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Document 52004PC0490

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) {SEC(2004)931}

/* KOM/2004/0490 endg. - CNS 2004/0161 */

52004PC0490

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) {SEC(2004)931} /* KOM/2004/0490 endg. - CNS 2004/0161 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) {SEC(2004)931}

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Nach der grundlegenden Reform der ersten Säule der gemeinsamen Agrarpolitik in 2003 und 2004 wird die ländliche Entwicklung Hauptschwerpunkt politischer Reformen in der nächsten Finanziellen Vorausschau.

2. Ländliche Entwicklung ist ein wichtiges Politikfeld angesichts der Tatsache, dass mehr als die Hälfte der Bevölkerung der EU-25 in ländlichen Räumen lebt, die 90 % des Territoriums ausmachen. Land- und Forstwirtschaft bleiben von herausragender Bedeutung für Landnutzung, die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in den ländlichen Gebieten der EU und als Plattform für wirtschaftliche Diversifizierung in ländlichen Gemeinden.

3. Die 'Probleme' and Herausforderungen, die mit der Politik der ländlichen Entwicklung angegangen werden sollen, können folgendermaßen zusammengefasst werden:

- Wirtschaftlich: Ländliche Gebiete verfügen über deutlich unter dem Durchschnitt liegende Einkommen und sind stärker vom Primärsektor abhängig.

- Gesellschaftlich: Höhere Arbeitslosigkeit ist belegt in ländlichen Gebieten. Niedrige Bevölkerungsdichte und Entvölkerung in einigen Gegenden können ebenso das Risiko von Problemen wie schlechtem Zugang zu Grundversorgungseinrichtungen, sozialer Ausgrenzung und eingeschränkterer Beschäftigungsmöglichkeiten vergrößern.

- Umwelt: Die Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass Land- und Forstwirtschaft einen positiven Beitrag zu Landschaft und Umwelt im weiteren Sinne, erfordert, ein sorgfältiges Gleichgewicht zu finden.

4. Die Agenda 2000 etablierte die Politik der ländlichen Entwicklung als zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik, um die weiteren Reformen der Marktpolitik im ganzen Gebiet der EU zu begleiten. Die Politik der ländlichen Entwicklung kann daher nicht von ihrer Rolle als zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik getrennt werde, mit besonderer Betonung des Wortes 'Gemeinsam', d.h. der Entscheidung, den Agrarsektor auf EU-Ebene zu organisieren. Dies ist von besonderer Bedeutung hinsichtlich der Kohärenz der Instrumente und Politikzielen zwischen beiden Säulen.

5. Die EU-Politik der ländlichen Entwicklung folgt den allgemeinen Orientierungen für nachhaltige Entwicklung in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der Europäischen Räte von Lissabon (März 2000) und Göteborg (Juni 2001). Die Schlussfolgerungen Lissabon setzten das Ziel, die EU bis 2010 zu wettbewerbsfähigsten, wissensbasierten Wirtschaftraum zu machen, während die Schlussfolgerungen von Göteborg einen neuen Schwerpunkt auf Umweltschutz und dem Erreichen eines nachhaltigeren Entwicklungsmuster setzten. Letztere Schlussfolgerungen unterstrichen zudem die Tatsache, dass die Europäische Agrarpolitik im Rahmen der Agenda 2000 sich "stärker darauf ausgerichtet (hat), die wachsenden Anforderungen in der Öffentlichkeit in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Nahrungsmittelqualität, Produktdifferenzierung, artgerechte Tierhaltung, Umweltqualität, Naturschutz und Landschaftspflege zu befriedigen".

6. Die weitere Umsetzung der Reform der GAP schließt das Erfordernis der Fortführung einer sektoriellen Komponente der EU-Politik der ländlichen Entwicklung ein. Zudem bedeuten die Dualität der Betriebsstrukturen und der manchmal hohe Anteil der Landwirtschaft an der Beschäftigung in vielen der neuen Mitgliedstaaten die Notwendigkeit einer Politik der Begleitung der Umstrukturierung in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum.

7. Die gebietsbezogenen Komponenten der EU-Politik der ländlichen Entwicklung als Antwort auf die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und Umweltherausforderungen, mit denen ländliche Gebiete konfrontiert werden, liegen in der Begleitung von Land- und Forstwirtschaft in ihren bedeutenden Funktion der Landbewirtschaftung, in der Einbettung von Land- und Forstwirtschaft in eine diversifizierte ländliche Wirtschaft, und im Beitrag zur sozio-ökonomischen Entwicklung ländlicher Räume.

8. Die Komplementarität beider Säulen der GAP wurde mit der kürzlichen Reform der der GAP mit der ab 2005 umzusetzenden Einführung von Entkopplung, der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und der Modulation (d.h. Übertragung von Mitteln aus der ersten in die zweite Säule) weiter akzentuiert. Die erste Säule konzentriert sich auf die Bereitstellung einer Grundsicherung für die Einkommen der Landwirte, die ansonsten frei gemäß der Nachfrage am Markt produzieren können, während die zweite Säule die Landwirtschaft in ihrer Funktion für Umwelt und Land als Bereitsteller öffentlicher Güter sowie die ländlichen Räume in ihrer Entwicklung unterstützt.

9. Vor dem Hintergrund der Schlussfolgerungen der Konferenz in Salzburg (November 2003) und der strategischen Ausrichtungen der Europäischen Räte von Lissabon und Göteborg, die die wirtschaftlichen, umweltbezogenen und gesellschaftlichen Elemente von Nachhaltigkeit herausstreichen, wurden in der Mitteilung zur Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum von 2007 bis 2013 die folgenden drei größeren Ziele für die Politik der ländliche Entwicklung gesetzt:

- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors durch Förderung des Umstrukturierung,

- Schutz von Umwelt und Landschaft durch Unterstützung der Landmanagement (einschließlich Kofinanzierung von Maßnahmen der ländlichen Entwicklung im Zusammenhang mit Natura 2000-Gebieten),

- Steigerung der Lebensqualität in ländlichen Gebieten und Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung durch gezielte Maßnahmen für den Agrarsektor und andere Akteure im ländlichen Raum.

Zusammengefasst liegt die Bedeutung der EU-Dimension der Politik der ländlichen Entwicklung

- in der Begleitung und Ergänzung der weiteren Reform der GAP und der Sicherstellung der Kohärenz mit den Instrumenten und der Politik der ersten Säule,

- im Beitrag zu anderen EU-politischen Prioritäten wie der nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in ländlichen Räumen, sowie des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts.

10. Die große Zahl an Programmen, Programmplanungssystemen sowie unterschiedlichen Finanzmanagement- und Kontrollsystemen im gegenwärtigen Programmplanungszeitraum hat die verwaltungsmäßige Belastung für die Mitgliedstaaten und die Kommission beträchtlich erhöht und Kohärenz, Transparenz und Lesbarkeit ländlicher Entwicklungspolitik verringert.

11. Ein erster wichtiger Schritt besteht darin, ländliche Entwicklung in einem einzigen Finanzierungs- und Programmplanungsrahmen zusammenzuführen.

12. Das von der Kommission vorzubereitende EU-Strategiedokument für die ländliche Entwicklung stellt ein wichtiges Instrument für die Konzentration der Programmplanung der ländlichen Entwicklung auf EU-Prioritäten und die Komplementarität mit anderen EU-Politiken dar; es wird als eine Grundlage für die nationalen Strategien und Programme der ländlichen Entwicklung dienen.

13. Einerseits werden klar im Lichte der EU-Prioritäten formulierte Ziele und mehr Gewichtung auf Berichten über die Ergebnisse der Programme mittels intensiverer Begleitung und Bewertung mehr Transparenz und Verantwortlichkeit für die Verwendung von EU-Mitteln sicherstellen. Anderseits wird gleichzeitig den Mitgliedstaaten mit weniger detaillierten Regeln und Bedingungen der Förderfähigkeit sowie mit vereinfachtem Finanzmanagement und Kontrollregeln mehr Freiraum dafür gegeben, wie sie ihre Programme umsetzen wollen.

14. Die Konsultierung der beteiligten gesellschaftlichen Gruppen in der Entwicklung, Umsetzung und Bewertung nationaler Strategien und Programme, die Integration des LEADER bottom-up-Konzepts, Austausch über die besten Praktiken und Netzwerkarbeit: All dies wird den strukturierten Dialog sicherstellen, der good governance zugrunde liegt.

15. Zusammen mit mit erhöhter Klarheit betreffend die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission im Finanzmanagement sollten die vorgeschlagenen Änderungen die Durchführung und governance der Politik der ländlichen Entwicklung deutlich verbessern.

16. Um einen mehr strategischen Ansatz für die ländliche Entwicklung zu erreichen, wird ein erster Schritt in der Programmierungsphase die Vorbereitung eines Strategie-Dokumentes durch die Kommission sein, das die EU-Prioritäten für die Ausrichtung der drei Achsen darlegt. Es wird auf EU-Ebene Stärken und Schwächen sowie wesentliche Indikatoren zur Messung der Fortschritte beim Erreichen der EU-Prioritäten identifizieren. Die EU-Strategie zur ländlichen Entwicklung würde dann vom Rat angenommen und die Grundlage für die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten zur ländlichen Entwicklung bilden. Die nationale Strategie zur ländlichen Entwicklung würde die EU-Prioritäten, nach Konsultation der beteiligten gesellschaftlichen Gruppen, auf die nationale Situation übertragen, wesentliche nationale Ergebnisindikatoren festlegen sowie die Komplementarität der ländlichen Entwicklungsplanung mit anderen EU-Politiken belegen, insbesondere der Kohäsionspolitik.

17. Die Programme werden die nationale Strategie in eine Strategie für jede der drei thematischen Achsen entsprechend der Hauptpolitikziele unter Punkt 9 sowie für die LEADER-Achse unter Verwendung quantifizierbarer Ziele und wesentlicher Ergebnisindikatoren aufgliedern (die ein Minimum EU-weit gemeinsamer Indikatoren umfassen). Um eine ausgewogene Strategie zur gewährleisten, wird ein Minimum von 15 % der gesamten EU-Mittel für ein Programm jeweils für die Achsen 1 (Wettbewerbsfähigkeit) und 3 (ländliche Entwicklung im weiteren Sinne) gefordert, für die Achse 2 (Landmanagement) mindestens 25 %. Für die LEADER-Achse ist ein Minimum von 7 % reserviert.

18. Eine Palette von Maßnahmen wird als Bausteine für jede thematische Achse zur Verfügung stehen. Die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen umgesetzt werden können, wurden überarbeitet und vereinfacht.

19. Für Achse 1, Wettbewerbsfähigkeit von Land- und Forstwirtschaft, würde die Strategie zur Umstrukturierung auf Maßnahmen mit Bezug auf Human- und physisches Kapital sowie und zu Qualitätsaspekten basieren und einen Abbau bestimmter Maßnahmen zulassen, die gegenwärtig in den neuen Mitgliedstaaten anwendbar sind.

20. Für die Strategie für Achse 2, Umwelt und Landmanagement, ist Agrarumwelt verbindlicher Bestandteil. Die bestehende Maßnahme für benachteiligte Gebiete wird neu definiert, was die Abgrenzung der Zwischengebiete (die teilweise auf sozioökonomischen Daten basieren, die in vielen Fällen überholt sind) betrifft. Die neue Abgrenzung soll auf Bodenproduktivität und klimatischen Bedingungen und der Bedeutung umfassender Landwirtschaftsaktivitäten für das Landmanagement basieren, wobei niedrige Bodenproduktivitäten und nachteilige klimatische Bedingungen einen Hinweis auf die Schwierigkeit geben, die landwirtschaftliche Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

21. Eine generelle Bedingung für die Maßnahmen unter Achse 2 bei Beihilfeempfänger ist die Einhaltung der Anforderungen der EU und der Mitgliedstaaten, die für Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft relevant sind.

22. Für Achse 3 - ländliche Entwicklung im weiteren Sinnes, geht die bevorzugte Umsetzungsmethode über lokale Entwicklungsstrategien, die auf Einheiten unterhalb der Regionsebene abzielen. Diese werden in enger Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden entwickelt, oder entwickelt und umgesetzt mittels eines bottom-up-Ansatzes unter Verwendung des LEADER-Konzepts (Auswahl der besten lokalen Entwicklungspläne lokaler Aktionsgruppen, die öffentlich-private Partnerschaften darstellen). Die horizontale Umsetzung bestimmter Maßnahmen unter Achse 3 bleibt möglich.

23. Jedes Programm sollte eine LEADER-Achse enthalten, um die Durchführung der lokalen Entwicklungsstrategien lokaler Aktionsgruppen, die auf den drei thematischen Achsen basieren, die Betriebskosten lokaler Aktionsgruppen, die Projekte der Zusammenarbeit zwischen lokalen Aktionsgruppen, experimentelle und Pilotprojekte sowie und die für die Vorbereitung lokaler Entwicklungsstrategien notwendige Schaffung von Kapazität und Animation aufgebaut werden, zu finanzieren.

24. Für technische Hilfe können bis zu 4% der Programmmittel zur Durchführung des Programms reserviert werden, einschließlich der Finanzierung nationaler Netzwerke zur Unterstützung der Umsetzung von Maßnahmen der ländlichen Entwicklung und insbesondere von lokalen Aktionsgruppen sowie als Kontaktpunkt für das europäische Netzwerk für ländliche Entwicklung. Dies Netzwerk für ländliche Entwicklung wird die Kommission bei der Umsetzung der Politik unterstützen.

25. Die EU-Kofinanzierungssätze werden auf Achsenniveau festgelegt, mit einem Minimum von 20% und einem Maximum von 50% (75% in Konvergenzregionen) der gesamten öffentlichen Ausgaben. Für Achse 2 und die LEADER-Achse wird der Hoechstsatz 55% sein (80% in Konvergenzregionen); damit wird die EU-Priorität dieser Schwerpunkte unterstrichen. Für die Regionen in äußerster Randlage wird das Maximum der Kofinanzierungssätze um 5 Punkte erhöht.

26. Vom verfügbaren Gesamtbudget der EU für ländliche Entwicklung in der Periode (mit Ausnahme der Modulation) werden 3% als Reserve gehalten, um im Jahre 2012 und 2013 den Mitgliedstaaten mit der besten Leistung in den LEADER-Achsen zugewiesen zu werden.

27. Für die Umsetzung der Programme wird ein weiter entwickeltes System von Begleitung, Bewertung und Berichterstattung eingeführt werden, das auf einem gemeinsamen, zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbarten EU-Rahmen basiert. Auf der Grundlage der nationalen, jährlichen, zusammenfassenden Berichte über die Ausführung der Programme und den Fortschritt bei der Umsetzung der nationalen Strategien (im Hinblick auf Ergebnisse) berichtet die Kommission jährlich über den Fortschritt bei der Implementierung der EU-Prioritäten für ländliche Entwicklung. Wenn nötig, könnte dies zu einem Vorschlag für die Anpassung der Strategie der ländlichen Entwicklung der EU führen.

28. Das umrissene Konzept würde zulassen, die für ländliche Entwicklung verfügbare EU-Kofinanzierung auf gemeinsam vereinbarte EU-Prioritäten für die drei Politikachsen zu konzentrieren, während es ausreichende Flexibilität auf der Ebene des Mitgliedstaaten und der Regionen lässt, ein Gleichgewicht zwischen der sektoralen (landwirtschaftliche Strukturwandel) und der gebietsbezogenen Komponente (Landmanagement und sozioökonomische Entwicklung ländlicher Gegenden) zu finden, mit Antworten auf die spezielle Situationen und Erfordernisse. Außerdem könnte das LEADER-Modell in größerem Maßstab angewendet werden, während für die EU als Ganzes die Fortsetzung und Konsolidierung des LEADER-Konzepts gewahrt bleibt.

2004/0161(CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sollten von einer Politik der Entwicklung des ländlichen Raums begleitet und ergänzt werden, die so zur Verwirklichung der in Artikel 33 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beitragen sollte. Die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums sollte auch den in Artikel 158 EG-Vertrag festge haltenen allgemeinen Zielen der Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts Rechnung tragen, und darüber hinaus sollten weitere politische Prioritäten, die der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen anlässlich der Tagungen in Lissabon und Göteborg zur nachhaltigen Entwicklung formuliert hatte.

