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Document 52005PC0039

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

/* KOM/2005/0039 endg. */

52005PC0039

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien /* KOM/2005/0039 endg. */


Brüssel, den 11.2.2005

KOM(2005) 39 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates [1] führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Die Zölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien betrugen zwischen 0 % und 62,6 %. Für Jindal Poly Films Limited gilt derzeit ein Zoll von 0 %.

Auf Antrag einer Reihe großer Gemeinschaftshersteller von PET-Folien leitete die Kommission im Februar 2004 eine teilweise Interimsüberprüfung ein, die sich auf den Aspekt des Dumpings im Falle von Jindal Poly Films Limited beschränkte.

Die Untersuchung ergab kein Dumping für Jindal Poly Film Limited.

Daher wird vorgeschlagen, den für Jindal Poly Films Limited geltenden Antidumpingzoll von 0 % in der bisherigen Höhe aufrechtzuerhalten.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995[2] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Vorangegangenes Verfahren und geltende Maßnahmen

(1) Nach einer im Mai 2000 eingeleiteten Untersuchung (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt) führte der Rat im August 2001 mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001[3] endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET-Folien“ genannt) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Die Zölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien betrugen zwischen 0 % und 62,6 %.

(2) Für Jindal Poly Films Limited, ehemals Jindal Polyester Limited (Bekanntmachung über die Umfirmierung veröffentlicht am 2. Dezember 2004[4]), gilt ein Antidumpingzoll von 0 %. Die Einfuhren von PET-Folien des genannten Unternehmens unterliegen auch einem Ausgleichszoll in Höhe von 7 %, der 1999 mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 des Rates[5] eingeführt wurde.

2. Überprüfungsantrag

(3) Folgende Gemeinschaftshersteller stellten einen Antrag auf eine teilweise, auf den Aspekt des Dumpings im Falle von Jindal Poly Films Limited beschränkte Interimsüberprüfung: Du Pont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH und Nuroll SpA (nachstehend „Antragsteller“ genannt). Auf die Antragsteller entfällt ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von PET-Folien. Toray Plastics Europe unterstützte den Antrag, gehört jedoch nicht offiziell zu den Antragstellern.

(4) Die Antragsteller behaupteten, die Dumpingspanne von Jindal Poly Films Limited habe sich geändert und liege höher als in der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte.

3. Untersuchung

(5) Nachdem die Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, festgestellt hatte, dass der Antrag genügend Anscheinsbeweise enthielt, kündigte sie in einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung [6] am 19. Februar 2004 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an.

(6) Die Überprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpings im Falle von Jindal Poly Films Limited. Der Untersuchungszeitraum (nachstehend „UZ“ abgekürzt) erstreckte sich vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003.

(7) Die Kommission unterrichtete Jindal Poly Films Limited, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen.

(8) Um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, sandte die Kommission einen Fragebogen an den betroffenen ausführenden Hersteller, Jindal Poly Films Limited, den dieser auch beantwortete und auf diese Weise an der Untersuchung mitarbeitete. Die Kommission führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Unternehmens in Neu-Delhi durch, um die Richtigkeit der übermittelten Informationen zu prüfen.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Betroffene Ware

(9) Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß der Definition bei der Ausgangsuntersuchung um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, die normalerweise den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 zugewiesen werden.

2. Gleichartige Ware

(10) Wie in der Ausgangsuntersuchung wurde auch in dieser Untersuchung festgestellt, dass die in Indien hergestellten und dort auf dem Inlandsmarkt verkauften PET-Folien dieselben materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen wie die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften PET-Folien. Es handelt sich also um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

C. DUMPING

1. Normalwert

(11) Für die Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die gesamten Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, d. h. ob sie mindestens 5 % der gesamten Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entsprachen.

(12) Dann wurde geprüft, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen mindestens 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Menge der gleichen Wartentypen entsprachen.

(13) Bei den Warentypen, bei denen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen mindestens 5 % der entsprechenden Ausfuhren in die Gemeinschaft entsprachen, wurde daraufhin im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung geprüft, ob sie in ausreichenden Mengen im normalen Handelsverkehr verkauft wurden. Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 80 % der Mengen zu Preisen über den Produktionskosten verkauft, so wurde zur Ermittlung des Normalwerts der gewogene durchschnittliche Preis aller Inlandsverkäufe herangezogen. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger, mindestens aber 10 % der Verkäufe ausmachte, stützte sich der Normalwert auf den gewogenen durchschnittlichen tatsächlich gezahlten Preis nur der gewinnbringenden Inlandsverkäufe.

(14) Bei den Warentypen, bei denen die Inlandspreise des ausführenden Herstellers nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, da die Verkäufe im normalen Handelsverkehr nicht repräsentativ waren oder die Warentypen nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, wurde der Normalwert im Einklang mit Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung anhand der Fertigungskosten des betroffenen ausführenden Herstellers, zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und einer angemessenen Gewinnspanne, rechnerisch ermittelt.

(15) Die VVG-Kosten wurden anhand der Kosten ermittelt, die dem ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit den den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativen Inlandsverkäufen der betroffenen Ware entstanden. Bei der Ermittlung der Gewinnspanne wurde die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne des Unternehmens für diejenigen Warentypen zugrunde gelegt, die auf dem Inlandsmarkt in ausreichenden Mengen im normalen Handelsverkehr verkauft wurden.

2. Ausfuhrpreis

(16) Der ausführende Hersteller erteilte Auskunft über seine Verkäufe an verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft. Da diese nicht erheblich waren (eine einzige Warensendung), wurden sie nicht berücksichtigt.

(17) Alle weiteren Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im UZ gingen an unabhängige Abnehmer. Daher wurde bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises im Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Ausfuhrpreis zugrunde gelegt.

3. Vergleich

(18) Der Normalwert wurde mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Dementsprechend wurden, sofern erforderlich und durch geprüfte Beweise belegt, Berichtigungen für Unterschiede bei Preisnachlässen und Rabatten, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade-, Neben-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie bei den Provisionen vorgenommen.

a) Einfuhrabgaben

(19) Jindal Poly Films Limited beantragte eine Berichtigung des Normalwerts für Einfuhrabgaben, die dem Unternehmen im Rahmen des „Advance Licence Scheme“ (nachstehend „AL-Regelung“ genannt) auf die Einfuhren von zur Herstellung der Ausfuhrwaren verwendeten Vorleistungen erlassen wurden. Die AL-Regelung erlaubt die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen eine in Menge und Wert vergleichbare und den offiziellen Standardnormen für Input und Output entsprechende Anzahl Fertigfabrikate ausführt. Die Einfuhren im Rahmen der AL-Regelung können entweder für die Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Waren oder zur Aufstockung der im Inland für die Herstellung dieser Waren zur Verfügung stehenden Vorleistungen verwendet werden. Das Unternehmen gab an, die betroffene Ware nur in die Gemeinschaft ausgeführt zu haben, um die Bedingungen im Rahmen der AL-Regelung für die eingeführten Vorleistungen zu erfüllen.

(20) Da die Frage, ob der Antrag auf Berichtigung gerechtfertigt sei, für das Endergebnis der Untersuchung ohnehin nicht von Belang war, wurde diesbezüglich keine Schlussfolgerung gezogen.

b) Andere Berichtigungen

(21) Der ausführende Hersteller beantragte für einige Ausfuhren eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Artikel 1 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung für die Vorteile, die ihm aus der „Duty Entitlement Passbook“-Regelung (nachstehend „DEPB-Regelung“ genannt) auf Nachausfuhrbasis entstanden waren. Im Rahmen dieser Regelung steht es dem betreffenden Unternehmen frei, die bei der Ausfuhr der betroffenen Ware erhaltenen Gutschriften gegen die auf die Einfuhren jeglicher Waren fälligen Zölle aufzurechnen oder sie an andere Unternehmen weiterzuverkaufen. Die eingeführten Waren müssen auch nicht unbedingt zur Herstellung der Ausfuhrware verwendet werden. Der Hersteller wies jedoch nicht nach, dass die Vorteile, die ihm im Rahmen der DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis erwuchsen, die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten und insbesondere, dass die Abnehmer aufgrund dieser Vorteile auf dem Inlandsmarkt ausnahmslos andere Preise zahlten. Daher wurde der Antrag abgelehnt.

4. Dumpingspanne

(22) Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(23) Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne von 0 %.

D. SCHLUSSFOLGERUNG

(24) Auf der Grundlage der vorstehenden Tatsachen und Erwägungen und in Anbetracht der verfügbaren Informationen wird der Schluss gezogen, dass im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung die derzeitige Überprüfung eingestellt werden sollte und der mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET-Folien, die von Jindal Poly Films Limited hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt werden, in Höhe von 0 % aufrechterhalten werden sollte.

(25) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beschlossen wurde, den geltenden Antidumpingzoll aufrechtzuerhalten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(26) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass das Dumping durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit einzelnen Ausfuhrgeschäften hätte ermittelt werden müssen, da das Dumping nur auf eine bestimmte Kategorie von Abnehmern konzentriert gewesen sei. Werde ein bestimmter Folientyp nur an Abnehmer innerhalb eines spezifischen Segments von Endabnehmern verkauft, so ließe sich durchaus von gezieltem Dumping sprechen. Dieser Ansatz sei auch angesichts des Anstiegs der Produktionskapazitäten der indischen Hersteller gerechtfertigt, der nach Auffassung der Gemeinschaftshersteller hauptsächlich mit diesem spezifischen Folientyp zusammenhing. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass der betreffende Folientyp nicht nur an Abnehmer ausschließlich dieses Folientyps, sondern auch an Abnehmer anderer Folientypen verkauft wurde. Ein Vergleich der Preise derselben an verschiedene Abnehmer verkauften Folientypen ergab keine nach Abnehmern gestaffelte Preisstruktur. In Ermangelung einer solchen ist es jedoch nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung für die Wahl der Methode zur Ermittlung des Dumpings unerheblich, ob das Dumping sich auf einen bestimmten Typ konzentriert. Auch Änderungen der Produktionskapazität sind für die Wahl der Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne nicht ausschlaggebend. Da keine Spezialisierung nach Abnehmer, Region oder Zeitraum festgestellt wurde, wird der Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft abgelehnt und der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis, jeweils auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts, als angemessene Methode beibehalten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien, die normalerweise den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 zugewiesen werden, wird, insofern diese Maßnahmen den indischen ausführenden Hersteller Jindal Poly Films Limited betreffen, eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

[2] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

[3] ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

[4] ABl. C 297 vom 2.12.2004, S. 2.

[5] ABl. L 316 vom 10.12.1999, S.1.

[6] ABl. C 43 vom 19.2.2004, S. 14.

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