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Document 52005PC0317

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vor allem an den Binnengrenzen, und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

/* KOM/2005/0317 endg. - CNS 2005/0131 */

52005PC0317

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vor allem an den Binnengrenzen, und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen /* KOM/2005/0317 endg. - CNS 2005/0013 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 18.7.2005

KOM(2005)317 endgültig

2005/0131(CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vor allem an den Binnengrenzen, und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

.

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1) HINTERGRUND

- Gründe und Ziele des Entwurfs

Schon das Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2004 sah die Ausarbeitung eines Vorschlags für einen Beschluss des Rates zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor, der sich jetzt im Arbeitsprogramm für 2005 (IRMS 2004/JLS/036) wiederfindet.

Im Haager Programm vom 4. November 2004 fordert der Europäische Rat die Kommission auf, Vorschläge für die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes in Bezug auf die praktische grenzübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit zu unterbreiten. Zuvor hatte der Europäische Rat in seiner Erklärung vom 29. März 2004 zum Kampf gegen den Terrorismus den Rat unter anderem beauftragt, über Maßnahmen im Bereich der „grenzüberschreitenden Nacheile“ zu beraten, damit der Rechtsrahmen weiter ausgebaut werden könne.

- Allgemeines

Durch den Vertrag von Amsterdam wurde die schrittweise Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu einem neuen Ziel der Union erklärt.

Die Freizügigkeit innerhalb der Union macht Maßnahmen erforderlich, um infolge der Abschaffung der Grenzkontrollen entstandene Sicherheitslücken zu schließen, da Straftäter von diesem Recht ebenso Gebrauch machen wie gesetzestreue Bürger. Straftäter dürfen nicht aufgrund von Hindernissen bei der Zusammenarbeit straffrei ausgehen.

In Grenzregionen macht es sich vor allem in der täglichen Polizeiarbeit bemerkbar, wenn durch die Koexistenz verschiedener Gerichtsbarkeiten Schlupflöcher entstehen. Gerade dort besteht folglich Bedarf an zweckmäßigen Kooperationsmechanismen, um die im Vergleich zu anderen Orten in der Union ungleich höheren Sicherheitsprobleme anzugehen. Auch wenn die demographischen, geographischen und ökonomischen Voraussetzungen in jeder Region andere sind, bestehen ähnliche Interessen im Hinblick auf die Zusammenarbeit, was die Ausarbeitung einer gemeinsamen Regelung erlaubt, mit der die noch bestehenden Hindernisse bei der Zusammenarbeit, der Abstimmung von Maßnahmen und beim Informationsaustausch ausgeräumt werden sollen. Ohne eine solche Regelung wird die Strafverfolgung durch die unterschiedlichen Praktiken bei der Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen erheblich erschwert, wobei ein Sicherheitsgefälle entstehen kann.

Um dieser Gefahr zu begegnen, haben die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer übergeordneten Regelung untereinander bilaterale Abkommen geschlossen. Das Schengener Übereinkommen beschränkt sich diesbezüglich auf allgemeine Regeln und überlässt die Details den Mitgliedstaaten. Die neue Situation, die Erfahrungen aus der Vergangenheit und die Forderung nach Maßnahmen auf EU-Ebene verlangen nach einer auf gemeinsamen Grundsätzen beruhenden gesetzlichen Regelung, einer Verbesserung der bestehenden Mechanismen und der Schaffung von Strukturen, die die weitere Entwicklung fördern.

Einige der neuen Strukturen haben sich als äußerst effizient erwiesen, so etwa die permanenten Kooperationsstrukturen, die die an der Strafverfolgung Beteiligten zu beiden Seiten der Grenze an einen Tisch bringen.

- Geltende Vorschriften im Regelungsbereich des Entwurfs

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere aus dem Jahr 1999 wird im Einzelnen auf die normativen und – in geringerem Umfang – auch auf die praktischen Grundlagen des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingegangen, die durch den Vertrag über die Europäische Union – auch bekannt als Vertrag von Amsterdam – aus dem Jahr 1997 eingeführt wurden.

Der Wiener Aktionsplan von 1998[1], der auch nach dem Vertrag von Amsterdam weiterhin gilt, ruft zur stärkeren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, etwa zur Schaffung von ständigen Kooperationsstrukturen in Form gemeinsamer Kommissariate oder gemeinsamer Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll an den Binnengrenzen, auf.

Das Schengener Übereinkommen von 1990, das durch den Vertrag von Amsterdam in den EU-Rahmen aufgenommen wurde, sieht die Abschaffung der Grenzkontrollen und parallel dazu eine Verstärkung der Kontrollmaßnahmen an den Außengrenzen vor. Um die Sicherheitslücken zu schließen, die durch die Abschaffung der Grenzkontrollen entstanden sind, wurden neue Mechanismen geschaffen, die die polizeiliche Zusammenarbeit ermöglichen bzw. fördern sollen.

Im Haager Programm vom 5. November 2004 ersucht der Europäische Rat die Kommission, Vorschläge zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die praktische grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zu unterbeiten.

- Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union

Dieses Beschluss stimmt überein mit den Maßnahmen zur fortschreitenden Entwicklung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

2) ANHÖRUNG BETROFFENER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Anhörung betroffener Kreise

Es mussten keine speziellen Anhörungen durchgeführt werden. Die Schlussfolgerungen, zu denen derartige Anhörungen hätten führen können, ergeben sich auch aus früheren und laufenden Arbeiten auf EU-Ebene (Untersuchen, Gruppen im Rahmen des Rates und andere europäische Foren zur polizeilichen Zusammenarbeit). Die Probleme, die mit diesem Beschluss angegangen werden, wurden darin stets als übergeordnete strukturelle Erfordernisse im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit betrachtet. Die wichtigsten Quellen, die zu diesem Zweck herangezogen wurden, sind: 1) die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Ausbau der polizeilichen und zollbehördlichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union (KOM(2004)376 endgültig. vom 18. Mai 2004, in deren Vorfeld die Kommission die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten befragt und die a) auf umfangreichen Nachforschungen und b) auf den Ergebnissen der Schengen-Evaluierungsverfahren für den Zeitraum 2000-2004 basiert, 2) den Katalog von Empfehlungen für die ordnungsgemäße Anwendung des Schengen-Besitzstands und der bewährten Praktiken: Abschnitt über die polizeiliche Zusammenarbeit (Dok. 9788/01/03 SCH-EVAL 40 COMIX 328 rev. 1 vom 16. Juni 2003) mit konkreten Empfehlungen der Strafverfolgungsbehörden für Verbesserungen in dem hier in Frage stehenden Bereich, 3) die Ergebnisse der Gespräche im Rahmen der Task Force der Polizeichefs der EU über den Ausbau der polizeilichen Zusammenarbeit an den gemeinsamen Grenzen und 4) die Schlussfolgerungen des Seminars „Policing without frontiers“, das im März 2004 in den Niederlanden stattfand.

- Einholung von Gutachten

Entfällt.

- Folgenabschätzung

Im Hinblick auf Grundrechtsauswirkungen ist hervorzuheben, dass diese Initiative zur Umsetzung von Artikel 2 und 3 der Charta der Grundrechte beiträgt, die festlegen, dass jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat.. Dies geschieht durch die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung unterschiedlichen Rechtssysteme und -traditionen der Mitgliedstaaten und der anderen von der Charta anerkannten Grundrechte und Prinzipien.. Darüber hinaus wird der Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta eingehalten.

3) RECHTLICHE ASPEKTE

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Beschluss liefert einen transparenten einheitlichen Rahmen für die Durchführung und den weiteren Ausbau der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit insbesondere an den gemeinsamen Grenzen. Er enthält allgemeine Vorschriften zur Förderung der strategischen und praktischen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und trägt damit zur Erfüllung des in Artikel 29 EUV enthaltenen Auftrags bei, für die Bürger der Europäischen Union ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Dieses Ziel wird konkret erreicht durch a) Verstärkung und Verbesserung des Informationsaustauschs über alle Angelegenheiten, die die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden betreffen, b) ein gemeinsames Vorgehen im Hinblick auf die dauerhafte Koordinierung strategischer und operativer Tätigkeiten, c) ein gemeinsames Vorgehen bei der Durchführung operativer Tätigkeiten, d) die Ausweitung der bestehenden grenzüberschreitenden Kooperationsmöglichkeiten und e) die Bereitstellung von weiterführenden Kontroll- und Kooperationsstrukturen. Dieser Beschluss lässt die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 2 des Schengener Übereinkommens unberührt.

- Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags bilden Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 32 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EUV. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union unterliegen Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands den einschlägigen Bestimmungen der Verträge.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gilt weil der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Der Vorschlag soll einen übergeordneten Rahmen liefern, der die EU-weit geltenden gemeinsamen Grundsätze für die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden festlegt. Dadurch soll eine Strafverfolgung auf gleichermaßen hohem Niveau gefördert und verhindert werden, dass ein der Sicherheit der Bürger abträgliches Sicherheitsgefälle entsteht. Dieses Ziel lässt sich von den Mitgliedstaaten allein ohne jeden Zweifel nicht verwirklichen. Zudem lässt sich die mit diesem Beschluss einhergehende Änderung des Schengener Übereinkommens von den Mitgliedstaaten allein nicht erreichen.

Die Mitgliedstaaten können wegen der Durchlässigkeit der Grenzen, aber auch wegen der Abhängigkeit ihrer jeweiligen Strafverfolgungsbehörden voneinander nicht völlig allein für ihre Sicherheit sorgen. Die hieraus resultierende gemeinsame Verantwortung der Union, die als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verstanden wird, im Allgemeinen und für die Sicherheit jedes Einzelnen im Besonderen erfordert Instrumente wie den vorliegenden Beschluss. Der Vorschlag gibt den verschiedenen Formen und Merkmalen der Zusammenarbeit, die seit dem Inkrafttreten des Schengener Übereinkommens entstanden sind, eine einheitliche transparente Struktur. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Strafverfolgung in den verschiedenen Teilen der Union und damit auch das Maß an Sicherheit für die Bürger nicht überall die gleiche Entwicklung nimmt.

Maßnahmen auf der Ebene der Union werden die Ziele des Vorschlags aus folgenden Gründen besser erfüllen:

Der Beschluss enthält allgemeine Vorschriften zur Förderung der strategischen und operativen Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und gewährleistet damit ein höheres Maß an Sicherheit für die Bürger der Europäischen Union. Er schafft einen übergeordneten transparenten, der weiteren Entwicklung förderlichen Rahmen, in den die gemeinsamen Grundsätze für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Erfahrungen aus der zehnjährigen Schengen-Praxis und der fünfjährigen Praxis eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einfließen. Der Begriff des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Artikel 61 EGV und Artikel 29 EUV erfordert eine gemeinsame Politik unter anderem im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, weil die nationalen Strafverfolgungsbehörden bei der Herstellung von Sicherheit aufeinander angewiesen sind. In dem Vorschlag wird versucht, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Konsolidierung der bisherigen Praxis, Erleichterung der Zusammenarbeit und gemeinsamer Entwicklung der praktischen Arbeit zu finden. Dabei werden die Eigenverantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten respektiert, beispielsweise bei der Wahl der Mittel und der Strafverfolgungsstrategien, wohingegen für die Kooperation im Einzelfall doch gemeinsame Wege vorgezeichnet werden sollten.

