This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52003PC0077
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on the statute and financing of European political parties
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Satzung und die Finanzierung europäischer politischer Parteien
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Satzung und die Finanzierung europäischer politischer Parteien
/* KOM/2003/0077 endg. - COD 2003/0039 */
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Satzung und die Finanzierung europäischer politischer Parteien /* KOM/2003/0077 endg. - COD 2003/0039 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Satzung und die Finanzierung europäischer politischer Parteien (von der Kommission vorgeleg) BEGRÜNDUNG Artikel 191 des Vertrages in der Fassung des Vertrages von Nizza lautet: Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein auszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen. Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest. Artikel 191 erkennt die wichtige Rolle an, die die europäischen politischen Parteien für die Entwicklung der politischen Debatte auf europäischer Ebene und damit für eine Verbesserung der Qualität der Demokratie und des Funktionierens der Unionsorgane spielen. Ferner wird anerkannt, dass die Parteien, wenn sie der ihnen im Vertrag zugedachten Rolle gewachsen sein sollen, zumindest einer teilweisen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt bedürfen. Die geänderte Fassung des Artikels 191 sieht nun den Erlass eines geeigneten Rechtsrahmens im Mitentscheidungsverfahren vor. Der vorliegende neue Vorschlag ist das Ergebnis der konstruktiven Vorarbeit, die die drei Organe auf der Grundlage des noch auf Artikel 308 gestützten vorläufigen Vorschlags geleistet haben, und trägt dem Konsens Rechnung, der im Verlauf dieses Verfahrens in den einzelnen Fragenkomplexen erzielt wurde. Zweck dieses Vorschlags ist es, die Artikel 191 zugrunde liegende Absicht durch Schaffung eines soliden, klaren, transparenten und langfristig angelegten Rechtsrahmens für europäische Parteien und deren Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt konkret zu verwirklichen. Die Kommission hält es nicht für zweckmäßig, die politischen Voraussetzungen für die Registrierung als europäische politische Partei allzu streng oder zu sehr im Detail zu regeln. Wesentlich ist ihrer Ansicht nach jedoch die Festlegung von Mindeststandards für die Einhaltung demokratischer Grundsätze durch diese Parteien. Dementsprechend sehen Artikel 2 (Definition der Partei) und Artikel 3 (Registrierung) vor, dass eine Partei, die sich beim Europäischen Parlament registrieren lassen will, - an Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder ihre Absicht, daran teilzunehmen, bekundet haben muss; - über klar definierte Organe verfügen muss, die für das Finanzmanagement zuständig sind; - gewährleisten muss, dass die Satzung und die Tätigkeiten der europäischen politischen Partei den grundlegenden Zielen der Union bezüglich der Wahrung der Freiheit, der Demokratie, der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit entsprechen. Artikel 3 legt ein Verfahren fest, in dem geprüft wird, ob eine Partei ihrer Verpflichtung aus dem obigen dritten Gedankenstrich nachkommt, und ermöglicht es dem Europäischen Parlament, eine Partei aus dem Register zu streichen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Registrierung nicht mehr erfuellt. Zur Sicherung der Transparenz schreibt Artikel 3 die Veröffentlichung der Satzung vor. Die Registrierung nach dem Verfahren des Artikels 3 stellt somit die erste, aber nicht die einzige Voraussetzung für die Beantragung einer Finanzierung dar. Wenn eine Partei eine Finanzierung erhalten möchte, so muss sie zunächst ihre Satzung registrieren lassen und dann die speziellen zusätzlichen Voraussetzungen des Artikels 5 erfuellen. Registrierte Parteien beantragen die Finanzierung beim Parlament, das innerhalb von 2 Monaten entscheidet. Die Gewährung einer Gemeinschaftsfinanzierung muss denjenigen Parteien vorbehalten bleiben, die hinreichend repräsentiert sind, und zwar entweder im Europäischen Parlament oder in mehreren Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang muss der Verweis auf regionale Parlamente in Artikel 5 in jedem Mitgliedstaat im Sinne seiner innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Grundsätze interpretiert werden. Dafür werden folgende Kriterien vorgeschlagen: Eine Partei muss entweder im Europäischen Parlament oder in nationalen oder regionalen Parlamenten in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten mit Abgeordneten vertreten sein oder sie muss bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament zumindest in einem Drittel der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mindestens 5 % der Wählerstimmen erzielt haben. Die Parteien müssen sich ferner verpflichten, bestimmte Arten von Spenden, die in Artikel 5 Buchstabe b definiert sind, nicht anzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen können Parteien gemäß Artikel 191 EG-Vertrag und unter Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes eine Finanzierung aus dem Haushalt der Union erhalten. Diese Finanzierung kann die Eigenfinanzierung der europäischen Parteien nicht ersetzen, deren Anteil mindestens 25 % des Haushalts jeder Partei ausmachen muss. Die Verteilung auf die Parteien, die eine Finanzierung erhalten können, erfolgt nach objektiven Gesichtspunkten. Jede Partei erhält einen Basis-Pauschalzuschuss, der entsprechend der Zahl der in das Europäische Parlament gewählten Abgeordneten aufgestockt wird. 15 % der zugewiesenen Mittel sollen in den Pauschalzuschuss fließen, 85 % in die Aufstockung. Die vorgeschlagene Mittelausstattung wurde geändert, um der im Zuge der Erweiterung bevorstehenden Zunahme der Unionsbevölkerung Rechnung zu tragen. Natürlich müssen die Finanzen einer politischen Partei, die eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt erhält, transparent sein. Deshalb haben die politischen Parteien ihre Buchführung offenzulegen und ihre Finanzierungsquellen aller Art (außer Spenden bis zu 100 EUR) anzugeben. Einheitliche Berichterstattungs-, Buchführungs- und Rechnungsprüfungsverfahren werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung festgelegt. Damit es nicht zu unzulässigen Interessenkonflikten kommt, ist eine externe und unabhängige Prüfung der Rechnungslegung der Parteien vorzusehen. Schließlich wird vorgeschlagen, die Maßnahme gemäß dem von der Haushaltsbehörde in den Haushalt des Parlaments für 2002 und 2003 eingefügten Artikel ,Zuschüsse an europäische Parteien" als spezifische Verwaltungsausgabe des Parlaments (Einzelplan I des Haushaltsplans) zu finanzieren. Die Artikel 66, 76 und 116 der Haushaltsordnung [1], die sich auf die Verantwortung des Anweisungsbefugten beziehen, sehen vor, dass derselbe Anweisungsbefugte über die gewährten Zuschüsse entscheidet und die entsprechenden haushaltsmäßigen und rechtlichen Verpflichtungen eingeht. [1] ABl. L 248 vom 16.9.2002. 3000/0039 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Satzung und die Finanzierung europäischer politischer Parteien DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 191, auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [3], [3] ABl. C in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist notwendig, die Rechtsstellung der europäischen politischen Parteien zu regeln und zu gewährleisten, dass sie die Grundrechte sowie die demokratischen un rechtsstaatlichen Grundsätze gemäß den Bestimmungen des Vertrages und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union achten und über eigene Verwaltungsorgane verfügen. (2) Es sollte eine Finanzierung der europäischen politischen Parteien zur teilweisen Deckung der Kosten ihrer Tätigkeit vorgesehen werden. Gemäß der dem Vertrag von Nizza beigefügten Erklärung Nr. 11 darf diese Finanzierung nicht unmittelbar oder mittelbar den politischen Parteien auf einzelstaatlicher Ebene zufließen. (3) Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sollten auf alle europäischen Parteien gleichermaßen angewandt werden, jedoch unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Repräsentativität im Europäischen Parlament. (4) Eine Finanzierung sollte lediglich den Parteien gewährt werden, die auf europäischer Ebene ausreichend repräsentiert sind, um zu vermeiden, dass rein nationalen Parteien oder Parteien, denen auf nationaler Ebene die Finanzierung wegen Nichtachtung der demokratischen Grundsätze verweigert wurde, in den Genuss von Finanzierungen kommen. Diese Finanzierung darf die Eigenfinanzierung der Parteien nicht ersetzen. (5) Es sollte definiert werden, welche Art von Ausgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung bezuschusst werden können. (6) Im jährlichen Haushaltsverfahren sollte bestimmt werden, welche Mittel der Parteienfinanzierung zugewiesen werden. (7) Die der Parteienfinanzierung zugewiesenen Mittel werden als spezifische Verwaltungsausgaben des Europäischen Parlaments klassifiziert, das als Anweisungsbefugter für die Ausführung verantwortlich sein wird. (8) Es ist notwendig, für eine angemessene Transparenz und Finanzkontrolle der europäischen politischen Parteien zu sorgen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Rechtsstellung und Finanzierung europäischer politischer Parteien. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. ,politische Partei": eine Vereinigung von Bürgern, - die politische Ziele verfolgt und - in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaats entweder dort anerkannt worden ist oder ihren Sitz hat; 2. ,Bündnis politischer Parteien": eine strukturierte Zusammenarbeit mindestens zweier politischer Parteien; 3. ,europäische politische Partei": eine politische Partei oder ein Bündnis politischer Parteien, deren Satzung gemäß den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen und Verfahren beim Europäischen Parlament registriert wurde. Artikel [3] Satzung 1. Eine politische Partei oder ein Bündnis politischer Parteien kann beim Europäischen Parlament unter folgenden Voraussetzungen eine Satzung registrieren lassen: (a) die politische Partei oder das Bündnis politischer Parteien muss in mindestens drei Mitgliedstaaten existieren; (b) die politische Partei, das Bündnis politischer Parteien oder eine dem Bündnis angehörende Partei muss an Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen haben oder durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung beim Europäischen Parlament ihre Absicht bekundet haben, dies zu tun. 2. Die Satzung muss ein Programm enthalten, das die Ziele der politischen Partei oder des Bündnisses politischer Parteien beschreibt, und insbesondere die für die politische und finanzielle Leitung zuständigen Organe sowie die Organe oder natürlichen Personen festlegen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten insbesondere für die Zwecke des Erwerbs oder der Verfügung über bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände oder in Gerichtsverfahren zur gesetzlichen Vertretung befugt sind. Die Satzung und die Tätigkeiten der politischen Partei oder des Bündnisses politischer Parteien müssen mit den Grundsätzen der Freiheit und der Demokratie, den Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit in Einklang stehen. 3. Soll eine bereits registrierte Satzung geändert werden, so ist beim Europäischen Parlament ein Registrierungsantrag zu stellen. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags registriert das Europäische Parlament die Satzung oder die Änderung einer bereits registrierten Satzung. Das Europäische Parlament prüft regelmäßig nach, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bei den registrierten Parteien nach wie vor erfuellt sind. 4. Das Europäische Parlament veröffentlicht die registrierten Satzungen. Artikel [4] Nachprüfung 1. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, die mindestens drei Fraktionen im Europäischen Parlament vertreten, prüft das Europäische Parlament durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder nach, ob die Voraussetzung des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 bei einer europäischen politischen Partei nach wie vor erfuellt ist. Vor der Einleitung einer solchen Nachprüfung hört das Europäische Parlament die Vertreter der betreffenden europäischen politischen Partei an und bittet einen Ausschuss, dem unabhängige hochrangige Persönlichkeiten angehören, innerhalb einer angemessenen Frist zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Stellt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass die Voraussetzung nicht mehr erfuellt ist, so wird die Satzung der betreffenden europäischen politischen Partei aus dem Register gestrichen. 2. Der Ausschuss unabhängiger hochrangiger Persönlichkeiten besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils ein Mitglied vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission benannt wird. Die Sekretariatsgeschäfte und die Finanzierung des Ausschusses übernimmt das Europäische Parlament. Artikel [5] Finanzierung 1. Eine europäische politische Partei kann nur eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erhalten, wenn sie nachweist, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit besitzt, und wenn sie (a) im Europäischen Parlament oder den nationalen Parlamenten oder regionalen Parlamenten oder Regionalversammlungen in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten durch gewählte Mitglieder vertreten ist, oder (b) in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 5 % der Wählerstimmen erreicht hat. 2. Der Antrag einer europäischen politischen Partei auf Gewährung einer Finanzierung ist beim Europäischen Parlament zu stellen, das innerhalb von zwei Monaten darüber entscheidet und die entsprechenden Mittel bewilligt und verwaltet. 