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Document 52002PC0758
Amended proposal for a Council Decision on trade in certain steel products between the European Community and Ukraine (presented by the Commission pursuant to Article 250(2) of the EC-Treaty)
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)
/* KOM/2002/0758 endg. - ACC 2002/0265 */
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2002/0758 endg. - ACC 2002/0265 */
Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Im Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ist in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehen, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in einem getrennten Abkommen geregelt wird. Das letzte bilaterale Abkommen zwischen der EGKS und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen lief am 31. Dezember 2001 aus. Die Vertragsparteien einigten sich darauf, ein neues Abkommen zu schließen, das für die Jahre 2002 bis 2004 gelten soll. Die Verhandlungen über dieses neue Stahlabkommen wurden im Dezember 2001 abgeschlossen. Für die Zeit bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren nahmen die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 19. Dezember 2001 einen Beschluss an, in dem für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2002 die Hoechstmengen für die in dem neuen Stahlabkommen berücksichtigten Erzeugnisse festgesetzt sind. Am 17. Juni 2002 wurde ein zweiter Beschluss zur Änderung des ersten Beschlusses angenommen, in dem Hoechstmengen für das gesamte Jahr 2002 auf der Höhe von 2001, also unterhalb der in dem neuen Abkommen vorgesehenen Hoechstmengen, festgesetzt wurden und der solange gilt, bis die Frage der Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Ausfuhren von Schrott aus der Ukraine geklärt ist. Der Entwurf für das neue Abkommen sieht nämlich vor, dass keinerlei Hindernisse, welcher Art auch immer, im Schrotthandel zwischen den Vertragsparteien bestehen dürfen. Die Unterzeichnung des Abkommens wurde bis zur Lösung dieses Handelsproblems verschoben. Die Kommission nahm bereits einen Vorschlag für einen Ratsbeschluss zur Festlegung von Hoechstmengen für den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine an und leitete diesen an den Rat weiter. Der beigefügte Vorschlag für einen Ratsbeschluss ändert den letzten Vorschlag in Form und Inhalt. Mit diesem Vorschlag für einen Ratsbeschluss werden in Reaktion auf ein vom ukrainischen Parlament verabschiedetes Gesetz, das ab dem 1. Januar 2003 für Ausfuhren von Schrott eine Steuer von 30 Euro pro Tonne vorsieht und das sich somit negativ auf den Gemeinschaftsmarkt für Schrott auswirken wird, die in dem letzten Vorschlag für einen Ratsbeschluss festgesetzten Hoechstmengen gesenkt. Diese Steuer wird die Ausfuhren von Schrott aus der Ukraine in die Europäische Gemeinschaft wahrscheinlich erheblich einschränken, wenn nicht sogar völlig behindern, da die den Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Gemeinschaft entstehenden Gesamtkosten weit über den derzeitigen internationalen Preisen, die auf dem EG-Markt für Schrott aus anderen Ländern gezahlt wird, liegen würden. Die für 2003 geltenden Hoechstmengen werden deshalb gegenüber den für 2002 festgesetzten Hoechstmengen um 30 % herabgesetzt, bis eine zufriedenstellende Lösung dieser Handelsfrage gefunden wird und die (noch laufenden) Verhandlungen über das neue Abkommen abgeschlossen sind (beide Seite hoffen, die Verhandlungen Anfang 2003 abschließen zu können). Sobald das neue Abkommen in Kraft tritt, verliert dieser Vorschlag für einen Ratsbeschluss automatisch seine Wirksamkeit, und die in diesem Beschluss genannten Hoechstmengen werden überprüft, falls die ukrainische Steuer auf Ausfuhren von Schrott vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens aufgehoben wird. 2002/0265 (ACC) Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [1] ist in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehen, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in einem getrennten Abkommen geregelt wird. [1] ABl. L 49 vom 19.2.1998, S.3. (2) Das letzte bilaterale Abkommen zwischen der EGKS und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen lief am 31. Dezember 2001 aus. (3) Die Parteien vereinbarten, ein neues Abkommen zu schließen; die Verhandlungen über dieses Abkommen sind noch nicht abgeschlossen. (4) Da die Europäische Gemeinschaft (EG) seit dem Auslaufen des EGKS-Vertrag die internationalen Verpflichtungen der EGKS übernommen hat, fallen Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Stahlerzeugnissen mit Drittländern beziehen, jetzt in die handelspolitische Zuständigkeit der EG. (5) Die Hoechstmengen für das Jahr 2002 wurden im Beschluss 2001/933/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 2001 [2], geändert durch den Beschluss 2002/476/EGKS [3], festgesetzt. [2] ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 75. [3] (6) Bis zur Unterzeichnung und zum Inkrafttreten des neuen Abkommens müssen für das Jahr 2003 Hoechstmengen festgesetzt werden. (7) Ein vom ukrainischen Parlament verabschiedetes Gesetz sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2003 auf Ausfuhren von Schrott eine Steuer von 30 Euro pro Tonne zu erheben ist. Diese vorgeschlagene Steuer stellt ein Hindernis für den freien Warenverkehr mit Schrott dar und wird die Ausfuhren von Schrott erheblich einschränken, wenn nicht sogar völlig behindern, wodurch die Stahlindustrie der Gemeinschaft benachteiligt und der Gemeinschaftsmarkt für Schrott erheblich beeinträchtigt würde. Deshalb erscheint es angemessen, die Hoechstmengen für 2003 gegenüber den für 2002 festgesetzten Hoechstmengen um 30 % herabzusetzen, bis eine zufriedenstellende Lösung dieser Frage gefunden ist und die Verhandlungen über das neue Abkommen abgeschlossen sind - BESCHLIESST: Artikel 1 In dem in Anhang 1 genannten Zeitraum ist die Einfuhr der in Anhang 2 aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine lizenzpflichtig. Lizenzen werden nur im Rahmen der in Artikel 2 festgelegten Obergrenzen erteilt. Artikel 2 Die Einfuhren werden für jede Erzeugnisgruppe für die gesamte Gemeinschaft bis zu den in Anhang 1 genannten Obergrenzen genehmigt. Die Gültigkeit der Einfuhrlizenz beträgt vier Monate. Nicht oder nur teilweise genutzte Einfuhrlizenzen können um zwei Monate verlängert werden. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten stellen die Lizenzen entsprechend den mit dem Verbindungsausschuss vereinbarten Bestimmungen aus und unterrichten hierüber umgehend die Kommission. Die Kommission unterrichtet regelmäßig die Mitgliedstaaten über den Stand der Nutzung der Mengen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stimmen sich ab, um sicherzustellen, dass diese Mengen nicht überschritten werden. Artikel 4 Die Bestimmungen des Abkommens über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zusammen mit etwaigen Maßnahmen zu seiner Umsetzung treten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an die Stelle der Bestimmungen dieses Beschlusses. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG 1 HÖCHSTMENGEN FÜR DEN ZEITRAUM 1.1.2002 - 31.12.2003 (in t) Erzeugnisse // // SA. Flacherzeugnisse // // SA1. Rollen (Coils) // 46 604 // SA2. Grobbleche // 178 364 // SA3. Sonstige Flacherzeugnisse // 14 391 // // SB. Profilerzeugnisse // // SB1. Träger // 6 273 // SB2. Walzdraht // 89 624 // SB3. Sonstige Profilerzeugnisse // 112 926 // ANHANG 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>