(2) Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a) des EG-Vertrags ist bei der Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden zwischen den verschiedenen ländlichen Gebieten ergibt.

(3) Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in den Jahren 2003 und 2004 brachte tief greifende Veränderungen mit sich, die wesentliche Auswirkungen auf die Produktionsmuster und Bewirtschaf tungs ver fahren, die Beschäftigung und die sozioökonomischen Rahmenbedingungen in den ländlichen Gebieten und somit die ländliche Wirtschaft im gesamten ländlichen Raum der Gemeinschaft haben dürften.

(4) Die Gemeinschaftstätigkeit sollte einen ergänzenden Beitrag zur Tätigkeit der Mitgliedstaaten darstellen oder diese unterstützen. Es ist angezeigt, die Partnerschaft auszubauen und hierfür unter voller Achtung der institutionellen Befugnisse der Mitgliedstaaten Modalitäten für die Mitwirkung der verschiedenen Kategorien von Partnern festzulegen. Die jeweiligen Partner sollten an der Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der Programmplanung beteiligt werden.

(5) Die Gemeinschaft kann Maßnahmen im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip treffen. Angesichts der engen Verbindung, die zwischen der Entwicklung des ländlichen Raums und den übrigen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik besteht, den starken Unterschieden zwischen einzelnen ländlichen Gebieten und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union kann das Ziel der ländlichen Entwicklung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht angemessenen verwirklicht werden. Es kann daher mittels der mehrjährigen Garantie der Gemeinschaftsfinanzierung und der Konzentration auf ihre Prioritäten besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Gemäß dem in Artikel 5 des EG-Vertrages festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das hinaus, was zum Erreichen dieses Zieles notwendig ist.

(6) Die Tätigkeit des Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend "der Fonds" genannt, und die Aktionen, an deren Finanzierung er sich beteiligt, müssen mit der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen kohärent und vereinbar sein sowie mit dem gesamten Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

(7) In Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 3 des EG-Vertrags trägt die Gemeinschaft bei ihren Aktionen zugunsten der ländlichen Entwicklung dem Anreiz zur Beseitigung von Ungleichheiten und zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen Sorge.

(8) Um den strategischen Inhalt der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang mit den Prioritäten der Europäischen Union zu erhöhen und damit deren Transparenz zu stärken, sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission strategische Leitlinien festlegen.

(9) Jeder Mitgliedstaat sollte zur Umsetzung dieser durch den Rat angenommenen strategischen Leitlinien seine nationale Strategie der ländlichen Entwicklung entwickeln, die den Bezugsrahmen für die Vorbereitung der Programme der ländlichen Entwicklung bilden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten über die Begleitung dieser nationalen und gemeinschaftlichen Strategien berichten.

(10) Die Programmplanung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sollte mit den Prioritäten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in Einklang stehen und die übrigen Politiken der Gemeinschaft ergänzen, vor allem die Gemeinsame Agrarmarktpolitik, Kohäsionspolitik und Gemeinsame Fischereipolitik.

(11) Um die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, sollte sich die Förderung auf einige wenige vorrangige Ziele auf Gemeinschaftsebene konzentrieren, die auf die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, Landmanagement und Umwelt, sowie Lebensqualität und die Diversifizierung der Aktivitäten in diesen Gebieten ausgerichtet sind.

(12) Es ist erforderlich, für die Aufstellung und Revision der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum allgemeine Bestimmungen zu erlassen, wobei dafür zu sorgen ist, dass in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum die drei Schwerpunkte in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Zeitdauer der Programmplanung sollte sieben Jahre betragen.

(13) Um das Ziel einer besseren Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft zu erreichen, sind klare Entwicklungsstrategien unerlässlich, die darauf abzielen, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Menschen, das Sachkapital und die Qualität der Agrarproduktion zu verbessern und anzupassen.

(14) Um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Menschen zu verbessern, empfiehlt es sich, ein Bündel von Maßnahmen anzubieten, das die Berufsbildung, die Niederlassung von Junglandwirten, den Vorruhestand von Landwirten und Landarbeitern, die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten durch Landwirte und Waldbesitzer sowie den Aufbau von Betriebsführungs- und Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe umfasst.

(15) Im Bereich der Berufsbildung ist aufgrund der Entwicklung und Spezialisierung in der Land- und Forstwirtschaft eine angemessen hoher technischer und wirtschaftlicher Bildungsstand auch unter Einbeziehung der neuen Informationstechnologien ebenso erforderlich wie hinreichende Kenntnisse in den Bereichen Produktqualität, Forschungsergebnisse und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, und die Anwendung von Produktionsmethoden, die mit der Erhaltung und Verbesserung der Landschaft und dem Umweltschutz vereinbar sind. Deswegen sollte das Berufsbildungsangebot an alle mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten befassten erwachsenen Personen gerichtet werden und Aktivitäten der Information und Vermittlung einschließen. Aktivitäten der Berufsbildung und Information umfassen Themenbereiche der beiden Ziele Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft sowie Landbewirtschaftung und Umwelt.

(16) Junglandwirten kann die Erstniederlassung und die spätere strukturelle Anpassung ihrer Betriebe durch eine spezielle Förderung vereinfacht werden. Die Niederlassungsbeihilfe sollte gestrafft und in Form einer einmaligen Prämie mit der Auflage gewährt werden, dass der Junglandwirt einen Geschäftsplan vorlegt, der die Gewähr bietet, dass er die landwirtschaftliche Tätigkeit weiter entwickelt.

(17) Durch den Vorruhestand für Landwirte sollte ein tief greifender Strukturwandel der übertragenen Betriebe angestrebt werden, indem die Niederlassung von Junglandwirten entsprechend den Anforderungen dieser Maßnahme gefördert oder der Betrieb zwecks Betriebsvergrößerung übertragen wird, wobei auch den Erfahrungen aus früheren gemeinschaftlichen Regelungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen ist.

(18) Landwirte und Waldbesitzer sollten durch die Inanspruchnahme von Betriebs führungs- und Beratungsdiensten in die Lage versetzt werden, die nachhaltige Führung ihrer Betriebe zu ver bessern. Namentlich die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Beratungs diensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 [1] sollte Landwirten helfen, die Wirt schaftlichkeit ihres Betriebs zu beurteilen und festzustellen, welche Verbes serungen bezüglich der in dieser Verordnung genannten Grundanforderungen an die Betriebsführung erforderlich sind.

[1] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(19) Der Aufbau von Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdiensten für Landwirte und/oder Waldbesitzer sollte diesen helfen, ihre Betriebsführung anzupassen, zu verbessern und zu vereinfachen und insgesamt die Leistung der Betriebe durch die Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten der im Land- und Forstwirtschaftssektor tätigen Personen zu steigern.

(20) Was das Sachkapital anbelangt, so sollte ein Bündel von Maßnahmen mit folgender Zielsetzung zur Verfügung gestellt werden: Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben, Anhebung des wirtschaftlichen Wertes von Wäldern, höhere Wertschöpfung der land- und forst wirtschaftlichen Primärproduktion, Verbesserung und Ausbau der land- und forst wirt schaftlichen Infrastruktur sowie Wiederherstellung des durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotenzials und Einführung geeigneter Schutzmaßnahmen.

(21) Mittels der Gemeinschaftsbeihilfe für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben sollen Agrarbetriebe modernisiert werden, um ihre wirtschaftliche Leistung zu steigern. Erreicht werden soll dies durch den besseren Einsatz der Produktionsfaktoren, einschließlich der Einführung neuer Technologien, abzielend auf die Produktqualität und Diversifizierung innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Bereichs unter Einbeziehung des Nichtlebensmittelsektors und des Sektors Energiepflanzen. Zudem soll die Modernisierung landwirtschaftliche Betriebe in die Lage versetzen, die Situation in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz zu verbessern, wobei gleichzeitig die Bedingungen für die Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europaeischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen [2] vereinfacht werden.

[2] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 583/2004.

(22) Privatwälder spielen eine wichtige Rolle für die Wirtschaftstätigkeit im ländlichen Raum, und daher leistet die Gemeinschaftsbeihilfe einen bedeutenden Beitrag zur Verbesserung und Erweiterung ihres wirtschaftlichen Wertes, zur Ausdehnung der Diversifizierung und zur Erweiterung der Chancen am Markt, wie etwa die Erzeugung erneuerbarer Energien.

(23) Die Verarbeitung und Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion sollte durch Beihilfen für Investitionen mit folgenden Zielsetzungen verbessert werden: mehr Effizienz im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor, Förderung der Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen für erneuerbare Energien, Einführung neuer Technologien, Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Betonung der Qualität sowie Verbesserung der Leistungen in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz, wo jeweils erforderlich. Dabei sollten Klein- und Kleinstbetriebe, die in beson derem Maße zur höheren Wertschöpfung für lokale Erzeugnisse beitragen können, gezielt gefördert. Gleichzeitig sollten die Bedingungen für Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vereinfacht werden.

(24) Landwirtschaftliche Infrastruktur sowie Maßnahmen des Wiederaufbaus und der Prävention gegen Natur katastrophen sollten einen Beitrag zum Schwerpunkt "Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft" leisten.

(25) Zur Förderung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktionsverfahren und Erzeugnisse sollte ein Bündel von Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, die auf die Einhaltung der auf Gemeinschaftsvorschriften basierenden Normen durch die Landwirte abzielen, den Landwirten Anreize dafür bieten, an Lebensmittelqualitätsregelungen teilzunehmen, und Unterstützung von Erzeugergemeinschaften für Informations- und Absatz förderungsmaßnahmen vorsehen.

(26) Die Maßnahme "Einhaltung von Normen" soll dafür sor gen, dass die Landwirte schneller die auf Gemeinschaftsvorschriften basierenden anspruchsvollen Normen in Bezug auf Umwelt, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesund heit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz umsetzen und diese einhalten. Diese Normen können für die Landwirte mit neuen Verpflichtungen verbunden sein, weshalb die Landwirte eine Unterstützung erhalten sollten, um teilweise die aus diesen Verpflichtungen entstehenden zusätzlichen Kosten oder Einkommenseinbußen abzudecken.

(27) Indem Landwirten, die an gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Lebensmittelqualitätsregelungen teilnehmen, eine Unterstützung gewährt wird, soll erreicht werden, dass den Verbrauchern mittels der Beteiligung der Landwirte an diesen Regelungen die Qualität von Erzeugnissen oder das angewandte Produktionsverfahren gewährleistet werden kann, dass landwirtschaftliche Primärprodukte einen höheren Mehrwert erzielen und die Absatzmöglichkeiten verbessert werden. Da am Markt die zusätzlichen Kosten und Pflichten, die mit der Mitwirkung an solchen Programmen verbunden sind, nicht in vollem Umfang honoriert werden, sollte Landwirten ein Anreiz geboten werden, sich an solchen Regelungen zu beteiligen.

(28) Es ist erforderlich, die Verbraucher stärker für die im Rahmen der genannten Qualitätsregelungen pro du zierten Erzeugnisse und deren Besonderheiten zu sensibilisieren. Es empfiehlt sich, Erzeugergemeinschaften Finanzhilfen zu gewähren, damit sie die Verbraucher informieren und den Absatz von Erzeugnissen fördern, die von im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum der Mitgliedstaaten geförderten Qualitätsregelungen stammen.

(29) Ein Bündel von Einzelmaßnahmen, die mit dem Beitrittsvertrag von 2003 eingeführt wurden, insbesondere die Maßnahmen für Semisubsistenz-Landwirtschaft und für Erzeugergemeinschaften, müssen allmählich auslaufen. sie Sie werden dem Agrarsektor der neuen Mitgliedstaaten in den ersten beiden Jahren des Programmplanungszeitraums zugute kommen.

(30) Die Unterstützung spezieller Formen der Landbewirtschaftung sollte zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, indem sie Landwirten und Waldbesitzern insbesondere Anreize dafür bietet, Flächen in einer Weise zu nutzen, die sich mit der Notwendigkeit verträgt, Naturräume und das Landschaftsbild zu erhalten sowie natürliche Ressourcen zu schützen und zu verbessern. Sie sollte zur Umsetzung des sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft und der Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur Gemeinschaftsstrategie für die nachhaltige Entwicklung beitragen. Wichtige Bereiche, bei denen Handlungsbedarf besteht, sind unter anderem die Biodiversität, die Bewirtschaftung von NATURA-2000-Gebieten, der Schutz von Wasser und Boden, die Abschwächung des Klimawandels einschließlich der Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen, die Verringerung von Ammoniakemissionen und der nachhaltige Einsatz von Schädlingsvernichtungsmitteln.

(31) Die Forstwirtschaft ist ein integraler Bestandteil der ländlichen Entwicklung, und die Unterstützung einer nachhaltigen Flächennutzung sollte die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und deren multifunktionale Rolle einschließen. Wälder schaffen vielfältigen Nutzen. Sie sind Rohstoffquellen für die Herstellung erneuerbarer, umweltfreundlicher Erzeugnisse, spielen eine wichtige Rolle für den wirtschaftlichen Wohlstand, die Biodiversität, den globalen Kohlenstoffkreislauf, die Wasserbilanz, die Verhinderung von Bodenerosion und den Schutz vor Naturgefahren. Überdies dienen sie der Gesellschaft und der Erholung. Die forstwirtschaftlichen Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie auf der Grundlage nationaler oder regionaler Forstprogramme oder gleichwertiger Instrumente der Mitgliedstaaten getroffen werden, die ihrerseits den Entschließungen der Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa Rechnung tragen sollten. Die forstwirtschaftlichen Maßnahmen sollten zur Umsetzung der Forststrategie der Gemeinschaft beitragen. Diese Unterstützung darf nicht wettbewerbsverzerrend wirken und muss marktneutral sein.

(32) Zahlungen wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten sollten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen. Um die Wirksamkeit dieser Stützungsregelung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ihre Ziele erreicht werden, sollten objektive Parameter bestimmt werden, die für die Festsetzung der Zahlungen heranzuziehen sind.

(33) Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der NATURA-2000-Gebiete sollten Landwirte weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten [3] und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [4] zurückgehen.

[3] ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122, 16.5.2003, S. 36).

[4] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284, 31.10.2003, S. 1).

(34) Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen sollten weiterhin eine herausragende Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und bei der Befriedigung der steigenden gesellschaftlichen Nachfrage nach Umweltdienst leistungen spielen. Sie sollten ferner die Landwirte weiterhin ermutigen, im Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraums, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar sind. Nach dem Verursacherprinzip sollten diese Beihilfen nur für die Verpflichtungen gewährt werden, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen hinausgehen.

(35) Landwirte sollten weiterhin mittels der Unterstützung für Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen der Tierhaltung hinausgehen, dazu ermutigt werden, hohe Tierschutzsstandards einzuhalten.

(36) Für nichtproduktive Investitionen sollte eine Beihilfe gewährt werden, sofern die Investitionen erforderlich sind, um den Agrarumweltverpflichtungen nachzukommen, oder wenn sie den öffentlichen Wert des betreffenden NATURA-2000-Gebiets auf dem Betrieb steigern.

(37) Als Beitrag zum Umweltschutz, zum Schutz vor Naturgefahren und Bränden sowie zur Abschwächung des Klimawandels sollten Waldgebiete durch die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten und anderen Flächen ausgedehnt und verbessert werden. Jede Erstaufforstung sollte den örtlichen Bedingungen angepasst und umweltverträglich sein sowie die Biodiversität erhöhen.

(38) Agroforstsysteme haben einen hohen ökologischen und gesellschaftlichen Wert, weil sie extensive land- und forstwirtschaftliche Verfahren kombinieren, die auf die Produktion von hochwertigem Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgerichtet sind. Ihre Einrichtung sollte gefördert werden.

(39) Angesichts der Bedeutung, die Wäldern für die erfolgreiche Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG zukommt, sollte Waldbesitzern eine spezifische Beihilfe gewährt werden, um Probleme zu lösen, die sich aus der Durchführung dieser Richtlinien ergeben.

(40) Durch Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen sollten freiwillige Verpflichtungen gefördert werden, um die Biodiversität zu steigern, hochwertige Waldökosysteme zu erhalten und um den wertvolle Beitrag zu stärken, den Wälder bei dem Schutz vor Bodenerosion, der Erhaltung der Wasserressourcen und der Wasserqualität sowie dem Schutz vor Naturgefahren spielen.

