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Document 52004PC0663

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar hinsichtlich der Finanzierung bestimmter Unternehmen

/* KOM/2004/0663 endg. */

52004PC0663

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar hinsichtlich der Finanzierung bestimmter Unternehmen /* KOM/2004/0663 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar hinsichtlich der Finanzierung bestimmter Unternehmen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) In Anbetracht der politischen Lage in Birma/Myanmar verhängte der Rat am 28. Oktober 1996 mit dem Gemeinsamen Standpunkt 1996/653/GASP restriktive Maßnahmen gegen dieses Land. Die Maßnahmen wurden in der Folge ausgedehnt und mehrmals geändert, zuletzt durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP.

(2) Einige der gegen Birma/Myanmar verhängten restriktiven Maßnahmen wurden in der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 umgesetzt.

(3) Angesichts der anhaltenden Besorgnis über die Menschenrechtslage in Birma/Myanmar hat der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt 2004/.../GASP beschlossen, die restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar zu verstärken.

(4) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 798/2004 dahingehend geändert werden, dass das Verbot der Finanzierung staatlicher birmanischer Unternehmen in die Verordnung aufgenommen wird.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar hinsichtlich der Finanzierung bestimmter Unternehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/.../GASP des Rates zur Änderung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/423/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar [1],

[1] ABl. L , , S. .

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C , , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. Oktober 1996 verhängte der Rat, nachdem er seine Besorgnis über die mangelnden Fortschritte auf dem Weg zur Demokratisierung und über die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Birma/Myanmar geäußert hatte, mit dem Gemeinsamen Standpunkt 1996/653/GASP [3] bestimmte restriktive Maßnahmen gegen das Land. Diese restriktiven Maßnahmen sind wegen der fortgesetzten schweren und systematischen Menschenrechtsverletzungen seitens der Behörden von Birma/Myanmar, insbesondere der kontinuierlichen und zunehmenden Verweigerung bürgerlicher und politischer Rechte sowie ausbleibender Bemühungen um Demokratisierung und Aussöhnung wiederholt und zuletzt durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP [4] zu Birma/Myanmar ausgeweitet worden. Einige der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar sind in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates [5] umgesetzt worden.

[3] ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 1.

[4] ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 61.

[5] ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 4, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1517/2004 (ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 18).

(2) Da die politische Lage in Birma/Myanmar keinerlei Verbesserung erkennen lässt, was sich darin zeigt, dass die Militärregierung Daw Aung San Suu Kyi und andere Mitglieder der Nationalen Liga für Demokratie immer noch nicht freigelassen hat und keinen unabhängigen Nationalkonvent zulässt, und da die Nationale Liga für Demokratie nach wie vor verfolgt wird, werden die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP gegen Birma/Myanmar verhängten restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten und u. a. durch das Verbot der Finanzierung birmanischer staatlicher Unternehmen verstärkt.

(3) Da die Maßnahme in den Geltungsbereich des EG-Vertrags fällt, sind zur Umsetzung der Maßnahme, insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist, gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich.

(4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2004 wird wie folgt geändert:

(1) Unter Artikel 1 wird folgender Punkt hinzugefügt:

"6. ,Finanzierung"

(a) die Gewährung von Finanzierungsdarlehen und Krediten oder der Erwerb von Anleihen sowie

(b) der Erwerb oder die Gewährung von Beteiligungen an juristischen Personen oder Einheiten einschließlich des vollständigen Erwerbs vorhandener juristischer Personen oder Einheiten sowie der Erwerb von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter."

(2) Folgender Artikel 6 a wird eingefügt:

"Artikel 6 a

Den in Anhang IV aufgeführten birmanischen staatlichen Unternehmen werden keine Finanzmittel bereitgestellt."

(3) Artikel 12 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Artikel 12

Die Kommission wird ermächtigt,

(a) Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern,

(b) die Anhänge III und IV auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf die Anhänge I und II des Gemeinsamen Standpunktes 2004/.../GASP zu ändern."

(4) Der Anhang zu dieser Verordnung wird als Anhang IV beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

"ANHANG IV

[Liste der birmanischen Unternehmen im Sinne von Artikel 6 a .........................]"

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