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Document 52004PC0426

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung von Artikel 84 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

/* KOM/2004/0426 endg. */

52004PC0426

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung von Artikel 84 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits /* KOM/2004/0426 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung von Artikel 84 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die Assoziationsabkommen bilden die Rechtsgrundlage für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Ländern, die am Barcelona-Prozess teilnehmen.

2. Aufgrund der zunehmenden technischen Komplexität der Beziehungen der EU mit den Ländern des südlichen Mittelmeerraums, die sich aus der Umsetzung der Europa-Mittelmeer-Abkommen und der Fortsetzung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft ergibt, muss das Funktionieren der mit diesem Abkommen eingesetzten Organe mit den anderen von der EU geschlossenen internationalen Abkommen abgestimmt werden. Den Assoziationsausschüssen der anderen assoziierten Länder wurden Unterausschüsse unterstellt, um die Umsetzung der Prioritäten der Partnerschaft und die Angleichung der Rechtsvorschriften zu verfolgen.

3. Die Länder des Europa-Mittelmeer-Raums, mit denen Abkommen bestehen, wünschen bereits eine intensivere Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen, für die diese Abkommen zahlreiche Bestimmungen enthalten. Gegenwärtig werden im Rahmen des Barcelona-Prozesses bestimmte Maßnahmen auf regionaler Ebene durchgeführt, während sich die Kommissionsdienststellen auf bilateraler Ebene darum bemühen, auf die Wünsche individuell in jeweils geeigneter Weise einzugehen. Das Assoziationsabkommen zwischen der EU und Marokko trat am 1. März 2000 in Kraft. Es sieht die Errichtung einer Freihandelszone zwischen der EU und Marokko bis spätestens zum 28. Februar 2012 vor. Die marokkanische Regierung hat wiederholt den Wunsch zum Ausdruck gebracht in ihren Beziehungen mit der EU einen weitergehenden Status zu erhalten (,zwar keinen Beitritt, aber mehr als die Assoziation"). Sie ist der Auffassung, dass ,die Errichtung einer Freihandelszone keinen Selbstzweck darstellt". Das wichtigste Ziel besteht in ,einer verstärkten gegenseitigen Durchdringung der Volkswirtschaften und Gesellschaften der Partner sowie in institutioneller Konvergenz mithilfe zusätzlicher Mechanismen und geeigneter Rechtsinstrumente, die einvernehmlich zu konzipieren sind".

4. Die Zuständigkeitsbereiche der EU geben den Rahmen vor, in dem sich die Beziehungen zu den Mittelmeerpartnern entwickeln können, wobei Kohärenz und Ausgewogenheit des Barcelona-Prozesses insgesamt gewahrt bleiben müssen. Um über eine geeignete institutionelle Struktur für die Vertiefung der Zusammenarbeit zu verfügen, hat die Europäische Union bereits die Einsetzung von Unterausschüssen beschlossen, die dem Assoziationsausschuss unterstellt sind. Marokko ist das erste Partnerland des südlichen Mittelmeerraums mit dem diese Rahmenstruktur geschaffen wurde. Die Unterausschüsse werden ihre Arbeit aufnehmen, wenn die Parteien ihre Arbeitsziele, -modalitäten und -programme vereinbart haben.

5. Gemäß den Schlussfolgerungen der Europa-Mittelmeer-Konferenz von Marseille vom November 2000 sind im Rahmen der Assoziationsabkommen die Ziele zu erweitern und unsere Beziehungen zu den Ländern im Mittelmeerraum zu vertiefen. Dies ist auch mit praktischen Auswirkungen für die Durchführungsorgane der Abkommen verbunden. In den Schlussfolgerungen der Treffen und dem in Valencia im April 2002 beschlossenen Aktionsplan wird das gemeinsame Engagement bekräftigt und betont, dass ein stärkerer Einsatz für die Menschenrechte erforderlich ist und zugesichert wird.

6. Menschenrechte und Grundfreiheiten sind im regionalen Kontext des Barcelona-Prozesses/der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft sowie in den bilateralen Assoziationsabkommen, die mit allen Mittelmeer-Partnerländern geschlossen wurden oder derzeit ausgehandelt werden, wesentlicher Bestandteil des Rahmens für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Partnern im Mittelmeerraum.

7. Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vor, zusätzlich zu den vom Assoziationsabkommen bereits vorgesehenen Ausschüssen und Gremien einen neuen Unterausschuss für ,Menschenrechte; Demokratisierung und Staatsführung" einzusetzen.

8. Was die Organisation anbetrifft, so gelten für den Vorsitz des Unterausschusses aufseiten der EU die gleichen Regeln wie für den Vorsitz des Assoziationsausschusses. Falls Themen erörtert werden, die nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird der Vorsitz des Unterausschusses von der Ratspräsidentschaft geführt, die auch den Standpunkt der Mitgliedstaaten vertritt. In diesem Fall wird die Kommission an der Festlegung der zu verfolgenden Strategie und der Ziele, die in der Sitzung des Unterausschusses erreicht werden sollen, in vollem Umfang beteiligt.

9. Das Ziel, die Themen, über die der Unterausschuss berät, und die Umsetzungsmodalitäten sind in der beigefügten Geschäftsordnung festgelegt. Über Auftrag und Geschäftsordnung des Unterausschusses wurde mit Marokko informell beraten.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung von Artikel 84 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits wurde am 24. Januar 2000 geschlossen.

(2) Gemäß Artikel 84 des Abkommens kann der Assoziationsrat die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien einsetzen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Durchführung von Artikel 84 des Abkommens vertritt, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

Brüssel, den [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES EU/MAROKKO

zur Einsetzung eines Unterausschusses für ,Menschenrechte, Demokratisierung und Staatsführung"

Der Assoziationsrat EU/Marokko -

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Spätestens bis zum 28. Februar 2012 soll zwischen der EU und Marokko eine Freihandelszone geschaffen werden.

(2) Durch die Umsetzung der Europa-Mittelmeer-Abkommen und die Fortsetzung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft nimmt die technische Komplexität der Beziehungen der EU mit den Partnerländern im südlichen Mittelmeerraum immer mehr zu.

(3) Die Umsetzung der Prioritäten der Partnerschaft und die Angleichung der Rechtsvorschriften müssen überwacht werden. Die Zuständigkeitsbereiche der EU geben den Rahmen vor, in dem sich die Beziehungen zu den Mittelmeerpartnern entwickeln können, wobei Kohärenz und Ausgewogenheit des Barcelona-Prozesses insgesamt gewahrt bleiben müssen.

(4) Um über eine geeignete institutionelle Struktur für die Vertiefung der Zusammenarbeit zu verfügen, hat die Europäische Union bereits die Einsetzung von Unterausschüssen beschlossen, die dem Assoziationsausschuss unterstellt sind.

(5) Die Menschenrechte und Grundfreiheiten sind ein wesentlicher Bestandteil des Rahmens für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Partnern im Mittelmeerraum.

Gemäß Artikel 84 des Abkommens setzt der Assoziationsrat die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien ein -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Im Rahmen des Assoziationsausschusses EU/Marokko wird der Unterausschuss ,Menschenrechte, Demokratisierung und Staatsführung" eingesetzt und seine in Anhang 1 beigefügte Geschäftsordnung angenommen.

Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.

Der Assoziationsausschuss ergreift sämtliche anderen Maßnahmen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Unterausschusses erforderlich sind, und unterrichtet hiervon den Assoziationsrat.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu am

Im Namen des Assoziationsrates

ANHANG 1

Geschäftsordnung

Unterausschuss EU/Marokko Nr. 7

Menschenrechte, Demokratisierung und Staatsführung

1. Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der marokkanischen Regierung zusammen. Der Vorsitz wird von den Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden von den Sitzungen des Unterausschusses in Kenntnis gesetzt und dazu eingeladen. Wenn im Unterausschuss Themen erörtert werden, die nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, übernimmt die Ratspräsidentschaft den Vorsitz im Namen der Europäischen Union und vertritt auch den Standpunkt der Mitgliedstaaten. In diesem Fall wird die Kommission an der Festlegung der zu verfolgenden Strategie und der Ziele, die in der Sitzung des Unterausschusses erreicht werden sollen, in vollem Umfang beteiligt.

2. Rolle

Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Hingegen verfügt er gegenüber dem Assoziationsausschuss über ein Vorschlagsrecht.

3. Themen

Der Unterausschuss prüft die Umsetzung des Assoziationsabkommens in den unten aufgeführten Bereichen. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls befasst er sich mit der Zusammenarbeit der Behörden. Der Unterausschuss prüft alle Fortschritte und Probleme, die in den unten aufgeführten Bereichen zu verzeichnen sind, und schlägt gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen vor.

3. a - Rechtsstaatlichkeit, ordnungsgemäße Staatsführung und Demokratie, insbesondere Stärkung dieser Bereiche, Unabhängigkeit und Möglichkeit der Inanspruchnahme der Justiz

3. b - Ratifizierung und Umsetzung der wichtigsten internationalen Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie der dazugehörigen Protokolle.

3. c - Verwaltungskapazität und nationale Einrichtungen

Diese Liste ist nicht erschöpfend. Sie kann vom Assoziationsausschuss durch andere diesen Umsetzungsbereich betreffende Themen, auch horizontaler Art wie beispielsweise Statistik, ergänzt werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung des Regionalprogramms.

In den Sitzungen des Unterausschusses können Fragen erörtert werden, die einen, mehrere oder alle der oben genannten Bereiche betreffen.

4. Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der marokkanischen Regierung fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

Den Sekretären des Unterausschusses werden sämtliche den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen übermittelt.

5. Tagungen

Der Unterausschuss tritt zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien einberufen werden, dessen Sekretär den Antrag an die andere Vertragspartei weiterleitet. Nach Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Sitzung des Unterausschusses antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

Bei besonderer Dringlichkeit kann der Unterausschuss mit Einverständnis beider Vertragsparteien innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind stets schriftlich zu stellen.

Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die beiden Sekretäre berufen die Sitzungen jeweils für ihre Vertragspartei im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden ein. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitzende über die geplante Zusammensetzung der beiden Delegationen der Vertragsparteien informiert.

Mit Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um spezifische Informationen zu erhalten.

6. Tagesordnung der Sitzungen

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind an dessen Sekretariat zu richten.

Der Vorsitzende erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Der Sekretär des Unterausschusses übermittelt sie der anderen Vertragspartei spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn.

Die vorläufige Tagesordnung umfasst die Punkte, für die bei den Sekretären spätestens fünfzehn Tage vor Sitzungsbeginn ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist. Die Sitzungsunterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. In besonderen und/oder dringenden Fällen können diese Fristen im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien verkürzt werden.

Der Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an.

7. Sitzungsbericht

Die beiden Sekretäre erstellen nach jeder Sitzung einvernehmlich einen Bericht. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitzenden des Assoziationsausschusses ein Exemplar des Sitzungsberichts einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.

8. Öffentlichkeit der Sitzungen

Sofern nichts Gegenteiliges beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die Ergebnisse seiner Arbeit werden nicht veröffentlicht.

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