(41) Für die Wiederherstellung von durch Naturkatastrophen und Brände geschädigten forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials und die Einführung von Schutzmaßnahmen sollten Beihilfen gewährt werden. Die Brandschutzmaßnahmen sollten Gebiete betreffen, die die Mitgliedstaaten in ihren Plänen zum Schutz des Waldes gegen Brände mit einem hohen oder mittleren Wandbrandrisiko ausgewiesen haben.

(42) Waldbesitzern sollte für nichtproduktive Investitionen eine Beihilfe gewährt werden, sofern die Investitionen erforderlich sind, um Forstumweltverpflichtungen nachzukommen, oder in Wäldern, um den öffentlichen Wert des betreffenden Gebiets steigern.

(43) Um einen gezielten und effizienten Einsatz der im Rahmen dieser Verordnung für das Landmanagement bereitgestellten Fördermittel zu gewährleisten, weisen die Mitgliedstaaten Gebiete für Interventionen unter bestimmten Maßnahmen dieses Schwerpunkts aus. Berggebiete und andere Gebiete mit Benachteiligungen sind anhand von objektiven allgemeinen Kriterien auszuweisen. Daher sollten Richtlinien und Entscheidungen des Rates zur Festlegung von Verzeichnissen benachteiligte Gebiete oder zur Abänderung solcher Verzeichnisse gemäß Artikel 21, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur [5] aufgehoben werden. NATURA-2000-Gebiete werden gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten Gebiete ausweisen, die sich für Aufforstungsmaßnahmen aus Umweltgründen - wie z.B. Erosionsschutz, Verhütung von natürlichen Risiken oder Ausbau der Waldressourcen zur Eindämmung des Klimawandels - eignen, sowie Waldgebiete mit mittlerem und hohem Waldbrandrisiko.

[5] ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1.

(44) Es ist eine Sanktionsregelung für den Fall vorzusehen, dass die Empfänger von Zahlungen im Rahmen bestimmter Landbewirtschaftungsmaßnahmen nicht im gesamten Betrieb die in Artikel 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates genannten verbindlichen Anforderungen erfuellen, wobei Schwere, Umfang, Folgen und Häufigkeit der Nichtkonformität berücksichtigt werden.

(45) Es ist erforderlich, den Wandel der ländlichen Gebiete zu begleiten. Dies sollte durch die Unterstützung der Diversifizierung der landwirtschaftlichen hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten und die Entwicklung von Sektoren außerhalb der Landwirtschaft, die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Basisdienstleistungen und die Durchführung von Investitionen geschehen. Damit kann die Attraktivität der ländlichen Gebiete gesteigert und somit der Tendenz des wirtschaftlichen und sozialen Niedergangs und der Entvölkerung des ländlichen Raums entgegengewirkt werden. In diesem Zusammenhang sind auch Anstrengungen zur Stärkung des Humanpotenzials erforderlich.

(46) Es sollte eine Unterstützung für andere Maßnahmen gewährt werden, die die ländliche Wirtschaft im weiteren Sinne betreffen. Das Verzeichnis dieser Maßnahmen sollte auf der Grundlage der mit der LEADER-Initiative gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der multisektoralen Erfordernisse einer endogenen Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden.

(47) Die Umsetzung von lokalen Entwicklungsstrategien kann die gebietsbezogene Abstimmung und die Synergien zwischen den Maßnahmen verstärken, die für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung im weiteren Sinne bestimmt sind.

(48) Es ist notwendig, die Prinzipien der Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Schwerpunkt "Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum" einerseits und den anderen gemeinschaftlichen - und insbesondere den kohäsionspolitischen - Finanzierungsinstrumenten andererseits klar zu definieren.

(49) Die LEADER-Initiative ist nach drei Programmplanungsperioden soweit ausgereift, dass die ländlichen Gebiete das LEADER-Konzept in den Hauptprogrammen für die Entwicklung des ländlichen Raums umfassender anwenden können. Es ist daher erforderlich, die Grundprinzipien des LEADER-Konzepts auf die Programme zu übertragen, wobei in diesen ein eigener diesbezüglicher Schwerpunkt aufzubauen ist, und die lokalen Aktionsgruppen und die zu unterstützenden Maßnahmen - einschließlich Durchführung lokaler Strategien, Zusammenarbeit, Vernetzung und Erwerb von Fertigkeiten - zu definieren.

(50) Angesichts der Bedeutung des LEADER-Konzepts sollte ein erheblicher Anteil des Beitrages des Fonds für diesen Schwerpunkt reserviert werden.

(51) Der Fonds soll durch Maßnahmen der technischen Hilfe die Aktionen zur Umsetzung der Programme unterstützen. Im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel ... der Verordnung (EG) Nr. .... des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik [6] sollte darüber hinaus auf europäischer Ebene ein Netzwerk für die ländliche. Entwicklung errichten werden.

[6] ABl. L

(52) Es sollten Bestimmungen zur Aufteilung der verfügbaren Mittel vorgesehen werden. Der Gesamtbetrag für die Entwicklung des ländlichen Raums sollte jährlich aufgeteilt werden. Dabei sollte eine erhebliche Konzentration zugunsten der im Rahmen der Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen angestrebt werden.

(53) Die jährlichen Mittel, die einem unter das Ziel "Konvergenz" fallenden Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds für seinen aus dem EAGFL-Ausrichtung, den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Finanzierungsinstrument für die Ausrichtung der Fischerei stammenden Teil zugewiesen werden, sollten auf eine nach Maßgabe seiner Absorptionskapazität festgesetzte Obergrenze begrenzt werden.

(54) Zur indikativen Aufteilung der für die Mitgliedstaaten verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen sollte Kriterien auf der Grundlage eines objektiven und transparenten Verfahrens festgelegt werden.

(55) Zur Förderung von integrierten und innovativen Ansätzen sollten 3% der den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel in eine für das LEADER-Konzept bestimmte Gemeinschaftsreserve eingestellt werden.

(56) Zusätzlich zu diesen Beträgen müssen die Mitgliedstaaten die aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. ... (über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik) stammenden Beträge berücksichtigen.

(57) Die verfügbaren Fondsmittel sollten im Hinblick auf ihre Programmierung pauschal indexiert werden.

(58) Die Sätze der Beteiligung des Fonds an den Programmen der ländlichen Entwicklung sollten im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei die Bedeutung des Schwerpunkts "Landbewirtschaftung und Umwelt", die Situation der unter das Ziel "Konvergenz" fallenden Regionen, der dem LEADER-Konzept eingeräumte Stellenwert, die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 299 des EG-Vertrags sowie die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres [7] fallenden Inseln berücksichtigt werden.

[7] ABl. L 184 vom 2.7.1993, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(59) Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sollten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben bis auf bestimmte Ausnahmen die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen gelten.

(60) Um die Effizienz, Gerechtigkeit und nachhaltige Wirkung der Tätigkeit des Fonds sicherzustellen, sollten Bestimmungen festgelegt werden, die die Dauerhaftigkeit der Unternehmensinvestitionen gewährleisten und vermeiden, dass dieser Fonds zur Einführung unlauteren Wettbewerbs verwendet wird.

(61) Im Rahmen der dezentralen Durchführung der Aktionen des Fonds sollten Garantien gegeben werden, die insbesondere die Qualität der Umsetzung, die Ergebnisse, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Kontrolle betreffen.

(62) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um ein stimmiges Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten. Hierzu sind die allgemeinen Grundsätze und grundlegenden Aufgaben festzulegen, die jedes Verwaltungs- und Kontrollsysteme sicherstellen muss. Daher muss die Benennung einer einzigen Verwaltungsbehörde aufrecht erhalten werden und ihre Verantwortlichkeiten präzisiert werden.

(63) Jedes Programm der ländlichen Entwicklung ist Gegenstand einer angemessenen Begleitung, überwacht durch einen Begleitausschuss, und auf der Grundlage eines gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmens, der in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten erstellt und umgesetzt wird, um effizient auf die spezifischen Erfordernisse der ländlichen Entwicklung einzugehen.

(64) Effizienz und Wirkung der Tätigkeiten unter dem Fonds hängen auch von verbesserter Bewertung auf der Grundlage eines gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmens ab. Die Programme sollten insbesondere bezüglich ihrer Vorbereitung, Umsetzung und Vervollständigung bewertet werden.

(65) Im Interesse einer wirksamen Partnerschaft und einer angemessenen Öffentlichkeitsarbeit für die Gemeinschaftsaktionen sollte für eine möglichst weit reichende Information und Publizität gesorgt werden. Die mit der Verwaltung der Programme beauftragten Behörden sind hierfür zuständig.

(66) Die für das LEADER-Konzept bestimmte Gemeinschaftsreserve sollte unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Leistung der Programme zugewiesen werden. Es sollten daher die Kriterien für die Zuweisung der Reserve festgelegt werden.

(67) Für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung im Sinne der vorliegenden Verordnung sollte eine Unterstützung durch die Mitgliedstaaten ohne gemeinschaftliche Kofinanzierung gewährt werden können. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Unterstützung und um die Vereinbarkeit mit den für eine Gemeinschaftsunterstützung in Betracht kommenden Maßnahmen zu gewährleisten und die Verfahren zu vereinfachen, sollten besondere Regeln für staatliche Beihilfen festgelegt werden, wobei auch die bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung, die eine Gemeinschaftsunterstützung erhalten, staatliche Beihilfen als zusätzliche Finanzierung zu gewähren, wobei ein den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechendes und in die Programmplanung einbezogenes Notifizierungsverfahren gilt.

(68) Die Maßnahmen zur Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [8] erlassen werden.

[8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(69) Es ist erforderlich, Übergangsbestimmungen zu erlassen, um den Übergang von der bisherigen Förderregelung auf die neue Förderregelung für die ländliche Entwicklung zu erleichtern.

(70) Die neue Förderregelung nach der vorliegenden Verordnung ersetzt die bisherige Förderregelung. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sollte daher aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Ziele und Grundregeln für Förderinterventionen

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft, finanziert durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (nachstehend als "Fonds" genannt), der mit der Verordnung (EG) Nr. ... des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichtet wurde.

2. Sie beschreibt die Ziele, zu deren Erreichung die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums beiträgt.

3. Sie steckt den strategischen Rahmen ab, innerhalb dessen die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt wird, einschließlich der Methode zur Festlegung der strategischen Leitlinien der Europäischen Politik der Entwicklung des ländlichen Raums und des einzelstaatlichen strategischen Plans.

4. Sie legt die Schwerpunkte und die Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums fest.

5. Sie legt die Regeln fest, die auf der Grundlage geteilter Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Partnerschaft, die Programmplanung, die Bewertung, die finanzielle Abwicklung, die Begleitung und die Kontrolle gelten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

a) "Programmplanung" das mehrstufige Organisations-, Entscheidungs- und Finanzierungs verfahren zur mehrjährigen Durchführung der gemeinsamen Aktion der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, um die vorrangigen Ziele des Fonds zu verwirklichen;

b) "Region" eine Gebietseinheit, die der Ebene 1 oder 2 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 [9] entspricht;

[9] ABl. Nr. L 154 vom 21.6.2003. S. 1.

c) "Schwerpunktachse" eine der Prioritäten der Strategie in einem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum, die einem der in dieser Verordnung festgelegten Achsen entspricht und aus einem kohärenten Bündel von Maßnahmen besteht, die messbare spezifische Ziele haben, welche sich direkt aus seiner Umsetzung ergeben;

d) "Maßnahme" ein Bündel von Operationen, die zur Umsetzung eines Schwerpunkts beitragen;

e) "Operation" ein Projekt, das von der Verwaltungsbehörde oder unter ihrer Verantwortung oder von einer lokalen Aktionsgruppe nach den im betreffenden Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird, um die Ziele der zugehörigen Maßnahme zu erreichen;

f) "gemeinsamer Rahmen für die Begleitung und Bewertung" ein von der Kommission und den Mitgliedstaaten aufgestelltes Gesamtkonzept, das eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Indikatoren für die Ausgangslage sowie für die finanzielle Abwicklung, die Umsetzung, die Ergebnisse und die Wirkung der Programme vorsieht;

g) "Strategie für die lokale Entwicklung" eine kohärentes Bündel von Operationen, die den lokalen Zielen und Bedürfnissen gerecht werden sollen und partnerschaftlich auf der geeigneten Ebene durchgeführt werden;

h) "Begünstigter" einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine Einrichtung bzw. ein Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Durchführung der Operationen betraut sind oder denen die Finanzhilfe gewährt wird;

i) "öffentliche Ausgabe" jede öffentliche Beteiligung an der Finanzierung von Operationen, die aus dem Haushalt des Staates, der regionalen oder lokalen Behörden, oder aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften stammt;

j) "Ziel Konvergenz" das Ziel der Aktion, auf die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung des Rates (EG) Nr. ./. mit allgemeinen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für Regionalentwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds [10].

[10] ABl. L

KAPITEL II

ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 3

Auftrag und Instrumente

Der Fonds trägt zur Förderung nachhaltiger Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Gemeinschaft bei in Ergänzung zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Artikel 4

Ziele

1. Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums trägt zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft durch Förderung der Umstrukturierung;

b) Verbesserung der Umwelt und des ländlichen Lebensraums durch Förderung des Landmanagements;

c) Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raums und Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft.

2. Die in Absatz 1 genannten Ziele werden über die vier in Titel IV definierten Schwerpunktachsen verwirklicht.

KAPITEL III

GRUNDSÄTZE DER FÖRDERINTERVENTIONEN

Artikel 5

Komplementarität, Kohärenz und Konformität

1. Die Tätigkeit des Fonds stellt einen ergänzenden Beitrag zu den nationalen, regionalen und lokalen Aktionen dar und trägt damit zu den Prioritäten der Gemeinschaft bei.

2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Interventionen des Fonds und der Mitgliedstaaten mit den Aktivitäten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft im Einklang stehen. Die Interventionen des Fonds müssen dabei insbesondere mit den Zielen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie des Europäischen Fischereifonds vereinbar sein.

3. Diese Kohärenz wird erreicht durch die strategischen Leitlinien der Europäischen Union gemäß Artikel 9 Bezug, den einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan gemäß Artikel 11, in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15, und den Jahresbericht der Kommission gemäß Artikel 13.

4. Die Kohäsion muss auch mit den im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Maßnahmen gewährleistet sein.

5. Maßnahmen, die unter die Beihilferegelungen der gemeinsamen Marktorganisationen fallen, können nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützt werden, mit Ausnahmen, die gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 95 Absatz 2 festzulegen sind.

6. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die durch den Fonds finanzierten Operationen den Bestimmungen des EG-Vertrags und der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakte entsprechen.

Artikel 6

Partnerschaft

1. Die Intervention des Fonds wird durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, nachstehend "Partnerschaft" genannt, umgesetzt, sowie mit den Behörden und Stellen, die der Mitgliedstaat im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner einschlägigen Praxis benennt, insbesondere

a) den zuständigen regionalen, lokalen und übrigen öffentlichen Behörden;

b) den Wirtschafts- und Sozialpartnern;

c) sonstigen geeigneten, Einrichtungen, die die Bürgergesellschaft vertreten, (insbesondere im Umweltbereich tätige) Nichtregierungsorganisationen und Einrichtungen, die für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen verantwortlich sind.

Der Mitgliedstaat bestimmt die repräsentativsten Partner auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt oder anderen Bereichen, nachstehend "Partner" genannt. Er schafft entsprechend den einzelstaatlichen Regelungen und seiner Praxis die Bedingungen für eine weitgespannte und effiziente Beteiligung aller relevanten Stellen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der nachhaltigen Entwicklung mittels der Integration von Erfordernissen des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt.

2. Die Partnerschaft wird im völligen Einklang mit der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Verantwortlichkeit der einzelnen Kategorien von Partnern durchgeführt.

3. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung und Begleitung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans sowie auf die Vorbereitung, Durchführung und Begleitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle relevanten Partner an den verschiedenen Stufen der Programmplanung, deren Zeitvorgabe jeweils zu berücksichtigen ist.

Artikel 7

Subsidiarität

Die Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf der geeigneten Gebietsebene verantwortlich, entsprechend ihrem institutionellen System und gemäß vorliegender Verordnung.

Artikel 8

Gleichstellung von Männern und Frauen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Gleichstellung von Männern und Frauen auf allen verschiedenen Stufen der Umsetzung der Programme.