Der Eckpfeiler des Schengener Evaluierungsverfahrens ist die qualitative Bewertung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung. Es besteht Einigkeit darin, dass in dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein durchweg hohes Maß an Sicherheit nur dann zu erreichen ist, wenn sich alle an gemeinsam vereinbarte Grundsätze halten. Nur so kann verhindert werden, dass Verbrechensmuster anderswo erneut praktiziert werden und dass keine negativen Begleiterscheinungen für die nationale Sicherheit entstehen. Gleichzeitig sind sich die Mitgliedstaaten darin einig, dass dabei noch genügend Spielraum bleiben muss, um selbst zu entscheiden, bis zu welchem Grad sie sich je nach Sachlage in die grenzüberschreitende Zusammenarbeit einbringen. Um hier ein Mittelmaß zu finden, aber andererseits die Kooperationsmöglichkeiten qualitativ und quantitativ zu verbessern, wurden die Erfahrungen der vergangenen Dekade in den Beschluss eingebracht. Der Beschluss entwickelt aus diesem Erfahrungsschatz gemeinsame Kooperationsstrukturen und trägt damit dazu bei, dass bewährte Praktiken Früchte tragen und kontinuierliche Verbesserungen eintreten. Die von der Kommission geförderten projektorientierten Programme (AGIS) oder die unter der Ägide des Rates durchgeführte Peer review lassen erkennen, dass Bedarf an solchen gemeinsamen Grundsätzen und Praktiken besteht.

Der Vorschlag bringt Transparenz in die Entwicklungen der letzten Jahre, liefert die Infrastruktur für Verbesserungen im Bereich der Zusammenarbeit, der Abstimmung und des Informationsaustauschs und überlässt die Entscheidung über das Maß an Engagement im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit den Mitgliedstaaten, die hierbei den aktuellen Bedürfnissen Rechnung tragen. Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten jedoch kooperieren wollen, ist dank des Vorschlags dafür gesorgt, dass dies auf der Grundlage gemeinsamer Standards geschieht. Um die Verfahren anpassen und eine transparente Entwicklung sicherstellen zu können, sieht der Vorschlag gemeinsame Kontroll- und Überprüfungsmechanismen vor. Eine Änderung der Artikel 40 und 41 des Schengener Übereinkommens ist jedoch nur auf EU-Ebene möglich.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Er sorgt für gemeinsame Grundsätze und Strukturen im Hinblick auf eine Kooperation, stellt jedoch deren praktischen Aspekte dem Ermessen der Mitgliedstaaten anheim. Es erfolgt keine Einmischung in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, die den Bürgern Sicherheit bieten müssen, oder in ihr Recht, die Strafverfolgung so zu organisieren, wie sie es im Hinblick auf die nationalen Gepflogenheiten für zweckmäßig erachten. Gleichzeitig wird vermieden, dass es durch die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu Disparitäten kommt, die den gesellschaftlichen Sicherheitsbedürfnissen oder der Funktionsweise des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts abträglich sind. Damit in Grenzregionen ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um Straftaten auf dieselbe Weise zu verfolgen, ist es ausreichend und angemessen, hierfür gemeinsame Mindeststandards festzulegen.

Im Rahmen dieses Beschlusses wird ein Regelungsausschuss eingesetzt, der voraussichtliche zusätzliche Kosten von 202 500 EUR jährlich verursacht.. Wirtschaftsteilnehmer oder Bürger sind davon nicht betroffen, wenngleich sie die Nutznießer der damit bewirkten Zusammenarbeit sind.

- Wahl des Rechtsinstruments

Das gewählte Rechtsinstrument ist ein Beschluss gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EUV. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Der Verzicht auf eine Rechtsetzungsmaßnahme würde den Ambitionen des Haager Programms nicht gerecht werden. Darüber hinaus ließen sich mit anderen Instrumenten nicht die operativen Gemeinsamkeiten herausarbeiten, die den verschiedenen bi- und multinationalen Kooperationsinstrumenten zugrunde liegen. Strengere und detailliertere Vorschriften würden wiederum die demographischen, geographischen und organisatorischen Besonderheiten dies- und jenseits einer Grenze außer acht lassen.

Alternativen hierzu (Bezuschussung multilateraler Projekte im Bereich der Strafverfolgung, Handbücher, Katalog bewährter Praktiken, Peer Review) gibt es bereits, doch haben sie sich bei dem Vorhaben, gemeinsame Grundsätze für die Zusammenarbeit zu entwickeln, als unzureichend erwiesen. Die mit dem Beschluss angestrebte Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit war eine Forderung, die in dem Haager Programm erhoben wurde.

4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der EU-Haushalt wird mit circa 202.500 EUR jährlich für Personal- und Verwaltungsausgaben für die Sitzungen des Regelungsausschusses belastet, der durch den vorliegenden Beschluss eingesetzt wird, der auch das Mandat des Ausschusses festlegt. Zu Beginn seiner Tätigkeit bis zu dem Augenblick, in dem die Vorschläge dieses Beschlusses vollständig in die Praxis umgesetzt sind, wird sich der Ausschuss häufiger treffen müssen und mehr verwaltungstechnische Unterstützung benötigen, um beispielsweise bei der Abfassung von Mustervereinbarungen, der Schaffung von Strukturen und in Evaluierungsfragen Lösungen finden zu können. Der Regulierungsausschuss soll regelmäßig – voraussichtlich zweimal jährlich – zusammentreten und das weitere Vorgehen und die Maßnahmen zu erörtern, die getroffen werden müssen, um Artikel 3 des Ratsbeschlusses über die Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit umzusetzen. Veranstalter und Gastgeber dieser Treffen wird die Kommission sein.

5) ZUSÄTZLICHE ANGABEN

- Aufhebung geltender Vorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden geltende Vorschriften aufgehoben.

- Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

In Artikel 1 werden Ziel und Zweck des Beschlusses erläutert: Den Bürgern soll durch Förderung der operativen und strategischen Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Zollbehörden, insbesondere an den Binnengrenzen des Schengen-Raums, ein höheres Maß an Sicherheit geboten werden. Der Artikel bestimmt die Hauptaktionsbereiche im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit.

In Artikel 2 werden die Schlüsselbegriffe definiert.

Artikel 3 stützt sich auf Artikel 39 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie die Beschlüsse des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 und vom 28. April 1999 mit einer nicht erschöpfenden Liste von Bereichen, in denen der Informationsaustausch verbessert werden soll.

Artikel 4 (Koordinierung) bestimmt, welche Strafverfolgungsmaßnahmen in Grenzregionen koordiniert werden sollten und welche Voraussetzungen nötig sind, um eine solche Koordinierung zu erleichtern. Dabei geht es auch um den Einsatz nicht kompatibler Ausrüstungen, die sich als ein relativ großes Hindernis bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erwiesen haben.

In Artikel 5 werden praktische Methoden der Zusammenarbeit beschrieben, wie etwa die Zuweisung von Aufgaben an Verbindungsbeamte oder Beamte anderer Mitgliedstaaten. Die Maßnahmen sollen zu einer effizienten Nutzung der vorhandenen Ressourcen beitragen.

Artikel 6 enthält die Verpflichtung zur Errichtung dauerhafter Kooperationsstrukturen in Grenzregionen.

Artikel 7 ist dem Datenschutz gewidmet, der durch die Anwendung der in Titel VI des Schengener Übereinkommens genannten Standards gewährleistet wird.

Artikel 8 schreibt regelmäßige gegenseitige Evaluierungen vor und fordert die Kommission auf, dem Rat Evaluierungsberichte vorzulegen.

Artikel 9 definiert das Verhältnis zwischen dem vorgeschlagenen Beschluss und bilateralen Abkommen oder Verträgen.

Artikel 10 dient der Einsetzung eines Regelungsausschusses, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Mit Artikel 11 wird der Anwendungsbereich von Artikel 40 Absätze 1, 2 und 7 (Observation) und von Artikel 41 (Nacheile) des Schengener Übereinkommens geändert bzw. erweitert.

Artikel 12 bezeichnet die Teile des Schengener Besitzstands, die mit diesem Beschluss außer Kraft treten.

Artikel 13 bestimmt die Geltungsdauer des Beschlusses.

2005/0131(CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vor allem an den Binnengrenzen, und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, 32 sowie 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union verfolgt diese das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt.

(2) Im Wiener Aktionsplan vom 11. Dezember 1998[4] wird zu einer engen Zusammenarbeit von Justiz, Polizei, Zoll und weiteren zuständigen Behörden bei der Verhütung und Bekämpfung der organisierten und der sonstigen Kriminalität aufgerufen und gefordert, dass die Bedingungen und Beschränkungen bestimmt werden, unter denen die zuständigen Polizei- und Zollbehörden eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Benehmen mit letzterem und mit dessen Einverständnis tätig werden können.

(3) Der Europäische Rat von Tampere (15./16. Oktober 1999) bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen, dass die Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung intensiviert werden muss, indem die Kooperation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ermittlungsarbeit in Bezug auf die grenzüberschreitende Kriminalität in den Mitgliedstaaten bestmöglich genutzt wird, und fordert die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, wie sie der Rahmenbeschluss des Rates 2002/465/JI[5] vorsieht.

(4) Mit dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen[6] (nachstehend „das Schengener Übereinkommen“), das gemäß dem entsprechenden Protokoll im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde, wurden neue Formen der Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden der Mitgliedstaaten als eine der Maßnahmen, die die Abschaffung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen der Schengen-Mitgliedstaaten kompensieren sollen, eingeführt. Das Schengener Übereinkommen trat am 26. März 1995 in Kraft; seither hat die Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Zollbehörden der Mitgliedstaaten deutlich zugenommen.

(5) Die Mitgliedstaaten haben eine Vielzahl von bilateralen Abkommen und Vereinbarungen geschlossen, um den speziellen Kooperationserfordernissen in Grenzregionen Rechnung zu tragen. In Ermangelung eines Unionsansatzes können die Sicherheitsniveaus an den gemeinsamen Grenzen voneinander abweichen, wie den anhand der Berichte des Ständigen Schengener Bewertungs- und Anwendungsausschusses ausgesprochenen Empfehlungen der Minister zu entnehmen ist.

(6) In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über den Ausbau der polizeilichen und zollbehördlichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union[7] betont die Kommission, dass die Mitgliedstaaten ihr Instrumentarium, ihre operativen Maßnahmen und ihre Bemühungen an den Binnengrenzen erheblich werden ausweiten müssen, wenn die Union ein echter Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts werden soll.

(7) In dem vom Europäischen Rat auf seinem Treffen am 4./5. November 2004 in Den Haag angenommenen Programm wird die Kommission aufgefordert, Vorschläge zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die grenzüberschreitende praktische polizeiliche Zusammenarbeit vorzulegen. Nach dem Haager Programm ist für einen bestmöglichen Schutz des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein multidisziplinäres, abgestimmtes Vorgehen sowohl auf Ebene der EU als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizei, Zoll und Grenzschutz, erforderlich.

(8) Daher muss die polizeiliche Zusammenarbeit speziell an den Binnengrenzen der Europäischen Union durch multilaterale Maßnahmen intensiviert werden, die einen besseren Informationsaustausch sowie eine effizientere Koordinierung und operative Zusammenarbeit ermöglichen. Der vorliegende Beschluss sollte daher auf die Standardisierung, Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren hinwirken, den operativen Aspekten der Zusammenarbeit auf der Grundlage gemeinsamer strategischer Überlegungen Nachdruck verleihen sowie einen wirksameren und effizienteren Einsatz der personellen und materiellen Ressourcen zur Folge haben.