3. Erhält eine europäische politische Partei eine Finanzierung, so hat sie (a) alljährlich ihre Einnahmen und Ausgaben sowie eine Aufstellung der Aktiven und Passiven zu veröffentlichen; (b) ihre Finanzierungsquellen anzugeben, indem sie ein Verzeichnis vorlegt, in dem die Spender und ihre jeweiligen Spenden - bis auf diejenigen, die 100 EUR nicht überschreiten - aufgeführt sind. Nicht angenommen werden dürfen - (a) anonyme Spenden, - (b) Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments, - (c) Spenden von Rechtsgebilden, an deren Kapital der Staat mit über 50% beteiligt ist, - (d) Spenden in Höhe von über 5 000 EUR pro Jahr und Spender von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person als den in Buchstabe c genannten Rechtsgebilden; Unterabsatz 3 bleibt hiervon unberührt. Spenden einer politischen Partei, die einer europäischen politischen Partei angehört, sind zulässig. Artikel [6] Finanzierungsverbot Finanzierungen, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung nationaler politischer Parteien dienen. Artikel [7] Zulässige Ausgaben Mittel, die aufgrund dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gewährt wurden, dürfen nur für Zwecke eingesetzt werden, die unmittelbar mit den in der Satzung beschriebenen Zielen zusammenhängen. Sie dürfen nicht der Finanzierung von Wahlkampagnen dienen. Zulässig sind u. a. Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für logistische Unterstützung, Sitzungen, Studien, Informationsmaterial und Veröffentlichungen. Artikel [8] Ausführung und Kontrolle 1. Die der Finanzierung europäischer politischer Parteien zugewiesenen Mittel werden im Haushaltsverfahren festgelegt und gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der europäischen Gemeinschaften ausgeführt. 2. Die Bewertung von Immobilien, des Verzeichnisses der Vermögensgegenstände sowie ihrer Abschreibung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 2909/2000 der Kommission [4]. [4] ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 75. 3. Die Finanzkontrolle über die aufgrund dieser Verordnung gewährten Finanzierungen wird gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsmodalitäten ausgeübt. Darüber hinaus wird die Kontrolle auf der Grundlage einer jährlichen Prüfung durch einen externen und unabhängigen Rechnungsprüfer durchgeführt. Die Prüfungsbescheinigung wird dem Europäischen Parlament und dem Rechnungshof binnen sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres übermittelt. 4. Mittel, die europäische politische Parteien zu Unrecht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erhalten haben, sind zurückzuzahlen. 5. Alle für die Erfuellung der Aufgaben des Rechnungshofs erforderlichen Unterlagen und Informationen werden diesem auf seine Anfrage von den politischen Parteien übermittelt, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten. Tätigen europäische politische Parteien gemeinsam mit nationalen Parteien oder anderen Organisationen Ausgaben, so sind dem Rechnungshof Belege über den finanziellen Aufwand zur Verfügung zu stellen. 6. Auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien, die Organisationen von allgemeinem europäischen Interesse sind, ist Artikel 113 der Haushaltsordnung, der sich auf die Degressivität solcher Finanzierungen bezieht, nicht anwendbar. Artikel [9] Verteilung der Mittel 1. Die verfügbaren Mittel werden jährlich wie folgt aufgeteilt: (a) 15 % des Jahresbetrags wird zu gleichen Teilen unter den europäischen Parteien aufgeteilt, die die Voraussetzungen des Artikels 5 erfuellen; (b) 85 % werden unter den europäischen Parteien aufgeteilt, die die Voraussetzungen des Artikels 5 erfuellen und durch gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder erfolgt. Für die Zwecke dieser Vorschrift kann ein Mitglied des Europäischen Parlaments nur einer europäischen politischen Partei angehören. 2. Finanzierungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, zu denen die in dieser Verordnung geregelten Finanzierungen zählen, dürfen 75 % des Budgets einer europäischen politischen Partei nicht überschreiten. Die Beweislast hierfür trägt die betreffende europäische politische Partei. Artikel [10] Technische Unterstützung Jede Art von technischer Unterstützung, die politische Parteien vom Europäischen Parlament erhalten, basiert auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz und wird zu Bedingungen gewährt, die nicht ungünstiger sind als diegenigen, die sonstigen externen Organisationen und Verbänden eingeräumt werden, denen ähnliche Erleichterungen gewährt werden können; die Gewährung erfolgt auf Rechnung und entgeltlich. Artikel [11] Inkrafttreten Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE Politikbereich(e): Europäische politische Parteien Tätigkeit(en): Bezeichnung der Massnahme: Satzung und Finanzierung europäischer politischer Parteien 1. HAUSHALTSLINIE(N) + BEZEICHNUNG(EN) Haushaltslinie 3710 im Einzelplan I (Parlament) des Haushaltsplans mit der Bezeichnung ,Zuschüsse für europäische Parteien". 