Dies umfasst gleichermaßen die Phasen der Konzeption, der Umsetzung, der Begleitung und der Bewertung.

TITEL II

DER STRATEGISCHE ANSATZ FÜR DIE ENTWICKLUNG

DES LÄNDLICHEN RAUMS

Kapitel I

Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft

Artikel 9

Inhalt und Beschlussfassung

1. Der Rat erlässt auf der Grundlage der politischen Prioritäten der Gemeinschaft auf Gemeinschaftsebene strategische Leitlinien für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Mit diesen Leitlinien werden auf Gemeinschaftsebene die strategischen Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums mit Blick auf die Umsetzung jeder der in der vorliegenden Verordnung für den Programmplanungszeitraum vorgesehenen Schwerpunktachsen festgelegt.

2. Spätestens drei Monate nach dem Erlass vorliegender Verordnung werden die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 37 des EG-Vertrages festgelegten Verfahren erlassen. Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 10

Revision

Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft werden erforderlichenfalls einer Halbzeitbewertung unterzogen, um insbesondere Änderungen der Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

KAPITEL II

Einzelstaatlicher Strategieplan

Artikel 11

Inhalt

1. Der Mitgliedstaat legt einen einzelstaatlichen Strategieplan vor, in dem die Prioritäten für die Aktionen des Fonds und des betreffenden Mitgliedstaates angegeben sind, und der die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums, ihre speziellen Ziele, die Beteiligung des Fonds und andere Finanzierungsmittel berücksichtigt.

2. Der einzelstaatliche Strategieplan gewährleistet die Kohärenz zwischen der Gemeinschaftshilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums und den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft sowie die Koordination zwischen den gemeinschaftlichen Prioritäten und den einzelstaatlichen und regionalen Prioritäten.

Er ist ein Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der Programmplanung des Fonds. Seine Umsetzung erfolgt ausschließlich durch die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums.

3. Jeder einzelstaatliche Strategieplan umfasst

a) eine Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Lage und des entsprechenden Entwicklungspotenzials;

b) die gewählte Strategie für die gemeinsamen Maßnahmen der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats, wobei die Kohärenz der gewählten Optionen mit den strategischen Leitlinien der Europäischen Union gezeigt wird;

c) die thematischen und gebietsbezogenen Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums für jede der Schwerpunktachsen, einschließlich einer Quantifizierung der Hauptziele und der angemessenen Indikatoren für Begleitung und Bewertung;

d) die Liste der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, mit denen die Prioritäten des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans umgesetzt werden sowie die indikative Mittelzuweisung je Programm aus dem Fonds einschließlich der Beträge, die sich aus der Modulation gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergeben;

e) die Mechanismen, mit denen die Koordinierung mit den anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie mit der Kohäsionspolitik sichergestellt werden soll;

f) gegebenenfalls die Höhe der Dotation zur Umsetzung des Zieles Konvergenz gemäß Artikel 3 der Verordnung (Kohäsion);

g) die Beschreibung der Modalitäten und die Angabe der vorgesehenen Mittel für die Einrichtung des nationalen Netzwerkes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 67 Absatz 2, dritter Unterabsatz, und Artikel 69, auch für die Mitgliedstaaten, die sich für eine regionalisierte Programmplanung entschieden haben.

Artikel 11a

Vorbereitung

1. Jeder Mitgliedstaat erstellt seinen einzelstaatlichen Strategieplan unmittelbar nach Annahme der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft.

Dieser Plan wird vom Mitgliedstaat gemäß seiner institutionellen Organisation und in enger Zusammenarbeit mit den Partnern gemäß Artikel 6 vorbereitet. Er wird in enger Abstimmung mit der Kommission erarbeitet und gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

2. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den einzelstaatlichen Strategieplan vor der Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum.

KAPITEL III

STRATEGIEBEGLEITUNG

Artikel 12

Jährliche zusammenfassende Berichte der Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Oktober jedes Jahres und erstmals im Jahr 2008 einen zusammenfassenden Bericht über den Fortschritt bei der Umsetzung seiner Strategie und seiner Ziele und ihres Beitrags zur Verwirklichung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums vor.

2. Dieser Bericht fasst die jährlichen Fortschrittsberichte über die Programme gemäß Artikel 86 zusammen und beschreibt insbesondere

a) die Errungenschaften und die Ergebnisse der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im Verhältnis zu den im einzelstaatlichen Strategieplan festgelegten Indikatoren;

b) die Ergebnisse der jährlichen laufenden Bewertungen für jedes Programm.

3. Für einzige Programme gemäß Artikel 14 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten unbeschadet Absatz 1 in den jährlichen Umsetzungsberichten gemäß Artikel 86 die in Absatz 2 festgelegte Elemente innerhalb der in Artikel 86 festgelegten Frist einschließen.

Artikel 13

Jahresbericht der Kommission

1. Die Kommission legt zu Beginn jedes Jahres und erstmals im Jahr 2009 einen Jahresbericht vor, in dem die wichtigsten Entwicklungen, Tendenzen und Aufgaben in Zusammenhang mit der Umsetzung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und der einzelstaatlichen Strategiepläne zusammengefasst werden.

Der Bericht stützt sich auf die Analyse und Beurteilung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresberichte gemäß Artikel 12 und sonstiger verfügbarer Informationen durch die Kommission. Er nennt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen oder treffen sollen, um angemessen auf die Schlussfolgerungen des Berichts zu reagieren.

2. Der Jahresbericht der Kommission wird dem Rat, dem Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt

TITEL III

PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I

Inhalt der Programmplanung

Artikel 14

Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

1. Die Maßnahmen des Fonds in den Mitgliedstaaten werden in Form von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum umgesetzt. Diese Programme setzen eine Strategie der ländlichen Entwicklung, für deren Erreichen Unterstützung durch den Fonds erhalten werden soll, über ein Bündel von Maßnahmen um, die in Übereinstimmung mit den in Titel IV definierten Schwerpunktachsen gruppiert werden.

Jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum deckt einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013 ab.

2. Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Programm je Region vorlegen.

Artikel 15

Inhalt der Programme

Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum umfassen Folgendes:

a) eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen, die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll und die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 89;

b) eine Begründung der ausgewählten Prioritäten im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, den einzelstaatlichen Strategieplan sowie die aufgrund der Ex-ante-Bewertung erwarteten Auswirkungen;

c) Information über die Schwerpunktachsen, die für jede Schwerpunktachse vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Beschreibung, welche die spezifischen nachprüfbaren Ziele sowie die Indikatoren gemäß Artikel 85 umfassen, die es ermöglichen, Fortschritt, Wirksamkeit und Zielführungsgrad des Programms zu messen;

d) einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen:

i) eine Tabelle schlüsselt für jedes Jahr den vorgesehenen Hoechstbetrag für die Beteiligung des Fonds gemäß Artikel 70 Absätze 5 und 6 auf. Gegebenenfalls werden in diesem Finanzierungsplan die vorgesehenen Mittel für die Regionen, die unter dem Ziel Konvergenz förderfähig sind, innerhalb der Gesamtbeteiligung des Fonds gesondert ausgewiesen. Die jährlich veranschlagte Gesamtbeteiligung des Fonds muss mit der geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar sein;

ii) eine Tabelle präzisiert für den gesamten Programmplanungszeitraum für jede Schwerpunktachse den Hoechstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der nationalen öffentlichen Gegenfinanzierung, den Beteiligungssatz des Fonds für jede Schwerpunktachse und den für technische Hilfestellung vorgesehenen Betrag. Wo zutreffend werden die geplante Beteiligung des Fonds und die nationale Gegenfinanzierung für die Regionen, die unter das Ziel Konvergenz fallen, gesondert ausgewiesen;

e) informationshalber eine indikative Aufteilung der Beträge je Maßnahme nach öffentlichen und privaten Ausgaben;

f) die erforderlichen Elemente zur Bewertung von Wettbewerbsregeln und gegebenenfalls das Verzeichnis der gemäß von Artikel 87 EG-Vertrag gestatteten Beihilferegelungen;

g) Angaben zur Komplementarität mit den im Rahmen von anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik und durch den Europäischen Fischereifonds finanzierten Maßnahmen;

h) Bestimmungen zur Umsetzung des Programms:

i) die Benennung aller in Artikel 76 vorgesehenen Stellen durch den Mitgliedstaat;

ii) die Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungssysteme sowie die Zusammensetzung des Begleitausschusses;

iii) Einzelheiten zur Umsetzung des LEADER-Konzeptes;

iv) die Beschreibung der Kontrollsysteme, insbesondere der Organisation und Arbeitsweise der für die Umsetzung des Programms zuständigen Behörden und Stellen sowie der in diesen Behörden und Stellen angewandten internen Kontrollverfahren;

v) die Bestimmungen zur Gewährleistung der Publizierung des Programms;

vi) eine Beschreibung der zwischen Kommission und Mitgliedstaat getroffenen Vereinbarungen über den Austausch elektronischer Daten, mit dem den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Zahlungen, Begleitung und Bewertung entsprochen wird;

i) die Bennennung der Partner gemäß Artikel 6 und die Ergebnisse ihrer Konsultation.

Artikel 16

Gleichgewicht der Schwerpunkte

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 15% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programme für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 25 % der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitte II des genannten Kapitels aus.

KAPITEL II

Vorbereitung, Genehmigung und Revision

Artikel 17

Vorbereitung und Genehmigung

1. Alle Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden vom Mitgliedstaat in enger Abstimmung mit den Partnern gemäß Artikel 6 festgelegt.

2. Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission so bald wie möglich nach der Vorlage seines Strategieplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 einen Vorschlag für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum mit aller in Artikel 15 genannten Information.

3. Die Kommission prüft die vorgeschlagenen Programme auf ihre Übereinstimmung mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums, dem einzelstaatlichen Strategieplan sowie mit der vorliegenden Verordnung.

Gelangt sie zu der Auffassung, dass ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, mit dem einzelstaatlichen Strategieplan oder mit der vorliegenden Verordnung im Einklang steht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, das vorgeschlagene Programm entsprechend zu überarbeiten.

4. Die Kommission nimmt jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum so bald wie möglich nach seiner formellen Vorlage durch den Mitgliedstaat nach dem Verfahren von Artikel 95 Absatz 2 an.

Artikel 18

Revision

1. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden überprüft und gegebenenfalls nach Genehmigung durch den Begleitausschuss überarbeitet für die verbleibende Laufzeit auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission. Zweck dieser Revision ist, den Ergebnissen der Bewertung und den Jahresberichten der Kommission insbesondere mit dem Ziel Rechnung zu tragen, die Prioritäten der Europäischen Union stärker oder anders zu berücksichtigen. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden, wo zu dies zutrifft, im Anschluss an die Zuteilung der in Artikel 92 genannten LEADER-Reserve revidiert.

2. Die Kommission erlässt Entscheidungen über Anträge auf Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum kurz nach der formellen Vorlage eines solchen Antrags durch den Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren von Artikel 95 Absatz 2.

Die Änderungen, die eine Genehmigungsentscheidung der Kommission erfordern, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 95 Absatz 2 definiert.

TITEL IV

SCHWERPUNKTE DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

KAPITEL I

SCHWERPUNKTE

Abschnitt 1

Schwerpunktachse 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

der Land- und Forstwirtschaft

Artikel 19

Maßnahmen

Die Beihilfen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen:

a) Maßnahmen zur Stärkung der Humanressourcen mittels:

i) Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind,

ii) Niederlassung von Junglandwirten,

iii) Vorruhestand von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern,

iv) Inanspruchnahme von Beratungsdiensten durch Landwirte und Waldbesitzer,

v) Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe;

b) Maßnahmen zur Umstrukturierung des physischen Potenzials:

i) Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe,

ii) Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder,

iii) Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Primärerzeugung,

iv) Verbesserung und Ausbau der mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Infrastruktur,

v) Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotenzials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen;

c) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse über:

i) Unterstützung der Landwirte bei der Anpassung an anspruchsvolle Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen,

ii) Unterstützung von Landwirten, die sich an Lebensmittelqualitätsregelungen beteiligen,

iii) Unterstützung von Erzeugergemeinschaften bei der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter Lebensmittelqualitätsregelungen fallen;

d) Übergangsmaßnahmen für die neuen Mitgliedstaaten:

i) Unterstützung der Semisubsistenz-Betriebe im Umstrukturierungsprozess,

ii) Unterstützung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften.

Unterabschnitt 1

Bedingungen für Maßnahmen zur Stärkung der Humanressourcen

Artikel 20

Berufsbildung und Informationsmaßnahmen

Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 19 Buchstabe a) Ziffer i) umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge an land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Sekundar- oder höheren Bereichs sind.

Artikel 21

Niederlassung von Junglandwirten

1. Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe a) Ziffer ii) wird Personen gewährt, die

a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,

b) über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,

c) einen Betriebsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen.

2. Die Unterstützung wird in Form einer einmaligen Prämie bis zu dem in Anhang I festgesetzten Hoechstbetrag gewährt.

Artikel 22

Vorruhestand

1. Die Beihilfen gemäß Artikel 19 Buchstabe a) Ziffer iii) sind bestimmt für

a) Landwirte, die beschließen, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit einzustellen und ihre Betriebe an andere Landwirte zu übergeben,

b) landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die beschließen, jegliche landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig einzustellen.

2. Der Abgebende muss

a) zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet haben, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben, oder zum Zeitpunkt der Übergabe mindestens zehn Jahre jünger als das normale Ruhestandsalter im betreffenden Mitgliedstaat sein,

b) jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen,

c) in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebs Landwirtschaft betrieben haben.

Der landwirtschaftliche Übernehmer muss

a) die Leitung des Betriebes des Abgebenden übernehmen, um sich wie in Artikel 21 vorgesehen niederzulassen, oder

b) ein Landwirt sein, der das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und den Betrieb des Abgebenden übernimmt, um seinen Betrieb zu vergrößern.

Der landwirtschaftliche Arbeitnehmer muss

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben, oder zum Zeitpunkt der Übergabe mindestens zehn Jahre jünger als das normale Ruhestandsalter im betreffenden Mitgliedstaat sein,

b) in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit als mitarbeitender Familienangehöriger oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer der Landwirtschaft gewidmet haben,

c) in den letzten vier Jahren vor Beginn des Vorruhestands des Abgebenden während eines Zeitraums, der mindestens zwei Jahren Vollarbeitszeit entspricht, in dessen Betrieb gearbeitet haben und

d) sozial versichert sein.

3. Die Vorruhestandsbeihilfe kann dem Abgebenden und dem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer für eine Gesamtdauer von höchstens 10 Jahren gewährt werden. Sie darf im Fall des Abgebenden nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres und im Fall des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers nicht über das normale Renteneintrittsalter hinaus gewährt werden.

Wird dem Abgebenden eine normale Rente von dem betreffenden Mitgliedstaat gezahlt, so wird die Vorruhestandsbeihilfe unter Berücksichtigung des Betrags der Rente des Mitgliedstaats als Zusatzrente gewährt.

4. Die Beihilfen werden in Form von jährlichen Zahlungen bis zu den in Anhang I festgesetzten Hoechstbeträgen gewährt.

Artikel 23

Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten

1. Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe a) Ziffer iv) wird gewährt, um

a) Landwirte und Waldbesitzer bei der Übernahme von Kosten zu unterstützen, die sich aus der Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten zur Verbesserung der Gesamtleistung ihrer Betriebe ergeben,

b) Landwirte bei der Übernahme von Kosten zu unterstützen, die sich aus der Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten mit Bezug auf die Einhaltung Anwendung der verpflichtenden Gemeinschaftsnormen in den Bereichen Umweltschutz, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ergeben.

2. Die Beihilfehöchstbeträge für die Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 24

Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten

Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe a) Ziffer v) wird zur Deckung der Kosten, die beim Aufbau solcher Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste entstehen, degressiv über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Aufbau.

Unterabschnitt 2

Bedingungen für Maßnahmen zur Umstrukturierung

und Anpassung des physischen Potenzials

Artikel 25

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

1. Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer i) wird Landwirten für Investitionen, mit folgenden Zielsetzungen gewährt:

a) Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs,

b) Einhaltung von Gemeinschaftsnormen, die für die betreffende Investition gelten.

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfuellen, so werden die Beihilfen nur gewährt, wenn es dabei um die Einhaltung neu eingeführter Gemeinschaftsnormen geht. In diesem Fall kann den Landwirten für die Erfuellung dieser Normen eine Frist eingeräumt werden, die 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für den Landwirt verbindlich wird, nicht überschreiten darf.

2. Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 26

Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder

1. Die Investitionsbeihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer wird für Wälder gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung findet keine Anwendung auf die subtropischen Wälder und bewaldeten Flächen auf den Azoren, Madeira, und den französischen Überseedepartements.

2. Die Investitionen beruhen auf Waldbewirtschaftungsplänen.

3. Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 27

Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Primärerzeugung

1. Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer iii) wird für Investitionen gewährt, die

a) die Gesamtleistung der Betriebe verbessern,

b) die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, die unter Anhang I des EG-Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Forsterzeugnisse,

c) die zur Einhaltung der für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsnormen dienen.

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfuellen, so werden die Beihilfen nur für solche Investitionen gewährt, die von Kleinstunternehmen gemäß Absatz 2 zur Einhaltung kürzlich eingeführter Gemeinschaftsnormen getätigt werden. In diesem Fall kann den Unternehmen für die Erfuellung dieser Normen eine Frist eingeräumt werden, die 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für das Unternehmen verbindlich wird, nicht überschreiten darf.

2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission [11] begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

[11] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten [12] kommen für die Beihilfe nicht in Betracht.

[12] ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

3. Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 28

Verbesserung und Ausbau der mit der Entwicklung und Anpassung

der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Infrastruktur

Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer iv) deckt insbesondere die Kosten von Maßnahmen zur Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, zur Energieversorgung und zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen.

Unterabschnitt 3

Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität

der landwirtschaftlichen Produktion und

der landwirtschaftlichen Erzeugnisse

Artikel 29

Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen

1. Die Beihilfe für die Einhaltung von Normen gemäß Artikel 19 Buchstabe c) Ziffer i) gleicht die Kosten und Einkommensverluste, die Landwirten durch die Anwendung der Normen für Umweltschutz, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz entstehen, teilweise aus.

Diese Normen müssen erst kürzlich in die einzelstaatlichen Vorschriften aufgenommen worden sein und neue Verpflichtungen oder Einschränkungen für die landwirtschaftliche Praxis vorschreiben, die sich erheblich auf die normalen Betriebskosten auswirken und eine bedeutende Anzahl von Landwirten betreffen.

2. Die Beihilfe wird jährlich in Form einer befristeten, degressiven Pauschalbeihilfe während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Norm gemäß den Gemeinschaftsvorschriften verbindlich wird, gewährt.

Der Beihilfehöchstbetrag ist in Anhang I festgesetzt.

Artikel 30

Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen

1. Für die Beihilfe für Qualitätsregelungen gemäß Artikel 19 Buchstabe c) Ziffer ii) gilt Folgendes:

a) Sie wird für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt, die nur zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

b) Sie betrifft Lebensmittelqualitätsregelungen der Gemeinschaft oder von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen, die die nach dem Verfahren des Artikels 95 Absatz 2 festzulegenden präzisen Kriterien erfuellen. Regelungen, deren einziges Ziel darin besteht, eine stärkere Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Normen im Rahmen von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, kommen nicht für eine Beihilfe in Betracht.

c) Die Beihilfe wird jährlich in Form eines als Anreiz gewährten Betrags nach Maßgabe der Festkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.

2. Der Beihilfehöchstbetrag ist in Anhang I festgesetzt.

Artikel 31

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe c) Ziffer iii) betrifft Erzeugnisse, die im Rahmen der Qualitätsregelungen gemäß Artikel 30 gefördert werden.

Der Beihilfehöchstbetrag ist in Anhang I festgesetzt.

Unterabschnitt 4

Bedingungen für Übergangsmaßnahmen

Artikel 32

Semi-Subsistenzbetriebe

1. Die Unterstützung gemäß Artikel 19 Buchstabe d) Ziffer i), die für Betriebe vorgesehen ist, die vorwiegend für den Eigenbedarf produzieren, einen Teil ihrer Erzeugung jedoch auch vermarkten ("Semi-Subsistenzbetriebe"), wird Landwirten gewährt, die einen Betriebsverbesserungsplan vorlegen.

2. Die Einhaltung des Betriebsverbesserungsplans gemäß Absatz 1 wird nach drei Jahren überprüft.

3. Die Unterstützung wird in Form einer Pauschalbeihilfe bis zu dem im Anhang I festgelegten Hoechstbetrag für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt.

4. Die Unterstützung gemäß Absatz 3 wird für Anträge gewährt, die bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt wurden.

Artikel 33

Erzeugergemeinschaften

1. Die Unterstützung gemäß Artikel 19 Buchstabe d) Ziffer ii) wird zur Förderung der Gründung und zur Erleichterung der Verwaltung von Erzeugergemeinschaften gewährt, die folgende Ziele verfolgen:

a) Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, an die Markterfordernisse,

b) die gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und Angebote an En-gros-Käufer,

c) Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit.

2. Die Unterstützung wird in Jahrestranchen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft gewährt. Sie wird auf der Grundlage der von der Erzeugergemeinschaft alljährlich vermarkteten Erzeugung festgelegt und darf die im Anhang I festgesetzten Sätze nicht überschreiten.

3. Die Unterstützung wird den Erzeugergemeinschaften gewährt, die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bis spätestens 31. Dezember 2008 förmlich anerkannt worden sind.

ABSCHNITT 2

SCHWERPUNKT 2: LANDMANAGEMENT

Artikel 34

Maßnahmen

Die Beihilfen dieses Abschnitts betreffen folgende Maßnahmen:

a) Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen:

i) Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten,

ii) Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind,

iii) Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000,

iv) Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen,

v) Beihilfen für nichtproduktive Investitionen.

b) Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen:

i) Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen,

ii) Ersteinrichtung von Agroforst-Systemen auf landwirtschaftlichen Flächen,

iii) Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen,

iv) Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000,

v) Zahlungen für Wald-Umweltmaßnahmen,

vi) Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials und Einführung vorbeugender Aktionen,

vii) Beihilfen für nichtproduktive Investitionen.

Unterabschnitt 1

Bedingungen für Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen

Artikel 35

Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen

in anderen Gebieten mit Benachteiligungen

1. Die Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) werden jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gewährt.

Sie dienen zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die den Landwirten durch die Nachteile entstehen, die in dem betreffenden Gebiet für die landwirtschaftliche Erzeugung bestehen.

2. Die Zahlungen werden Landwirten gewährt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den ausgewiesenen Gebieten gemäß Artikel 47 Absatz 2 und 3 vom Zeitpunkt der ersten Zahlung an noch mindestens fünf Jahre auszuüben.

3. Die Zahlungen sind zwischen den im Anhang I angegebenen Mindest- und Hoechstbeträgen festzusetzen.

Über dem Hoechstbetrag liegende Zahlungen können gewährt werden, wenn der Durchschnittsbetrag sämtlicher Zahlungen, die auf Ebene des Mitgliedstaats gewährt werden, diesen Hoechstbetrag nicht überschreitet.

4. Die Zahlungen sind oberhalb einer im Programm festzulegenden Fläche degressiv.

Artikel 36

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iii) wird Landwirten jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen.

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 37

Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen

1. Die Mitgliedstaaten stellen die Beihilfen gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iv) entsprechend den spezifischen Bedürfnissen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet zur Verfügung.

2. Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen werden Landwirten gewährt, die freiwillig eine Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtung eingehen. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.

3. Die Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen betreffen nur die Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Artikel 5, Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates und sonstige diesbezüglich verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem betreffenden Programm aufgeführt sind. Zusätzlich halten die Landwirte und anderen Landbewirtschafter, die Agrarumweltverpflichtungen eingegangen sind, in dem Programm auszuweisenden Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln ein.

Die Laufzeit dieser Verpflichtungen beträgt fünf Jahre. Sofern erforderlich und begründet, wird für besondere Arten von Verpflichtungen nach dem Verfahren des Artikels 95 Absatz 2 ein längerer Zeitraum festgelegt.

4. Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlicher Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen sowie gegebenenfalls zur Deckung von Transaktionskosten.

Soweit dies angemessen ist, werden die Begünstigten im Wege einer Ausschreibung unter Anwendung von Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, der Umweltwirkung und des Tierschutzes ausgewählt.

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 38

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer v) wird gewährt für:

a) Investitionen zur Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahme gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iv),

b) Investitionen auf landwirtschaftlichen Betrieben, durch die der öffentliche Wert des betreffenden NATURA-2000-Gebiets gesteigert wird.

Unterabschnitt 2

Bedingungen für Maßnahmen zur Förderung

einer nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen

Artikel 39

Allgemeine Bedingungen

1. Die Beihilfen im Rahmen dieses Abschnitts werden nur für Wälder und bewaldete Flächen gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Beihilfen gemäß Artikel 34 Buchstabe b) Ziffern i), vi) und vii).

2. In Gebieten, die im Rahmen der Gemeinschaftsaktion zum Schutz des Waldes gegen Brände als Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko eingestuft wurden, müssen die in diesem Unterabschnitt vorgeschlagenen Maßnahmen den von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplänen für diese Gebiete entsprechen.

Artikel 40

Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

1. Die Beihilfen gemäß Artikel 34 Buchstabe b) Ziffer i) können Folgendes umfassen:

a) Anlegungskosten

b) eine jährliche Prämie je aufgeforsteten Hektar zur Deckung der Unterhaltungskosten für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren,

c) eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 10 Jahren für Landwirte oder deren Vereinigungen, die die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben, oder für andere natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts.

2. Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen im Eigentum von Behörden decken lediglich die Anlegungskosten. Wird das aufgeforstete Land von einer anderen natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts gepachtet, so können die in Absatz 1 genannten jährlichen Prämien gewährt werden.

3. Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen werden nicht gewährt für

a) Landwirte, die Vorruhestandsbeihilfen in Anspruch nehmen;

b) Aufforstungen mit Weihnachtsbäumen.

Bei Aufforstungen mit schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit werden Beihilfen nur für die Anlegungskosten gewährt.

4. Die Beihilfehöchstbeträge für Landwirte und andere natürliche Personen oder juristischen Personen des Privatrechts sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 41

Ersteinrichtung von Agroforst-Systemen auf landwirtschaftlichen Flächen

1. Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe b) Ziffer ii) wird Landwirten gewährt, die Agroforst-Systeme einführen, die extensive land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungssysteme kombinieren.

Sie deckt die Anlegungskosten.

2. Agroforst-Systeme sind Landnutzungssysteme, bei der Bäume auf einer Fläche wachsen, die gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird.

3. Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen von schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit gewährt.

4. Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 42

Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen

1. Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe b) Ziffer iii) deckt die Anpflanzungskosten für die Aufforstung von Flächen, die nicht gemäß Artikel 34 Buchstabe b) Ziffer i) beihilfefähig sind.

2. Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen gewährt.

3. Die Beihilfehöchstbeträge für natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 43

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000

Die Beihilfe gemäß Artikel 31 Buchstabe b) Ziffer iv) wird privaten Waldbesitzern oder deren Vereinigungen jährlich je Hektar bewaldete Fläche zum Ausgleich von Kosten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Beschränkungen bei der Nutzung der Wälder und sonstigen bewaldeten Flächen infolge der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen.

Die Beihilfe ist zwischen den in Anhang I angegebenen Mindest- und Hoechstbeträgen festzusetzen.

Artikel 44

Zahlungen für Wald-Umweltmaßnahmen

1. Die Zahlungen für Wald-Umweltmaßnahmen gemäß Artikel 34 Buchstabe b) Ziffer v) werden je Hektar Waldfläche Waldbesitzern gewährt, die freiwillig Wald-Umweltverpflichtungen eingehen. Diese Zahlungen decken nur Verpflichtungen, die über die einschlägigen verpflichtenden Anforderungen hinausgehen.

Die Laufzeit dieser Verpflichtungen beträgt fünf Jahre. Sofern erforderlich und begründet, wird für besondere Arten von Verpflichtungen ein anderer Zeitraum festgelegt.

2. Die Zahlungen decken die zusätzlichen Kosten, die durch die eingegangene Verpflichtung entstehen. Sie werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten berechnet.

Die Beihilfe ist zwischen den in Anhang I angegebenen Mindest- und Hoechstbeträgen festzusetzen.

Artikel 45

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials

und Einführung vorbeugender Aktionen

1. Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe b) Ziffer vi) wird für den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials in durch Naturkatastrophen und Brände geschädigten Wäldern sowie für die Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen gewährt.

2. Die vorbeugende Brandschutzaktionen betreffen Wälder, die von den Mitgliedstaaten gemäß ihren Waldschutzplänen als Wälder mit hohem oder mittlerem Brandrisiko eingestuft wurden.

Artikel 46

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe b) Ziffer vii) wird gewährt für Investitionen in Wälder,

a) die zur Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahme gemäß Artikel 34 Buchstabe b) Ziffer v) dienen oder

b) durch die öffentlichen Wert des betreffenden Gebiets gesteigert wird.

Unterabschnitt 3

Gebietsausweisung

Artikel 47

Beihilfefähige Gebiete

1. Die Mitgliedstaaten weisen die Gebiete, die für die Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffern i), ii) und iii) sowie Buchstabe b) Ziffern i), iii), iv) und vi) in Betracht kommen, unter Berücksichtigung der Absätze 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels aus.

2. Um für Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer i) förderfähig zu sein, müssen Berggebiete gekennzeichnet sein durch eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens und bedeutend höhere Arbeitskosten aus folgenden Gründen:

a) ungewöhnlich schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben,

b) in geringerer Höhenlage starke Hangneigung des größten Teils der betreffenden Flächen, so dass keine oder nur besondere, kostspielige Maschinen oder Geräte eingesetzt werden können, oder ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben.

Gebiete nördlich des 62. Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete werden den Berggebieten gleichgestellt.

Im Rahmen ihrer Programme bestätigen die Mitgliedstaaten die bisherige Ausweisung ihrer Berggebiete oder ändern diese entsprechend den nach dem Verfahren gemäß Artikel 95 Absatz 2 festzulegenden spezifischen Bestimmungen.

3. Um für Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer ii) förderfähig zu sein, müssen Gebiete, die nicht Berggebiete gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind,

a) von andere naturbedingten Nachteilen betroffen sein, insbesondere einer geringen Bodenproduktivität oder von schwierigen klimatischen Verhältnissen, und in denen die Erhaltung einer extensiven Landwirtschaft wichtig für die Landbewirtschaftung ist, oder

b) von spezifische Nachteilen betroffen sein, und in denen die Landwirtschaft zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt werden sollte.

Zu diesen Gebieten zählen hinsichtlich ihrer natürlichen Produktionsbedingungen homogene landwirtschaftliche Gebiete.

Die Gesamtfläche der durch spezifische Nachteile gekennzeichneten Gebiete gemäß dem Buchstaben b) des ersten Unterabsatzes darf 10% der Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten weisen diese Gebiete in den Programmen auf der Grundlage der nach dem Verfahren gemäß Artikel 95 Absatz 2 festzulegenden spezifischen Bestimmungen aus.

4. Als NATURA-2000-Gebiete gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete sind förderfähig für Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iii).

5. Gebiete, die sich aus ökologischen Gründen - etwa Schutz vor Bodenerosion oder Ausdehnung der Waldbestände als Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels - für eine Aufforstung eignen, sind für Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe b) Ziffern i) und iii) förderfähig.

Als NATURA-2000-Gebiete gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesene Waldgebiete sind förderfähig für Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe b) Ziffer iv).

Waldgebiete mit mittlerem oder hohem Waldbrandrisiko sind förderfähig für Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe b) Ziffer vi) bezüglich Brandschutzaktion.

Unterabschnitt 4

Einhaltung von Normen

Artikel 48

Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen

Werden die verbindlichen Anforderungen gemäß Artikel 4 und 5, Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates von den Begünstigten der Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffern i) bis iv) und Buchstabe b) Ziffern i), iv) und v) im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfuellt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Zahlungen gekürzt oder ausgeschlossen.

Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 95 Absatz 2 erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt.

ABSCHNITT 3

SCHWERPUNKTACHSE 3: DIVERSIFIZIERUNG DER LÄNDLICHEN WIRTSCHAFT UND LEBENSQUALITÄT IM LÄNDLICHEN RAUM

Artikel 49

Maßnahmen

Die Beihilfen für diesen Schwerpunkt betreffen:

a) Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft:

i) Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten,

ii) Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen zur Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges,

iii) Förderung des Fremdenverkehrs,

iv) Schutz, Aufwertung und Bewirtschaftung des natürlichen Erbes als Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung;

b) Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum:

i) Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung,

ii) Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes;

c) eine Berufsbildungsmaßnahme für die Wirtschaftsakteure in den unter die Schwerpunktachse 3 fallenden Bereichen;

d) eine Maßnahme zur Förderung der Kompetenzentwicklung und zur Animation im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie.

Unterabschnitt 1

Bedingungen für Maßnahmen zur Diversifizierung

der ländlichen Wirtschaft

Artikel 50

Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

Als Begünstigte der Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer i) kommen der Betriebsinhaber, sein Ehepartner oder eines seiner Kinder in Betracht.

Artikel 51

Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer ii) ist nur für Kleinstunternehmen gemäß der Definition, die in der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 festgelegt ist, bestimmt.

Artikel 52

Förderung des Fremdenverkehrs

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer iii) betrifft:

a) kleine Infrastruktureinrichtungen wie Informationszentren oder Ausschilderung von Tourismusstätten,

b) Erholungsinfrastruktur, die Zugang zu natürlichen Gebieten ermöglicht, sowie kleine Beherbergungsbetriebe,

c) die Entwicklung und Vermarktung von Tourismusprodukten mit Bezug zu ländlichem Tourismus.

Artikel 53

Schutz, Aufwertung und Bewirtschaftung des natürlichen Erbes

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer iv) betrifft Aktionen zur Sensibilisierung für den Umweltschutz, die touristische Aufwertung sowie die Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Lebensräume mit hohem Naturwert.

Unterabschnitt 2

Bedingungen für Maßnahmen zur Verbesserung

der Lebensqualität im ländlichen Raum

Artikel 54

Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung

für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe b) Ziffer i) betrifft den Aufbau von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung eines Dorfes oder von Dorfverbänden und bezieht sich auf klein-maßstäbliche Infrastruktur.

Artikel 55

Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe b) Ziffer ii) betrifft Studien sowie Investitionen im Zusammenhang mit:

a) einem Dorferneuerungs- oder -entwicklungsprogramm,

b) der Erhaltung, Wiederherstellung und der Aufwertung des ländlichen Erbes eines Dorfes oder Dorfteils, wie dem z.B. Dorfzentrum, historischen Stätten oder Denkmälern.

Unterabschnitt 3

Berufsbildung, Kompetenzentwicklung und Animation

Artikel 56

Berufsbildung

Die Beihilfen gemäß Artikel 49 Buchstabe c) umfassen keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Ausbildungsprogramme oder -gänge an Schulen des Sekundar- oder höheren Bereichs sind.

Artikel 57

Kompetenzentwicklung und Animation

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe d) betrifft:

a) Studien über das betreffende Gebiet,

b) Maßnahmen zur Bereitstellung von Informationen über das betreffende Gebiet und die lokale Entwicklungsstrategie,

c) die Schulung der an der Ausarbeitung und Umsetzung einer Strategie der ländlichen Entwicklung beteiligten Personen,

d) Animationsveranstaltungen und die Schulung von Animateuren.

Unterabschnitt 4

Umsetzung der Schwerpunktachse

Artikel 58

Lokale Entwicklungsstrategien

Die Maßnahmen gemäß Artikel 49 werden vorzugsweise im Rahmen von lokalen Entwicklungsstrategien durchgeführt.

Artikel 59

Abgrenzung

Zielt eine Maßnahme dieses Abschnitts auf Operationen, die ebenfalls unter einem anderen Förderinstrument der Gemeinschaft einschließlich den Strukturfonds und dem Europäischen Fischereifonds förderfähig sind, so legt der Mitgliedstaat in jedem Programm die Kriterien für die Abgrenzung zwischen denjenigen Operation fest, die aus dem Fonds beziehungsweise die aus dem anderen Förderinstrument der Gemeinschaft unterstützt werden.

KAPITEL II

SCHWERPUNKTACHSE "LEADER"

Abschnitt I

Das LEADER-Konzept

Artikel 60

Definitionen

Das LEADER-Konzept ist eine lokale Entwicklungsstrategie, die mindestens folgende Elemente umfasst:

a) gebietsbezogene Programme konzipiert für auf subregionaler Ebene wohl-identifizierte ländliche Gebiete,

b) ein Bottom-up-Konzept mit Entscheidungsbefugnis für die lokalen Aktionsgruppen bei der Ausarbeitung und Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien,

c) lokale öffentlich-private Partnerschaften (nachstehend "lokale Aktionsgruppen" genannt),

d) ein multisektorales Gesamtkonzept, das auf dem Zusammenwirken der Akteure und Projekte aus den verschiedenen Bereichen der lokalen Wirtschaft beruht,

e) Umsetzung von innovativen Konzepten,

f) Durchführung von Kooperationsprojekten,

g) Vernetzung lokaler Partnerschaften.

Artikel 61

Lokale Aktionsgruppen

1. Das Konzept der lokalen Entwicklungspartnerschaft wird durch lokale Aktionsgruppen umgesetzt, die folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) sie sind Träger einer integrierten örtlichen Entwicklungsstrategie und verantwortlich für deren Durchführung;

b) sie stellen entweder eine Gruppierung dar, die bereits im Rahmen der Initiative LEADER II [13] oder LEADER+ [14] unterstützt wird, oder eine dem LEADER-Konzept entsprechende, oder eine neu gegründete repräsentative Gruppierung von Partnern aus unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen des jeweiligen Gebiets. Auf der Ebene der Entscheidungsfindung müssen die Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich der Landwirtschaftsverbände, der Landfrauen und Jugendlicher sowie anderer Verbände, mindestens 50% der lokalen Partnerschaft stellen;

[13] Mitteilung der Kommission von 19.3.1991 (ABl. C 73 vom 19.3.1991, S. 33).

[14] Mitteilung der Kommission vom 14.4.2000 (ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5).

c) sie müssen zeigen, dass sie imstande sind, eine Entwicklungsstrategie für ihr Gebiet auszuarbeiten und umzusetzen;

d) sie müssen entweder die Federführung für Verwaltung und Finanzmanagement einem Partner übertragen, der die Befähigung besitzen muss, öffentliche Zuschüsse zu verwalten und Sorge für das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft trägt, oder sich in einer rechtlich konstituierten Organisationsform zusammenschließen, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft und die Befähigung zur Verwaltung öffentlicher Zuschüsse gewährleistet.

2. Das durch die Strategie abgedeckte Gebiet muss hinreichend zusammenhängend und hinsichtlich der Humanressourcen, der Mittelausstattung und des wirtschaftlichen Potenzials die ausreichende kritische Masse erreichen, um eine nachhaltige Entwicklungsstrategie zu unterstützen.

3. Die im Rahmen der Strategie finanzierten Projekte werden von den lokalen Aktionsgruppen ausgewählt. Diese können auch die Kooperationsprojekte auswählen.

Abschnitt 2

Interventionsbereiche

Artikel 62

Maßnahmen

Die im Rahmen der Schwerpunkteachse LEADER gewährte Beihilfe betrifft

a) die Umsetzung von lokalen Strategien der ländlichen Entwicklung nach dem LEADER-Konzept zur Verwirklichung der Ziele eines oder mehrerer der drei in Kapitel I dieses Titels definierten Schwerpunktachsen;

b) die Umsetzung von Projekten der Zusammenarbeit zu den Zielen gemäß Buchstabe a);

c) die Arbeit der lokalen Aktionsgruppe, die Kompetenzentwicklung und Animation in dem betreffenden Gebiet.

Unterabschnitt 1

Bedingungen

Artikel 63

Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategien

1. Für die Beihilfe gemäß Artikel 62 Buchstabe a) müssen die im Rahmen der Strategie durchgeführten Maßnahmen den Zielen entsprechen, die in der vorliegenden Verordnung für die einzelnen Schwerpunktachsen festgelegt sind.

2. Für den Fall, dass die vorgesehenen Maßnahmen mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen für die einzelnen Schwerpunktachsen übereinstimmen, gelten für sie die Bedingungen gemäß Kapitel I dieses Titels.

Artikel 64

Zusammenarbeit

1. Die Beihilfe gemäß Artikel 62 Buchstabe b) wird für Projekte der gebietsübergreifenden oder transnationalen Zusammenarbeit gewährt.

Als gebietsübergreifende Zusammenarbeit gilt die Zusammenarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats. Als transnationale Zusammenarbeit gilt die Zusammenarbeit zwischen Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten sowie mit Gebieten von Drittländern.

2. Nur Ausgaben in Gebieten innerhalb der Europäischen Union kommen für die Beihilfe in Betracht.

3. Artikel 63 gilt auch für Projekte der Zusammenarbeit.

Artikel 65

Kompetenzentwicklung

Die Beihilfe für Kompetenzentwicklung gemäß Artikel 62 Buchstabe c) wird vorrangig für die neuen Regionen gewährt, in denen das LEADER-Konzept bisher nicht angewendet wurde.

Unterabschnitt 2

Umsetzung des Schwerpunkts

Artikel 66

Förderbetrag für die Schwerpunktachse

Ein Betrag von mindestens 7% des gesamten Fondsbeitrags zum Programm ist für die Umsetzung der Schwerpunktachse LEADER zu reservieren.

KAPITEL III

TECHNISCHE HILFE

Artikel 67

Finanzmittel für technische Hilfe

1. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates (Finanzierung der GAP) kann der Fonds auf Initiative oder im Auftrag der Kommission zu den für die Maßnahmen der Vorbereitung, der Begleitung, der verwaltungsmäßigen Unterstützung, der Bewertung und Kontrolle bis zu 0,30 % seiner jährlichen Mittelzuweisung bereitstellen. Diese Aktionen werden im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und jeder anderen, auf diese Form der Haushaltsdurchführung anzuwendenden Bestimmung in der genannten Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen durchgeführt.

2. Auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der Fonds bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Aktivitäten der Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kontrolle der Intervention des Programms finanzieren.

Diese Maßnahmen können in Höhe von bis zu 4 % des Gesamtbetrags jedes Programms finanziert werden.

Im Rahmen des Hoechstbetrags gemäß Unterabsatz 2 ist bei jedem Programm ein Betrag für die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 69 bereitzustellen.

Artikel 68

Europäisches Netzwerk für ländliche Entwicklung

Ein europäisches Netzwerk für ländliche Entwicklung wird zur Vernetzung der nationalen Netzwerke sowie der Organisationen und Verwaltungen, die auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, gemäß Artikel 67 Absatz 1 eingerichtet.

Das europäische Netzwerk hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums,

b) Sammlung, Verbreitung und Konsolidierung - auf Gemeinschaftsebene - der bewährten Praktiken im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums,

c) Informationen über die Entwicklung der Lage in den ländlichen Gebieten der Gemeinschaft und von Drittstaaten,

d) Veranstaltung - auf Gemeinschaftsebene - von Zusammenkünften und Seminaren der Akteure der Entwicklung des ländlichen Raums,

e) Errichtung und Betreuung von Sachverständigennetzwerken zur Erleichterung des Erfahrungsaustausches sowie zur Unterstützung der Umsetzung und der Bewertung der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums,

f) Unterstützung der nationalen Netzwerke und von Initiativen der transnationalen Zusammenarbeit.

Artikel 69

Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum

1. Jeder Mitgliedstaat errichtet ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum, das sämtliche Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind.

2. Die Beihilfe gemäß Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird gewährt für:

a) die zur Betreuung des Netzwerks erforderlichen Strukturen,

b) einen Aktionsplan, der mindestens Folgendes umfasst: Die Ermittlung und Analyse von übertragbaren, bewährten Praktiken mit dazugehörigen Informationsmaßnahmen, Betreuung des Netzwerks, die Organisation des Austauschs von Erfahrung- und Know-how, die Ausarbeitung von Schulungsprogrammen für lokale Aktionsgruppen in der Gründungsphase, sowie technische Hilfe für Maßnahmen der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit.

TITEL V

FINANZIELLE BETEILIGUNG DES FONDS

Artikel 70

Haushaltsmittel und ihre Aufteilung

1. Die für Verpflichtungen des Fonds verfügbaren Mittel belaufen sich auf 88,75 Milliarden EUR in Preisen von 2004 für den Zeitraum von 2007 bis 2013. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang II aufgeführt. Von diesen Mitteln werden mindestens 31,3 Milliarden EUR in Preisen von 2004 auf die im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen konzentriert.

2. 3% der in Absatz 1 genannten Mittel mit einem Betrag von 2,66 Milliarden EUR in Preisen von 2004 werden der Reserve gemäß Artikel 92 zuge wiesen.

3. 0,30% der in Absatz 1 genannten Mittel mit einem Betrag von 0,27 Milliarden EUR, in Preisen von 2004, sind zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission gemäß Artikel 67 Absatz 1 bestimmt.

4. Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit jährlich 2% indexiert.

5. Für die in Absatz 1 genannten Beträge nimmt die Kommission nach Abzug der Beträge gemäß den Absätzen 2 und 3 vorläufig und auf Jahresbasis eine indikative Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor, wobei sie sich auf objektive Kriterien stützt und Folgendes berücksichtigt:

a) die Beträge, die den im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen vorbehalten sind,

b) die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse und

c) spezifische Situationen und Bedürfnisse.

Die Kommission überprüft im Jahr 2011 die jährlichen Zuweisungen für die Jahre 2012 und 2013, um den Betrag gemäß Absatz 2 aufzuteilen.

6. Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 5 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Programmierung die Beträge, die sich aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. . des Rates (Finanzierung der GAP) ergeben.

7. Die Kommission gewährleistet, dass die gesamten jährlichen Zuweisungen aus dem Fonds, die für jeden Mitgliedstaat gemäß vorliegender Vorordnung aus dem EAGFL-Abteilung Ausrichtung, aus dem EFRE und dem ESF gemäß der Verordnung , [einschließlich des Beitrags des EFRE zur Finanzierung des grenzüberschreitenden Teils des Europäischen Nachbarschaftsinstruments sowie dem Vorbeitrittsinstrument gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../...], und aus dem Teil des Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung , der zum Ziel "Konvergenz" beiträgt, stammen, 4% des BIP des jeweiligen Mitgliedstaats - geschätzt zum Zeitpunkt der Annahme der inter-institutionellen Vereinbarung - nicht überschreiten.

Artikel 71

Beteiligung des Fonds

1. In der Entscheidung zur Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raums wird die Hoechstbeteiligung des Fonds für jede Schwerpunktachse festgelegt. Die etwaigen Mittelzuweisungen für die im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen werden in der Entscheidung gesondert ausgewiesen.

2. Die Beteiligung des Fonds wird auf der Grundlage der gesamten zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.

3. Der Beteiligungssatz des Fonds wird auf Ebene der Schwerpunktachsen festgelegt. Für die Schwerpunktachse 1 "Wettbewerbsfähigkeit" und die Schwerpunktachse 3 "Diversifizierung und Lebensqualität" gelten jeweils folgende Obergrenzen:

a) 75% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. .../....(Kohäsion) bzw.

b) 50% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

Für die Schwerpunktachse 2 "Landmanagement" und den Schwerpunkt "LEADER" gelten jeweils folgende Obergrenzen:

a) 80% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. .../.... (Kohäsion) bzw.

b) 55% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

Der Mindestsatz der Beteiligung des Fonds auf Ebene einer Schwerpunktachse wird auf 20% festgelegt.

4. Abweichend von den Obergrenzen gemäß Absatz 3 kann der Beteiligungssatz des Fonds bei den Programmen der Regionen in äußerster Randlage und in den kleineren Inseln im Ägäischen Meer um fünf Prozentpunkte heraufgesetzt werden.

5. Maßnahmen, die im Rahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführt werden, können zu 100% finanziert werden.

6. Für eine aus dem Fonds finanzierte Operation kann während des Zeitraums der Förderfähigkeit nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds oder des Kohäsionsfonds oder der sonstigen gemeinschaftlichen Finanzinstrumente gewährt werden. Eine durch den Fonds kofinanzierte Ausgabe wird nicht durch ein anderes gemeinschaftliches Finanzierungsinstrument kofinanziert.

Eine Operation kann eine Beteiligung des Fonds zu einem gegebenen Zeitpunkt nur im Rahmen eines einzigen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum erhalten. Sie kann ferner nur im Rahmen einer einzigen Schwerpunktachse des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum finanziert werden.

7. Bei Unternehmensbeihilfen sind in Bezug auf die Beträge der öffentlichen Beihilfen die festgesetzten Hoechstgrenzen für staatliche Beihilfen einzuhalten, soweit nicht anders in vorliegender Verordnung festgelegt.

Artikel 72

Zuschussfähigkeit der Ausgaben

1. Unbeschadet des Artikels 37 der Verordnung (EG) Nr. . des Rates (Finanzierung der GAP) kommt eine Ausgabe für eine Beteiligung des Fonds in Betracht, wenn die betreffende Beihilfe von der Zahlstelle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich gezahlt wurde. Die kofinanzierten Operationen dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Zuschussfähigkeit fertig gestellt sein.

Eine neue Ausgabe, die zum Zeitpunkt der Änderung eines Programms gemäß Artikel 18 hinzugefügt wird, ist ab dem Datum des Eingangs des Programmänderungsantrags zuschussfähig.

2. Die Ausgaben kommen nur dann für eine Beteiligung des Fonds in Betracht, wenn sie für Operationen getätigt werden, die nach den vom Begleit ausschuss festgelegten Kriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden.

3. Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden, vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten für bestimmte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, auf nationaler Ebene festgelegt.

Von der Kofinanzierung durch den Fonds sind jedoch folgende Kosten ausgeschlossen:

a) Mehrwertsteuer,

b) Sollzinsen und

c) Landkäufe in Höhe von mehr als 10% der zuschussfähigen Gesamtausgaben der betreffenden Operation.

4. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Bestimmungen des Artikels 67 Absatz 1.

5. Die Beteiligung des Fonds kann in Form nicht rückzahlbarer Beihilfen gewährt werden. Gegebenfalls können genaue Bestimmung nach dem Verfahren des Artikels 95 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 73

Dauerhaftigkeit investitionsbezogener Operationen

1. Unbeschadet der Regeln bezüglich der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 43 und 49 des EG-Vertrages vergewissern sich der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde, dass die Beteili gung des Fonds an einer investitionsbezogenen Operation zurückbehalten wird, wenn innerhalb von sieben Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Verwaltungsbehörde die Finanzierungsentscheidung beschlossen hat, bei dieser Operation keine erhebliche Veränderung erfolgt ist,

a) die ihre Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder die einem Unter nehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, und

b) die darauf zurückzuführen ist, dass sich die Art der Besitzverhältnisse bei einer Infra struktur geändert hat, oder dass eine Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder sich ihr Standort geändert hat.

2. Die unzulässig gezahlten Beträge werden gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. . des Rates (Finanzierung der GAP) wieder eingezogen.

TITEL VI

VERWALTUNG, KONTROLLE UND INFORMATION

KAPITEL I

VERWALTUNG UND KONTROLLE

Artikel 74

Aufgaben der Kommission

Damit im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Grundsätze wirtschaftlicher Haushalts führung gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags beachtet werden, führt die Kommission die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. . des Rates (Finanzierung der GAP) vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen durch.

Artikel 75

Aufgaben der Mitgliedstaaten

1. Zum wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. . des Rates (Finanzierung der GAP).

2. Vor der Programmgenehmigung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die einschlä gigen Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet werden und folgende Anforde rungen erfuellen:

a) eindeutige Definition der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen und klare Zuweisung der Funktionen innerhalb jeder Stelle;

b) angemessene Trennung der Funktionen der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen, auch innerhalb jeder Stelle;

c) angemessene Mittelausstattung jeder Stelle, damit diese die ihr zugewiesenen Funktionen ausführen kann;

d) wirksame Vorschriften für die interne Kontrolle einschließlich derjenigen bezüglich der Einhaltung der Gemeinschaftsregeln zur Kombination staatlicher Beihilfen;

e) wirksame Verfahren für die Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die Durchführung von Aufgaben delegiert werden;

f) Vorliegen von Verfahrenshandbüchern für die wahrzunehmenden Funktionen;

g) Regelungen für die Prüfung der wirksamen Funktionsweise des Systems;

h) zuverlässige computergestützte Verfahren für die Buchführung, Begleitung und Finanzberichterstattung;

i) Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.

3. Die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten werden nach Durchführungsbestimmungen vorgenommen, die von der Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 2 erlassen werden, insbesondere hinsichtlich der Form und Intensität der Kontrollen entsprechend der Art der verschiedenen Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums.

Artikel 76

Benennung der Behörden

Der Mitgliedstaat benennt für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum

a) die Verwaltungsbehörde, entweder die eine von Mitgliedstaat benannte öffentliche oder private nationale, regionale oder lokale Stelle, oder der Mitgliedstaat selbst, wenn er diese Aufgabe der Programmverwaltung durchführt;

b) die Zahlstelle gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. . (Finanzierung der GAP);

c) die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. . (Finanzie rung der GAP).

Artikel 77

Verwaltungsbehörde

1. Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und hat namentlich die Aufgabe,

a) dafür zu sorgen, dass die zu finanzierenden Operationen nach den für das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum anzuwendenden Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets mit den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und den Gemeinschaftspolitiken vereinbar sind;

b) die Aufzeichnung und Erfassung von statistischen Informationen über die Umsetzung auf elektronischem Datenträger und in einer für die Zwecke der Begleitung und Bewertung geeigneten Form zu gewährleisten;

c) dafür zu sorgen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Operationen beteiligten Stellen

i) über ihre Verpflichtungen aus der Beihilfegewährung unterrichtet sind und entweder gesondert über alle die Operation betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden, und

ii) sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Erträge und Ergebnisse anzufertigen haben;

d) dafür Sorge zu tragen, dass Bewertungen der Programme innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen und gemäß dem gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen durchgeführt werden, und dass die durchgeführten Bewertungen den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission vorgelegt werden;

e) den Begleitausschuss koordinieren und ihm die erforderlichen Unterlagen für die Begleitung der Umsetzung des Programms mit Bezug auf seine spezifische Ziele zu übermitteln;

f) zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen bezüglich der Publizität gemäß Artikel 80 eingehalten werden;

g) den jährlichen Fortschrittsbericht zu erstellen und ihn nach Bestätigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen;

h) sicherzustellen, dass die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte über die angewendeten Verfahren und die durchge führten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Operationen erhält.

Wird ein Teil ihrer Aufgaben an eine andere Stelle übertragen, so behält die Verwaltungs behörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben.

Artikel 78

Zahlstelle

Die Zahlstelle ist verantwortlich für die Bewilligung, Ausführung und Verbuchung der Beihilfezahlungen an die Begünstigten sowie für den Erhalt der Gemeinschafts beteiligung gemäß der Verordnung (EG) Nr. . (Finanzierung der GAP).

Artikel 79

Bescheinigende Stelle

Der bescheinigenden Stelle obliegt es, gemäß der Verordnung (EG) Nr. . (Finanzie rung der GAP) die wirksame Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zu überprüfen.

KAPITEL II

INFORMATION UND PUBLIZITÄT

Artikel 80

Information und Publizität

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Information und Publizität in Bezug auf die kofinanzierten Operationen.

Diese Information ist an die europäischen Bürger gerichtet. Sie betont die Rolle der Gemeinschaft und gewährleistet die Transparenz der Fondstätigkeit.

2. Die für das Programm zuständige Verwaltungsbehörde ist für dessen Publizität verantwortlich; sie unterrichtet insbesondere

a) die potenziellen Begünstigten, die Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die relevanten Nichtregierungsorganisationen über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms;

b) die Begünstigten über den Betrag der gemeinschaftlichen Kofinanzierung;

c) die europäischen Bürger über die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Programmen und deren Ergebnissen.

TITEL VII

BEGLEITUNG, BEWERTUNG UND RESERVE

KAPITEL I

BEGLEITUNG

Artikel 81

Begleitausschuss

1. Der Mitgliedstaat setzt für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Partner einen Begleitausschuss ein.

Jeder Begleitausschuss ist binnen drei Monaten nach der Entscheidung über die Programmgenehmigung einzusetzen.

Jeder Ausschuss gibt sich, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung, eine Geschäftsordnung unter Beachtung des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats und beschließt sie mit der Zustimmung der Verwaltungsbehörde.

2 Den Vorsitz eines Begleitausschusses führt stets ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.

Die Zusammensetzung des Begleitausschusses wird durch den Mitgliedstaat festgelegt und schließt die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Partner ein.

Ein Vertreter der Kommission kann sich auf eigenen Wunsch mit beratender Stimme an den Arbeiten des Begleitausschusses beteiligen.

Artikel 82

Aufgaben des Begleitausschusses

Der Begleitausschuss achtet auf die Wirksamkeit der Umsetzung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum. Hierzu

a) erörtert und billigt binnen vier Monaten nach der Programmgenehmigung die Kriterien für die Auswahl der finanzierten Operationen. Die Auswahlkriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft;

b) überprüft anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen regelmäßig, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des Programms erzielt wurden;

c) prüft die Ergebnisse der Umsetzung und dabei besonders, inwieweit die für jede Schwerpunktachse festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Zwischen Bewertungen;

d) erörtert und billigt den jährlichen und den abschließenden Fortschrittsbericht, bevor diese der Kommission zugeleitet werden;

e) kann der Verwaltungsbehörde Anpassungen oder eine Revision des Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der in Artikel 4 definierten Fondsziele beizutragen oder die Verwaltung des Programms, einschließlich seiner Finanzmittel, zu verbessern;

f) erörtert und billigt jeden Vorschlag zur inhaltlichen Änderung der Entscheidung der Kommission über die Fondsbeteiligung.

Artikel 83

Modalitäten der Begleitung

1. Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss wachen über die Qualität der Umsetzung des Programms.

2. Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss nehmen die Begleitung jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raums anhand von Finanz-, Umsetzungs- und Ergebnis indikatoren vor.

Artikel 84

Gemeinsamer Begleitungs- und Bewertungsrahmen

Der gemeinsame Begleitungs- und Bewertungsrahmen wird in Konzertierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und nach dem Verfahren gemäß Artikel 95 Absatz 2 beschlossen. In diesem Rahmenkonzept sind eine begrenzte Anzahl von gemeinsamen Indikatoren festgelegt, die bei jedem Programm Anwendung finden.

Artikel 85

Indikatoren

1. Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im Vergleich zu ihren Zielen werden gemessen, indem Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, den Umsetzungsverlauf, die Ergebnisse und die Wirkung der Programme zugrunde gelegt werden.

2. Bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wird eine begrenzte Zahl von programm spezifischen wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Zusatzindikatoren festgelegt.

3. Soweit die Art der Förderintervention sich hierfür eignet, werden die von den Indikatoren gelieferten Daten nach Geschlecht und Alter der Begünstigten aufgeschlüsselt.

Artikel 86

Jährlicher Fortschrittsbericht

1. Erstmalig im Jahre 2008 und alljährlich zum 30. Juni erstattet die Verwaltungsbehörde der Kommission Bericht über die Umsetzung des Programms. Die Verwal tungsbehörde übermittelt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2016 den letzten Fortschrittsbericht über die Programmumsetzung.

2. Die jährlichen Fortschrittsberichte behandeln Folgendes:

a) jede Änderung der Rahmenbedingungen, die eine direkte Auswirkung auf die Durchführungsbedingungen des Programms hat, sowie jede Änderung der gemeinschaftlichen und nationalen Politiken, die sich auf die Kohärenz zwischen der Intervention des Fonds und der sonstigen Finanzinstrumente auswirkt;

b) den Stand der Programmdurchführung bezogen auf die gesetzten Ziele anhand von Ergebnis- und Wirkungsindikatoren;

c) die finanzielle Abwicklung des Programms, wobei für jede Maßnahme die Höhe der an die Begünstigten gewährten Zahlungen anzugeben ist. Sofern sich das Programm auf im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähige Regionen erstreckt, sind die diesbezüglichen Ausgaben gesondert auszuweisen;

d) die von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und der Effizienz der Programm umsetzung; hierzu gehören insbesondere

i) die Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung;

ii) eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen bei der Programm verwaltung aufgetretenen Probleme und der etwaigen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Reaktionen auf die gemäß Artikel 87 vorgebrachten Kommentare;

iii) die Inanspruchnahme der technischen Hilfe;

iv) die getroffenen Vorkehrungen zur Gewährleistung der in Artikel 80 vorgesehenen Publizität für das Programm;

e) eine Erklärung über die Vereinbarkeit der Intervention mit der Gemeinschafts politik und gegebenenfalls die Darstellung von Problemen und der getroffenen Maßnahmen im Umgang mit diesen;

f) ein gesondertes Kapitel über den Stand der Durchführung und finanziellen Abwicklung der Aktionen im Rahmen des LEADER-Konzepts;

g) gegebenenfalls die Wiederverwendung der Fördermittel, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. . des Rates (Finanzierung der GAP) wieder eingezogen wurden.

3. Der Bericht wird als zulässig für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. . des Rates (Finanzierung der GAP) betrachtet, wenn er alle in Absatz 2 genannten Angaben enthält und Aufschluss über die Programmumsetzung gibt.

Nach der Versendung durch die Verwaltungsbehörde hat die Kommission zwei Monate Zeit, um sich zum jährlichen Fortschrittsbericht der zu äußern. Für den letzten Fortschrittsbericht über das Programm wird diese Frist auf fünf Monate verlängert. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, so gilt der Bericht als akzeptiert.

Artikel 87

Jährliche Überprüfung der Programme

1. Die Kommission und die Verwaltungsbehörde prüfen alljährlich anlässlich der Vorlage des jährlichen Fortschrittsberichts die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres nach einvernehmlich von dem betreffenden Mitgliedstaat und der jewei ligen Verwaltungsbehörde beschlossenen Modalitäten.

2. Nach dieser Prüfung kann die Kommission dem Mitgliedstaat und der Verwaltungs behörde ihre Anmerkungen übermitteln. Die Verwaltungsbehörde setzt den Begleitausschuss darüber in Kenntnis. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die auf diese Anmerkungen hin unternommenen Schritte.

KAPITEL II

BEWERTUNG

Artikel 88

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Politik und die Programme zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums werden einer Ex-ante-Bewertung, Zwischenbewertungen und einer Ex-post-Bewertung gemäß den Artikeln 89 bis 91 unterzogen.

2. Durch die Bewertungen sollen Qualität, Effizienz und Wirksamkeit der Umsetzung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum verbessert werden. Hierzu wird deren Wirkung im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft nach Artikel 9 und auf die spezifischen Entwicklungsprobleme des ländlichen Raums in den betreffenden Mitgliedstaaten und Regionen bewertet, wobei die Erfordernisse einer nachhaltigen Entwicklung sowie die Auswirkungen auf die Umwelt und die Einhaltung der relevanten gemeinschaftlichen Gesetzgebung berücksichtigt werden.

3. Die Durchführung der Bewertung wird je nach Fall unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder der Kommission organisiert.

4. Die Bewertungen werden von unabhängigen Bewertungsbeauftragten durch geführt. Ihre Ergebnisse werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission [15] öffentlich gemacht.

[15] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

5. Die Mitgliedstaaten stellen die für die Durchführung der Bewertungen erforderlichen Personalressourcen und Finanzmittel bereit, organisieren die Bereitstellung und Sammlung der erforderlichen Daten und nutzen die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben.

6. Die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren die methodischen Einzelheiten und die Bewertungsstandards, die auf Initiative der Kommission im Rahmen von Artikel 84 anzuwenden sind.

Artikel 89

Ex-ante-Bewertung

1. Die Ex-ante-Bewertung ist Bestandteil der Ausarbeitung jedes Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raums, die einen bestmöglichen Einsatz der Haushaltsmittel und die Verbesserung der Qualität des Programms gewährleisten soll. Sie soll Folgendes identifizieren und bewerten: den mittel- und langfristigen Bedarf, die zu verwirklichenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse und quantifizierten Zielvorgaben, und hier besonders die Wirkung im Vergleich zur Ausgangssituation, den Mehrwert für die Gemeinschaft, den Grad der Berücksichtigung der Gemeinschaftsprioritäten, die aus der vorangegangenen Programmplanung gewonnenen Erfahrungen, und die Qualität der vorgeschlagenen Verfahren für die Durchführung, Begleitung, finanzielle Abwicklung und Kontrolle.

2. Die Ex-ante-Bewertung erfolgt unter der Verantwortung des Mitgliedstaates.

Artikel 90

Laufende Bewertung

1. Die Mitgliedstaaten richten für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ein System zur jährlichen laufenden Bewertung ein.

2. Die für das Programm zuständige Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss stützen sich auf die jährlichen laufenden Bewertungen, um

a) anhand von Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls Wirkungsindikatoren den Fortschritt des Programms gemessen an dessen Zielen zu überprüfen;

b) die Qualität der Programme und ihre Durchführung zu verbessern;

c) Vorschläge für eine wesentliche Änderung der Programme zu prüfen;

d) die Halbzeitbewertung und die Ex-post-Bewertung vorzubereiten.

3. Ab 2008 legt die Verwaltungsbehörde jährlich dem Begleitausschuss einen Bericht mit den Ergebnissen der laufenden Bewertung vor. Nach seiner Erörterung wird dieser Bericht zusammen mit dem jährlichen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 86 an die Kommission übermittelt.

4. Die jährliche laufende Bewertung hat im Jahr 2010 die Form einer Halbzeit bewertung. Diese Halbzeit bewertung enthält Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Programme und ihrer Umsetzung.

Aufgrund der einzelnen Berichte über die Halbzeitbewertungen wird auf Initiative der Kommission eine Synthesedarstellung erstellt.

5. Die jährliche laufende Bewertung hat im Jahr 2015 die Form einer Ex-post-Bewertung.

6. Mit der Halbzeitbewertung und der Ex-post-Bewertung werden der Grad der Inanspruchnahme der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Programmplanung des Fonds sowie die sozioökonomischen Auswirkungen der Fondstätigkeit und die Wirkungen im Sinne der Prioritäten der Gemeinschaft untersucht. Die genannten Bewertungen erstrecken sich auf die Ziele des Programms und sollen Erkenntnisse für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums liefern. Es werden die Faktoren ermittelt, die zum Erfolg bzw. Scheitern der Programmumsetzung, einschließlich in Bezug auf die Nachhaltigkeit, beigetragen haben, und bewährte Verfahrensweisen identifiziert.

7. Die jährlichen laufenden Bewertungen werden auf Initiative der Verwaltungsbehörden in Zusammenarbeit mit der Kommission organisiert. Sie werden auf Mehrjahresbasis organisiert und erstrecken sich auf den Zeitraum 2007-2015.

8. Die Kommission veranstaltet auf eigene Initiative Maßnahmen zur Fortbildung, zum Austausch bewährter Verfahrensweisen und zur Information für die mit den laufenden Bewertungen Beauftragten, die Sachverständigen in den Mitgliedstaaten und die Mitglieder des Begleitausschusses. Sie organisiert themenbezogene und resümierende Bewertungen.

Artikel 91

Synthesedarstellung über die Ex-post-Bewertungen

1. Eine Synthesedarstellung über die einzelnen Ex-post-Bewertungen wird unter der Verantwortung der Kommission in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat und den Verwaltungsbehörden erstellt, die für die Sammlung der hierfür erforderlichen Daten zu sorgen haben. Diese Darstellung erstreckt sich auf sämtliche Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum.

2. Die Synthesedarstellung der Ex-post-Bewertungen ist bis spätestens 31. Dezember 2016 fertig zu stellen.

KAPITEL III

RESERVE

Artikel 92

Gemeinschaftsreserve für die Schwerpunktachse "LEADER"

1. Dem Betrag, welcher der in Artikel 70 Absatz 2 genannten Reserve zugewiesen wird, unterstütz die Umsetzung des LEADER-Konzepts in den Programmen.

2. Die Umsetzung des Schwerpunktes LEADER wird anhand objektiver Kriterien bewertet, insbesondere

a) der dem LEADER-Konzept eingeräumten Priorität,

b) der gebietliche Abdeckung durch das LEADER-Konzept,

c) des Umsetzungsstands bei der Schwerpunktachse LEADER,

d) der Hebelwirkung in Bezug auf Privatkapital,

e) der Ergebnisse der Halbzeitbewertungen.

TITEL VIII

STAATLICHE BEIHILFEN

Artikel 93

Anwendung der Regeln staatliche Beihilfen

1. Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten für die Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums die Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag.

Die Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag gelten jedoch nicht für finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten zu Maßnahmen, zu denen die Gemeinschaft Beihilfen gemäß dieser Verordnung gewährt.

2. Beihilfen für die Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die die in Anhang I zu Artikel 25 Absatz 2 festgelegten Prozentsätze überschreiten, sind unzulässig.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Beihilfen für

a) überwiegend im öffentlichen Interesse durchgeführte Investitionen im Hinblick auf die Erhaltung von Kulturlandschaften oder im Zusammenhang mit Aussiedlungen;

b) Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt;

c) Investitionen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung und dem Tierschutz dienen.

3. Staatliche Beihilfen, die Landwirten zum Ausgleich von naturbedingten Nachteilen in Berggebieten oder in anderen benachteiligten Gebieten gewährt werden, sind unzulässig, wenn sie den Anforderungen gemäß Artikel 35 nicht entsprechen. In hinreichend begründeten Fällen kann jedoch eine zusätzliche Förderung, die über die Hoechstbeträge nach Artikel 35 Absatz 3 hinausgeht, gewährt werden.

4. Staatliche Beihilfen an Landwirte, die Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtungen eingehen, die den Anforderungen gemäß Artikel 37 nicht entsprechen, sind unzulässig. Eine zusätzliche Förderung, die über den in Anhang I zu Artikel 37 Absatz 4 festgelegten Hoechstbeträgen liegt, kann jedoch gewährt werden, sofern sie hinreichend begründet ist. In Ausnahmefällen kann bei Vorliegen einer hinreichenden Begrün dung von der Mindestdauer der Verpflichtungen gemäß Artikel 37 Absatz 3 abgewichen werden.

5. Staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchs vollen Normen anpassen, die auf den Gemeinschaftsvorschriften für Umwelt, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, sind untersagt, wenn sie den Bedingungen gemäß Artikel 29 nicht entsprechen. Eine zusätzliche Förderung, die die Hoechstbeträge nach dem genannten Artikel überschreitet, darf jedoch gewährt werden, damit die Landwirte einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nachkommen können, die über die Normen der Gemeinschaft hinausgehen.

Gibt es keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, so sind staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die auf den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Umweltschutz, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, untersagt, wenn sie den einschlägigen Bedingungen gemäß Artikel 29 nicht entsprechen. Eine zusätzliche Förderung, die die in Anhang I zu Artikel 29 Absatz 2 festgelegten Hoechstbeträge überschreitet, darf jedoch gewährt werden, wenn sie gemäß Artikel 29 gerechtfertigt ist.

Artikel 94

Einzelstaatliche zusätzliche Förderung

Staatliche Beihilfen, mit denen für die von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen, werden entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung als Teil der Programmplanung gemäß Artikel 15 von den Mitgliedstaaten gemeldet und von der Kommission genehmigt. Artikel 88 Absatz 3 erster Satz EG-Vertrag ist auf die in dieser Weise gemeldeten Beihilfen nicht anwendbar.

TITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 95

Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums (Nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 der Entscheidung 1999/468/EG Anwendung.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 96

Durchführungsbestimmungen

Zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Bestimmungen werden Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem in Artikel 95 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen und erstrecken sich insbesondere auf Folgendes:

a) die Einreichung der Vorschläge für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (Artikel 15);

b) die Förderbedingungen für die Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums (Artikel 15).

Artikel 97

Übergangsbestimmungen

Sollten spezifische Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der geltenden zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung erforderlich sein, so werden diese von der Kommission erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 95 Absatz 2 erlassen.

Solche Maßnahmen werden insbesondere erlassen, um bestehende Beihilfemaßnahmen der Gemeinschaft, die von der Kommission für eine nach dem 1. Januar 2007 auslaufende Geltungsdauer genehmigt worden sind, in die mit dieser Verordnung vorgesehene Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums einzubeziehen.

Artikel 98

Aufhebung

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird ab 1. Januar 2007 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Die aufgehobene Verordnung gilt weiterhin für Aktionen, die von der Kommission vor dem 1. Januar 2007 auf der Grundlage der genannten Verordnung genehmigt werden.

2. Die Richtlinien und Entscheidungen des Rates, mit denen die Verzeichnisse der benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 festgelegt oder geändert werden, werden aufgehoben.

Artikel 99

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt in Bezug auf die Gemeinschaftsförderung ab 1. Januar 2007.

Artikel 10 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

FÖRDERBETRAEGE UND -PROZENTSÄTZE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(*) Im Falle von Malta kann die Kommission für einen Sektor mit extrem geringer Gesamterzeugungmenge eine Mindestbeihilfe festsetzen.

(**) In Ausnahmefällen können diese Beträge bei Vorliegen spezifischer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Räumen zu begründen sind, angehoben werden.

ANHANG II

Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen über den Zeitraum 2007-2013

(gemäß Artikel 70, Absatz 1)

Mio EUR - Preisen von 2004)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FICHE FINANCIÈRE LÉGISLATIVE

Domaines politiques: Agriculture et développement rural

Activité: Développement rural

Dénomination de l'action: Règlement du Conseil concernant le soutien au développement rural par le Fonds européen agricole pour le développement rural (FEADER)

1. LIGNE(S) BUDGÉTAIRE(S) + INTITULÉ(S)

2. DONNÉES CHIFFRÉES GLOBALES

2.1 Enveloppe totale de l'action (partie B): 88 753,- millions d'euros en CE (prix constant 2004)

2.2 Période d'application: du 1 janvier 2007 au 31 décembre 2013

2.3 Estimation globale pluriannuelle des dépenses:

a) Échéancier crédits d'engagement/crédits de paiement (intervention financière) (cf. point 6.1.1)

millions d'euros (à la 3e décimale)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Assistance technique et administrative (ATA) et dépenses d'appui (DDA) (cf. point 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Incidence financière globale des ressources humaines et autres dépenses de fonctionnement (cf. points 7.2 et 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4 Compatibilité avec la programmation financière et les perspectives financières

[X] Proposition compatible avec la programmation financière 2007-2013.

Cette proposition nécessite une reprogrammation de la rubrique concernée des perspectives financières,

y compris, le cas échéant, un recours aux dispositions de l'accord interinstitutionnel.

2.5 Incidence financière sur les recettes

[X] Aucune implication financière.

millions d'euros (à la première décimale)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. CARACTÉRISTIQUES BUDGÉTAIRES

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. BASE JURIDIQUE

Article 36 et 37 du traité.

5. DESCRIPTION ET JUSTIFICATION

5.1 Nécessité d'une intervention communautaire

5.1.1 Objectifs poursuivis

La politique de développement rural accompagne la politique commune relative aux marchés agricoles et elle contribue aux objectifs énoncés à l'article 33 du traité. La présente proposition établit le cadre de soutien du développement rural par l'Union européenne.

Le soutien de la Communauté en faveur d'un développement rural, financé par le Fonds agricole pour le développement rural (FEADER), contribuera à la réalisation des objectifs suivants :

* l'amélioration de la compétitivité de l'agriculture et de la sylviculture par un soutien à la restructuration;

* l'amélioration de l'environnement et l'espace rural par le soutien à la gestion du territoire;

* l'amélioration de la qualité de la vie dans les zones rurales et l'encouragement de la diversification des activités économiques.

5.1.2 Dispositions prises relevant de l'évaluation ex ante

(Il s'agit ici:

a) d'expliquer comment et quand l'évaluation ex ante a été effectuée (auteur, calendrier et si le(s) rapport(s) est/sont disponible(s) ou comment l'information correspondante a été collectée.

Une étude d'impact a été élaborée et accompagne la proposition.

b) de décrire brièvement les constatations et enseignements tirés de l'évaluation ex ante)

Les conclusions figurent à la partie 5 de l'étude d'impact.

5.1.3 Dispositions prises à la suite de l'évaluation ex post

(Dans le cas du renouvellement d'un programme, il s'agit aussi de décrire brièvement les enseignements à tirer d'une évaluation intérimaire ou ex post.)

Voir partie 5 de l'étude d'impact.

5.2 Actions envisagées et modalités de l'intervention budgétaire

La politique de développement rural sera implémentée par des programmes pluriannuels couvrant la période 2007 - 2013. Ils seront articulés autour de 3 axes prioritaires et de l'axe LEADER conformément aux dispositions des titres III et IV de la proposition.

5.3 Modalités de mise en oeuvre

Les programmes de développement rural sont établis et présentés à la Commission par les Etats membres à l'issue d'une concertation avec les partenaires régionaux, locaux, économiques et sociaux. L'Etat membre peut présenter soit un seul programme couvrant tout son territoire soit un programme par région.

La Commission approuve les programmes en fonction de leur cohérence avec les orientations stratégiques de l'Union sur le développement rural, le plan stratégique national présenté par l'Etat membre, ainsi qu'avec le présent règlement. La mise en oeuvre des programmes et leur contrôle relève de la gestion partagée (art. 53 du Règlement 1605/2002).

L'assistance technique à l'initiative de la Commission est implémentée en gestion directe.

6. INCIDENCE FINANCIÈRE

6.1 Incidence financière totale sur la partie B (pour toute la période de programmation)

(Le mode de calcul des montants totaux présentés dans le tableau ci-après doit être expliqué par la ventilation dans le tableau 6.2.)

6.1.1 Intervention financière

Crédits d'engagement en millions d'euros (à la 3e décimale)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.1.2 Assistance technique et administrative (ATA), dépenses d'appui (DDA) et dépenses TI (crédits d'engagement)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Calcul des coûts par mesure envisagée en partie B (pour toute la période de programmation)

(Dans le cas où il y a plusieurs actions, il y a lieu de donner, sur les mesures concrètes à prendre pour chaque action, les précisions nécessaires à l'estimation du volume et du coût des réalisations.)

Crédits d'engagement en millions d'euros (à la 3e décimale)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Si nécessaire, expliquer le mode de calcul.)

7. INCIDENCE SUR LES EFFECTIFS ET LES DÉPENSES ADMINISTRATIVES

7.1. Incidence sur les ressources humaines

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Incidence financière globale des ressources humaines

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Les montants correspondent aux dépenses totales pour 12 mois.

7.3 Autres dépenses de fonctionnement découlant de l'action

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Les montants correspondent aux dépenses totales de l'action pour 12 mois.

(1) Préciser le type de comité ainsi que le groupe auquel il appartient.

I. Total annuel (7.2 + 7.3) // euros

II. Durée de l'action // années

III. Coût total de l'action (I x II) // euros

(Dans l'estimation des ressources humaines et administratives nécessaires pour l'action, les DG/services devront tenir compte des décisions arrêtées par la Commission lors du débat d'orientation et de l'approbation de l'avant-projet de budget (APB). Ceci signifie que les DG devront indiquer que les ressources humaines peuvent être couvertes à l'intérieur de la préallocation indicative prévue lors de l'adoption de l'APB.

Dans des cas exceptionnels où les actions visées n'étaient pas prévisibles lors de la préparation de l'APB, la Commission devra être saisie afin de décider si la mise en oeuvre de l'action proposée peut être acceptée et selon quelles modalités (à travers une modification de la préallocation indicative, une opération ad hoc de redéploiement, un budget rectificatif et supplémentaire ou une lettre rectificative au projet de budget.)

Les besoins en ressources humaines et administratives seront couverts à l'intérieur de la dotation allouée à la DG gestionnaire dans le cadre de la procédure d'allocation annuelle.

8. SUIVI ET ÉVALUATION

8.1 Système de suivi

Il est défini aux articles 81 à 87.

8.2 Modalités et périodicité de l'évaluation prévue

Les programmes de développement rural font l'objet d'évaluations conformément aux dispositions des articles 88 à 91.

9. MESURES ANTIFRAUDE

Les Etats membres assument en premier ressort la responsabilité du contrôle financier des interventions. A cette fin, les Etats membres prennent toutes les dispositions et mesures nécessaires pour s'assurer de la réalité et régularité des opérations financées par le FEADER, prévenir et détecter les irrégularités, poursuivre et récupérer les fonds perdus en cas d'irrégularité. La Commission, pour sa part, s'assure de l'existence et du bon fonctionnement des systèmes de gestion et de contrôle dans les Etats membres et elle applique les corrections financières en cas de défaillance de ces systèmes. Il convient de noter que la procédure d'apurement des comptes s'applique.

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