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Document 52003PC0157
Proposal for a Council Decision authorising the Kingdom of Spain to extend until 7 March 2004 the Agreement on mutual fishery relations with the Republic of South Africa
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 2004 zu verlängern
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 2004 zu verlängern
/* KOM/2003/0157 endg. */
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 2004 zu verlängern /* KOM/2003/0157 endg. */
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 2004 zu verlängern (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das Königreich Spanien hat am 14.August 1979 ein Abkommen im Bereich der Fischerei mit der Republik Südafrika unterzeichnet das am 8.März 1982 für einen ursprünglichen Zeitraum von 10 Jahren in Kraft getreten ist: Es ist vorgesehen dass dieses Abkommen danach für einen unbefristeten Zeitraum in Kraft bleibt, es sei denn, es wird mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt. In diesem Fischereiabkommen ist vorgesehen, dass jährliche Fischereilizenzen an Fischereifahrzeuge unter spanischer Flagge vergeben werden, wie es seit 1989 der Fall war. Gemäß Artikel 167 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals bleiben die sich für die Portugiesische Republik aus Fischereiabkommen mit Drittländern ergebenden Rechte und Pflichten während des Zeitraums unberührt, während die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden. Gemäß Artikel 167 Absatz 3 der Beitrittsakte erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der sich aus diesen Abkommen ergebenden Fischereitätigkeiten einschließlich der Möglichkeit der Verlängerung für Zeiträume von höchstens einem Jahr. Mit der hier als Vorschlag vorliegenden Entscheidung wird das Königreich Spanien ermächtigt das obengenannte Fischereiabkommen bis zum 7.Marz 2004 zu verlängern. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 2004 zu verlängern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über die wechselseitigen Fischereibeziehungen zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Republik Südafrika wurde am 14. August 1979 unterzeichnet und trat am 8. März 1982 für einen Anfangszeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen unbefristeten Zeitraum in Kraft, wenn es nicht mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt wird. (2) Gemäß Artikel 167 Absatz 2 der Beitrittsakte bleiben die sich für das Königreich Spanien aus den mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen ergebenden Rechte und Pflichten während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt. (3) Gemäß Artikel 167 Absatz 3 der Beitrittsakte erläßt der Rat vor Ablauf der vom Königreich Spanien mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitaetigkeiten, die sich aus diesen Abkommen ergeben, einschließlich der Möglichkeit einer Verlängerung für Zeiträume von höchstens einem Jahr. Die Geltungsdauer des eingangs dieser Entscheidung genannten Abkommens ist bis zum 7. März 2003 [2] verlängert worden. [2] ABl. L 116 vom 03.05.2002, S. 31. (4) Das Königreich Spanien sollte ermächtigt werden, das genannte Abkommen bis zum 7. März 2004 zu verlängern HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Spanien wird ermächtigt, das am 8. März 1982 in Kraft getretene Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 2004 zu verlängern. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident