als angemessene Maßnahmenform bestätigt.

7.2. Schadensbeseitigungsschwelle

(129) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der endgültige Zoll in Höhe der Dumpingspanne oder aber der Schadensspanne festgesetzt werden, wenn letztere niedriger ist. Um diese Regel anzuwenden, wurde ein nicht schädigender MEP bestimmt. Zur Verifizierung dieser Methode wurden auch unternehmensspezifische nicht gedumpte MEP auf der Grundlage des Normalwerts und berichtigt auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft ermittelt. Diese wurden mit dem nicht schädigenden MEP, der nach der unter Randnummer (131) dargelegten Methode ermittelt wurde, verglichen. Der nicht schädigende MEP war den Feststellungen zufolge ausnahmslos niedriger als der nicht gedumpte MEP.

(130) Bei der Ermittlung der nicht gedumpten MEP mussten die norwegischen Kronen in Euro umgerechnet werden. Im Rahmen der vorläufigen Untersuchung legte die Kommission dabei den Durchschnitt der Wechselkurse dreier Jahre zugrunde. Mehrere Unternehmen behaupteten, dass korrekterweise der im UZ geltende Wechselkurs hätte zugrunde gelegt werden müssen. Diesbezüglich wies die Kommission erneut darauf hin, dass der durchschnittliche Lachsproduktionszyklus drei Jahre beträgt. Da eine Reihe wichtiger Kosten, die in den Normalwert einfließen, über diesen Produktionszyklus verteilt entstehen, sind nach Auffassung der Kommission Dreijahresdurchschnittskurse bei der Ermittlung der nicht gedumpten MEP angemessen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(131) Bei der Ermittlung des nicht schädigenden Preises, der zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen erforderlich ist, musste den Ergebnissen der endgültigen Untersuchung Rechnung getragen werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich einer Gewinnspanne von 8 % des Umsatzes ermittelt. Die Produktionskosten wurden auf der Grundlage des durchschnittlichen Stückverkaufspreises (2,77 EUR/kg) und des Durchschnittsverlusts (5 % Verlust) der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ überprüft. Die Gewinnspanne von 8 % wurde auf der Grundlage der Gewinne im Jahr 2001 ermittelt (vgl. Tabelle 3) und ist das absolute Minimum, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping erwarten könnte.

(132) Zuchtlachs kommt gewöhnlich in verschiedenen Aufmachungen in den Handel (ausgenommen, mit Kopf; ausgenommen, ohne Kopf; Ganzfischfilets, andere Filets oder Stücke von Filets). Daher musste für jede dieser Aufmachungen ein nicht schädigender Mindesteinfuhrpreis ermittelt werden, um die jeweils zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen. Die verschiedenen Mindesteinfuhrpreise basieren auf den Feststellungen in dieser Untersuchung. Sie wurden im Wesentlichen anhand der Umrechnungsfaktoren ermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 des Rates[5] beschrieben und auch in dieser Untersuchung angewendet wurden. Bei den Ganzfischfilets und den Stücken von Filets wurde den Verarbeitungskosten Rechnung getragen.

(133) Wird die Ware zu einem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft eingeführt, der mindestens dem festgesetzten Einfuhrpreis entspricht, wäre kein Zoll zu entrichten. Ist der Einfuhrpreis niedriger, wäre die Differenz zwischen dem tatsächlichen Preis und dem festgesetzten Mindesteinfuhrpreis zu entrichten. Da durch Einfuhren aus Norwegen zu oder über dem MEP die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden, sollte der MEP für alle Einfuhren aus Norwegen gelten, außer für die Einfuhren von einem Unternehmen, für das, wie unter Randnummer (33) dargelegt, eine geringfügige Dumpingspanne festgestellt wurde.

8. Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(134) Angesichts der Höhe der für die ausführenden Hersteller in Norwegen festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 der Kommission, eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen. Sind die endgültigen Zölle niedriger als die vorläufigen Zölle, sollten die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig vereinnahmt werden.

(135) Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle in Form von Wertzöllen von 6,8 % bis 24,5 % auf die eingeführten Waren, die mit der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 eingeführt und vom 27. April 2005 bis zum 4. Juli 2005 angewandt wurden, werden jedoch freigegeben. Die Vereinnahmung der Wertzölle stünde in keinem Verhältnis zu der Beseitigung des schädigenden Dumpings, da die Marktpreise in diesem Zeitraum erheblich über dem MEP lagen, der im Hinblick auf neue und unvorhersehbare Marktentwicklungen eingeführt wurde. Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 der Kommission[6] auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen werden unter Berücksichtigung des endgültig eingeführten MEP endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 der Kommission auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen, werden in Höhe der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Zoll freigegeben.

9. Durchsetzbarkeit des MEP

(136) Nach der Unterrichtung wurde geltend gemacht, dass die Durchsetzung eines MEP unter Umständen schwieriger und die Gefahr von Falschangaben des Zollwerts der Waren größer sei als bei anderen Maßnahmenformen. Es ist angesichts der Verdachtsmomente für Umgehungen des MEP seit seiner Einführung am 1. Juli 2005 und der die in diesem Sektor bestehenden Möglichkeiten an Ausgleichsvereinbarungen in der Tat erforderlich, doppelte Maßnahmen einzuführen. Bei diesen doppelten Maßnahmen handelt es sich um einen MEP (vgl. Randnummern (129) bis (133)) und einen spezifischen Zoll. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung wurde der spezifische Zoll in Höhe der gewogenen durchschnittlichen Schadensspanne festgesetzt, da diese den Feststellungen zufolge niedriger war als die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne. Um die tatsächliche Einhaltung des MEP sicherzustellen, sollten Einführer darauf hingewiesen werden, dass, wenn eine nach der Einfuhr vorgenommene Überprüfung ergibt, dass i) der von dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft (nachstehend „Nacheinfuhrpreis“ genannt) niedriger ist als der in der Zollanmeldung angegebene Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und ii) der Nacheinfuhrpreis niedriger ist als der MEP, für die betreffenden Geschäftsvorgänge rückwirkend ein spezifischer Zoll erhoben wird, außer wenn die Anwendung des spezifischen Zolls zuzüglich des Nacheinfuhrpreises zu einem Betrag führt (tatsächlich gezahlter Preis zuzüglich spezifischer Zoll), der unter dem MEP liegt. In diesem Fall ist ein Zollbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem MEP und dem Nacheinfuhrpreis zu entrichten. Die Zollbehörden teilen der Kommission unverzüglich mit, wenn Anhaltspunkte für eine Falschangabe gefunden werden.

(137) Vor diesem Hintergrund und um auf die vorgebrachten Einwände einzugehen, beabsichtigt die Kommission, drei besondere Vorkehrungen zu treffen, damit sichergestellt ist, dass die Maßnahmen weiterhin wirksam sind und gleichzeitig uneingeschränkt eingehalten werden. Erstens wird Bezug auf unter anderem Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[7] genommen, dem zufolge die Zollbehörden die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen können. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen.

(138) Zweitens, um jeglicher Übernahme der Maßnahmen insbesondere zwischen verbundenen Unternehmen vorzubeugen, geben die Gemeinschaftsinstitutionen bekannt, dass sie beabsichtigen, unverzüglich eine Überprüfung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung einzuleiten und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung anzuordnen, falls sich Beweise für ein solches Verhalten ergeben.

(139) Die Gemeinschaftsinstitutionen werden sich unter anderem auf Einfuhrüberwachungsinformationen von den einzelstaatlichen Zollbehörden und auf gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen stützen.

(140) Drittens verpflichtet sich die Kommission, die Entwicklungen auf dem Zuchtlachsmarkt der Gemeinschaft zu verfolgen. Ergibt diese Überwachung Anscheinsbeweise dafür, dass die geltende Maßnahme zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht länger erforderlich ist oder ausreicht, kann die Kommission in Erwägung ziehen, eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten und die Untersuchung unverzüglich durchzuführen −

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Auf die Einfuhren von gezüchtetem (anderem als wilden) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00, ex 0303 22 00, ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 (nachstehend „Zuchtlachs“ genannt) mit Ursprung in Norwegen wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2. Der endgültige Antidumpingzoll gilt nicht für die Einfuhren von Wildlachs. Für die Zwecke dieser Verordnung ist Wildlachs Lachs, für den die interessierten Parteien anhand aller zweckdienlichen Unterlagen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wird, den Nachweis erbringen, dass er im Falle von Atlantischem oder Pazifischem Lachs auf See und im Falle von Donaulachs in Flüssen gefangen wurde.