(9) Ein umfassender Informationsaustausch wird einhellig als grundlegende Voraussetzung für eine wirksame Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung angesehen. Zum Zwecke einer kohärenten Anwendung von Artikel 39 des Schengener Übereinkommens muss genau festgelegt werden, welche Arten von Informationen im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen direkt, d.h. ohne Antragstellung bei einer Justizbehörde, zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können.

(10) Voraussetzung für eine effiziente Zusammenarbeit ist eine umfassende Koordinierung. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten von Polizei und Zoll in Grenzregionen unter anderem durch eine gemeinsame Einsatz- und Ressourcenplanung, eine feste Einrichtung zur gegenseitigen Konsultation und Information sowie bei Bedarf durch gemeinsame Schulungen und Übungen zur Vorbereitung auf Sondereinsätze (zum Beispiel im Falle von Entführungen, Geiselnahmen und Kundgebungen) koordinieren.

(11) Die operative Zusammenarbeit sollte so gestaltet werden, dass mehr gemeinsame Ressourcen zur Verfügung stehen, die Ressourcen effizienter eingesetzt werden und Routineaufgaben ebenso wie Sondereinsätze besser erledigt werden können.

(12) Zur Förderung der Zusammenarbeit und Verbesserung der Koordination sowie zur Überwachung der hierfür erforderlichen Verfahren bedarf es fester Strukturen, die einen Informationsaustausch ermöglichen.

(13) Bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, die getroffen werden, um die Bestimmungen gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses durchzuführen, etwa die Entwicklung von technischen Standardlösungen und –formaten zur Informationsübertragung, ist nach dem in Artikel 10 des Beschlusses festgelegten Regelungsverfahren zu verfahren.

(14) Die Bestimmungen des Schengener Übereinkommens über die grenzüberschreitende Observation und die grenzüberschreitende Nacheile sollten geändert werden, um wirksamere und erfolgreichere strafrechtliche Ermittlungen und Einsätze zu ermöglichen. Bei Ermittlungen in einer Strafsache, in der eine Gefängnisstrafe oder ein Freiheitsentzug von mindestens zwölf Monaten möglich ist, sollten grenzüberschreitende Observation und grenzüberschreitende Nacheile erlaubt werden. Die grenzüberschreitende Nacheile sollte zudem nicht auf die Festlandgrenzen beschränkt bleiben.

(15) Da sich die Ziele der geplanten Maßnahme, nämlich Verbesserung der operativen Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Zollbehörden vor allem an den Binnengrenzen, wegen der grenzüberschreitenden Natur der Sicherheitsprobleme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in zufrieden stellender Weise erreichen lassen, die Mitgliedstaaten dabei aber aufeinander angewiesen sind, ist die Ebene der Europäischen Union hierfür besser geeignet. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Maßgabe von Artikel 5 EG-Vertrag, auf den auch Artikel 2 des EU-Vertrags verweist, kann der Rat in einem solchen Fall Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16) Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, beteiligt sich das Vereinigte Königreich an diesem Beschluss. Dies gilt nicht für Artikel 11 Absatz 2 dieses Beschlusses.

(17) Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland beteiligt sich auch dieser Mitgliedstaat an diesem Beschluss. Dies gilt nicht für Artikel 11 Absätze 1 und 2 dieses Beschlusses.

(18) Der vorliegende Beschluss lässt die Regelungen der Beschlüsse 2000/365/EG und 2002/192/EG im Hinblick auf die teilweise Beteiligung von Großbritannien bzw. Irland am Schengen-Besitzstand unberührt.

(19) Im Falle Islands und Norwegens bedeutet dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; es handelt sich um Bestimmungen, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich gehören[8].

(20) Im Falle der Schweiz bedeutet dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands. Die Bestimmungen fallen in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich; dieser Artikel ist in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Ratsbeschlusses 2004/849/EG[9] über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens zu lesen.

(21) Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen Rechtsakt, der auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut oder im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 anderweitig mit ihm zusammenhängt. Dies gilt nicht für die Artikel 11 des Beschlusses, auf die die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 Anwendung finden.

(22) Der vorliegende Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden ¯

BESCHLIESST:

Artikel 1 Gegenstand

1. Der Beschluss enthält allgemeine Vorschriften zur Förderung der strategischen und operativen Zusammenarbeit vor allem an den Binnengrenzen zwischen den in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Behörden zur Gewährleistung eines höheren Maßes an Sicherheit für die Bürger der Europäischen Union mittels folgender Maßnahmen:

1. Verstärkung und Verbesserung des Informationsaustauschs in allen Fragen, die die Zusammenarbeit zwischen den von diesem Beschluss erfassten Behörden betreffen,

2. gemeinsames Vorgehen bei der Koordinierung strategischer und operativer Tätigkeiten auf dauerhafter Basis,

3. gemeinsames Vorgehen bei der Durchführung operativer Tätigkeiten.

2. Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze intensivieren insbesondere in Grenzregionen die Zusammenarbeit, um

4. Straftaten jeglicher Art, die in Grenzregionen verübt wurden oder besondere Auswirkungen auf die Sicherheit in Grenzregionen haben, zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen;

5. Gefahren für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit abzuwenden und gegen Störungen der öffentlichen Ordnung vorzugehen,

6. die Sicherheit des grenzüberschreitenden Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs zu fördern, sofern dieser unter die Verantwortung der von diesem Beschluss erfassten Behörden fällt,

7. sich gegenseitig bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zu unterstützen, die zu Notlagen, Katastrophen und schweren Unfällen führen oder führen könnten,

8. einen hohen Wissensstand in den von diesem Beschluss erfassten Behörden sowie in deren jeweiligen Rechts- und Verwaltungssystemen zu erreichen und aufrechtzuerhalten,

9. das für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in bestimmten Grenzregionen erforderliche Fachwissen – Sprachkenntnisse inbegriffen - der Bediensteten der von diesem Beschluss erfassten Behörden zu verbessern, soweit es in dem allgemeinen Lehrplan der der Europäischen Polizeiakademie (EPA) nicht genügend Berücksichtigung findet.

3. Dieser Beschluss lässt die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen im Sinne von Artikel 18 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen[10] unberührt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet:

a) „Binnengrenzen“: die Grenzen gemäß Artikel 1 des Schengener Übereinkommens[11];

b) „Grenzregion“: von den Mitgliedstaaten als solche definierte Gebiete, die in jedem Fall aber das höchstens 50 km von der Grenze entfernte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats umfassen;

c) „von diesem Beschluss erfasste Behörden“: Polizei-, Zoll- und sonstige Behörden, die im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union tätig sind, mit Ausnahme der Justizbehörden.

Artikel 3 Informationsaustausch

1. In Anwendung von Artikel 39 des Schengener Übereinkommens wird auf Ersuchen der Polizeibehörden der Mitgliedstaaten insbesondere in folgenden Fällen Hilfestellung geleistet und für die Übermittlung von Informationen gesorgt:

10. Feststellung der Halter und Führer von Fahrzeugen, einschließlich Wasser- und Luftfahrzeugen;

11. Führerscheinanfragen, einschließlich solche im Zusammenhang mit Wasser- und Luftfahrzeugen;

12. Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen;

13. Feststellung von Telekommunikationsanschlussinhabern (Telefon, Fax und Internet);

14. Informationserhebung bei den betreffenden Personen durch die Polizei auf freiwilliger Basis;

15. Identitätsüberprüfungen;

16. Übermittlung von kriminaltechnisch relevanten Informationen aus Datenbanken oder Unterlagen, die der Kontrolle der von diesem Beschluss erfassten Behörden unterliegen, soweit nach den relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig;

17. Planung und Koordinierung von Durchsuchungsaktionen und Einleitung der Maßnahmen;

18. Informationen über die Herkunft von Sachen, insbesondere von Waffen und Kraftfahrzeugen, zum Beispiel Verkaufsweganfragen;

19. Spurenfeststellungen, zum Beispiel Inaugenscheinnahme von Schäden an Kraftfahrzeugen nach Verkehrsunfallfluchten und Löschen von Textstellen in Urkunden;

20. Prüfung innerstaatlicher amtlicher Unterlagen;

21. Einsätze, die eine grenzüberschreitende Observation und Nacheile, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Operationen beinhalten;

22. Auskunft über lokale Banden oder Einzelpersonen und ihren modus operandi.

2. Die in Absatz 1 genannten Informationen können von der Auskunft gebenden Dienststelle von sich aus an jede andere, von diesem Beschluss erfasste Behörde weitergeleitet werden.

3. Alles Weitere im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Artikels, d.h. genauere Bestimmung der Informationen, die zur Verfügung gestellt werden können, Zugangsmodalitäten und Übermittlungskanäle, wird nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren geregelt.

Artikel 4 Strukturelle Koordinierung

1. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Justizbehörden koordinieren die Mitgliedstaaten die grenzübergreifenden Tätigkeiten der von diesem Beschluss erfassten Behörden in Grenzregionen.

Hierzu gehört insbesondere:

23. die Vorbereitung, Abstimmung und Durchführung operativer Planungen und Tätigkeiten, zum Beispiel Observierungen, Durchsuchungen und Maßnahmen zur Verbrechensverhütung, einschließlich des Vorgehens bei öffentlichen Kundgebungen und der jeweiligen Einsatzplanung;

24. die Prüfung der Kompatibilität und Interoperabilität von Ausrüstungen, insbesondere von Kommunikations- und Observierungstechnologien;

25. die Erarbeitung und Durchführung von gemeinsamen Schulungsprogrammen, einschließlich gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf Sondereinsätze. Mögliche Maßnahmen in diesem Bereich sind Arbeitsbesuche, Austauschprogramme, gemeinsame Schulungsprojekte einschließlich Sprachkurse, und die Entwicklung spezifischer gemeinsamer Ausbildungsmodule für die Zusammenarbeit in Grenzregionen.

2. Zur Erleichterung der Koordinierung der Tätigkeiten der von diesem Beschluss erfassten Behörden in Grenzregionen führen die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Maßnahmen durch:

26. Sie unterrichten die genannten Behörden und die Artikel 6 Absatz 1 genannten permanenten Kooperationstrukturen von sich aus rechtzeitig über Arbeitspläne, geplante Operationen und Maßnahmen wie Observierungen, verdeckte Operationen und kontrollierte Lieferungen, sowie über bevorstehende Veranstaltungen, die Auswirkungen für die entsprechenden Behörden auf der anderen Seite der Grenze haben könnten;

27. sie erstellen gemeinsame Risikobewertungen und Lageberichte;

28. sie halten die Behörden jenseits der Grenze über administrative und organisatorische Entwicklungen auf dem Laufenden, die Auswirkungen auf deren Leistungsfähigkeit haben könnten;

29. sie stellen den permanenten Kooperationsstrukturen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 dieses Beschlusses alle relevanten Informationen zur Verfügung;

30. sie verschaffen den genannten Behörden und den permanenten Kooperationsstrukturen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Zugang zu allen für das Funktionieren der Zusammenarbeit erforderlichen Informationen, u.a. durch ständige Aktualisierung des durch einen Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 angenommen Leitfadens zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit[12].

Artikel 5 Praktische Zusammenarbeit

Die praktische Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:

31. gemeinsame Patrouillen, Interventionen und Observierungen in Grenzregionen zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Zielsetzungen, wobei die Patrouillen im Einklang mit Artikel 19 Buchstabe a) der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen durchgeführt werden müssen[13],

32. Hilfestellung bei der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen in Grenzregionen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss des Rates 2002/465/JI[14];

33. Übertragung polizeilicher Aufgaben an Verbindungsbeamte oder Beamte des anderen Mitgliedstaats, sofern es dabei nicht um die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen geht.

Artikel 6 Informationsaustausch und Koordinierungsstrukturen

1. Die Mitgliedstaaten richten für jede ihrer Grenzregionen an den Binnengrenzen permanente Strukturen für die Kooperation zwischen den von diesem Beschluss erfassten Behörden ein.

2. Die in Artikel 1 genannten Kooperationsstrukturen unterstützen und überwachen die Durchführung der Artikel 3, 4 und 5.

3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Rat über die Aufgaben und Befugnisse der gemäß diesem Artikel eingerichteten permanenten Kooperationsstrukturen. Die Kommission stellt diese Informationen regelmäßig in einem Bericht zusammen. Das Handbuch, auf das Artikel 4 Absatz 2 verweist, wird entsprechend den hierfür vorgesehenen Verfahren bei Bedarf aktualisiert.

Artikel 7 Datenschutz

Jeder Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Beschlusses unterliegt den einschlägigen Rechtsbestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit in Titel VI des Schengener Übereinkommens.

Artikel 8 Evaluierung der Durchführung

1. Die Mitgliedstaaten nehmen in Grenzregionen regelmäßig bilaterale Evaluierungen vor, um das erreichte Ausmaß der Zusammenarbeit zu bewerten und zu ermitteln, ob Anpassungen erforderlich sind und die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses verbessert werden kann. Sie unterrichten den Rat und die Kommission über die Ergebnisse dieser Evaluierungen.

2. Die Kommission übermittelt dem Rat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses auf der Grundlage der nach Absatz 1 vorgenommenen Evaluierungen einen Bericht über die Funktionsweise dieses Beschlusses. Der Rat prüft, inwieweit die Mitgliedstaaten diesem Beschluss nachgekommen sind, und ergreift die entsprechenden Maßnahmen.

Artikel 9 Bilaterale Kooperationsabkommen zwischen den von diesem Beschluss erfassten Behörden

Weitergehende bestehende oder künftige mit diesem Beschluss im Einklang stehende Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den von diesem Beschluss erfassten Behörden zwischen Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze bleiben von diesem Beschluss unberührt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission über diese Abkommen.

Artikel 10 Ausschuss

1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Der Ausschuss gibt sich auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Komitologieausschüsse eine Geschäftsordnung.

3. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

4. Die Kommission erlässt die geplanten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

5. Stehen die geplanten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht in Einklang oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet das Europäische Parlament.

6. Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten ab seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden.

Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Die Kommission kann dem Rat einen geänderten Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt unterbreiten.

Hat der Rat bis zum Ablauf der Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt angenommen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen.

7. Die Vertreter der Mitgliedstaaten werden von den für die Durchführung des Beschlusses zuständigen Stellen benannt. Jeder Mitgliedstaat ensendet einen Vertreter.

Artikel 11 Änderungen am Schengener Übereinkommen

Das Schengener Übereinkommen wird wie folgt geändert:

1. Artikel 40 wird wie folgt geändert:

34. Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Beamte eines Mitgliedstaats, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat, für die es eine Gefängnisstrafe oder einen Freiheitsentzug von mindestens zwölf Monaten geben kann, in ihrem Land eine Person observieren, weil sie im Verdacht steht, an dieser Straftat beteiligt zu sein, oder die als notwendige Maßnahme eines Ermittlungsverfahrens eine Person observieren, weil es allen Anlass zu der Vermutung gibt, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung der vorgenannten Person beitragen kann, sind befugt, die Observation im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten begründeten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.“

35. Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaats nicht beantragt werden, dürfen die observierenden Beamten die Observation einer Person, die im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, für die es eine Gefängnisstrafe oder einen Freiheitsentzug von mindestens zwölf Monaten geben kann, unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortsetzen:“

36. Absatz 7 wird gestrichen.

2. Artikel 41 wird wie folgt geändert:

37. Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Beamte eines Mitgliedstaats, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die auf frischer Tat bei der Begehung oder Beteiligung an einer Straftat angetroffen wird, für die es eine Gefängnisstrafe oder einen Freiheitsentzug von mindestens zwölf Monaten geben kann, sind befugt, die Verfolgung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne dessen vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor mit einem der in Artikel 44 des Schengener Übereinkommens vorgesehenen Kommunikationsmittel unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen.“

38. Absatz 4 sowie Absatz 5 Buchstabe b werden gestrichen.

Artikel 12 Schlussbestimmungen

Abschnitt 1 der in der Notiz des Vorsitzes (Dok. SCH/I (98) 75, 5.Rev.) vom 28. April 1999 enthaltenen Grundsätze zur polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen, die vom Exekutivausschuss mit Beschluss vom 28. April 1999 bezüglich der Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen gebilligt wurden (Dok. SCH/com-ex(99)18), wird außer Kraft gesetzt.

Artikel 13 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT

Policy area(s): Justice and Home Affairs Activit(y/ies): 1806 – Establishing a genuine area in criminal and civil matters |

TITLE OF ACTION: PROPOSAL FOR A COUNCIL DECISION ON THE IMPROVEMENT OF POLICE COOPERATION AT THE INTERNAL BORDERS OF THE MEMBER STATES OF THE EUROPEAN UNION |

1. BUDGET LINE(S) + HEADING(S)

NA

2. OVERALL FIGURES

2.1. Total allocation for action (Part B): € million for commitment

NA

2.2. Period of application:

NA (starting 2006)

2.3. Overall multiannual estimate of expenditure:

(a) Schedule of commitment appropriations/payment appropriations (financial intervention) (see point 6.1.1)

€ million ( to three decimal places)

[2006] | [2007] | [2008] | [2009] | [2010] | [2011] | Total |

Commitments |

Payments |

(b) Technical and administrative assistance and support expenditure (see point 6.1.2)

Commitments |

Payments |

Subtotal a+b |

Commitments |

Payments |

(c) Overall financial impact of human resources and other administrative expenditure (see points 7.2 and 7.3)

Commitments/ payments | 0.202 | 0.202 | 0.202 | 0.202 | 0.202 | 0.202 | 0.202 |

TOTAL a+b+c |

Commitments |

Payments |

2.4. Compatibility with financial programming and financial perspective

NA

2.5. Financial impact on revenue:

Proposal has no financial implications

3. BUDGET CHARACTERISTICS

Type of expenditure | New | EFTA contribution | Contributions form applicant countries | Heading in financial perspective |

Non-comp | Non-diff | NA | NA | NA | No NA |

4. LEGAL BASIS

Article 30(1)(a), (b) and (c) Article 32 and 34 (2)(c)TEU

5. DESCRIPTION AND GROUNDS

5.1. Need for Community intervention

5.1.1. Objectives pursued

The objective is to set up a comitology procedure for the improvement of police and customs cooperation at the internal borders of the Member States. Article 12 of the proposal stipulates that the Commission should be assisted by a Regulatory Committee composed of the representatives of the Member States and chaired by the representative of the Commission.

The preparation of a proposal for a Council Decision on improvement of police and customs cooperation at the internal borders between Member States of the European Union is mentioned in the Commission Legislative and Working Programme 2004 And 2005.

In its Declaration on combating terrorism of 25 March 2004, the European Council instructs the Council, among other things, to examine measures in the area of “cross-border hot pursuit” and calls for further development of the legislative framework.

5.1.2. Measures taken in connection with ex ante evaluation

The Regulatory Committee will have to fulfil its tasks on the basis of the Council Decision on the improvement of police cooperation at the internal borders and on the basis of the input provided by the Member States. At the beginning of its activities, until such time as the proposals contained in the Decision have become operational, the Committee will have to meet more frequently and will need more intensive administrative support to find solutions, for example, in the context of the drafting of model agreements, creation of common structures and evaluation aspects.

5.2. Action envisaged and budget intervention arrangements

The Regulatory Committee should meet regularly, estimated twice a year, to discuss what planning and measures need to be taken in order to implement Artikel 3 of the Council Decision on improved police and customs cooperation. These meetings will have to be organised and hosted by the Commission

5.3. Methods of implementation

The Commission will have to invite the representatives of the Member states

6. FINANCIAL IMPACT

6.1. Total financial impact on Part B - (over the entire programming period)

6.1.1. Financial intervention

NA

6.1.2. Technical and administrative assistance, support expenditure and IT expenditure (commitment appropriations)

NA

6.2. Calculation of costs by measure envisaged in Part B (over the entire programming period)

NA

7. IMPACT ON STAFF AND ADMINISTRATIVE EXPENDITURE

The impact on staff and administrative expenditure will be covered in the context of allocation of ressouces of the lead DG in the context of the annual allocation procedure.

The allocation of posts also depends on the attribution of functions and resources in the context of the financial perspectives 2007-2013.

7.1. Impact on human resources

Types of post | Staff to be assigned to management of the action using existing and/or additional resources | Total | Description of tasks deriving from the action |

Number of permanent posts | Number of temporary posts |

Officials or temporary staff | A B C | 1 B/0.5 A | 1rst year: 1B 0.5 A | Gathering and processing of information, preparing the Committee meetings |

Other human resources |

Total |

7.2. Overall financial impact of human resources

Type of human resources | Amount (€) | Method of calculation * |

Officials Temporary staff | 1rst year: 162 000 | 1 X 108 000 0.5 X 108 000 = 162 .00 |

Other human resources (specify budget line) |

Total | 162.000 |

The amounts are total expenditure for twelve months.

7.3. Other administrative expenditure deriving from the action

Budget line (number and heading) | Amount € | Method of calculation |

Overall allocation (Title A7) A0701 – Missions A07030 – Meetings A07031 – Compulsory committees A07032 – Non-compulsory committees A07040 – Conferences A0705 – Studies and consultations Other expenditure (specify) | 40.000 | 2 meetings* 27 * 740€ |

Information systems (A-5001/A-4300) |

Other expenditure - Part A (specify) |

Total | 40.000 |

The amounts are total expenditure for twelve months.

Specify the type of committee and the group to which it belongs.

I. Annual total (7.2 + 7.3) II. Duration of action III. Total cost of action (I x II) | €202 500 |

8. FOLLOW-UP AND EVALUATION

8.1. Follow-up arrangements

The Committee will lay down its rules of procedure, including rules on confidentiality. The European Parliament will be informed analogous to Article 7 of Council Decision 99/468/EC of 28.6.1999 laying down the procedures for the exercise of implementing powers conferred on the Commission (OJ L 184, 17.7.1999, p. 23) .

8.2. Arrangements and schedule for the planned evaluation

NA

9. ANTI-FRAUD MEASURES

NA

[1] ABl. L 19 vom 23.1.1999, S. 1.

[2] ABl. C […], […], S. […].

[3] ABl. C […], […], S. […].

[4] ABl. C 19 vom 23.1.1999, Ziffer 42 und Ziffer 44 Buchstabe b.

[5] ABl. L 162 vom 20.6.2002, S.1.

[6] ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

[7] KOM(2004)376 endgültig vom 18. Mai 2004.

[8] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[9] L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

[10] ABl. L […], […], S. […].

[11] NB: muss bei Annahme der Verordnung über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen eventuell geändert werden (KOM(20004)391 endgültig).

[12] ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 408.

[13] ABl. L […], […], S. […].

[14] ABl. L 162 vom 20.06.2002, S. 1.

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