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Document 52002PC0666

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der durch das am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Gemeinschaft

/* KOM/2002/0666 endg. - ACC 2002/0277 */

52002PC0666

Vorschlag für einen beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der durch das am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Gemeinschaft /* KOM/2002/0666 endg. - ACC 2002/0277 */


Vorschlag für einen beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der durch das am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit dem System der doppelten Kontrolle soll die Transparenz erhöht und eine Umlenkung der Handelsströme verhindert werden. Es stützt sich auf die Bestimmung des Europa-Abkommens zwischen der EG und der Slowakischen Republik [1], nach der jede Vertragspartei ein Verwaltungsverfahren festlegen kann, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten. Die Parteien vereinbarten 1998 die Einführung eines solchen Systems für bestimmte Stahlerzeugnisse durch Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates [2]. Mit Beschluss Nr. 1/99 des Assoziationsrates [3] wurde das System mit einem geänderten Anwendungsbereich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und mit Beschluss Nr. 1/2000 des Assoziationsrates [4] für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 verlängert; mit Beschluss Nr. 1/2001 des Assoziationsrates [5] wurde das System für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und mit Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates [6] für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 verlängert. Mit der Verordnung (EG) Nr. 85/98 des Rates [7], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 288/99 des Rates [8], verlängert durch die Verordnungen (EG) Nr. 543/2000 [9], Nr. 238/2001 [10] und Nr. 1093/2002 des Rates [11] wurden die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft erlassen.

[1] ABl. L 359 vom 31.12.1994, S. 2.

[2] ABl. L 13 vom 19.1.1998, S. 71.

[3] ABl. L 36 vom 10.2.1999, S. 18.

[4] ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 36.

[5] ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 38.

[6] ABl. L 166 vom 25.6.2002, S. 22.

[7] ABl. L 13 vom 19.1.1998, S. 15.

[8] ABl. L 36 vom 10.2.1999, S. 1.

[9] ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 3.

[10] ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 2.

[11] ABl. L 166 vom 25.6.2002, S. 1.

In ihrer Sitzung vom 28. Oktober 2002 kam die Kontaktgruppe überein, dem Assoziationsrat zu empfehlen, das System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Zeitpunkt des Beitritts der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zu verlängern

Mit dem beigefügten Vorschlag wird daher die Verlängerung des Beschlusses Nr. 3/97 des Assoziationsrates für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Zeitpunkt des Beitritts der Slowakischen Republik zur Europäischen Union angestrebt.

2002/0277 (ACC)

Vorschlag für einen beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der durch das am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission [12],

[12] ABl. C

gestützt auf den Beschluss des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 zu dem am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits [13] trat am 28. Oktober 2002 zusammen, um die Tendenzen bei der Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft zu erörtern, und stellte fest, dass im Rahmen des Artikels 34 Absatz 2 Europa-Abkommen geeignete Lösungen gefunden werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Verwirklichung der Ziele des Abkommens nicht gefährdet wird.

[13] ABl. L 359 vom 31.12.1994, S. 1.

(2) Die Kontaktgruppe kam daher überein, dem in Artikel 104 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das System der doppelten Kontrolle, das 1998 mit Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates [14], geändert durch Beschluss Nr. 1/99 des Assoziationsrates [15], verlängert durch die Beschlüsse Nr. 1/2000 [16], Nr. 1/2001 [17] und Nr. 3/2002 [18] des Assoziationsrates, eingeführt wurde, für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zu verlängern.

[14] ABl. L 13 vom 19.1.1998, S. 71.

[15] ABl. L 36 vom 10.2.1999, S. 18.

[16] ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 36.

[17] ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 38.

[18] ABl. L 166 vom 25.6.2002, S. 22.

(3) Die Vertragsparteien wollen die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik fördern.

(4) Der Assoziationsrat ist unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Angaben zu dem Schluss gekommen, dass die Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung ist, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Slowakischen Republik in die Europäischen Gemeinschaften und insbesondere zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident

BESCHLUSS Nr. ......./2002 DES ASSOZIATIONSRATES EU-SLOWAKISCHE REPUBLIK

vom .................... 2002 über die Verlängerung des mit Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2002/...../EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 zu dem am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits [19] ist in ihrer Sitzung vom 28. Oktober 2002 übereingekommen, dem durch Artikel 104 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das 1998 mit Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates, verlängert durch dessen Beschluss Nr. 1/99 [20] für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999, verlängert durch dessen Beschluss Nr. 1/2000 [21] für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000, verlängert durch dessen Beschluss Nr. 1/2001 [22] für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und verlängert durch dessen Beschluss Nr. 3/2002 [23] für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002, geänderte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zu verlängern.

[19] ABl. L 359 vom 31.12.1994, S. 2.

[20] ABl. L 36 vom 10.2.1999, S. 18.

[21] ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 36.

[22] ABl. L 35 vom 6.2.2002, S. 38.

[23] ABl. L 166 vom 25.6.2002, S. 22.

(2) Der Assoziationsrat will unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Angaben dieser Empfehlung folgen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das mit Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführte System der doppelten Kontrolle soll für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union weiter gelten. In der Präambel sowie in Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Beschlusses wird die Bezugnahme auf den Zeitraum "vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002" durch die Bezugnahme auf den Zeitraum "vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 2

Waren, die ab dem 1. Januar 2003 bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in die EG versandt werden, fallen nicht unter diese Verordnung.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

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