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Document 52004PC0129
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 1338/2002 imposing a definitive countervailing duty on imports of sulphanilic acid originating in India and amending Regulation (EC) No 1339/2002 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of sulphanilic acid originating, inter alia, in India.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien sowie der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung unter anderem in Indien
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien sowie der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung unter anderem in Indien
/* KOM/2004/0129 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien sowie der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung unter anderem in Indien /* KOM/2004/0129 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien sowie der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung unter anderem in Indien (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1338/2002 und Nr. 1339/2002 (nachstehend ,Verordnungen" genannt) führte der Rat endgültige Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung unter anderem in Indien ein. 2. Die von dem indischen Unternehmen Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd ("Kokan") hergestellten und direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführten Waren wurden von den Ausgleichs- und Antidumpingzöllen befreit, nachdem die Kommission die von Kokan angebotene individuelle Preisverpflichtung angenommen hatte (Beschluss 2002/611/EG). 3. Kokan setzte die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, seine Verpflichtung freiwillig zurückzunehmen. 4. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Verordnungen zu ändern und Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1338/2002 und Nr. 1339/2002 des Rates sowie die jeweiligen Anhänge aufzuheben. 5. Parallel hierzu hebt die Kommission ihren Beschluss 2002/611/EG zur Annahme des Verpflichtungsangebots von Kokan auf. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien sowie der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung unter anderem in Indien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf Artikel 8 und 9, [1] ABl. L 56 vom 6. 3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1972/2002, ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1. gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [2], insbesondere auf Artikel 13 und 15, [2] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1973/2002, ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4. auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN (1) Im Juli 2002 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 [3] endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein. Am gleichen Tag führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 [4] endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien ein. [3] ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1. [4] ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 11, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 236/2004, ABl. L 40 vom 12.2.2004, S.17. (2) Im Rahmen dieser Verfahren nahm die Kommission mit dem Beschluss 2002/611/EG vom 12. Juli 2002 [5] ein Preisverpflichtungsangebot des indischen Unternehmens Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd. (nachstehend ,Unternehmen" genannt) an. [5] ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 36. (3) Die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien, die von dem Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführt werden (TARIC-Zusatzcode A 398), wurden in Artikel 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1338/2002 und Nr. 1339/2002 von den Ausgleichs- und den Antidumpingzöllen befreit. B. FREIWILLIGE RÜCKNAHME EINER VERPFLICHTUNG (4) Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd. setzte die Kommission im Dezember 2003 von seiner Absicht in Kenntnis, seine Verpflichtung freiwillig zurückzunehmen. (5) Aus diesem Grund wurde der Beschluss 2002/611/EG der Kommission aufgehoben. C. ENDGÜLTIGE AUSGLEICHS- UND ANTIDUMPINGZÖLLE (6) Die Untersuchung, die zu der Verpflichtung des Unternehmens führte, wurde (i) mit der endgültigen Feststellung von Subventionierung und Schädigung durch die Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 und (ii) mit der endgültigen Feststellung von Dumping und Schädigung durch die Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 abgeschlossen. (7) Gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates und Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates sind der Ausgleichs- und der Antidumpingzoll, die auf die von dem Unternehmen hergestellten und ausgeführten Einfuhren eingeführt werden, auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchungen festzusetzen, die zu der Verpflichtung geführt haben. Angesichts der Feststellungen unter Randnummer 67 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 des Rates und unter Randnummer 46 der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates wird es daher als angemessen angesehen, den endgültigen Ausgleichszoll in Höhe von 7,1 %, ad valorem, und den endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 18,3 %, ad valorem, festzusetzen. D. ÄNDERUNG DER VERORDNUNGEN (EG) Nr. 1338/2002 und 1339/2002 (8) Angesichts des Vorstehenden sollten Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 des Rates sowie Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates und die Anhänge zu diesen Verordnungen aufgehoben werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 des Rates und der Anhang zu jener Verordnung werden aufgehoben. Artikel 2 Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates und der Anhang zu jener Verordnung werden aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident