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Document 52003PC0827
Proposal for a Council Decision conferring jurisdiction on the Court of Justice in disputes relating to the Community patent
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof
/* KOM/2003/0827 endg. - CNS 2003/0326 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof /* KOM/2003/0827 endg. - CNS 2003/0326 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof (von der Kommission vorgelegt) INHALTSVERZEICHNIS BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund 2. Gemeinschaftspatent 3. Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit 4. Übergangsfrist 5. Notwendigkeit einer Maßnahme auf Gemeinschaftsebene 6. Vorgeschlagene Bestimmungen BESCHLUSS DES RATES zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN Bezeichnung der Maßnahme: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof 1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung) 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE 4. RECHTSGRUNDLAGE 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft 5.1.1. Ziele 5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung 5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts 5.3. Durchführungsmodalitäten 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN 8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 8.1. Überwachung und Bewertung 8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN FOLGENABSCHÄTZUNG AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU) Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts Dokumentennummer Der vorgeschlagene Rechtsakt Auswirkung auf die Unternehmen Anhörung BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund Patentschutz wird in der Gemeinschaft bisher auf zwei Arten gewährt, von denen keine sich auf ein gemeinschaftliches Rechtsinstrument stützt: Nationale Patente werden von den nationalen Patentämtern nach den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats erteilt. Der Schutz beschränkt sich auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats. Bei Rechtsstreitigkeiten müssen die durch das Patent gewährten Rechte vor den zuständigen nationalen Gerichten durchgesetzt werden. Europäische Patente werden vom Europäischen Patentamt erteilt, das mit dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973 geschaffen wurde, das materielles Patentrecht enthält und ein einheitliches Erteilungsverfahren vorsieht. Sobald ein europäisches Patent erteilt ist, gilt der Schutz im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten, die der Rechtsinhaber benannt hat. Das harmonisierte Patentrecht des Europäischen Patentübereinkommens beschränkt sich im Wesentlichen auf die Phase bis zur Erteilung des europäischen Patents; seine Rechtswirkungen richten sich nach den einschlägigen nationalen Patentgesetzen der vom Rechtsinhaber bestimmten Vertragsstaaten. Bei Rechtsstreitigkeiten sind auch in diesem Falle die nationalen Gerichte zuständig. Die Tatsache, dass die Patentrechte nur in einzelnen oder mit Wirkung für einzelne Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilt werden birgt für den Rechtsinhaber die Gefahr, in derselben Patentsache in mehreren Mitgliedstaaten gerichtlich vorgehen zu müssen, was darüber hinaus sogar zu unterschiedlichen Entscheidungen führen kann. Dieser Sachverhalt wird seit langem als unangemessen und ungeeignet für eine im gemeinsamen Markt tätige europäische Wirtschaft kritisiert. Die Mitgliedstaaten haben in der Vergangenheit bereits große Anstrengungen unternommen, um dieser Problematik im gemeinschaftlichen Kontext abzuhelfen. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen, das einen einheitlichen, gemeinschaftsweiten Schutztitel begründen sollte, wurde am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnet. Es folgte am 15. Dezember 1989 die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, die auch ein Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten (,Streitregelungsprotokoll") beinhaltet. Diese Vereinbarungen traten allerdings nie in Kraft. 2. Gemeinschaftspatent Der Europäische Rat gab auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 den Startschuss für ein allgemeines Programm zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft und griff in diesem Zusammenhang diese Problematik wieder auf. Als konkrete Verbesserungsmaßnahme forderte der Rat die Schaffung eines Gemeinschaftspatentsystems, mit dem die bestehenden Unzulänglichkeiten des rechtlichen Schutzes von Erfindungen beseitigt werden sollten und welches seinerseits wiederum Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung bieten und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft insgesamt fördern soll. Nach der Tagung des Europäischen Rats von Lissabon legte die Kommission am 1. August 2000 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent vor [KOM (2000) 412 endg.]. Der Vorschlag enthält die relevanten Bestimmungen über Gemeinschaftspatente, wie insbesondere die Bestimmungen über die Schaffung eines einheitlichen Schutztitels mit den damit verbundenen Rechten, über die Klagen zur Durchsetzung dieser Rechte, die Nichtigkeitsgründe sowie Bestimmungen betreffend die Verwaltung der erteilten Gemeinschaftspatente, z. B. deren jährliche Verlängerung. Das Europäische Patentamt soll für die Erteilung von Gemeinschaftspatenten zuständig werden. Zu diesem Zweck muss die Gemeinschaft dem Europäischen Patentübereinkommen beitreten um dem Europäischen Patentamt die Erteilung von Gemeinschaftspatente zu ermöglichen. Damit kann das Europäische Patentamt europäische und Gemeinschaftspatente nach Maßgabe der einheitlichen Standards des Europäischen Patentübereinkommens erteilen, was die Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Patentrechts in Europa gewährleistet. Außerdem kommen dem Gemeinschaftspatent die besonderen Erfahrungen des Europäischen Patentamts, die dieses als prüfendes Amt gesammelt hat, zugute. 3. Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit Die Schaffung einer Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit ist ein Schlüsselelement des Gemeinschaftspatentsystems. Das Gemeinschaftspatents, das sich auf die Hoheitsgebiete aller Mitgliedstaaten erstreckt, wird nicht nur den einheitlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nach Maßgabe der der Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent unterliegen. Spätestens ab 2010, d. h. nach Ablauf einer Übergangsfrist, während der die Rechtsprechung auf diesem Gebiet den nationalen Gerichten vorbehalten bleibt, soll das Gemeinschaftspatent auch vor einer Gemeinschaftsgerichtsbarkeit durchgesetzt werden können, deren Entscheidungen gemeinschaftsweite Wirkung zukommt . Die Rechtsgrundlage zur Schaffung einer Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit ist in Artikel 2 Nummern 26 ff. des ,Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte" enthalten, der am 1. Februar 2003 in Kraft trat und mit dem die Artikel 229a und 225a in den EG-Vertrag eingefügt wurden. Es wird vorgeschlagen, die Gemeinschaftspatentsgerichtsbarkeit mittels zweier Ratsbeschlüsse zu schaffen, die sich auf diese beiden Artikel stützen. Damit der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent seine rechtsprechende Tätigkeit ausüben kann, muss ihm die entsprechende Zuständigkeit übertragen werden. Gemäß Artikel 229a EGV kann der Rat Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund des EGV erlassenen Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, zu entscheiden. Der vorliegende Beschluss beinhaltet die Übertragung der Zuständigkeit für Gemeinschaftspatente und legt gleichzeitig deren Umfang fest (Artikel 1 und 2). Gemäß Artikel 229a EGV empfiehlt der Rat den Mitgliedstaaten, die auf diesen Artikel gestützten Bestimmungen zur Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtshof gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen (Artikel 3). Die Kommission hat dem Rat einen gesonderten Vorschlag für einen Beschluss gemäß Artikel 225a und 245 EGV zur Bildung einer gerichtlichen Kammer mit der Bezeichnung ,Gemeinschaftspatentgericht" vorgelegt, die innerhalb des Gerichtshofs im ersten Rechtszug die Zuständigkeit für Streitsachen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent ausüben soll. Der Beschluss enthält darüber hinaus die Bestimmungen, die notwendig sind, damit das Gericht erster Instanz künftig seine Aufgabe gemäß Artikel 225 Absatz 2 EGV als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts erfuellen kann. 4. Übergangsfrist Der Rat hat sich in seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 darauf verständigt, dass die Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit spätestens bis zum Jahr 2010 geschaffen werden soll. Bis dahin sollen die naitonalen Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig sein. Dies ist für Gemeinschaftspatente von Bedeutung, die vor der Schaffung der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit wirksam werden. Die Gemeinschaftspatentverordnung wird besondere Bestimmungen über diesen Übergangszeitraum beinhalten. Jeder Mitgliedstaat soll zu diesem Zweck eine begrenzte Zahl von nationalen Gerichten mit der Ausübung dieser Gerichtsbarkeit betrauen, bevor diese Zuständigkeit nach Ablauf der Übergangsfrist auf den Gerichtshof übergeht. Gemäß Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses werden Rechtsstreitigkeiten, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf den Gerichtshof bereits vor nationalen Gerichten anhängig sind, von diesen entschieden. 5. Notwendigkeit einer Maßnahme auf Gemeinschaftsebene Mit dem vorliegenden Beschluss der gerichtliche Aspekte des Gemeinschaftspatentssystems betrifft, sollen Unzulänglichkeiten beim derzeitigen Patentschutz in der Europäischen Union beseitigt werden. Angestrebt wird ein gemeinschaftsweiter Patentschutz, der vor einem einzigen, nach einheitlichen Vorschriften arbeitenden Gericht durchgesetzt werden kann. Dieses Ziel kann nur auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. 6. Vorgeschlagene Bestimmungen Artikel 1 - Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtshof In diesem Artikel werden die Sachgebiete aufgeführt, für die dem Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit übertragen wird. Nach Buchstabe a), ist der Gerichtshof für Streitigkeiten zuständig ist, die die Verletzung oder die Gültigkeit eines Gemeinschaftspatents zum Gegenstand haben. Welche Klagen im Zusammenhang mit diesen Streitsachen zulässig sind, wird in der Verordnung über das Gemeinschaftspatent geregelt. Der Entwurf für eine Verordnung über das Gemeinschaftspatent sieht sowohl Klagen auf Unterlassung der Patentverletzung (Artikel 33, 43) als auch Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung (Artikel 34) vor. Ferner sieht der Entwurf vor, dass das Gericht Waren, Materialen und Geräte, die für die Patentverletzung benutzt wurden, beschlagnahmen sowie sonstige angemessene Sanktionen erlassen kann (Artikel 43). Was die Gültigkeit eines Gemeinschaftspatents angeht, sieht der Verordnungsentwurf eine Nichtigkeitsklage (Artikel 31) und eine Widerklage auf Nichtigerklärung (Artikel 32) vor. Wurde ein ergänzendes gemeinschaftliches Schutzzertifikat erteilt, durch das die Schutzfrist einer durch ein Gemeinschaftspatent geschützten Erfindung verlängert wird, sollen auch Streitsachen, die die Verletzung oder Gültigkeit dieses Schutzzertifikats betreffen, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen. Die Kommission beabsichtigt in diesem Zusammenhang, einen Vorschlag vorzulegen für die Schaffung eines gemeinschaftlichen ergänzenden Schutzzertifikats, durch das die Schutzdauer für Gemeinschaftspatente so verlängert wird, wie es für nationale Patente aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel [ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1-5] und der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel [ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30-35] der Fall ist. Durch Buchstabe b) wird dem Gerichtshof die Zuständigkeit für Streitigkeiten übertragen, die die Nutzung der Erfindung nach Veröffentlichung der Gemeinschaftspatentanmeldung sowie das Vorbenutzungsrecht betreffen. Im Entwurf der Verordnung über das Gemeinschaftspatent ist vorgesehen, dass von jeder Person, die im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Gemeinschaftspatentanmeldung und der Erteilung des Gemeinschaftspatents die Erfindung in einer Form genutzt hat, die nach diesem Zeitraum auf Grund des Gemeinschaftspatents verboten wäre, eine angemessene Entschädigung gefordert werden kann (Artikel 11, 35). Außerdem ist im Entwurf für die Gemeinschaftspatentverordnung ein Vorbenutzungsrecht vorgesehen (Artikel 12, 36). Wurde die Erfindung vor Einreichung der Gemeinschaftspatentanmeldung benutzt, so hat der Vorbenutzer das Recht, die Erfindung für die Zwecke seines Unternehmens weiter zu nutzen und kann dieses Recht dem Gemeinschaftspatent oder dem ergänzenden Schutzzertifikat entgegensetzen. Buchstabe c) bestimmt, dass die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofs auch die Verhängung einstweiliger Maßnahmen umfasst. Im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Streitigkeiten, die das Gemeinschaftspatent betreffen, kann es sich als notwendig erweisen, einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 243 EGV zu verhängen, bevor eine Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache getroffen werden kann. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Verhängung einstweiliger Maßnahmen ist daher nicht auf die Anordnung einstweiliger Maßnahmen in anhängigen Rechtssachen beschränkt, sondern ermöglicht solche Anordnungen auch vor Beginn des Hauptsacheverfahrens. Der Gerichtshof soll außerdem die Zuständigkeit für Beweissicherungsmaßnahmen erhalten. Eine entsprechende Bestimmung wird der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Schaffung eines Gemeinschaftspatentsgerichtes und die Einlegung von Rechtsmitteln beim Gericht erster Instanz enthalten. Buchstabe d) bestimmt, dass der Gerichtshof Schadensersatz- oder Entschädigungsleistungen in den Fällen festsetzen kann, in denen ihm gemäß Nummer 1 bis 3 die Zuständigkeit übertragen wurde. In diesem Zusammenhang enthält Artikel 44 des Entwurfs der Verordnung über das Gemeinschaftspatent, z.B.. Schadensersatzansprüche des Inhabers eines Gemeinschaftspatents, insbesondere wegen Patentverletzung, aber auch Ansprüche Dritter gegen einen Patentinhaber, der seine Rechte in unzulässige Weise ausgeübt und dadurch diese Dritten geschädigt hat. Schließlich enthält der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Schaffung eines Gemeinschaftspatentgerichtes und die Einlegung von Rechtsmitteln beim Gericht erster Instanz Bestimmungen über Ansprüche auf angemessene Entschädigung bei Schäden, die durch einstweilige Maßnahmen oder Maßnahmen zur Beweissicherung verursacht worden sind. Nach Buchstabe e) ist der Gerichtshof zuständig für die Verhängung von Zwangsgeldern, wenn eine Entscheidung oder Anordnung des Gemeinschaftspatentgerichtes, die eine Verpflichtung zum Handeln oder zum Unterlassen einer Handlung enthält, nicht befolgt wird. Das Gemeinschaftspatentgericht selbst sollte in der Lage sein, ein solches Zwangsgeld zu verhängen, wenn seine Entscheidungen und Anordnungen missachtet werden. Wenn beispielsweise das Gemeinschaftspatentgericht einen Beklagten dazu verurteilt, eine Patentverletzung zu unterlassen, sollte es auch in der Lage sein, eine Anordnung zu treffen, durch die die Nichtbefolgung mit der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags geahndet würde. Wäre es für eine solche Anordnung erforderlich, die Gerichte der Mitgliedstaaten gesondert anzurufen, könnte wertvolle Zeit bei der Sicherstellung der Beachtung der Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts verloren gehen. Die Gerichte der Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit, soweit sie nicht durch diesen Beschluss dem Gerichtshof übertragen wird. Artikel 46 des Entwurfs für eine Gemeinschaftspatentverordnung stellt diesbezüglich klar, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten weiterhin für alle Verfahren zuständig sind, für die dem Gerichtshof keine ausschließliche Zuständigkeit übertragen wird, beispielsweise für Streitigkeiten über die Inhaberschaft von Gemeinschaftspatenten. Artikel 2: Übergangsbestimmungen Artikel 2 enthält eine Übergangsbestimmung, die den Umfang der Übertragung der Zuständigkeit betrifft. Die Gemeinschaftsgerichtsbarkeit wird erst nach Ablauf einer Übergangsfrist ihre Arbeit aufnehmen, während der die einzelstaatlichen Gerichte zuständig sind. Es stellt sich die Frage, inwieweit die Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtshof Streitsachen betrifft, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit bereits anhängig sind. Artikel 2 legt eindeutig fest, dass Streitsachen, die bereits vor dem Übergang der Zuständigkeit auf Gerichtshof bei einem einzelstaatlichen Gericht anhängig waren, von dieser Zuständigkeitsübertragung unberührt bleiben. Diese Verfahren werden mithin von den jeweiligen Gerichten der Mitgliedstaaten entschieden werden, die bereits damit befasst sind. Artikel 3 - Annahme durch die Mitgliedstaaten In Artikel 3 empfiehlt der Rat den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 229a EGV, die in den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Bestimmungen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Aus Gründen der Transparenz und damit der Rat die Entwicklung überwachen kann, unterrichten die Mitgliedstaaten diesen so schnell wie möglich über die Maßnahmen, die erforderlich sind, und über deren Annahme. Artikel 4 - In-Kraft-Treten Dieser Artikel betrifft das In-Kraft-Treten dieses Beschlusses und der darin geregelten Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtshof. Das In-Kraft-Treten wird von zwei Bedingungen abhängig gemacht. Die erste Bedingung besteht in der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 229a EGV und Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses, dass sie die Zuständigkeitsübertragung akzeptieren, nachdem sie sie gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen angenommen haben. Aber auch nachdem die Mitgliedstaaten ihre Zustimmung mitgeteilt haben, tritt der Beschluss nicht automatisch in Kraft und die Zuständigkeit geht nicht automatisch von den Mitgliedstaaten auf den Gerichtshof über. In seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 hat sich der Rat darauf verständigt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit während einer Übergangszeit behalten, während der bereits Gemeinschaftspatente erteilt werden, die bis spätestens 2010 zu schaffende Gemeinschaftsgerichtsbarkeit jedoch noch nicht eingerichtet worden ist. Damit vermieden wird, dass Gemeinschaftspatente erteilt werden, ohne dass es eine Gerichtsbarkeit gibt, bei der die Rechte durchgesetzt werden können, darf die Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtshof nicht erfolgen, bevor das Gemeinschaftspatentgericht funktionsfähig ist. Daher sollte das In-Kraft-Treten dieses Beschlusses von der weiteren Bedigung abhängig sein, dass die Feststellung des Präsidenten des Gerichtshofs, dass das Gemeinschaftspatentgericht und die Rechtsmittelkammer für Patentsachen beim Gericht erster Instanz ordnungsgemäß konstituiert sind, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist. 2003/0326 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 229a, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union in einer modernen, wissensbasierten Wirtschaft gefordert und dabei die Bedeutung eines wirksamen gemeinschaftsweiten Patentschutzes hervorgehoben. (2) Das bisherige Patentschutzsystem war durch Patente gekennzeichnet, die entweder von einem nationalen Patentamt eines Mitgliedstaates oder vom Europäischen Patentamt mit Wirkung in einem Mitgliedstaat erteilt werden und für deren Durchsetzung die Gerichte der betreffenden Mitgliedstaaten zuständig sind. (3) Eine innovative europäische Wirtschaft ist auf einen wirksamen gemeinschaftsweiten Rechtsschutz für ihre Erfindungen angewiesen. Die Schaffung eines Gemeinschaftspatentsystems mit einem einheitlichen, gemeinschaftsweiten Schutztitel und der Möglichkeit, dieses Recht, nach einer Übergangszeit, in der die Gerichte der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit behalten, vor einem bis spätestens 2010 zu schaffenden Gemeinschaftsgericht durchzusetzen, wird die bisherige Lücke im Patentschutzsystem der Union schließen. (4) Die Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Rates vom .... 