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Document 52003PC0162

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 393/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand

/* KOM/2003/0162 endg. */

52003PC0162

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 393/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand /* KOM/2003/0162 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 393/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit seinem Urteil vom 21. November 2002 in der Rechtssache T-88/98 [1] erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften den Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 393/98 des Rates [2] vom 16. Februar 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien für nichtig, soweit der mit der Verordnung eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren der von Kundan Industries Limited hergestellten und von Tata International Limited in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware 45,4 % überschreitet. Für diese Unternehmen war der Zollsatz auf 47,4 % festgesetzt worden. Die Differenz von 2 % spiegelt eine Berichtigung für Provisionen für alle Ausfuhrgeschäfte der betroffenen Unternehmen wider; diese Berichtigung wurde vom Gerichtshof nicht als gerechtfertigt anerkannt und deshalb für nichtig erklärt.

[1] Kundan Industries Limited und Tata International Limited gegen Rat der Europäischen Union, ABl. C 19 vom 25.1.2003, S. 27; das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht.

[2] Verordnung (EG) Nr. 393/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand.

Gemäß Artikel 233 EG-Vertrag sind die Organe der Gemeinschaft verpflichtet, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Daher sollte die Kommission dem Rat vorschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 393/98 zu ändern und den Antidumpingzoll auf die Einfuhren der von den vorgenannten Unternehmen hergestellten Verbindungselemente und Teile aus nicht rostendem Stahl in die Gemeinschaft von 47,4 % auf 45,4 % zu senken.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 393/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 233,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [3],

[3] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. GELTENDE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 393/98 [4] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nicht rostendem Stahl der KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61, 7318 15 70 und 7318 16 30 mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand ein.

[4] ABl. L 50 vom 20.2.1998, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2570/2000 (ABl. L 297 vom 24.11.2000, S. 1).

B. WEITERES VERFAHREN

(2) Nach der Einführung dieser endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhoben die indischen Unternehmen Kundan Industries Limited und Tata International Limited, deren Ausfuhren einem endgültigen Antidumpingzoll von 47,4 % unterlagen, beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 393/98. Diese Klage wurde am 7. Juni 1998 als Rechtssache T-88/98 in das Register des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft aufgenommen [5].

[5] Nr. 106530, Rechtssache T-88/98.

(3) Mit seinem Urteil vom 21. November 2002 [6] erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften den Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 393/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien in die Gemeinschaft für nichtig, soweit der mit der Verordnung eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren der von Kundan Industries Limited hergestellten und von Tata International Limited in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware den Zollsatz überschreitet, der ohne diese Berichtigung des Ausfuhrpreises im Hinblick auf gezahlte Provisionen gegolten hätte. Da der ursprüngliche Zollsatz von 47,4 % auf einer Dumpingspanne beruhte, die eine Berichtigung von 2 % für Provisionen beinhaltete, wird der Antidumpingzoll für nichtig erklärt, soweit er den Zollsatz von 45,4 % überschreitet.

[6] ABl. C 19 vom 25.1.2003, S. 27; noch nicht veröffentlicht.

(4) Daher ist es gemäß Artikel 233 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angemessen, den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 393/98 für Kundan Industries Limited und Tata International Limited festgesetzten Zollsatz rückwirkend zu ändern. Über den Zollsatz von 45,4 % hinaus gezahlte Antidumpingzölle auf Einfuhren der von Kundan Industries Limited hergestellten und von Tata International in die Gemeinschaft ausgeführten Verbindungselemente und Teile aus nicht rostendem Stahl sollten erstattet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 393/98 wird der Eintrag für Kundan Industries Ltd und Tata International Ltd durch folgenden Eintrag ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Über den in Artikel 1 genannten Antidumpingzollsatz hinaus gezahlte Antidumpingzölle sind zu erstatten. Die Erstattung ist bei den Zollbehörden des Mitgliedstaates zu beantragen, auf dessen Zollgebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 21. Februar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

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