EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52004PC0015

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates

/* KOM/2004/0015 endg. - COD 2002/0269 */

52004PC0015

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates /* KOM/2004/0015 endg. - COD 2002/0269 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates

2002/0269 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dok. KOM(2002) 625 endgültig -2002/0269 (COD): // 19.11.2002

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses // 18.6.2003

Stellungnahme des Europäischen Parlaments, erste Lesung: // 25.9.2003

Übermittlung des Änderungsvorschlags: // ---

Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: // 8.12.2003

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Die Hauptzielsetzungen dieses Richtlinienvorschlags sind:

1. der Schutz der Anleger und der Marktintegrität durch Festlegung harmonisierter Anforderungen für die Tätigkeiten zugelassener Vermittler; und

2. die Förderung fairer, transparenter, effizienter und integrierter Finanzmärkte: Dieses Ziel soll insbesondere durch die Entwicklung von Basisregeln bewerkstelligt werden, die die Aushandlung und die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten über organisierte Handelssysteme und Finanzplätze vonseiten der Wertpapierfirmen festlegen sollen.

3. BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1. Allgemeine Bemerkungen

Die griechische und die italienische Präsidentschaft haben den Richtlinienvorschlag der Kommission als vordringliche Angelegenheit behandelt. Der Europäische Rat hat den Rat und das Europäische Parlament gebeten, die Richtlinie baldmöglichst zu verabschieden. Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt am 8. Dezember 2003 mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Die Kommission kann den gemeinsamen Standpunkt folglich gutheißen.

Der vom Rat festgelegte gemeinsame Standpunkt wahrt den Tenor des Kommissionsvorschlags. Deshalb kann die Kommission den Text in seinen großen Zügen akzeptieren.

Der gemeinsame Standpunkt trägt einer bedeutenden Zahl von Änderungen Rechnung, die das Europäische Parlament vorgeschlagen hat und die von der Kommission akzeptiert wurden. Einige sind direkt eingeflossen; die große Mehrheit der EP-Änderungen, die in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden, wurde jedoch umformuliert oder in andere Teile des Textes integriert, um eine bessere interne Kohärenz zu wahren (einige Textpassagen wurden umstrukturiert) oder den Vorschriften für die Abfassung von Rechtstexten Rechnung zu tragen.

Die aufgenommenen Änderungen definieren und klären das von der Kommission vorgeschlagene System genauer. Einige basieren auf den entsprechenden Änderungen des EP, die in erster Lesung angenommen und von der Kommission akzeptiert wurden.

Die wesentlichen Änderungen, die am geänderten Kommissionsvorschlag angebracht und in den gemeinsamen Standpunkt des Rates aufgenommen wurden, werden im Detail in den nachfolgenden Bemerkungen behandelt.

3.2. Antwort auf die in erster Lesung angenommenen Änderungen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hat einhundertsechsundvierzig Änderungen angenommen. Die Kommission hat den Text bzw. den Tenor von neunzig Änderungen ganz oder teilweise akzeptiert.

3.2.1. Von der Kommission akzeptierte Änderungen, die in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen sind

(a) Erwägungsgründe

Erwägungsgrund 4 des gemeinsamen Standpunkts

Darin wird spezifiziert, dass physisch abrechenbare Warenderivate in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn sie auf einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt werden.

Dieser Erwägungsgrund, der sich auf Abschnitt C von Anhang 1 des gemeinsamen Standpunkts bezieht, berücksichtigt Änderung 1.

Erwägungsgrund 6 des gemeinsamen Standpunkts

Dieser Erwägungsgrund klärt die Begriffe MTF und geregelter Markt. Eingeflossen sind hier Teile der EP-Änderungen 3 und 25.

Erwägungsgrund 7 des gemeinsamen Standpunkts

Dieser Richtlinienvorschlag deckt lediglich Wertpapierfirmen ab, deren regelmäßige Beschäftigung oder Tätigkeit in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder -tätigkeiten auf professioneller Basis besteht. Diese Richtlinie sollte deshalb keine Personen erfassen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten erbringen.

Dieser Erwägungsgrund - in Verbindung mit Erwägungsgrund 8, der sich auf den Anwendungsbereich der Richtlinie bezieht - ist eine Verbesserung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags und berücksichtigt Teile von Änderung 4 des EP.

Erwägungsgrund 8 des gemeinsamen Standpunkts

Der gemeinsame Standpunkt führt einen neuen Erwägungsgrund ein, um die Tragweite der Ausnahmebestimmung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d zu klären. Personen, die für eigene Rechnung handeln, sofern sie keine Market Maker sind, oder die in organisierter und systematischer Weise regelmäßig Handel auf eigene Rechnung außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF treiben, sollten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Dieser Erwägungsgrund trägt EP-Änderung 4 Rechnung.

Erwägungsgrund 9 des gemeinsamen Standpunkts

In diesem Erwägungsgrund wird klargestellt, dass sich die Verweise auf "Personen" im Text der Richtlinie sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen beziehen. Diese Frage wurde in den EP-Änderungen 6, 14, 15, 16 und 130 aufgeworfen.

Erwägungsgrund 18 des gemeinsamen Standpunkts

Dieser Erwägungsgrund wurde eingefügt, um zu verdeutlichen, dass gemäß der Richtlinie 2000/12/EG zugelassene Kreditinstitute keine weitere Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen, um Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben zu dürfen. Dieser Erwägungsgrund trägt Artikel 1 Absatz 2 des Textes Rechnung und fügt Teile der EP-Änderung 34 ein.

Erwägungsgrund 48 des gemeinsamen Standpunkts

Die Wertpapierfirmen haben die Möglichkeit, darüber zu befinden, wem sie Zugang zu einer jeden spezifischen Kursofferte erteilen, sofern dies auf nicht diskriminierender Basis geschieht. In Erwägungsgrund 48 wird geklärt, dass Wertpapierfirmen, die den Zugang zu einer spezifischen Kursofferte lediglich kleineren Kunden oder lediglich professionellen Kunden vorbehalten, auf nicht diskriminierende Art und Weise handeln. Damit wird Artikel 27 Absatz 3 und einem Teil der EP-Änderung 88 in dieser Frage Rechnung getragen.

(b) Verfügende Bestimmungen

TITEL I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1 Absatz 2

Dieser Absatz listet die Artikel dieses Vorschlags auf, die auf Kreditinstitute Anwendung finden, die Wertpapierdienstleistungen erbringen; diese gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Richtlinie 2000/12/EG. Darin eingeflossen ist ein Teil der EP-Änderung 12.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Der gemeinsame Standpunkt, der dem Tenor der EP-Änderung 4 Rechnung trägt, hat eine neue Ausnahme eingeführt, die jene Personen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnimmt, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten nur als Handel für eigene Rechnung erbringen und nicht als Market Maker oder als in organisierter und systematischer Weise regelmäßig für eigene Rechnung außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF Handel treibend eingestuft werden können.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k

Diese Bestimmung betrifft die Ausnahme von Personen vom Anwendungsbereich der Richtlinie, die Handel für eigene Rechnung mit Waren und/oder Warenderivaten betreiben. Der gemeinsame Standpunkt, der sich teilweise auf EP-Änderung 15 gründet, sieht vor, dass diese Ausnahme nicht für jene Personen gilt, die Teil einer Gruppe sind, deren Haupttätigkeit im Erbringen anderer Wertpapierdienstleistungen besteht.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l

Der von EP-Änderung 16 inspirierte gemeinsame Standpunkt weitet den Anwendungsbereich dieser Ausnahme im Vergleich zum Kommissionsvorschlag aus, denn er schließt auch jene Händler ein, die mit anderen Derivaten als Optionen und Futures handeln.

Artikel 3

Der gemeinsame Standpunkt hat für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeführt, diese Richtlinie nicht auf Personen anzuwenden, denen die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht gestattet ist, es sei denn, es handelt sich um die Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Wertpapiere und Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen und die Anlageberatung in Bezug auf solche Finanzinstrumente, sofern bestimmte Bedingungen erfuellt sind.

Dieser neue Artikel entspricht den EP-Änderungen 156 und 157.

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 7

Der gemeinsame Standpunkt hat den Begriff des "systematischen Internalisierers" eingeführt, der dem Tenor von EP-Änderung 33 Rechnung trägt. Allerdings wurde nicht die Definition sämtlicher Bestandteile übernommen, die die EP-Änderung ausmachten. Insbesondere wird nicht auf jene Elemente verwiesen, die nützlich waren, um nur den Anwendungsbereich der Vorhandels-Transparenzverpflichtungen zu definieren, wie der Finanzinstrumente und des Umfangs der internalisierten Order. Die Kommission stimmt mit dem Rat darin überein, dass diese Elemente nicht Bestandteil der Definition des "systematischen Internalisierers" sein sollten, sondern dass ihnen Rechnung getragen werden sollte, wenn die Verpflichtung für Wertpapierfirmen festgelegt wird, der zufolge sie gemäß Artikel 27 verbindliche Kursofferten zu veröffentlichen haben.

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 15

Die Definition der MTF wurde neu formuliert und der EP-Änderung 25 Rechnung getragen, um klar zu stellen, dass MTF zugelassen sein müssen und gemäß der Bestimmung von Titel II der Richtlinie zu funktionieren haben.

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 10

Die Definition von "Kunde" wurde im Sinne der EP-Änderung 22 neu abgefasst.

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 11

Die Definition von "professioneller Kunde" wurde im Sinne der EP-Änderung 23 neu abgefasst.

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 12

Die Definition von "Kleinanleger" wurde im Sinne der EP-Änderung 23 neu abgefasst.

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 16

Die Definition von "Limitauftrag" wurde im Sinne eines Teils der EP-Änderung 27 neu abgefasst.

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 26

Die Definition von "Zweigniederlassung" wurde im Sinne der Zielsetzung von EP-Änderung 32 neu abgefasst.

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 28 Buchstabe b

Die Definition der "übertragbaren Wertpapiere" wurde umformuliert. Sie umfasst nun Hinterlegungsscheine für Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel und trägt EP-Änderung 28 Rechnung.

Titel II - Zulassung von Wertpapierfirmen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

KAPITEL I - ZULASSUNGSBEDINGUNGEN UND -VERFAHREN

Artikel 5 Absatz 2

Dieser Artikel klärt die Verpflichtungen, die ein Marktbetreiber beim Betrieb eines MTF einzuhalten hat. Berücksichtigt wird hier EP-Änderung 35.

Artikel 13 Absatz 2

Im gemeinsamen Standpunkt wurde der letzte Satz von Artikel 12 Absatz 2 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags gestrichen. So sind die Wertpapierfirmen nicht mehr verpflichtet, ihren Aufsichtsbehörden nachzuweisen, dass sie gemäß den aus diesem Absatz erwachsenden Verpflichtungen gehandelt haben. Vielmehr obliegt nun den Aufsichtsbehörden die Beweispflicht der Nichteinhaltung seitens der Wertpapierfirmen. Eingeflossen ist hier auch teilweise EP-Änderung 38.

Artikel 13 Absatz 4

Diese Bestimmung schreibt vor, dass Wertpapierfirmen "angemessene Vorkehrungen" treffen müssen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Im gemeinsamen Standpunkt wurde dieser Absatz infolge von EP-Änderung 39 neu abgefasst.

Artikel 14 Absatz 1

Dieser Absatz wurde vom Rat umformuliert. So ist es nun nicht mehr erforderlich, dass die MTF-Vorschriften und -Verfahren die Nutzer in die Lage versetzen, über oder mittels des MTF den bestmöglichen Kurs zu erzielen. Eingeflossen ist hier teilweise EP-Änderung 149.

Artikel 14 Absatz 2

Der gemeinsame Standpunkt schreibt eine neue Verpflichtung für Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber fest, die ein MTF betreiben. Infolge dieser neuen Verpflichtung haben sie vorzusehen oder sicherzustellen, dass ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereit gestellt werden, damit die MTF-Nutzer sich einUrteil über die Anlagemöglichkeiten bilden können. Dabei ist sowohl die Art der Nutzer als auch die Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen. Dieser neue Ansatz folgt dem Tenor von EP-Änderung 149.

Artikel 14 Absatz 4

Die Beschränkung des Zugangs zu den MTF lediglich auf in Frage kommende Gegenparteien - wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen - wurde im gemeinsamen Standpunkt gestrichen. Vielmehr wurde eine flexiblere Regelung für den Zugang zu den MTF eingeführt. Damit wird EP-Änderung 44 Rechnung getragen.

Darüber hinaus wurde der Tenor von EP-Änderung 7 mittels dieser Änderung berücksichtigt, auch wenn diese Änderung nicht direkt in den Text übernommen wurde. Mit dieser Änderung sollte Erwägungsgrund 21 des Kommissionsvorschlags abgeändert werden; im gemeinsamen Standpunkt wurde dieser Erwägungsgrund jedoch gestrichen, da man ihn für überfluessig und den Text des Artikels wiederholend hielt.

KAPITEL II - BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 19 Absatz 1

Dieser Absatz wurde im gemeinsamen Standpunkt geändert, um die Verpflichtung, dass Wertpapierfirmen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln und insbesondere den Grundsätzen der Absätze 2 bis 8 genügen müssen, auf die Erbringung von Nebendienstleistungen für ihre Kunden auszudehnen. Damit wurde EP-Änderung 50 Rechnung getragen.

Artikel 19 Absatz 2

Dieser Artikel schreibt vor, dass alle Informationen, die die Wertpapierfirma an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein müssen. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. Damit wird der Tenor von EP-Änderung 51 berücksichtigt.

Artikel 19 Absatz 3

Dieser Artikel schreibt Wertpapierfirmen vor, angemessene Informationen in verständlicher Form den Kunden oder potenziellen Kunden zur Verfügung zu stellen, um zu gewährleisten, dass diese nach vernünftigem Ermessen in der Lage sind, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistung und des speziellen Typs von Finanzinstrumenten, das ihnen angeboten wird, verstehen zu können. Damit wird der Tenor von EP-Änderung 54 teilweise berücksichtigt.

Aufgrund von EP-Änderung 52 ist es jetzt auch möglich, dass Wertpapierfirmen diese Informationen in standardisierter Form zur Verfügung stellen.

Artikel 19 Absatz 4

Der gemeinsame Standpunkt sieht vor, dass Wertpapierfirmen, die Anlageberatungs- oder Portfolio-Management-Dienstleistungen erbringen, die notwendigen Informationen erhalten sollten, um den Eignungstest durchführen zu können. Damit wird dem Tenor der EP-Änderungen 8 und 53 Rechnung getragen. Darüber hinaus ist Änderung 8 ihrer Ausrichtung nach, wenn auch nicht direkt dem Wortlaut nach eingeflossen.Mit dieser Änderung sollte Erwägungsgrund 24 des Kommissionsvorschlags abgeändert werden; im gemeinsamen Standpunkt wurde dieser Erwägungsgrund jedoch gestrichen, da man ihn für überfluessig und den Text des betreffenden Artikels wiederholend hielt.

Artikel 19 Absatz 6

Im Sinne des gemeinsamen Standpunkts können Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen gestatten, deren Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen und/oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, solche Wertpapierdienstleistungen für ihre Kunden zu erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß Absatz 5 einholen oder bewerten zu müssen, ob bestimmte Bedingungen erfuellt sind. Dieser Artikel wird durch den neuen Erwägungsgrund 20 ergänzt

Er trägt auch den Zielsetzungen von EP-Änderung 8 und 53 Rechnung.

Artikel 20

Dieser Artikel behandelt die Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Wertpapierfirma. Der erste Absatz wurde im gemeinsamen Standpunkt umformuliert, um den Text zu klären und den Tenor von EP-Änderung 60 zu berücksichtigen.

Artikel 21

Artikel 21 Absatz 1 schreibt den Wertpapierfirmen vor, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um bei der Ausführung von Aufträgen das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Zur Erfuellung dieser Vereinbarung treffen sie wirksame Vorkehrungen und führen sie durch, insbesondere was die Auftragsausführungspolitik betrifft. Zudem sind sie verpflichtet, die Wirksamkeit ihrer Auftragsausführungsvorkehrungen und die Grundsätze der Auftragsausführung zu überwachen. Bei der Umformulierung des gemeinsamen Standpunkts wurde den Grundzügen des Kommissionsvorschlags und dem Tenor von EP-Änderung 63 und 64 Rechnung getragen. Eingeflossen ist auch teilweise Änderung 61.

In Absatz 4 wird den Wertpapierfirmen vorgeschrieben, ihren Kunden wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Ausführungspolitik mitzuteilen. Dieser Absatz trägt teilweise EP-Änderung 69 Rechnung.

In Absatz 5 wird den Wertpapierfirmen vorgeschrieben, in der Lage zu sein, um ihren Kunden auf deren Anfrage hin nachzuweisen, dass sie deren Aufträge im Einklang mit den Ausführungsgrundsätzen der Firma ausgeführt haben. Dieser Absatz trägt dem Tenor von EP-Änderung 9 Rechnung.

In Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe a heißt es, dass die Komitologiemaßnahmen der Wesensart des Kunden Rechnung tragen sollten. Dies geschieht im Sinne von EP-Änderung 65.

Artikel 22 Absatz 2

Dieser Absatz wurde im gemeinsamen Standpunkt neu abgefasst. Er sieht nun vor, dass die Verpflichtung, Limitaufträge zu veröffentlichen, lediglich für Aufträge gilt, die Aktien betreffen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Auch wird es den Mitgliedstaaten gestattet, zu beschließen, dass Wertpapierfirmen dieser Pflicht genügt haben, wenn sie den Auftrag an einen geregelten Markt und/oder ein MTF weitergeleitet haben. Diese Bestimmung trägt dem Tenor von EP-Änderung 70 Rechnung.

Artikel 24

Der gemeinsame Standpunkt hat einige Änderungen am ursprünglichen Kommissionsvorschlag angebracht, was die Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien betrifft. Der Text des gemeinsamen Standpunkts gestattet dieses System nun für die Dienstleistungen der Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen, um das Verfahren zu modifizieren, das für den Erhalt der ausdrücklichen Zustimmung der potenziellen Gegenparteien gilt, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden und Drittlandfirmen die Möglichkeit gibt, ebenfalls als geeignete Gegenparteien eingestuft zu werden. In den Artikel sind EP-Änderung 78 und Teile der EP-Änderungen 75, 76 und 77 eingeflossen.

Artikel 25 Absatz 5

Es wurden einige Änderungen aufgenommen, um es den Wertpapierfirmen zu gestatten, ihre Berichte der zuständigen Behörde mittels eines Systems der Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsordern oder eines Meldesystems zu übermitteln. Eingeflossen ist hier ein Teil von EP-Änderung 80.

Artikel 26 Absatz 1

Der gemeinsame Standpunkt hat einige Änderungen in Bezug auf die Verpflichtung für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, eingeführt, die die Etablierung und Aufrechterhaltung von Vorkehrungen für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung ihrer Regeln betreffen. Damit sollte der ursprüngliche Kommissionsvorschlag flexibler gestaltet werden. Eingeflossen ist auch teilweise EP-Änderung 84.

Artikel 27 Absatz 1

Der gemeinsame Standpunkt beschränkt - wie EP-Änderung 86 - die Anwendung der Regel zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten auf "systematische Internalisierer".

Im gemeinsamen Standpunkt wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Geschäfte, die unter die Vorhandels-Transparenzvorschriften fallen, auf jene zu begrenzen, die im Vergleich zur normalen Marktgröße nicht sehr umfangreich sind. Diesbezüglich trägt der gemeinsame Standpunkt dem Tenor von EP-Änderung 88 Rechnung, auch wenn der Anwendungsbereich der Vorhandels-Transparenzvorschriften in der EP-Änderung enger gefasst ist, die vorschlägt, die Regel auf "Geschäfte mit Standardmarktgröße" anzuwenden. Nach Auffassung der Kommission ist sowohl der Tenor des gemeinsamen Standpunkts als auch der EP-Änderung akzeptabel: in beiden Fällen werden die Vorhandels-Transparenzvorschriften auf proportionellere Art und Weise als im ursprünglichen Vorschlag definiert, was einen höheren Grad des Anlegerschutzes und der Markteffizienz gewährleistet.

Artikel 27 Absatz 2

Im Sinne dieses Absatzes werden die Kursofferten den übrigen Marktteilnehmern in leicht zugänglicher Weise zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bekannt gemacht, d.h. nicht kostenlos, wie ursprünglich im Kommissionsvorschlag vorgesehen. Dies entspricht einem Teil von EP-Änderung 88, die leicht umformuliert wurde.

Dieser Absatz enthält auch eine Ausnahme von der Verpflichtung, Handel zu den notierten Kursen in Bezug auf Geschäfte zu betreiben, bei denen die Ausführung in verschiedenen Wertpapieren Teil ein und desselben Geschäfts ist. Dies entspricht EP-Änderung 33.

Artikel 27 Absatz 3

Den Wertpapierfirmen steht es frei, darüber zu befinden, wem sie Zugang zu ihren Kursofferten geben, sofern dies in nicht diskriminierender Weise geschieht. Damit wird der diesbezüglichen EP-Änderung 88 Rechnung getragen.

Artikel 28 Absatz 1

Dieser Absatz wurde im gemeinsamen Standpunkt umformuliert, um mehr Flexibilität für die Frist einzuführen, innerhalb deren die Wertpapierfirmen die Nachhandels-Informationen zu veröffentlichen haben. Im Sinne des gemeinsamen Standpunkts sollen diese Informationen "so weit wie möglich auf Echtzeitbasis" und nicht "unverzüglich", wie im Kommissionsvorschlag gefordert, veröffentlicht werden. Damit wird EP-Änderung 151 berücksichtigt.

Artikel 30 Absatz 1

Der gemeinsame Standpunkt sieht vor, dass die Nachhandels-Transparenzvorschriften für MTF nicht gelten, wenn die Abschlüsse gemäß den Bestimmungen eines geregelten Marktes veröffentlicht werden. Damit wird EP-Änderung 95 Rechnung getragen.

KAPITEL III - RECHTE VON WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 34 Absatz 1

Dieser Artikel behandelt das Recht der Wertpapierfirmen, Zugang zu zentralen Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen und auf die Wahl eines Abrechnungssystems zu haben. Im gemeinsamen Standpunkt wird der im Kommissionsvorschlag verwendete Begriff "Möglichkeit" durch "Recht" ersetzt, womit EP-Änderung 99 Rechnung getragen wurde.

Titel III - Geregelte Märkte

Artikel 36 Absatz 1 dritter Unterabsatz

In den gemeinsamen Standpunkt wurde ein neuer Unterabsatz aufgenommen, der die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie für jene Fälle klärt, in denen es sich bei dem geregelten Markt um eine juristische Person handelt und er von einem Marktbetreiber verwaltet oder betrieben wird, der nicht der geregelte Markt selbst ist. Damit wurde den EP-Änderungen 11, 158 und teilweise 80 und 112 Rechung getragen.

Artikel 36 Absatz 1 vierter Unterabsatz

In den gemeinsamen Standpunkt wurde ein neuer Unterabsatz eingefügt, der an die Stelle von Artikel 33 Absatz 4 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags tritt. Im Sinne der neuen Formulierung obliegt es nun dem Betreiber des geregelten Marktes, sämtliche Informationen beizubringen, d.h. einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem u.a. die Art der in Betracht gezogenen Geschäfte und die Organisationsstruktur hervorgehen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob der geregelte Markt bei der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Titel nachzukommen. Folglich obliegt es auch dem Marktbetreiber, der zuständigen Behörde jede beabsichtigte Änderung der Bedingungen oder des Geschäftsplans für den geregelten Markt zu melden. Dieser Absatz trägt EP-Änderung 103 Rechnung.

Artikel 36 Absatz 2

Dieser Absatz wurde im gemeinsamen Standpunkt neu formuliert, um die Marktbetreiber zur Erbringung von Aufgaben anzuhalten, die die Organisation und den Betrieb eines geregelten Marktes betreffen. Folglich wurde hier EP-Änderung 101 Rechnung getragen.

Artikel 39 Buchstabe d

Die Anforderungen für die Handelsregeln und -verfahren auf geregelten Märkten wurden im gemeinsamen Standpunkt vereinfacht, d.h. es wurde dem Ziel von EP-Änderung 108 Rechnung getragen.

Artikel 40 Absatz 1

Hinsichtlich der Regeln, die die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel betreffen, wurde eine neue Formulierung aufgenommen, um EP-Änderung 109 zu berücksichtigen.

Artikel 40 Absatz 5

Dieser Absatz schreibt dem geregelten Markt vor, die Emittenten darüber zu unterrichten, dass ihre Wertpapiere auf dem betreffenden geregelten Markt gehandelt werden. Auch wird die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Prospektrichtlinie gefordert. Damit ist der Tenor von EP-Änderung 112 eingeflossen.

Artikel 40 Absatz 6 Buchstabe c

In diesem Absatz ist festgehalten, dass die Komitologiemaßnahmen die Vorkehrungen präzisieren sollten, die die geregelten Märkte zu treffen haben, um ihren Mitgliedern den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die gemäß den Auflagen des Gemeinschaftsrechts veröffentlicht wurden. Damit wurde EP-Änderung 114 berücksichtigt.

Artikel 42

Artikel 39 Absatz 2 des Kommissionsvorschlags (Zugang zu einem geregelten Markt) wurde im gemeinsamen Standpunkt geändert. Die Beschränkung des Zugangs zu geregelten Märkten lediglich auf zulässige Gegenparteien wurden gestrichen. Vielmehr wurde in den Text des gemeinsamen Standpunkts eine Regelung für einen flexibleren Zugang zu einem geregelten Markt aufgenommen. Damit wird EP-Änderung 116 Rechnung getragen.

Artikel 43 Absatz 2

Im gemeinsamen Standpunkt wurden einige Änderungen am ursprünglichen Kommissionsvorschlag angebracht, die die Verpflichtungen von Marktbetreibern betreffen. Der Text des gemeinsamen Standpunktes verpflichtet sie nun, schwerwiegende Verstöße gegen ihre Regeln oder marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, der zuständigen Behörde des geregelten Marktes zu melden. Die Marktbetreiber werden nicht verpflichtet sein, Einzelheiten unbedeutender Verstöße gegen die Regeln zu melden. Damit wird EP-Änderung 117 berücksichtigt.

Artikel 44

Mit diesem Artikel werden Vorhandels-Transparenzvorschriften für geregelte Märkte festgeschrieben. Absatz 3, der eine Komitologiebestimmung ist, trägt EP-Änderung 118 Rechnung und sieht vor, dass die Durchführungsmaßnahmen den Umfang oder die Art der Aufträge definieren sollten, bei denen von der Veröffentlichung vor dem Handel abgesehen werden kann.

TITEL V - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67 Absatz 3

Mit diesem Artikel wird die Richtlinie 93/6/EWG abgeändert, indem u.a. eine Änderung der Garantien aufgenommen wird, die bestimmte Wertpapierfirmen abschließen müssen, die lediglich befugt sind, die Dienstleistung der Anlageberatung und/oder der Entgegennahme und Übermittlung von Anlegeraufträgen zu erbringen, ohne dass die Firmen in beiden Fällen Gelder oder Wertpapiere ihrer Kunden halten und die sich deshalb gegenüber ihren Kunden zu keinem Zeitpunkt verschulden dürfen. Diese Personen werden folglich das Halten von Kapital oder das Eingehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder beides wählen können. Damit wird EP-Änderung 134 und Teilen von Änderung 36 Rechnung getragen.

Mit der Einführung einer Sonderregelung für jene Wertpapierfirmen, die sowohl die oben genannten Dienstleistungen erbringen als auch der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nachgehen, erkennt diese neue Bestimmung implizit an, dass die betreffenden Wertpapierfirmen beide Tätigkeiten kombinieren können. Damit wird der Tenor von EP-Änderung 133 berücksichtigt.

Artikel 68

Dieser Artikel führt einen neuen Absatz in Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG ein, dem zufolge die in der ISD erwähnten Dienstleistungen und Tätigkeiten bei ihrem Bezug auf die dort vorgesehenen Finanzinstrumente ebenfalls unter die gegenseitige Anerkennung fallen, die in der Bankrechtsrichtlinie festgeschrieben ist. Deshalb kann der "Europäische Pass" (einmalige Zulassung), der den Kreditinstituten in der Bankrechtsrichtlinie gewährt wird, auch die Dienstleistungen und Tätigkeiten der ISD abdecken. Damit wird EP-Änderung 135 berücksichtigt.

3.2.1. Von der Kommission akzeptierte Änderungen, die nicht Gegenstand des gemeinsamen Standpunkts sind

EP-Änderung 20

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass die Dienstleistung der Auftragsausführung auch beinhaltet, im Namen von Kunden auf einem geregelten Markt, MTF oder im Rahmen eines vergleichbaren Drittlandsystems tätig zu werden. Auch wenn der gemeinsame Standpunkt des Rates diesen Wortlaut der Änderung nicht übernimmt, meint die Kommission, dass der derzeitige Wortlaut ausreichend weit gefasst und flexibel ist.

EP-Änderung 62

Diese Änderung spezifiziert, dass die kundengünstigste Auftragsausführung der Art und dem Umfang des Auftrags sowie der Natur des Kunden Rechnung tragen muss.

Die Kommission meint, dass der gemeinsame Standpunkt nach wie vor akzeptabel ist, denn gemäß Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe a wird diesen Faktoren in den Durchführungsmaßnahmen zur Anwendung der Vorschriften zur kundengünstigsten Auftragsausführung Rechnung getragen. Sie sind Bestandteil dieser kundengünstigsten Auftragsausführung.

EP-Änderung 68

Mit der Änderung soll mehr Flexibilität in die "Regel für die Frist der Annahme" eingeführt werden, indem ein besonderer Verweis auf die Aggregierungspolitik oder auf die Zustimmung seitens des Kunden aufgenommen wird.

Nach Auffassung der Kommission könnte ein Verweis auf die Aggregierungspolitik der Wertpapierfirma aufgenommen werden, denn dies ist gängige Marktpraxis. Auch wenn im gemeinsamen Standpunkt des Rates darauf nicht explizit eingegangen wird, meint die Kommission, dass dieser Punkt unter die Durchführungsmaßnahmen zu Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a fällt.

EP-Änderung 74

Mit dieser Änderung soll das System der vertraglich gebundenen Vermittler modifiziert werden. Damit hätten die Wertpapierfirmen die Möglichkeit, diese Vermittler direkt zu bestellen. Der gemeinsame Standpunkt gestattet den Mitgliedstaaten, den Firmen diese Möglichkeit einzuräumen. Nach Auffassung der Kommission ist es vernünftiger, den Mitgliedstaaten die Option zu überlassen, darüber zu befinden, ob sie die Tätigkeit der oben genannten Vermittler in ihrem Hoheitsgebiet auf kohärente Art und Weise anerkennen und ggf. nationale Vorschriften und Praktiken festlegen, die diese Tätigkeit erforderlichenfalls regeln, d.h. diese Option sollte nicht im Ermessen jeder einzelnen Wertpapierfirma liegen.

In Bezug auf Absatz 2 der Änderung meint die Kommission, dass Artikel 23 diesbezüglich nicht modifiziert werden muss, denn die Garantieanforderungen werden angemessen von Artikel 67 abgedeckt.

Hinsichtlich Absatz 7 der Änderung ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Vorschlags bereits jenen angepasst sind, die in der Versicherungsvermittler-Richtlinie festgeschrieben sind, d.h. es muss nicht noch ein ausdrücklicher Verweis in diesen Text aufgenommen werden.

EP-Änderung 87

Gemäß dieser Änderung sollen die Vorhandels-Transparenzvorschriften nicht für jene "systematischen Internalisierer" gelten, die nicht regelmäßig oder kontinuierlich eine große Summe von Liquidität für den besagten Anteil zur Verfügung stellen.

Der gemeinsame Standpunkt enthält keine solche Bestimmung. Auch wenn die nicht vorhandene Bestimmung den Anwendungsbereich der Vorschriften nicht wesentlich beeinträchtigt, meint die Kommission doch, dass im Sinne der Markteffizienz geprüft werden sollte, ob nicht der Tenor der EP-Änderung zu berücksichtigen wäre.

EP-Änderung 89

Die Änderung sieht Komitologievorschriften für eine eventuelle Definition der "Standardmarktgröße" vor. Im gemeinsamen Standpunkt ist von "normaler Marktgröße" die Sprache. Die Kommission akzeptiert den Rückgriff auf Komitologievorschriften, wenn der Begriff der "Standardmarktgröße" u. U. in der Richtlinie zu definieren ist.

EP-Änderung 92

Mit dieser Änderung soll spezifiziert werden, dass für den Fall, dass die mit dem Geschäft verbundene Information von geringem oder überhaupt keinem Nutzen ist, sie nicht veröffentlicht werden sollte.

Nach Auffassung der Kommission ist der Tenor dieser Änderung bereits in den gegenwärtigen Text eingeflossen, implizit aber in die Komitologiebestimmungen von Artikel 28.

EP-Änderung 96

Mit dieser Änderung sollen die Wertpapierfirmen nicht mehr darauf warten müssen, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahmelandbehörden vor der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterrichtet.

Im gemeinsamen Standpunkt heißt es, dass die Wertpapierfirmen erst dann ihre Tätigkeit aufnehmen dürfen, nachdem eine solche Meldung erfolgt ist. Die Kommission kann dem zustimmen, denn dieser Ansatz entspricht der Lebensversicherungsrichtlinie.

EP-Änderung 97

Mit dieser Änderung soll vermieden werden, dass die Aufnahmelandvorschriften auf die Zweigstellengeschäfte von Kreditinstituten angewandt werden.

Dem gemeinsamen Standpunkt zufolge unterliegen sowohl Kreditinstitute als auch Wertpapierfirmen den gleichen Vorschriften, wenn sie Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Wertpapiertätigkeiten im Rahmen der Zweigstellen nachgehen. Nach Auffassung der Kommission sind damit gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Instituten gewährleistet.

EP-Änderung 111

Der erste Unterabsatz der Änderung schlägt eine redaktionelle Änderung vor, um den Anwendungsbereich der Verpflichtung für geregelte Märkte bei der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel zu klären.

Die Kommission meint, dass der Inhalt dieses Teils der Änderung, die rein redaktionell ist, bereits in Artikel 40 Absatz 3 eingeflossen ist.

EP-Änderung 121

Mit dieser Änderung soll es den geregelten Märkten möglich sein, auf Drittland-Clearingsysteme zurück zu greifen.

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich hierbei um eine wichtige Frage. Wenn man jedoch berücksichtigt, dass in Kürze gezielte Maßnahmen auf dem Gebiet des Clearing und der Abrechnung lanciert werden, kann sich die Kommission mit dem gemeinsamen Standpunkt einverstanden erklären.

EP-Änderung 123

Mit der Änderung soll eine Zusammenarbeit zwischen außergerichtlichen Mechanismen für die Behandlung von Anlegerbeschwerden gewährleistet werden, um die Wohlverhaltenspraktiken auszumachen, zu teilen und zu fördern. Die Kommission befürwortet diesen Ansatz, der nicht in den gemeinsamen Standpunkt des Rates eingeflossen ist. Dennoch entspricht der endgültig vom Rat verfolgte Ansatz jenen, die in anderen Richtlinien im Wertpapierbereich festgeschrieben sind.

EP-Änderung 125

Mit dieser Änderung soll betont werden, dass die Intervention vonseiten der zuständigen Aufnahmelandbehörden nur in besonderen Fällen erfolgen sollte.

Auch wenn die Änderung nicht in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen ist, meint die Kommission doch, dass dem Text zufolge die zuständigen Aufnahmelandbehörden lediglich in Ausnahmefällen tätig werden.

EP-Änderung 126

In der Änderung heißt es, dass die Kommission die Auswirkungen der Durchführungsmaßnahmen auf die Marktteilnehmer und ihre Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu den regulatorischen Zielen berücksichtigen sollte. Die Kommission würde diese Änderung gern in einen Erwägungsgrund als Erinnerung an einen allgemein befürworteten Grundsatz einfließen lassen, der der legislativen Tätigkeit der EU-Institute zugrunde liegt, nicht aber in den Richtlinientext. Da ein solcher Erwägungsgrund vom Rat nicht vorgeschlagen wurde, ist der Inhalt der Richtlinie diesbezüglich auch nicht betroffen.

EP-Änderung 129

In der Änderung wird vorgeschlagen, die Frist für die Vorlage eines Berichts der Kommission über verschiedene Fragen an das Europäische Parlament und den Rat auf fünf Jahre auszuweiten.

Im gemeinsamen Standpunkt des Rates hat man sich auf eine Frist von 30 Monaten geeinigt. Um eine bessere Überwachung der Wirksamkeit der Richtlinienbestimmungen zu gewährleisten, hält die Kommission die letztgenannte Frist für zweckmäßiger.

EP-Änderung 140

Mit dieser Änderung soll bezweckt werden, mildtätige Trusts als mögliche professionelle Anleger zu behandeln.

Nach Auffassung der Kommission werden solche mildtätigen Trusts, sofern sie über Anlagemittel verfügen, automatisch dieser Kundenkategorie zugeordnet, die im Sinne von Ziffer 2 von Anhang II auf Antrag als professionelle Anleger behandelt werden können. Diese Lösung ist flexibler als die EP-Änderung.

Sonstige Änderungen

Eine Reihe von Änderungen, die die Kommission ganz, teilweise oder ihrem Tenor akzeptiert hatte, sind nicht in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen. Einige dieser Änderungen sorgten für mehr Klarheit oder waren erläuternde Leitlinien bzw. waren wesentliche oder sprachliche Verbesserungen des Textes, ohne jedoch den Gehalt des Textes zu beeinflussen. Auch wenn die Kommission die Aufnahme dieser Verbesserungen in den Text bevorzugt hätte, kann sie immer noch den gemeinsamen Standpunkt akzeptieren, denn die Hauptlinien sind in allen drei Texten identisch (d.h. dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag, den EP-Änderungen und im gemeinsamen Standpunkt des Rates). Bei den besagten Änderungen handelt es sich um die EP-Änderungen 2, 56, 110, 115, 124, 139, 143 und 144. Im gleichen Sinne wurden auch die Änderungen 7 und 8 nicht wörtlich in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Sie sollten jeweils den Erwägungsgrund 21 bzw. 24 des ursprünglichen Vorschlags modifizieren, die letztendlich aus dem Text des gemeinsamen Standpunkts gestrichen wurden, weil sie zum Text der Richtlinienartikel redundant waren. Nichtsdestoweniger ist der Gehalt des Textes nicht beeinträchtigt, denn es wurden parallele Änderungen (44 und 53) zu den Richtlinienartikeln (Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 4) in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Nach Meinung der Kommission sind die Änderung 7 und 8 ihrem Tenor nach wie vor im gemeinsamen Standpunkt existent. Änderung 26 betrifft die Definition von "Bestensauftrag"; sie wurde nicht übernommen, da die Definition selbst gestrichen wurde.

3.3. Neue vom Rat eingeführte Bestimmungen

Im Vergleich zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag und den vom EP vorgeschlagenen Änderungen hat der Rat eine Reihe neuer Elemente in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Die Mehrheit dieser Elemente vervollständigen oder klären den Text des ursprünglichen Vorschlags oder fügen Nuancen hinzu, um den verschiedenen Arten von Instrumenten, Dienstleistungen und Tätigkeiten, die von dieser Richtlinie abgedeckt sind, Rechnung zu tragen. Auf die wesentlichen neuen Bestimmungen wird nachfolgend im Detail eingegangen. Diese Bemerkungen betreffen nicht jene vom Rat aufgenommenen Änderungen, die sich nur auf die interne Struktur des Textes beziehen, wie die Teile der Änderungen, die an den Artikeln 4, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 48 und 49 angebracht wurden.

Der gemeinsame Standpunkt entspricht weitgehend dem Kommissionsvorschlag und die vom Rat eingeführten neuen Bestimmungen verändern nicht seinen Gehalt.

Erwägungsgründe

Die Erwägungsgründe wurden gemäß den Änderungen an den verfügenden Richtlinienbestimmungen modifiziert, die nachfolgend erläutert werden.

Erwägungsgrund 16

Er stellt klar, dass die betreffende Person kontinuierlich den Bedingungen von Artikel 2 genügen muss, um die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können.

Erwägungsgrund 19

Er stellt klar, dass Wertpapierfirmen, die eine oder mehrere Dienstleistungen erbringen, die nicht unter ihre Zulassung fallen, oder einer oder mehreren Anlagetätigkeiten nachgehen, die nicht unter ihre Zulassung fallen, keine zusätzliche Zulassung benötigen, wenn dies nicht regelmäßig geschieht.

Erwägungsgrund 20

In Bezug auf die Definition "Annahme und Übermittlung von Aufträgen" wurde im gemeinsamen Standpunkt ein neuer Erwägungsgrund aufgenommen, der klarstellt, dass damit auch die Zusammenführung von zwei oder mehr Anlegern gemeint ist und folglich ein Geschäftsabschluss zwischen ihnen ermöglicht wird.

Erwägungsgrund 26

In Bezug auf Artikel 13 Absatz 7 und 8 hat der gemeinsame Standpunkt einen Erwägungsgrund eingeführt, in dem klargestellt wird, dass für den Fall, dass ein Kunde im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie über Finanzsicherheiten zur Besicherung oder sonstigen Absicherung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen das uneingeschränkte Eigentum an Finanzinstrumenten oder Geldern auf eine Wertpapierfirma überträgt, diese Finanzinstrumente oder Gelder als nicht länger dem Kunden gehörend betrachtet werden.

Erwägungsgrund 29

In Bezug auf Artikel 19 Absatz 6 hat der Rat einen neuen Erwägungsgrund aufgenommen, der eine der Bedingungen für die Nichtdurchführung des Eignungstests klarstellt, und zwar dass die Dienstleistung auf Initiative des Kunden oder potenziellen Kunden erbracht wird.

Erwägungsgrund 33

Der Text enthält einen Erwägungsgrund, in dem empfohlen wird, die Hindernisse zu beseitigen, die auf europäischer Ebene einer Konsolidierung der einschlägigen Informationen und ihrer Veröffentlichung entgegenstehen, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und den Anlegern einen Vergleich zwischen den Kursen auf den verschiedenen Handelsplätzen zu gestatten.

Erwägungsgrund 34

Darin wird klargestellt, dass eine Wertpapierfirma den Kunden oder potenziellen Kunden auffordern könnte, zugleich den Grundsätzen der Auftragsausführung und der Möglichkeit zuzustimmen, dass seine Aufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder MTF ausgeführt werden dürfen.

Erwägungsgrund 35

Darin wird geklärt, dass Personen, die für mehr als eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen erbringen, nicht als vertraglich gebundene Vermittler, sondern als Wertpapierfirma gelten sollten, wenn sie der Begriffsbestimmung der Richtlinie entsprechen; dies gilt nicht für bestimmte Personen, die ausgenommen werden können.

Erwägungsgrund 38

Gemäß dem Ansatz für Wertpapierfirmen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur jene vertraglich gebundenen Vermittler registrieren, die beabsichtigen, ihre Tätigkeiten oder den größeren Teil ihrer Tätigkeiten in ihren Hoheitsgebieten zu erbringen.

Erwägungsgrund 39

Dieser Erwägungsgrund steht mit den Änderungen zu Artikel 24 in Verbindung und sieht vor, dass geeignete Gegenparteien wie Kunden einzustufen sind. Nach Meinung der Kommission war diese Änderung nötig, um jenen Rechnung zu tragen, die im gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf den Anwendungsbereich der Regelung für geeignete Gegenparteien aufgenommen wurden.

Erwägungsgrund 41

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf den neuen Artikel 24 Absatz 1 und erläutert, dass die Pflicht zur Veröffentlichung von Kunden-Limitaufträgen nur in den Fällen gilt, in denen die betreffende Gegenpartei einen Limitauftrag zur Ausführung ausdrücklich an eine Wertpapierfirma schickt.

Erwägungsgrund 42

Dieser neue Erwägungsgrund wurde aufgenommen, um die Mitgliedstaaten an ihre Pflicht zum Schutz der Privatsphäre von natürlichen Personen zu erinnern.

Erwägungsgrund 44

Dieser Erwägungsgrund erläutert die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten beschließen können, die in dieser Richtlinie festgelegten Transparenzvorschriften für den Vor- und den Nachhandel auf andere Finanzinstrumente als Aktien auszudehnen.

Erwägungsgrund 47

Darin wird der Anwendungsbereich der Zulassung für geregelte Märkte erläutert. Auch wird weiter geklärt, welche Geschäfte als über das System des geregelten Marktes abgeschlossen angesehen werden sollten.

Erwägungsgrund 49

In diesem Erwägungsgrund wird erläutert, dass die Mindesteigenkapitalanforderungen, die die geregelten Märkte einhalten müssen, um im Sinne dieser Richtlinie zugelassen zu werden, mittels der Überarbeitung der Richtlinie 93/6/EWG und nicht - wie ursprünglich im Kommissionsvorschlag vorgesehen - im Rahmen der Komitologiebestimmungen festgelegt werden.

Erwägungsgrund 52

Es wurde ein neuer Satz aufgenommen, um daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten (Verpflichtungen können nicht Bestandteil eines Erwägungsgrunds sein) eine angemessene finanzielle Ausstattung der zuständigen Behörde sicher stellen sollten.

Erwägungsgrund 56

In diesem Erwägungsgrund wird daran erinnert, dass bei jedem Informationsaustausch oder jeder Informationsübermittlung zwischen zuständigen Behörden, anderen Behörden, Stellen oder Personen die Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden sollten.

Verfügende Bestimmungen

Titel I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 2

Der gemeinsame Standpunkt hat eine zusätzliche Ausnahme in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j für jene Personen eingeführt, die im Rahmen einer anderen, nicht unter diese Richtlinie fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht besonders vergütet wird.

Artikel 4

Die Definition der Anlageberatung (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 4) wurde ergänzt, um klar zu stellen, dass diese Art von Dienstleistung entweder auf Ersuchen des Kunden oder auf Initiative der Wertpapierfirma erbracht werden kann.

Auch wurde eine neue Definition des "Market Maker" (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 8) eingeführt, um eine klare Abgrenzung der Ausnahmen vorzunehmen.

Die Definition der Portfolioverwaltung (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 9), die ursprünglich Gegenstand von Anhang I war, wurde in diesen Artikel verlagert.

Die Definition des Aufnahmemitgliedstaats (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 21) wurde zwecks Einbeziehung der geregelten Märkte ergänzt.

Titel II - Zulassung von Wertpapierfirmen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Kapitel I - Zulassungsbedingungen und -verfahren

In Artikel 9 (Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten) wurde im gemeinsamen Standpunkt ein neuer Unterabsatz in Absatz 1 eingeführt, um Doppelarbeiten zu vermeiden, wenn der Betreiber eines geregelten Marktes eine Zulassung zum Betrieb eines MTF beantragt.

In Absatz 1 von Artikel 10 des gemeinsamen Standpunkts werden die Aufgaben der zuständigen Behörden geklärt und Absatz 4 wurde geändert, um auch die zugelassenen OGAW-Verwaltungsgesellschaften miteinzubeziehen.

In Artikel 14 (Handel und Abschluss von Geschäften über MTF) hat der Rat die Komitologiebestimmungen gestrichen, da er sie nicht für erforderlich hielt.

Kapitel II - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen

Der gemeinsame Standpunkt hat Artikel 17 des Kommissionsvorschlags (Laufende Kapitalausstattung) gestrichen, da er für überfluessig gehalten wurde.

In Artikel 19 wurden im gemeinsamen Standpunkt die folgenden Änderungen aufgenommen:

* Ein neuer Absatz (Ziffer 5) bezüglich der Informationen, die Wertpapierfirmen einholen müssen, wenn sie andere Dienstleistungen als die Anlageberatung oder die Portfolio-Verwaltung erbringen. Auch werden die Wertpapierfirmen verpflichtet, den Kunden oder potenziellen Kunden zu warnen, wenn sie der Auffassung sind, dass aufgrund der erhaltenen Informationen das Produkt oder die Dienstleistung ür ihn nicht geeignet ist oder wenn der Kunde keinerlei oder nur ungenügende Informationen beibringt.

* Ein neuer Absatz (Ziffer 9), in dem klargestellt wird, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht für den Fall gelten, dass eine Wertpapierdienstleistung als Teil eines Finanzprodukts angeboten wird, das in Bezug auf die Bewertung des Risikos für den Kunden und/oder Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder gemeinsamen europäischen Normen für Kreditinstitute und Verbraucherkredite unterliegt.

Bezüglich der vertraglich gebundenen Vermittler (Artikel 23) sieht der gemeinsame Standpunkt vor, dass die Mitgliedstaaten diese in ihrem Hoheitsgebiet registrieren können, um ihnen die Verwaltung von Kundengeldern und/oder Finanzinstrumenten im Namen und unter der vollen Verantwortung der Wertpapierfirma zu gestatten, für die sie handeln. Bei grenzübergreifenden Geschäften können diese Vermittler, die zur Verwaltung von Kundengeldern und/oder Finanzinstrumenten befugt sind, diese Praxis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nur dann fortsetzen, wenn dieser seinen eigenen vertraglich gebundenen Vermittlern eine derartige Verwaltung gestattet.

In Artikel 24 (Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien) hat der gemeinsame Standpunkt des Rates einige Änderungen eingeführt. Damit werden nicht nur die Auftragsausführung, sondern auch die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen und Nebendienstleistungen erfasst, die direkt mit diesen Geschäften im Zusammenhang stehen. Vorgesehen ist auch, dass lediglich Absatz 1 von Artikel 22 nicht auf Geschäfte zwischen geeigneten Gegenparteien anwendbar ist.

Einige Personen werden nun automatisch als geeignete Gegenparteien angesehen, und zwar die OGAW, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Warenhändler und nationale Regierungen.

Der Artikel enthält nun einen neuen Absatz 4 über Drittlandinstitute. Die Komitologiebestimmung ist präziser und trägt den oben genannten Änderungen Rechnung.

Die Hauptänderungen in Artikel 25 betreffen die Meldepflicht. Die Berichte müssen der zuständigen Herkunftslandbehörde übermittelt werden; ausgenommen sind die Zweigniederlassungen, die ihre Berichte gemäß Artikel 32 Absatz 7 der zuständigen Aufnahmelandbehörde übermitteln müssen. Letztere wird dann diese Informationen den zuständigen Herkunftslandbehörden der Wertpapierfirma übermitteln, es sei denn, diese verzichten auf die Weiterleitung der Informationen.

Andere Änderungen betreffen die Tatsache, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen treffen müssen, um sicher zu stellen, dass die zuständige Behörde des für die betreffenden Finanzinstrumente unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes diese Informationen auch erhält.

Artikel 26 wurde umformuliert, um klar zu stellen, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, den zuständigen Behörden lediglich schwerwiegende Verstöße gegen seine Regeln oder marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten, melden. Die Bestimmung über die Durchführungsmaßnahmen wurde gestrichen.

Artikel 27 eröffnet die Möglichkeit, notierte Kurse bei mit professionellen Anlegern getätigten Geschäften zu verbessern, sofern die Verbesserung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und die Wertpapierfirma den in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen genügt.

In Artikel 28 (Veröffentlichungen der Wertpapierfirmen nach dem Handel) beziehen sich die Hauptänderungen auf den Begriff "mindestens", um den Mindestcharakter der Bestimmung klarzustellen (d.h. die Mitgliedstaaten können über diese Mindestanforderung hinausgehen). Auch wurde "unverzüglich" mit "so weit wie möglich auf Echtzeitbasis" ersetzt, um den Wertpapierfirmen mehr Flexibilität einzuräumen.

Die Artikel 29 und 30 über Vorhandels- und Nachhandels-Transparenzvorschriften für MTF wurden den Artikeln 44 und 45 (Transparenzvorschriften für geregelte Märkte) angepasst. Der Rat hat auch eine Komitologiebestimmung aufgenommen, um klarzustellen, dass - außer dann, wenn es die spezifische Wesensart des MTF rechtfertigt - der Inhalt dieser Durchführungsmaßnahmen dem der Durchführungsmaßnahmen zu den Artikeln 44 und 45 für geregelte Märkte gleichwertig sein muss. EP-Änderung 95 wurde wie vorgeschlagen in den gemeinsamen Standpunkt übernommen und Änderung 94 teilweise.

Kapitel III - Rechte von Wertpapierfirmen

Kapitel III folgt weitgehend dem Kommissionsvorschlag.

Die Artikel 31 und 32 über den freien Dienstleistungsverkehr und die Errichtung einer Zweigniederlassung stellen klar, dass Nebendienstleistungen lediglich im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden dürfen.

Beide Artikel enthalten einen neuen Absatz, dem zufolge die zuständigen Herkunftslandbehörden verpflichtet sind, den Aufnahmelandbehörden auf Anfrage die Identität der vertraglich gebundenen Vermittler mitzuteilen.

In Artikel 31 wurde ein neuer Absatz aufgenommen, der die Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber verpflichtet, ihre Herkunftslandbehörde zu unterrichten, wenn sie Nutzern aus einem Aufnahmemitgliedstaat den Zugang und die Nutzung ihrer eigenen Systeme gestatten wollen.

Hinsichtlich Artikel 32 bestand die Hauptänderung im Vergleich zum Kommissionsvorschlag darin, dass der Anwendungsbereich von Artikel 32 Absatz 7 auf die Abdeckung der Artikel 21, 22, 25, 27 und 28 ausgedehnt wird. Außerdem wurde klar gestellt, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats der Zweigniederlassung lediglich für die Dienstleistungen zuständig ist, die die Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat erbringt. Die von der Zweigniederlassung außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung ihren Sitz hat, erbrachten Dienstleistungen fallen nach wie vor unter die Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats. Dieser Absatz gilt sowohl für Wertpapierfirmen als auch für Kreditinstitute.

In Artikel 33 hat der Rat den Verweis auf den indirekten Zugang gestrichen, da er nicht erforderlich war. Absatz 3 wurde ebenfalls gestrichen, da er zu Artikel 42 Absatz 1 redundant war.

In Artikel 34 beziehen sich die Hauptänderungen auf den Ersatz des Begriffs "Möglichkeit" durch "Recht", um den Wertpapierfirmen mehr Flexibilität einzuräumen.

Dieser Artikel enthält einen neuen Absatz, der die Zuständigkeiten der nationalen Zentralbanken als Aufsichtsorgan von Abrechnungssystemen oder anderer Aufsichtsbehörden solcher Systeme klärt. Die Komitologiebestimmung wurde gestrichen, um Interferenzen mit anderen künftigen Maßnahmen auf dem Gebiet des Clearing und der Abrechnung zu vermeiden.

Überdies wurde ein neuer Artikel 35 bezüglich der Vereinbarungen mit zentralen Gegenparteien und über Clearing und Abrechnung in Bezug auf MTF eingeführt.

Titel III - Geregelte Märkte

Artikel 36

Der gemeinsame Standpunkt hat diesen Artikel über Zulassung und anwendbares Recht gemäß den entsprechenden Bestimmungen für Wertpapierfirmen angepasst. Außerdem wird ein besserer Trennstrich zwischen dem Marktbetreiber und dem Markt gezogen.

Artikel 37

Im gemeinsamen Standpunkt wurde der Kommissionsvorschlag umformuliert, um die dort genannten Anforderungen für die Leitung eines geregelten Marktes klar zu stellen. Die Frage der Finanzmittel ist nun Gegenstand von Artikel 39 Buchstabe f und wird nicht aufgrund von Komitologiebestimmungen, sondern im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 93/6/EWG (Kapitaladäquanz-Richtlinie) behandelt.

Artikel 38

Der gemeinsame Standpunkt hat die Formulierung "wirksame Kontrolle des geregelten Marktes", die im Kommissionsvorschlag verwendet wurde, durch "wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes" ersetzt. In Absatz 2 wird zudem auf den Betreiber des geregelten Marktes und nicht auf den geregelten Markt selbst verwiesen.

Artikel 39

Absatz d wurde umformuliert und schreibt nicht mehr die erforderliche vorherige Genehmigung der Regeln für einen geregelten Markt durch die zuständigen Behörden vor. Wie oben erwähnt wird hier die Frage der Finanzausstattung geklärt.

Artikel 40

Im gemeinsamen Standpunkt wurde die erforderliche vorherige Genehmigung der Vorschriften für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel gestrichen. In Absatz 6 wurde auch ein neuer Unterabsatz aufgenommen, der die Vorkehrungen präzisiert, die ein geregelter Markt zu treffen hat, um seinen Mitgliedern oder Teilnehmern den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die gemäß den Auflagen des Gemeinschaftsrechts veröffentlicht wurden.

Artikel 41

Im gemeinsamen Standpunkt des Rates wurde eine Bestimmung aufgenommen, der zufolge für den Fall, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss von Instrumenten zum Handel fordert, sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet, die ihrerseits wiederum die Aussetzung oder den Ausschluss des besagten Finanzinstruments vom Handel auf den geregelten Märkten oder über MTF beantragen müssen, die ihrer Aufsicht unterliegen.

Artikel 42

In Absatz 2 wurde im gemeinsamen Standpunkt die Beschränkung des Zugangs zu den geregelten Märkten nur auf geeignete Gegenparteien - wie von der Kommission vorgeschlagen - durch eine flexiblere Regelung ersetzt.

Auch wurden unnötige Verweise auf indirekte Mitglieder oder Teilnehmer gestrichen.

Aufgenommen wurde zudem ein neuer Absatz, dem zufolge die geregelten Märkte Vorkehrungen im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten treffen müssen. Damit wird dem Ansatz für Wertpapierfirmen gefolgt.

Artikel 43

Der gemeinsame Standpunkt hat diesen Artikel über die Überwachung der Einhaltung der Regeln des geregelten Marktes und anderer rechtlicher Verpflichtungen abgeändert. Nun sollte sich die Überwachung auf die Einhaltung der Marktregeln durch die Mitglieder oder die Teilnehmer konzentrieren und nicht auf die von den Mitgliedern durchgeführten Geschäfte.

Auch wurde der Text dahingehend geändert, dass nun klar ist, dass die für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch zuständige Behörde nicht mit der für den geregelten Markt zuständigen Behörde identisch sein muss.

Im Text ist lediglich vorgeschrieben, dass der Behörde schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln zu melden sind.

Artikel 44 und 45

Der Text gestattet den geregelten Märkten, den systematischen Internalisierern den Zugang zu ihren Kursveröffentlichungssystemen in Rechnung zu stellen.

Absatz 2 von Artikel 44 wurde ausgedehnt und gestattet nun, dass die geregelten Märkte eine Ausnahme für die Veröffentlichung von Vorhandels-Transparenzvorschriften erhalten können, die sich je nach Marktmodell oder Art und Umfang der Aufträge richtet. In Artikel 45 wurde ebenfalls Absatz 2 geändert. Dem zufolge ist nun eine verzögerte Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften nicht nur aufgrund ihres Umfangs, sondern auch aufgrund ihrer Wesensart möglich.

Zudem wurde die Komitologiebestimmung vereinfacht.

Artikel 46

Der Artikel über die zentrale Gegenpartei und die Vereinbarungen über Clearing und Abrechnung umfasst nun einen neuen Absatz, der ähnlich wie in Artikel 35 auf die Vermeidung einer doppelten Kontrolle abzielt.

Artikel 47

Aufgrund der vom Rat eingeführten Änderung ist die Kommission nun verpflichtet, ihre Website jedes Mal zu aktualisieren, wenn ein Mitgliedstaat eine Änderung in seinem Verzeichnis der geregelten Märkte mitteilt.

Titel IV - Zuständige Behörden

Dieser Titel IV wurde in drei Kapitel unterteilt. Im ersten Kapitel werden die Benennung und die Befugnisse der zuständigen Behörden sowie die Rechtsbehelfe behandelt. Festgeschrieben sind auch die Verpflichtung dieser Behörden zur Zusammenarbeit auf nationaler Ebene und die Regeln für das Berufsgeheimnis. Im zweiten Kapitel werden die Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten festgelegt, zu denen auch Vorschriften über die Zusammenarbeit und den grenzübergreifenden Informationsaustausch zählen. Im letzten Kapitel wird auf die Zusammenarbeit mit Drittländern eingegangen.

Kapitel I - Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe

Artikel 48

Im gemeinsamen Standpunkt wurde die Bestimmung über die Übertragung von Aufgaben genauer formuliert. Die Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen als die genannten Behörden darf weder mit der Ausübung der Staatsgewalt noch einem Ermessensspielraum bei Entscheidungen verbunden sein.

Artikel 49

Er ersetzt Artikel 45 Absatz 3 des Kommissionsvorschlags. Die Verpflichtung wurde so ausgedehnt, dass nun auch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Beaufsichtigung von Pensionsfonds, OGAW sowie Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler gewährleistet ist.

Artikel 50

Der Rat hat diesen Artikel Artikel 12 der Richtlinie 2003/6/EG über Insidergeschäfte und Marktmanipulation angepasst.

Unter Buchstabe m wurde eine neue Befugnis aufgenommen, der zufolge Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige Überprüfungen oder Ermittlungen vornehmen können. Dabei handelt es sich um eine erforderliche Ergänzung der im Kommissionsvorschlag genannten Rechte und Befugnisse.

Absatz 2 von Artikel 46 des Kommissionsvorschlags, der den zuständigen Behörden eine geeignete Mittelausstattung vorschrieb, wurde durch einen neuen Satz in Erwägungsgrund 52 ersetzt und folgt damit der Richtlinie 2003/6/EG über Insidergeschäfte und Marktmanipulation.

Artikel 53

Die Mitgliedstaaten sind nicht mehr verpflichtet, über Beschwerde- und Schlichtungsverfahren zu verfügen, sondern vielmehr ihre Einrichtung zu fördern.

Artikel 54

Im gemeinsamen Standpunkt wurden drei neue Absätze hinzugefügt.

In den Absätzen 3 und 4 wird die Verwendung der vertraulichen Informationen geregelt. Absatz 3, der die Vorschriften über das Berufsgeheimnis einführt, wurde weitgehend Artikel 16 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2003/6/EG (Marktmissbrauch) angepasst.

In Absatz 4 wird präzisiert, in welchem Umfang Informationen übermittelt werden können. Dies geschieht auf klarere und kohärentere Art und Weise als in Artikel 54 des Kommissionsvorschlags. Der Wortlaut wurde der neuen Richtlinienstruktur angepasst und insbesondere Artikel 48 (die Mitgliedstaaten können mehr als eine zuständige Behörde benennen) und Artikel 56 (für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches haben die Mitgliedstaaten eine Kontaktstelle zu benennen).

In Absatz 5 wird klargestellt, dass Artikel 54 die zuständigen Behörden nicht darin hindert, in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften vertrauliche Informationen auszutauschen oder zu übermitteln, die sie nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten haben.

Kapitel II - Zusammenarbeit mit den zuständigen behörden verschiedener Mitgliedstaaten

Artikel 56

Der Rat hat die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle zu benennen, um die Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu vereinfachen und zu beschleunigen.

In Absatz 2 werden die zuständigen Aufnahmeland- und Herkunftslandbehörden dazu verpflichtet, eine gegenseitige Zusammenarbeit für die Fälle grenzübergreifend tätiger Märkte zu gewährleisten, wenn die Tätigkeiten eines in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen geregelten Marktes zu Vorkehrungen in dem Aufnahmemitgliedstaat geführt haben, die eine wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat erlangt haben. Im neuen Absatz 5 sind Durchführungsmaßnahmen für die Kriterien festgeschrieben, anhand deren bestimmt wird, ob das Funktionieren eines geregelten Marktes im Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für diesen Mitgliedstaat habend angesehen werden kann.

Artikel 53 des Kommissionsvorschlags wurde in zwei Artikel aufgeteilt, und zwar in Artikel 57 und Artikel 59, um den Text klarer zu gestalten. Artikel 57 gestattet den zuständigen Behörden eines geregelten Marktes, sich direkt an die Fernmitglieder dieses Marktes zu wenden.

Artikel 58 wurde umstrukturiert. Er behandelt nur noch den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Kontaktstellen. Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen für die Verfahren des Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden erlassen.

In Artikel 62 hat der Rat die Sicherungsmaßnahmen für die zuständigen Aufnahmelandbehörden auf Zweigniederlassungen, geregelte Märkte und MTF ausgedehnt.

Kapitel III - Zusammenarbeit mit Drittländern

Artikel 63

Die Änderungen in diesem Artikel tragen der neuen Struktur von Titel IV Rechnung.

Titel V - Schlussbestimmungen

Artikel 65

In Absatz 1 des gemeinsamen Standpunkts wurde der Termin für die Vorlage des Berichts auf zwei Jahre festgelegt.

Außerdem wurde ein neuer Absatz 2 aufgenommen, in dem die Kommission gebeten wird, über die Anwendung von Artikel 27 (Vorhandels-Transparenz) Bericht zu erstatten.

In Absatz 3 des gemeinsamen Standpunkts wird die Kommission gebeten, über die folgenden zusätzlichen Punkte Bericht zu erstatten:

* Zweckmäßigkeit von Regeln für das Heranziehen von vertraglich gebundenen Vermittlern für Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihre Überwachung;

* die Zweckmäßigkeit des Beibehalts der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i.

Im neuen Absatz 4 wird die Kommission aufgefordert, über die Fortschritte bei der Beseitigung von Hindernissen zu berichten, die der Konsolidierung der einschlägigen Informationen auf europäischer Ebene und ihrer Veröffentlichung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass es in Erwägungsgrund 33 heißt, dass nach dem Gebot des fairen Wettbewerbs Marktteilnehmer und Anleger in der Lage sein müssen, die Kurse zu vergleichen, die von Handelsplätzen (d.h. geregelten Märkten, MTF und Zwischenhändlern) zu veröffentlichen sind. Zu diesem Zweck wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten alle Hindernisse beseitigen, die auf europäischer Ebene einer Konsolidierung der einschlägigen Informationen und ihrer Veröffentlichung entgegenstehen.

Im neuen Absatz 5 wird die Kommission aufgefordert, über die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung der den Vermittlern durch Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung zu berichten.

Auf der Grundlage dieser Berichte kann die Kommission ggf. Vorschläge für entsprechende Änderungen an dieser Richtlinie anbringen.

Artikel 66

Der Text von Artikel 61 des Kommissionsvorschlags bleibt unverändert.

Artikel 67

Der gemeinsame Standpunkt ändert Artikel 62 des Kommissionsvorschlags ab. An Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 93/6/EWG wurden die erforderlichen technischen Änderungen angebracht. Die Eigenkapitalanforderungen für Firmen, die ausschließlich für die Anlageberatung zugelassen sind und/oder Aufträge von Anlegern entgegennehmen und weiterleiten, ohne dass sie Geld oder Wertpapiere ihrer Kunden halten, und die aufgrund dessen zu keiner Zeit zu Schuldnern dieser Kunden werden können, fallen unter die Sonderregelung von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 93/6/EWG.

Diese Wertpapierfirmen können zwischen einer Mindestanfangskapitalanforderung, einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer Kombination aus beidem wählen. Diejenigen Gesellschaften, die ebenfalls im Rahmen der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung registriert sind und den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, unterliegen einer weniger strengen Regelung.

Artikel 68

Der gemeinsame Standpunkt ändert Anhang I der kodifizierten Bankenrichtlinie auf unterschiedliche Art und Weise ab als der Kommissionsvorschlag. Anstatt einen Verweis auf neue Tätigkeiten oder neue Finanzinstrumente aufzunehmen, wird ein neuer Absatz hinzugefügt, in dem es heißt, dass die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitte A und B dieser Richtlinie, die sich auf Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit der kodifizierten Bankenrichtlinie sind.

Artikel 69 und 70

Diese beiden Artikel folgen weitgehend dem Kommissionsvorschlag. Die Übergangsfrist wurde von 18 auf 24 Monate ausgedehnt.

Artikel 71

Der Rat hat eine technische Übergangsbestimmung eingeführt, um das reibungslose Inkrafttreten dieser neuen Richtlinie zu erleichtern.

ANHANG I

Abschnitt A

Der gemeinsame Standpunkt vereinfacht den Wortlaut von Wertpapierdienstleistungen, da in Artikel 4 einige Begriffsbestimmungen aufgenommen wurden. Zudem wurde Ziffer 6 in zwei Teile aufgeteilt.

Abschnitt B

Es wurde eine neue Dienstleistung aufgenommen, und zwar "Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen".

Abschnitt C

Die Liste der Finanzinstrumente wurde aus Gründen der Klarheit umformuliert, insbesondere aber im Zusammenhang mit Warenderivaten.

ANHANG II

Im gemeinsamen Standpunkt wurden einige kleinere Änderungen an den Kategorien von Kunden vorgenommen, die als professionell angesehen werden, indem örtliche und institutionelle Anleger aufgenommen wurden.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der vom Rat am 8. Dezember 2003 festgelegte gemeinsame Standpunkt den Zielen und dem Tenor des Kommissionsvorschlags vom 29. November 2002 Rechnung trägt.

Zudem meint die Kommission, dass der gemeinsame Standpunkt die Hauptanliegen des Europäischen Parlaments berücksichtigt und einigen der wichtigsten Elemente der EP-Änderungen gefolgt ist.

Die Kommission glaubt, dass der gemeinsame Standpunkt ausgewogen ist.

Deshalb empfiehlt die Kommission diesen gemeinsamen Standpunkt dem Europäischen Parlament.

Top