2003 über das Gemeinschaftspatent [4] führt einen gemeinschaftlicher Schutztitel ein. Inhaber eines solchen Titels genießen gemeinschaftsweit einheitlichen Schutz nach Maßgabe dieser Verordnung. [4] ABl. L [...] vom [...], S. [...] (5) Die Gerichtsbarkeit für gewisse Streitsachen, die das Gemeinschaftspatent betreffen, sollte dem Gerichtshof übertragen werden. (6) Die dem Gerichtshof übertragene Gerichtsbarkeit wird vom Gemeinschaftspatentgericht aufgrund des Beschlusses Nr. .../2003 [5] des Rates der auf Artikel 225a und 245 EG-Vertrag fußt, ausgeübt. Diese Artikel ermöglichen die Bildung gerichtlicher Kammern beim Gericht erster Instanz für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen ermöglichen, die in besonderen Sachgebieten erhoben werden. [5] ABl. L [...] vom [...], S. [...] (7) Nach Artikel 225 Absatz 2 EG-Vertrag ist das Gericht erster Instanz für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Artikel 225a EG-Vertrag gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig. Entscheidungen des Gerichts erster Instanz als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts können gemäß Artikel 225 Absatz 2 EG-Vertrag in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn eine ernste Gefahr für die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts besteht. BeschliESSt: Artikel 1 Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof Den Gerichtshof besitzt ausschließliche Zuständigkeit für: a) die Verletzung oder die Gültigkeit eines Gemeinschaftspatents oder eines ergänzenden gemeinschaftlichen Schutzzertifikats, b) die Benutzung der Erfindung nach Veröffentlichung der Gemeinschafts patentanmeldung oder über das Vorbenutzungsrecht für die Erfindung, c) einstweilige Maßnahmen und Maßnahmen zur Beweissicherung im Zusammenhang mit seiner sachlichen Zuständigkeit, d) Schadensersatz- oder Entschädigungsleistungen in den unter Buchstabe a) bis c) aufgeführten Bereichen , e) die Verhängung eines Zwangsgeldes im Falle der Nichtbefolgung einer Entscheidung oder Anordnung, die eine Verpflichtung zu einer Handlung oder zur Unterlassung einer Handlung begründen. Artikel 2 Übergangsbestimmung Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt sich nicht auf diejenigen Rechtsstreitigkeiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung bereits bei einem Gericht eines Mitgliedstaates anhängig sind. Artikel 3 Annahme durch die Mitgliedstaaten Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, die in den Artikeln 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat so rasch wie möglich über die hierfür erforderlichen Maßnahmen und deren Annahme. Artikel 4 Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens Dieser Beschluss tritt nach der Erklärung seiner Annahme durch den letzten Mitgliedstaats gegenüber dem Rat, an dem Tag in Kraft, an dem die Feststellung des Präsidenten des Gerichtshofs im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, dass das Gemeinschaftspatentgericht und die Rechtsmittelkammer für Patentsachen beim Gericht erster Instanz ordnungsgemäß konstituiert sind. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident [...] FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN Politikbereich(e): Gewerbliches Eigentum Tätigkeit(en): Schaffung der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit Bezeichnung der Maßnahme: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof 1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung) Die Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit wird durch zwei Ratsbeschlüsse geschaffen. Mit dem vorliegenden Beschluss, der sich auf Artikel 229a EG-Vertrag stützt, wird dem Gerichtshof die Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen übertragen. Der zweite Beschluss, der sich auf Artikel 225a und 245 EGV stützt und Gegenstand eines getrennten Vorschlags der Kommission ist, enthält die Bestimmungen, die für die Schaffung eines Gemeinschaftspatentgerichtes und die Einlegung von Rechtsmitteln beim Gericht erster Instanz erforderlich sind. Auswirkungen auf den Haushalt hat dieser zweite Beschluss, der Personalausgaben und andere Verwaltungskosten nach sich zieht. Es müssen Richter, ein Kanzler, Hilfsberichterstatter und andere Mitarbeiter ernannt und Sitzungssäle, Büroraum und Büroeinrichtungen bereitgestellt werden. Dieser Vorschlag betrifft indessen ausschließlich die Übertragung der Gerichtsbarkeit auf den Gerichtshof und hat selbst keine Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft. Er tritt erst in Kraft, wenn das Gerichtssystem geschaffen ist, d. h. an dem Tag, an dem die Feststellung des Präsidenten des Gerichtshofs, dass das Gemeinschaftspatentgericht und die Rechtsmittelkammer für Patentsachen beim Gericht erster Instanz ordnungsgemäß konstituiert sind, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Aus diesem Grunde beinhaltet der vorliegende Vorschlag keinerlei Zahlen über die finanziellen Auswirkungen der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit. Diese detaillierten Zahlenangaben enthält der Finanzbogen im Anhang des Kommissionsvorschlags für einen Beschluss des Rates über die Schaffung eines Gemeinschaftspatentgerichtes und die Einlegung von Rechtsmitteln beim Gericht erster Instanz. 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN Entfällt (siehe Ziffer 1). 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE Entfällt (siehe Ziffer 1). 4. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 229a EG-Vertrag. 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft 5.1.1. Ziele Der vorgeschlagene Ratsbeschluss ist Teil des Projekts zur Schaffung eines Gemeinschaftspatentsystems. Durch Änderung des Europäischen Patentübereinkommens und Beitritt der Gemeinschaft zu diesem Übereinkommen erhält das Europäische Patentamt die Befugnis, Gemeinschaftspatente zu erteilen, die ihren Inhabern Rechte gemäß der Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent verleihen. Für Streitsachen, insbesondere solche, die die Verletzung und die Gültigkeit dieser Rechte betreffen, soll, nach einer Übergangszeit, ein Gemeinschaftsgericht zuständig sein. Durch diese Maßnahmen wird der Patentschutz in Europa reformiert, der bisher durch nationale Patente gekennzeichnet war, die vor einzelstaatlichen Gerichten durchgesetzt werden mussten. Außerdem beinhalten sie die Anpassungen, die erforderlich sind, um dem Bedarf einer europäischen Wirtschaft Rechnung zu tragen, die im Binnenmarkt zunehmend grenzübergreifend tätig ist. Die Maßnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Innovationsbranchen in der EU stärken, indem sie einen gemeinschaftsweit einheitlichen Patentschutz schaffen, der vor einem einzigen Gemeinschaftsgericht durchgesetzt werden kann, dessen Entscheidungen gemeinschaftsweite Wirkung haben. Im Rahmen dieses Gesamtprojekts soll die Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit durch zwei Ratsbeschlüsse geschaffen werden. Die Kommission hat einen getrennten Vorschlag über die Schaffung eines Gemeinschaftspatentgerichtes und die Einlegung von Rechtsmitteln beim Gericht erster Instanz vorgelegt. Ziel dieses Vorschlages ist die Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof. Ausgeübt werden soll diese Gerichtsbarkeit dann in erster Instanz vom neu geschaffenen Gemeinschaftspatentgericht und in der Rechtsmittelinstanz vom Gericht erster Instanz. 5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung Dass ein gemeinschaftsweit geltendes Patentschutzsystem benötigt wird, ist seit Jahrzehnten unbestritten. Die erste Initiative zur Schaffung eines solchen Systems bildete das Europäische Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, durch das einheitliche Vorschriften für die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt geschaffen wurden, das jedoch weder Bestimmungen über die Rechte aus einem solchen Patent enthielt, noch eine zentrale Gerichtsbarkeit für die entsprechenden Streitsachen vorsah. Diese blieb weiterhin der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung der Vertragsstaaten überlassen. In einer zweiten Initiative versuchten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ein Gemeinschaftspatent einschließlich einer entsprechenden Gerichtsbarkeit auf der Grundlage einer internationalen Vereinbarung zu schaffen. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen, wurde am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnet. Es folgte am 15. Dezember 1989 die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, die auch ein Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten beinhaltet. Diese Vereinbarungen traten allerdings nie in Kraft. Im Zusammenhang mit dem Amsterdamer Gipfel im Juni 1997 (Aktionsplan für den Binnenmarkt) veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch über die Förderung der Innovation durch Patente. In den Reaktionen auf dieses Grünbuch und bei der Anhörung am 25. und 26. November 1997 zeigte sich eine klare Befürwortung der Einführung eines Gemeinschaftspatentsystems. Schließlich nahm sich der Europäische Rat auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 der Frage an und forderte die Schaffung eines Gemeinschaftspatentsystems. In seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 verständigte sich der Rat Einigung über eine Reihe von Kernfragen des Gemeinschaftspatentssystems, einschließlich der Gerichtsbarkeitsaspekte, und forderte die Einrichtung eines Gemeinschaftspatentgerichts auf der Grundlage von Artikel 225a EGV. 5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Entfällt (siehe Ziffer 1). 5.3. Durchführungsmodalitäten Entfällt (siehe Ziffer 1). 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Entfällt (siehe Ziffer 1). 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN Entfällt (siehe Ziffer 1). 8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 8.1. Überwachung und Bewertung Unter Ziffer 5 seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 sieht der Rat einen Überwachungsmechanismus für das Gemeinschaftspatentsystem einschließlich der Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit vor. Was den vorliegenden Beschluss angeht, wäre die Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtshof im Lichte der Erfahrungen im Hinblick auf den sachlichen Zuständigkeitsbereich zu überprüfen. Die Kommission wird den Gerichtshof und die Betroffenen konsultieren müssen, um Informationen über die Funktionsweise der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit zu erheben, und sie wird die erhobenen Daten auswerten und erforderlichenfalls Änderungen des vorliegenden Beschlusses vorschlagen müssen. 8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Gemäß der Gemeinsamen politischen Ausrichtung des Rates vom 3. März 2003 wird die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise aller Aspekte des Gemeinschaftspatentsystems einschließlich der Gerichtsbarkeit fünf Jahre nach Erteilung des ersten Gemeinschaftspatents vorlegen. Weiterer Überprüfungen werden in regelmäßigen Abständen folgen. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Entfällt. Der Vorschlag beinhaltet die Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof und betrifft keinen Politikbereich mit Betrugsrisiko. FOLGENABSCHÄTZUNG AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU) Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof. Dokumentennummer [...] Der vorgeschlagene Rechtsakt 1. Warum ist eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft in diesem Bereich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität notwendig, und was sind die Hauptziele? Das Gemeinschaftspatentsystem soll gemeinschaftsweiten Patentschutz bieten, der vor einem einzigen, nach einheitlichen Maßgaben vorgehenden Gericht durchgesetzt werden kann, und die Entscheidungen dieses Gerichts sollen gemeinschaftsweite Wirkung haben. Dies kann nur auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Auswirkung auf die Unternehmen 2. Wer wird von dem vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein? - Welche Wirtschaftszweige? Das Gemeinschaftspatentssystem betrifft alle Wirtschaftszweige, die sich mit patentierbaren technischen Erfindungen befassen. Im Falle eines Konflikts können sie, in dem Umfang, in dem dem Gerichtshof die Zuständigkeit übertragen wird, Partei vor dem Gemeinschaftspatentgericht und in Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht erster Instanz sein. - Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)? Grundsätzlich können Unternehmen aller Größenordnungen Partei in einer Gemeinschaftspatentsache vor dem Gemeinschaftspatentgericht sein. Der Inhaber eines Gemeinschaftspatents kann beispielsweise als Kläger vor dem Gemeinschaftspatentgericht die Durchsetzung seiner Rechte aus dem Gemeinschaftspatent betreiben. Ein Dritter kann als Kläger die Gültigkeit eines Gemeinschaftspatents, das seinem Inhaber ausschließliche Rechte verleiht, anfechten, wenn er es für ungültig hält. Der Rechtsinhaber kann als Beklagter die Gültigkeit eines Patents verteidigen oder sich als Dritter gegen den Vorwurf der Verletzung eines Gemeinschaftspatents zur Wehr setzen. Das Gemeinschaftspatentsystem soll die Patentierung von Erfindungen insbesondere für mittelständische Unternehmen attraktiver machen, was ihre Bedeutung für diese Gruppe von Unternehmen beträchtlich erhöhen wird. Bisher erfolgt die Patenterteilung in oder mit Wirkung für einzelne Mitgliedstaaten, und die Rechte müssen vor den Gerichten der betreffenden Mitgliedstaaten nach dem einzelstaatlichen Patent- und Prozessrecht durchgesetzt werden, was insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen beschwerlich ist. Das Gemeinschaftspatentgericht wird die Durchsetzung eines einheitlichen, gemeinschaftsweit geltenden Patentschutzes in einem einzigen Gerichtsverfahren vor einem nach einheitlichen Maßgaben vorgehenden Gericht ermöglichen. 3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen? Spürbare Auswirkungen für die Unternehmen gibt es nur im Falle einer Streitsache, die ein Gemeinschaftspatent betrifft. In diesem Fall müssen sie sich mit den Verfahrensregeln vor dem Gemeinschaftspatentgericht vertraut machen. 4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben: Wirtschaftliche Auswirkungen wird der vorgeschlagene Beschluss nur in Verbindung mit den anderen Rechtsinstrumenten zur Schaffung des Gemeinschaftspatentsystems haben. Das Gemeinschaftspatentsystem als Ganzes wird positive wirtschaftliche Auswirkungen haben: - Für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen Das Gemeinschaftspatentsystem wird sich positiv auf die Investitionen auswirken, weil es für einen besseren gemeinschaftsweiten Rechtsschutz für Erfindungen sorgt. Die Rentabilität von Investitionen in innovative Technologien wird besser gesichert, was einen Anreiz für mehr Investitionen bietet. Außerdem werden die Unternehmen, denen ein besserer Rechtsschutz zu geringeren Kosten zur Verfügung gestellt wird, die Mittel, die ihnen für Forschung und Entwicklung zur Verfügung stehen, effizienter einsetzen können. Das wird sich in mehr Erfindungen niederschlagen, die wiederum die Investitionen zur wirtschaftlichen Nutzung dieser Erfindungen ankurbeln werden. Da ein wirksamer Patentschutz häufig die rechtliche Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens ist, wird ein umfassenderer, einfacherer und kostengünstigerer Patentschutz die Gründung neuer Unternehmen fördern. - Auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen Das Gemeinschaftspatentsystem wird den Patentschutz wirksamer, einfacher und kostengünstiger gestalten. Das betrifft nicht nur die Unternehmen, die bereits Patentschutz in Anspruch nehmen, das neue System wird den Patentschutz auch für andere Unternehmen, insbesondere für mittelständische Firmen, zugänglicher und erschwinglicher machen. Die Möglichkeit, eine Erfindung und damit die dafür getätigten Investitionen gemeinschaftsweit zu schützen, wird für alle Unternehmen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, die Fähigkeit, im Binnenmarkt zu bestehen, erhöhen. Außerdem wird die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gegenüber ihren wichtigsten Handelspartnern und Wettbewerbern gestärkt. Heute ist der Patentschutz beispielsweise in den Vereinigten Staaten oder in Japan deutlich billiger als in Europa, wo er sich nach den nationalen und dem europäischen Patentsystem richtet. Amerikanische und japanische Unternehmen können daher patentfähige Produkte, die sie später weltweit vermarkten, zu deutlich geringeren Kosten entwickeln. Das gemeinschaftliche Patentschutzsystem soll diesen Wettbewerbsnachteil für die europäische Wirtschaft beseitigen. - Auf die Beschäftigung? Höhere Investitionen in die Entwicklung neuer Technologien und eine erhöhte Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft werden neue Arbeitsplätze schaffen. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze ist für alle Bereiche der Technik und die damit verknüpften Branchen zu erwarten. Insbesondere die modernen, innovativen Technologien, die eine immer größere Rolle in einer wissensbasierten globalisierten Wirtschaft spielen, werden davon profitieren. 5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)? Entfällt. Es kann hinsichtlich der Sachgebiete, die unter die dem Gerichtshof übertragene Zuständigkeit fallen, keine Unterscheidung nach Unternehmensgrößenklassen getroffen werden. Anhörung 6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar. Dass ein gemeinschaftsweit geltendes Patentschutzsystem benötigt wird, ist seit Jahrzehnten unbestritten. Die erste Initiative zur Schaffung eines solchen Systems bildete das Europäische Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, durch das einheitliche Vorschriften für die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt geschaffen wurden, das jedoch weder Bestimmungen über die Rechte aus einem solchen Patent enthielt, noch eine zentrale Gerichtsbarkeit für die entsprechenden Streitsachen vorsah. Diese blieb weiterhin der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung der Vertragsstaaten überlassen. In einer zweiten Initiative versuchten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ein Gemeinschaftspatent einschließlich einer entsprechenden Gerichtsbarkeit auf der Grundlage einer internationalen Vereinbarung zu schaffen. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen, wurde am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnet. Es folgte am 15. Dezember 1989 die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, die auch ein Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten beinhaltet. Diese Vereinbarungen traten allerdings nie in Kraft. Im Zusammenhang mit dem Amsterdamer Gipfel im Juni 1997 (Aktionsplan für den Binnenmarkt) veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch über die Förderung der Innovation durch Patente. In den Reaktionen auf dieses Grünbuch und bei der Anhörung am 25. und 26. November 1997 zeigte sich eine klare Befürwortung der Einführung eines Gemeinschaftspatentsystems. Schließlich nahm sich der Europäische Rat auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 der Frage an und forderte die Schaffung eines Gemeinschaftspatentsystems. In seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 erzielte der Rat Einigung über eine Reihe von Kernfragen des Gemeinschaftspatentssystems, einschließlich der Gerichtsbarkeitsaspekte, und forderte die Einrichtung eines Gemeinschaftspatentgerichts auf der Grundlage von Artikel 225a EGV.