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Mio. EUR (VE) 8,4 Mio. pro Jahr 2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Mio. EUR (VE) 2.2. Laufzeit: Unbegrenzt. Jährliche Festlegung der Mittel. 2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben: (a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (siehe Punkt 6.1.1) in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (b) technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (siehe Punkt 6.1.2) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (c) finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (siehe Punkte 7.2 und 7.3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der finanziellen Voraussschau [X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. 2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [5] [5] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen. [X] Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme). 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 191 EG-Vertrag 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [6] [6] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen. Artikel 191 erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, die Rechtsstellung und Finanzierung europäischer politischer Parteien zu regeln. Mit dieser Verordnung soll ein solider, transparenter und legitimer Rahmen für die Finanzierung europäischer politischer Parteien geschaffen werden. Es besteht eindeutig die Notwendigkeit, den Parteien eine Teilfinanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt zu gewähren, damit diese die Aufgaben, die ihnen der Vertrag überträgt, erfuellen können. Das neue Finanzierungsverfahren trägt den Einwänden Rechnung, die der Rechnungshof gegen die bisherige Finanzierung aus den Budgets der Fraktionen erhoben hat. 5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Die Verordnung wird die registrierten europäischen politischen Parteien begünstigen, die die Voraussetzungen der Verordnung erfuellen, damit diese die ihnen durch Artikel 191 des Vertrages übertragenen Aufgaben erfuellen können. 5.3. Durchführungsmodalitäten 8,4 Millionen EUR ist der geschätzte Hoechstbetrag, der für die europäischen Parteien zur Verfügung stehen dürfte, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie über eigene Mittel verfügen und dass nach Artikel 9 die Gemeinschaftsfinanzierung 75 % des Gesamtbudgets einer Partei nicht übersteigen darf. Jede der fünf vorhandenen europäischen politischen Parteien erhält einen Zuschuss. Jede Partei erhält einen Zuschuss, der 75 % des Gesamtbudgets der Partei nicht übersteigen darf. Dieser Zuschuss kann aus zwei Teilen bestehen: (i) 15 % des Gesamtbudgets werden zu gleichen Teilen auf alle anspruchsberechtigten Parteien verteilt. (ii) Die im Europäischen Parlament vertretenen Parteien erhalten einen zusätzlichen Betrag, der auf der Anzahl ihrer Abgeordneten basiert. Dieser berechnet sich nach der Formel: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B - (über den gesamten Planungszeitraum) (Die Berechnungsweise der Gesamtbeträge in der folgenden Tabelle erklärt sich aus der Tabelle unter 6.2. ) 6.1.1. Finanzielle Intervention Verpflichtungsermächtigungen (in Mio. EUR, bis zur dritten Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [7] [7] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen. (Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, so sind zu den hierfür erforderlichen Einzelaktionen hinreichend detaillierte Angaben zu machen, um eine Schätzung von Umfang und Kosten der verschiedenen Teilergebnisse (Outputs) zu gestatten.) Verpflichtungsermächtigungen (in Mio. EUR, bis zur dritten Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern. 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN Die notwendigen Personal- und Verwaltungsmittel werden durch das dem Europäischen Parlament im Haushaltsplan 2004 zugewiesene Personal abgedeckt. 7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. 7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG Das Parlament wird die Anwendung der Verordnung ständig anhand der Rechnungsprüfungen und Budgets überwachen, die von den europäischen politischen Parteien vorgelegt werden, und wird die Maßnahme während des Jahreshaushaltsverfahrens laufend bewerten. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN - Die Verordnung schreibt vor, dass sich die europäischen politischen Parteien an die Vorschriften der Haushaltsordnung halten, ihre Bilanzen veröffentlichen und sie dem Parlament und dem Rechnungshof übermitteln müssen.