3. Der endgültige Antidumpingzoll für Nordlaks Oppdrett AS beträgt:

Unternehmen | Endgültiger Zoll | TARIC-Zusatzcode |

Nordlaks Oppdrett AS, Boks 224, 8455 Stokmarknes, Norwegen | 0,0 % | A707 |

4. Für alle übrigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode A999) entspricht der endgültige Antidumpingzoll der Differenz zwischen dem in Absatz 5 festgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wenn letzterer niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis. Wenn der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft dem jeweiligen, in Absatz 5 festgelegten Mindesteinfuhrpreis entspricht oder diesen übersteigt, werden keine Zölle vereinnahmt.

5. Für die Zwecke von Absatz 4 gelten die in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Mindesteinfuhrpreise. Ergibt eine nach der Einfuhr durchgeführte Überprüfung, dass der von dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft (nachstehend „Nacheinfuhrpreis“ genannt) niedriger ist als der in der Zollanmeldung angegebene Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und dass der Nacheinfuhrpreis niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis, so gelten die in der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten spezifischen Antidumpingzölle, außer wenn die Anwendung des in der dritten Spalte genannten spezifischen Zolls zuzüglich des Nacheinfuhrpreises zu einem Betrag führt (tatsächlich gezahlter Preis zuzüglich spezifischer Zoll), der unter dem in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Mindesteinfuhrpreis liegt. Ist dies der Fall, entspricht die Höhe des Zolls der Differenz zwischen dem in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Mindesteinfuhrpreis und dem Nacheinfuhrpreis. Im Falle einer rückwirkenden Erhebung wird der spezifische Zoll abzüglich aller bereits entrichteten Antidumpingzölle auf der Grundlage des Mindesteinfuhrpreises vereinnahmt.

Aufmachung des Zuchtlachses | Mindesteinfuhrpreis in EUR/kg Nettogewicht | Spezifischer Zoll in EUR/kg Nettogewicht | TARIC-Code |

Ganzer Fisch, frisch, gekühlt oder gefroren | 2,80 | 0,40 | 0302 12 00 12, 0302 12 00 33, 0302 12 00 93, 0303 11 00 93, 0303 19 00 93, 0303 22 00 12, 0303 22 00 83 |

Ausgenommen, mit Kopf, frisch, gekühlt oder gefroren | 3,11 | 0,45 | 0302 12 00 13, 0302 12 00 34, 0302 12 00 94, 0303 11 00 94, 0303 19 00 94, 0303 22 00 13, 0303 22 00 84 |

Sonstige (einschließlich ausgenommen, ohne Kopf), frisch, gekühlt oder gefroren | 3,49 | 0,50 | 0302 12 00 15, 0302 12 00 36, 0302 12 00 96, 0303 11 00 18, 0303 11 00 96, 0303 19 00 18, 0303 19 00 96, 0303 22 00 15, 0303 22 00 86 |

Ganzfischfilets und Stücke von Filets mit einem Gewicht von mehr als 300g/Filet, frisch, gekühlt oder gefroren, mit Haut | 5,01 | 0,73 | 0304 10 13 13, 0304 10 13 94, 0304 20 13 13, 0304 20 13 94 |

Ganzfischfilets und Stücke von Filets mit einem Gewicht von mehr als 300g/Filet, frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Haut | 6,40 | 0,93 | 0304 10 13 14, 0304 10 13 95, 0304 20 13 14, 0304 20 13 95 |

Andere Ganzfischfilets und Stücke von Filets mit einem Gewicht von 300g/Filet oder weniger, frisch, gekühlt oder gefroren | 7,73 | 1,12 | 0304 10 13 15, 0304 10 13 96, 0304 20 13 15, 0304 20 13 96 |

6. Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission[8] bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten festen Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

7. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 der Kommission geleisteten Sicherheiten für die mit der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lachs mit Ursprung in Norwegen werden freigegeben.

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 der Kommission auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen, werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen endgültig vereinnahmt:

a) Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

b) Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

[2] ABl. C 261 vom 23.10.2004, S. 8.

[3] ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 5.

[4] ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 32.

[5] ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 321/2003 (ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 3).

[6] ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 32.

[7] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

[8] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 der Kommission (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

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