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Document 52002PC0745

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

/* KOM/2002/0745 endg. */

52002PC0745

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia /* KOM/2002/0745 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) Am 23. Januar 1992 nahm der UN-Sicherheitsrat die Resolution 733(1992) an, mit der über alle Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät nach Somalia ein allgemeines und vollständiges Embargo (im Folgenden als "das Waffenembargo" bezeichnet) verhängt wurde.

(2) Am 19. Juni 2001 nahm der UN-Sicherheitsrat die Resolution 1356(2001) an, mit der bestimmte Ausnahmen von diesem Waffenembargo gewährt wurden.

(3) Am 22. Juli 2002 nahm der UN-Sicherheitsrat die Resolution 1425(2002) an, mit der auf der Grundlage des Waffenembargos es zudem untersagt wurde, Somalia direkt oder indirekt technische Beratung, finanzielle und sonstige Hilfe sowie Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten zukommen zu lassen.

(4) Am xx Dezember 2002 nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2002/.../GASP über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia an. [1]

[1] ABl. L [...] vom [...], S.[...].

(5) Bestimmte Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Gemeinschaftsvorschriften für die Durchführung der betreffenden Beschlüsse des Sicherheitsrats erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags Anwendung findet.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/.../GASP des Rates vom ... Dezember 2002 [2],

[2] ABl. L [...] vom [...], S.[...]

gestützt auf den Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C [...] vom [...] S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Januar 1992 nahm der UN-Sicherheitsrat die Resolution 733(1992) an, mit der über alle Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät nach Somalia ein allgemeines und vollständiges Embargo (im Folgenden als "das Waffenembargo" bezeichnet) verhängt wurde.

(2) Am 19. Juni 2001 nahm der UN-Sicherheitsrat die Resolution 1356(2001) an, mit der bestimmte Ausnahmen von diesem Waffenembargo gewährt wurden.

(3) Am 22. Juli 2002 nahm der UN-Sicherheitsrat die Resolution 1425(2002) an, mit der das Waffenembargo erweitert wurde, indem es untersagt wurde, Somalia direkt oder indirekt technische Beratung, finanzielle und sonstige Hilfe sowie Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten zukommen zu lassen.

(4) Bestimmte Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Gemeinschaftsvorschriften für die Durchführung der betreffenden Beschlüsse des Sicherheitsrats erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags Anwendung findet.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten, alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung auszutauschen und mit dem Ausschuss nach Absatz 11 UNSCR 733 (1992) zusammenarbeiten, in insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen.

(6) Im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen verhängen. Es ist zudem wünschenswert, dass die Sanktionen wegen Verstöße gegen diese Verordnung am Tag des Inkrafttretens der Verordnung verhängt werden können und dass die Mitgliedstaaten, sollten entsprechende Anscheinsbeweise vorliegen, Verfahren gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen einleiten, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und gegen diese Verordnung verstoßen haben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt,

- für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen oder damit verbundenem Gerät an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia oder an sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in dem Gebiet von Somalia oder von diesem Gebiet aus Geschäftstätigkeiten durchführen, Finanzmittel oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen,

- technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Ausbildung und sonstige Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Waffen und anderem damit verbundenen Gerät jeder Art, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia oder an sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Gebiet von Somalia oder von diesem Gebiet auf Geschäftstätigkeit durchführen, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben.

Artikel 2

Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der in Artikel 1 genannten Geschäfte besteht, ist untersagt.

Artikel 3

1. Artikel 1 gilt nicht für

- die Bereitstellung von Finanzmitteln bzw. die Gewährung finanzieller Unterstützung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken eingesetzt wird,

- die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit solchem nichtletalen militärischen Gerät,

solange Aktivitäten dieser Art vorab von dem Ausschuss nach Absatz 11 der Resolution 751 (1992) des UN-Sicherheitsrats genehmigt werden.

2. Artikel 2 gilt nicht für die Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zwecke oder Wirkung in der Förderung von Aktivitäten besteht, die von diesem Ausschuss genehmigt werden.

Artikel 4

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit dem im Artikel 3 Absatz 1 genannten Ausschuss des UN-Sicherheitsrats.

Artikel 5

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 6

Diese Verordnung gilt ungeachtet aller Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen ergeben.

Artikel 7

1. Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Bis zur Annahme etwa erforderlicher entsprechender Rechtsvorschriften finden im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung die Sanktionen Anwendung, die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 [4] festgelegt wurden.

[4] ABl. L [...] vom 23.7.2002, S. 1.

2. Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, gerichtlich gegen natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Stellen in seinem Hoheitsgebiet vorzugehen, die nach den Anscheinsbeweisen gegen eines der Verbote in dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 8

Diese Verordnung gilt

- im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

- an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

- für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt sowie

- für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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